Donnerstag, 16. März 2017

Anforderungen an Materialien, Rohrleitungen und Armaturen


Die  Anforderungen an Materialien, Rohrleitungen und Armaturen, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, werden im Rahmen der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte behandelt.

Die Trinkwasserrichtlinie verlangt in Artikel 10, dass das Grundlagendokument und die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG den Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie entsprechen müssen. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass nicht alle Produkte im Kontakt mit Trinkwasser Bauprodukte im Sinne der o.g.Richtlinie sind.  

Absatz1 enthält die Grundforderung, dass für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur solche Werkstoffe und Materialien verwendet werden dürfen, die Stoffe nicht in Konzentrationen abgeben, die höher als nachden a.a.R.d.T. unvermeidbar sind. Weiterhin dürfen alle Produkte und Materialien den im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar mindern oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Anforderungen dann erfüllt sind, wenn bei Planung, Bau und Betrieb der Anlage mindestens die a.a.R.d.T. eingehalten werden, die ihrerseits die Leitlinien des Umweltbundesamtes oder anderes relevantes Regelwerk in Bezug nehmen. In Deutschland werden Produkte für den Kontakt mit Trinkwasser hinsichtlich der hygienischen und technischen Eignung durch privatrechtliche Organisationen zertifiziert, wenn eine Zertifizierung durchgeführt wird. Durch die Verwendung zertifizierter Produkte,die durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer zertifiziert worden sind, wird sichergestellt, dass
die Anforderungen dieser Verordnung an die Qualität des Trinkwassers eingehalten werden.

Wenn mit der Zertifizierung der Nachweis der Beachtung der Anforderungen der Sätze 1 und 2 erbracht werden soll, muss sich die Prüfung im Rahmen der Zertifizierung auf diese Anforderungen beziehen und diese vollständig abdecken. Dies gilt für inländische wie ausländische Zertifizierungen gleichermaßen. Da das Akkreditierungswesen in Deutschland inzwischen wie auch in anderen Mitgliedstaaten gesetzlich geregelt ist, umfasst die Vorgabe der Akkreditierung eine konkrete staatlich geregelte und damit überwachte Kompetenzfeststellung.  

Zertifizierte Produkte und Verfahren sind als solche gekennzeichnet und werden darüber hinaus von den Zertifizierern in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen geführt.
Die Anforderungen in Absatz 1 gelten nun auch eindeutig für die fertigen Produkte (z.B. Rohrleitungen), die aus Materialien und Werkstoffen hergestellt werden. Die Anforderungen werden auf den Bereich der Wassergewinnungsanlagen (z.B. Brunnenrohre, Sickerleitungen) ausgedehnt,da ansonsten eine Sicherstellung der Anforderungen an das Trinkwasser, die über Material- bzw. Produktspezifikationen formuliert sind ,nicht möglich ist.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.