Donnerstag, 16. März 2017

Beprobung von Trinkwasseranlagen

        
Nach der neuen Trinkwasserverordnung 2011 sind Sie Anzeigenpflichtig und / oder Sie unterliegen einer Untersuchungspflicht.

Sie müssen gemäß der Trinkwasserverordnung Ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber Ihren Mietern nachkommen. Hier ist allerdings für Sie vorsicht geboten da Sie gemäß der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet sind ein Fachunternehmen für die Beprobung Ihrer Trinkwasseranlage zu beauftragen.  Beauftragen Sie also ein Unternehmen welches nicht quallifiziert ist oder die ausreichenden Befähigungen besitzt, sind Sie Ihrer Pflicht unter umständen nicht nachgekommen. Bei der Beauftragung der notwendigen Beprobung ist auf folgendes zu achten:

Beprobungen in der Trinkwasseranlage nach der Trinkwasserverordnung 2011 sind nach der  
DIN EN ISO 19458  und dem DVGW Arbeitsblatt W 551 durchzuführen dieses gilt allerdings nur für Legionellen.

Die Prüfungsgrundlage is die DIN EN ISO/IEC 17025 an folgenden Merkmalen können Sie feststellen das dass Unternehmen welches Sie beauftragen überhaupt geeignet ist die Bebrobung durchzuführen:

  • Durch ILAC wurde festgelegt, dass weltweit für die Einführung der neuen Norm ISO/IEC 17025:2005 eine zweijährige Übergangsfrist ab dem Erscheinen gelten soll, diese endete am 31. Mai 2007 . Nach diesem Zeitpunkt werden keine Urkunden mehr unter Bezugnahme auf die alte DIN EN ISO/IEC 17025:2000 ausgestellt, noch bestehende Urkunden verlieren nach diesem Datum ihre Gültigkeit.
  • Nur unabhängige Laboratorien werden akkreditiert.
  • Eine Haftpflichtversicherung inkl. Vermögensschadensrisiko in ausreichender Höhe oder eine vergleichbare Regelung für die Tätigkeit des Prüflaboratoriums muss nachgewiesen werden.
  • Das Personal des Laboratoriums muss in jedem Fall über das theoretische Hintergrundwissen und eine für das tatsächlich ausgeführte Tätigkeitsgebiet umfangreiche Erfahrung in der Anwendung der Prüfverfahren verfügen.
  • Eine Aussage zum Stand des Leistungsangebotes muss mindestens die Feststellung enthalten, dass das Laboratorium entweder nur Routineprüfungen durchführt oder darüber hinaus Änderungen, Erweiterungen, Adaptionen und Neuentwicklungen von Prüfverfahren durchführt und entsprechende Validierungen leisten kann.
  • Die Akkreditierung bestätigt keine fremde Kompetenz.Eine Unterauftragsvergabe innerhalb der Akkreditierung kann sich nur auf Prüfleistungen beziehen, für die die Beherrschung der betreffenden Prüfverfahren, die Eignung des eigenen Personals und die Eignung der eingesetzten Prüfeinrichtungen im vergebenden Laboratorium positiv begutachtet wurden.
  • Akkreditierte Stellen sollten das Akkreditierungslogo verwenden, um gegenüber einer dritten Stelle die Anerkennung ihrer Kompetenz nachzuweisen.Wenn eine akkreditierte Organisation Ergebnisse bekannt gibt, die kein Akkreditierungslogo(bzw. keinen Verweis auf den akkreditierten Status) tragen, kann die Annahme der Konformität mit den Anforderungen  nicht zuerkannt werden. Der Hinweis auf die bestehende Akkreditierung und die Darstellung von Prüfergebnissen dürfen generell nur so erfolgen, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind.
  • Unabhängig davon, ob Prüfberichte einschließlich der begleitenden Unterlagen einen unmittelbaren Hinweis auf die Akkreditierung enthalten oder nicht, sind alle Anforderungen der  Prüfberichte einzuhalten.
  • Nicht akkreditierte Prüfverfahren müssen als nicht der Akkreditierung unterliegend gekennzeichnet werden
  • Unterauftragsvergabe (Vergabe von Prüfungen, für die das Labor selbst akkreditiert ist) muss klar gekennzeichnet sein
  • Bei der Vergabe nicht akkreditierter Prüfverfahren an andere Laboratorien wird zusätzlich zur obligatorischen Kennzeichnung nach Anstrich 1 empfohlen, einen Hinweis auf die Auftragsvergabe (ggf. mit dem Verweis auf die Akkreditierung des Auftragnehmers für die spezifische Prüfung) anzubringen.

Zusätzlich ergibt sich aus der Trinkwasserverordnung 2011 § 15 Abs. 4  

Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die
1. die Vorgaben der Anlage 5 einhalten,
2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten,
3. über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen,
4. sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen,
5. über Personal verfügen, das für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert ist,  
6. eine Akkreditierung für Trinkwasseruntersuchungen durch eine hierfür akkreditierte Stelle erhalten haben.Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat eine Liste der im jeweiligen Land tätigen Untersuchungsstellen, die die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, bekannt zu machen.



Nach der TrinkwV ist es nun nicht mehr wie bisher jedem Labor erlaubt,Trinkwasseruntersuchungen durchzuführen. Die Anforderungen, die ein Untersuchungslabor erfüllen muss, finden sich in § 15 Abs. 4. Verlangt werden neben interner und externer Qualitätssicherung, der Beschäftigung ausreichend qualifizierten Personals und einem Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Akkreditierung durch „eine hierfür allgemein anerkannte Stelle“.  

Nach Anhang II stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Laboratorien über ein System zur Qualitäts-Kontrolle der Analysen verfügen, das von Zeit zu Zeit von einer externen Stelle überprüft wird, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen wurde. Zuständige Behörde kann nur eine Landesbehörde sein, die dann zu entscheiden hätte, welche Stelle mit der Qualitätssicherung betraut wird.


§ 15 Abs. 5 – Überprüfung der Labors durch eine unabhängige Stelle

Nach § 15 Abs. 5 hat eine von der zuständigen Obersten Landesbehörde bestimmte unabhängige Stelle, die identisch sein kann mit der Akkreditierungs-bzw. Zulassungsstelle nach § 15 Abs. 4, regelmäßig die im jeweiligen Land niedergelassenen Trinkwasserlabors zu überprüfen, ob sie die Voraussetzungennach § 15 Abs. 4 erfüllen. Einige Länder beschränken sich in der Regel auf eine Überprüfung der Dokumente.
Mit „jeweiligem Land“ sind, wie in der Begründung zu § 19 Abs. 2 TrinkwV ausgeführt, auch EU-Mitgliedstaaten, etwa im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung, gemeint. Bei Labors in EU-Mitgliedstaaten wird sich die Überwachung auf den Nachweis einer Akkreditierung beschränken müssen.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.