Montag, 20. März 2017

Betreten des Grundstücks eines Dritten


Stellt der Sachverständige bei der Vorbereitung der Ortsbesichtigung fest, dass es unerlässlich sein wird, das Grundstück eines Dritten, etwa eines Nachbarn, zu betreten, so sollte er dies den Parteien rechtzeitig ankündigen und sie bitten, dafür Sorge zu tragen, dass der Dritte das Betreten seines Grundstückes erlaubt.
Weigert sich der Dritte, ist der Sachverständige nicht berechtigt, das Grundstück zu betreten und von dort aus Feststellungen zu treffen. Zwar hat die Novellierung des Zivilprozessrechts wie dargelegt auch Möglichkeiten geschaffen, gegen Dritte vorzugehen. Dies betrifft jedoch nicht den Bereich der Wohnung (§ 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Gelingt es den Parteien nicht, die Zustimmung des Dritten herbeizuführen, sollte der Sachverständige dies dem Gericht mitteilen und anregen, dass das Gericht noch einmal einen Vorstoß zur Überzeugung des Dritten unternimmt.
In Ausnahmefällen gibt es jedoch die Möglichkeit, mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Nachbarn vorzugehen. Soll beispielsweise in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellt werden, ob durch vom Nachbarn vorgenommene Abgrabungen die Gefahr besteht, dass das Grundstück des Antragstellers abrutscht, so kann sich ein Anspruch des Antragstellers, dem Sachverständigen zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen das Betreten des Grund-
stücks des Nachbarn zu ermöglichen, aus § 809 BGB ergeben (vgl. OLG Karlsruhe BauR 2002, 1437). Dieser Besichtigungsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.