Mittwoch, 15. März 2017

Betrieb von Feuerstätten und Lüftungsanlagen


                    


Lüftungsanlagen dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Die Anforderungen an die Aufstellung und die Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten werden in den Landes-Feuerungsverordnungen zusammengefasst.

Der Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten mit ventilatorgestützten Lüftungsanlagen/-geräten erfordert den Einbau geeigneter Sicherheitseinrichtungen. Dabei muss zwischen einem wechselweisen und einem gemeinsamen Betrieb von Anlage/Gerät und Feuerstätte unterschieden werden.

Wechselweiser Betrieb:

Ein wechselweiser Betrieb setzt eine Sicherheitseinrichtung voraus, die sicherstellt, dass die/das Lüftungsanlage/-gerät nicht in Betrieb gehen darf bzw. nicht weiter betrieben wird, wenn herkömmliche raumluftabhängig betriebene Feuerstätten zusätzlich in Betrieb gehen.Sicherheitseinrichtungen für einen wechselweisen Betrieb müssen Leistungskriterien nach dem Stand derTechnik genügen.

Gemeinsamer Betrieb:

Ein gemeinsamer Betrieb setzt eine Sicherheitseinrichtung oder eine anlagentechnische Maßnahme voraus,die sicherstellt, dass die/das Lüftungsanlage/-gerät bzw. eine „schnell abschaltbare Feuerstätte“ nicht in Betrieb gehen dürfen bzw. nicht weiter betrieben werden, wenn während des Betriebes einer herkömmlichen raumluftabhängigen Feuerstätte ein gefährlicher Unterdruck im Aufstellraum der Feuerstätte entstehen kann.

Sicherheitseinrichtungen für den gemeinsamen Betrieb benötigen einen allgemeinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis. Die Sicherheitseinrichtung muss im Störfall auf die/das Lüftungsanlage/-gerät wirken. Alternativ kann auch eine ausreichend groß dimensionierte Öffnung ins Freie (steuerbares ALD) freigeben werden.

Die Funktion der Sicherheitseinrichtung ist in Verbindung mit dem Abluft- bzw. Zu-/Abluftsystem durch den Installateur der Sicherheitseinrichtung bei der Inbetriebnahme nachzuweisen und zu dokumentieren. Die Einregulierung der Luftvolumenströme der/des Lüftungsanlage/-gerätes ist bei der Inbetriebnahme durchden Installateur der Lüftungsanlage zu dokumentieren.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.