Montag, 20. März 2017

Die Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen

Gemäß § 404 a Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen ertei- len. Diese Vorschrift macht deutlich, dass der Sachverständige nur Gehilfe des Gerichts auf dem Wege zu einer sachgerechten Entscheidung ist. Ist sich der Sachverständige, was vielfach leider nicht der Fall ist, jederzeit dieser Aufgabe bewusst, muss er sich klar machen, was das Gericht beantwortet haben will.
Vielen Sachverständigen ist nicht bewusst, wie es zu einem Beweisbeschluss kommt.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.