Mittwoch, 15. März 2017

Gefährdungsanalyse von Trinkwasserinstallationen

 

Krankheitserreger können auf unterschiedlichen Wegen übertragen werden.
Einer der Übertragungswege ist das Wasser. Cholera und Typhus sind zwei typische
übertragbare Krankheitserreger, die in der Vergangenheit auch immer wieder zu schweren
Epidemien durch Trinkwasser geführt haben.

Es gibt aber auch noch eine andere Gruppe von Krankheitserregern, die mit dem Wasser übertragen werden können. Diese Krankheitserreger vermehren sich typischerweise im Wasser und können dadurch zu einem Gesundheitsrisiko führen. Zu dieser Gruppe zählen auch die Legionellen.  

Die Legionellen können sich aber in erwärmtem Wasser bei Temperaturen zwischen 30 °C und 45°C stark vermehren und dadurch ein Gesundheitsrisiko verursachen, wenn sie in kleinen lungengängigen Tröpfchen (Aerosol) mit der Luft eingeatmet werden. Im Zusammenhang mit dem Trinkwasser kann ein Gesundheitsrisiko entstehen, wenn sich die Legionellen im Warmwassersystem der Trinkwasser- Installation vermehren und z. B. beim Duschen
als Aerosol eingeatmet werden. Verstärkt wird das Legionellenproblem durch die Tatsache,
dass die Legionellen die Eigenschaft besitzen, sich intrazellulär in Protozoen, wie z. B. Amöben, massiv zu vermehren.
 
In diesem Zusammenhang ist auf die Anzeigepflicht an das zuständige Gesundheitsamt hinzuweisen. Diese besteht gemäß § 13 Abs. 1 TrinkwV 2001 dann, wenn wasserführende Teile einer Hausinstallation, aus der Wasser an die Öffentlichkeit abgegeben
wird (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Hotels, Gaststätten, Schulen, Kindergärten etc.), baulich oder betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen haben kann. 



Wann ist eine Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung erforderlich?

Nach der Novelle der TrinkwV vom November 2011 hat es bis zur 2. Änderungsverordnung
der TrinkwV vom Dezember 2012 gedauert, bis die Untersuchungspflichten bezüglich
Legionellen und deren Konsequenzen rechtlich endgültig festgelegt waren. 

Heute gilt nach § 16 Abs. 7 der 2. Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung: 

Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage 

1...] bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert
überschritten wird, hat er unverzüglich:

  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen  durchzuführen oder durchführenzu lassen. Diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  • eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind."


Des Weiteren muss der Unternehmer oder sonstige Inhaber u.a. dem Gesundheitsamt
unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen miteilen. Zu den Maßnahmen nach Punkt 1 hat der Unternehmer bzw. sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen.
Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende
Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers sind die betroffenen Verbraucher
unverzüglich zu informieren.  

Die Aufzeichnungen sind nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen zehn Jahre
lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. 


Die Gefährdungsanalyse soll dem Inhaber der TW-Anlage eine konkrete Feststellung
der planerischen, bau- oder betriebstechnischen Mängel seiner Anlage liefern.
Ferner soll das resultierende Gesundheitsrisiko in den verschiedenen technischen
Bereichen kenntlich gemacht und zielführende Sanierungsvorschläge gemacht werden.
Letztes ist notwendig, da der Inhaber der TW-Anlage in der Pflicht ist, geeignete
Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei sollte aber auch beachtet werden, dass
die Gefährdungsanalyse trotz Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes
durchaus das Ergebnis haben kann, dass keine Gefährdungen bestehen und insofern
auch nichts zu sanieren ist!

Eine Gefährdungsanalyse steht an, wenn der technische Maßnahmenwert
für Legionellen in Höhe von 100 Kolonien/ 100ml überschritten wurde. Meist
ist der Anlass die Vorlage der Ergebnisse einer orientierenden Prüfung auf Legionellen,
bei der oft nur eine verhältnismäßig geringe Probenanzahl zur Beurteilung
zur Verfügung steht. 

Die Leistung einer Gefährdungsanalyse:

  • Erstellung einer allgemeinen Systembeschreibung,
       z.B.: Anzahl der Verbraucher und Gefährdungsgruppe, Anzahl 
  • und Art der Entnahmestellen, Darstellung des Zirkulationssystems und gibt es           Gebäudeleittechnik im Trinkwasserbereich?

  • Durchführung der Dokumentenprüfung, (z. B.: Gibt es einen Wartungs- und Instandhaltungsplan? Werden von der TrinkwV geforderte Dokumente vorgehalten?
  • Gibt es ein Betriebsbuch? Gibt es Wartungsverträge und wenn ja, für
  • welche Komponenten? Sind Wartungsprotokolle vorhanden? 
  • Liegen gültige Zertifikate von Bauteilen vor, z. B. nach DVGW W 270?

Ortsbegehung und Dokumentation.

Zur praktischen Durchführung der Gefährdungsanalyse wird die Trinkwasserinstallation
in der Regel von der Hauseinführung bis zum Zapfhahn begangen und dabei nacheinander jede vorgefundene Komponente dokumentiert, ggf. untersucht und hinsichtlich ihres Risikos
für die Gesundheit der Verbraucher bewertet.  

Des Weiteren ist es hilfreich, wenn die besprochenen Details per Foto dokumentiert werden.

Für Wartungs-, Änderungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie Kontrollen ist eine Dokumentation des Systems in Form von Bestandsplänen erforderlich.
Die Dokumentation soll in ihrem Umfang dem Einzelfall angepasst sein und strömungstechnische, thermische sowie hygienisch-mikrobiologische Gesichtspunkte
einschließen.

Die Dokumentation soll die Installations-Bestandspläne, die Anlagenbeschreibung, die Anlagendaten und die Wartungs- und Bedienungsanleitung berücksichtigen.
Liegen für mögliche Sanierungsmaßnahmen diese Unterlagen nicht vor, ist eine örtliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Installationspläne über die gesamte Trinkwasser-Hausinstallation sind so weit wie notwendig in Verbindung mit den Gebäudeplänen
zu erstellen. Diese sollen mindestens die nachfolgend aufgeführten Angaben beinhalten:


System der Wärmeerzeugung und -speicherung

  • Leitungsverlauf, Nennweiten und Werkstoffe, Armaturen,Dämmstoffe und deren Dicke
  • Anschluss von Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie Regel- und Steuerungseinrichtungen
  • Anlagendaten von z. B. Trinkwassererwärmungsanlagen und Aufbereitungsanlagen Temperaturen des Kalt-, Warm- und Zirkulationswassers sind in den einzelnen Teilstrecken (anlagenspezifisch) und an den Entnahmearmaturen zun messen und zu dokumentieren.

Erst nachdem eine Dokumentation der Trinkwasser- Hausinstallation mit den oben genannten Anlagendaten vorliegt, kann eine Gesamtbeurteilung über die notwendigen Sanierungsmaßnahmen erfolgen.

Nach der Sanierung eines Systems sind dem Betreiber die Dokumentationsunterlagen und das Sanierungsprotokoll zu übergeben.
Dem Betreiber sind vom Auftragnehmer Angaben über Zeitabstände zur Durchführung mikrobiologischer Nachuntersuchungen  aufzustellen. Die Untersuchungsergebnisse sind zu
protokollieren. Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen sind gemäß DIN 1988-8 regelmäßig zu warten und zu inspizieren. Die Empfehlung zum Abschluss
eines Wartungsvertrages sollte gegeben werden.

Auf der Basis der Dokumentation sind Maßnahmen festzulegen, die zu einer Verminderung der Kontamination mit Legionellen führen. Die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen sind zu protokollieren. Das Ziel der Sanierung ist erreicht, wenn an den Entnahmestellen weniger als 100 KBE in 100 ml nachweisbar sind.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.