Dienstag, 14. März 2017

Genehmigung für die Nutzung von Erdwärme

Für die Genehmigung von geothermischen Anlagen sind zunächst die   Regelungen des Bundesberggesetzes (BBergG), des Abgrabungsgesetzes,   die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bzw. die   landesrechtlichen Wassergesetze und bauplanungs- bzw.   bauordnungsrechtliche Regelungen zu beachten.

Daneben können auch – abhängig von der Größe der geplanten Anlage –   das Raumordnungsgesetz (ROG) sowie das Gesetz über die  Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Anwendung kommen.
Für die Genehmigung ist zu unterscheiden: zwischen geothermischen   Anlagen, die oberflächennah lediglich zu Heizzwecken dienen sollen,   und Anlagen, die in größeren Tiefen über 100m dem Heizen bzw. der   Stromerzeugung dienen.

1. Rechtsgrundlagen für oberflächennahe geothermische Anlagen

Die Anwendbarkeit des Bergrechts

Auch oberflächennahe geothermische Systeme unterliegen grundsätzlich   dem Bundesberggesetz (BBergG).

Denn § 2 Abs. 1 Ziff. 1 BBergG bestimmt , dass die   Vorschriften des Gesetzes für das Aufsuchen, Gewinnen und   Aufbereiten von bergfreien Bodenschätzen Anwendung finden. Als  bergfreie Bodenschätze gelten auch die Erdwärme und die im   Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (vgl.   § 3Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 b BBergG). Weil das Aufsuchen und Gewinnen   von Erdwärme mit sonstigen bergbaulichen Tätigkeiten vergleichbar   und in der Regel nicht ohne Bohrungen möglich ist, sollte nach den   Vorstellungen des Gesetzgebers die Gleichstellung der Erdwärme mit   den bergfreien Bodenschätzen gewährleisten, dass die öffentlichen   Interessen, die zwangsläufig durch die Nutzung der Erdwärme berührt   werden, im Genehmigungsverfahren zeitnah berücksichtigt werden.

Allerdings sind oberflächennahe geothermische Systemeregelmäßig nur   für die Beheizung eines Gebäudes einsetzbar. Hierzu bestimmt § 4  Abs. 2 Ziff. 1 BBergG eine Ausnahme von der grundsätzlichen   Anwendbarkeit des Bundesberggesetzes: bei dem Lösen oder Freisetzen   von Erdwärme auf einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang   mit dessen baulicher Nutzung, z. B. für die Beheizung, liegt kein   „Gewinnen“ eines Bodenschatzes vor. Das Bergrecht findet in diesen   Fällen also keine Anwendung.

Eine Ausnahme von der  Ausnahme gilt dann, wenn die Erdwärme für Zwecke genutzt wird, die   über das eigene Grundstück hinausgehen, z.B. bei der Beheizung von   Gebäuden auf anderen Grundstücken. Eine weitere Ausnahme sieht § 127   BBergG für  
Bohrungen über 100 m.

An dieser Stelle soll jedoch – zur besseren Darstellbarkeit- davon   ausgegangen werden, dass die oberflächennahen geothermischen Systeme  ausschließlich für grundstückseigene Gebäude und lediglich bis in   eine Tiefe von 100 m installiert werden.Bergrechtliche  Genehmigungsvoraussetzungen brauchen dann nicht berücksichtigt   werden.

b) Anforderungen aus dem Wasserrecht

Für die wasserrechtlichen Genehmigungsanforderungen ist zwischen den   geothermischen Systemenmit und denen ohne Grundwassernutzung zu  unterscheiden.

(1) Anlagen ohne Grundwassernutzung

Die geothermischen Systeme ohne Grundwassernutzung arbeiten mit   Erdwärmesonden bzw. Erdreichkollektoren, die die Erdwärme ableiten.

Für diese Form der Erdwärmenutzung ist in jedem Fall eine Anzeige   bei den Behörden erforderlich.  

• Erlaubnispflichtige Benutzung

Auch bei geothermischen Anlagen ohne Grundwassernutzung kann   wasserrechtlich eine Benutzunggem. § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WHG   vorliegen. Nach dieser Vorschrift gelten alle Maßnahmen als   (wasserrechtliche) Benutzung, die geeignet sind, dauernd oder in   einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der   physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des   Wassers herbeizuführen. Eine schädliche Veränderung in diesem Sinne   ist in dreierlei Form denkbar:

Zum Einen können die Bohrarbeiten, insbesondere bei der Durchbohrung   verschiedener Grundwasserstockwerke, zu Verunreinigungen und damit   zu schädlichen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit führen.

Zum Zweiten kann auch die mit dem Wärmeentzug verbundene   Temperaturänderung des Grundwassers eine Veränderung im Sinne des §  3 Abs. 2 Ziff. 2 WHG darstellen. Eine solche Auffassung wird   zumindest in der Kommentierung zum Wasserhaushaltsgesetz vertreten.    

Zum Dritten kann eine Benutzung im Sinne von § 3 Abs. 2Ziff. 2 WHG vorliegen, wenn als Wärmetransportmittel wassergefährdende Stoffe   zum Einsatz kommen. In diesem Fall sind – bei gewerblich genutzten  Erdwärmesonden – die Vorschriften der § 19 g ff. WHG und die   Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAw-S)   zubeachten. Für die privat genutzten Erdwärmesonden gelten die § 19   g ff. WHG zwar nicht unmittelbar, da diese Vorschriften sich   ausdrücklich auf den Bereich der gewerblichen Wirtschaft und den der   öffentlichen Einrichtungen beziehen (vgl. §19 g Abs. 1 S. 1 WHG).   Die in den §§ 19g ff. WHG geregelten Anforderungen beschreiben  jedoch gleichzeitig die Sorgfaltspflichten gemäß § 1 a Abs. 2 WHG,   die generell bei Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit   wassergefährdenden Stoffen zu beachten sind. Sie müssen deshalb bei  der privaten Nutzung ebenfalls berücksichtigt werden.



2 Anzeige des Vorhabens

Aber auch wenn keine Benutzung im Sinne des § 3 WHG vorliegt und   deshalb keine wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Bewilligung nach § 2  Abs. 1 WHG erforderlich ist, bestimmt § 35 Abs. 1 WHG, dass   landesrechtlich die Überwachung von Erdaufschlüssen - also von   Arbeiten,welche über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden   eindringen - zu regeln ist, soweit die Ordnung des Wasserhaushalts   es erfordert. Da die Länder nicht im einzelnen geregelt haben, ab   welcher Tiefe eines Erdaufschlusses die Überwachung erfolgen soll,   unterfallen auch oberflächennahe Bohrungen im allgemeinen den   landesrechtlichen Überwachungs- bzw.Anzeigevorschriften.



Nach der Anzeige der geplanten Arbeiten kann die Behördeprüfen, ob   zusätzlich zur Anzeige auch ein wasserrechtliches Erlaubnis- bzw.  Bewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Die Behörde wird   dabei neben den oben bereits genannten Kriterien in die Entscheidung  einbeziehen, ob das Vorhaben innerhalb von Trinkwasser- bzw.   Heilquellenschutzgebieten liegt. In denSchutzzonen I und II wird   ein Vorhaben regelmäßig unzulässig sein; in der Schutzzone III B   kann es dagegen unter bestimmten Vorgaben und Auflagen auch für   zulässig gehalten werden.

Die Behörde wird auch prüfen, ob bei der Errichtung der   Erdwärmesonde eine Verunreinigung des Grundwassers aufgrund der   Durchteufung verschiedener Grundwasserstockwerke zu befürchten ist.   Im Regelfall ist die Durchörterung stockwerkstrennender Schichten   wie auch der Eingriff in artesisch gespanntes Grundwasser   unzulässig. Bohrungen in Kluft- und Karstgrundwasserleiter bzw. in   Gebieten mit starker tektonischer Auflockerung sind ebenfalls nur in   Ausnahmefällen zulässig.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.