Montag, 20. März 2017

Gutachtenverweigerung

Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens (§ 408 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bezogen auf die Tätigkeit des Bausachverständigen gilt dies, wenn er Ehegatte einer Partei ist, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, wenn er Lebenspartner einer Partei ist, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht und wenn er Verlobter einer Partei ist. Ferner sind diejenigen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens berechtigt, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt (Eltern, Kinder) oder verschwägert sind, in der Seitenlinie (Geschwister) bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind oder waren. Adoption begründet Verwandtschaft.

Das Gutachten kann der Sachverständige auch verweigern über Fragen, deren Beantwortung ihm oder den oben bezeichneten Personen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde, weiter über Fragen, deren Beantwortung dem Sachverständigen oder einer der oben bezeichneten Personen zur Unehre gereichen oder der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, schließlich über Fragen, die der Sachverständige nicht beantworten könnte, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

Der Sachverständige ist ferner zur Verweigerung des Gutachtens berechtigt, wenn das Beweisthema Gegenstand einer richterlichen Entscheidung war, an der er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat. Bei einer Ablehnung ist die Akte unter Angabe der Begründung unverzüglich an das Gericht zurückzusenden.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.