Dienstag, 14. März 2017

Haftung für fehlerhafte Energieausweise


            

 Die Haftung für einen inhaltlich unrichtigen und somit fehlerhaften Energieausweis
( auch bekannt als Energiepass oder Gebäudeenergiepass,  nicht zu verwechseln mit dem bereits länger geltenden Energiebedarfsausweis für zu errichtende Gebäude gem. § 13 EnEV 2004) ergibt sich grundsätzlich aus den Vorschriften des BGB.  

Danach ist zu unterscheiden zwischen einer vertraglichen Haftung und einer deliktischen Haftung. Die vertragliche Haftung knüpft an das Ergebnis an, welches gemäß der vertraglichen Vereinbarung erzielt werden sollte, in etwa so, als würde man fragen: Entspricht das erstellte Ergebnis dem vertraglich vereinbarten Ziel? Und hierbei kann vor allem der Inhalt eines Energieausweises unrichtig erstellt worden sein. Das Verhalten bzw. der Grund warum etwas vom Energieausweisaussteller unrichtig gefertigt wurde, ist also bei der vertraglichen Haftung unbeachtlich. Umstände wie zum Beispiel etwas „nur übersehen zuhaben” oder auch „etwas bewusst falsch gemacht zu haben” finden also keinen Niederschlag in der Anwendung einer vertraglichen Haftung.Dafür knüpft die deliktische Haftung genau an diese Bewertungskriterien an. Gern spricht der Jurist in diesem Zusammenhang auch von einer verschuldensabhängigen Haftung,will heißen, dass mehr oder weniger schuldhafte Verhalten des Energieausweisausstellers bei der Erstellung des unrichtigen Energieausweises ist für das Geltendmachen einer gesetzlichen Haftung ausschlaggebend. So könnte man für die Anwendung einer solchen Haftungsregelung in etwa fragen:

Ist der Energieausweis wegen bestimmter Verhaltensweisen des Ausstellers bei der Erstellung des Energieausweis unrichtig geworden? Neben der Unterscheidung der vertraglichen von der deliktischen Haftung sind natürlich noch eine Vielzahl weiterer Aspekte zu berücksichtigen, sollen die näheren Umstände einer Haftungsfrage richtig und umfassend beantwortet werden. 

So ist zum Beispiel zu ermitteln, wer eigentlich konkret gegen wen einen vertraglichen und/oder deliktischen Anspruch auf Haftung begehren könnte. Ob und in welchem Umfang auch andere die auf den Energieausweis verweisen bzw. diesen im Alltag anwenden – also neben dem Aussteller eines unrichtigen Ausweises – haften. So zum Beispiel erstreckt sich die Haftung schnell vom Aussteller auf den Vermieter als Verwender, und somit auch von dem unmittelbaren Schaden (zum Beispiel für einen unrichtigen Ausweis bereits das gesamte Entgelt für die korrekte Erstellung bezahlt zu haben) auf mittelbare Folgen und Schäden (zum Beispiel ein Werkauftrag wird an einen Werkunternehmer zur Umsetzung der – tatsächlich unrichtigen – Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz erteilt, wodurch dann weitere negative Folgen – wie zum Beispiel plötzlich auftretende Schimmelpilzbildung– sich aus der Umsetzung dieser Modernisierungsempfehlungen ergeben könnten).

Entsprechend dem bisher Gesagten, ist die Haftung des Ausstellers deshalb zunächst zu unterteilen in die vertragliche und die deliktische Haftung. Dabei stehen beide Haftungsregelungen in einer so genannten „bedingten (Anspruchs-)konkurrenz“ zueinander, das heißt, dass vertragliche und deliktische Ansprüche nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich selbstständig zu beurteilen sind. Die Verletzung von Vertragspflichten ist daher zum Beispiel nicht automatisch eine unerlaubte Handlung im Sinne der deliktischen Haftung, sondern nur dann, wenn die Handlungen des Ausstellers die eigenen Haftungsvoraussetzungen einer solchen unerlaubten Handlung selbst erfüllen.   

Nach den Regelungen des Werkvertragsrechts schuldet der Unternehmer einen Energieausweis frei von Sach- und Rechtsmängeln, die Mangelhaftigkeit eines solchen Energieausweises selbst stellt eine Vertragsverletzung dar. Daraus ergibt sich, dass der Aussteller entsprechend seiner werkvertraglichen Vorleistungspflicht sich zunächst um einen mangelfreien Energieausweis bemühen muss. Erst wenn der Energieausweis mangelfrei ist,kann der Energieausweisaussteller eine Abnahme seiner (mangelfreien) Leistung verlangen.Dann ist die Abnahme durch den Besteller eines solchen Energieausweises eine von
seinen vertraglichen Hauptpflichten gem. § 640 Abs.1 Satz 1 am Anfang: „Der Besteller ist verpflichtet das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen.”Unter Abnahme ist dabei nicht nur die bloße Entgegennahme bzw. Annahme des Energieausweises zu verstehen, sondern vielmehr eine Art Inbesitznahme auf Seiten des Bestellers verbunden mit der grundsätzlichen Billigung des erstellten Energieausweises als im Großen und Ganzen vertragsgemäß. Mögliche Rechte des Bestellers bei Mängeln im Rahmen der Mangelhaftung entstehen demnach erst mit der Abnahme, wobei der Besteller ab diesem Zeitpunkt beweisen muss, dass der Energieausweis mangelhaft erstellt worden ist.

Bei einem Werk liegt auch ein Sachmangel vor, wenn sich dieses nicht zur Verwendung eignet.Grundsätzlich versteht man unter dem allgemeinen Begriff der Verwendungseignung die Gebrauchsfähigkeit eines Werkes. Dazu muss zunächst die konkrete Gebrauchsfunktion bestimmt werden, um dann die Eignung des Werkes für diese zu prüfen.

Man könnte also fragen: „Als was bzw. wofür wurde das Werk bestellt? ”Die Gebrauchsfunktion des Energieausweises ist es, „... durch Referenzwerte ... den Verbrauchern einen Vergleich und eine Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu ermöglichen (und) ... Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beizufügen.” gem. Artikel 7 Abs.2 Richtlinie 2002/91/EG.Die allgemeine Verwendungseignung tritt nun im Werkvertragsrecht in zwei verschiedenen Formen auf. Zum einen sind eine sog. vertraglich vorausgesetzte Verwendung und zum anderen eine sog. gewöhnliche Verwendung gesetzlich erfasst. Das Fehlen einer dieser beiden Verwendungseignungen ist jeweils ein Sachmangel.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.