Mittwoch, 15. März 2017

Informationspflichten Trinkwasserverordnung


Neue Informationspflichten sind im Einzelnen vorgesehen in den §§ 9 Absatz 8 (Dokumentation der Ortsbesichtigung bei Überschreitung von Maßnahmenwerten für Legionellen), 14 Absatz 4 Satz 3 (Inhaber von bestimmten Wasserversorgungsanlagen müssen das Ergebnis von Ortsbegehungen dokumentieren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorlegen), 16 Absatz 1 Satz 1 (Meldung der Überschreitung der neu eingeführten oder neu geregelten Parameter Uran, Legionellen,Radioaktivität), 16 Absatz 1 Satz 3 (Meldung von relevanten Rohwasserverunreinigungen) und 21 Absatz 1 Satz 3 (Information an Verbraucher über noch vorhandene Bleileitungen ab dem 1.Dezember 2013).  

Diese Informationspflichten sind aus gesundheitspolitischer Sicht erforderlich. In den beiden ersten Fällen ist eine Einschränkung dadurch vorgesehen, dass lediglich anlassbezogen bzw. auf Anforderung durch das Gesundheitsamt informiert werden muss. Zwar sollte im Rahmen der guten fachlichen Praxis eine Dokumentation selbstverständlich sein, jedoch hat die Praxis des Vollzugs gezeigt, dass eine explizite Forderung notwendig ist.

Der dritte Fall ergibt sich zwangsläufig durch Einführung neuer spezieller Regelungen für die o.g. Parameter, die sich in die vorhandenen Meldepflichten einreihen müssen. Im vierten Fall sind die Informationen wichtig z.B. für ggf. nötige Zulassungsbeschränkungen von Pflanzenschutzmitteln. Im letzten Fall ist es für die Nutzer des Trinkwassers unabdingbar, über nach dem 1.Dezember 2013 noch vorhandene Bleileitungen unterrichtet zu sein, um entsprechend reagieren zu können.  

Dies gilt insbesondere für gefährdete Personengruppen wie Schwangere oder Familien mit kleinen Kindern.


Das Erreichen oder die Überschreitung des nach § 14 Absatz 3 in Verbindung mit § 7Absatz 1 und Anlage 3 Teil II festgesetzten technischen Maßnahmenwertes für Legionellen ist in der Regel ein Hinweis auf technische oder organisatorische Unzulänglichkeiten in der Trinkwasser-Installation.  

Zur Abklärung der Ursache muss durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage auf Anweisung des Gesundheitsamtes eine Ortsbesichtigung durchgeführt und daneben von Sachverständigen überprüft werden, ob und gegebenenfalls welche Gefährdung für die Nutzer des Trinkwassers aus dieser Installation besteht.  

Die Gefährdungsanalyse ist ein Instrument zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen, welches von der WHO für den Betrieb von Trinkwasser-Installationen empfohlen wird. Diese Überprüfung ist eine Untersuchung der Umstände des Einzelfalls und muss daher ebenfalls vor Ort erfolgen.  

Gegebenenfalls muss der Inhaber der Trinkwasser-Installation eine externe Stelle mit dieser Untersuchung beauftragen. Insbesondere ist durch Sachverständige zu überprüfen, ob mindestens die a.a.R.d.T. eingehalten sind. Zur Identifizierung der Bereiche einer Trinkwasser-Installation, in denen eine Gefährdung für die Nutzer möglich ist, sind gegebenenfalls - in Absprache mit dem Gesundheitsamt - weitere Probennahme stellen festzulegen und weitergehende Untersuchungen durchzuführen.  

Hier ist das technische Regelwerk zu Grunde zu legen (DVGW-Arbeitsblatt W 551). Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse müssen dokumentiert werden, um einerseits dem zuständigen Gesundheitsamt gegenüber Rechenschaft ablegen zu können. Andererseits ist diese Dokumentation eine Basis für Beratungen zwischen dem Inhaber der Trinkwasser-Installation, dem Gesundheitsamt sowie weiteren an Planung, Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation Beteiligten darüber, welche technischen oder organisatorischen Verbesserungen notwendig sind, damit die Anlage zukünftig keinen Grund zur Besorgnis gibt.

Die Untersuchungspflicht obliegt auch hier dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber. Um kostenintensive Untersuchungen zu vermeiden, ist es notwendig, bei Planung,Errichtung, Inbetriebnahme, Wartung, ggf. erforderlichen Reparaturen und Wiederinbetriebnahme die a.a.R.d.T.zu beachten.


Es ist unerlässlich, dass die Verbraucher auf Informationen zu der Qualität des ihnen gelieferten Trinkwassers zurückgreifen können und dass diese Informationen auch korrekt, vollständig und zeitnah erfolgen. Sie müssen die Möglichkeit haben, auf etwaige Qualitätsveränderungen in eigener Entscheidung zu reagieren, z.B. durch Änderung des Verbrauchsverhaltens oder Einsatz anderer Wässer für bestimmte Zwecke. Ein Verstoß gegen diese Informationspflichten ist daher durch die neuen Nummern 15, 16 und 17 als Ordnungswidrigkeit einzustufen.  

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.