Mittwoch, 15. März 2017

KFW Förderungen und das Lüftungskonzept nach DIN 1946-6


Für Bauvorhaben, die von der KfW in den Förderstufen „KfW-Effizienzhaus 40“ und„KfW-Effizienzhaus 55 / Passivhaus“ gefördert werden, ist laut Merkblatt zum Programm153 „Energieeffizient Bauen“ „Planung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen verbindlich nachzuweisen“.
Im Rahmen der energetischen Fachplanung und Baubegleitung ist mindestens folgende Leistungen zu erbringen bzw. deren fachgerechte Durchführung zu bestätigen.
Spezielle Detailplanung ist zu erbringen, insbesondere Wärmebrücken-MinimierungLuftdichtheitskonzept und das Lüftungskonzept
(z. B. unter Anwendung der DIN 1946-6).Überprüfung der Umsetzung des Lüftungskonzepts und ggf. Durchführung einer Luftdichtheitsmessung  die Übergabe und Inbetriebnahme der energetischen Haustechnik begleiten undkontrollieren, gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung in dieHaustechnik sowie gegebenenfalls Prüfung des Nachweises des hydraulischen Abgleichs und der Einregulierung der Anlage.

Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Kreditnehmers 

Die vollständigen Berechnungsunterlagen zum KfW-Effizienzhaus sind von Ihnen (auch beim Ersterwerb) innerhalb der ersten Zinsbindungsfrist aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen.
Sofern eine energetische Fachplanung und Baubegleitung durchzuführen ist, sind die Unterlagen zur Dokumentation aufzubewahren.
Bei einer erforderlichen Luftdichtheitsmessung ist das Messergebnis in einem Messprotokoll zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.
Alle Angaben im Antrag zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.