Montag, 20. März 2017

Missverhältnis zwischen dem Wert und den Kosten

Mitunter sind sich sowohl die Parteien als auch das Gericht nicht im Klaren darüber, welche finanziellen Folgen eine Beweisanordnung hat. Deshalb werden die Sachverständigen bei der Beauftragung gebeten zu prüfen, welche Kosten voraussichtlich für das Gutachten entstehen werden (§ 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Stellt der Sachverständige bei dieser Prüfung fest, dass die voraussichtlichen Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder den durch einen Vorschuss gedeckten Betrag erheblich übersteigen, ist er gehalten, dem Gericht (nicht den Parteien) die ermittelte Höhe der Kosten mitzuteilen und von einer Begutachtung vorerst abzusehen.

Dies gilt auch dann, wenn er im Laufe seiner weiteren Tätigkeit erkennen kann, dass höhere
Kosten entstehen werden als zunächst angenommen. Dahinter steckt die Überlegung, dass den Parteien noch einmal die Möglichkeit gegeben werden soll zu prüfen, ob sie wirklich mit dem erforderlichen Aufwand den Prozess führen wollen.
Von einer weiteren Bearbeitung des Auftrages ist zunächst abzusehen. Das Gericht fordert dann die mit der Vorschusspflicht belastete Partei auf, einen weiteren Vorschuss einzuzahlen.



©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.