Montag, 20. März 2017

Pflicht zur Gutachtenerstattung

Gemäß § 407 Abs. 1 ZPO hat der zum Sachverständigen Ernannte der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art  bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist,  zum Erwerb aus-
übt (z. B. Kaufleute, Architekten) oder wenn er zur Ausübung derselben  bestellt oder ermächtigt ist (z. B. Ärzte, Professoren). Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat (§ 407 Abs. 2 ZPO).

Wenn ein Sachverständiger sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obwohl er dazu verpflichtet ist, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt (§ 409 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt (§ 409 Abs. 1 Satz 2 ZPO), das bei wiederholtem Ungehorsam noch einmal festgesetzt werden kann (§ 409 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Es bedarf keiner weiteren Darlegungen dazu, dass ein solcher Sachverständiger für die Zukunft nicht
mehr damit rechnen kann, von dem betroffenen Gericht noch einmal beauftragt zu werden.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.