Mittwoch, 15. März 2017

Trinkwasserverordnung

        

  • neue Pflichten für Gebäudeeigentümer
Am 1. November 2011 tritt die novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten für Gebäudeeigentümer verschiedenen Pflichten bezüglich der Trinkwasseranlagen in ihren Gebäuden.

 

1. Anzeigepflichten nach § 13 TrinkwV

Folgende allgemeine Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt gelten ab dem 1. November 2011 für Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern,
in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (Warmwasserverteilungsanlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt ≥400 l oder einem Inhalt ≥3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der jeweiligen Wasserentnahmestelle) befinden:
    
Anzeigenpflicht:Zeitpunkt der Anzeige:
Bestand der Anlage Unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung                          am 1. November 2011
Erstmalige Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage Spätestens vier Wochen im Voraus
Bauliche oder betriebstechnische Veränderung der Anlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kannSpätestens vier Wochen im Voraus
Die  Überwachung der Wasserversorgungsanlagen erfordert , dass die zuständigen Gesundheitsämter die betroffenen Anlage kennen.
Aus diesem Grund muss der Unternehmer oder Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt die Anlage innerhalb der vorgegebenen Fristen anzeigen.
Die Anzeigepflicht trifft neben dem tatsächlichen Betreiber einer Anlage (Mieter, Pächter etc.) auch den Eigentümer der Wasserversorgungsanlage.
Die Anzeige ist schriftlich, in der Regel formlos, gegenüber dem Gesundheitsamt abzugeben.

Inhalte sind:

– Daten des Unternehmers/Inhabers der Wasserversorgungsanlage 
– Standort der Anlage
– Art der Wasserversorgungsanlage
– Angaben zur Veränderung der Wasserversorgungsanlage
– Zeitliche Planung der Veränderung

Innerhalb welcher Fristen die Anzeige zu erstatten ist, richtet sich nach Art der Wasserversorgungsanlage und derdurchgeführten oder durchzuführenden Maßnahmen. 

Achtung:

Wer als betroffener Eigentümer eine solche Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gegenüber dem Gesundheitsamt erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu  25.000 Euro geahndet werden kann.

 

2. Untersuchungspflicht nach § 14 TrinkwV

Neben den Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt kommt auf die Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern auch eine Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen zu.
Auch hier sind wieder nur Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (Warmwasserverteilungsanlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt ≥400 l oder einem Inhalt ≥3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der jeweiligen Wasserentnahmestelle) betroffen.

Entscheidend ist für die Untersuchungspflichten zudem, dass sich in den Anlagen Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, da es nur auf diesem Wege zu einer Übertragung der von Legionellen verursachten Legionärskrankheit (einer schweren und potenziell tödlich verlaufenden Form der Lungenentzündung) kommen kann.

Die Untersuchung muss grundsätzlich jährlich erfolgen.
Sollte in drei aufeinander folgenden Jahren jedoch kein Legionellenbefall festgestellt werden, kann das Gesundheitsamt den Prüfungsintervall verlängern. Für die Untersuchung müssen geeignete Probeentnahmestellen zur Verfügung gestellt werden. Da für die Probeentnahmen unter Umständen die Wohnungen der Mieter betreten werden müssen, sollten diese über einen Termin rechtzeitig informiert werden.  

Eine Kopie der Ergebnisse muss innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt übersandt werden.
Zudem muss der Eigentümer die Ergebnisse zehn Jahre lang aufbewahren.  

 
Achtung:
Wer als betroffener Vermieter eine solche Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu
25.000 Euro geahndet werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Kopie der Ergebnisse nicht rechtzeitig an das Gesundheitsamt übersandt wird oder die Ergebnisse nicht zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

 
3. Besondere Anzeige- und Handlungspflichten 
    nach § 16 TrinkwV

 
Eigentümer von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage müssen grobsinnlich wahrnehmbare
Veränderungen des Trinkwassers unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Das Gleiche gilt für
„außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an einer Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können.“ Sollte festgestellt werden, dass das Trinkwasser nicht den chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen genügt, muss der Eigentümer erforderlichenfalls
unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe durchführen oder durchführen lassen und das Gesundheitsamt hiervon unverzüglich unterrichten.

Achtung: Wer als betroffener Eigentümer das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über die ggf. ergriffenen Aufklärungs- oder Abhilfemaßnahmen unterrichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
Sollten Vermieter von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage – unabhängig von deren Größe – Aufbereitungsstoffe dem Trinkwasser hinzufügen, müssen den Mietern bei Beginn der Zugabe unverzüglich die Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration im Trinkwasser schriftlich bekannt gegeben werden. Außerdem müssen alle verwendeten Aufbereitungsstoffe den Mietern einmal jährlich schriftlich bekannt gegeben werden.  

Statt der schriftlichen Bekanntgabe können die Informationen auch an geeigneter Stelle ausgehängt werden. Schließlich müssen die Vermieter die verwendeten Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration mindestens wöchentlich aufzeichnen oder aufzeichnen lassen. Diese Aufzeichnungen müssen den Mietern sechs Monate lang während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich gehalten oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Achtung:  

Wer als betroffener Vermieter die verwendeten Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt oder die Aufzeichnungen nicht oder nicht mindestens sechs Monate zugänglich hält oder den Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffs oder dessen Konzentration im Trinkwasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig seinen Mietern bekannt gibt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

4. Information der Verbraucher nach § 21 TrinkwV

Vermieter von Gebäuden mit einer Trinkwasser-verteilungsanlage – sofern sie der Untersuchungspflicht nach §14 der TrinkwV unterliegen oder das Gesundheitsamt im Einzelfall Untersuchungen angeordnet hat – müssen ihren Mietern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der Ergebnisse der vorgenommenen Untersuchungen übermitteln.
Zudem müssen ab dem 1. Dezember 2013 die Mieter über vorhandene Bleileitungen informiert werden. Informationen über die Wasserqualität, die der Vermieter jährlich von den jeweiligen Wasserversorgern zur Verfügung gestellt bekommt, müssen den Mietern ebenfalls schriftlich bekannt gegeben werden. Hierbei kann der Vermieter wiederum auf einen Aushang an geeigneter Stelle zurückgreifen.

Achtung: 

Wer als betroffener Vermieter das Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt macht oder seine Mieter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über vorhandene Bleileitungen informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Achtung:  


Wer als Vermieter – unabhängig von der Größe der Wasserverteilungsanlage im Gebäude – vorsätzlich oder fahrlässig chemisch oder mikrobiologisch verunreinigtes Wasser an seine Mieter abgibt oder diesen zur Verfügung stellt, begeht eine Straftat. Diese kann gemäß § 75 Infektionsschutzgesetz bei vorsätzlichem Handeln mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und bei fahrlässigem Handeln mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.


©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.