Montag, 20. März 2017

unterlassenen Hinweise - Rechnung des Sachverständigen

Folgen eines unterlassenen Hinweises auf die den eingezahlten Vorschuss
übersteigende Rechnung des Sachverständigen



Umstritten ist, welche Konsequenzen es für den Sachverständigen hat, wenn er eine den Vorschuss deutlich übersteigende Abrechnung einreicht, ohne zuvor das Gericht auf diese höheren Kosten hingewiesen zu haben. Bayerlein (Praxishandbuch Sachverständigenrecht, § 41 Rdnr. 87-88) vertritt die Auffassung, dass eine Kürzung oder sogar der Wegfall der Entschädigung des Sachverstän-
digen gerechtfertigt ist, wenn die abgerechnete Entschädigung den eingezahlten Vorschuss um mehr als 20-25 % übersteigt (so wohl auch Zöller /Greger, ZPO, 25. Aufl., § 413 Rdnr. 6 und OLG Celle NJW-RR 1997, 1295). Die herrschende Auffassung hält dagegen eine Kürzung des Honorars nur dann für gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der Mitteilungspflicht zu einer Entziehung oder Reduzierung des Gutachtenauftrags geführt hätte oder eine solche Möglichkeit im Nachhinein nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl. OLG Koblenz ZfS 2001, 134; OLG Hamburg JurBüro 1981, 410; BayObLG NJW-RR 1998, 1294, 1295; OLG Düsseldorf JurBüro 1970, 887; JurBüro 1988, 1400, 1401; OLGR 1994, 252 und BauRB 2003, 83).

Wie bereits dargelegt soll den Parteien durch die Mitteilung des Sachverständigen über Kostensteigerungen die Möglichkeit gegeben werden, darüber zu entscheiden, ob und wie sie den Rechtsstreit fortsetzen wollen. Dabei ist nicht allein der Streitwert des Prozesses für die Überlegungen maßgebend. Denn auch über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehende wirtschaftliche oder auch ideelle Interessen der Parteien können ihre Entscheidung zur Durch-
führung einer nicht reduzierten Beweisaufnahme beeinflussen. Es ist deshalb rückblickend zu erwägen, bis zu welchem Betrag die Parteien nach Abwägung aller Umstände mit einer nicht reduzierten Beweisaufnahme einverstanden gewesen wären.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.