Freitag, 17. März 2017

Verhältnis zwischen Kunde und Versorgungsunternehmen im Bereich der Wassermessung


Das Verhältnis zwischen Kunde und Versorgungsunternehmen ist durch die AVBWasserV oder „öffentlich-rechtlich“ durch eine Satzung, die zur AVB-WasserV nicht in Widerspruch stehen darf, geregelt.
Der Wasserzähler, der sich im Allgemeinen am Ende der Anschlussleitung befindet, spielt in diesem Verhältnis eine wichtige Rolle.
Die die Wassermessung betreffenden Vorschriften der AVBWasserV lauten:

§ 11 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt,die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und
jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 18 Messung

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kundenverbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriftenentsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auchrechnerisch ermittelt oder
geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs
stehen.
(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zutragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist.
Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die
Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen,
soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen
dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist
verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

§ 19 Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1)   Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des §6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last,falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

§ 20 Ablesung

(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorgezu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich
sind.
(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 21 Berechnungsfehler

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitungder Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten.
Ist die Grösse des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungsunternehmenden Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden
und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung
des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung
des Fehlers kann über einen grösseren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist
der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.