Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des
Landgerichts Essen vom 23. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass der in dem angefochtenen Urteil zuerkannte
Zinssatz auf 4 % reduziert wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung im Haus G-Straße in C. Die
Wohnfläche beträgt 70 qm. Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Jahr 1994 eine
Wärmepumpenanlage in einem Kellerraum des Hauses und mehrere Heizkonvektoren in den
Räumen ihrer Eigentumswohnung einzubauen. Es wurden Kupferrohre verlegt und gelötet.
Die Beklagte baute die Heizungsanlage im November 1994 ein und berechnete der Klägerin
unter dem 23.11.1994 für die gesamte Anlage 24.494,89 DM. Die Klägerin zahlte die
Rechnung am 01.12.1994.
Die Klägerin hat die Wohnung nach dem Einbau der Heizung ca. 1 ½ Jahre selbst bewohnt.
Im ersten Jahr habe sie gelegentlich das Gefühl gehabt, daß die Wohnung an einigen Tagen
kälter gewesen sei als an anderen, im übrigen sei die Heizung im ersten Jahr
beanstandungsfrei gelaufen. Ab 1997 hat sie Wohnung an den Zeugen D vermietet. Diesem
ist aufgefallen, dass die Heizung die Wohnung lediglich auf 20 Grad aufheizen konnte. Wenn
es draußen kälter gewesen ist (bis – 10 Grad) habe die Heizung die Räume nur auf 18 Grad
erwärmt. Das habe er nachgemessen.
Ab Februar 1999 fiel die Heizungsanlage wiederholt aus. Die Beklagte hat die
Heizungsanlage trotz Aufforderung der Klägerin nicht nachgebessert. Daraufhin hat diese
das selbständige Beweisverfahren 132 H 6/99 AG Essen eingeleitet, in dem der Sachverständige G bestätigt hat, daß die Wärmepumpe bei kälteren Außentemperaturen
nicht geeignet ist, die Wohnung sachgerecht zu beheizen.
Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.04.1999 unter Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung aufgefordert, die Mängel bis zum 30.05.1999 zu überprüfen und zu
beheben. Sie hat zugleich angekündigt, daß sie nach Ablauf der Frist die Beseitigung des
Mangels durch die Beklagte ablehnen werde.
Nachdem das Gutachten des Sachverständigen G vorgelegen hat, ist die Beklagte von der
Klägerin mit Schreiben vom 11.05.2000 aufgefordert worden, die Anlage spätestens bis zum
15.06.2000 auszubauen, Zug um Zug gegen Rückzahlung der von der Klägerin geleisteten
Beträge.
Mit der Klage macht die Klägerin den sog. großen Schadensersatz geltend, d.h. Rückzahlung
des Werklohns in Höhe von 24.494,89 DM Zug um Zug gegen Rückgabe der
Wärmepumpenanlage. Außerdem hat sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagte mit der
Annahme der Wärmepumpenanlage in Verzug ist.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Wärmepumpenanlage sei fehlerhaft erstellt.
Es fehle bereits an einer Wärmebedarfsberechnung, mit der zu ermitteln sei, ob die Anlage
ausreichend ausgelegt sei, um die Erdgeschoßwohnung zu beheizen. Daneben sei die
Anlage so aufgestellt, daß sie nicht ihre volle Leistung erreichen könne, nämlich ohne
ausreichende Zu- und Abluftmöglichkeiten. Die Minderleistung beruhe nicht auf einer
unzureichenden Reinigung der Gitter der Kellerfenster und auch nicht auf Veränderungen an
der Anlage durch die Firma F.
Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, da es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk mit
5-jähriger Gewährleistungsfrist handele.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie hat es zunächst nur
insoweit angegriffen, als Nutzungsvorteile der Klägerin in die Schadensberechnung nicht
eingeflossen sind. Sie hat die Berufung dahingehend erweitert, die Klage in vollem Umfang
abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, daß die Wärmepumpenanlage nicht geeignet gewesen sei, für eine
ausreichende Raumtemperatur zu sorgen. Das Landgericht habe zu Unrecht das Fehlen
einer Wärmebedarfsberechnung als solche als Mangel betrachtet.
Bei einer durchschnittlichen Lebensdauer einer Wärmepumpenanlage von 15 Jahren und
einer Nutzungsdauer von 5 Jahren müsse sich die Klägerin 8.000,00 DM auf den geltend
gemachten Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Im übrigen hält die Beklagte die
Einrede der Verjährung aufrecht.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die vom Senat durchgeführte
ergänzende Beweisaufnahme hat bestätigt, daß die Wärmepumpenanlage mit einem Mangel
behaftet ist. Die Wärmepumpenanlage arbeitet in der Weise, daß Luft angesaugt und dieser
Wärme entzogen wird. Das setzt voraus, daß der Anlage genügend Luft zugeführt wird und
von ihr genügend Luft abfließen kann, wobei es nicht zu einem Gegenstrom kommen darf.
Die Sachverständigen Dipl.-Ing. X und Ing. G haben übereinstimmend und überzeugend
ausgeführt, daß bei dem Betrieb der Anlage ein Luftaustausch von 4.000 bis 5.000 m³ pro
Stunde erforderlich sei. Diesen Erfordernissen genüge der Keller, in dem die Heizung
aufgestellt sei, nicht. Er könne auch nicht entsprechend hergerichtet werden. Der Keller habe
nur ein vergittertes Außenfenster, bei dem das Gitter einen ausreichenden Luftdurchlass
verhindere. Eine weitere Lüftungsöffnung nach außen gebe es nicht. Es gebe zwar noch ein
Lüftungsgitter in der Kellertür, über die aber nur Luft aus einem kleineren, wenige
Quadratmeter großen, vorgelagerten Kellerraum in den Heizungskeller gelangen könne. Das
sei unzureichend.
Der Zeuge D hat glaubhaft bekundet, daß die Heizung die Wohnung lediglich auf 20 Grad
aufheizen könne. Wenn die Außentemperatur – 10 Grad betrage, habe die Heizung die
Räumlichkeiten nur auf 18 Grad erwärmen können.
Dieser Mangel hat von Anfang an bestanden und ist nicht erst nachträglich eingetreten, da
sich an der unzureichenden Luftzufuhr seit Anbeginn nichts geändert hat.
Der von der Klägerin geltend gemachte große Schadenersatz hat zur Folge, daß die Klägerin
der Beklagten die Wärmepumpenanlage zurückgeben muß. Insoweit befindet sich die
Beklagte im Annahmeverzug. Die Klägerin ihrerseits hat einen Anspruch auf Rückzahlung
des von ihr gezahlten Werklohns/Werklieferungslohns. Dieser ist nicht um den von der
Beklagten geltend gemachten Nutzungsvorteil zu reduzieren. Die Rechtsprechung ist
grundsätzlich zurückhaltend bei der Anerkennung von Nutzungsvorteilen einer mangelhaften
Sache. Die Nutzungsvorteile sind in jedem Fall durch den mangelbedingten Minderwert der
Sache reduziert. Der Sachverständige Dipl.-Ing. X hat ausgeführt, daß die mangelnde
Beheizbarkeit nach seiner Schätzung eine durchgehende Minderung von 12 bis 15 % des
Mietwerts der Wohnung rechtfertige. Die Anlage habe eine Lebensdauer von 20 Jahren.
Berechnet man den Wert der Nutzung entsprechend der zeitanteiligen linearen
Wertminderung im Vergleich zwischen der tatsächlichen Gebrauchsdauer und der
voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer, so würde sich ein Nutzungswert von 6.124,00 DM
ergeben dem ein Mietminderwert von 6.624,00 DM gegenübersteht. Zudem ist eine
Geldsumme gemäß § 347 Satz 3 BGB von dem Zeitpunkt des Empfangs an zu verzinsen.
Dieser Rechtsgedanke ist auf den großen Schadensersatzanspruch entsprechend
anzuwenden (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Auflage, Rn. 1736). Die Beklagte konnte
das volle Kapital nahezu 5 Jahre lang uneingeschränkt nutzen und muß sich diesen Vorteil
anrechnen lassen.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt, wie das Landgericht bereits zutreffend
ausgeführt hat. Für den Zinsanspruch gilt, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, §
288 BGB a.F.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht
vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs.