Freitag, 11. August 2017

21 U 21/02 Luftwärmepumpe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in dem angefochtenen Urteil zuerkannte Zinssatz auf 4 % reduziert wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung im Haus G-Straße in C. Die Wohnfläche beträgt 70 qm. Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Jahr 1994 eine Wärmepumpenanlage in einem Kellerraum des Hauses und mehrere Heizkonvektoren in den Räumen ihrer Eigentumswohnung einzubauen. Es wurden Kupferrohre verlegt und gelötet. Die Beklagte baute die Heizungsanlage im November 1994 ein und berechnete der Klägerin unter dem 23.11.1994 für die gesamte Anlage 24.494,89 DM. Die Klägerin zahlte die Rechnung am 01.12.1994. Die Klägerin hat die Wohnung nach dem Einbau der Heizung ca. 1 ½ Jahre selbst bewohnt. Im ersten Jahr habe sie gelegentlich das Gefühl gehabt, daß die Wohnung an einigen Tagen kälter gewesen sei als an anderen, im übrigen sei die Heizung im ersten Jahr beanstandungsfrei gelaufen. Ab 1997 hat sie Wohnung an den Zeugen D vermietet. Diesem ist aufgefallen, dass die Heizung die Wohnung lediglich auf 20 Grad aufheizen konnte. Wenn es draußen kälter gewesen ist (bis – 10 Grad) habe die Heizung die Räume nur auf 18 Grad erwärmt. Das habe er nachgemessen. Ab Februar 1999 fiel die Heizungsanlage wiederholt aus. Die Beklagte hat die Heizungsanlage trotz Aufforderung der Klägerin nicht nachgebessert. Daraufhin hat diese das selbständige Beweisverfahren 132 H 6/99 AG Essen eingeleitet, in dem der Sachverständige G bestätigt hat, daß die Wärmepumpe bei kälteren Außentemperaturen nicht geeignet ist, die Wohnung sachgerecht zu beheizen. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.04.1999 unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgefordert, die Mängel bis zum 30.05.1999 zu überprüfen und zu beheben. Sie hat zugleich angekündigt, daß sie nach Ablauf der Frist die Beseitigung des Mangels durch die Beklagte ablehnen werde. Nachdem das Gutachten des Sachverständigen G vorgelegen hat, ist die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 11.05.2000 aufgefordert worden, die Anlage spätestens bis zum 15.06.2000 auszubauen, Zug um Zug gegen Rückzahlung der von der Klägerin geleisteten Beträge. Mit der Klage macht die Klägerin den sog. großen Schadensersatz geltend, d.h. Rückzahlung des Werklohns in Höhe von 24.494,89 DM Zug um Zug gegen Rückgabe der Wärmepumpenanlage. Außerdem hat sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagte mit der Annahme der Wärmepumpenanlage in Verzug ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Wärmepumpenanlage sei fehlerhaft erstellt. Es fehle bereits an einer Wärmebedarfsberechnung, mit der zu ermitteln sei, ob die Anlage ausreichend ausgelegt sei, um die Erdgeschoßwohnung zu beheizen. Daneben sei die Anlage so aufgestellt, daß sie nicht ihre volle Leistung erreichen könne, nämlich ohne ausreichende Zu- und Abluftmöglichkeiten. Die Minderleistung beruhe nicht auf einer unzureichenden Reinigung der Gitter der Kellerfenster und auch nicht auf Veränderungen an der Anlage durch die Firma F. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, da es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk mit 5-jähriger Gewährleistungsfrist handele. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie hat es zunächst nur insoweit angegriffen, als Nutzungsvorteile der Klägerin in die Schadensberechnung nicht eingeflossen sind. Sie hat die Berufung dahingehend erweitert, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, daß die Wärmepumpenanlage nicht geeignet gewesen sei, für eine ausreichende Raumtemperatur zu sorgen. Das Landgericht habe zu Unrecht das Fehlen einer Wärmebedarfsberechnung als solche als Mangel betrachtet. Bei einer durchschnittlichen Lebensdauer einer Wärmepumpenanlage von 15 Jahren und einer Nutzungsdauer von 5 Jahren müsse sich die Klägerin 8.000,00 DM auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Im übrigen hält die Beklagte die Einrede der Verjährung aufrecht. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die vom Senat durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme hat bestätigt, daß die Wärmepumpenanlage mit einem Mangel behaftet ist. Die Wärmepumpenanlage arbeitet in der Weise, daß Luft angesaugt und dieser Wärme entzogen wird. Das setzt voraus, daß der Anlage genügend Luft zugeführt wird und von ihr genügend Luft abfließen kann, wobei es nicht zu einem Gegenstrom kommen darf. Die Sachverständigen Dipl.-Ing. X und Ing. G haben übereinstimmend und überzeugend ausgeführt, daß bei dem Betrieb der Anlage ein Luftaustausch von 4.000 bis 5.000 m³ pro Stunde erforderlich sei. Diesen Erfordernissen genüge der Keller, in dem die Heizung aufgestellt sei, nicht. Er könne auch nicht entsprechend hergerichtet werden. Der Keller habe nur ein vergittertes Außenfenster, bei dem das Gitter einen ausreichenden Luftdurchlass verhindere. Eine weitere Lüftungsöffnung nach außen gebe es nicht. Es gebe zwar noch ein Lüftungsgitter in der Kellertür, über die aber nur Luft aus einem kleineren, wenige

Quadratmeter großen, vorgelagerten Kellerraum in den Heizungskeller gelangen könne. Das sei unzureichend. Der Zeuge D hat glaubhaft bekundet, daß die Heizung die Wohnung lediglich auf 20 Grad aufheizen könne. Wenn die Außentemperatur – 10 Grad betrage, habe die Heizung die Räumlichkeiten nur auf 18 Grad erwärmen können. Dieser Mangel hat von Anfang an bestanden und ist nicht erst nachträglich eingetreten, da sich an der unzureichenden Luftzufuhr seit Anbeginn nichts geändert hat. Der von der Klägerin geltend gemachte große Schadenersatz hat zur Folge, daß die Klägerin der Beklagten die Wärmepumpenanlage zurückgeben muß. Insoweit befindet sich die Beklagte im Annahmeverzug. Die Klägerin ihrerseits hat einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Werklohns/Werklieferungslohns. Dieser ist nicht um den von der Beklagten geltend gemachten Nutzungsvorteil zu reduzieren. Die Rechtsprechung ist grundsätzlich zurückhaltend bei der Anerkennung von Nutzungsvorteilen einer mangelhaften Sache. Die Nutzungsvorteile sind in jedem Fall durch den mangelbedingten Minderwert der Sache reduziert. Der Sachverständige Dipl.-Ing. X hat ausgeführt, daß die mangelnde Beheizbarkeit nach seiner Schätzung eine durchgehende Minderung von 12 bis 15 % des Mietwerts der Wohnung rechtfertige. Die Anlage habe eine Lebensdauer von 20 Jahren. Berechnet man den Wert der Nutzung entsprechend der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen der tatsächlichen Gebrauchsdauer und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer, so würde sich ein Nutzungswert von 6.124,00 DM ergeben dem ein Mietminderwert von 6.624,00 DM gegenübersteht. Zudem ist eine Geldsumme gemäß § 347 Satz 3 BGB von dem Zeitpunkt des Empfangs an zu verzinsen. Dieser Rechtsgedanke ist auf den großen Schadensersatzanspruch entsprechend anzuwenden (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Auflage, Rn. 1736). Die Beklagte konnte das volle Kapital nahezu 5 Jahre lang uneingeschränkt nutzen und muß sich diesen Vorteil anrechnen lassen. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Für den Zinsanspruch gilt, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, § 288 BGB a.F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.