Der Beklagte wird verurteilt, im Wege des Kostenvorschusses an die Kläger
Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 14.900,00 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2011
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die den
Kostenvorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten bezüglich der
fehlerhaften Rohrverbindungen der Warmwasserinstallation im Hause WWeg,
T der Kläger zu tragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger bauten im Jahre 2003 in T, W-Weg, eine Doppelhaushälfte. Sie beauftragten den
Beklagten mit der Ausführung der gesamten Wasserinstallation in diesem Neubau. Der
Beklagte verlegte Kunststoffrohre, die mit aus einem Messingwerkstoff CuZn36Pb2As mit der
Werkstoffnummer CW602N hergestellten Rohrverbindungen, sogenannten „Fittings“,
verbunden wurden. Hersteller dieser Fittings ist die Fa. U aus F. Das seitens des Beklagten
hierfür zuvor erstellte Angebot basierte wiederum auf der Grundlage eines ihm von den
Klägern übermittelten Angebotes eines Mitbewerbers.
Die Fertigstellung und Abrechnung der Arbeiten des Beklagten im Haus der Kläger erfolgte
im August 2003. Vor dem Einbau des Rohrsystems hatte der Beklagte keine Wasseranalyse
beim Wasserversorgungsunternehmen eingeholt.
Im Jahr 2003 lag der Chloridgehalt des von der Stadt T gelieferten Trinkwassers bei
205 mg/l, im Jahr 2004 bei 235 mg/l und im Jahr 2005 bei 220 mg/l, seitdem abfallend.
Im Jahr 2008 ereigneten sich im Haus der Kläger insgesamt drei Wasserschäden, ein
weiterer am 15.07.2011. Betroffen waren nicht die Rohre der Warmwasserinstallation als
solche, sondern die „Fittings“.
Der Beklagte, dem die Rohrbrüche angezeigt wurden, lehnte Leistungen zur Nachbesserung
ab.
Die Kläger haben vor dem Landgericht Paderborn zunächst ein selbstständiges
Beweisverfahren zum Az. 2 OH 22/08 geführt.
Nach Durchführung dieses Verfahrens forderten die Kläger den Beklagten mit anwaltlichem
Schriftsatz vom 23.02.2011 unter Fristsetzung bis zum 04.03.2011 zur Zahlung von
14.900,00 EUR auf. Dieser Zahlungsaufforderung kam der Beklagte nicht nach.
Die Kläger behaupten, der Beklagte habe in ihrem Haus eine Warmwasserinstallation
eingebaut, die mangelhaft sei. Der von ihm verwendete entzinkungsarme Messingwerkstoff
der Rohrverbindungen sei für das seitens der Stadt T gelieferte, stark chloridhaltige Wasser
nicht geeignet gewesen. Er hätte vor Ausführung seiner Installationsarbeiten eine
Wasseranalyse einholen müssen.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, im Wege des Kostenvorschusses Mängelbeseitigungskosten in
Höhe von 14.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die den Kostenvorschuss übersteigenden
Mängelbeseitigungskosten bezüglich der fehlerhaften Rohrverbindungen der
Warmwasserinstallation im Hause W-Weg, T der Kläger zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt Folgendes vor:
Ihm könne bereits deshalb nicht der Vorwurf mangelhafter Materialauswahl gemacht werden,
da ihm die Verwendung der von ihm verlegten Kunststoffrohre und Fittings von den Klägern
aufgrund des ihm von den Klägern übermittelten Angebotes eines Mitbewerbers vorgegeben
gewesen sei.
Abgesehen hiervon habe die Verwendung des von ihm verlegten Rohrsystems den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprochen.
Ebenso wenig könne ein Mangel der verbauten Fittings darin liegen, dass dem
Messingwerkstoff die Eigenschaft zukomme, entzinkungsarm zu sein. Bis zum Jahr 2003 sei
der Einbau von entzinkungsarmem Messing in der Stadt T gemäß den Wasseranalysen im
Jahr 2003 problemlos möglich gewesen. Auch nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt
des Einbaus im Jahr 2003 sei das verwendete Material zur Ausführung der Installation
geeignet gewesen. Eine Entzinkungsgefahr habe im Jahr 2003 nicht bestanden, vielmehr
lediglich in den Jahren 2004 und 2005. Zudem verfüge er über ausreichende einschlägige
Erfahrungen. Er habe das besagte Material seit etwa 15 Jahren im Allgemeinen und seit
2000 in dem besagten Wohngebiet im Besonderen problemlos verbaut.
Schadensbegründend für den Bruch der von ihm verwandten Fittings sei ausschließlich und
allein das von der Stadt T gelieferte, der Trinkwasserverordnung entsprechende Wasser.
Insoweit sei die Stadt T verpflichtet gewesen, Bauherren und/ oder Installateure über den
Eintritt einer ungünstigen Änderung der Wasserchemie hinzuweisen.
Unabhängig hiervon sei die von den Klägern gewünschte Totalsanierung unverhältnismäßig,
zumal keine Gefahr weiterer Rohrbrüche bestehe.
Das Gericht hat die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens zum Az. 2 OH 22/08
beigezogen. In der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2011 hat der Sachverständige S
seine schriftlichen Gutachten vom 11.01.2010 und vom 21.07.2010 sowie seine mündlichen
Anmerkungen im Sitzungstermin vom 13.12.2010 zum Az. 2 OH 22/08 erläutert.
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorgenannten schriftlichen Gutachten sowie
auf das Sitzungsprotokoll vom 06.10.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
1)
Die Kläger können vom Beklagten Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 14.900,00 EUR
gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB verlangen.
Die Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts aus § 637 Abs. 1 BGB sind gegeben.
Die Korrosion der Fittings ist auf die vom Beklagten zu vertretende mangelhafte Planung der
Wasserversorgungsinstallation zurückzuführen. Dies steht nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest.
Der Beklagte schuldete eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung der
Trinkwasserinstallation, die zum Zeitpunkt der Abnahme im Jahre 2003 den anerkannten
Regeln der Technik entsprechen musste. Einschlägig sind nach den Ausführungen des
Sachverständigen vorliegend die DIN 1988 Teil 7 und die DIN 50930 Teil 3 bis 5.
Nach DIN 1988 Teil 7 Abschnitt 3.1 hat der Beklagte für eine korrosionsschutzgerechte
Gestaltung der Trinkwasserinstallation zu sorgen. Um die Korrosionswahrscheinlichkeit des
auszuwählenden Werkstoffes beurteilen zu können, ist wiederum das zur Verteilung
kommende Wasser in seinem Verhalten gegenüber dem auszuwählenden Werkstoff nach
DIN 50930 Teil 3 bis 5 zu beurteilen.
Nach DIN 1988 Teil 7 Abschnitt 3.2 sind hierfür die im vorgesehenen Einsatzbereich
gemachten Erfahrungen bevorzugt heranzuziehen, und, liegen solche nicht vor, sind
Auskünfte vom zuständigen Wasserversorgungsunternehmen einzuholen, die eine
Beurteilung des zur Verteilung kommenden Wassers in seinem Verhalten gegenüber den
Werkstoffen nach DIN 50930 Teil 3 und 5 erlauben. Insoweit resultiert aus der DIN 50930 die
Verpflichtung zur Prüfung, ob die Wasserqualität des Trinkwassers sich für den zu
verwendenden Werkstoff eignet.
Das Korrosionsrisiko des von ihm verwendeten Werkstoffs hat der Beklagte jedoch nicht
entsprechend dieser Regelwerke geprüft.
Im Jahr 2003 lag der Chloridgehalt des von der Stadt T gelieferten Trinkwassers bei 205 mg/l
und damit unterhalb des von der Trinkwasserverordnung 2001 vorgesehenen Grenzwertes
von max. 250 mg/l.
Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11.01.2010 für das Jahr 2003 für die
Wasserprobe CW-2003-06308 einen Chloridgehalt von 8 mg/l zugrunde gelegt hat, ist dieser
Wert nicht maßgeblich für die Beurteilung des Chloridgehalts des von der Stadt T gelieferten
Trinkwasser im Jahr 2003. Zum einen beruhte diese Angabe auf einem Übertragungsfehler,
was der Sachverständige bereits im Sitzungstermin vom 13.12.2010, ausdrücklich aber im
Sitzungstermin vom 06.10.2011 eingeräumt hatte. Zum anderen hatte die damalige
Streitverkündete, die Stadt T, im selbständigen Beweisverfahren nach Erhalt des Gutachtens
des Sachverständigen vom 11.01.2010 mit Schriftsatz vom 09.03.2010 auf diesen
Übertragungsfehler und ferner auf die weitere, am gleichen Tag im Jahr 2003 entnommene
Wasserprobe mit einem Chloridgehalt von 205 mg/l (CW-2003-06304) hingewiesen. Unter
Bezugnahme auf diese Stellungnahme der damaligen Streitverkündeten haben auch die
Kläger bereits im selbstständigen Beweisverfahren vorgetragen, dass bereits im Jahr 2003
ein Chlorid-Gehalt von 205 mg/l vorgelegen habe. Diesem Vortrag ist der Beklagte jedoch
nicht entgegen getreten. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2011 nunmehr
erstmals vortragen lässt, der Chloridgehalt des Trinkwassers der Stadt T habe im Jahr 2003
gemessen an einem Prüfbericht CW-2003-01884 bei 162 mg/l gelegen, war dieser Vortrag
bereits gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Nach § 296a Satz 1 ZPO können
nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und
Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Gründe für eine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO waren nicht gegeben; ebenso wenig
bestand eine Veranlassung nach § 156 Abs. 1 ZPO, die mündliche Verhandlung wieder zu
eröffnen. Denn aus § 282 ZPO erwächst die Pflicht einer jeden Partei, prozesserhebliche
Tatsachen so frühzeitig zu ermitteln, dass diese in der mündlichen Verhandlung vorgebracht
werden können. Gemäß § 132 ZPO besteht zudem die Verpflichtung, Schriftsätze mit neuen
Tatsachen so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen
Verhandlung zugestellt werden kann. Dieser Verantwortung ist der Beklagte nicht gefolgt.
Der Sachverständige S hat ausgeführt, dass die Messing-Verbindungsteile infolge der
Chlorid-Belastung des von der Stadt T gelieferten Trinkwassers einer sogen. Entzinkung
unterlegen gewesen sind, womit für den zum Einsatz gekommenen Messingwerkstoff eine
erhöhte Korrosionsanfälligkeit verbunden war. Der Sachverständige hat insoweit in seinem
Gutachten vom 11.01.2010 ausdrücklich ausgeführt, dass für ihn kein Zweifel daran bestehe,
dass die Rohrbrüche im Haus der Kläger durch den Chloridgehalt im Trinkwasser verursacht
worden sind, da dieser zu der Entzinkung geführt habe. Er hat weiter ausgeführt, dass nach
dem Turner-Diagramm ab einem Chloridgehalt von 200 mg/l mit einer Entzinkung zu rechnen
ist und dass der entsprechende Hinweis auf die Verwendung des Turner-Diagramms der DIN
50930, Teil 5 zu entnehmen sei. Seine entsprechenden Schlussfolgerungen hat der
Sachverständige im Sitzungstermin vom 06.10.2011 ergänzend erläutert.
Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Sachverständige noch in seinem Gutachten vom
11.01.2010, dort Seite 12, ausgeführt hat, dass das von dem Beklagten als Rohrwerkstoff
gewählte Kunststoff-Verbundrohr „… gemäß den Wasseranalysen im Jahr 2003 problemlos
einsetzbar [war].“ Diese Feststellung ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass der
Sachverständige für das Jahr 2003 noch von einem Chloridgehalt von 8 mg/l ausgegangen
ist und nicht von 205 mg/l. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige im
Termin vom 13.12.2010 im selbstständigen Beweisverfahren erläutert hat, dass bei einem
Chloridgehalt von 200 mg/l im Trinkwasser auf Materialien mit Messing verzichten müsse.
Die Kammer folgt den sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
S, an dessen Sachkunde keinerlei Zweifel besteht.
Zugleich steht zur Überzeugung der Kammer bereits nach dem eigenen Vortrag des
Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO fest, dass er die im
Baugebiet der Stadt T gegebene Korrosionswahrscheinlichkeit des von ihm verwendeten
Materials zuvor nicht überprüft hat.
Der Beklagte hat zwar mitgeteilt, dass sein Unternehmen bereits seit 35 Jahren existiere und
es seitdem auch im Baugebiet T tätig sei. Diese generell gegebene langjährige
Berufserfahrung hat den Beklagten jedoch gleichwohl nicht entbunden, vor Beginn der
Verwendung des streitgegenständlichen Rohrsystems im Baugebiet der Stadt T sich über die
örtliche Wasserqualität zu informieren. Denn der Beklagte hat zugleich ausgeführt, dass er
das streitgegenständliche Rohrsystem der Firma U auch in T erst seit 1999 verbaut und er
zuvor lediglich den Außendienstmitarbeiter der Firma U dazu befragt hatte, ob deren
Rohrsystem zum Trinkwasser der Stadt T passt. Gemessen daran, dass nach den
Ausführungen des Sachverständigen im Sitzungstermin vom 06.10.2011 nicht gesagt werden
könne, wie lange es dauert, bis ein Schadensfall durch Korrosion auftritt, waren vor diesem
Hintergrund für den Beklagten die Ausführungen des Außendienstmitarbeiters der Fa. U
keine taugliche Grundlage zur zuverlässigen Beurteilung der örtlichen
Korrosionswahrscheinlichkeit.
Der Beklagte wird auch nicht dadurch von der Haftung frei, dass die Parteien die
Verwendung des Rohrsystems der Fa. U GmbH samt Fittings aus Messingwerkstoff
vereinbart haben, der Beklagte sogar auf der Grundlage eines ihm von den Klägern
überreichten entsprechenden Angebotes eines Mitbewerbers tätig geworden sein soll. Zwar
sind Ansprüche wegen fehlerhafter Planung zu verneinen, wenn sich der Bauherr mit der
Planung und Ausführung einverstanden erklärt. Dies setzt aber voraus, dass der Bauherr
Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte. Das kann in der Regel
nur angenommen werden, wenn der Planer den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hat (vgl.
OLG München, Urt. v. 12.10.2010, Az. 9 U 2368/07 m.w.N.). Der Planer ist auch verpflichtet,
einen Bauherrn auf die negativen Konsequenzen eines für die Planung geäußerten
Wunsches hinzuweisen. Eine solche fachkundige Aufklärung ist im vorliegenden Fall aber
unterblieben.
Ebenso wenig entbindet es den Beklagten von seiner Haftung, dass die Stadt T zwar die
Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten hat, gleichwohl aber korrosiv wirkendes
Wasser für Messing und entzinkungsarmes Messing geliefert hat, wie dies der
Sachverständige bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.07.2010 ausgeführt hat.
Denn nach der DIN 1988 Teil 7 obliegt es dem Installateur, Werkstoffe für neue TrinkwasserInstallationen
so auszuwählen, dass Korrosionsschutzmaßnahmen durch
Trinkwasserbehandlung nicht erforderlich sind.
Soweit es die Höhe der geltend gemachten Kosten zur Beseitigung des Mangels in Höhe von
14.900,00 EUR betrifft, sind diese als erforderlich im Sinne von § 637 Abs. 3 BGB zu
erachten. Der Sachverständige S hat bereits in seinem Gutachten vom 11.01.2010
ausgeführt, dass sämtliche Wasserleitungen erneuert werden müssen und die von ihm
insoweit vorgenommene Kostenermittlung aufgezeigt. Im Sitzungstermin am 06.10.2011 hat
er erneut erläutert, dass es der Erneuerung sämtlicher Wasserleitungen bedarf.
2)
Der geltend gemachte Feststellungsantrag rechtfertigt sich aus § 256 ZPO (vgl. BGH, Urt. v.
06.12.2001, Az. VII ZR 440/00). Das erforderliche Feststellungsinteresse resultiert daraus,
dass bereits nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom
11.01.2010 die Gefahr weiterer Rohrbrüche besteht. Zudem hat sich diese Gefahr im
laufenden Rechtsstreit durch einen neuerlichen Rohrbruch am 15.07.2011 realisiert.
3)
Soweit die Kläger Verzugszinsen ab dem 14.08.2008 geltend machen, ist der Verzugsbeginn
zu diesem Zeitpunkt nicht dargetan. Eine Aufforderung zur Zahlung erfolgte erst mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 23.02.2011 unter Fristsetzung bis zum 04.03.2011, so dass ein
Anspruch auf Verzugszinsen erst seit Montag, dem 07.03.2011 gegeben ist, §§ 286, 288, 193
BGB.
4)
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
5)
Streitwert: bis zu 20.000,00 EUR (Antrag zu Ziffer 1: 14.900,00 EUR; Antrag zu Ziffer 2:
5.000,00 EUR).