Freitag, 11. August 2017

4 O 140/11 Messing-Verbindungsteile bei Chlorid-Belastung

Tenor: 

Der Beklagte wird verurteilt, im Wege des Kostenvorschusses an die Kläger Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 14.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die den Kostenvorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten bezüglich der fehlerhaften Rohrverbindungen der Warmwasserinstallation im Hause WWeg, T der Kläger zu tragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 

Tatbestand Die Kläger bauten im Jahre 2003 in T, W-Weg, eine Doppelhaushälfte. Sie beauftragten den Beklagten mit der Ausführung der gesamten Wasserinstallation in diesem Neubau. Der Beklagte verlegte Kunststoffrohre, die mit aus einem Messingwerkstoff CuZn36Pb2As mit der Werkstoffnummer CW602N hergestellten Rohrverbindungen, sogenannten „Fittings“, verbunden wurden. Hersteller dieser Fittings ist die Fa. U aus F. Das seitens des Beklagten hierfür zuvor erstellte Angebot basierte wiederum auf der Grundlage eines ihm von den Klägern übermittelten Angebotes eines Mitbewerbers. Die Fertigstellung und Abrechnung der Arbeiten des Beklagten im Haus der Kläger erfolgte im August 2003. Vor dem Einbau des Rohrsystems hatte der Beklagte keine Wasseranalyse beim Wasserversorgungsunternehmen eingeholt. Im Jahr 2003 lag der Chloridgehalt des von der Stadt T gelieferten Trinkwassers bei 205 mg/l, im Jahr 2004 bei 235 mg/l und im Jahr 2005 bei 220 mg/l, seitdem abfallend. Im Jahr 2008 ereigneten sich im Haus der Kläger insgesamt drei Wasserschäden, ein weiterer am 15.07.2011. Betroffen waren nicht die Rohre der Warmwasserinstallation als solche, sondern die „Fittings“. Der Beklagte, dem die Rohrbrüche angezeigt wurden, lehnte Leistungen zur Nachbesserung ab.

Die Kläger haben vor dem Landgericht Paderborn zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren zum Az. 2 OH 22/08 geführt. Nach Durchführung dieses Verfahrens forderten die Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.02.2011 unter Fristsetzung bis zum 04.03.2011 zur Zahlung von 14.900,00 EUR auf. Dieser Zahlungsaufforderung kam der Beklagte nicht nach. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe in ihrem Haus eine Warmwasserinstallation eingebaut, die mangelhaft sei. Der von ihm verwendete entzinkungsarme Messingwerkstoff der Rohrverbindungen sei für das seitens der Stadt T gelieferte, stark chloridhaltige Wasser nicht geeignet gewesen. Er hätte vor Ausführung seiner Installationsarbeiten eine Wasseranalyse einholen müssen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, im Wege des Kostenvorschusses Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 14.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2008 zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die den Kostenvorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten bezüglich der fehlerhaften Rohrverbindungen der Warmwasserinstallation im Hause W-Weg, T der Kläger zu tragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt Folgendes vor: Ihm könne bereits deshalb nicht der Vorwurf mangelhafter Materialauswahl gemacht werden, da ihm die Verwendung der von ihm verlegten Kunststoffrohre und Fittings von den Klägern aufgrund des ihm von den Klägern übermittelten Angebotes eines Mitbewerbers vorgegeben gewesen sei. Abgesehen hiervon habe die Verwendung des von ihm verlegten Rohrsystems den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Ebenso wenig könne ein Mangel der verbauten Fittings darin liegen, dass dem Messingwerkstoff die Eigenschaft zukomme, entzinkungsarm zu sein. Bis zum Jahr 2003 sei der Einbau von entzinkungsarmem Messing in der Stadt T gemäß den Wasseranalysen im Jahr 2003 problemlos möglich gewesen. Auch nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Einbaus im Jahr 2003 sei das verwendete Material zur Ausführung der Installation geeignet gewesen. Eine Entzinkungsgefahr habe im Jahr 2003 nicht bestanden, vielmehr lediglich in den Jahren 2004 und 2005. Zudem verfüge er über ausreichende einschlägige Erfahrungen. Er habe das besagte Material seit etwa 15 Jahren im Allgemeinen und seit 2000 in dem besagten Wohngebiet im Besonderen problemlos verbaut. Schadensbegründend für den Bruch der von ihm verwandten Fittings sei ausschließlich und allein das von der Stadt T gelieferte, der Trinkwasserverordnung entsprechende Wasser. Insoweit sei die Stadt T verpflichtet gewesen, Bauherren und/ oder Installateure über den Eintritt einer ungünstigen Änderung der Wasserchemie hinzuweisen. Unabhängig hiervon sei die von den Klägern gewünschte Totalsanierung unverhältnismäßig, zumal keine Gefahr weiterer Rohrbrüche bestehe. Das Gericht hat die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens zum Az. 2 OH 22/08 beigezogen. In der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2011 hat der Sachverständige S seine schriftlichen Gutachten vom 11.01.2010 und vom 21.07.2010 sowie seine mündlichen Anmerkungen im Sitzungstermin vom 13.12.2010 zum Az. 2 OH 22/08 erläutert.

Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorgenannten schriftlichen Gutachten sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.10.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. 1) Die Kläger können vom Beklagten Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 14.900,00 EUR gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, Abs. 3 BGB verlangen. Die Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts aus § 637 Abs. 1 BGB sind gegeben. Die Korrosion der Fittings ist auf die vom Beklagten zu vertretende mangelhafte Planung der Wasserversorgungsinstallation zurückzuführen. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte schuldete eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung der Trinkwasserinstallation, die zum Zeitpunkt der Abnahme im Jahre 2003 den anerkannten Regeln der Technik entsprechen musste. Einschlägig sind nach den Ausführungen des Sachverständigen vorliegend die DIN 1988 Teil 7 und die DIN 50930 Teil 3 bis 5. Nach DIN 1988 Teil 7 Abschnitt 3.1 hat der Beklagte für eine korrosionsschutzgerechte Gestaltung der Trinkwasserinstallation zu sorgen. Um die Korrosionswahrscheinlichkeit des auszuwählenden Werkstoffes beurteilen zu können, ist wiederum das zur Verteilung kommende Wasser in seinem Verhalten gegenüber dem auszuwählenden Werkstoff nach DIN 50930 Teil 3 bis 5 zu beurteilen. Nach DIN 1988 Teil 7 Abschnitt 3.2 sind hierfür die im vorgesehenen Einsatzbereich gemachten Erfahrungen bevorzugt heranzuziehen, und, liegen solche nicht vor, sind Auskünfte vom zuständigen Wasserversorgungsunternehmen einzuholen, die eine Beurteilung des zur Verteilung kommenden Wassers in seinem Verhalten gegenüber den Werkstoffen nach DIN 50930 Teil 3 und 5 erlauben. Insoweit resultiert aus der DIN 50930 die Verpflichtung zur Prüfung, ob die Wasserqualität des Trinkwassers sich für den zu verwendenden Werkstoff eignet. Das Korrosionsrisiko des von ihm verwendeten Werkstoffs hat der Beklagte jedoch nicht entsprechend dieser Regelwerke geprüft. Im Jahr 2003 lag der Chloridgehalt des von der Stadt T gelieferten Trinkwassers bei 205 mg/l und damit unterhalb des von der Trinkwasserverordnung 2001 vorgesehenen Grenzwertes von max. 250 mg/l. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11.01.2010 für das Jahr 2003 für die Wasserprobe CW-2003-06308 einen Chloridgehalt von 8 mg/l zugrunde gelegt hat, ist dieser Wert nicht maßgeblich für die Beurteilung des Chloridgehalts des von der Stadt T gelieferten Trinkwasser im Jahr 2003. Zum einen beruhte diese Angabe auf einem Übertragungsfehler, was der Sachverständige bereits im Sitzungstermin vom 13.12.2010, ausdrücklich aber im Sitzungstermin vom 06.10.2011 eingeräumt hatte. Zum anderen hatte die damalige Streitverkündete, die Stadt T, im selbständigen Beweisverfahren nach Erhalt des Gutachtens des Sachverständigen vom 11.01.2010 mit Schriftsatz vom 09.03.2010 auf diesen Übertragungsfehler und ferner auf die weitere, am gleichen Tag im Jahr 2003 entnommene Wasserprobe mit einem Chloridgehalt von 205 mg/l (CW-2003-06304) hingewiesen. Unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme der damaligen Streitverkündeten haben auch die Kläger bereits im selbstständigen Beweisverfahren vorgetragen, dass bereits im Jahr 2003 ein Chlorid-Gehalt von 205 mg/l vorgelegen habe. Diesem Vortrag ist der Beklagte jedoch nicht entgegen getreten. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2011 nunmehr erstmals vortragen lässt, der Chloridgehalt des Trinkwassers der Stadt T habe im Jahr 2003

gemessen an einem Prüfbericht CW-2003-01884 bei 162 mg/l gelegen, war dieser Vortrag bereits gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Nach § 296a Satz 1 ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO waren nicht gegeben; ebenso wenig bestand eine Veranlassung nach § 156 Abs. 1 ZPO, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Denn aus § 282 ZPO erwächst die Pflicht einer jeden Partei, prozesserhebliche Tatsachen so frühzeitig zu ermitteln, dass diese in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden können. Gemäß § 132 ZPO besteht zudem die Verpflichtung, Schriftsätze mit neuen Tatsachen so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dieser Verantwortung ist der Beklagte nicht gefolgt. Der Sachverständige S hat ausgeführt, dass die Messing-Verbindungsteile infolge der Chlorid-Belastung des von der Stadt T gelieferten Trinkwassers einer sogen. Entzinkung unterlegen gewesen sind, womit für den zum Einsatz gekommenen Messingwerkstoff eine erhöhte Korrosionsanfälligkeit verbunden war. Der Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten vom 11.01.2010 ausdrücklich ausgeführt, dass für ihn kein Zweifel daran bestehe, dass die Rohrbrüche im Haus der Kläger durch den Chloridgehalt im Trinkwasser verursacht worden sind, da dieser zu der Entzinkung geführt habe. Er hat weiter ausgeführt, dass nach dem Turner-Diagramm ab einem Chloridgehalt von 200 mg/l mit einer Entzinkung zu rechnen ist und dass der entsprechende Hinweis auf die Verwendung des Turner-Diagramms der DIN 50930, Teil 5 zu entnehmen sei. Seine entsprechenden Schlussfolgerungen hat der Sachverständige im Sitzungstermin vom 06.10.2011 ergänzend erläutert. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Sachverständige noch in seinem Gutachten vom 11.01.2010, dort Seite 12, ausgeführt hat, dass das von dem Beklagten als Rohrwerkstoff gewählte Kunststoff-Verbundrohr „… gemäß den Wasseranalysen im Jahr 2003 problemlos einsetzbar [war].“ Diese Feststellung ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Sachverständige für das Jahr 2003 noch von einem Chloridgehalt von 8 mg/l ausgegangen ist und nicht von 205 mg/l. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige im Termin vom 13.12.2010 im selbstständigen Beweisverfahren erläutert hat, dass bei einem Chloridgehalt von 200 mg/l im Trinkwasser auf Materialien mit Messing verzichten müsse. Die Kammer folgt den sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S, an dessen Sachkunde keinerlei Zweifel besteht. Zugleich steht zur Überzeugung der Kammer bereits nach dem eigenen Vortrag des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO fest, dass er die im Baugebiet der Stadt T gegebene Korrosionswahrscheinlichkeit des von ihm verwendeten Materials zuvor nicht überprüft hat. Der Beklagte hat zwar mitgeteilt, dass sein Unternehmen bereits seit 35 Jahren existiere und es seitdem auch im Baugebiet T tätig sei. Diese generell gegebene langjährige Berufserfahrung hat den Beklagten jedoch gleichwohl nicht entbunden, vor Beginn der Verwendung des streitgegenständlichen Rohrsystems im Baugebiet der Stadt T sich über die örtliche Wasserqualität zu informieren. Denn der Beklagte hat zugleich ausgeführt, dass er das streitgegenständliche Rohrsystem der Firma U auch in T erst seit 1999 verbaut und er zuvor lediglich den Außendienstmitarbeiter der Firma U dazu befragt hatte, ob deren Rohrsystem zum Trinkwasser der Stadt T passt. Gemessen daran, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen im Sitzungstermin vom 06.10.2011 nicht gesagt werden könne, wie lange es dauert, bis ein Schadensfall durch Korrosion auftritt, waren vor diesem Hintergrund für den Beklagten die Ausführungen des Außendienstmitarbeiters der Fa. U keine taugliche Grundlage zur zuverlässigen Beurteilung der örtlichen Korrosionswahrscheinlichkeit. Der Beklagte wird auch nicht dadurch von der Haftung frei, dass die Parteien die Verwendung des Rohrsystems der Fa. U GmbH samt Fittings aus Messingwerkstoff vereinbart haben, der Beklagte sogar auf der Grundlage eines ihm von den Klägern

überreichten entsprechenden Angebotes eines Mitbewerbers tätig geworden sein soll. Zwar sind Ansprüche wegen fehlerhafter Planung zu verneinen, wenn sich der Bauherr mit der Planung und Ausführung einverstanden erklärt. Dies setzt aber voraus, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Planer den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hat (vgl. OLG München, Urt. v. 12.10.2010, Az. 9 U 2368/07 m.w.N.). Der Planer ist auch verpflichtet, einen Bauherrn auf die negativen Konsequenzen eines für die Planung geäußerten Wunsches hinzuweisen. Eine solche fachkundige Aufklärung ist im vorliegenden Fall aber unterblieben. Ebenso wenig entbindet es den Beklagten von seiner Haftung, dass die Stadt T zwar die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten hat, gleichwohl aber korrosiv wirkendes Wasser für Messing und entzinkungsarmes Messing geliefert hat, wie dies der Sachverständige bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.07.2010 ausgeführt hat. Denn nach der DIN 1988 Teil 7 obliegt es dem Installateur, Werkstoffe für neue TrinkwasserInstallationen so auszuwählen, dass Korrosionsschutzmaßnahmen durch Trinkwasserbehandlung nicht erforderlich sind. Soweit es die Höhe der geltend gemachten Kosten zur Beseitigung des Mangels in Höhe von 14.900,00 EUR betrifft, sind diese als erforderlich im Sinne von § 637 Abs. 3 BGB zu erachten. Der Sachverständige S hat bereits in seinem Gutachten vom 11.01.2010 ausgeführt, dass sämtliche Wasserleitungen erneuert werden müssen und die von ihm insoweit vorgenommene Kostenermittlung aufgezeigt. Im Sitzungstermin am 06.10.2011 hat er erneut erläutert, dass es der Erneuerung sämtlicher Wasserleitungen bedarf. 2) Der geltend gemachte Feststellungsantrag rechtfertigt sich aus § 256 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2001, Az. VII ZR 440/00). Das erforderliche Feststellungsinteresse resultiert daraus, dass bereits nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11.01.2010 die Gefahr weiterer Rohrbrüche besteht. Zudem hat sich diese Gefahr im laufenden Rechtsstreit durch einen neuerlichen Rohrbruch am 15.07.2011 realisiert. 3) Soweit die Kläger Verzugszinsen ab dem 14.08.2008 geltend machen, ist der Verzugsbeginn zu diesem Zeitpunkt nicht dargetan. Eine Aufforderung zur Zahlung erfolgte erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.02.2011 unter Fristsetzung bis zum 04.03.2011, so dass ein Anspruch auf Verzugszinsen erst seit Montag, dem 07.03.2011 gegeben ist, §§ 286, 288, 193 BGB. 4) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. 5) Streitwert: bis zu 20.000,00 EUR (Antrag zu Ziffer 1: 14.900,00 EUR; Antrag zu Ziffer 2: 5.000,00 EUR).