Die Beklagten werden verurteilt, die auf ihrem Grundstück L-Straße ##,
##### O betriebene Reinigungspumpe und Wärmepumpe geräuschmäßig
durch geeignete Maßnahmen abzudämmen (z. B. durch eine Einhausung
mit einem nach Süden hin ausgerichteten Ventilator).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro. Der
Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leisten.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung/ Vornahme geeigneter Maßnahmen zur
akustischen Dämmung der von einer Wärme- und einer Reinigungspumpe der Beklagten
ausgehenden Immissionen in Anspruch.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und Eigentümer der von ihnen bewohnten
Immobilien in der Straße L-Straße in O. Das Wohngebiet in dem sich die Immobilien befinden
enstpricht einem reinen Wohngebiet, es erfüllt die Voraussetzungen des § 3 BauNVO NRW.
Der Kläger bewohnt die Hausnummer ##, die Beklagten bewohnen die Hausnummer ##. Die
Grundstücke liegen sich schräg gegenüber, sie sind durch eine ca. 4,70 Meter breite Straße
voneinander getrennt. Das klägerische Grundstück hat nach Westen hin eine Feldrandlage,
nach Osten hin liegt die Hauseingangstür zur Straße. In einer Entfernung von 25 bis 50
Metern zum klägerischen Grundstück befindet sich ein Sportplatz.
Im Jahr 2010 ließen die Beklagten in ihrem Vorgarten, visuell abgeschirmt durch eine hohe
Grünhecke, ein Schwimmbecken mit einem Fassungsvermögen von 15 cbm einbauen. Sie
installierten hierfür eine Reinigungs- und Wärmepumpenanlage. Diese befindet sich in der
nordwestlichen Ecke des Grundstücks der Beklagten und ist nicht schallisoliert. Um die
Temperatur des Schwimmbeckens zu halten ist die Pumpenanlage in der Zeit von März bis
Ende Oktober täglich, auch sonn- und feiertags, von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und ab 14.00
Uhr in Betrieb, zwischen den Parteien ist streitig um welche Uhrzeit sie außer Betrieb gesetzt
wird.
Im Jahr 2012 strengte der Kläger aufgrund der von der Pumpenanlage ausgehenden, von
ihm als beeinträchtigend empfundenen Geräuschimmissionen ein Schiedsverfahren an. Es
fand ein Ortstermin statt. Der Kläger nahm zunächst von weiteren Maßnahmen Abstand. In
den Jahren 2014 und 2015 kam es zwischen den Parteien zu weiteren Gesprächen über die
klägerseits monierte Geräuschbeeinträchtigung. Im August 2015 strengte der Kläger ein
Schiedsverfahren nach dem Jusitzgesetz NRW an. Dieses verlief erfolglos.
Der Kläger behauptet, dass er Alleineigentümer des Grundstücks L-Straße ## sei. Die von
den Beklagten betriebene Pumpenanlage laufe täglich mit einer Unterbrechung in der Zeit
von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr von 8.30 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends. Sie sei zunächst
täglich ununterbrochen in der Zeit von 8.30 Uhr bis 20.00 Uhr in Betrieb gewesen, erst später
sei eine Unterbrechung des Betriebs in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr durch eine
Zeitschaltuhr erfolgt. Die Pumpenanlage sei auf dem klägerischen Grundstück deutlich und
laut wahrzunehmen. Während der Betriebszeiten sei ein ständiges Brummen und Röhren zu
hören, das so laut sei, dass der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin L, es im Garten überall,
sogar im rückwärtigen Bereich des Grundstücks, an der Süd- und an der Westseite des
Hauses sowie in der Küche, im Esszimmer, in ihren Arbeitszimmern, im Flur und im
Schlafzimmer hören würden. Insbesondere im Sommer seien die Geräusche permanent zu
hören. Er sei im Sommer gehalten, die Fenster geschlossen zu halten, um das störende
Geräusch nicht hören zu müssen. Das Geräusch hebe sich völlig von den sonstigen Umweltund
Umgebungsgeräuschen mit ländlichem und ruhigem Charakter ab. Es sei nicht konstant,
sondern auf- und abschwellend. Es sei vergleichbar mit Kühlgebläsen bei Discountern. Der
Kläger und seine Familie würden durch das Geräusch sehr beeinträchtigt. Hierzu behauptet
der Kläger, dass er als Richter tätig sei und seine zwei Sitzungstermine von zu Hause aus
vorbereite. Die Zeugin L sei als Rechtsanwältin tätig und arbeite täglich von zu Hause aus.
Beide Arbeitszimmer würden zur Straßenseite, das heißt zum Grundstück der Beklagten hin
liegen. Zudem sei es nicht ausgeschlossen, dass es aufgrund des Geräusches zu
Gesundheitsbeeinträchtigungen kommt. Selbst wenn die von den Beklagten betriebene
Anlage einen Wert von 50 dB(A) nicht überschreiten sollte könne es bei Fehlern im Aufbau
oder fehlerhaften Anschlüssen zu höheren Immissionen kommen. Bei der Anlage handele es
sich um eine dem LImmSchG/ BImmSchG unterfallende Anlage, hierfür sei eine
Betriebserlaubnis erforderlich.
Der Kläger behauptet weiter, dass die Pumpenanlage nicht mehr dem aktuellen Stand der
Technik entspreche. Es gebe Anlagen, die bis zu 20 dB(A) leiser seien und das Wasser im
Schwimmbecken bei einer täglichen Betriebszeit von weniger als vier Stunden auf dem
erforderlichen Niveau von 23/24 Grad Celsius halten könnten. Die Anlage des Beklagten
verfüge zudem über einen geräuschintensiven, vertikal verlaufenden Ventilator. Bei
modernen Pumpen seien die Ventilatoren in eine bestimmte Richtung ausrichtbar.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. Die Beklagten zu verpflichten, die auf ihrem Grundstück L-Straße ##, ##### O betriebene
Reinigungspumpe und Wärmepumpe werktags nur in der Zeit von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr zu
betreiben und an Sonn- und Feiertragen gar nicht in Betrieb zu halten/ nehmen,
2. Die Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen die auf ihrem
Grundstück L-Straße ##, ##### O betriebene Reinigungspumpe und Wärmepumpe
schallschutzmäßig abzuschotten.
Nach Durchführung des Güte- und Verhandlungstermins vom 20.04.2016 hat der Kläger den
Antrag geändert und beantragt nunmehr,
1. Die Beklagten zu verurteilen, den Betrieb ihrer Wärmepumpe vom Typ Fairland PH 15V zu
unterlassen;
2. Die Beklagten zu verurteilen, das Wasser im Schwimmbecken auf ihrem Grundstück nur
mit einer dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Wärmepumpe zu beheizen, diese geräuschmäßig durch geeignete Maßnahmen abzudämmen (z. B. durch
eine Einhausung mit einem nach Süden hin ausgerichteten Ventilator).
Für den Fall, dass nach Einbau einer entsprechenden besseren Pumpe mit Einhausung von
der Wärmepumpe und Reinigungspumpe weiterhin Geräusche vom Grundstück der
Beklagten ausgehen, die Beklagten zu verurteilen, diese Wärmpepumpe nur werktags von
8.30 Uhr bis 16.30 Uhr zu betreiben sowie an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht zu
betreiben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger Alleineigentümer des Grundstücks
L-Straße ## sei. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass er Richter und seine Frau
Rechtsanwältin seien und beide in ihrem Haus Arbeitszimmer eingerichtet hätten. Die
Pumpenanlage sei vor Durchführung des Schiedsverfahren bis 20.00 Uhr in Betrieb
gewesen. Danach sei sie lediglich bis 18.30 Uhr in Betrieb gewesen. An heißen Tagen sei sie
sogar nur ein oder zwei Stunden in Betrieb; bei Erreichen einer bestimmten Temperatur
schalte sie sich aus. Sie behaupten, dass es sich bei der Pumpenanlage um eine öffentlichrechtliche
Anlage für sportliche Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO NRW
handele. Sie sei in einem reinen Wohngebiet ohne Weiteres zulässig. Die Anlage verursache
keine nennenswerte Geräuschentwicklung, von ihr gingen keinesfalls Lärmimmissionen von
mehr als 50 dB(A) aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten der Dipl.-
Umweltwissenschaftlicherin S eingeholt. Es hat zudem einen Ortstermin durchgeführt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom
12.10.2016 (vgl. Bl. 118 ff. d. A.) und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom
26.04.2017 (vgl. Bl. 218 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, ihr ist ein erfolgloses Schlichtungsverfahren vorausgegangen, vgl. §
15 a EGZPO i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 a) JustizG NRW.
Soweit der Klageantrag zu 2) eine Bedingung enthält handelt es sich hierbei um eine nicht
zulässige, da nicht innerprozessuale Bedingung. Das Gericht legt den Antrag dahingehend
aus, dass der Kläger hilfsweise beantragt, die Pumpenanlage nur zu den dort genannten
Uhrzeiten zu betreiben.
Der Antrag, die Wärmepumpe geräuschmäßig abzudämmen ist dahin auszulegen, dass eine
geräuschmäßige Abdämmung der gesamten Pumpenanlage, bestehend aus Wärmepumpe
und Reinigungspumpe, beantragt wird. Das Begehren des Klägers ist erkennbar darauf
gerichtet, dass künftige Lärmeinwirkungen, die von der Anlage ausgehen verhindert werden.
Der Antrag, die Pumpenanlage geräuschmäßig durch geeignete Maßnahmen abzuschotten
genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da es den Beklagten
obliegt, geeignete Maßnahmen zur Immissionsreduzierung auszuwählen bedurfte es von
Seiten des Klägers keiner konkreten Bezeichnung einer bestimmten Maßnahme.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1.
Der Kläger hat gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 906 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen die
Beklagten, dass diese geeignete Maßnahmen zur Abschottung der vorhandenen
Pumpenanlage zu treffen, um die von dieser ausgehenden, den Kläger beeinträchtigenden
Lärmeinwirkungen zu verhindern.
In dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, ihr Schwimmbecken nur mit einer dem heutigen
Stand der Technik entsprechenden Pumpe zu betreiben und diese geräuschmäßig durch
geeignete Maßnahmen abzudämmen ist der Antrag, jedenfalls die bereits vorhandene
Pumpenanlage geräuschmäßig durch geeignete Maßnahmen abzudämmen als Minus
enthalten. Dem Kläger geht es seinen Ausführungen zufolge darum, dass geeignete
Maßnahmen vorgenommen werden, die dafür sorgen, dass das Geräusch nicht zu hören ist
und ihn und seine Familie nicht beeinträchtigt.
Gemäß § 1004 BGB kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, wenn das Eigentum in
anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird und
weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind.
a.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger Alleineigentümer des Grundstücks L-Straße ## ist.
Gemäß § 1011 BGB wäre er auch im Falle des Miteigentums berechtigt, den ganzen
Anspruch in Bezug auf die gesamte Sache geltend zu machen (vgl. Palandt/ Bassenge, 74.
Auflage 2015, § 1004 Rn. 14).
b.
Die von der von den Beklagten betriebenen Pumpenanlage ausgehende
Geräuschbeeinträchtigung ist rechtswidrig, der Kläger wird durch diese nicht nur
unwesentlich in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt. Eine weitere
Beeinträchtigung ist zu befürchten.
aa.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht es fest, dass der Kläger durch das von der
Pumpenanlage ausgehende Geräusch in seinem Eigentum beeinträchtigt wird. Eine
Eigentumsbeeinträchtigung liegt in jedem dem Inhalt des Eigentums widersprechenden
Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (vgl. Palandt/
Bassenge, 74. Auflage 2015, § 1004 Rn. 6). Diese kann auch in der Zuführung unwägbarer
Stoffe, also wie hier durch Geräusche, bestehen.
Die Sachverständige Dipl.-Umweltwiss. S, die ihr Sachverständigengutachten aufgrund
umfassender Untersuchungen überzeugend erstattet hat und an deren getroffenen
Feststellungen das Gericht keine Zweifel hat, hat festgestellt, dass von der Pumpenanlage
Geräusche ausgehen, die auf dem klägerischen Grundstück wahrnehmbar sind. Auf dem
klägerischen Grundstück sei ein Geräusch wahrnehmbar, welches bei geringem bis keinem
Fremdgeräusch als deutlich, aber nicht laut zu bezeichnen sei. Im südlich gelegenen
Gartenteil sei das Geräusch am deutlichsten zu vernehmen, im westlichen Gartenteil sei es
nicht mehr wahrnehmbar. Im Inneren des Hauses sei es bei geringen oder keinen
Fremdgeräuschen im Nahbereich der geöffneten Fenster zu hören. Hierbei handelt es sich
um das von der Pumpenanlage ausgehende Geräusch, die Beeinträchtigung ist kausal auf
diese Anlage zurückzuführen.
Aufgrund des fortgesetzten Gebrauchs der Pumpenanlage sind weitere Beeinträchtigungen
zu befürchten.
cc.
Die Beeinträchtigung ist rechtswidrig. Der Kläger ist nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur
Duldung verpflichtet.
(1)
Eine Duldungspflicht ergibt sich nicht aus § 906 Abs. 1 BGB. Danach ist der Eigentümer
eines Grundstücks dann zur Duldung verpflichtet, wenn die Einwirkung die Benutzung des
Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung
liegt regelmäßig dann vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten
Grenz- oder Richtwerte von den Einwirkungen nicht überschritten werden, vgl. § 906 Abs. 1
Satz 2 BGB.
(a)
Bei der von der Pumpenanlage der Beklagten ausgehenden Geräuscheinwirkung handelt es
sich um eine Einwirkung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um eine
grenzüberschreitende Einwirkung eines unwägbaren Stoffes vom Grundstück der Beklagten
auf dasjenige des Klägers. Der vorliegend für die Frage der Wesentlichkeit der
Beeinträchtigung darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat bewiesen, dass die von der
Pumpenanlage ausgehenden Geräuschimmissionen wesentlich sind. Die Unwesentlichkeit
der Geräuschimmission ist indiziert: spätestens nach Einholung des
Sachverständigengutachtens ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass die in einem
reinen Wohngebiet zulässigen Werte der TA-Lärm eingehalten sind. Das Gericht konnte sich
aufgrund der im Rahmen des Ortstermins vom 26.04.2017 getroffenen Feststellungen aber
die Überzeugung darüber bilden, dass es sich bei der von der Pumpenanlage der Beklagten
ausgehenden Geräuscheinwirkung um eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von §
906 BGB handelt. Die subjektive Wahrnehmung des Geräusches und die hierdurch bedingte
Befindlichkeiten sind störender als dies die objektiv gemessene Lautstärke erwarten ließe.
Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, ist das durch Natur,
Gestaltung und Zweckbestimmung geprägte Empfinden eines verständigen, die öffentlichen
und privaten Belange berücksichtigenden Durchschnittsbenutzers des betroffenen
Grundstücks (vgl. Palandt/ Bassenge, 74. Auflage 2015, § 906 Rn. 17). Abzustellen ist unter
anderem auf die Häufigkeit, die Frequenz des Geräusches sowie auf die Unterscheidbarkeit
zu den sonstigen Umweltgeräuschen. Das Pumpengeräusch ist aus Sicht eines verständigen
Durchschnittsnutzers des klägerischen Grundstücks störend.
Zwar konnte weder eine lästige Frequenz noch ein deutliches Auf- und Abschwellen des
Geräusches festgestellt werden. Vielmehr handelt es sich um ein konstant verlaufendes
Geräusch. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass das Geräusch als kontinuierliches,
gleichmäßiges Geräusch zu beschreiben sei, vergleichbar mit einem Kompressor oder einem
Ventilatorengeräusch. Eine besondere, lästige Tonhaltigkeit beziehungsweise eine auffällige
Tonfrequenz hat die Sachverständige nicht festgestellt. Das Geräusch könne, so die
Sachverständige, bei geringen/ keinen Fremdgeräuschen deutlich, aber nicht laut
wahrgenommen werden. Dies deckt sich mit den richterlichen Feststellungen im Ortstermin.
Im Rahmen des Ortstermins konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem
Pumpengeräusch um ein monotones, gleichmäßiges und surrendes Geräusch handelt,
welches mit einem Kompressorengeräusch vergleichbar ist. Schwingungen konnten nur ganz
leicht und unwesentlich und nur in unmittelbarer Nähe zur Anlage festgestellt werden.
Im Hinblick darauf, dass das Geräusch während der Betriebszeiten - gleichgültig ob die
Pumpenanlage täglich bis 18.30 Uhr oder bis 20.00 Uhr in Betrieb ist - dauerhaft von der
Anlage ausgeht und sich sehr deutlich von den sonstigen Umgebungsgeräuschen abhebt ist
die Beeinträchtigung durch das Geräusch aber wesentlich. Die Pumpe ist auch nach dem
Vortrag der Beklagten in wesentlichen Teilen des Frühjahres und Herbstes acht Stunden täglich in Betrieb. Auch wenn man den wenig konkreten Vortrag der Beklagten unterstellt,
dass die Pumpenanlage an heißen Sommertagen nur ein bis zwei Stunden in Betrieb sei
läuft sie einen wesentlichen Teil des Jahres über fast den ganzen Tag. Während der
Betriebszeiten geht ununterbrochen ein surrendes Geräusch von der Pumpe aus. Der Kläger
und seine Familie sind diesem während der Betriebszeiten der Pumpenanlage dauerhaft
ausgesetzt, wenn sie sich bei ruhiger Umgebung im südlichen Teil des Gartens und bei
gekippten Fenstern in den zur Straßenseite hin gerichteten Zimmern befinden. Bei ruhiger
Umgebung ist das Geräusch in diesem Bereichen des Grundstücks permanent zu hören. Das
Gericht konnte das Geräusch im südlichen Gartenteil und bei in Kippstellung befindlichen
Fenstern im Hausflur, in der Küche, im Essbereich, im Arbeitszimmer der Zeugin L und in
dem Arbeitsbereich des Klägers im ersten Obergeschoss - alle diese Zimmer sind zur
Strasse hin gelegen - zwar leise, jedoch bei ruhiger Umgebung als dauerhaftes, surrendes,
gleichmäßiges Geräusch wahrnehmen. Sowohl der Kläger als auch die Zeugin L verfügen
über Arbeitsbereiche im Haus, die zur Straßenseite hin ausgerichtet sind. Die Zeugin L ist
nach den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin als Rechtsanwältin tätig und tätigt ihre
Arbeit von einem im Erdgeschoss liegenden, zur Straße hin gerichteten Arbeitszimmer aus.
Der Kläger ist ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts L1 als Richter
tätig und bereitet seine Sitzungstage seinen glaubhaften Ausführungen im Rahmen des
Ortstermins zufolge in Heimarbeit vor. Hierfür begibt er sich seinen Angaben zufolge in den
im Flur des ersten Obergeschosses befindlichen Sessel und gelegentlich an den im
Untergeschoss befindlichen Schreibtisch.
Zu berücksichtigen ist, dass die Grundstücke der Parteien sehr ruhig gelegen sind und sich
das von der Pumpenanlage ausgehende Geräusch deutlich von den übrigen
Umgebungsgeräuschen abhebt. Bei dem Baugebiet in dem sich die Grundstücke der
Parteien befinden handelt es sich um ein reines Wohngebiet beziehungsweise um ein einem
reinen Wohngebiet entsprechendes Gebiet. Bei den Nachbargrundstücken handelt es sich
ebenfalls um Wohnhäuser, die Umgebungsgeräusche sind überwiegend von
Umweltgeräuschen geprägt. Während der Nutzungszeiten der in der Nähe des klägerischen
Grundstücks liegenden Sportanlage - vorwiegend abends und am Wochenende - sind die
Umgebungsgeräusche zudem von hiervon ausgehenden Geräuschen geprägt. Aufgrund der
Permanenz der Geräuschbeeinträchtigung ist das von der Pumpenanlage ausgehende
Geräusch wesentlich störender als die übrigen Umgebungsgeräusche, insbesondere als die
von der in der Nähe des Grundstücks befindliche Sportanlage und die von den gelegentlich
vorbeifahrenden Fahrzeugen oder vorbeifliegenden Flugzeugen ausgehenden Geräusche.
Die Sachverständige hat ausgeführt, dass sich das Geräusch aufgrund seiner Permanenz
von den übrigen Geräuschen abhebe. Dies deckt sich mit den Feststellungen, die das
Gericht im Rahmen der Ortsbesichtigung getroffen hat: die von gelegentlich vorbeifahrenden
Fahrzeugen/ vorbeifliegenden Flugzeugen ausgehenden Geräusche waren zwar
geräuschintensiver; sie waren aber nur vorübergehend wahrzunehmen, während das von der
Pumpenanlage ausgehende Geräusch in den betroffenen Bereichen des Grundstücks
permanent zu hören war.
Die gegenbeweislich benannte Zeugin C war nicht zu hören. Die Zeugin C ist von Seiten der
Beklagten zum Beweis der Tatsache benannt worden, dass sie nicht durch das
Pumpengeräusch beeinträchtigt sei. Maßgeblich ist aber nicht, ob eine Beeinträchtigung auf
dem von der Zeugin bewohnten Grundstück vorliegt, sondern allein, ob eine Beeinträchtigung
der Nutzung des klägerischen Grundstücks vorliegt.
(b)
Die Interessen der Beklagten sind durch die Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zur
Abdämmung der Anlage zu treffen, um eine Lärmbeeinträchtigung auf dem klägerischen
Grundstück zu verhindern nicht wesentlich tangiert. Die Beklagten werden hierdurch in dem
Betrieb und der Nutzung der Anlage selbst nicht gehindert.
Eine Duldungspflicht folgt auch nicht aus § 906 Abs. 2 BGB. Danach besteht eine
Duldungspflicht, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Nutzung des
anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden
kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Dabei kann dahinstehen, ob es
sich bei dem Betrieb der Pumpenanlage um eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks
handelt. Die Lärmbeeinträchtigung kann durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen
beseitigt werden. Die Sachverständige hat festgestellt, dass das Pumpengeräusch im
westlichen Gartenbereich unter anderem aufgrund der Abschirmung nicht zu hören sei.
Damit übereinstimmend war nach den im Rahmen der Ortsbesichtigung getroffenen
Feststellungen in dem an der Westseite des Hauses gelegenen Bereich des Gartens ein
Pumpengeräusch nicht wahrnehmbar. Dieser Bereich ist, anders als der auf der Südseite des
Hauses gelegene Bereich des Gartens, in dem das Geräusch wahrzunehmen war durch das
Mauerwerk des Hauses von der Pumpenanlage abgeschirmt. Hierdurch wird deutlich, dass
bereits eine wirtschaftlich wenig belastende Maßnahme wie der Bau einer Mauer oder eines
anderen Schallschutzes geeignet ist, die Geräuschbeeinträchtigung zu verhindern.
2.
Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Der Kläger hat insbesondere keinen
Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der vorhandenen Pumpenanlage und auf Einbau
einer dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Wärmepumpe.
Es kann dahinstehen, ob die Anlage noch dem aktuellen Stand entspricht und Anlagen zu
erwerben sind, die bis zu 20 dB(A) leiser sind und die erforderliche Wassertemperatur von
23/24 Grad Celsius bei einer Betriebszeit von weniger als vier Stunden täglich halten können.
Dem Kläger steht jedenfalls ein Anspruch auf völlige Unterlassung des Betriebs der
vorhandenen Anlage und Beheizen des Schwimmbeckens allein mit einer dem heutigen
Stand der Technik entsprechen Anlage nicht zu. Die von den Beklagten betriebene Pumpe ist
nicht mangelhaft, sie überschreitet die zulässigen TA-Lärm-Werte von 35/ 50 dB(A) nicht. Der
Kläger hat gegenüber den Beklagten auch kein Direktionsrecht in Bezug darauf, welche
Pumpenanlage betrieben wird. Das Begehren des Klägers, durch das Pumpengeräusch nicht
wesentlich beeinträchtigt zu werden kann zudem durch Vornahme geeigneter (Schallschutz-)
Maßnahmen und damit weniger einschneidende Maßnahmen erfüllt werden.
3.
Über den Antrag, den Betrieb der Pumpe zeitmäßig zu begrenzen war nicht zu befinden.
Dieser unter eine nicht innerprozessuale Bedingung gestellte und damit unzulässige Antrag
wird dahin ausgelegt, dass der Kläger hilfsweise für den Fall, dass die Klage im Übrigen
abgewiesen wird beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Pumpenanlage nur zu den im
Antrag benannten Zeiten zu betreiben. Da die Klage hinsichtlich des Hauptantrages, die
Anlage durch geeignete Maßnahmen abzudämmen Erfolg hat ist über den Hilfsantrag nicht
zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 4.000 Euro EUR (Antrag zu 1: 1.000 Euro, Antrag zu 2: 3.000 Euro)
festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses
Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses
Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster,
eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die
Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten
nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten
lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von
einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen
Urteils vorgelegt werden.