Mittwoch, 16. August 2017

Anschein einer möglichen Einflussnahme interessierter Wirtschaftskreise auf einen Gebäudeenergieberater

Verwaltungsgerichtshof Hessen
Beschl. v. 27.02.2015, Az.: 9 A 1402/13.Z

Verfahrensgang:

vorgehend:
VG Frankfurt am Main - 23.05.2013 - AZ: 5 K 1744/13.F

VGH Hessen, 27.02.2015 - 9 A 1402/13.Z

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 410 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger, ein Gebäudeenergieberater, stellte am 23. November 2011 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag auf Förderung einer Beratung von X... bezüglich ihres Wohnhauses in Künzell nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (nachfolgend Richtlinie genannt) und erhielt dafür mit Bescheid vom 24. November 2011 einen Zuschuss in Höhe von 410 € bewilligt. Dieser wurde am 9. Dezember 2011 ausgezahlt, nachdem der Kläger einen Verwendungsnachweis eingereicht hatte, dem u. a. eine an Frau X... gerichtete Rechnung vom 3. Dezember 2011 über nach Abzug der Zuwendung verbleibende Beratungskosten von 783 € sowie eine Erklärung des Klägers, dass keiner der in der Richtlinie genannten Ausschlussgründe vorliege, beigefügt waren. Als das BAFA wenig später im Rahmen einer stichprobenartigen Überprüfung des Förderprogramms bei Frau X... anfragte, ob sie ihren auf der Rechnung ausgewiesenen Eigenanteil auch bezahlt habe, erfuhr es, dass die Beratungsempfängerin die Energieberatung bei einem Gewinnspiel gewonnen hatte, das von der Fa. A... zusammen mit einer Zeitschrift veranstaltet worden war, und deshalb die ihr in Rechnung gestellten Beratungskosten von der Fa. A... getragen worden waren. Nach Anhörung des Klägers nahm das BAFA unter Hinweis auf den Ausschlussgrund Nr. 3.2.4 der Richtlinie den Zuwendungsbescheid wegen mangelnder Unabhängigkeit des Klägers als Berater mit Bescheid vom 2. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2013 zurück und forderte ihn zur Rückzahlung der Zuwendung auf. Mit seiner dagegen gerichteten Klage, die das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen hat, macht er geltend, er sei nicht von der Fa. A..., sondern von der Beratungsempfängerin beauftragt worden, habe sie neutral beraten, ohne Produkte der Fa. A... zu empfehlen, und habe kein wirtschaftliches Eigeninteresse an den Investitionsentscheidungen seiner Kundin gehabt.
Zur Begründung seines Zulassungsantrags beruft sich der Kläger auf die in § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe. Sein Vorbringen dazu, das den Prüfungsumfang des Gerichts bestimmt und begrenzt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung des begehrten Rechtmittels jedoch nicht. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (1), noch weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (2.), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (3.).
1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur dann, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung unabhängig von der angeführten Begründung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel in diesem Sinne begründen könnten, hat der Kläger mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt.
Soweit der Kläger die Subsumtion des Sachverhalts unter die Ausschlussgründe der Richtlinie in der angegriffenen Entscheidung beanstandet, vermag er mit dieser Argumentation nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil auf die streitgegenständliche Zuwendung kein Rechtsanspruch besteht, sondern die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über deren Gewährung entscheidet (vgl. Nr. 1.2 der Richtlinie), und hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Subventionsrichtlinien sind als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften Verwaltungsinterna, deren Auslegung als solche das Gericht nicht überprüfen kann. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt nur die Umsetzung der Richtlinien, d. h. die Ermessensausübung, wie sie in der Verwaltungspraxis ihren Niederschlag gefunden hat, durch die sie unter den verfassungsrechtlichen Aspekten der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes Außenwirkung entfaltet (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 2014 - 9 A 1373/12 -,juris Rn. 36; Beschluss vom 1. März 2010 - 11 A 2800/09.Z-, juris Rn. 13 m. w. N.).
Maßgeblich ist deshalb auch nicht, welche Auslegung der Ausschlussgründe der Kläger für richtig hält, wie also beispielsweise der Begriff des "geldwerten Vorteils" in Nr. 3.2.4 der Richtlinie im Strafrecht interpretiert würde, sondern wie das BAFA sie versteht und in seiner Verwaltungspraxis umsetzt. Nur aus dieser Verwaltungspraxis könnte dem Kläger ein Anspruch auf die Zuwendung erwachsen sein, wenn das BAFA bei einheitlicher und gleichmäßiger Handhabung der Ausschlusstatbestände auch dem Kläger die Gewährung des begehrten Zuschusses nicht ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte versagen können, was die Vorinstanz indes ebenfalls zutreffend verneint hat.
Die Richtlinie dient dem umweltpolitischen Zweck, Anreize für Eigentümer und Besitzer von Wohnimmobilien zu setzen, sich über sinnvolle Energiesparmaßnahmen beraten zu lassen, um deren Investitionsbereitschaft und dadurch einen möglichst sparsamen und effizienten Umgang mit Energie im Gebäudebereich zu fördern (vgl. Nr. 1.1 der Richtlinie). Deshalb sollen die Ausschlussgründe sicherstellen, dass Berater - diesem Ziel verpflichtet - ihre Kunden bestmöglich beraten und nicht um eigener Vorteile willen Investitionen empfehlen, die den wohlverstandenen Interessen der Ratsuchenden und der Intention der Richtlinie nicht entsprechen. Um eine Fehlleitung von Fördergeldern nach Möglichkeit auszuschließen, besitzt nach der Richtlinie schon derjenige nicht die erforderliche Unabhängigkeit als Berater, der mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben kann (vgl. Nr. 3.2 der Richtlinie). Daher ist als Berater u. a. nicht antragsberechtigt, wer geldwerte Vorteile von einem Unternehmen erhält, das Produkte herstellt oder vertreibt, die bei Energiesparinvestitionen im Heizungs- und Gebäudebereich verwendet werden (Nr. 3.2.4 der Richtlinie). Um der für einen Beratungserfolg notwendigen Akzeptanz der Empfehlungen willen zählt aber auch derjenige nicht zum Kreis der Antragsberechtigten, der den Eindruck erweckt, nicht unabhängig von Produkten, Anbietern oder Vertriebsstrukturen zu handeln (Nr. 3.2.5 der Richtlinie). Das Verwaltungsgericht hat angesichts dieser Vorgaben zu Recht festgestellt, dass sich der Entschluss des BAFA, im vorliegenden und einem weiteren Fall, in dem der Kläger ebenfalls im Rahmen eines Gewinnspiels auf Veranlassung der Fa. A... eine Energieberatung durchgeführt hatte, die Förderung wegen Zweifeln an der Unabhängigkeit des Klägers zurückzufordern (vgl. Bl. 46 ff. d. Gerichtsakte - GA), im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält und mit den Zielen der Richtlinie in Einklang steht.
Als ergebnisrichtig erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung bereits wegen erheblicher Zweifel des Senats an der Richtigkeit der Schilderung des Klägers, er sei von der Beratungsempfängerin beauftragt worden und habe daher dieser auch seine Leistungen in Rechnung gestellt. Der von der Fa. A... ausgelobte Preis sei lediglich ein Zuschuss zu den Kosten einer Energieberatung in Höhe des Eigenanteils der Gewinnerin gewesen. Belege für diese Darstellung der Vertragsbeziehungen vermochte der Kläger nicht beizubringen. Die Beratungsempfängerin dagegen hatte dem BAFAmitgeteilt, sie habe die Energieberatung und alle damit verbundenen Kosten bei dem Gewinnspiel gewonnen, weshalb es für sie keinen Grund gegeben habe, sich etwas fördern zu lassen. Sie sehe sich nicht als Auftraggeberin der Energieberatung und habe selbstverständlich auch keine Rechnung dafür erhalten. Ihre Unterschriftsleistung (unter den Verwendungsnachweis) sei für ihr Empfinden nur eine Formalität gewesen (Bl. 195 d. Behördenakte - BA).
Für ihre Lesart spricht, dass die Beratungsempfängerin keinen Berater ihrer Wahl beauftragt und sodann mit der Fa. A... die ihr entstandenen Kosten abgerechnet hatte. Vielmehr war der Kläger von der Fa. A... ausgewählt worden und diese hatte ihn gebeten, sich mit der Beratungsempfängerin in Verbindung zu setzen. Sie hatte ihm auch zugesagt, die (nicht geförderten) Kosten der Beratung zu übernehmen (Bl. 196 d. BA). Der Beratungsempfängerin wiederum war von der Mitveranstalterin des Gewinnspiels schriftlich mitgeteilt worden, sie zähle zu den zehn Gewinnern einer Energieberatung (und nicht eines Kostenzuschusses!), weswegen ein von A... beauftragter Energieberater wegen einer Terminvereinbarung Kontakt zu ihr aufnehmen werde (Bl. 179 d. BA). Im Anschluss an die Beratung reichte der Kläger die auf Frau X... ausgestellte Rechnung ohne ihr Zutun bei der Fa. A... zur Erstattung ein und ließ sich den Rechnungsbetrag direkt überweisen. Er begründete dies damit, dass die Beratungsempfängerin nicht nur wirtschaftlich von jeder Belastung habe freigestellt werden sollen (Bl. 197 d. BA). Dass Frau X... die Beratung lediglich entgegennahm, ohne einen Beratungsvertrag auszuhandeln, ihr auch die finanzielle Abwicklung vollständig abgenommen wurde und der Kläger ihr lediglich die umfangreichen kleingedruckten Verwendungsnachweiserklärungen zur Unterschrift vorlegte, um die Förderung zu erhalten, lässt darauf schließen, dass der Kläger als Erfüllungsgehilfe der Fa. A... bei der Auskehrung des ausgelobten Gewinns tätig geworden war und diese mit ihm einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Beratungsempfängerin, abgeschlossen hatte.
Dass aber eine Energieberatung im Auftrag und auf Rechnung eines Unternehmens, das Produkte anbietet, die zum Zwecke des Energiesparens im Gebäudebereich zum Einsatz kommen, wie Wärmepumpen, Solar- und Photovoltaikanlagen, nicht förderfähig ist, versteht sich von selbst. Wirtschaftlich betrachtet, handelte es sich um eine ungewollte Bezuschussung einer Werbekampagne der Fa. A.... Denn die Richtlinie bezweckt nicht, den Absatz einzelner Hersteller zu fördern, sondern die energetische Sanierung von Gebäuden und den sparsamen Umgang ihrer Nutzer mit Energie anzustoßen. Wenn der Kläger bei der Antragstellung die Umstände seiner Beauftragung wahrheitsgemäß offenbart hätte, statt vorzugeben, eine Beratung im Auftrag und auf Rechnung der Beratungsempfängerin durchzuführen, hätte das BAFA seinen Förderantrag - ganz im Sinne der Richtlinie - abgelehnt. Diese Zusammenhänge waren auch dem Kläger bewusst, sonst hätte er mit dem Verwendungsnachweis keine fingierte Rechnung mit einer an die Beratungsempfängerin gerichteten Zahlungsaufforderung eingereicht und sie nicht zu falschen Erklärungen über die Bezahlung des Eigenanteils verleitet. Dass der Kläger vereinbarungsgemäß die Vergütung für seine Beratung von einem der in Nr. 3.2.1 der Richtlinie genannten Unternehmen erhalten hatte, wertete das BAFA somit auch im Rahmen der Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerfrei als "geldwerten Vorteil" im Sinne der Nr. 3.2.4. Die Vorschrift soll offenkundig ergänzend zu den Ausschlussgründen der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 die Mitarbeiter von Unternehmen des Energiesektors von der Förderung als Berater ausnehmen, andere Personen mit Geschäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen ihren Mitarbeitern gleichstellen. Die Einwände gegen die Argumentation der Vorinstanz, die anders als der Senat die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens unterstellt hatte, können folglich von vornherein nicht durchgreifen.
Aber auch wenn die Behauptungen des Klägers über seine Beauftragung durch Frau X... tatsächlich richtig wären, so wäre eine Förderung durch das BAFA nicht in Betracht gezogen worden, ohne dass dies als ermessensfehlerhaft zu bewerten wäre. Nr. 6.6 der Richtlinie benennt als eine der Auszahlungsvoraussetzungen die Vorlage der Kopie einer Rechnung, die auf den Beratungsempfänger ausgestellt sein muss. Dass dies nicht wie vorliegend nur pro forma erfolgen darf, sondern der Eigenanteil der Rechnung auch vom Beratungsempfänger zu begleichen ist, versteht sich ebenfalls von selbst; dass die Zahlung seitens des Beratenen bereits erfolgt ist oder unverzüglich erfolgen wird, muss zudem im Verwendungsnachweis ausdrücklich versichert werden. Auch dies soll neben der ernsthaften Motivation des Ratsuchenden die Seriosität und Unabhängigkeit der Beratung sicherstellen und Verquickungen von Beratung und Energiebranche verhindern.
Im Übrigen wussten mit Sicherheit sowohl der als hauptberuflicher Gebäudeenergieberater mit dem Verfahren vertraute Kläger (vgl. Bl. 227 d. BA: wegen der beiden fragwürdigen Vorgänge waren weitere 3.000 € an vom Kläger beanspruchten Fördermitteln gesperrt worden, was sich für ihn nahezu existenzbedrohend auswirkte) als auch die Fa. A..., die auf ihrer Homepage mit den staatlichen Förderprogrammen für ihre Produkte wirbt, dass die Übernahme des Eigenanteils mit dem Förderprogramm nicht vereinbar war. Das Unternehmen wäre daher kaum das Risiko eingegangen, die Kostenübernahme einer Energieberatung in Höhe des nicht geförderten Anteils als Preisgeld öffentlich auszuloben. Auch deshalb vermag die Deutung des Geschehens durch den Kläger nicht zu überzeugen.
Das Verwaltungsgericht ist dennoch zu seinen Gunsten von einem Vertragsverhältnis mit Frau X... ausgegangen. Seine folgerichtige Argumentation, der geldwerte Vorteil im Sinne der Nr. 3.2.4 liege zumindest darin, dass dem Kläger von der Fa. A... das Mandat für die Beratung von Frau X... vermittelt worden sei, das ihm 1193 € eingebracht habe, und der Kläger mit der Schuldübernahme durch die Fa. A... einen Kostenschuldner dazu gewonnen habe, ist unter dieser Prämisse nicht zu beanstanden und bestätigt die Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis des BAFA. Entgegen der Auffassung des Klägers konstruiert die Vorinstanz damit nicht einen in der Richtlinie nicht vorgesehenen neuen Ausschlusstatbestand, sondern interpretiert den unbezweifelbaren materiellen Vorteil eines Schuldbeitritts als "geldwerten Vorteil" im Sinne der Nr. 3.2.4. Die vom Kläger darüber hinaus geäußerte Befürchtung, dass auch eine Weiterempfehlung eines Energieberaters durch einen zufriedenen Kunden zu einem Verlust der Förderung führen müsse, wenn allein die Vermittlung eines neuen Kunden ein Ausschlussgrund wäre, ist unbegründet. Der Kläger verkennt, dass nur die Anbahnung des Kundenkontakts durch eines der in den Ausschlusstatbeständen Nr. 3.2.1 bis 3.2.3 genannten Unternehmen förderungsschädlich ist.
Ermessensfehlerfrei ist - unabhängig von der Frage, wer Vertragspartner des Klägers war - außerdem die vom Verwaltungsgericht gebilligte Annahme im Widerspruchsbescheid, dass der Kläger nicht als unabhängig angesehen werden könne, weil nicht auszuschließen sei, dass er mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt haben könnte (Nr. 3.2 Satz 1 der Richtlinie). Angesichts dessen, dass er nicht nur eine neue Kundin durch die Fa. A... hinzu gewonnen hatte, sondern bereits das zweite Mal in Werbemaßnahmen der Fa. A... eingebunden worden war, ist die Annahme nicht einmal fernliegend, dass er sich durch eine Zusammenarbeit mit dem Unternehmen noch weitere Folgeaufträge versprochen haben und diese Hoffnung unterschwellig Einfluss auf seine Beratungsinhalte gewonnen haben könnte. Immerhin hatte er auch das unzulässige Ansinnen der Fa. A..., Fördergelder für ihre Werbeaktion in Anspruch zu nehmen, nicht zurückgewiesen. Ob eine mögliche Beeinflussung der Beratungstätigkeit tatsächlich verifiziert werden kann oder zumindest Anhaltspunkte für eine Beratung im Sinne der Fa. A... bestehen oder nicht, ist allerdings ebenso unerheblich wie das Vorbringen, der Kläger habe sich subjektiv als unabhängig betrachtet, oder seine Behauptung, er habe keine Produkte empfohlen, welche die Fa. A... vertreibe. Um Nachweisschwierigkeiten in einem derartigen Massenverfahren zu entgehen und die zur Verfügung stehenden staatlichen Fördergelder möglichst effizient und sparsam einzusetzen, genügt der äußere Anschein mangelnder Unabhängigkeit, wie er hier vom BAFA aufgrund der Kontaktanbahnung und Kostenübernahme durch die Fa. A... zu Recht angenommen worden ist, für eine ermessensfehlerfreie Versagung der Zuwendung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. März 2010, a. a. O., Rn. 14).
Lässt sich dieser Anschein einer möglichen Einflussnahme interessierter Wirtschaftskreise objektiv feststellen, so ist für die Rechtmäßigkeit der Versagung der Zuwendung entgegen der Ansicht des Klägers auch belanglos, ob der Sachverhalt unter einen der ausdrücklich aufgeführten Ausschlusstatbestände subsumiert werden kann oder nicht, wie die Formulierung "insbesondere" vor der Aufzählung der Musterbeispiele nach Nr. 3.2.1 bis 3.2.5 zeigt. Hier erfüllt die Kooperation zwischen dem Kläger und der Fa. A... jedoch den Ausschlussgrund der Nr. 3.2.4 - wie oben dargelegt - und sogar zusätzlich der Nr. 3.2.5 der Richtlinie. Denn bei der Beratungsempfängerin musste durch die Ankündigung eines von der Fa. A... beauftragten Energieberaters und die finanzielle Abwicklung der Leistung des Klägers mit dem Unternehmen der Eindruck entstehen, dass der Kläger seiner Beratungstätigkeit nicht völlig unabhängig nachgeht, auch wenn seine Beratung auf sie auf den ersten Blick inhaltlich neutral wirkte, weil er Herstellerangaben vermied.
Unzutreffend und schon infolgedessen nicht durchgreifend ist zudem der Einwand des Klägers gegen das angefochtene Urteil, das Verwaltungsgericht habe positiv festgestellt, er habe kein wirtschaftliches Interesse an den Investitionsentscheidungen der Beratungsempfängerin gehabt. Die Vorinstanz vermochte lediglich keine Anhaltspunkte für eine an den Absatzinteressen der Fa. A... orientierte Beratung zu erkennen.
Die schlussendliche Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ignoriert, dass das BAFA in seinem Fall den Gleichheitssatz verletzt habe, geht fehl, weil der Kläger einen derartigen Ermessenfehler erstinstanzlich nicht schlüssig dargelegt hat. Er hatte eine Emailkorrespondenz vorgelegt, aus der sich ergab, dass er im August 2011 beim BAFA um Auskunft gebeten hatte, ob seine Unabhängigkeit und somit seine BAFA-Listung als Berater gefährdet sei, wenn er in einem Beratungsgespräch dem Kunden einen Werbeflyer seiner Hausbank übergeben würde, was diese ihm angetragen habe. Das BAFA hatte zunächst Nr. 3.2 Satz 1 der Richtlinie zitiert und sodann geantwortet: "Sollten Sie während Ihrer Tätigkeit als Berater für das Förderprogramm der Vor-Ort-Beratung durch die Weitergabe der Werbeflyer einer Bank ein wirtschaftliches Eigeninteresse (Zahlung von geldwerten Vorteilen, Provisionen, etc.) haben, so wären Sie nicht unabhängig." Unerwähnt ließ der Kläger u. a. bei seiner Anfrage, dass die Kooperation auch für ihn Vorteile, wie etwa die Vermittlung von Energie-Check-Aufträgen und sanierungswilligen Kunden, mit sich bringen sollte (vgl. Bl. 26 f. d. GA). Aus der Antwort des BAFA lässt sich folglich in keiner Weise entnehmen, dass es in vergleichbaren Fällen Kooperationsanreize für Berater durch die Vermittlung von Kunden nicht als geldwerten Vorteil ansieht.
2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124 Rn.9). Diese Voraussetzungen hat der Kläger mit der Behauptung, die Vorgabe in Nr. 3.2 Satz 1 der Richtlinie sei in hohem Maße auslegungsbedürftig und die Subsumtion unter den Ausschlussgrund der Nr. 3.2.4 bereite besondere rechtliche Schwierigkeiten, weil die Vorinstanz den Begriff des "geldwerten Vorteils" anders ausgelegt wissen wolle als im Strafrecht, nicht schlüssig dargelegt. Nach den obigen Ausführungen ist die ständige Handhabung der Ausschlusstatbestände durch das BAFA entscheidend und nicht, wie sie von den Gerichten verstanden werden.
3. Die Zulassung des beantragten Rechtsmittels ist letztlich auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Kläger sich in der Antragsbegründung auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft. Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, zumindest dargelegt werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr.10). Der Kläger beklagt jedoch lediglich eine unerträgliche Rechtsunsicherheit für Energieberater durch die seiner Meinung nach unklare und einzelfallbezogene Anwendung der Richtlinie und dringt auf die obergerichtliche Aufstellung verbindlicher Kriterien für die Auslegung der Regelung in Nr. 3.2 Satz 1 der Richtlinie. Abgesehen davon, dass er damit keine klärungsbedürftige Frage benennt, welche die Rechtssache aufwirft, und obendrein die Richtlinie nicht wie eine Rechtsnorm einer eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegt, war vorliegend nicht einmal der Kläger selbst im Zweifel, wie die Vorschrift vom BAFA ausgelegt werden würde, da er andernfalls im Verwendungsnachweis nicht seine Honorierung durch die Beratungsempfängerin vorgespiegelt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).