Montag, 14. August 2017

Beseitigung eines Hausanschlusses

Verwaltungsgericht Gießen
Beschl. v. 26.08.2008, Az.: 8 L 1642/08.GI
Beseitigung eines Hausanschlusses

Rechtsgrundlage:

§ 19 HGO

VG Gießen, 26.08.2008 - 8 L 1642/08.GI

Leitsatz

1. Besteht die Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassernetzes durch einen bestehenden Hausanschluss eines seit ca. zwei Jahren leerstehenden Gebäudes, reicht es nicht aus, den Haupthahn zur Hausinstallation des Grundstück zu schließen. Erforderlich ist es vielmehr, die Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung zu trennen.

2. Eine solche notwendige Beseitigung des Hausanschlusses darf bei entgegenstehendem Satzungsrecht jedoch nicht dem Grundstückseigentümer aufgegeben werden.

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.06.2008 wird bezüglich der Beseitigung des Wasseranschlusses für die Grundstücke der Gemarkung A-Stadt, Flur 21, Flurstück 31 und 32 (D-Straße 9 und 11) wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
I.
Die Beteiligten streiten über die Stilllegung eines Wasseranschlusses.
2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von A-Stadt eingetragenen Grundstücke lfd. Nr. 2, Flur 21, Flurstück 32, Gebäude- und Freifläche, D-Straße 11 und lfd. Nr. 9, Flur 21, Flurstück 31, Gebäude- und Freifläche, D-Straße 9. Derzeit stehen die Gebäude leer. Die Grundstücke werden nicht genutzt.
3
Vor ungefähr zwei Jahren trat im Haus der Klägerin auf dem Grundstück D-Straße 11 ein Schaden an der Hausinstallation auf. Um eine Flutung zu vermeiden, schloss die Antragsgegnerin den Haupthahn zur Hausinstallation der Grundstücke. Die Hausanschlussleitung wurde aber nicht von der Versorgungsleitung getrennt. Der Bauamtsleiter und der Wassermeister wiesen die Antragstellerin in einem persönlichen Gespräch darauf hin, der Wasseranschluss bedeute eine Gefährdung für das Trinkwassernetz und müsse daher von der Hauptleitung getrennt werden. Die Antragstellerin wurde um Mitteilung gebeten, wie diese Arbeiten erledigt werden sollten.
4
Unter dem 03.06.2008 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, der Hausanschluss müsse zurückgebaut beziehungsweise direkt an der Hauptleitung abgetrennt werden, da sich durch die fehlende regelmäßige Wasserabnahme in der Hausanschlussleitung Kolibakterien bilden könnten, die in die Hauptleitung zurückgedrückt werden würden. Hierdurch könne eine gesundheitliche Gefährdung für die Teilnehmer des gesamten Leitungsnetzes entstehen. Die Kosten dafür habe die Antragstellerin als Eigentümerin zu tragen.
5
Das Vorhandensein von Kolibakterien wurde jedoch nicht festgestellt, da eine entsprechende Untersuchung nicht stattfand.
6
Mit Bescheid vom 17.06.2008 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin, die Beseitigung des Hausanschlusses bis zum 10.07.2008 zu veranlassen. Ferner drohte sie eine Ersatzvornahme im Falle der Nichtbefolgung an und veranschlagte die Kosten auf 2.500,00 bis 3.000,00 EUR. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Stilllegung des Hausanschlusses sei erforderlich, um eine mögliche Gefährdung durch koliforme oder sonstige Keime in der Grundstücksleitung und den Wasserverbrauchsanlagen zu verhindern. Es bestehe die Gefahr, dass diese Keime in die Hauptleitung zurückgedrückt würden und das gesamte Trinkwassernetz bakteriell verunreinigen könnten. Dadurch entstehe eine gesundheitliche Gefährdung der übrigen Teilnehmer der Wasserversorgung und ferner ein erheblicher Kostenaufwand zur Entkeimung des Trinkwassers und Reinigung des Leitungsnetzes. Bei Feststellung von Mängeln, die die Sicherheit gefährdeten oder erhebliche Störungen erwarten ließen, sei sie, die Antragsgegnerin, berechtigt und bei Gesundheitsgefahr sogar verpflichtet, den Anschluss und die Versorgung zu verweigern. Des Weiteren könne sie die Versorgung einstellen, um zu gewährleisten, dass störende Rückwirkungen auf Wasserverbrauchsanlagen anderer Anschlussnehmer, Wasserversorgungsanlagen und Anschlussanlagen von ihr, der Antragsgegnerin, oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassersausgeschlossen seien. Die Anordnung des Sofortvollzuges begründete die Antragsgegnerin damit, wegen der unbenutzten Grundstücksanschlussleitungen und Wasserverbrauchsanlagen der Antragstellerin bestehe die unmittelbare Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassernetzes.
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Die Antragstellerin legte hiergegen unter dem 30.06.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es gebe keinen Anlass, diesen Anschluss stillzulegen. Die Antragsgegnerin habe angegeben, ihre Versorgungsleitungen laufend zu reinigen und eine Entkeimung des Trinkwassers vorzunehmen. Eine Stilllegung sei zudem bereits vor ca. zwei Jahren durch die Antragsgegnerin erfolgt. Das Abstellen des Wasseranschlusses etwa zwei Meter hinter der Hauptleitung sei damals als ausreichend angesehen worden. Es seien außerdem keine Gründe ersichtlich, weshalb nun kurzfristig eine andere Regelung gelten solle. Ihr, der Antragstellerin, sei zudem keine Frist zur erneuten Abnahme von Wasser gesetzt worden.
8
Am 01.07.2008 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Sie ist der Ansicht, es fehle an der Eilbedürftigkeit hinsichtlich der sofortigen Vollziehung sowie am öffentlichen Interesse. Es seien auch keine Störungen aufgetreten, die eine Abtrennung von der Hauptwasserleitung rechtfertigten. Eine Gefährdung der Sicherheit beziehungsweise für Leib oder Leben sei ebenfalls nicht gegeben. Eine Stilllegung sei nicht erforderlich, da bereits ein Abstellen erfolgt sei, und zwar etwa zwei Meter von der Hauptleitung entfernt. Die Antragsgegnerin hätte sie, die Antragstellerin, zur Wasserabnahme auffordern müssen, dann hätte sie sich auch intensiver um eine Vermietung der Grundstücke bemüht.
9
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.06.2008 bezüglich der Beseitigung des Wasseranschlusses für die Grundstücke der Gemarkung A-Stadt, Flur 21, Flurstück 31 und 32 (D-Straße 9 und 11) wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen.
10
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
11
Sie ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Im Übrigen habe die Antragstellerin seit Jahren bereits geäußert, die Grundstücke verkaufen zu wollen. Ein Verkauf sei jedoch bisher nicht zustande gekommen.
12
II.
Der zulässige Antrag ist auch begründet.
13
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist.
14
Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.06.2008 ist offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragstellerin eine Handlungspflicht zur Beseitigung ihres Hausanschlusses nicht aufgegeben werden durfte.
15
Insbesondere konnte die Stilllegungsverfügung hinsichtlich des Wasseranschlusses entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht auf § 5 der Wasserversorgungssatzung gestützt werden. Nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung müssen Wasserverbrauchsanlagen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden. Gemäß § 5 Abs. 5 dieser Satzung ist die Antragsgegnerin berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern, wenn Mängel der Wasserverbrauchsanlagen festgestellt werden, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist die Antragsgegnerin hierzu verpflichtet.
16
Vorliegend besteht zwar eine solche Gefahr für Leib oder Leben durch eine Verkeimung des Trinkwassernetzes, insbesondere für Säuglinge und solche Personen, deren Immunsystem noch nicht voll ausgebildet oder geschwächt ist, obwohl Kolibakterien, koliforme oder sonstige Keime im Trinkwassernetz der Antragsgegnerin bisher noch nicht nachgewiesen wurden. Dies ist für die Annahme einer entsprechenden Gefahr für Leib oder Leben auch nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn die konkrete Gefahr einer solchen Verunreinigung besteht. Im Falle eines unbenutzten Wasseranschlusses besteht die Gefahr, dass es zu einer Verunreinigung durch entsprechende Keime kommen kann.
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Eine Stilllegung des Wasseranschlusses der Antragstellerin im gebotenen Umfang ist bisher nicht erfolgt. Es genügt insoweit nicht, lediglich den Haupthahn zur Hausinstallation zu schließen. Eine effektive Gefahrenabwehr kann nur durch das Trennen der Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung bewirkt werden. Wird, wie vorliegend, lediglich der Haupthahn zur Hausinstallation geschlossen, besteht weiter die konkrete Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassernetzes. Zwischen dem Absperrschieber und der öffentlichen Leitung verläuft nämlich noch ein Stück Anschlussleitung, sodass es insbesondere während des Abfallens des Wasserdrucks auf Grund eines Rohrbruchs oder einer ähnlichen nicht vermeidbaren Störung zu einer Verkeimung auf Grund des Rücklaufens des in der Anschlussleitung befindlichen Wassers kommen kann.
18
Dies wird auch gestützt durch DIN 1988, Teil 8 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI), Betrieb der Anlagen, Technische Regel des DVGW“. Dort heißt es:
19
„…
5. Betriebsunterbrechungen, Außerbetriebnahme
Trinkwasseranlagen, die nach Fertigstellung nicht innerhalb von vier Wochen in Betrieb genommen oder die länger als sechs Monate stillgelegt werden, sind am Hausanschluss (Hauptabsperrarmatur) abzusperren und zu entleeren.
Anschlussleitungen, die nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder vorübergehend stillgelegt werden, sind an der Versorgungsleitung abzusperren.
Anschlussleitungen, die ein Jahr nicht benutzt werden, sind von der Versorgungsleitung abzutrennen.
…“
20
Solche einschlägigen technischen Regelwerke, die unter sachverständiger Beratung der Fachöffentlichkeit erarbeitet wurden, werden von der Kammer in ständiger Rechtsprechung als Orientierungsrahmen berücksichtigt (vgl. VG Gießen, B. v. 02.07.2004 - 8 G 2673/04 - NVwZ-RR 2005, 103, 104 = GewArch 2004, 493, 494 = HSGZ 2005, 141; U. v. 11.05.2005 - 8 E 5132/02 -, HSGZ 2005, 351, 353). In diesem technischen Regelwerk der DIN 1988, Teil 8, ist an der zitierten Stelle ebenfalls deutlich gemacht, dass die Anschlussleitungen im Falle entsprechender Betriebsunterbrechungen unmittelbar an der Versorgungsleitung abzusperren und von dieser abzutrennen sind. Auch hiernach reicht es bei entsprechend langfristigen Benutzungsunterbrechungen - wie im vorliegenden Fall - nicht aus, wenn lediglich der Haupthahn zur Hausinstallation geschlossen wird.
21
Ein Ausschluss der Antragstellerin von der Wasserversorgung verstößt auch nicht gegen §§ 19, 20 HGO. Nach § 19 Abs. 1 HGO hat die Gemeinde die Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen. Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung, Fernheizung und ähnliche, der Volksgesundheit dienende Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe vorschreiben (§ 19 Abs. 2 S. 1 HGO). Der in § 19 Abs. 2 HGO normierte Benutzungszwang bedeutet die Verpflichtung der betroffenen Einwohner, wie vorliegend, der Antragstellerin, die öffentliche Einrichtung der Trinkwasserversorgung auch tatsächlich zu benutzen (vgl. Birkenfeld-Pfeiffer/Gern, Kommunalrecht Hessen, 4. Aufl., 2005, Rdnr. 218; Schneider/Dressler/Lüll, HGO, Komm., Stand: Juli 2007, §§ 19, 20, 22 HGO, S. 9). Hiermit korrespondiert gemäß § 20 Abs. 1 HGO ein Anspruch der Antragstellerin, die öffentliche Wasserversorgungsanlage benutzen zu dürfen. Mit diesen normativen Vorgaben steht eine Einstellung der Versorgung aber nicht in Widerstreit. Das Recht zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung ist gemäß § 20 Abs. 1 HGO nämlich nur im Rahmen der bestehenden Vorschriften gegeben. Einschränkungen des Benutzungsanspruchs sind möglich, wenn dies für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung unerlässlich ist (vgl. Bennemann, HGO, Komm., in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band 1, Stand: März 2008, § 19 Rdnr. 91). Insbesondere ist es aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch im Rahmen der Benutzung öffentlicher Einrichtungen erforderlich, dass die Gemeinde eine kontrollierte Trinkwasserversorgung sicherstellt (vgl. Bennemann, a. a. O., § 20 Rdnr. 24).
22
Im vorliegenden Fall konnte die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung der Antragstellerin jedoch nicht aufgeben, die Beseitigung des Hausanschlusses zu veranlassen. Hiermit wird nämlich von der Antragstellerin etwas rechtlich Unmögliches verlangt. Denn die hierdurch geforderte Handlung, die Wasserversorgungsleitung unmittelbar an der Hauptleitung abzutrennen, muss die Antragsgegnerin selbst vornehmen. Nach § 3 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung darf die Anschlussleitung nur von der Antragsgegnerin selbst hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt werden. Der Wasserabnehmer ist nicht befugt, auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einzuwirken oder einwirken zu lassen.
23
Hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, da es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt und Rechtsbehelfe insoweit keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 HAGVwGO). Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung (vgl. §§ 2, 68, 69, 74 HVwVG) liegen nicht vor, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Grundverfügung durch den vorliegenden Beschluss wiederhergestellt wurde.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragsgegnerin unterlegen ist.
25
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG. Das Interesse der Antragstellerin in diesem Sinne bemisst die Kammer mit der voraussichtlichen Höhe der Kosten für die Stilllegung der Wasserleitung, die von der Antragstellerseite mit einem Kostenaufwand von 2.500,00 bis 3.000,00 EUR angegeben werden (Bl. 2 d. Akte). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung hat das Gericht den Wert von 3.000,00 EUR für die Streitwertfestsetzung halbiert.