Dienstag, 15. August 2017

Das künstliche Erzeugen des Beratungsbedarfs bei der Vor-Ort-Beratung ist subventionsschädlich.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 03.02.2010, Az.: 1 K 3347/09.F
Bewilligung von Zuwendungen nach den Richtlinien über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs 2 SubvG
§ 154 Abs 1 VwGO

VG Frankfurt am Main, 03.02.2010 - 1 K 3347/09.F

Leitsatz

Das künstliche Erzeugen des Beratungsbedarfs bei der Vor-Ort-Beratung ist subventionsschädlich.

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung bzw. Bewilligung von Zuwendungen nach den Richtlinien über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort – Vor Ort Beratung – vom 11. April 2008 (Bundesanzeiger Nr. 66 v. 30.04.2008).
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Der Kläger ist seit dem 23.10.2007 als Energieberater im Rahmen der oben genannten Richtlinie tätig.
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Auf entsprechende Anträge hin bewilligte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dem Kläger Zuwendungen für sogenannte Vor Ort Beratungen. Auf Basis dieser Bewilligungsbescheide kamen insgesamt 82.680,00 Euro zur Auszahlung. Auf entsprechenden Antrag hin kam es ferner zur Bewilligung von Zuwendung in Höhe von 50.177,00 Euro, jedoch nicht zur Auszahlung der Beträge. Auf die „Liste der bewilligten und ausgezahlten Zuschüsse“ sowie die „Liste der bewilligten und nicht ausgezahlten Vorgänge“ wird Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf den Inhalt der Zuwendungsbescheide.
4
Eine stichprobenweise durchgeführte telefonische Befragung von Beratungsempfängern der Vor Ort Beratung seitens des BAFA ergab Hinweise darauf, dass der Kläger die Energieberatung, die Erstellung eines Thermografiegutachtens sowie die Ausstellung eines Energieausweises zu einem Gesamtpreis von 25,00 Euro angeboten habe. Mit Schreiben vom 06.02.2009 bat das BAFA den Kläger, zur tatsächlichen Höhe des von seinen Kunden gezahlten bzw. zu zahlenden Eigenanteils für eine Energiesparberatung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 07.02.2009 erklärte der Kläger, dass er seinen Kunden für die Auftragserteilung für die Erstellung eines Energieausweises einen Gutschein über z. B. 665,00 Euro ausgehändigt habe, den er sodann mit dem für die Energiesparberatung in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 690,00 Euro verrechnet habe, so dass sich für die Kunden lediglich ein Eigenanteil von 25,00 Euro für die Vor Ort Beratung ergeben habe.
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Am 19.02.2009 kam es zu einem Gespräch zwischen Mitarbeitern des BAFA und dem Kläger in Begleitung seines Verfahrensbevollmächtigten.
6
Unter dem 20.02.2009 übersandte das BAFA 245 Beratungsempfängern Fragebögen, in denen diese gebeten wurden, dem BAFA Auskünfte zum Beratungsauftrag, zur Höhe der Beratungskosten, zum Datum des Rechnungserhalts und zur Höhe des tatsächlichen Eigenanteils zu geben sowie Kopien der ihnen ausgehändigten Rechnungen vorzulegen. Es kam zur Rücksendung von 152 Fragebögen. 50 Befragte gaben an, für die Beratung lediglich 25,00 bzw. 50,00 Euro gezahlt zu haben und legten zum Großteil entsprechende Rechnungen vor. Zum Teil kam es zur Vorlage von Rechnungen und Gutscheinen. Fragebögen, die nach dem 05.03.2009 eintrafen waren vielfach nur unzureichend ausgefüllt. Die mit eingereichten Rechnungskopien entsprachen denen, die der Kläger im Rahmen des Verwendungsnachweises vorgelegt hatte. Aufgrund verschiedener Rückantworten ging das BAFA davon aus, dass der Kläger mit Schreiben vom 02.03.2009 Beratungsempfängern eine allein zur Vorlage beim BAFA bestimmte Rechnung übersandt hat. Das BAFA ging vor dem Hintergrund der eingeholten Auskünfte ferner davon aus, dass die im Rahmen des Verwendungsnachweises vorgelegten Rechnungen lediglich zum Zwecke der Vorlage beim BAFA erstellt worden seien und der in der Rechnung ausgewiesene Eigenanteil der Beratungsempfänger nicht dem tatsächlich gezahlten Beratungshonorar entsprochen habe. Erst nach dem Gespräch im BAFA habe der Kläger die jeweilige Rechnung an seine Kunden übersandt.
7
Mit Bescheid vom 26.05.2009 widerrief das BAFA die Zuwendungsbescheide gemäß einer als Anlage beigefügten Liste und forderte den Kläger auf, die auf Grundlage der genannten Bescheide gewährten Zuwendungen in Höhe von insgesamt 82.680,00 Euro zu überweisen. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 20.06.2009 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2009 (Az.: 554/2009) wies das BAFA den Widerspruch zurück. Der Widerruf beruhe auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG. Voraussetzung für den Widerruf sei die Nichterfüllung einer mit dem Verwaltungsakt verbundenen Auflage. Die Zuwendungsbescheide seien mit der Auflage erlassen, dem Bundesamt ordnungsgemäße Nachweise vorzulegen. Die Nichterfüllung dieser Auflage stelle einen Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Auflage dar. Nach Nr. 6.6 der Richtlinie sei der Kläger verpflichtet, im Rahmen des Verwendungsnachweises die Kopie der durch den Berater auf den Namen des Beratungsempfängers ausgestellte Rechnung, aus der Bundeszuschuss und Eigenanteil hervorgehen müssen, vorzulegen. Der Kläger habe entsprechende Rechnungen vorgelegt. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass der Kläger entgegen seiner Erklärung im Verwendungsnachweisverfahren den Beratungsempfängern entsprechend zuvor getroffener mündlicher Absprache lediglich 25,00 bis 50,00 Euro in Rechnung gestellt habe. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Den Interessen der Allgemeinheit an Rechtsicherheit und dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sei der Vorzug vor den Interessen des Klägers einzuräumen. Der Kläger habe die zu unrecht geleisteten Zuschüsse gem. § 49 a VwVfG zu erstatten.
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Mit Bescheid vom 26.05.2009 nahm das BAFA ferner alle in einer beigefügten Liste aufgeführten Zuwendungsbescheide (über einen Gesamtbetrag von 50.177,- Euro) zurück. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 20.06.2009 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.
12
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2009 (Az.: 555/2009) wies das BAFA den Widerspruch zurück. Alle in der Liste aufgeführten Zuwendungsbescheide seien rechtswidrig, weil wesentliche Voraussetzungen für ihren Erlass in Wirklichkeit nicht vorgelegen hätten. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Das öffentliche Interesse an der Herstellung des gebotenen Rechtszustandes überwiege das Interesse des Klägers.
13
Mit Bescheid vom 26.05.2009 lehnte das BAFA in einer Liste erfasste Anträge auf einen Zuschuss für eine Vor Ort Beratung ab, da der Kläger nicht über die von der Richtlinie geforderte notwendige Zuverlässigkeit verfüge.
14
Mit Schreiben vom 20.06.2009 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.
15
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2009 (Az.: 556/2009) wies das BAFA den Widerspruch zurück.
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Mit Schriftsatz vom 20.10.2009, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 22.10.2009 hat der Kläger Klagen erhoben.
17
Die ursprünglich drei Klageverfahren wurden durch das erkennende Gericht mit Beschluss vom 24. November 2009 verbunden.
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Zur Begründung seiner Klagebegehren trägt der Kläger folgendes vor:
19
Der Kläger habe bei der Gesellschaft für Energieberatung, dessen Inhaberin seine Ehefrau sei, im Auftrag von interessierten Hauseigentümern Vor Ort Beratungen vorgenommen, Thermografiegutachten erstellt und ferner Energieausweise erstellt. Er habe mit den Interessenten vereinbart, ihnen einen Energieausweis, dessen Erstellung nicht gefördert werde, zu erstellen und für diesen 665,00 Euro gutzuschreiben. Dies habe vorausgesetzt, dass sie ihn mit der Anfertigung eines Thermografiegutachtens sowie einer Energieberatung beauftragen. Bei Auftragserteilung habe er für diese beiden Leistungen 690,00 Euro berechnet. Der Auftraggeber habe nach Aufrechnung mit der Gutschrift für den Energieausweis an den Kläger somit 25,00 Euro zu zahlen gehabt. Der Energieausweis sei ein eigenständiges Dokument. Im Hinblick auf die Vor Ort Beratung sei er nicht förderschädlich. Er werde nicht bezuschusst. Der Energieausweis sei also ein Produkt, das der Energieberater nach Angebot und Nachfrage herstellen und leisten könne. Der Energieausweis sei nicht in den Energieberatungsbericht integriert. Nach Wegfall der Rabattverordnung sei es einem Unternehmen freigestellt, dem Kunden geldwerte Erstattungen einzuräumen. Der Kläger habe somit für den in Auftrag gegebenen Energieberatungsbericht bei der Erteilung des Auftrags zur Erstellung eines Energieausweises einen Bonus in Höhe des von dem Kunden zu zahlenden Eigenanteils einräumen dürfen. Vorliegend sei die strikte Unterscheidung zwischen der Bewertung der Energieausweise und der Inrechnungstellung der Vor Ort Beratung/Thermografiegutachten eingehalten worden. Es seien den Kunden nicht lediglich 25,00 bzw. 50,00 Euro in Rechnung gestellt worden. Hierbei habe es sich lediglich um die noch überhängenden Kosten für den Energieausweis gehandelt. Dies gehe auch aus den Rechnungen eindeutig hervor. Diese enthielten auch den korrekten Betrag für die Vor Ort Beratung. Beides sei strikt getrennt. Die Beklagte habe dem Kläger lediglich die Souveränität auf Verrechnung abgesprochen. Damit schließe die Beklagte auch zu Unrecht auf eine grundsätzliche Unzuverlässigkeit des Klägers.
20
Der Kläger habe zunächst vereinbart, dass er die bezuschusste Leistung Energieberatung erbringe. Für diese Leistung habe er eine Rechnung gestellt. Darüber hinaus habe er in einem weiteren Vertrag gesondert vereinbart, dem Kunden einen Energieausweis zu erstellen. Diese zusätzliche, eigenständige Leistung habe er mit 25,- € in Rechnung gestellt. Gleichzeitig habe er dem Kunden eine Gutschrift hierfür mit der Zusage versprochen, diese mit der Forderung des Klägers aus dem Energieberatungsvertrag aufzurechnen, was dann auch erfolgt sei.
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Der Kläger beantragt,
1. den Widerrufsbescheid vom 26.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2009 aufzuheben.
2. Den Rücknahmebescheid vom 26.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilten, den Betrag i. H. v. 50.177,- € auszuzahlen.
3. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2009 die Beklagte zu verpflichten, die in der Zeit vom 29.01.2009 – 09.02.2009 beantragten Zuschüsse zu bewilligen.
22
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
23
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausgangsbescheide jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide.
24
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der Behördenakten sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die erhobenen Klagen sind zulässig aber unbegründet.
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Die Aufhebungsbescheide des BAFA vom 26.05.2009 inklusive Erstattungsbescheid bzw. der Ablehnungsbescheid vom 26.05.2009 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dabei kann offen bleiben ob die Aufhebungen nicht insgesamt mit Rücknahmebescheiden hätten erfolgen müssen, statt eines Rücknahme- und eines Widerrufsbescheides.
27
Der Kern des Verwaltungsstreitverfahrens liegt in dem Umstand, dass für die Bewilligung der Zuwendungen und deren Auszahlung Voraussetzungen nicht vorlagen bzw. nicht vorliegen bzw. Ausschlussgründe entgegenstehen. Dies ergibt sich aus folgendem:
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Der hier vorliegende Zuwendungszweck betreffend die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden Vor Ort ist nach Nummer 1.1 der Richtlinie, mit der Beratung eine „Hilfe zur Vornahme von Energieeinsparinvestitionen im Gebäudebereich“ zu geben. Zu diesem Förderzweck hinzu tritt immer die Maßgabe, dass die Förderung dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Sinne des § 7 Abs. 1 BHO unterliegen muss. Förderzweck ist also immer die Erreichung des Zuwendungszwecks auf möglichst wirtschaftliche und sparsame Weise.
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Der Zuschuss zu den in Rechnung gestellten Vor-Ort-Beratungskosten wird als sog. Projektförderung bewilligt und zwar in Form einer Anteilsfinanzierung . Dabei darf der Zuschuss (einschließlich Bonus) nach Ziffer 5.1.1 der Richtlinie 50% der Beratungskosten nicht überschreiten. Vom Beratenen selbst wird also anders formuliert eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 50% der in Rechnung gestellten Beratungskosten verlangt. Um diese Eigenleistung zu belegen, hat der Berater im Rahmen des so genannten Verwendungsnachweises die Kopie der auf den Namen des Beratungsempfängers ausgestellten Rechnung, aus der Bundeszuschuss und Eigenanteil hervorgehen müssen, vorzulegen (6.6 der Richtlinie). Zugleich hat der Beratungsempfänger neben Erklärungen des Beraters und gemeinsamen Erklärungen von Berater und Beratungsempfänger zu erklären, dass die Rechnung auf seinen Namen ausgestellt ist und Angaben über den bewilligten Bundeszuschuss sowie den Eigenanteil enthält. Ferner erklärt er: "Ich habe das in Rechnung gestellte Beraterhonorar bereits gezahlt bzw. werde es unverzüglich zahlen“.
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Insgesamt ist somit vor dem Hintergrund der Richtlinien sowie den Erklärungen des Beraters und der Beratungsempfänger hinreichend klar, dass der Richtliniengeber darauf abstellt, dass der Eigenanteil des Beratungsempfängers von diesem auch tatsächlich gezahlt wird. Mit der Vorlage der Rechnungen im Verwendungsnachweis wollte der Kläger nun aber offensichtlich den Eindruck erwecken, dies sei auch geschehen, auch um die Einhaltung von Ziffer 5.1.1 der Richtlinie zu belegen. Diese ist aber nicht erfüllt.
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Die Notwendigkeit Eigenanteils ist auch nicht bloßer Selbstzweck. Das Verlangen des Richtliniengebers nach Zahlung eines eigenen Anteils durch den Beratenen dient vielmehr einerseits der Verwaltungsvereinfachung und der Verfahrensökonomie. Im Hinblick auf die Vielzahl der von der Beklagten zu bearbeitenden Zuschussanträgen kann die Beklagte jedenfalls dann, wenn der Beratene den eigenen Anteil gezahlt hat und damit die Rechnung anerkennt, davon ausgehen, dass die Beratung tatsächlich entsprechend den Richtlinien stattgefunden hat und sie kann ihren Kontrollaufwand auf Stichproben beschränken. Denn wenn eine Beratung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, wird der Beratene wohl kaum bereit sein, den Eigenanteil zu zahlen. Die Zielsetzung des Richtliniengebers, dass aufgrund der tatsächlichen Zahlung des Eigenanteils durch den Beratenen darauf geschlossen werden kann, dass die Beratungsleistung durch das Beratungsunternehmen auch ordnungsgemäß erbracht wurde, kann nur dadurch erreicht werden, dass die Zahlung und die mit der Zahlung der Beratungskosten verbundene finanzielle Belastung des Beratenen bei diesem auch tatsächlich eintritt. Andererseits dient der Eigenanteil aber auch offensichtlich dazu, dass eine Person, die die Beratung in Anspruch nimmt, grundsätzlich geneigt sein dürfte, Energieeinsparinvestitionen vorzunehmen, jedenfalls in dieses Thema „zu investieren“. Wäre die Beratung hingegen kostenfrei, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese Beratung „mitgenommen" wird, ohne dass bereits vor der Beratung ernsthafte Überlegungen bestehen, Energieeinsparinvestitionen vornehmen zu wollen. Anders formuliert kann mit einem nennenswerten Eigenanteil, der auch wirklich gezahlt werden muss, verhindert werden, dass „Beratungsbedarf“ künstlich erzeugt wird, weil sich herumspricht, dass Energieberatung ohne Kostenaufwand für den Beratungsempfänger erbracht wird. Dieser künstliche „Beratungsbedarf“ kann noch dadurch erheblich gesteigert werden, dass hierfür nicht nur Nichts bezahlt werden muss, sondern der Beratene noch zusätzlich einen Energieausweis - für 25 Euro - erhält, der auf dem freien Markt nach Angaben des Klägers zwischen 500 bis 700 € kostet.
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Von einem derartigen künstlichen Erzeugen des Beratungsbedarfs kann vorliegend ausgegangen werden.
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Letztlich haben die Beratungsempfänger für die Energieberatung sowie die Erstellung des Energieausweises lediglich 25 € bezahlt. Dieses Resultat wurde vom Kläger dadurch ermöglicht, dass er, nach seinem Vortrag, den Beratenen die Energieberatung sowie Ausstellung eines Energieausweises angeboten hat. Den Beratungsempfängern, die sich einen Energieausweis haben ausstellen lassen, hat er hierfür, über die fast kostenlose Erstellung des Energieausweises hinaus, eine Gutschrift eingeräumt und zwar in Höhe des Betrages, der als Eigenanteil dem Grunde nach aufgrund der Energieberatung hätte gezahlt werden müssen. Dies bedeutet, dass der Kläger auf die Kosten für den Energieausweis in Höhe von circa 500 bis 700 € verzichtet hat und den jeweiligen Beratungsempfänger zugleich eine Gutschrift in Höhe des Eigenanteils eingeräumt hat. Die Beratungsempfänger erhielten also Leistungen, für die sie Beträge in Höhe von mindestens circa 1000 € (483 Euro Eigenanteil und 500 Euro Energieausweis, exemplarisch: Beratung C.) hätten ausgeben müssen, annähernd umsonst. Dass diese Vorgehensweise - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung eines Energieausweises - dazu führt, dass Beratungen in stärkerem Maße nachgefragt werden, als bei Zahlung des Eigenanteils und Zahlung der Kosten für einen Energieausweis in Höhe von 500 bis 700 € liegt auf der Hand. An der Ernsthaftigkeit der Beratungsempfänger, aus der Beratung heraus auch Energiesparinvestitionen vorzunehmen muss gezweifelt werden.
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Der Gewährung der Zuschüsse steht im Hinblick auf diese Vorgehensweise § 4 Abs. 2 Satz 1 Subventionsgesetz entgegen. Danach ist die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Hierin liegt ein zwingendes Gewährungs- und Bewilligungsverbot. Das Vorliegen der Voraussetzungen führt zu einer ablehnenden Entscheidung beziehungsweise hätte zu einer solchen führen müssen, bei der die Behörde keinen Ermessenspielraum hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1900 96,11 C. 5/95). Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass im Zusammenhang mit den beantragten Zuschüssen eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten erfolgte. Mit der Einräumung einer „Gutschrift“, angehängt an die Anfertigung eines Energieausweises, hat der Kläger eine unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention für sich in Anspruch zu nehmen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Förmliche Voraussetzungen einer Subvention wurden in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen.
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Diese Vorgehensweise ist auch die Basis für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers. Hinzu kommt, dass der Kläger nach einem Gespräch mit dem BAFA im Februar 2009 offensichtlich versucht hat, die Zuwendungen dadurch zu retten beziehungsweise zu erhalten, dass er den Beratungsempfänger im Schreiben vom 02.03.2009 Rechnungen der Energieberatung beifügte, die dem Fragebogen des BAFA hätten beigefügt werden sollen, „für den Fall, dass Ihnen die Rechnung nicht mehr vorliegt". Dass diese nicht begründete Rechnung die Beratungsempfänger irritierte, zeigte sich an einem Schreiben von Herr u. Frau D. vom 10.3.2009 an das BAFA. Daraus ergibt sich, dass diese Beratungsempfänger der vermeintlichen Forderung (Beraterhonorar) aus der mitübersandten Rechnung entgegengetreten sind und die Gesellschaft für Energieberatung den bereits erfolgten Ausgleich sogleich bestätigt hat. Mit der mitübersandten Rechnung, die die Beratungsempfänger zusammen mit der Rücksendung des Fragebogens hätten einsenden sollen, sollte offensichtlich Deckungsgleichheit zwischen den im Rahmen des Verwendungsnachweises vorgelegten Rechnungen hergestellt werden, auf die zu keinem Zeitpunkt Zahlungen des Eigenanteils erfolgt waren. Es erweist sich als offensichtlich, dass hiermit der zuvor mit Vorlage der Rechnungen bezweckte Eindruck aufrechterhalten werden sollte, es seien tatsächlich Zahlungen auf den Eigenanteil erfolgt.
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Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das erkennende Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab und verweist auf die Begründung der angegriffenen Verwaltungsakte in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides.
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Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.