Dienstag, 15. August 2017

Förderung Solarkollektoranlage Urteil

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 25.10.2006, Az.: 1 E 4808/05
Zuschuss; Solarkollektoranlage; Umdeutung

Rechtsgrundlagen:

§ 47 VwVfG
§ 48 VwVfG
§ 49 VwVfG

VG Frankfurt am Main, 25.10.2006 - 1 E 4808/05

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1
Die Kläger stellten mit Formblattanträgen vom 20.10.2004 einen Antrag auf Förderung einer Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse sowie einen Antrag auf Förderung einer Solarkollektoranlage nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 26.11.2003 (Bundesanzeiger Nr. 234, v. 13.12.2003, S. 25513). In diesem Antrag gaben sie unter anderem die Erklärung ab, zum Zeitpunkt der Antragstellung für die beantragte Maßnahme noch keinen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag (z. B. Kaufvertrag) abgeschlossen zu haben.
2
Die Anträge gingen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) am 25.10.2004 ein. Unter dem 04.11.2004 reichten die Kläger ein Angebot der ...GmbH, adressiert an die Architektin Elisabeth S., vom 19.10.2004, betreffend eine Heizkesselzentrale mit Zubehör/Paradigma sowie über eine Solaranlage Paradigma ein.
3
Mit Zuwendungsbescheiden vom 15.11.2004 bzw. 17.11.2004 bewilligte das BAFA auf Grund der oben genannten Richtlinien für die Errichtung einer Solarkollektoranlage einen Zuschuss i. H. v. 1.100,- EUR und für die Errichtung einer Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse einen Zuschuss i. H. v. 1.700,- EUR.
4
Im Rahmen der Verwendungsnachweiserklärung legten die Kläger nochmals ein Angebot der Firma ...GmbH vom 19.10.2004 vor, sowie ferner eine Rechnung der Firma ...GmbH vom 10.12.2004. Zur Vorlage kam ferner ein Bauvertrag zwischen den Klägern und der Firma ...(Bl. 57 u. 58 der Behördenakten) worin es heißt: „Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihen- und Rangfolge: dieser Bauvertrag, die ggf. in Ziff. 13 genannten Anlagen sowie die Leistungsbeschreibung und das Angebot der Firma ... vom 19.10.2004“. Der zu diesem Zeitpunkt eingereichte Bauvertrag trägt eine Unterschrift seitens der ...GmbH als Auftragnehmer unterhalb des Datums „14.10.04“ sowie die Unterschriften der Kläger als Auftraggeber ohne Datumsangabe.
5
Mit Schreiben vom 17.02.2005 bat das BAFA um Mitteilung, wann der Bauvertrag von den Klägern unterzeichnet worden sei.
6
Unter dem 18.02.2005 reichten die Kläger einen „weiteren“ Bauvertrag ein und wiesen darauf hin, dass sie versehentlich das nicht datierte Exemplar übersandt hätten. Sie schrieben: „Beiliegend als Anlage die Kopie des ursprünglich datierten Bauvertrages“. Der zu diesem Zeitpunkt vorgelegte Bauvertrag trägt gleichfalls unter dem Datum „14.10.2004“ eine Unterschrift seitens der ...GmbH sowie unter dem Datum „29.10.2005“ die Unterschriften der Kläger.
7
Mit Bescheiden vom 03.03.2005 nahm das BAFA die Zuwendungsbescheide vom 15.11.2004 bzw. 17.11.2004 zurück. Die Anlagen seien am 14.10.2004 in Auftrag gegeben worden und somit vor Antragstellung am 25.10.2004.
8
Mit Schreiben vom 10.03.2005 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein. Das Angebot der Firma ... sei erst am 19.10.2004 ausgefertigt. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Bauvertrag bereits am 14.10.2004 unterzeichnet worden sei. Der Bauvertrag sei erst am 29.10.2004 unterzeichnet worden. Von den Klägern sei er an das Architektenbüro und von diesem mit Anschreiben vom 15.11.2004 an die Firma .... zur Gegenzeichnung weitergeleitet worden. Bei der Datierung seitens des Herrn ... müsse diesem ein Fehler unterlaufen sein.
9
Mit Schreiben vom 08.08.2005 übersandten die Kläger das Original eines Bauvertrages (Bl. 88, 89 der Behördenakte betreffend die Biomasseanlage), der oberhalb der Unterschriften die Daten „14.10.2004“ bzw. „29.10.2005“ trägt.
10
Unter dem 04.10.2005 kam zur Vorlage seitens der ...GmbH das Original des Bauvertrages, das sich in Händen der ...GmbH befand (Bl. 98, 99 der Behördenakte). Dieser Bauvertrag trägt oberhalb der Unterschriften die Daten „14.10.04“ sowie „29.10.2004“.
11
Mit Widerspruchsbescheiden vom 12.10.2005 wies das BAFA die Widersprüche zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Die Widerspruchsbescheide wurden unter dem 12.10.2005 zur Post gegeben.
12
Mit Schriftsatz vom 11.11.2005, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 11.11.2005, haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Unstreitig trage der Bauvertrag zwischen den Klägern und der Firma ...GmbH über der Unterschrift des Auftragnehmers das Datum 14.10.2004 und über der Unterschrift der Auftraggeber das Datum 29.10.2005. Beide Daten seien falsch. Herr M. vom Architekturbüro S., S. und Partner habe für die Kläger ein Angebot der Firma ...eingeholt. Das Angebot datiere vom 19.10.2004. Erst auf Grund dieses Angebotes hätten die Kläger den Antrag auf Gewährung der Zuschüsse gestellt. Als das Angebot der ...GmbH vom 19.10.2004 vorgelegen habe, sei dieses zum Gegenstand der Beantragung gemacht worden. Erst am 29.10.2004 hätten die Kläger einige Ausfertigungen des Bauvertrages, vorbereitet vom Architekturbüro, unterschrieben. Vom Architekturbüro seien vier Ausfertigungen vorbereitet worden. Zwei für den Bauherren, eines für das Architekturbüro und eines für das zu beauftragende Bauunternehmen, welches die Exemplare gegengezeichnet und an das Architekturbüro zurückzusenden hatte. Mit Schreiben vom 15.11.2004 habe Frau Elisabeth S., eine Partnerin des Architekturbüros den fraglichen Bauvertrag, bereits durch die Kläger am 29.10.2004 unterzeichnet, an die Firma ... Sanitärtechnik versandt. Herrn ... seien also die vier Ausfertigungen des fraglichen Bauvertrages (unterzeichnet von den Klägern am 29.10.2004, unter versehentlicher Angabe des Datums 29.10.2005) erst nach dem 15.11.2004 zugegangen. Aus nicht mehr aufklärbaren Gründen habe Herr ... versehentlich das Datum 14.10.2004 eingesetzt. Der Bauvertrag sei somit erst nach dem 15.11.2004 zustande gekommen.
13
Die Kläger beantragen,
den Rücknahmebescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 03. März 2005 zu Aktenzeichen BM 2526490 in der Form des Widerspruchsbescheides des BAFA vom 12. Oktober 2005 zu Aktenzeichen 102-EEw-578/2005-st aufzuheben,
den Rücknahmebescheid des BAFA vom 03. März 2005 zu Aktenzeichen SO 2526326 in der Form des Widerspruchsbescheides des BAFA vom 12. Oktober 2005 zu Aktenzeichen 102-EEw-636/2005-st aufzuheben.
14
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
15
Dass die Kläger vor Antragstellung am 25.10.2004 einen Auftrag erteilt hätten, ergebe sich aus dem Bauvertrag mit der Firma ... vom 14.10.2004. Der Vortrag der Kläger sei unglaubhaft. Bei dem mit Schreiben vom 18.02.2005 vorgelegten Exemplar des Bauvertrages handele es sich gegenüber dem zunächst in Kopie vorgelegten Bauvertrag nicht um ein weiteres, sich vom zunächst vorgelegten zu unterscheidendes Exemplar, sondern lediglich um einer weiter Kopie desjenigen Exemplars, welches zuvor vorgelegt worden sei. Es seien lediglich nachträglich die Datumsangabe ergänzt worden. Es sei somit durch nachträgliche passende Datierung des Bauvertrags ein falsches Dokument hergestellt und damit versucht worden, die Förderfähigkeit des Vorhabens vorzutäuschen.
16
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2006 erklärte die Klägerin zu 1. auf eindringliche Frage des Gerichts, dass es insgesamt nur drei Exemplare des Bauvertrages gegeben habe. Sie selbst habe vom Architekturbüro ein Exemplar erhalten, das von Klägerseite aus undatiert gewesen sei. Dieses habe sie - entgegen ihrem bisherigen Vortrag - auf Nachfrage der Behörde vom 17.02.2005 als Kopiervorlage genommen und habe in dieses Exemplar das Datum „29.10.2005“ eingetragen und zwar nach Rückfrage beim Zeugen ..., wann der Bauvertrag von den Klägern datiert worden sei.
17
Die Klägerin zu 1. ist der Auffassung, durch die nachträgliche Einfügung des richtigen Datums sei keine falsche Urkunde hergestellt worden. Die aus der Urkunde hervorgehenden tatsächlichen Angaben seien richtig. Das nachträgliche Einfügen eines richtigen Datums auf einer Urkunde als solches sei keine Verfälschung einer Urkunde oder das Herstellen einer falschen Urkunde. Auch weise dieser Vorgang nicht darauf hin, dass im Sinne der Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bei den Klägern nicht gesichert erscheine. Die Klägerin zu 1. habe lediglich zur Vereinfachung des Ganges der Dokumentenübermittlung das eigene Dokument um das Datum ergänzt, anstatt die anderen Dokumente, die bei der Architektin und dem Auftragnehmer vorhanden gewesen seien, einzuholen und vorzulegen. Diese Vorgehensweise lasse aber nicht darauf schließen, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gesichert erscheine.
18
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin zu 1. habe eine Urkunde verfälscht. Mache die Fälschung den Inhalt der Urkunde wahr, so falle auch diese Richtigstellung unter § 267 StGB. Indem die Klägerin auf dem Bauvertrag das Datum nachträglich eingefügt habe, habe sie den Vertrag verfälscht. Ferner sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte einer Antragstellerin, die zur Erlangung einer Förderung verfälschte Urkunden vorlege, die Förderung verweigere. Bei der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.2 zu § 44 BHO handele es sich nicht um eine Vorschrift, auf die sich ein Antragsteller insoweit berufen könne, dass ihm die Zuwendung nur dann verweigert werden dürfe, wenn exakt die dortigen Kriterien erfüllt seien. Der sachliche Grund für eine Zuschussverweigerung in Fällen, in denen Antragsteller verfälschte Urkunden vorlegten, liege darin, dass die Beklagte über die Zuschussgewährung im schriftlichen Verfahren entscheide, was bei einem Masseverfahren wie dem vorliegenden auch nicht anders möglich sei, und sich die Beklagte auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen verlassen können müsse. Die Beklagte sei deshalb in besonderem Maße auf die Ehrlichkeit der Antragsteller angewiesen und insbesondere auch darauf, dass Unterlagen nicht manipuliert würden. Schließlich könne die Beklagte auch unter Präventionsgesichtspunkten nicht zulassen, dass der Eindruck entstehe, die Verfälschung von Unterlagen könne ohne Konsequenzen bleiben.
19
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20
Die als Anfechtungsklagen statthaften und auch im übrigen zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 03.03.2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.10.2005 erweisen sich als im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
21
Dabei resultiert die Rechtmäßigkeit aus einer vom Gericht vorgenommenen Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Gemäß § 47 Abs. 2 VwVfG gilt Abs. 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
22
Mit den Bescheiden vom 03.03.2005 liegen fehlerhafte Verwaltungsakte vor. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt ist ein aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts fehlerhaft aufhebbarer Verwaltungsakt. Hiervon ist auszugehen.
23
Rechtsgrundlage für die in den Bescheiden vom 03.03.2005 erfolgte Rücknahme der Zuwendungsbescheide ist § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 S. VwVfG). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG).
24
Vorliegend hat die Beklagte die Zuwendungsbescheide vom 15.11.2004 bzw. 17.11.2004 zu Unrecht zurückgenommen, da diese rechtmäßig sind.
25
Die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides beurteilt sich danach, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt-, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 26.11.2003 (Bundesanzeiger Nr. 234 vom 13.12.2003, S. 25, 513), wie sie ihre Ausprägung in der Verwaltungspraxis der Beklagten gefunden haben, vorliegen.
26
Grundsätzlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung des beantragten und gewährten Zuschusses. Gemäß Ziff. 1.2 der Richtlinie besteht kein Anspruch des Antragstellers auf die Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dennoch kann sich ein Anspruch des Antragstellers vor dem Hintergrund folgender Vorgaben ergeben: Bei den einschlägigen Richtlinien handelt es sich um Ermessensrichtlinien, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Da derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze oder Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen, ist es dem Gericht nach gefestigter Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sowie der erkennenden Kammer verwehrt, die Richtlinie selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren (BVerwGE 58, 45 (51); HessVGH, Urt. V. 15.12.1995, Az.: 8 UE 1773/94; VG Frankfurt, GB. v. 14.07.1996, 1 E 1494/96 (1)). Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. Das der Bewilligungsbehörde eingeräumte Ermessen kann von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die Bewilligungsbehörde den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzten. Entscheidend ist daher, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist.
27
Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen erweisen sich die ursprünglichen Zuwendungsbescheide als rechtmäßig.
28
In den Ausgangsbescheiden sowie in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden geht das BAFA davon aus, dass sich die Rechtswidrigkeit der Zuwendungsbescheide aus dem Umstand ergibt, dass die Kläger die jeweilige Maßnahme bereits vor Antragstellung begonnen haben. Diese, zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide nachvollziehbare und auch naheliegende Annahme kann vor dem Hintergrund des Vortrags der Kläger sowie der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Bestand haben. Vielmehr liegt es näher, dass die Ausfertigungen der Bauverträge nach dem Angebot der Firma ...vom 19.10.2004 zunächst am 29.10.2004 von den Klägern unterschrieben worden sind und sodann über das Architekturbüro an die Firma ...versandt wurden, wo sie nach dem 15.11.2004 unterschrieben und an das Architekturbüro zurückgesandt wurden. Gegen die Annahme, dass der Bauvertrag bereits am 14.10.2004 geschlossen wurde spricht zunächst das Angebot der Firma ...vom 19.10.2004 sowie die von den Klägern vorgelegte „Kurzmitteilung“ des Architekturbüros vom 15.11.2004 (Anlage K 2 des Schriftsatzes vom 11.11.2005). Ferner hat die Zeugin S. glaubhaft und glaubwürdig dargelegt, dass die vom Architekturbüro vorbereiteten Bauverträge zuerst an den jeweiligen Bauherrn versandt werden, von diesen unterschrieben werden, an das Architekturbüro zurücklaufen und sodann an die jeweiligen Firmen weitergereicht werden. Auch der Zeuge ... hat bestätigt, dass er klägerseits bereits unterzeichnete Bauverträge erhalten habe, was eher die Ausnahme sei. Das Datum des „14.10.2004“ kann er sich selbst nicht erklären. Dass der Bauvertrag seitens der Kläger am 29.10.2004 bzw. ohne Datum unterzeichnet wurde ergibt sich aus den vorgelegten Originalverträgen seitens der Firma ...(Bl. 99 der Behördenakte) bzw. des Originals des Bauvertrages, das vom Architekturbüro besorgt wurde (Bl. 81 der Gerichtsakte), so dass das Gericht davon ausgeht, dass es drei Originalbauverträge gab, wovon zwei von den Klägern am 29.10.2004 unterzeichnet wurden und ein weiteres Exemplar von den Klägern ohne Datum unterzeichnet wurde, wobei der Schluss naheliegt, dass dies gleichfalls am 29.10.2004 erfolgte.
29
Insgesamt kann vor dem Hintergrund dessen jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Bauvertrag bereits vor dem 25.10.2004, dem Zeitpunkt des Eingangs der Anträge beim BAFA, geschlossen worden ist.
30
Somit liegt kein Verstoß gegen die Ziff. 4.1 der Richtlinien vor und die Zuwendungsbescheide verstoßen insoweit nicht gegen Art. 3 GG, was sie rechtswidrig machen würde. Sonstige Rechtswidrigkeitsgründe zum Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide am 15.11.2004 bzw. 17.11.2004 sind weder seitens des BAFA geltend gemacht noch erkennbar.
31
Die zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßigen Zuwendungsbescheide sind auch nicht etwa durch die später vorgenommene Manipulierung seitens der Klägerin zu 1. rechtswidrig geworden. Die Rücknahme gemäß § 48 VwVfG setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlass des Verwaltungsaktes kann zwar dazu führen, dass die Regelung in Widerspruch zum geltenden Recht gerät, nicht aber zur Rechtswidrigkeit und Rücknehmbarkeit des Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 8. Aufl., § 48 Rdnr. 33). Nachträgliche Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes lassen also einen rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig werden, sondern können nur Anlass und Rechtfertigung für einen Widerruf nach § 49 VwVfG sein.
32
In einen solchen Widerruf kann das Gericht die fehlerhafte Rücknahme der Zuwendungsbescheide gemäß § 47 umdeuten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 47 Rdnr. 35 a).
33
Die Vorgaben des § 47 Abs. 2 VwVfG stehen einer Umdeutung nicht entgegen. Weder widerspricht die Umdeutung der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde noch erweisen sich die Rechtsfolgen für die Kläger ungünstiger als die der fehlerhaften Rücknahme. Ferner ist nicht erkennbar, dass die fehlerhaften Rücknahmebescheide nicht zurückgenommen werden dürften. Die Umdeutung in Widerrufe erweist sich auch deshalb als zulässig, da die Widerrufe auf das gleiche Ziel gerichtet sind, auf das auch die Rücknahmen abstellten, vom BAFA verfahrensgemäß und förmlich rechtmäßigerweise hätten erlassen werden können und auch die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.
34
Dabei scheidet jedoch ein Widerruf für die Vergangenheit gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG aus, da es hierfür am Vorliegen der Voraussetzungen mangelt.
35
Ein Widerruf kann vorliegend jedoch gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für die Zukunft erfolgen. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, hier die Zuwendungsbescheide vom 15.11.2004 bzw. 17.11.2004, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Hiervon kann ausgegangen werden. Als nachträglich eingetretene Tatsache in diesem Sinne ist die von der Klägerin zu 1. vorgenommene und im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingestandene Manipulation der bei der Behörde vorgelegten Urkunde (Bauvertrag) anzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache wäre das BAFA berechtigt, die Zuwendungsbescheide nicht zu erlassen. Zwar ist ein derartiger Fall in den zugrunde zu legenden Richtlinien nicht angesprochen, doch wäre es nicht zu beanstanden, dass die zuständige Behörde Antragsteller, von denen sie weiß, dass diese - aus welchem Grund auch immer - eine zuwendungsrelevante Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vornehmen, von einer Förderung ausschließt. Dies erscheint sachgerecht, da die Behörde im Hinblick auf die Durchführung der vorliegenden Massenverfahren in besonderem Maße auf die Ehrlichkeit der Antragsteller angewiesen ist und deshalb auch bereits bei Manipulationen der vorliegenden Art befugt ist, zunächst von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auszugehen. Ferner erscheint es sachgerecht, vor dem Hintergrund einer solchen Manipulation Förderschädlichkeit auch unter Präventionsgesichtspunkten anzunehmen, da ansonsten in der Tat der Eindruck entsteht, die Manipulation von Unterlagen bleibe ohne Konsequenzen. Da sich eine entsprechende Verwaltungspraxis nicht etwa als willkürlich erweist und auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG erkennbar ist, wäre also das BAFA berechtigt, Zuwendungsbescheide nicht zu erlassen.
36
Ohne den Widerruf würde auch das öffentliche Interesse gefährdet. Zu dem öffentlichen Interesse gehören auch das fiskalische Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel und die Vermeidung überflüssiger Aufwendungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 49 Rdnr. 48 m. w. N.). Es liegt auf der Hand, dass diese fiskalischen Interessen im vorliegenden Fall gefährdet würden, wenn die Kläger in den Genuss der Zuwendung kommen.
37
Das erkennende Gericht greift auch einer Ermessensausübung der zuständigen Behörde nicht vor. Dem gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ist zu entnehmen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss zu erlangen und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen.
38
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen; dies ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.