Dienstag, 15. August 2017

Förderung von großen Solarkollektoranlagen auf Gewerbeimmobilie

Verwaltungsgerichtshof Hessen
Urt. v. 28.06.2012, Az.: 10 A 1481/11
Förderung von großen Solarkollektoranlagen auf Gewerbeimmobilie

Rechtsgrundlagen:

Art 3 GG
§ 58 VwGO
§ 124a VwGO
zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt Richtlinien

VGH Hessen, 28.06.2012 - 10 A 1481/11

Leitsatz

Wird in der Rechtsmittelbelehrung zu einem Urteil, in dem die Berufung zugelassen wird, ein Antrag auf Zulassung der Berufung als gegebenes Rechtsmittel genannt und über die hierbei einzuhaltenden Fristen für die Einlegung und Begründung eines solchen Antrags belehrt, beginnt die Frist für die Begründung der Berufung auch dann nicht zu laufen, wenn ein Beteiligter unter Abweichung von der Rechtsmittelbelehrung zutreffend Berufung eingelegt hat. In diesem Fall gilt für die Begründung der Berufung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Die Förderpraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, entsprechend den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009 eine Basisförderung für Solarkollektoranlagen nur zu gewähren, wenn diese auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sind oder eine Größe von 40 qm Bruttokollektorfläche nicht überschreiten, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

Die Praxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, für größere Anlagen auf anderen Immobilien auch keine Anteilförderung für 40 qm Bruttokollektorfläche zu gewähren, verstößt nicht gegen das Willkürverbot, weil es sachliche Gründe dafür gibt, Investoren insofern auf die grundsätzlich gegebenen Fördermöglichkeiten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu verweisen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2011 - 1 K 1149/11. F - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer sogenannten Basisförderung für eine von ihr errichtete Solarkollektoranlage.
2
Die Klägerin betreibt ein Hotel in A-Stadt. Mit an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gerichtetem Antrag vom 23. Dezember 2009 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Basisförderung sowie einen Kesseltauschbonus für eine solarthermische Anlage nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. In dem mit einer Reihe von Anlagen versehenen Antrag war als Gegenstand des Förderantrages die Erstinstallation einer solarthermischen Anlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung auf einem bestehenden Gebäude mit einer Bruttokollektorfläche von 56,88 m² angegeben. Mit Bescheid vom 4. März 2010 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, nach den Förderrichtlinien könnten nur Solarkollektoranlagen mit einer Bruttokollektorfläche von maximal 40 m² gefördert werden. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 als verfristet zurück. Nachdem die Klägerin unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gründe für die verzögerte Widerspruchseinlegung vorgetragen hatte, hob die Beklagte diesen Widerspruchsbescheid auf und erließ unter dem 24. März 2011 einen neuen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen wurde.
3
Mit am 19. April 2011 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz vom 18. April 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei in ihrem Fall von ihrer ständigen Verwaltungspraxis abgewichen, wonach sie auch Anlagen mit mehr als 40 m² Kollektorfläche fördere, wenn auch mit einem geringeren Betrag. Im Übrigen sei durch die Nichtförderung einer Anlage mit mehr als 40 m² Kollektorfläche auch der Gleichheitssatz verletzt, weil das Differenzierungskriterium sinnwidrig sei und den Zweck der Förderung ignoriere.
4
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. März 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 24. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Basisförderung in Höhe von 4.200,00 € und einen Kesseltauschbonus in Höhe von 750,00 € zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
6
Sie hat zur Begründung geltend gemacht, es entspreche ihrer ständigen Verwaltungspraxis und den Vorgaben der einschlägigen Richtlinien, Solaranlagen mit mehr als 40 m² Kollektorfläche nur auf Ein- und Zweifamilienhäusern zu fördern. Dies sei sachgerecht, weil größere Solarkollektoranlagen auf Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten nach der Richtlinie durch Tilgungszuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Investitionskosten gefördert würden. Allerdings könne die Klägerin diese Förderung nicht mehr erhalten, weil hierfür der Antrag vor Vorhabensbeginn gestellt werden müsse.
7
Nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten, hat das Verwaltungsgericht mit Einzelrichterurteil vom 10. Juni 2011 unter Zulassung der Berufung der Klage der Klägerin entsprochen und unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsbescheide die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Basisförderung in Höhe von 4.200,00 € sowie einen Kesseltauschbonus in Höhe von 750,00 € zu bewilligen. Zwar entspreche es der Praxis der Beklagten, die sogenannte Basisförderung nur für Solarkollektoranlagen bis zu einer Größe von 40 m² zu gewähren und für große Anlagen nur dann, wenn sie auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus errichtet werden. Jedoch sei diese Praxis als willkürlich anzusehen und daher rechtswidrig. Für eine Nichtförderung der Erstinstallation einer Anlage mit mehr als 40m² Bruttokollektorfläche fehle es an einer willkürfreien Differenzierung. Der Verweis auf die Fördermöglichkeiten durch die KfW sei bereits deswegen nicht schlüssig, weil für diese Förderung die jeweiligen Solarkollektoranlagen höhere Qualitätsanforderungen erfüllen müssten. Hinzu komme, dass die Tilgungszuschüsse der KfW nicht nur für die Erstinstallation in Anspruch genommen werden könnten, sondern auch für die Erweiterung von großen Solarkollektoranlagen. Es bestünde daher die Möglichkeit, zunächst eine Anlage mit 40 m² Bruttokollektorfläche normaler Qualität zu errichten und dafür die Zuschüsse der Beklagten in Anspruch zu nehmen und anschließend die Anlage mit Kollektoren besonderer Qualität zu erweitern und hierfür die Tilgungszuschüsse der KfW in Anspruch zu nehmen. Zudem sehe die Richtlinie vor, dass die Erweiterung einer bereits in Betrieb genommenen Solarkollektoranlage um bis zu 40 m² Bruttokollektorfläche ebenfalls von der Beklagten mit Investitionszuschüssen gefördert wird. Es sei daher möglich, für eine große Solarkollektoranlage, die weder ganz noch teilweise besonderen Qualitätsanforderungen entspreche, in vollem Umfang die Förderung der Beklagten zu erhalten, wenn zunächst nur 40 m² Kollektorfläche installiert werden, um sodann die Erweiterung bis zu insgesamt 80 m² vorzunehmen, um die Förderung der Erweiterungsfläche zu erlangen. Ein Investor, der eine bis zu 80 m² große Kollektorfläche umfassende Solarkollektoranlage gewöhnlicher Qualität in zwei Schritten installiere, könne somit für die gesamte Fläche Investitionszuschüsse der Beklagten erhalten. Zwar mögen gute Gründe dafür gegeben sein, die Erstinstallation von Anlagen, die mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche umfassen, nur für 40 m² zu fördern, um sicherzustellen, dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht in unerwünschtem Umfang nur Großinvestoren zufließen. Aber für die Entscheidung, eine solche Investition überhaupt nicht zu fördern, sei ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2010 - 11 A 3049/09 -. Insbesondere vermöge das Verwaltungsgericht der dort vertretenen Auffassung nicht zu folgen, die Unterscheidung nach der Größe der Solarkollektoranlagen sei nicht zu beanstanden, weil die Förderung von größeren Anlagen durch Tilgungszuschüsse der KfW erfolge, für kleinere Anlagen durch Investitionszuschüsse der Beklagten. Hierbei würden „Äpfel mit Birnen verglichen“, weil die von der KfW gewährten Tilgungszuschüsse nur als sogenannte Innovationsförderung für Anlagen erbracht würden, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllten. Der Umstand, dass Bauherren mit größerer Finanzkraft sich dafür entscheiden können, eine innovative Anlage zu errichten und dabei unter Verzicht auf die Basisförderung der Beklagten die attraktiveren Tilgungszuschüssen der KfW in Anspruch zu nehmen, rechtfertigt es nicht, diejenigen, die sich aus welchen Gründen auch immer für eine konventionelle Anlage entschieden, vollständig von der Förderung auszuschließen, nur weil sie mehr als 40 m² Kollektorfläche errichtet haben. Es gebe daher keinen sachlichen Grund, der Klägerin die Forderung für einen Teil von 40 m² der von ihr errichteten Solarkollektoranlagen zu versagen. Das Auswahlermessen der Beklagten sei insoweit auf Null reduziert, so dass die Verpflichtung zur Gewährung der Förderung aussprechen sei. Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Kesseltauschbonus zu gewähren, da dessen Voraussetzungen durch die vorgelegten Handwerkerrechnungen nachgewiesen seien. Die Berufung sei wegen Abweichung vom Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2010 - 11 A 3049/09 - zuzulassen.
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Nach am 15. Juni 2011 erfolgter Zustellung des Urteils hat die Beklagte mit am 4. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz vom 30. Juni 2011 Berufung gegen das Urteil eingelegt und diese mit am 18. August 2011 beim Senat eingegangenen Schriftsatz vom 15. August 2011 begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei ihr bei der unterschiedlichen Behandlung der Solarkollektoranlagen keine Willkür vorzuwerfen. Vielmehr gebe es sachliche Gründe, die die Differenzierung rechtfertigen würden. Der Richtliniengeber unterscheide bei Anlagen über 40 m² Kollektorfläche zwischen solchen auf unterschiedlichen Gebäudetypen, nämlich Ein- und Zweifamilienhäusern einerseits sowie größeren Gebäuden andererseits. Hierbei würden die jeweiligen Anlagen mit unterschiedlichen Instrumenten gefördert. Der Grund für die Unterscheidung sei die üblicherweise unterschiedliche Art der Finanzierung der Anlagen. Die Anlagen auf größeren Gebäuden würden meist von gewerblichen Antragstellern durch Kredite finanziert, so dass sich die Zinsverbilligung durch die hierfür spezialisierte KfW als Förderinstrument anbiete. Die Anlagen auf Ein- oder Zweifamilienhäusern würde hingegen überwiegend von Privatleuten auf ihren Eigenheimen errichtet und ohne Kredit finanziert. Hierfür habe sich die Förderung durch Investitionszuschüsse der Beklagten bewährt. Zwar sei es richtig, dass die von der KfWgeförderten Anlagen höhere Qualitätsanforderungen genügen müssten als Anlagen, die die Basisförderung der Beklagten erhalten können. Dies liege jedoch daran, dass bei größeren Anlagen eine sorgfältige Anlagenplanung notwendiger sei als bei Ein- oder Zweifamilienhäusern, bei denen Standardplanungen angewandt werden könnten. Bei diesen Häusern sei ohnehin die Installierung einer Anlage größer als 40 m² äußerst selten. Für Anlagen auf größeren Häusern gelte dies nicht. Dem geringfügig höheren Investitionsaufwand für diese größeren Anlagen stünden günstigere Förderkonditionen bei der KfW gegenüber. Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen erweise sich somit als durchaus attraktiv. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei daher diese Förderpraxis willkürfrei.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10
Die Klägerin beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
11
Sie hält die Berufung für unzulässig, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils nicht eingehalten habe. Im Übrigen sei die Berufung auch unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zutreffend sei. Die Klägerin müsse sich nicht auf die Förderung durch die KfW verweisen lassen, weil sie die fragliche Solarkollektoranlage nicht mit Hilfe eines Kredite finanziert, sondern selbst bezahlt habe. Sie sei daher durch die Praxis der Beklagten, für ihre Solarkollektoranlage die Basisförderung zu versagen, gegenüber anderen Investoren ohne sachlichen Grund benachteiligt.
12
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
13
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung kann nach § 87a Abs. 2, 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Entscheidung ergeht nach § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
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Sie ist insbesondere statthaft, nachdem das Verwaltungsgericht sie in dem angefochtenen Urteil nach § 124 Abs. 1 VwGO zugelassen hat. Diese Zulassung ist für das Berufungsgericht bindend (§ 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Berufung ist auch rechtzeitig eingelegt worden. Das Urteil ist der Beklagten ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 15. Juni 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2011 ist am 4. Juli 2011 und damit innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen.
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Der Schriftsatz der Beklagten vom 15. August 2011, der die Berufungsbegründung enthält, ist allerdings erst am 18. August 2011 - einem Donnerstag - beim Senat eingegangenen und damit nach Ablauf der Begründungsfrist von zwei Monaten nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Oktober 2011 behauptete Übermittlung des Begründungsschriftsatzes per Telefax bereits am 15. August 2011 lässt sich nicht feststellen. Jedoch hatte die Berufungsbegründungsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen. Das Verwaltungsgericht hatte - offensichtlich versehentlich - dem angefochtenen Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach der die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragen könnten. Da nach Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht statthaft war, war diese Rechtsmittelbelehrung unrichtig. Nach § 58 Abs. 1 VwGO ist somit die Berufungsbegründungsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Hieran ändert entgegen der Auffassung der Klägern auch der Umstand nichts, dass auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten hätte begründet werden müssen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), worüber in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung belehrt worden war. Zum einen war nach Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht für einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof kein Raum, weshalb auch die Belehrung über die für einen Antrag auf Zulassung der Berufung abzugebende Begründung und die hierbei einzuhaltende Frist für einen verständigen Betrachter ins Leere gehen musste. Zum anderen sind die inhaltlichen Anforderungen, die an eine Berufungsbegründung einerseits und an eine Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung andererseits zu stellen sind, gänzlich unterschiedlich. Wegen der im Verfahrensrecht geltenden Normenstrenge kann auch hinsichtlich der Frist zur Berufungsbegründung auf eine ordnungsgemäße Belehrung nicht verzichtet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 9 B 372/00 -, Juris-Ausdruck; Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6/98 -, BVerwGE 107, 117).
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Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte der Rechtslage entsprechend keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, sondern Berufung eingelegt hat. Zwar ist hieraus zu entnehmen, dass ihr das richtige Rechtsmittel bekannt war, so dass sie auch die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannt haben dürfte. Jedenfalls hat sie sich durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des gegebenen Rechtsmittels nicht dazu verleiten lassen, dieses unzutreffende Rechtsmittel einzulegen. Es spricht vieles dafür, dass ihr die einzuhaltende Frist für die Begründung der Berufung ebenfalls geläufig gewesen sein muss. Dennoch kann auch in diesem Fall wegen der geltenden Normenstrenge keine andere Beurteilung gelten als oben dargestellt. Der Beklagten kann daher im vorliegenden Fall mangels ordnungsgemäßer Belehrung über die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist der Ablauf dieser Frist nicht entgegengehalten werden, so dass nach § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist einzuhalten war. Diese ist jedenfalls von der Beklagten mit ihrem Begründungsschriftsatz vom 15. August 2011 gewahrt worden.
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Die danach insgesamt zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet.
20
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage der Klägerin nicht in dem im angefochtenen Urteil entsprochenen Umfang stattgeben dürfen. Die Klage der Klägerin ist nämlich zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung der fraglichen Beihilfe. Der Ablehnungsbescheid der Beklagte vom 4. März 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 24. März 2011 sind vielmehr rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Basisförderung einer solarthermischen Anlage zu Recht abgelehnt, weil die von der Klägerin installierte Anlage die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
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Nach Nr. 1.3 der hier einschlägigen am 1. März 2009 in Kraft getretenen Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009 (im Folgenden: RL) besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendung nicht. Danach entscheiden das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Auch für die Klägerin besteht daher ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung nicht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben von der Exekutive erlassene Richtlinien der vorliegenden Art, in denen Regelungen darüber aufgestellt sind, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, nur verwaltungsinterne Bedeutung und stellen keine Rechtssätze dar. Sie sind daher auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation zugänglich. Allerdings haben hierbei potentielle Zuwendungsempfänger einen Anspruch darauf, dass zu ihren Gunsten der Gleichheitssatz des Art. 3 GG beachtet wird. Dies bedeutet, dass die Verwaltung gehalten ist, bei der Mittelvergabe bei allen Antragstellern gleiche Maßstäbe anzulegen und von einer generellen Vergabepraxis zulasten eines einzelnen Antragstellers nicht ohne Vorliegen gewichtiger Umstände des Einzelfalles abzuweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45; Beschluss vom 18. August 1992 - 3 B 76/92 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 310; Urteil vom 17. Januar 1996, - 11 C 5/92 -, NJW 1996, 1766 [BVerwG 17.01.1996 - 11 C 5.95]). So hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die früheren Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien von 12. Februar 2007, geändert am 25. Juli, 19. September und 3. Oktober 2007 die Auffassung vertreten, dass auf die dort geregelten Zuwendungen kein Rechtsanspruch bestehe, sondern die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheide. Dieses Ermessen könne von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO); insbesondere dürfe die Behörde den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzen. Für die Ermessensausübung des BAFA seien die einschlägigen Richtlinien zu Grunde zu legen, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des begehrten Zuschusses sicherstellen sollen. Da die Richtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte für den Einzelnen begründeten, unterlägen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend sei vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sei (Hess. VGH, Beschluss vom 1. November 2010 - 11 A 686/10 -, NVwZ-RR 2011, 442 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; vgl. auch Beschluss vom 24. September 2010 - 11 A 3049/09 -, n.v.). Dieser Rechtsansicht ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Basisförderung.
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Die Förderung dürfte im vorliegenden Fall allerdings nicht bereits an Nr. 5.1.1. RL scheitern. Danach sind Anträge nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen; Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern jedoch ab dem 1. Oktober 2009 hiervon abweichend vor Vorhabensbeginn. Bei der Klägerin dürfte es sich um ein Unternehmen im Sinne dieser Regelung handeln. Ihr Antrag vom 23. Dezember 2009 ist nach den Angaben der Beklagten im Zwischenbescheid vom 6. Januar 2010 am 28. Dezember 2009 – und damit fast drei Monate nach dem Stichtag 1. Oktober 2009 – bei der Beklagten eingegangen. Das von der Klägerin verwendete Antragsformular enthält in einer Fußnote 1 bereits den Hinweis, dass Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern ab dem 1. Oktober 2009 vor Vorhabensbeginn zu stellen sind. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Beklagten war jedoch die fragliche Anlage bereits in Betrieb, da sie nach den Angaben der Bevollmächtigten der Klägerin im Anschreiben an die Beklagte vom 23. März 2011 bereits am 28. August 2009 in Betrieb genommen worden war. Aus diesem Grunde hat wohl auch die Beklagte die Regelung in Nr. 5.1.1. RL nicht angewandt und sich im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht darauf berufen, die Beklagte habe ihren Antrag verspätet gestellt, obwohl dieser wohl eine Antragstellung noch unter der bis zum 30. September 2009 geltenden „alten“ Regelung möglich gewesen wäre, zumal die mit dem Antrag vom Dezember 2009 vorgelegten Rechnungen vom Juli und August 2009 stammen. Die genannte Regelung könnte von der Beklagten dahingehend verstanden und angewendet werden, dass sie nur für Antragsteller gilt, die am Stichtag 1. Oktober 2009 noch nicht mit der Realisierung begonnen haben und daher noch vor Vorhabensbeginn den Antrag stellen können. Es besteht indessen keine Veranlassung, diese Frage einer abschließenden Klärung zuzuführen, weshalb auch keine Notwendigkeit bestand, den Beteiligten vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem bisher im Verlauf des Verfahrens nicht behandelten Aspekt zu geben. Die Klage der Klägerin auf Bewilligung von Basisförderung kann nämlich bereits aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen keinen Erfolg haben.
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Nach den Angaben der Beklagten entspricht es ihrer generellen Vergabepraxis, die sogenannte Basisförderung in Übereinstimmung mit Nr. 3.1. a) RL nur für Solaranlagen bis einschließlich 40 m² Bruttokollektorfläche zu gewähren. Da die von der Klägerin installierte Anlage eine Fläche von 56,88 m² aufweist, erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht. Zwar gewährt die Beklagte für größere Solarkollektoranlagen als 40 m² nach Nr. 3.1 b.) RL ebenfalls Basisförderung, jedoch nur für Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern und unter der Voraussetzung, dass diese ein hohes Pufferspeichervolumen aufweisen. Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Solarkollektoranlage der Klägerin offensichtlich schon deswegen nicht, weil sie nicht auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus errichtet worden ist, sondern nach ihren Angaben im Förderantrag auf einem Hotel, also auf einer Gewerbeimmobilie. Nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien und der generellen Vergabepraxis der Beklagten besteht somit ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Leistung nicht.
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Es ist auch nicht erkennbar oder von der Klägerin nachvollziehbar dargetan, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen in Abweichung von dieser Förderpraxis dennoch eine Beihilfe gewährt haben könnte. Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 4. Mai 2011 auf Seite 3 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ausgeführt hatte, es entspreche der Praxis der Beklagten, auch größere Anlagen zu fördern, allerdings mit einem geringeren Betrag pro m², hat sie hierbei offenbar übersehen, dass sich die von ihr in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in seinem von der Klägerin gleichzeitig in Kopie zur Akte (Bl. 32ff.) gereichten Urteil vom 4. März 2009 (– 1 K 4048/08.F -, juris) auf Anlagen bezogen hat, die auf Ein- oder Zweifamilienhäusern errichtet werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte in einem anderen Fall eine Basisförderung für eine größere Anlage auf einer Gewerbeimmobilie gewährt haben könnte. Insofern ist auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG durch individuelle Benachteiligung gerade der Klägerin gegenüber anderen Antragstellern nicht zu erkennen.
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Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Fällen der vorliegenden Art die sogenannte Basisförderung vollständig versagt und auch für die ersten 40 m² einer großen Solarkollektoranlage keine anteilige Förderung gewährt. Auch diese Vorgehensweise entspricht nach den glaubhaften Darlegungen der Beklagten ihrer generellen Praxis. Das Gericht vermag anders als das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass in dieser Vorgehensweise eine willkürliche Benachteiligung von Erstellern großer Solarkollektoranlagen gegenüber Erstellern kleiner Solarkollektoranlagen zu sehen sein könnte mit der Folge, dass jedenfalls für die ersten 40 m² einer größeren Anlage eine Basisförderung gewährt werden müsste.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot ein fundamentales Rechtsprinzip dar, das sowohl der Rechtsprechung als auch der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzte. Diese Grenze werde dann überschritten, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Gerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Der Gesetzgeber seinerseits handele nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt habe, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lasse. Dabei genüge Willkür im objektiven Sinne, was die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand bedeute. Der dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Spielraum ende erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehle. Dabei könne eine derartige Willkür einer gesetzlichen Regelung nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident sei (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72; Beschluss vom 24. März 1976 – 2 BvR 804/75 -, BVerfGE 42, 64; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1988 - 5 ER 270/86 -, Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 16).
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Diese Maßstäbe gelten sinngemäß auch im vorliegenden Zusammenhang. Das Willkürverbot trifft nicht nur Rechtsprechung und Gesetzgebung, sondern alle staatlichen Gewalten und somit auch die vollziehende Gewalt. Auch diese hat bei der Ausgestaltung von Förderrichtlinien bzw. bei der tatsächlichen Anwendung derselben das verfassungsrechtlich verankerte Willkürverbot zu beachten. Bei Erstellung und Anwendung von Vergaberichtlinien steht allerdings der Verwaltung ein weiter Spielraum zur Verfügung, in dessen Rahmen ihr grundsätzlich die Festlegung obliegt, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung gewährt wird und unter welchen nicht. Wegen dieses weiten Spielraums bei der Gestaltung von Fördermaßnahmen ist nicht entscheidend, ob die sinnvollste, praktikabelste, zweckmäßigste und alle Interessen hinlänglich berücksichtigende Regelung getroffen worden ist oder ob eine andere Regelung sinnvoller oder „gerechter“ erschiene. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass gerade bei der durch Subventionierungen erstrebten Verhaltenslenkung weitgehend mit Pauschalierungen und Generalisierungen gearbeitet werden kann, so dass nicht alle denkbaren Abweichungen im Einzelfall erfasst sein müssen, sondern der „abstrakte Idealfall“ zugrundegelegt werden darf. Erst dann, wenn sich sachliche Gesichtspunkte und Argumente für eine Ungleichbehandlung im Einzelfall unter keinem Blickwinkel finden lassen, kann von einer willkürlichen Vorgehensweise im Sinne der soeben aufgestellten Grundsätze gesprochen werden. Im vorliegenden Fall lässt sich solches nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellen.
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Die Beklagte hat vielmehr den Grund für eine Differenzierung zwischen Solarkollektoranlagen mit einer Kollektorfläche bis 40 m² und größeren Anlagen mit einer Bruttokollektorfläche von mehr als 40 m² nachvollziehbar dargelegt. In ihrer Berufungsbegründung vom 15. August 2011 hat die Beklagte ausgeführt, der Richtliniengeber unterscheide bei Anlagen über 40 m² Kollektorfläche zwischen solchen auf unterschiedlichen Gebäudetypen, nämlich Ein- und Zweifamilienhäusern einerseits sowie größeren Gebäuden andererseits, und fördere die jeweiligen Anlagen mit unterschiedlichen Instrumenten. Zum einen würden Investitionszuschüsse für Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern und zum anderen verbilligte Kredite mit Tilgungszuschüssen für Anlagen auf größeren Gebäuden gewährt. Der Grund für die Unterscheidung sei die üblicherweise unterschiedliche Art der Finanzierung der Anlagen. Die Anlagen auf größeren Gebäuden würden meist von gewerblichen Antragstellern durch Kredite finanziert, so dass sich die Zinsverbilligung durch die hierfür spezialisierte KfW als Förderinstrument anbiete. Die Anlagen auf Ein- oder Zweifamilienhäusern würden überwiegend von Privatleuten auf ihren Eigenheimen errichtet und ohne Kredit finanziert. Hierfür habe sich die Förderung durch Investitionszuschüsse der Beklagten bewährt. Ausgenommen von dieser Unterscheidung seinen Anlagen bis zu 40 m² auf größeren Gebäuden, weil bei solchen kleineren Anlagen die Kreditfinanzierung eine geringere Rolle spiele als bei größeren Anlagen und daher auch die Förderung durch Investitionszuschüsse sinnvoll sei. Wie bereits der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 24. September 2010 (- 11 A 3049/09 -, n.v.) sieht auch der erkennende Einzelrichter in diesen Ausführungen sachliche Erwägungen, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen und damit die Annahme einer verfassungswidrigen Willkür ausschließen.
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Die Basisförderung durch die Beklagte kann nicht isoliert betrachtet sondern muss im Zusammenhang mit der Fördermöglichkeit durch die KfW in Form von Zinsvergünstigungen und Tilgungszuschüssen gesehen werden. Die Beklagte unterscheidet hierbei grundsätzlich zwischen privaten Investoren einerseits und gewerblichen Investoren andererseits. Während erstere mit der Basisförderung durch die BAFA unterstützt werden, sollen letztere grundsätzlich auf die Förderung durch die KfW in Form von Zins- und Tilgungshilfen verwiesen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass auch der Wohnnutzung dienende Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen in der Regel im Eigentum von gewerblich – in Form der Vermietung - tätigen Unternehmen oder Privatpersonen stehen und dies überwiegend zumindest teilweise auch für Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen gilt, die häufig zumindest teilweise vermietet sind, wodurch ihre Einbeziehung in den Kreis der „Gewerbetreibenden“ gerechtfertigt erscheint. Der unterschiedlichen Gestaltung der Förderung liegt der Befund zugrunde, dass gewerbliche Investoren ihre Anlagen häufig mit Krediten finanzieren, während private Investoren die Anlagen eher selbst zu finanzieren pflegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass ausgehend von diesem generellen Befund unterschiedliche Regelungen über die Art der Förderung getroffen worden sind. Dabei war die Beklagte nicht gehalten, individuelle Abweichungen hiervon zu berücksichtigen, sondern durfte gleichsam pauschalierend und generalisierend hiernach die Art der Förderung bestimmen.
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Hierbei hat sie dann allerdings wiederum Ausnahmen vorgesehen, indem sie Anlagen gewerblicher Investoren bis zu einer Größe von 40 m² Bruttokollektorfläche nicht in die Förderung durch die KfW, sondern wie bei Privatinvestoren in die Basisförderung durch die BAFA einbezogen hat. Auch hierfür hat die Beklagte einen nachvollziehbaren Grund genannt, nämlich den Umstand, dass auch gewerbliche Investoren kleinere Anlagen häufig ohne Kredite zu finanzieren pflegen, so dass die Förderung durch die KfW die beabsichtigte Anreizfunktion nicht in dem gewünschten Maße erfüllen könnte. Letztlich aufgrund derselben Erwägung sind hingegen Privatinvestoren von Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern ihrerseits von der Förderung durch die KfW ausgenommen worden, weil auch für sie in aller Regel die Anreizfunktion durch Kreditvergünstigungen nicht wirksam ist. Sie erhalten daher auch für größere Solarkollektoranlagen eine Basisförderung, wobei diese für den 40 m² überschreitenden Anteil geringer ausfällt.
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Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte grundsätzlich eine starre Grenze zieht zwischen kleinen Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche und größeren Solarkollektoranlagen. Dies dient der Verwaltungspraktikabilität und auch der Planbarkeit von Anlagen durch potentielle Anlagenerrichter, die ihre Planungen hinsichtlich der Größe der Anlage daran ausrichten können. Es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, auch bei größeren Anlagen hinsichtlich der ersten 40 m² eine Basisförderung zu gewähren, wenn diese auf anderen Gebäuden errichtet worden sind als Ein- oder Zweifamilienhäusern. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für kleinere und größere Anlagen grundsätzlich eine unterschiedliche Förderung durch das BAFA einerseits und durch die KfW andererseits vorsieht. Eine Praxis dergestalt, dass auch bei größeren Anlagen für die ersten 40 m² Bruttokollektorfläche eine Basisförderung durch die BAFA gewährt würde und nur für den darüber hinausgehenden Teil eine Förderung durch die KfW, würde nämlich zu einer "Zersplitterung" der Förderung führen, die wiederum den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität widerspräche. Nach der Konzeption der Richtlinie wird dieses vermieden, indem Ersteller größerer Anlagen allein auf die Möglichkeit der Förderung mit den Instrumenten der KfW verwiesen werden. Nur bei größeren Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern bleibt es hingegen bei der Fördermöglichkeiten durch das BAFA, indem die Option eingeräumt wird, bei Erfüllung bestimmter weiterer Voraussetzungen auch für die 40 m² übersteigende Bruttokollektorfläche eine - verringerte - Förderung in Form eines Investitionszuschusses zu erhalten.
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Diese Konzeption der verschiedenen Fördermöglichkeiten hält sich im Rahmen des der Beklagten zustehenden weiten Ermessens. Bei der Gewährung von wirtschaftslenkenden Subventionen steht der Verwaltung ein weiter Ermessensspielraum zu. Sie kann hierbei – wie gesagt - weitgehend mit Pauschalierungen und Generalisierungen arbeiten, um die Förderung an Marktgegebenheiten anzupassen und in der Praxis handhabbare Kriterien anzuwenden. Dies gilt umso mehr, als nach den Darlegungen in Nr. 1.1 der Richtlinie vom 20. Februar 2009 ein zentrales Ziel der Förderung nach diesen Richtlinien darin besteht, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur Senkung der Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen. Die eigentliche Vergünstigung soll somit der Branche, die sich der Herstellung und dem Vertrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien widmet, zuteil werden. Dieser wird allerdings nicht direkt eine Subventionierung gewährt, damit sie ihre Produkte preisgünstiger am Markt anbieten kann, sondern die Unterstützung ist so ausgestaltet, dass potentielle Investoren bewogen werden sollen, eine entsprechende Anlage zu installieren. Die vorgesehene finanzielle Unterstützung für potentielle Investoren ist hierbei jedoch nicht das eigentliche Ziel, sondern lediglich das Mittel zur Erreichung des Förderzwecks.
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Dies bedeutet, dass gerade bei der Auswahl der zu fördernden Investoren und der Beurteilung des unterschiedlichen Investitionsverhaltens ein weiter Spielraum besteht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei größeren Gebäuden danach unterscheidet, ob es sich um Ein- und Zweifamilienhäuser oder andere Immobilien wie insbesondere Gewerbeimmobilien handelt. Ein- und Zweifamilienhäuser befinden sich in der Praxis ganz überwiegend in Privateigentum, größere Wohnhäuser und Gewerbeimmobilien hingegen häufig im Eigentum von gewerbetreibenden Einzelpersonen und Unternehmen. Dies gilt auch für Mehrfamilienhäuser mit Eigentumswohnungen, da zum einen häufig zumindest einzelne Wohnungen vermietet sind und zum anderen die Verteilung auf eine größere Personenzahl und die sich hieraus regelmäßig ergebende höhere Finanzkraft als bei einzelnen Privateigentümern kleinerer Wohnhäuser die unterschiedliche Förderpraxis rechtfertigen (so auch Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2010 – 11 A 3049/09 -, n.v.). Im Rahmen der pauschalierenden Förderpraxis besteht keine Verpflichtung der Beklagten, Abweichungen von diesen in der Praxis weitgehend feststellbaren Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ziel der Förderung ist nämlich nicht, den einzelnen Investoren eine Vergünstigung zugute kommen zu lassen, sondern Anreize dafür zu schaffen, Anlagen der geförderten Art zu installieren. Es liegt auf der Hand, dass bei privaten Investoren diese anders sein können oder gar müssen als bei gewerblichen Investoren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Letztere bei großen Anlagen allein eine Fördermöglichkeit durch die KfW vorgesehen hat.
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Ebenfalls unschädlich ist es, dass die Beklagte an die förderfähigen Anlagen bei großen Anlagen von gewerblichen Investoren höhere Anforderungen stellt, weil es auch hierfür nachvollziehbare Gründe gibt. Die Beklagte hat hierzu in ihrer Berufungsbegründung vom 15. August 2011 ausgeführt, dies liege daran, dass bei größeren Anlagen eine sorgfältige Anlagenplanung notwendiger sei als bei Ein- oder Zweifamilienhäusern, bei denen Standardplanungen angewandt werden könnten. Bei diesen Häusern sei ohnehin die Installierung einer Anlage größer als 40 m² äußerst selten. Für Anlagen auf größeren Häusern gelte dies nicht. Dem geringfügig höheren Investitionsaufwand für diese größeren Anlagen stünden günstigere Förderkonditionen bei der KfW gegenüber. Das erkennende Gericht folgt daher nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts, hier würden unterschiedliche Dinge verglichen. Vielmehr dienen diese höheren Anforderungen der Sicherung eines als erforderlich angesehenen Qualitätsstandards und die Kosten hierfür können in die förderfähigen Gesamtkosten einfließen, während bei mit der Basisförderung geförderten Anlagen nur eine Festbetragsförderung pro m² vorgesehen ist, wodurch etwa höhere Kosten für höhere Qualität nicht „aufgefangen“ werden können.
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Dabei ist es für die rechtliche Beurteilung der Förderpraxis unerheblich, ob diese Förderung im Einzelfall in Anspruch genommen werden kann oder nicht. Ein Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung mit Eigentümern von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht bereits deswegen nicht, weil es sich bei der Immobilie, auf der sie die fragliche Solarkollektoranlage errichtet hat, um eine Gewerbeimmobilie handelt, nämlich ein Hotel.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag die fragliche Anlage nicht kreditfinanziert hat, so dass ihr die Fördermöglichkeiten durch die KfW nicht hätten zugute kommen können, auch wenn sie diese rechtzeitig beantragt hätte. Sie war jedenfalls in der Lage, eine etwaige Fördermöglichkeit durch die Beklagte und/oder durch die KfW in ihre Überlegungen über die Erstellung und Finanzierung der fraglichen Anlage einzubeziehen. Entscheidet sie sich für eine Vorgehensweise, die eine Förderung ausschließt, so liegt dies in ihrem eigenen Entscheidungsermessen. Eine Verpflichtung der Beklagten, ihre Förderpraxis zugunsten der Klägerin an die von ihr gewählte Vorgehensweise anzupassen, besteht nicht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt hierin nicht; erst recht kein Verstoß gegen das Willkürverbot.
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Das Gericht vermag auch nicht den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu folgen, wegen der Förderung auch von Erweiterungsmaßnahmen bestehe die Möglichkeit, durch eine schrittweise Verwirklichung von Vorhaben eine Basisförderung durch die Beklagte zu erhalten, so dass auch bei einer Verwirklichung einer großen Solarkollektoranlage in nur einem Bauabschnitt eine Verpflichtung bestehe, eine Basisförderung jedenfalls für 40 m² Kollektorfläche zu gewähren. Eine solche vom Verwaltungsgericht angedachte schrittweise Verwirklichung - oder anders ausgedrückt "Stückelung" - eines Gesamtvorhabens stellt nämlich ihrerseits wiederum eine andere Situation dar als die Verwirklichung eines großen Vorhabens in nur einem Bauabschnitt. Der Umstand, dass die Klägerin bei einer solchen Vorgehensweise möglicherweise die Basisförderung hätte erhalten können, zwingt nicht zu der Annahme, dass auch bei der von der Klägerin gewählten Vorgehensweise, ihr Vorhaben insgesamt zu realisieren und nicht zu "stückeln", eine Verpflichtung der Beklagten zur anteiligen Förderung der fraglichen Anlage bestehe. Dadurch würde nämlich eine Teilförderung gewährt, die grundsätzlich in der Richtlinie nicht vorgesehen ist und auch nicht der Förderpraxis der Beklagten entspricht. Der Umstand, dass ein Investor möglicherweise durch eine entsprechende schrittweise Durchführung seines Gesamtvorhabens sozusagen die Gesamtsystematik der Förderpraxis gleichsam umgehen kann, führt nicht dazu, bei einer anderen Vorgehensweise ebenfalls die Beklagte zur Förderung zu verpflichten.
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Nach alldem ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts für die Annahme eines zur Rechtswidrigkeit der Förderpraxis der Beklagten unter Zuerkennung eines Förderanspruchs durch die Klägerin führenden Verstoßes gegen das Willkürverbot kein Raum. Vielmehr liegen hinreichende sachliche Gründe vor, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
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Auch ein Anspruch der Klägerin auf den sogenannten „Kesseltauschbonus“ besteht nicht. Dieser wird nur als Bonus für solche Anlagen gewährt, die der Basisförderung durch die Beklagte unterfallen. Dieses ist nach den obigen Ausführungen bei der von der Klägerin installierten Anlage nicht der Fall.
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Die Klage der Klägerin ist daher insgesamt abzuweisen, so dass auf die Berufung der Beklagten hin das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern ist.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin als unterliegender Teil zu tragen.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.950,00 € festgesetzt.
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Gründe
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 GKG und entspricht der Höhe nach der Summe der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Förderverpflichtung der Beklagten.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).