Sonntag, 13. August 2017

Haftung eines Wasserversorgungsunternehmens: Schadensersatzanspruch wegen Verunreinigung des Trinkwassers

Leitsätze:
1. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Haftung des Anlagenbetreibers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG sind durch den Geschädigten darzulegen und im Streitfalle zu beweisen. Dies gilt insbesondere für den Zusammenhang mit der Funktion der Anlage und eine mit dieser Funktion verbundenen besonderen Gefahr. Bei einer behaupteten Trinkwasserverunreinigung muss demnach durch konkreten Sachvortrag geschildert werden, in welchem Zeitraum von dem Rohrleitungsnetz des Betreibers in signifikantem Maße Schwermetalle (hier: Blei) ausgegangen sind.
2. Wird in diesem Zusammenhang über die Schwermetallbelastung in einem sehr lang zurückliegenden Zeitraum gemutmaßt, hat der darlegungspflichtige Geschädigte Indizien vorzutragen, die seine Vermutung stützen und die geeignet erscheinen, einen sicheren Rückschluss auf zurückliegende Ereignisse zu ermöglichen. Eine bestimmte Zahl von Rohrbrüchen im Leitungsnetz erlaubt keinen Rückschluss auf einen sog. diskontinuierlichen Schwermetalleintrag.
3. Auch im Bereich der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, den Gegner bei der diesem obliegenden Beweisführung zu unterstützen und ihm hierfür notwendiges Tatsachenmaterial zur Verfügung zu stellen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1) 44% und die Klägerin zu 2) 56% zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.291.359,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten im Rahmen einer Teilklage über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
2
Die Kläger sind Eheleute. Im November 1991 erwarben sie das Anwesen S.-Weg 39 in A. (Ortsteil W.), welches sie seitdem mit ihren seinerzeit noch minderjährigen Kindern S., Th. und S. bewohnen. Die öffentliche Trinkwasserwasserversorgung des Anwesens erfolgte bis 2005 durch die Stadt A., deren Stadtwerke sodann in Gestalt der Beklagten rechtlich verselbständigt wurden und im Wege der Rechtsnachfolge weiterbetrieben werden.
3
Der Kläger zu 1) leidet insbesondere an folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Anlagen K 48 und K 49):
4
• chronisch rezidivierendes HWS-BWS-LWS-Syndrom,
• Omarthrose beidseitig,
• primäre Gonarthrose beidseitig,
• Chrondromalazia beidseitig,
• Reizknie beidseitig,
• Reizzustand des linken Ellenbogens,
• Osteochondrose der HWS, BWS und LWS,
• lumbaler Bandscheibenvorfall,
• segmentale und somatische Funktionsstörungen,
• Pankreas Insuffizienz,
• Fibromyalgie-Syndrom,
• Vitamin-D-Mangel,
• Neurodystrophie der Unterschenkel,
• vegetative Dystonie.
5
Das Versorgungsamt N. hat einen Grad der Behinderung von 60 anerkannt (Anlage K 50).
6
Die Klägerin zu 2) leidet insbesondere an folgenden Erkrankungen (Anlagen K 51 und K 52):
7
• chronische Bleiintoxikation,
• chronisch rezidivierendes HWS-BWS-LWS-Syndrom,
• Omarthrose links,
• Reizzustand der beiden Hände mit Verdacht auf Logo-de-Gyoun-Syndrom,
• Rhizarthrose beidseitig,
• Reizzustand der linken Schulter,
• Plattfüße mit Polyarthrose,
• Polyneuropathie beider Hände,
• Verdacht auf Morbus Ledderhose in beiden Händen,
• Reizzustand beider Füße,
• Schmerzen in beiden Ellenbogen,
• Immunschwäche,
• Hepatopathie,
• Thyreopathie,
• Vitamin-D-Mangel,
• Stammvarikose des Beins,
• Osteoporose.
8
Diesbezüglich wurde ebenfalls ein Grad der Behinderung von 60 anerkannt (Anlage K 53).
9
Die Söhne der Kläger, S. und Th. P., leiden an einer schweren chronischen Schwermetall-Intoxikation (Anlagen K 55 und K 57). Für Herrn S. P. wurde ein Grad der Behinderung von 40 anerkannt (Anlage K 56a), für Herrn Th. P. von 60 (Anlage K 59). Auch bei der Tochter der Kläger, S. P., sind Folgen einer massiven chronischen Schwermetall-Intoxikation zu verzeichnen (Anlagen K 60 und K 61). Ihr wurde durch das Versorgungsamt N. ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt (Anlage K 62).
10
Die Kläger behaupten, ab Herbst 1992 seien zeitgleich bei allen Familienmitgliedern ähnliche Symptome einer chronischen Erkrankung aufgetreten, zunächst in Form von Übelkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Anämie und verminderter Leistungsfähigkeit. In den Folgejahren seien zusätzlich insbesondere Hautausschläge, Haarausfall, migräneartige Kopfschmerzen, Bandscheibenvorfälle, Verdauungsstörungen, Herzrhythmusstörungen, Sehstörungen und Zahnausfall hinzugekommen.
11
Die Kläger und ihre Kinder seien durch über 40 Ärzte verschiedener Fachrichtungen untersucht worden (Anlage K 1), zunächst jedoch ohne konkretes Ergebnis. Erst Anfang 2000 habe eine Untersuchung ergeben, dass bei den Klägern eine Bleivergiftung wahrscheinlich sei (Anlagen K 2 und K 3). Ferner seien abnorme Barium-Belastungen im Blut festgestellt worden (Anlagen K 4 und K 5). Typische weitere Begleitfolge der Schwermetall-Vergiftung sei der bei den Klägern festgestellte schwere Mangel an Vitamin D (Anlagen K 6, K 7, K 63 und K 64).
12
Eine in den Jahren 2000/2001 durchgeführte Untersuchung anderer Bewohner des A. Ortsteils W. habe ergeben, dass auch diese teilweise an einer hohen Schwermetall-Belastung litten.
13
Ursache hierfür seien deutliche Grenzwertüberschreitungen des von der Stadt A. angelieferten Trinkwassers hinsichtlich des Schwermetalls Blei. So habe eine Messung des Landesuntersuchungsamtes für das Gesundheitswesen Nordbayern vom 17.07.2000 einen Bleiwert von 0,195 mg/l ergeben (Anlage K 16). Auch bei weiteren Untersuchungen sei mehrfach eine Überschreitung des damals gültigen Grenzwertes von 0,04 mg/l festgestellt worden (Anlagen K 17 bis K 19). Klägerseitig habe man ferner ein Gutachten des Bremer Umweltinstituts in Auftrag gegeben (Anlage K 20). Darin finde sich v.a. der Hinweis, dass die Schwermetall-Belastungen eher nicht von kontinuierlicher Zuführung, sondern von im Sediment gebundenen Partikeln herrühre, die nur gelegentlich und schwallartig – insbesondere bei Störfällen im Leitungsnetz – zum Anwesen der Kläger und anderer Nachbarn gelangten. Das Bremer Umweltinstitut untersuche seit dem Jahre 2000 regelmäßig das von der Beklagten gelieferte Trinkwasser und den in der Hausinstallation eingesetzten Wasserfilter. Auch der zeitlich letzte Untersuchungsbericht vom 31.05.2011 ergebe sehr hohe Schwermetall-Rückstände im Filter (Anlage K 47).
14
Der im selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Hersbruck (Az. …) beauftragte Sachverständige M. habe zunächst keine Überschreitung der Grenzwerte gem. der Trinkwasserverordnung feststellen können. Hinsichtlich der an den regelmäßig ausgetauschten Filtern am 12.11.2003 und am 06.10.2004 festgestellten Schwermetall-Konzentration habe er eine überwiegend diskontinuierliche Stoffzuleitung nicht ausschließen können. Hinsichtlich der hierzu notwendigen weiteren Feststellungen habe die Beklagte die geschuldete Kooperation vermissen lassen und eine Blockadehaltung an den Tag gelegt. Entgegen der mit dem Sachverständigen getroffenen Vereinbarungen habe die Beklagte insbesondere auftretende Rohrbrüche und sonstige Baumaßnahmen am Verteilernetz nicht unverzüglich mitgeteilt. Aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren vom 12.02.2010 ergebe sich jedoch, dass es allein im Zeitraum Anfang 2002 bis Juni 2005 genau 100 Rohrbrüche gegeben habe (Anlage K 32). Um Rückschlüsse auf einen diskontinuierlichen Schwermetall-Eintrag in das Verteilernetz der Beklagten ziehen zu können, benötige der Sachverständige sowohl detaillierte Wasseranalysen hinsichtlich der einzelnen Brunnen, als auch Unterlagen zu den konkreten Einspeisungsmengen. Hinsichtlich des Zeitraums übereinstimmende derartige Unterlagen habe die Beklagte dem Sachverständigen M. allerdings vorenthalten, obwohl sie zur Kooperation verpflichtet sei. Ein nach den gesetzlichen Vorschriften geführtes Wasserversorgungsunternehmen, wie es die Beklagte sei, müsse solche Materialien und Unterlagen besitzen. Die offensichtliche Blockadehaltung der Beklagten führe – so meinen die Kläger – zu einer Beweislastumkehr.
15
Es stehe fest, dass das dem klägerischen Anwesen zugeführte Wasser kontinuierlich oder diskontinuierlich Aluminium, Arsen, Barium, Antimon und Blei in Mengen enthalte, die die Grenzen der Trinkwasserverordnung überschritten. Mitverantwortlich für die Abgabe dieser Stoffe sei die Deckschicht an der Innenseite der Trinkwasserrohre des Verteilungsnetzes der Beklagten im Bereich des Ortsteils W.
16
Die Kläger behaupten ferner, ihre Krankheitssymptome und Dauerleiden seien typische Folgen einer chronischen Schwermetall-Vergiftung, insbesondere einer chronischen Bleiintoxikation. Es handelte sich um eine systemische Erkrankung mit einem ganzen Bündel an Erscheinungsbildern. Durch die Schwermetalle komme es zu teilweise irreparablen Zellschädigungen und zur Beeinträchtigung aller Organe, die durch einen hohen Stoffwechsel gekennzeichnet seien. Typisch sei auch die Ablagerung des Bleis in den Knochen sowie in Leber und Niere.
17
Darüber hinaus machen die Kläger geltend, angesichts der weitreichenden gesundheitlichen Folgen stehe ihnen eine Schmerzensgeld von jeweils mindestens 100.000,- € zu (Klageanträge zu I. und VII.).
18
Beim Kläger zu 1) seien diesbezüglich insbesondere Bandscheibenschäden, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, starke Kopf- und Gliederschmerzen, Gang- und Sehstörungen, schwere Magen-Darm-Störungen sowie Nervenschädigungen zu berücksichtigen. Er sei seit 1993 durchgängig und auch aktuell auf ärztliche Behandlung angewiesen.
19
Ähnliches gelte für die Klägerin zu 2). Die schweren Dauerleiden seien allenfalls abgemildert, aber nicht mehr therapierbar. Beide Kläger seien auf tägliche Medikamenten-Einnahmen angewiesen.
20
Den Klägern drohe eine weitere Verschlimmerung ihrer Krankheit und ihres Leidens und damit permanent weiterer Schaden. Dieser werde von den Feststellungsanträgen zu VI. und X. umfasst.
21
Der Kläger zu 1) könne ferner hinsichtlich der gesamten Familie die nicht anderweitig gedeckten Behandlungs- und Medikationskosten sowie Fahrkosten für den Zeitraum 1993 bis 2010 geltend machen (Klageantrag zu II.). Der Kläger gehe aus abgetretenem Recht vor, soweit es sich um die Behandlung der Klägerin 2) und der drei Kinder handele. Der Gesamtbetrag belaufe sich auf 92.347,81 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 58-76 der Klageschrift und die dort genannten Anlagen Bezug genommen.
22
Der Kläger zu 1) sei in den Jahren 1993 bis 1995 mehrfach und länger wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallen. Ab dem Jahre 2000 sei er dauerhaft arbeitsunfähig gewesen, habe ab Juli 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen und ab Mai 2009 Altersrente für Schwerbehinderte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der S. N. e.V. sei schließlich zum 31.05.2005 durch Vergleich beendet worden. Unter Berücksichtigung von Krankengeld-, Arbeitslosengeld- und Rentenzahlungen sei dem Kläger zu 1) im Zeitraum von 1993 bis Ende 2011 mindestens ein Erwerbsschaden von 144.984,40 € entstanden (Klageantrag zu III.). Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seiten 81-88 der Klageschrift verwiesen.
23
Aufgrund der fortschreitenden Schwermetall-Vergiftung und zunehmend längerer krankheitsbedingter Ausfallzeiten habe der Arbeitsgeber der Klägerin zu 2), die Fa. M. GmbH, das Arbeitsverhältnis zum 28.02.1994 beendet (Anlage K 106). Die Aufnahme einer alternativen adäquaten beruflichen Tätigkeit sei der Klägerin zu 2) wegen der massiven gesundheitlichen Leiden nicht mehr möglich gewesen. Ausgehend von einem zuletzt bezogenen Nettogehalt von monatlich 5.318,20 DM und unter Berücksichtigung des bezogenen Krankengeldes sowie der Erwerbsunfähigkeitsrente ergebe sich bis einschließlich Dezember 2011 ein Erwerbsschaden von insgesamt 375.750,83 € (Klageantrag zu VIII.). Ergänzend wird Bezug genommen auf die Seiten 77-80 der Klageschrift.
24
Infolge der Schwermetall-Vergiftung und der hiervon ausgelösten Leiden liege bei beiden Klägern eine Minderung der Hausarbeitsfähigkeit von mindestens 20% vor (Anlagen K 131 bis K 133). Der Kläger zu 1) sei vor der Erkrankung vorrangig für Gartenarbeiten, Reparatur- und Renovierungsarbeiten sowie unterstützend für Reinigungsarbeiten zuständig gewesen. Diesbezüglich sei von einer Einbuße von 3 Stunden pro Woche á 7,- € auszugehen, was für den Zeitraum 1993-2011 zu einem Haushaltsführungsschaden von 20.748,- € führe (Klageantrag zu IV.). Die Klägerin zu 2) sei innerhalb der Familie primär für den Einkauf und die Zubereitung von Lebensmitteln, Pflege und Reinigung der Wäsche sowie die Reinigung der Räumlichkeiten verantwortlich gewesen. Diese Tätigkeit sei mit einer Einschränkung von 6 Stunden pro Woche á 7,- € zu berücksichtigen, so dass sich für den Zeitraum 1993-2011 ein Haushaltsführungsschaden von 41.496,- € ergebe (Klageantrag zu IX.).
25
Seit März 2000 seien die Kläger dazu übergegangen, das von der Beklagten bezogene Wasser zu meiden, es insbesondere nicht mehr zu trinken und nicht mehr für die Zubereitung von Speisen und beim Zähneputzen zu nutzen. Dadurch sei die Bleibelastung deutlich abgefallen. Stattdessen werde durch die Kläger permanent und in großen Mengen Mineralwasser beschafft, wobei von einem Tagesverbrauch von mindestens 30 Litern auszugehen sei. Für eine Flasche mit 1,5 l Inhalt sei ein Preis von 0,19 € anzusetzen. Für den Zeitraum April 2000 bis Dezember 2011 beliefen sich die Kosten demnach auf 16.302,- € (Klageantrag zu V.). Soweit diese Ausgaben teilweise durch die Klägerin zu 2) bestritten worden seien, gehe der Kläger zu 1) aus abgetretenem Recht vor.
26
Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 05.07.2012 vom Einzelrichter auf die Kammer übertragen worden (Bl. 158 d.A.). Mit Einverständnis der Parteien hat das Gericht durch Beschluss vom 28.11.2012 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet (Bl. 198 d.A.).
27
Die Kläger beantragen:
28
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2012 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
29
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) Behandlungs-, Medikations- und Fahrtkosten zu zahlen in Höhe von 92.347,81 € und Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2012.
30
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) Schadensersatz wegen Erwerbsschadens in Höhe von 144.984,40 € zu zahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2012.
31
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) Schadensersatz wegen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 20.478,00 € zu zahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2012.
32
V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) weiteren Schadensersatz (Kosten für Mineralwasser) in Höhe von 16.302,00 € zu zahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2012.
33
VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger zu 1) durch den Schwermetalleintrag in das dem klägerischen Anwesen „S.-Weg 39, A.“ über das Trinkwassernetz der Beklagten zugeführte Leitungswasser entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Versicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
34
VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) Schmerzensgeld in angemessener Höhe zu zahlen und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2012, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
35
VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) Schadensersatz wegen Erwerbsscha-dens zu zahlen in Höhe von 375.750,83 € und Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2012.
36
IX. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) Schadensersatz wegen Haushaltsfüh-rungsschadens in Höhe von 41.496,00 € zu zahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2012.
37
X. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläger zu 2) sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Kläger zu 2) durch den Schwermetalleintrag in das dem klägerischen Anwesen „S.-Weg 39, A.“ über das Trinkwassernetz der Beklagten zugeführte Leitungswasser entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Versicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
38
Die Beklagte beantragt,
39
die Klage abzuweisen.
40
Sie behauptet, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens habe das Landratsamt N.-Land durch das Technologiezentrum Wasser (TWZ) K. nach Quellen für eine mögliche Bleibelastung des Trinkwassers der Stadtwerke A. suchen lassen. Das TWZ habe festgestellt, dass es zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine von der Wassergewinnung stammende Belastung des Trinkwassers mit Blei gegeben habe (Anlage B 4). Auch der Bereich der Wasserverteilung sei unauffällig gewesen. Das TWZ sei auch zu dem Ergebnis gekommen, dass das von den Klägern vorgelegte Analyseergebnis des Bremer Umweltinstituts (Anlage K 20) keinerlei Aussagekraft besitze, weil es nicht bewiesene Hypothesen zugrunde lege (Anlage B 5).
41
Auch die durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheitswesen in Nordbayern durchgeführte Untersuchung von Trinkwasserproben im Ortsteil W. am 11.12.2000, 13.12.2000 und 18.12.2000 habe keine einzige Überschreitung der Grenzwerte für Blei und andere Schwermetalle ergeben (Anlagen B 17 bis B 19).
42
Aus den beiden vom Sachverständigen M. beschriebenen „Störfällen“ vom 12.11.2003 und 06.10.2004 könne man keine Schlussfolgerungen ziehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die vom Sachverständigen M. eingesetzten Filter nicht der DIN 19632 und DIN 1988 entsprächen (Anlage B 8). Ein diskontinuierlicher Schwermetalleintrag habe nicht stattgefunden und auch nicht zu gesundheitlichen Schäden bei den Klägern geführt. Insofern sei auf eine Stellungnahme des TWZ vom 28.06.2005 zu verweisen (Anlage B 9).
43
Im Verlaufe des selbständigen Beweisverfahrens habe die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin zahlreiche Unterlagen vorgelegt, insbesondere mit Schriftsatz vom 16.11.2000 (Anlage B 11), vom 17.01.2001 (Anlage B 12), vom 06.07.2001 (Anlage B 13), vom 15.02.2006 (Anlage B 15) und vom 12.02.2010 (Anlage B 16). Sie sei allen Aufforderungen zur Vorlage von Plänen, Aufzeichnungen und sonstigen Dokumenten nachgekommen. Der Vorwurf mangelnder Kooperation sei daher völlig aus der Luft gegriffen.
44
Die Ursachen einer Fibromyalgie und die Mechanismen der Krankheitsentstehung seien bislang ebenso ungeklärt wie die Ursachen einer Polyarthritis. Ein brauchbarer Hinweis auf einen ursächlichen Zusammenhang mit einer Bleivergiftung lasse sich nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht erkennen. Nur bei einigen der zahlreichen Symptome der Familie der Kläger ergebe sich ein möglicher Hinweis auf eine vermehrte Bleibelastung in der Vergangenheit. Dies gelte indessen nicht für die in den Bescheiden des Versorgungsamtes (Anlagen K 50 und K 53) genannten Gesundheitsstörungen. Eine Bleibelastung könne zudem auch aus anderen Quellen – Nahrung, Geschirr, Kinderspielzeug oder nicht zugelassenen Heilmitteln – stammen. Auch sei zu berücksichtigen, dass über die Lunge deutlich mehr Blei in die Blutbahn gelange als über den Magen-Darm-Trakt.
45
Wegen weiterer Einzelheiten zum umfangreichen Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
46
Die Kläger hatten mit Antragsschrift vom 17.10.2000 vor dem Amtsgerichts Hersbruck (Az. …) ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Stadt A. eingeleitet. Seit September 2005 trat als Antragsgegnerin die hiesige Beklagte auf (Bl. 368 d. BA). In dem genannten Verfahren hat der Sachverständige P. M. am 03.06.2005 ein schriftliches Gutachten (Bl. 318 ff. d. BA) sowie am 29.08.2006 (Bl. 456 ff. d. BA), am 15.10.2009 (Bl. 554 ff. d. BA) und am 27.07.2010 (Bl. 600 ff. d. BA) jeweils ein schriftliches Ergänzungsgutachten erstattet. Der Sachverständige M. wurde darüber hinaus am 16.01.2007 vor dem Amtsgericht Hersbruck mündlich angehört (Bl. 483 ff. d. BA). Die Verfahrensakte des Amtsgerichts Hersbruck war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Eine weitere Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

I.
47
Die auf Zahlung gerichteten Klageanträge sind zulässig. Insbesondere liegt eine statthafte Teilklage vor (vgl. hierzu BGH, NJW 1997, 3019, 3020).
48
Die Klageanträge sind jedoch sämtlich unbegründet.
49
Die Kläger haben gegen die Beklagte keine Ansprüche gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG, weder aus eigenem, noch aus abgetretenem Recht. Es fehlt bereits an der erforderlichen Darlegung der Haftungsvoraussetzungen (1. b), darüber hinaus auch an der notwendigen Beweisführung (1. c - f). Medizinische Kausalitätsfragen können daher offen bleiben (2.). Auch eine Haftung aus anderen Anspruchsgrundlagen scheidet aus (3.). Folglich bleiben auch die Feststellungsklagen ohne Erfolg (II.).
1.
50
Die Beklagte haftet nicht nach §§ 2 Abs. 1 S. 1, 6 HPflG (sog. Wirkungshaftung).
a)
51
Unstreitig ist die Beklagte Inhaberin einer Energieanlage in der Weise, dass sie innerhalb der Stadt A. die öffentliche Trinkwasserversorgung betreibt und als solche auch den Haushalt der Kläger beliefert. Im Zeitpunkt des Erwerbs des Anwesens im S.-Weg 39, also im November 1991, erfolgte die Trinkwasserversorgung durch einen Eigenbetrieb der Stadt A. (Art. 88 GO Bayern), welcher im Jahre 2005 in eine Rechtsform des Privatrechts - die Beklagte - umgewandelt worden ist. Etwaige Verbindlichkeiten sind also auf die Beklagte übergegangen.
b)
52
Der Anlagenbetreiber haftet nach § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG für alle physikalischen und chemischen Wirkungen der von einer Rohrleitungsanlage ausgehenden Flüssigkeiten, auch soweit der Schaden auf der Beschaffenheit der Flüssigkeit beruht (vgl. BGHZ 164, 324). Der Schaden muss dem in der Leitung konzentrierten Transport der Stoffe zuzurechnen sein. Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Haftung sind durch die Geschädigten darzulegen und im Streitfalle zu beweisen (vgl. Filthaut, HPflG, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 79). Dies gilt insbesondere für den Zusammenhang mit der Funktion der Anlage und einer mit dieser Funktion verbundenen besonderen Gefahr. Dem sind die Kläger jedoch nicht nachgekommen.
aa)
53
Es fehlt bereits an hinreichend präzisem Sachvortrag zu den Wirkungen von Flüssigkeiten (hier: Wasser), die von der Rohrleitungsanlage ausgegangen sein sollen. Die Kläger machen geltend, die bei ihnen und ihren Kindern sich zeigenden Symptome und Dauerleiden seien Folgen einer chronischen Schwermetall-Vergiftung, insbesondere einer chronischen Bleiintoxikation. Diese Schwermetalle seien über das Leitungsnetz der Beklagten in den Haushalt der Kläger gelangt und von diesen mit dem Trinkwasser aufgenommen worden. Insbesondere tragen die Kläger vor, die Krankheitssymptome hätten sich ab Herbst 1992 bei allen Familienmitgliedern gezeigt und das Krankheitsbild habe sich in den Folgejahren massiv verschlimmert.
54
Diesem Sachvortrag liegt folglich die Annahme zugrunde, es sei im Herbst 1992 zu der für das Krankheitsbild letztlich kausalen Zufuhr von mit Schwermetall verunreinigtem Trinkwasser gekommen. In den Folgejahren nach 1992 könnte das Krankheitsbild durch weiteren Konsum von stark bleihaltigem Wasser verstärkt oder ausgeweitet worden sein. Dies bleibt aber bloße Mutmaßung. Die Kläger haben keinen konkreten Sachverhalt geschildert, aus dem sich ergibt, ob und wann in dem Zeitraum zwischen Herbst 1992 und 2000 von dem Rohrleitungsnetz der Beklagten in signifikantem Maße Schwermetalle, insbesondere Blei, ausgegangen sind. Nach der bis Ende 2002 gültigen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) galt gem. Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 TrinkwV ein Grenzwert für Blei von 0,04 mg/l. Auf die Einhaltung dieser Grenzwerte dürfen Verbraucher in der Regel vertrauen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.02.2008 - 12 U 121/03, juris).
bb)
55
Die Kläger haben aber nicht substantiiert vorgetragen, dass es zwischen 1992 und 2000 zu einer Überschreitung dieses Grenzwertes bei dem ihnen gelieferten Trinkwasser gekommen ist, sei es für eine gewisse Dauer (kontinuierlich) oder durch einen einzelnen punktuellen Vorfall (diskontinuierlich). Überhaupt verhält sich der gesamte klägerische Sachvortrag nicht zu etwaigen Grenzwertüberschreitungen des Trinkwassers in dem mutmaßlich schadenskausalen Zeitraum ab Herbst 1992 und den unmittelbaren Folgejahren.
c)
56
Grenzwertüberschreitungen, aus denen sich eine Haftung der Beklagten ergeben könnte, stehen aufgrund der im selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts Hersbruck (Az. …) gewonnenen Erkenntnisse nicht fest. Die dort erstatteten Gutachten des Sachverständigen M. sind im vorliegenden Rechtsstreit gem. § 493 Abs. 1 ZPO zu verwerten.
aa)
57
Schon von seiner Zielrichtung bezog sich dieses selbständige Beweisverfahren auf einen nach Antragstellung liegenden Zeitraum, also auf die Jahre 2001 und später. Es ist jeweils der gegenwärtige Zustand einer Sache (§ 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), nämlich der Rohrleitungsanlage der Beklagten und des hindurchfließenden Wassers, untersucht worden.
58
Nach eigenem Bekunden haben die Kläger und deren Kinder ab März 2000 auf den Genuss des von den Stadtwerken A. gelieferten Trinkwassers verzichtet und sich mit Mineralwasser versorgt, welches über den Einzelhandel bezogen wurde. Hinzu kommt wiederum, dass die nach klägerischem Vortrag gesundheitsschädigende Kontamination im Jahre 1992 aufgetreten sein und sich ggf. in den Folgejahren wiederholt haben muss. Die auf die Dauer des selbständigen Beweisverfahrens bezogenen Ergebnisse des dort tätigen Sachverständigen M. erscheinen also letztlich als ungeeignet, einen Nachweis im Sinne der klägerischen Behauptungen zu erbringen.
59
Darüber hinaus haben die Gutachten des Sachverständigen M. die Beweisfragen gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 03.01.2001 nicht zu bestätigen vermocht. In seinem schriftlichen Gutachten vom 03.06.2005 gelangt der Sachverständige auf der Grundlage von 7 durchgeführten Ortsterminen zu dem Ergebnis, dass bei den Wasseruntersuchungen keine Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes für Blei festzustellen war. Gleiches gilt für die Deckschicht der Rohrinnenseite und die Filteruntersuchungen. Lediglich anlässlich eines Filtertauschs am 12.11.2003 wurden Rückstände festgestellt, darunter 0,34 mg Blei. Im Verhältnis zur durchgeleiteten Wassermenge ergibt sich hieraus jedoch ebenfalls keine Überschreitung des Grenzwertes. Signifikante Auffälligkeiten ergaben sich nach Einschätzung des Sachverständigen M. nicht. Eine Untersuchung des sog. Filterwassers war nach der plausiblen Einschätzung des Sachverständigen nicht sinnvoll, wie dieser in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.08.2006 geschildert hat. Ebenso wenig aufschlussreich erschien dem Sachverständigen eine Untersuchung des Wassers während eines Filteraustauschs.
60
Einen kontinuierlichen Schwermetalleintrag in das von den Klägerin konsumierte Trinkwasser ab dem Jahre 2000 hat das selbständige Beweisverfahren demnach nicht erheben. Folglich konnte auch eine Ursache für die behaupteten Schwermetalleinträge nicht festgestellt werden, bei der zumindest mit einer gewissen Anfangswahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass sie bereits im Jahre 1992 gegeben war.
bb)
61
Eine Ausweitung der Begutachtung durch den Sachverständigen bezogen auf die Frage, ob „eventuell eine diskontinuierliche Zuführung von Schwermetallen“ vorliegt (vgl. Anlage K 27), war weder im selbständigen Beweisverfahren geboten, noch ist sie es im vorliegenden Hauptsacheverfahren. Für den entscheidenden Aspekt einer möglichen Schwermetallverunreinigung im Herbst 1992 oder in sich unmittelbar anschließenden Zeitraum ist es ohne aussagekräftigen Erkenntniswert, wenn der Sachverständige - sei es im Jahre 2009 oder 2013 - über eventuelle gegenwärtige diskontinuierliche Zuführungen mutmaßt. Das Arbeitsprogramm, welches der Sachverständige in seinem „Gutachten“ vom 15.10.2009 vorschlägt (Anlage K 29), beruht lediglich auf Möglichkeiten und vagen Annahmen. Es verspricht nach Ansicht der Kammer wiederum keine überzeugenden Schlussfolgerungen in Bezug auf den weit zurückliegenden Zeitraum ab Herbst 1992.
62
Da es diesbezüglich bereits an tragfähigem Sachvortrag der Kläger fehlt, liefe eine solche Begutachtung im Übrigen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Auf der Grundlage der Darlegungen der Kläger ist nicht ersichtlich, welche Erheblichkeit der Frage beikommen soll, ob es gegenwärtig möglicherweise zu diskontinuierlicher Zuführung von Schwermetallen kommt. Offensichtlich verfolgen die Kläger das Ziel, sich durch eine Fortsetzung der Tätigkeit des Sachverständigen M. die Informationen für eine ausreichende Tatsachengrundlage oder für die Formulierung weiterer Beweisanträge erst zu beschaffen. Dergleichen ist im vom Beibringungsgrundsatz bestimmten Zivilprozess nicht zulässig (vgl. BGH, NJW 1992, 1967, 1968 m.w.Nachw.). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich vorliegend um sehr komplexe Vorgänge handelt und dass die Kläger nicht ohne weiteres über die notwendige Sachkunde verfügen. Aber auch angesichts dieser Umstände könnten sich die Kläger nur dann auf Vermutungen berufen, wenn sie Indizien vortragen, die ihre Vermutungen stützen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 284 Rdnr. 5). Hieran fehlt es jedoch. Es wird nicht deutlich, welche noch festzustellenden Hilfstatsachen einen sicheren Rückschluss auf mehr als 20 Jahre zurückliegende Ereignisse erlauben sollen und weitere Aufklärung erwarten lassen. Dass die Kläger erst gegen Ende des Jahres 2000 damit begonnen haben, die gerichtliche Beweissicherung einzuleiten, liegt in deren Verantwortungsbereich und rechtfertigt es - auch unter Berücksichtigung des zweifellos schweren persönlichen Schicksals der klägerischen Familie - nicht, von den beschriebenen Grundsätzen Abstand zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als das selbständige Beweisverfahren trotz seiner erheblichen zeitlichen Ausdehnung und des betriebenen Aufwandes keine Anhaltspunkte dafür zu Tage gefördert hat, dass es zu Beginn der 1990er Jahre bei den Klägern zur Zufuhr übermäßig bleihaltigen Trinkwassers gekommen ist.
d)
63
Auch die sonstigen im Auftrag der Parteien oder Dritter außergerichtlich getroffenen Feststellungen erbringen weder einen Beweis im Sinne des geltend gemachten Anspruchs, noch eignen sie sich als Grundlage weiterer Sachverständigengutachten.
aa)
64
Zwar wurde durch das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Nordbayern bei einer am 25.05.2000 entnommenen Wasserprobe in einem Fall im Stagnationswasser ein Wert von 0,018 mg/l Blei nachgewiesen (Bl. 41 d. BA). Die anderen beiden Proben blieben aber beanstandungsfrei. Auch bei einer am 17.07.2000 entnommenen Wasserprobe wurde ein Wert von 0,195 mg/l Blei festgestellt (Anlage K 16). Diese Probe wurde jedoch am Anwesen S.-Weg 41 der Familie A. entnommen und erlaubt schon aus diesem Grund keinen tragfähigen Rückschluss auf den Hausanschluss der Kläger. Auf die gleiche Örtlichkeit beziehen sich auch die Untersuchungen vom 02.08.2000 (Anlage K 17).
65
Deutlich über dem Grenzwert liegende Belastungen mit Blei ergaben sich anhand einer am 10.08.2000 beauftragten Untersuchung der Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA; Anlage K 18) und anhand eines Prüfberichts des Labors Dr. R. vom 29.11.2000 (Anlage K 19). Gleiches gilt für das am 24.02.2001 beauftragte Gutachten des Bremer Umweltinstituts e.V. (Anlage K 20). Die genannten Untersuchungen betreffen jedoch durchgängig Zeitpunkte, in denen die Kläger das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Trinkwasser bereits nicht mehr zu sich nahmen und es folglich zu einer Schwermetallintoxikation nicht gekommen sein kann.
bb)
66
Eine Reihe von weiteren Untersuchungen erbrachte keine Überschreitung der gesetzlichen Schwermetallgrenzwerte. Dies betrifft die Untersuchung des Technologiezentrums Wasser (TWZ) in K. vom 12.12.2000 (Anlage B 4), wobei hier festzustellen ist, dass die Kläger einen Zutritt zu ihrem Anwesen zum Zwecke der Probenentnahme nicht gestattet haben. Ebenfalls keinerlei kritische Messerergebnisse ergab eine im Mai 2002 durchgeführte Trinkwasseranalyse der Beklagten (Anlage B 14).
cc)
67
Im selbständigen Beweisverfahren hat die dortige Antragsgegnerin Analyseergebnisse des Labors Dr. F. aus dem Jahre 2000 vorgelegt (Bl. 31 ff. d. BA). Dort waren an mehreren Entnahmepunkten innerhalb der Stadt A. keine Grenzwertüberschreitungen für Blei festzustellen. Weiter zurückreichende Analysen ergaben für einen Zeitraum ab 1994 ebenfalls keine Auffälligkeiten (Bl. 35 ff. d. BA).
68
Schließlich wurden in einem Aktenordner weitere Ergebnisse der Rohrnetzproben der Jahre 1998 bis 2005 vorgelegt. Einer der Entnahmepunkte betrifft das Ortsnetz W. Die Analysen stammen wiederum vom Labor Dr. F. sowie von der N.-AG. Es ergaben sich für Blei durchgängig Werte von unter 0,002 mg/l und damit deutlich unter dem gesetzlichen Grenzwert.
dd)
69
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die in den Jahren 2000 und später durchgeführten Messungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergaben, dass es am Hausanschluss der Kläger zu einer gesundheitsgefährdenden Belastung des Trinkwassers mit Blei und anderen Schwermetallen gekommen ist. Bezogen auf den Zeitraum ab Herbst 1992 gibt es noch nicht einmal eine dahingehende Anfangswahrscheinlichkeit.
e)
70
Die Kläger können sich nicht auf eine Beweislastumkehr berufen. Nach wie vor hatten sie - allgemeinen Grundsätzen entsprechend - den Beweis einer signifikanten schadensursächlichen Schwermetallbelastung zu führen. Keinesfalls oblag es der Beklagten, einen Negativbeweis in der Weise zu führen, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin den Klägern ab 1992 durchgängig bedenkenfreies Trinkwasser geliefert hat. Die Grundsätze der Beweisvereitelung kommen vorliegend nicht zur Anwendung.
aa)
71
Die Beibringung und im Bestreitensfalle der Beweis der Tatsachen, aus denen sich eine kausale Grenzwertüberschreitung ergab, ist und bleibt Aufgabe der Kläger als Anspruchsteller. Im Zivilprozess ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, den Gegner bei der diesem obliegenden Beweisführung zu unterstützen und ihm hierfür notwendiges Tatsachenmaterial zur Verfügung zu stellen. Allein der Umstand, dass die Beklagte im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig ist, rechtfertigt keine hiervon abweichende Behandlung. Die Beklagte war daher insbesondere nicht verpflichtet, am selbständigen Beweisverfahren aktiv mitzuwirken. Vielmehr ist es Aufgabe der beweisführenden Partei, den zu begutachtenden Zustand zu schaffen.
72
Abgesehen davon hat sich die Beklagte dem selbständigen Beweisverfahren nicht verschlossen. Sie hat sich dem Verfahren gestellt und überobligatorisch an ihm mitgewirkt, obwohl keine rechtliche Verpflichtung bestand, den Klägern Hilfestellung zu leisten.
73
So hat die Beklagte insbesondere bereits in einem frühen Verfahrensstadium mit Schriftsatz vom 16.11.2000 (Bl. 25 d. BA) umfangreich zur Sache vorgetragen und Untersuchungsergebnisse vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 17.10.2001 wurde ein Gutachten des TZW K. vorgelegt (Bl. 84 d. BA). Die vom Sachverständigen M. erbetenen Unterlagen wurden beklagtenseitig mit Schriftsatz vom 06.07.2001 zur Verfügung gestellt (Anlage B 13). Der oben bereits erwähnte Aktenordner mit den Rohrnetzanalysen der Jahre 1997 bis 2005 wurde mit Schriftsatz vom 15.02.2006 an das Amtsgericht Hersbruck übersandt (Bl. 442 d. BA). Mit Schriftsatz vom 12.02.2010 übergab die Beklagte sehr umfangreiche Unterlagen über pH-Werte, Aufbereitungs- und Bodeneinspeisungsvorgänge sowie Aufzeichnungen über Rohrnetzeinspeisungen (Bl. 576 d. BA). Zugleich wurde mitgeteilt, dass kontinuierliche pH-Wert-Aufzeichnungen nicht vorhanden seien.
74
Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Beklagte die Beweisführung in vorwerfbarer Weise unmöglich macht. Das Institut der Beweisvereitelung knüpft daran an, dass die Grundsätze von Treu und Glauben auch im Prozessrechtsverhältnis gelten (§ 242 BGB; vgl. BGH, NJW 1986, 59; BGH, NJW 2006, 434). Es hat bspw. in §§ 427, 444, 446, 453 Abs. 2 ZPO eine besondere Ausprägung erfahren. Jedoch gibt es nach dem zuvor Ausgeführten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte in bewusst benachteiligender Weise gegenüber den Klägern verhält. Ebenso wenig lässt sich der Beklagten vorwerfen, dass sie selbst in schuldhafter Weise die gebotene Sicherung von Beweisen unterlassen hat.
bb)
75
Es kommt hinzu, dass selbst im Falle einer Beweisvereitelung der zugrunde gelegte Sachverhalt infolge weiterer Indizien als plausibel erscheinen muss und nicht zu einer reinen Fiktion werden darf (vgl. LAG Nürnberg, LAGE § 2 NachwG Nr. 12; LAG Köln, MDR 1999, 1074). Wie bereits mehrfach betont, fehlen im vorliegenden Fall aber entscheidende Anhaltspunkte dafür, dass es ab Herbst 1992 - durch welche Ereignisse auch immer - zu einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Schwermetalleintrag in das Trinkwasser gekommen ist. Die gesundheitliche Situation der Kläger und ihrer Kinder bildet gerade keinen derartigen Anhaltspunkt, da ihre Ursachen in hohem Maße streitig und unklar sind, weshalb eine hierauf fußende Schlussfolgerung zu einer petitio principii führen würde.
76
Ein Anscheinsbeweis kommt den Klägern nicht zugute. Eine Vergiftung durch schwermetallbelastetes Trinkwasser könnte im Rahmen eines Anscheinsbeweises nur unterstellt werden, wenn dies nach der Lebenserfahrung derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die individuellen Umstände an Bedeutung verlieren (vgl. BGH, NJW 1987, 1944; BGH, VersR 1978, 74). Aufgrund der Komplexität der medizinischen Zusammenhänge und der Vielzahl der in Betracht kommenden Ursachen verbietet es sich jedoch, nach der Lebenserfahrung zu unterstellen, dass das sich ab Herbst 1992 zeigende Krankheitsbild die Folge einer Bleibelastung des Trinkwassers war. Selbst wenn die Symptome der Kläger tatsächlich auf eine Bleiintoxikation zurückzuführen wären, sind hierfür andere Ursachen - insbesondere der Konsum von belasteten Nahrungsmitteln oder die Glasur von Keramikgeschirr- ohne weiteres denkbar. Hauptbelastungsquelle für die Allgemeinbevölkerung sind Lebensmittel (vgl. Umweltbundesamt, Bundesgesundhbl. Bd. 39 [1996], S. 236-241). Ferner ist die Aufnahme in den Körper sowohl über den Verdauungstrakt, als auch über Atemwege und Schleimhäute möglich. Das gilt auch für andere Metalle wie Cadmium. Bereits wegen dieser Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Ursachen scheidet ein eindeutiger Erfahrungssatz aus (vgl. BGH, NJW 2006, 2262, 2263 f.).
77
Erst wenn die Wirkungen der in § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG genannten Energien oder Stoffe feststehen, kann es ausreichend sein, dass für deren Ursächlichkeit überzeugende Gründe sprechen (vgl. OLG Hamm, VersR 1989, 296). Der Nachweis des ordnungsgemäßen Zustands der Anlage obliegt dem Betreiber nur in Fällen der Zustandshaftung nach § 2 Abs. 1 S. 2 HPflG.
f)
78
Schließlich war gegenüber der Beklagten auch keine Anordnung gem. § 144 Abs. 1 ZPO zu treffen, wie sie auf Seite 31 der Klageschrift beantragt worden ist.
aa)
79
Ziffer (2) dieses Antrags ist schon deshalb nicht zielführend, weil es sich auf Analyseergebnisse aus den Jahren 2002-2009 bezieht, welche jedoch nach dem klägerischen Sachvortrag in zeitlicher Hinsicht keinesfalls schadenskausal gewesen sein können. Gleiches gilt für Ziffer (6). Es ist im vorliegenden Kontext ohne Erkenntniswert, ob und wann im Jahre 2013 Rohrbrüche im Leitungsnetz der Beklagten auftreten.
bb)
80
Die übrigen Anträge beziehen sich auf die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Pläne, Tabellen und Tagebücher, aus einem nicht näher umgrenzten Zeitraum vor 2001. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gegenstände i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 2 ZPO. Diese Vorschrift umfasst nur Augenscheinsobjekte i.S.v. § 371 Abs. 1 ZPO (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 1). Den Klägern kommt es jedoch ersichtlich nicht nur auf die äußere Beschaffenheit der Unterlagen an, sondern auf deren Inhalt und Erklärungswert. Die Kläger beabsichtigen also eine Verwertung als Urkunden (§§ 415 ff. ZPO), nicht nur eine substanzielle Wahrnehmung durch einen Sachverständigen (§ 372 Abs. 1 ZPO). Daher fallen die Anträge der Kläger unter § 142 ZPO.
81
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Generell gilt es zu beachten, dass §§ 142 ff. ZPO lediglich eine Hilfsfunktion erfüllen, von der lediglich in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen ist. Dem Gericht ist es insbesondere nicht gestattet, anstelle der Parteien und im Sinne einer Ausforschung die Tatsachengrundlage für eine Beweisaufnahme erst zu schaffen (vgl. BGH, NJW 2000, 3488, 3490). Ein nicht hinreichend konkretes Parteivorbringen vermag das Gericht nicht zu veranlassen, selbst nach Hinweisen für prozessrelevante Tatsachen zu suchen. Es gilt nach wie vor der Beibringungsgrundsatz (vgl. BGH, NJW 2007, 2989, 2992). Folglich kann eine Klagepartei im Rahmen ihrer Darlegungslast nicht damit kalkulieren, dass sich weiterer, die Substantiierung der Klage herbeiführender Tatsachenstoff bei den Unterlagen befindet, über die der Beklagte möglicherweise verfügt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1393).
82
So liegt der Fall hier jedoch. Die Kläger haben lediglich ausgeführt, dass der Sachverständige M. um die Zuleitung verschiedener Unterlagen gebeten (Anlagen K 28 und K 35) und „zur weiteren Abklärung“ verschiedene Schritte für denkbar gehalten habe (Anlage K 29). Ferner rügen die Kläger, dass die Beklagte keine Unterlagen zu den Einspeisungsmengen der Jahre 1990 bis 2001 zur Verfügung gestellt habe. An einer Substantiierung des beweiserheblichen Inhaltes der genannten Unterlagen zusammen mit der Darlegung der Quelle für diesen Vortrag fehlt es jedoch (vgl. Musielak/Stadler, a.a.O., § 142 Rdnr. 1). Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags ist es der Kammer insbesondere nicht möglich, zu beurteilen, ob die vorzulegenden Unterlagen für die sachgerechte Entscheidung des Rechtsstreits unentbehrlich erscheinen (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2003, 385). Es erschließt sich im Übrigen auch nicht, welches Ziel das Amtsgericht Hersbruck mit seinem Auflagenbeschluss vom 07.01.2010 und seiner Verfügung vom 30.07.2010 verfolgt hat (Anlagen K 30 und K 36).
cc)
83
Das Gericht sieht schließlich auch keine Veranlassung und keine tragfähige Grundlage, den Sachverständigen M. in einer Art mündlicher Vorab-Befragung darüber anzuhören, welche rechtlich relevanten Erkenntnisse sich bspw. von einer Auflistung besonderer Vorkommnisse mit erhöhtem Wasserverbrauch aus einem Zeitraum „signifikant vor 2001“ erwarten lassen. Eine derartige Amtsermittlung ist dem Zivilprozess fremd. Vielmehr richtet sich ein formell ordnungsgemäßer Beweisantritt nach § 403 ZPO.
84
Es mag sein und ist bei lebensnaher Betrachtung sogar zu unterstellen, dass es im Leitungsnetz der Beklagten im Jahre 1992 mehrere Rohrbrüche gegeben hat. Daraus lässt sich jedoch nach mehr als 20 Jahren kein überzeugender Rückschluss dergestalt ableiten, dass an irgendeiner Stelle befindliche Ablagerungen zum Anwesen der Kläger geschwemmt worden sind und dort zu massiven Schwermetallbelastungen geführt haben. Entgegen der Einschätzung der Kläger sind gerade keine regelmäßig hohen Schwermetalleinträge in deren Hausfilteranlage vorgefunden worden. Die Feststellungen beziehen sich auf wenige Fälle, so dass sich die Schlussfolgerung verbietet, eine bestimmte Zahl von Rohrbrüchen führe zu einem sog. diskontinuierlichen Schwermetalleintrag auch und gerade im Anwesen der Kläger.
2.
85
Da eine Haftung der Beklagten bereits dem Grund nach nicht feststeht, kann letztlich offen bleiben, auf welchen konkreten Umständen das Krankheitsbild der Kläger beruht. Diese Fragen der Kausalität, insbesondere zu medizinischen Zusammenhängen und Folgen, bedürfen folglich keiner Beweisaufnahme.
3.
86
Die Klage ist auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen begründet.
a)
87
Eine Haftung gem. § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versorgungsvertrag scheidet aus. Es fehlt an dem Erfordernis einer vertraglichen Pflichtverletzung, welche seitens der Kläger dazulegen und beweisen war. Nach den vorherigen Ausführungen steht insbesondere nicht fest, dass es im Rahmen der Wasserversorgung zu Unregelmäßigkeiten in der Belieferung gekommen ist (§ 6 Abs. 1 AVBWasserV).
b)
88
Schließlich besteht auch keine deliktische Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB oder § 4 Abs. 1 TrinkwV. Es mangelt an der sicheren Erkenntnis einer Verletzungshandlung der Beklagten oder eines ihr zurechenbaren Dritten im Rahmen der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung oder der Verteilung.
II.
89
Die Feststellungsklagen (Klageanträge zu VI. und X.) sind zulässig. Insbesondere ist im Hinblick auf die behauptete gesundheitliche Entwicklung der Kläger sowie den weiteren Verzicht auf Leitungswasser das notwendige rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung zu bejahen (§ 256 Abs. 1 ZPO).
90
Indessen bleibt auch diesen Klageanträgen der Erfolg versagt, weil es bereits an einer dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten fehlt (vgl. oben Ziffer I.).
III.
1.
91
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Diese Kostengrundentscheidung umfasst auch die im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts Hersbruck, Az. …, angefallenen Kosten, weil es sich kostenrechtlich um eine Verfahrenseinheit handelt (vgl. BGH, NJW 1989, 980 f. m.w.Nachw.) und darüber hinaus die Beweisergebnisse verwertet worden sind.
2.
92
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 2 ZPO.
3.
93
Der Streitwert für die unbezifferten Schmerzensgeldanträge zu I. und VII. ist entsprechend der klägerischen Mindestangabe mit jeweils 100.000,00 € zu beziffern. Hinsichtlich der beiden Feststellungsanträge zu VI. und X. haben die Kläger ihr wirtschaftliches Interesse mit jeweils 200.000,00 € beziffert, was mangels anderer Erkenntnisse für den Streitwert heranzuziehen ist (§ 3 ZPO).