Freitag, 11. August 2017

Korrosion Messingfitting Urteil 21 U 154/13


Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.9.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (4 O 104/11) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebeninterventionen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und ihre Streithelfer vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Klägerin verfolgt mit der Klage Produkthaftungsansprüche aus übergegangenem Recht, nachdem sie ihrem Versicherungsnehmer N gegenüber Leistungen zur Regulierung von 3 Leitungswasserschäden erbrachte. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen mit Sitz in F, dessen Gegenstand u.a. Herstellung und Vertrieb von Systemen zur Trinkwasserinstallation sind. Das klagende Versicherungsunternehmen versicherte das im Eigentum des erstinstanzlich vernommenen Zeugen N stehende Wohngebäude unter der Anschrift G in B u.a. gegen das Risiko Leitungswasser. Die örtliche Versorgung mit Trinkwasser erfolgt durch die Streithelferin zu 1). Das Gebäude wurde im August 2004 fertiggestellt. Im Dachgeschoss wurde durch die Streithelferin zu 2) eine Heizungsanlage mit Abluftwärmepumpe eingebaut, wobei – inzwischen unstreitig - das von der Beklagten hergestellte Y-Schiebehülsensystem zum Einsatz kam. Es wurden entsprechende Fittings aus sogenanntem entzinkungsarmem Spezialmessing (CR- bzw. DR-Messing) eingebaut. In der von der Beklagten herausgegebenen und in den Jahren 2003/04 gültigen Technischen Information 01/02 (Anlage 6 zum Schriftsatz d. Bekl. v. 30.08.2012, Anlagenband I) hieß es unter Punkt 1. „Systembeschreibung und Produkteigenschaften“, Unterpunkt 1.2. „Systemgrenzen“ unter der Überschrift „Wasserparameter“:

„Insbesondere bei der Trinkwasserinstallation werden besondere Anforderungen an die Qualität dieses wichtigsten Lebensmittels gestellt. Um die volle Funktionalität einer Trinkwasserinstallation mit Y über ein „Häuserleben“ hinaus sicherstellen zu können, sollten mindestens folgende Parameter im Trinkwasser eingehalten werden: Wasserparameter und Grenzwerte gem. aktuell gültiger Trinkwasserverordnung …“ (vgl. S. 6 der Technischen Information). Unter Punkt 1.1. warb die Beklagte u.a. mit folgenden Vorteilen ihres Y-Systems: „keine Korrosion oder Lochfraß der Rohrleitungen“ und „Rohre einsetzbar bei allen Trinkwasserqualitäten“ (vgl. S. 5 der Technischen Information). Gemäß § 7 I Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwVO) i.V.m. Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 3 beträgt der Grenzwert für den Chloridanteil von Trinkwasser 250 mg/l. Das Hausgrundstück des Zeugen N wird seitens der Streithelferin zu 1) mit Trinkwasser aus dem Gemeinschaftswasserwerk B beliefert. Dort werden Wässer aus vier verschiedenen Brunnen im Gebiet der Stadt B sowie aus dem Wasserwerk „J“ zentral vermischt und in das Trinkwassernetz eingeleitet. Die vom Gesundheitsamt des Kreises K veröffentlichten Ergebnisse von Trinkwasseranalysen aus verschiedenen Netzprobenstellen im Versorgungsgebiet der Stadt B wiesen für das Jahr 2004 einen Chloridgehalt von 180 mg/l bis 244 mg/l, für das Jahr 2005 von 177 mg/l bis 221 mg/l und seit 2006 abfallende Werte aus. Im Jahr 2003 betrug der höchste vom Gesundheitsamt veröffentlichte Wert 205 mg/l. Am 4.4.2008, 22.7.2008 und 4.4.2011 kam es jeweils zu einem massiven Austritt von Leitungswasser im Haus des Zeugen N. Ursächlich waren – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – in jedem der drei Fälle Brüche an von der Beklagten hergestellten Messingfittings infolge Korrosion. In den ersten beiden Fällen brachen die Fittings im Bereich unmittelbar hinter der auf dem Dachboden eingebauten Wärmepumpe. Beim Schadensfall im April 2011 lag eine Leckage an einem Fitting im Bereich des Badezimmers vor. Im Dachgeschoss, wo sich die installierte Wärmepumpe befand, war zwar ein Wasserablauf im Boden vorhanden, dieser war aber nicht angeschlossen. Die Korrosion beruhte in allen Fällen auf einer chemischen Reaktion durch die der verwendeten Messinglegierung CW602N Zinkanteile entzogen wurden (sogenannte Entzinkung). Durch den Wasseraustritt entstanden jeweils teilweise schwere Schäden an Gebäude und Hausrat, die umfangreiche Reparaturen bzw. Neuanschaffungen erforderlich machten. Die Schäden wurden im Auftrag der Klägerin jeweils durch Sachverständige nach Ortsbesichtigung und Überwachung der angebotenen und abgerechneten Maßnahmen beziffert. Die in den gutachtlichen Schadensfeststellungen ermittelten Beträge wurden – nach deren Vortrag - durch die Klägerin als Hausrat- und Wohngebäudeversicherer des Zeugen N reguliert, wobei Einzelheiten zu Schadensposten und deren Regulierung streitig sind. Bezüglich des ersten Schadensfalls vom 4.4.2008 erfolgte die Schadensbegutachtung durch den Sachverständigen K unter dem 2.7.2008 (Anl. K7).

Darüber hinaus wurde von der Klägerin eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen M eingeholt, die Kosten in Höhe von 488,47 € verursachte. Die Schadenshöhe im dritten Schadensfall wurde durch den Sachverständigen A in dessen Gutachten vom 21.7.2011 (Anl. K21) beziffert. Dabei wurde der Neuwertschaden, von dem die Klägerin vorträgt, ihn ihrem Versicherungsnehmer erstattet zu haben, mit 10.533 € angegeben. Der Zeitwertschaden war im Gutachten mit 8.953 € beziffert. Der Sachverständige wies zudem auf von ihm bei der Schadensaufnahme festgestellte gravierende Abdichtungsmängel im wassergeschädigten Bereich des Badezimmers im Erdgeschoss hin und erklärte, diese als mitwirkende Ursachen und die damit einhergehenden Schäden in der Schadenskalkulation nicht zu berücksichtigen. Die Abdichtungs- und Fliesenarbeiten im Bad im Erdgeschoss waren von dem Zeugen N, einem gelernten Elektroinstallateur, selbst vorgenommen worden. Die Kosten der Begutachtung beliefen sich in diesem Fall auf 1.463,51 €. Die Klägerin hat behauptet, die von der Beklagten hergestellten Messingfittings seien fehlerhaft gewesen. Sie hat sich dabei auf das von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M berufen, der nach rasterelektronenmikroskopischer Untersuchung der gebrochenen Fittings zu dem Schluss kam, dass eine von der Beklagten vor Auslieferung durchgeführte Wärmebehandlung der Fittings zu der stark erhöhten Korrosionsanfälligkeit geführt habe. Durch das chloridhaltige Wasser in B habe daher im Inneren der Fittings eine Entzinkung stattgefunden und schließlich seien die korrodierten Fittings von innen nach außen gebrochen, so dass Leitungswasser unkontrolliert habe austreten können (vgl. S. 7 des Untersuchungsberichts, K3, Anlagenband I). Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 101.061,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 90.528,71 EUR seit dem 16.11.2009 sowie aus weiteren 11.996,51 EUR seit dem 21.9.2011 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die durch fehlerhaft hergestellte Messingwinkelstücke der Beklagten an dem im Eigentum von Herrn N stehenden Wohngebäude G in B künftig entstehen, soweit sie diese Schäden ihrem Versicherungsnehmer auf Grundlage eines Gebäudeversicherungsvertrags zuvor ersetzt hat,

3. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.999,32 EUR freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf eine Ausarbeitung des Parteigutachters Dr. C vom 17.8.2012 (Anl. 2 zum Schriftsatz vom 30.8.2012) behauptet, der korrosionsbedingte Bruch der Fittings sei nicht auf eine geminderte Entzinkungsbeständigkeit des Messings zurückzuführen, sondern allein auf die Eigenschaften des Trinkwassers in B. In den Technischen Informationen zum Y-System werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Wasser die Anforderungen der aktuell gültigen Trinkwasserverordnung von 2001 (TrinkwVO) erfüllen müsse. Dies sei aber bei dem im Haus des Zeugen N ankommenden Wasser nicht der Fall gewesen. Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 3 Anmerkung 1 der TrinkwVO verlange, dass das Wasser nicht korrosiv wirken solle. Offensichtlich wirke das Wasser aber korrosiv, ansonsten wäre es nicht zum Bruch der Fittings gekommen. Bei dem in das Netz eingespeisten Trinkwasser handele es sich um „Mischwasser“, das aus verschiedenen Quellen stamme und unterschiedliche Chloridgehalte aufweise. Dadurch steige die Gefahr für Entzinkung von Messing. Da die Streithelferin zu 1) Wässer unterschiedlicher Beschaffenheit in das Netz einleite, sei sie nach der TrinkwVO verpflichtet, die Schwankungsbreite der Chloridgehalte anzugeben. Dies habe sie jedoch nicht getan. Das Trinkwasser entspreche daher nicht den Vorgaben der TrinkwVO, sodass die Fittings in diesem Bereich nicht hätten eingesetzt werden dürfen. Insofern sei entweder die Haftung der Streithelferin zu 1) als Wasserversorgungsunternehmen oder des Streithelfers zu 2) als Installateur gegeben. Ggf. habe auch anderweitig durch unsachgemäße Abdichtung in Böden und Wände eindringendes Wasser die Korrosion der Fittings von außen begünstigt. Bei ordnungsgemäßer Wartung habe der Betreiber der Anlage, der Zeuge N, die Korrosion schon früher bemerken und die Fittings austauschen müssen. Die Schäden durch austretendes Trinkwasser hätten bei fachgerechter Abdichtung der Bäder und entsprechender baulicher Ausführung der Warmwasseraufbereitung (z.B. durch Installation im Keller) vermieden oder jedenfalls erheblich vermindert werden können. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags und der gestellten Anträge in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Paderborn hat zu der Frage, ob die Korrosion auf die durch eine Wärmebehandlung negativ beeinflusste Materialbeschaffenheit der Fittings oder auf die chemische Zusammensetzung des von der Streithelferin zu 1) gelieferten Trinkwassers zurückzuführen ist und ob dieses Trinkwasser den Vorgaben der Trinkwasserverordnung entsprach, Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.10.2012 (Bl. 200 f.) bzw. 5.3.2012 (Bl. 279) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für Korrosion in der Sanitär- und Heizungstechnik Dr. U. Der Sachverständige hat sein Gutachten am 8.6.2012 erstattet sowie mit Gutachten vom 19.11.2012 und 25.6.2013 ergänzend schriftlich Stellung genommen. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. U (Anlagenband II) Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten zudem in der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2013 erläutert. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 25.9.2013 (Bl. 609 ff.) Bezug genommen. Das Landgericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N und A. Bezüglich des Inhalts, Umfangs und Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2013 verwiesen. Der Sachverständige ist nach einer Prüfung des Materials der gebrochenen Fittings zu dem Schluss gelangt, dass eine Wärmebehandlung des Messings zu dessen verminderter Entzinkungsbeständigkeit geführt habe.

Er hat die These des von der Klägerin beauftragen Parteigutachters M, durch diese Wärmebehandlung sei in der Legierung ein Rest an β-Phase verblieben, der zwar nur einen geringen Anteil im Gefüge der Legierung bilde, aber aufgrund seiner zusammenhängenden, netzartigen Verteilung die Entzinkung beschleunigt habe, auch aufgrund der vorgelegten Bilder der Materialproben gestützt (Ergänzungsgutachten v. 19.11.2012, S. 6). Eine etwaige zeitlich wechselnde Zusammensetzung des Trinkwassers verstärke die Korrosionsanfälligkeit hingegen nicht, da es immer nur auf den absoluten Chloridgehalt des Wassers ankomme. Aufgrund der von der Streithellferin zu 1) vorgelegten Analyseergebnisse sei aber davon auszugehen, dass die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung eingehalten worden seien. Das Landgericht Paderborn hat mit Zwischenurteil vom 25.9.2013 entschieden, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei (vgl. Bl. 630 ff.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beklagten hergestellten Messingfittings litten an einem Produktfehler in Form eines Instruktionsfehlers. Die Technische Information 01/02 der Beklagten stelle eine Produktbeschreibung im Sinne des ProdHaftG dar. Diese Information sei jedoch fehlerhaft, da sie dem Kunden verspreche, dass die Trinkwasserinstallation mindestens „ein Häuserleben“ halte, wenn die Werte der Trinkwasserverordnung eingehalten würden. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Fittings aufgrund von Korrosion gebrochen seien, obwohl das Trinkwasser den Vorgaben der Verordnung entsprochen habe. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Geschädigten gemäß § 1 I S. 1 ProdHaftG sei daher gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Dieser Anspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen oder zu kürzen, weil ein Dritter, entweder die Streithelferin zu 2) als Planerin der Anlage oder den Zeugen N ein (Mit-)Verschulden träfe, da dies gemäß § 6 II ProdHaftG nur das Innenverhältnis von Hersteller und Drittem, nicht aber das Verhältnis des Herstellers zum Verbraucher betreffe. Mit ihrer zulässigen Berufung begehrt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründet sie ihre Berufung wie folgt: Das Landgericht habe die Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser verkannt. Die Ansicht, die Anmerkung 1 zu Anlage 3 der TrinkwVO, wonach die Auswahl geeigneter Materialien nach den allgemeinen Regeln der Technik erfolgt, begründe lediglich eine Prüfpflicht Dritter und betreffe nicht das Wasserversorgungsunternehmen, ignoriere die Anforderungen des § 4 TrinkwVO. Danach müsse das Trinkwasser die Anforderungen der Anlage 3 erfüllen, in deren Bemerkung es zu der lfd. Nummer 3 (Chlorid) heißt, dass das Wasser nicht korrosiv wirken soll. Diesen Anforderungen habe das Trinkwasser in B gerade nicht entsprochen, so dass die Fittings ihre ordnungsgemäße Funktionalität von Anfang an nicht hätten entfalten können. Das Wasser habe allein schon deshalb nicht den Regeln der Technik entsprochen, da das Arbeitsblatt W 216 als solche Regel technische Analysen der Wasserqualität gemäß DIN 50930 fordere. Diesen Anforderungen genügten die von der Streitverkündeten zu 1) durchgeführten Analysen nicht, insbesondere fehlte die Angabe der Schwankungsbreite des Chloridgehaltes. Das Landgericht habe daher ebenso wie der Sachverständige nicht die Chloridwerte aus den veröffentlichten Werten zugrunde legen dürfen, sondern es hätte die genauen Daten und Analyseergebnisse von der Streithelferin zu 1) anfordern müssen. Auch habe das Gericht die Kausalität des Beklagtenverhaltens für den behaupteten Schaden nicht festgestellt. Schließlich habe es verkannt, dass den Zeugen N zumindest ein erhebliches Mitverschulden treffe, weil er die Abdichtungsarbeiten nicht gemäß den entsprechenden DIN-Normen ausgeführt habe, was der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gleichkomme. Der Schutzzweck dieser Vorschriften sei personell nicht auf Fachleute beschränkt, er ziele vielmehr allgemein darauf ab, solch ausufernde Schäden durch austretendes Wasser zu vermeiden. Gerade bei einem Holzhaus wie dem des Zeugen N hätte besonderer Wert auf die Abdichtung gegen Feuchtigkeit gelegt werden müssen.

Bezüglich der Ergebnisse der weiteren durch den Senat veranlassten Beweisaufnahme wendet die Beklagte, gestützt auf eine weitere parteigutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. O vom 5.1.2016, erneut ein, es liege eine Mischwasserproblematik vor. Die Anforderungen des einschlägigen DVGW Arbeitsblatts W 216 seien nicht eingehalten, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Bestimmungen der TrinkwVO insgesamt erfüllt worden seien. Zudem sei weiterhin keine Untersuchung der Fittings auf Entzinkung mittels des Standardtests nach DIN EN ISO 6509 vorgenommen worden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behauptet weiterhin, das Trinkwasser habe zu jeder Zeit die Grenzwerte für Chlorid von 250 mg/l eingehalten. Da die Wässer aus den unterschiedlichen Quellen zentral gemischt und erst danach in das Trinkwassernetz eingespeist würden, läge kein Wasser unterschiedlicher Beschaffenheit vor, sodass auch keine Schwankungsbreiten hätten angegeben werden müssen. Selbst wenn es sich um „Mischwasser“ handelte, sähe das Arbeitsblatt W 216 vor, dass von dem ungünstigsten Fall auszugehen sei. Die Grenzwerte der TrinkwVO wären aber selbst dann noch eingehalten worden, wenn nur das Rohwasser mit dem höchsten Chloridgehalt ins Netz gelangt wäre. Eine Mischung mit dem chloridärmeren Wasser v.a. aus dem Wasserwerk „J“ führe lediglich zu einer Verbesserung der Chloridwerte und gerade nicht zu einer von der Beklagten behaupteten „Mischwasserproblematik“. Gerade die Behauptung der Beklagten, trotz Einhaltung der Grenzwerte der TrinkwVO seien die eingebauten Fittings nicht für den Einsatz in diesem Wasser geeignet gewesen, belege den vom Landgericht festgestellten Instruktionsfehler, da die Technische Information explizit bzgl. der Eignung des Y-Systems auf die Einhaltung der TrinkwVO Bezug nehme. Vielmehr hätte die Beklagte darin warnen müssen, dass auch Trinkwasser mit einem Chloridgehalt ab 200 mg/l korrosiv wirke und daher vom Einsatz von Messingfittings abgeraten werde. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass eine solche pflichtgemäß erfolgte Warnung auch befolgt worden und der Schaden damit nicht eingetreten wäre. Die Streithelferin zu 1) schließt sich dem Antrag der Klägerin an. Im Hinblick auf die ergänzende Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. U behauptet sie einen Messfehler, der den für den 19.10.2004 ermittelten Chloridwert verfälscht habe. Nachdem sie dem erstinstanzlichen Verfahren zunächst als Streithelferin der Beklagten beigetreten war (Bl. 257), ist die Streithelferin zu 2) dem Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auf Seiten der Klägerin beigetreten und schließt sich deren Antrag ebenfalls an (Bl. 828). Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 3.6.2015 (Bl. 958 ff.) der Streitverkündeten zu 1) aufgegeben, weitere Analysedaten bzgl. Chlorid- und Hydrogencarbonatgehalt und Leitfähigkeit des Wassers sowie Dokumentationen zu Mischungsverhältnissen der einzelnen Brunnen vorzulegen. Sodann hat er eine weitere Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. U auf Grundlage der dadurch erhaltenen Datenbasis veranlasst. Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dipl.-Ing. K und Dipl.-Ing. A.

Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die ergänzenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. U vom 19.10.2015 und 30.4.2016 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2016 nebst Berichterstatter-Vermerk Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist in der Sache aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig und jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt. 1. Soweit dem Zeugen N Ansprüche gegen die Beklagte zustanden und die Klägerin diese aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrags reguliert hat, sind die Ansprüche gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Zwischen den Parteien ist zwar streitig, welche Schäden im Einzelnen die Klägerin dem Zeugen N ersetzt hat und aufgrund des Versicherungsvertrags ersetzen musste. Diese Frage betrifft jedoch allein das dem angefochtenen Grundurteil nachfolgende Betragsverfahren und ist somit nicht Gegenstand des Berufungsrechtsstreits. Dem Grunde nach ist die Beklagte gemäß § 1 I ProdHaftG verpflichtet, die durch den Austritt des Trinkwassers aus den gebrochenen Fittings entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schäden zu ersetzen. a) Dass die Beklagte die gebrochenen Messingfittings herstellte und somit Herstellerin im Sinne von § 4 I S. 1 ProdHaftG ist, ist inzwischen unstreitig, da die Fittings anhand ihrer Kennzeichnung zweifelsfrei als zum Y-System gehörig identifiziert werden konnten. b) Die von der Beklagten hergestellten Messingfittings, die im Jahr 2004 durch die Streithelferin zu 2) im Haus des Versicherungsnehmers der Klägerin N verbaut wurden, wiesen einen Produktfehler im Sinne von § 3 ProdHaftG auf. Gem. § 3 I ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH NJW 2009, 2952, 2953). Im Rahmen der deliktsrechtlichen Produkthaftung hat sich die Unterscheidung von Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehlern herausgebildet, die entsprechend auch für die Kategorisierung der Fehlertypen gem. § 3 ProdHaftG gilt (MüKo/Wagner, BGB, 6. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 29). aa) Das Landgericht hat in der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung zu Recht einen Instruktionsfehler bejaht. Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Verwender nicht oder nur unzureichend über die Art und Weise der Verwendung des Produkts und die damit verbundenen Gefahren aufgeklärt wird. Die Fehlerhaftigkeit kann sich aus dem gänzlichen Fehlen einer Anweisung oder Gebrauchsanleitung oder aufgrund inhaltlicher Mängel der gelieferten Gebrauchsanleitung ergeben (MüKo/Wagner, a.a.O., Rn. 34). Unrichtigkeiten einer Gebrauchsanweisung des Herstellers können grundsätzlich dessen Haftung begründen (Wellner in Geigel,

Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 14. Kap. Rn. 277). Dabei ist für die Beurteilung der Zeitpunkt des Inverkehrbringens maßgeblich. Insofern gilt, dass ein Produkt in Verkehr gebracht ist, wenn der Hersteller es aufgrund seines Willensentschlusses einer anderen Person außerhalb seiner Sphäre übergeben hat. Danach ist Inverkehrbringen die endgültige, willentliche Entlassung des Produkts aus dem Einfluss- und Organisationsbereich des Herstellers (MüKo/Wagner, a.a.O., § 1 Rn. 24, m.w.N., Wellner, a.a.O., Rn. 327). Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vollständig vermeiden und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (BGH NJW 2009, 2952, 2954; 1999, 2815). Denn den Verwendern des Produkts muss eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber ermöglicht werden, ob sie sich in Anbetracht der mit dem Produkt verbundenen Vorteile den mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren aussetzen wollen. Sie müssen darüber hinaus in die Lage versetzt werden, den Gefahren soweit wie möglich entgegenzuwirken (BGH NJW 2009, 2952, 2954; Wellner, a.a.O., Rn. 311). Das Wohnhaus des Versicherungsnehmers der Klägerin, des erstinstanzlich vernommenen Zeugen N, wurde im Jahr 2004 errichtet und im August 2004 bezogen. Erstinstanzlich ist deshalb davon ausgegangen worden, dass die streitgegenständlichen Fittings im Zweifel auch im Jahr 2004 in Verkehr gebracht wurden. Davon ist, da diese Annahme erstinstanzlich nie in Zweifel gezogen worden ist, gem. § 529 I ZPO weiterhin auszugehen, auch wenn die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 24.12.2015 gefordert hat, der Klägerin aufzugeben, den genauen Zeitpunkt des Einbaus anzugeben und nachzuweisen. Aufgrund der Beweisaufnahme steht ein Instruktionsfehler fest. Die von der Beklagten zum streitgegenständlichen Y-System herausgegebene Produktinformation war zum Zeitpunkt des Inverkehrsbringens der schadhaften Fittings fehlerhaft. Insbesondere auf das Korrosionsrisiko wurde darin nicht ausreichend hingewiesen. Auch auf der nunmehr von der Streithelferin der Klägerin zur Verfügung gestellten umfassenden Datengrundlage hat der Sachverständige Überschreitungen des Grenzwerts für Chlorid von 250 mg/l aus der TrinkwVO im maßgeblichen Versorgungsbereich nicht sicher feststellen können. Er ist dabei bei seiner erstinstanzlich vorgenommenen Einschätzung zur Ursache der Entzinkungskorrosion, die hier zum Bruch der Fittings führte, geblieben. Danach ist davon auszugehen, dass insbesondere in den ersten zwei Jahren nach dem Einbau der Messingfittings der hohe Gehalt an Chlorid-Ionen im von der Streithelferin zu 1) eingespeisten Trinkwasser die Entzinkung förderte, die Anforderungen der TrinkwVO jedoch eingehalten wurden. Die in der Technischen Information 01/02 gemachte Angabe zur Korrosionsbeständigkeit des gesamten Y-Systems bei jeder Wasserqualität innerhalb der zulässigen Paramter für Trinkwasser wurde dementsprechend nicht erfüllt. Für die Richtigkeit der auf dieser Grundlage bereits durch das Landgericht vorgenommenen Würdigung spricht insbesondere die eigene Einschätzung der Beklagten, die – gestützt auf die von ihr vorgelegten Parteigutachten – selbst ausdrücklich vorträgt, dass bereits bei Chloridwerten von mehr als 200 mg/l, die im Turnerdiagramm nicht mehr abgebildet sind, Entzinkung auch bei besonders korrosionsbeständigem Messing regelmäßig zu erwarten ist. Dadurch ergab sich bei entsprechenden Wasserparametern ein greifbares Schadensrisiko infolge von Korrosion. Dieses Risiko hätte die Beklagte wegen der bei Schäden an der Heizungsinstallation regelmäßig bestehenden Gefahr des – häufig zunächst unbemerkten – Wasseraustritts und der damit verbundenen Folgerisiken für das Bauwerk sowie dessen Bewohner entweder durch konstruktive Maßnahmen ausschließen oder zumindest anhand ihrer Produktinformationen deutlich, vollständig und zutreffend aufzeigen müssen.

Die bestehenden Risiken bei einem solchen Wasseraustritt auch für die Gesundheit der Hausbewohner, insbesondere in Verbindung mit Strom oder bei Schimmelbildung, sowie die bei Gebäudeschäden regelmäßig bestehende Gefahr besonders hoher materieller Schäden begründeten eine gesteigerte Informationspflicht (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 691, 692). Inhalt und Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall werden nämlich wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt. Je größer die mit der Nutzung eines Produkts verbundenen Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in hinsichtlich der Warnung vor diesen Gefahren gestellt werden müssen (BGH NJW 2009, 2952, 2955). Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihren diesbezüglichen Vortrag mit dem Hinweis relativiert, das Turner-Diagramm beziehe sich nicht auf den Werkstoff CW602N, aus dem die streitgegenständlichen Fittings gefertigt seien, so dass es nicht ohne weiteres hinsichtlich der Chloridwerte übertragbar sei, sie hat aber andererseits die gutachterliche Einschätzung des Sachverständigen Dr. U, wonach hier der hohe Chloridgehalt des eingespeisten Wassers für die Korrosion maßgeblich war, nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr stimmt diese Einschätzung im Ausgangspunkt mit dem eigenen Vortrag der Beklagten überein, die zu dessen Substantiierung u.a. vollumfänglich auf die Ausführungen im Parteigutachten des Sachverständigen Dr. C Bezug genommen hat. Auch dieser hatte sich bereits des Turner-Diagramms zur Beurteilung des Risikos der Entzinkung bedient. Deshalb ist es angesichts der Ausführungen der Sachverständigen aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft, dass dieses Diagramm jedenfalls im Wesentlichen auch zur Beurteilung des hier maßgeblichen Werkstoffs herangezogen werden kann. Die Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei der von der Beklagten herausgegebenen und zum Einbauzeitpunkt gültigen Technischen Information 01/02 um eine Darbietung im Sinne einer Produktbeschreibung handelte, ist nicht zu beanstanden. Da die Beklagte darin angab, das Y-System könne in jedem Trinkwasser eingesetzt werden, das den Anforderungen der TrinkwVO entspreche, und solle dann mindestens ein „Häuserleben“ lang halten, begründete diese Angabe die berechtigte Erwartung, dass Teile dieses Systems jedenfalls nicht nach nur wenigen Jahren korrosionsbedingt brechen und dadurch erhebliche Mengen Wasser austreten. Dabei nahm die Beklagte ausdrücklich Bezug auf die Wasserparameter und Grenzwerte der TrinkwVO, die in deren § 7 i.V.m. Anlage 3 Teil 1 geregelt sind. Die insoweit vorgenommene Einschätzung des Landgerichts, wonach die Bemerkung in Anlage 3 der TrinkwasserVO, dass Trinkwasser nicht korrosiv wirken solle, lediglich den für Chlorid festgelegten Grenzwert von 250 mg/l erklären soll, nicht aber eine – unbezifferte - strengere Anforderung an die Wasserqualität statuiere, dürfte nicht zu beanstanden sein. Sie ergibt sich vielmehr insbesondere nach den Grundsätzen der teleologischen Auslegung, wie z.B. der vom Sachverständigen angestellte Vergleich mit den Hinweisen zu Sulfat oder Wasserstoff zeigt. Gegen diese Einschätzung sprechen auch Hinweise auf die Geschmacksgrenze als historischer Hintergrund des Grenzwerts nicht, denn das schließt die zusätzliche Berücksichtigung chemischer Zusammenhänge beim Korrosionsrisiko nicht aus. Der Sachverständige Dr. U hat bestätigt, dass der Normzweck der TrinkwVO hauptsächlich im Gesundheitsschutz zu sehen ist. Gerade das spricht allerdings gegen die Annahme, dass darin durch eine bloße Bemerkung eine technische Anforderung an die Wasserversorger hätte statuiert werden sollen, der kein Hygieneerfordernis zugrunde liegt. Außerdem kann es sich auch deshalb nicht um eine eigenständige Anforderung an die Qualität des Trinkwassers handeln, die von dem Wasserversorgungsunternehmen erfüllt werden könnte, da die korrosive Wirkung des Wassers immer nur auf einen bestimmten Werkstoff bezogen beurteilt werden kann, auf dessen Auswahl und Einsatz das Wasserversorgungsunternehmen jedoch keinen Einfluss hat und der ihm hinsichtlich der angeschlossenen Hausinstallationen nicht bekannt ist. Von dem Hinweis auf die anerkannten Regeln der Technik und der Begrenzung der durch die verwendeten Werkstoffe an das Wasser abzugebenden Partikel abgesehen enthält § 17 TrinkwVO keine Vorgaben zu den einzusetzenden Materialien.

Die insofern maßgebliche Technische Information der Beklagten über das System Y enthielt keine Hinweise auf die Gefahr von Entzinkungskorrosion, sondern stellte es als vorteilhafte Systemeigenschaft dar, dass die Rohre bei allen Trinkwasserqualitäten einsetzbar wären, ohne dass es zu Korrosion der Rohrleitungen käme. Abweichende Angaben wurden auch im Abschnitt 3.1 zu den Messing-Fittings nicht gemacht. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Einschätzungen aller Sachverständigen steht fest, dass bei einem hohen Anteil von Chlorid-Ionen im durch die Leitungen geführten Wasser die Gefahr der Entzinkung, die zur Korrosion und letztlich zum Materialversagen führt, massiv erhöht wurde. Dieses Risiko, das auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch bestand, hätte deshalb durch die Beklagte verdeutlicht werden müssen. Denn dass diese Zusammenhänge zum allgemeinen Erfahrungswissen des Benutzerkreises gehört hätten, ist weder substantiiert dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. Zum Benutzerkreis gehörten neben im Bereich der Sanitärinstallation tätigen Handwerksunternehmen auch Verbraucher als Bauherren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gefahr der Entzinkungskorrosion und der entsprechenden Risikofaktoren bei diesen Adressaten der Produktinformation Bestandteil des allgemein Wissensstands waren, so dass die Beklagte diese Kenntnisse hätte voraussetzen und auf eine Warnung verzichten dürfen. Tatsächlich hätte eine vollständige Information der Nutzer des angebotenen Produkts die Klarstellung erfordert, dass schon bei nach der TrinkwVO noch zulässigen Chloridanteilen von zwischen 200 und 250 mg/l Entzinkung grundsätzlich möglich ist und zu Korrosion führen kann. Das hat auch der Sachverständige Dr. U in seinem Ausgangsgutachten bereits zutreffend angesprochen, indem er ausgeführt hat, dass es besser gewesen wäre, den Einsatzbereich hinsichtlich des Anteils an Chlorid-Ionen unter Bezugnahme auf das TurnerDiagramm auf 200 mg/l zu begrenzen. Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat die Beklagte nie substantiiert bestritten, sondern lediglich vorgetragen, der Schaden hätte durch einen Hinweis dieses Inhalts nicht verhindert werden können. Wegen des Fehlens verständlicher und deutlicher Hinweise auf das tatsächlich bestehende Risiko der Entzinkungskorrosion bei außergewöhnlich hohen Chlorid-Konzentrationen in Verbindung mit der objektiv in dieser Absolutheit unzutreffenden Aussage, das Leitungssystem sei bei allen Wasserqualitäten einsetzbar, ohne dass es zu Korrosion komme, war die Produktinformation der Beklagten inhaltlich unzutreffend und wies insoweit einen erheblichen Fehler auf. Angesichts der zu dem Zeitpunkt erst kurzen Einsatzzeit des verwendeten Werkstoffs wäre, da infolgedessen noch kein relevanter Zeitraum für die Auswertung von Erfahrungen mit dessen Praxistauglichkeit zur Verfügung stand, zumindest eine Relativierung der kategorischen Aussage durch einen Hinweis auf die geringen Praxiserfahrungen geboten gewesen. bb) Für diesen Fehler hat die Beklagte einzustehen. Steht nämlich fest, dass die von einem Produkt ausgehende Gefahr objektiv eine Information der Verwender erfordert hätte und dass der Hersteller die Sache ohne eine solche Instruktion in den Verkehr gegeben hat, so obliegt es dem Produzenten, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Gefahr für ihn nicht erkennbar war (BGH NJW 1999, 2815, 2816; Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 37. Kap. Rn. 101; OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2333, 2334). Diesen ihr obliegenden Nachweis hat die Beklagte nicht zu führen vermocht, denn aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass ihr die Gefahr hätte bekannt sein müssen. Der Sachverständige Dr. U hat anschaulich und nachvollziehbar erläutert, dass bereits die DIN 50930 von 1993 Ausführungen zur Bedeutung der β-Phase im Gefüge für eine Korrosion durch Entzinkung enthielt. Dementsprechend ist, der Einschätzung des Sachverständigen folgend, davon auszugehen, dass die in der von ihm wiederholt zitierten Informationsschrift des Deutschen Kupferinstituts „Messing ja – Entzinkung muss nicht sein!“ beschriebenen Erkenntnisse bereits vor ihrer Veröffentlichung 2005 bekannt waren, zumal redaktionelle und grafische Gestaltung, Produktion und Verteilung Zeit erforderten.

Der Sachverständige hat mit Bestimmtheit erklärt, dass es schon 2004 jedenfalls Stand der Technik war, dass Messing bei Einsatz in Wasser mit einem hohen Chloridanteil zur Entzinkung neigt und der Beklagten als Fachunternehmen die dazu geführten Diskusionen bekannt gewesen sein müssen. Die Beklagte trägt auch selbst vor, dass die gem. DIN EN ISO 6509 vorgesehene Entzinkungsprüfung regelmäßig durchgeführt worden sei. Auch insofern steht ihre Kenntnis von der grundsätzlich bestehenden Gefahr einer Entzinkung fest. Sie durfte sich daher nicht auf eine pauschale Einschätzung des Deutschen Kupferinstituts, wonach CW602N „entzinkungsbeständig“ sei, verlassen. Insbesondere durfte sie mangels ausreichender Erfahrungen mit dem erst in 2002 für ihre Produktion neu eingeführten Werkstoff nicht mit dessen Einsetzbarkeit bei allen Wasserqualitäten ohne Korrosionsrisiko werben. Das Risiko, dass z.B. aufgrund einer Störung im Produktionsablauf die Wärmebehandlung nicht den gewünschten und erforderlichen Erfolg im Hinblick auf die damit erstrebte Erhöhung der Entzinkungsresistenz haben könnte, war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar. Letztlich kommt es deshalb für die Feststellung des Instruktionsfehlers auf die Frage, ob das in B eingespeiste Trinkwasser die durch die TrinkwVO vorgegebenen Grenzwerte einhielt, nicht entscheidend an. Denn unabhängig davon genügte die von der Beklagten herausgegebene Technische Information 01/02 nicht den sich unter Berücksichtigung der Gefahren und der bedrohten Rechtsgüter ergebenden Anforderungen an die Instruktion der Benutzer des Y-Systems. c) Der Produktfehler war zumindest mitursächlich für die beim Versicherungsnehmer der Klägerin eingetretenen Schäden. Die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt setzt voraus, dass „durch“ den Fehler eines Produkts ein Personen- oder Sachschaden entsteht. Erforderlich ist damit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem festzustellenden Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung, und für diesen Zusammenhang trägt der Geschädigte gem. § 1 IV ProdHaftG die Beweislast (BGH NJW 2013, 1302, 1304). Die Klägerin hat deshalb zunächst die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, also neben einer Pflichtverletzung der Beklagten haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität darzulegen und zu beweisen (Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 37. Kap. Rn. 66). Grundsätzlich gilt daher im Rahmen der Produkthaftung, dass der Geschädigte insbesondere den Produktfehler sowie dessen Ursächlichkeit für den Schaden darzulegen und zu beweisen hat. Er muss also beweisen, dass sein Schaden im Organisations- und Gefahrenkreis des Herstellers durch einen objektiv mangelhaften, verkehrswidrigen Zustand des Produkts zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens entstanden ist (BGH NJW 2005, 2695, 2696; Knerr, a.a.O., Rn. 100). aa) Diesen Beweis hat die Klägerin unter Berücksichtigung der ihr zugute kommenden Beweiserleichterungen erfolgreich geführt. Für die Schadensursächlichkeit des feststehenden Produktfehlers streitet ein Anscheinsbeweis, denn sowohl der Fehler als auch der typischerweise auf einem derartigen Fehler beruhende Schaden stehen fest. Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen sind auch im Rahmen der Produkthaftung anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die

Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 13.01.2015, Az. 8 U 168/13, BeckRS 2015, 09145). Nach der Lebenserfahrung liegt die Annahme nahe, dass ein bestimmter Schaden durch einen Produkt- oder Herstellungsfehler ausgelöst wurde, wenn eine nachträgliche Produktveränderung faktisch ausgeschlossen ist oder - etwa bei neueren Geräten - wenigstens keinerlei Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Veränderung bestehen (BGH NJW 1987, 1694, 1695). Diese Grundsätze gelten auch hier. Der Produktfehler steht in Gestalt eines Instruktionsfehlers aufgrund der Beweisaufnahme fest. Im Fall eines Instruktionsfehlers spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn auf die bestehenden Gefahren deutlich und für den Adressaten plausibel hingewiesen worden wäre, diese Warnung auch Beachtung gefunden hätte (BGH NJW 1999, 2273, 2274; Knerr, a.a.O), also bei entsprechender Information durch den Hersteller dessen Warnung auch Folge geleistet worden wäre (vgl. MüKo/Wagner, § 3 ProdHaftG Rn. 37). Angesichts der gegebenen Umstände ist dementsprechend zu vermuten, dass, wenn die Beklagte vollständig und zutreffend auf das Korrosionsrisiko und die Grenzen des Einsatzbereichs der streitgegenständlichen Messingfittings hingewiesen hätte, an deren Stelle Fittings aus geeignetem Material – z.B. Rotguss - zum Einsatz gekommen wären. Hieran vermag die Behauptung der Beklagten, die Streithelferin der Klägerin zu 1) habe für den Zeitraum bis zum Einbau der Wärmepumpe im Jahr 2004 den Chloridgehalt des Wassers mit 177 mg/l zu niedrig angegeben, schon deshalb nichts zu ändern, da die Technische Information der Beklagten auf die Gefahr einer Korrosion der Fittings infolge von Entzinkung gar nicht hinwies und die besondere Bedeutung der Chlorid-Konzentration des Wassers nicht kenntlich machte. Außerdem nahm die Technische Information 01/02 lediglich auf die Grenzwerte der TrinkwVO Bezug, die aber auch bei einem höheren Chloridgehalt von zwischen 200 und 250 mg/l noch eingehalten wurden. Dass die angebliche Wertangabe der Stadtwerke B von 177 mg/l für die Werkstoffauswahl durch die Streithelferin zu 2) maßgeblich war, ist – unabhängig vom vollständigen Fehlen eines Hinweises auf mögliche Entzinkungskorrosion - nicht ohne weiteres ersichtlich, da sich, wie auch von der Beklagten selbst ausdrücklich vorgetragen, aus den vom Gesundheitsamt K veröffentlichten und allgemein zugänglichen Messwerten, deren sich sowohl der Sachverständige Dr. C als auch der Sachverständige Dr. U bei der Begutachtung jeweils zunächst bedienten, auch vor August 2004 ein über 200 mg/l und mehrere in ungefähr dieser Größenordnung liegende Werte ergeben hatten, bei denen mit Entzinkung auch bei DR-Messing zu rechnen war (Anl. 2 zum Schriftsatz der Beklagten v. 30.8.2012, Anhang 1). Angesichts dessen kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Streithelferin zu 2) von einem jedenfalls unter 200 mg/l liegenden Chloridanteil ausgegangen wäre. Die tatsächliche Vermutung, dass bei einem deutlichen und verständlichen Hinweis auf die Gefahr von Entzinkungskorrosion bei hohen Chloridwerten ein anderer Werkstoff, wie z.B. Rotguss, zum Einsatz gekommen und so der Schaden verhindert worden wäre, wird insofern nicht entkräftet. bb) Der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden wird auch nicht durch einen anderen Ursachenzusammenhang durchbrochen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Korrosion sei maßgeblich darauf zurückzuführen, dass das Trinkwasser in B nicht den geltenden Normanforderungen genügt habe, so dass der streitgegenständliche Schaden auch ohne den feststehenden Produktfehler eingetreten wäre, behauptet sie eine Reserveursache. Dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, hat sie zu beweisen (vgl. BGH NJW 2005, 2072, 2073; Knerr in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 1. Kap. Rn. 46).

Dass es zur Entzinkungskorrosion allein aufgrund einer nach den Vorgaben der TrinkwVO unzulässigen Beschaffenheit des in B eingespeisten Wassers kam, kann aufgrund der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Der Sachverständige Dr. U hat im Zuge seiner Berechnungen der Chloridgehalte des Trinkwassers lediglich für einen Messtag, nämlich für den 19.10.2004, eine über dem Grenzwert der TrinkwVO liegende Chloridkonzentration von 264 mg/l errechnet. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen tatsächlich gemessenen, sondern einen lediglich rechnerisch ermittelten Wert. Zudem erscheint die Erklärung der Streithelferin, dass es sich hierbei um einen Fehler bei der Analyse eines der Rohwässer gehandelt haben müsse, wenigstens plausibel: Bei Betrachtung aller vom Sachverständigen berechneten und durch die Streithelferin tatsächlich gemessenen Werte fällt auf, dass die beiden Werte nur an diesem einen Messtag stark abweichen, ansonsten hingegen immer recht nah beieinander liegen. Für die Richtigkeit dieser Erklärung sprechen auch die von der Streithelferin mit Schriftsatz vom 18.12.2015 (Bl. 1116) vorgelegten Werte der elektrischen Leitfähigkeit, die u.a. von dem Chloridgehalt des Wassers abhängt.

Dabei ist festzustellen, dass die am 9.8.2004 und 10.11.2004 gemessenen Werte bzgl. der Leitfähigkeit etwas höher liegen als am 19.10.2004, die Chloridgehalte dagegen wesentlich niedriger. Der Chloridwert vom 19.10.2004 fällt bei Betrachtung der gesamten Messungen offensichtlich erheblich aus der Reihe, was für einen Mess- oder Analysefehler spricht. Das hat der Sachverständige Dr. U in seinem Gutachten vom 30.4.2016 ausdrücklich bestätigt und erklärt, es sei anzunehmen, dass der rechnerisch ermittelte Wert in der Realität nicht vorgelegen habe. Eine tatsächliche Überschreitung des maximal zulässigen Chloridanteils im Wasser ist demnach für den gesamten beurteilungsrelevanten Zeitraum nicht mit ausreichender Gewissheit festzustellen. Selbst wenn eine einmalige leichte Überschreitung des Chloridwerts anzunehmen wäre, könnte das zu keiner anderen Beurteilung führen. Dass eine solche einmalige Höchstkonzentration an Chlorid-Ionen die Entzinkung des Messings derart hätte beschleunigen können, dass dieser Umstand als primär schadensursächlich anzusehen wäre, hat der Sachverständige mit Hinweis darauf, dass es sich beim Korrosionsgeschehen um einen relativ langsam ablaufenden Vorgang handelt, nachvollziehbar als sehr unwahrscheinlich bezeichnet. Die Messwerte lassen im Zusammenhang auch keine Anhaltspunkte erkennen, die dafür sprächen, dass es während der jeweils nicht untersuchten Zeiträume weitere Grenzwertüberschreitungen gegeben hätte.

 Auch der Einwand der Beklagten, es seien nicht die im Arbeitsblatt W 216 geforderten Wasseranalysen nach DIN 50930-6 durchgeführt worden und das Wasser entspreche daher
nicht den Regeln der Technik, überzeugt hinsichtlich der Darlegung einer Reserveursache nicht, da es sich hierbei nicht um Eigenschaften des Wassers handelt, sondern lediglich um Verfahren zu dessen technischer Überprüfung.

Dasselbe gilt letztlich auch in Bezug auf den Einwand einer „Mischwasserproblematik“, den die Beklagte äußerst hartnäckig verfolgt. Der diesbezügliche Vortrag ist insbesondere hinsichtlich eines Ursachenzusammenhangs mit der Entzinkungskorrosion als widerlegt anzusehen: Der Sachverständige Dr. U führt hierzu auf S. 10 seines Gutachtens vom 19.10.2015 nachvollziehbar aus, dass für die Entzinkung von Messing nur der absolute Gehalt von Chlorid im Wasser maßgeblich ist. Allein die Tatsache, dass der Chloridgehalt des Wassers nicht konstant ist, sondern aufgrund natürlicher geologischer Einflüsse oder unterschiedlicher Mischungsverhältnisse der Wässer aus den vier Brunnen im Stadtgebiet schwankt, spielt demnach keine Rolle, solange die Chlorid-Grenzwerte eingehalten werden. Die seitens der Kammer vom Sachverständigen übernommene Argumentation, dass sich insoweit für den streitgegenständlichen Schadenseintritt keine Auswirkungen ergeben können, weil nach dem Arbeitsblatt der DVGW W 216 ohnehin der ungünstigste Fall anzunehmen ist, sich auch dann indes eine Grenzwertüberschreitung gerade nicht ergibt, ist überzeugend und wird auch durch das weitere Vorbringen der Beklagten nicht entkräftet. Die Beklagte hatte in der Technischen Information 01/02 bei der Definition des Einsatzbereichs ihres Systems nicht auf alle technischen Regeln abgestellt, sondern konkret auf die Parameter und Grenzwerte der TrinkwVO. Für deren Einhaltung ist z.B. die Veröffentlichung von Messwerten und Schwankungsbreiten ohne Bedeutung. Zudem ist nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen Dr. U von einer zentralen Mischung auszugehen. Die Streithelferin der Klägerin hat ausdrücklich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass und in welcher Weise im Versorgungsgebiet, wo der Schadensfall eintrat, Wasser aus einer zentralen Mischung eingespeist wird (u.a. Bl. 507- 508, 841). Auf diesen Vortrag ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.2.2013 konkret eingegangen, ohne ihn zu bestreiten (522). Von seiner Richtigkeit ist daher im Hinblick auf die Herkunft des in der Hausinstallation G in B angefallenen Trinkwassers auszugehen. Der Sachverständige hat gutachtlich bestätigt, dass es sich angesichts dessen um die Einspeisung von Trinkwasser aus zentraler Mischung handelte und die Schwankungsbreiten jedenfalls in den Jahren 2004 bis 2009 nicht zur Beurteilung als Wasser wechselnder Beschaffenheit führten. Der Sachverständige hat den diesbezüglichen Einwand der Beklagten, die auf die erheblichen Unterschiede der in den verschiedenen Brunnen festgestellten Messwerte verwies, nachhaltig damit entkräftet, dass die Brunnenwässer als Rohwasser anzusehen sind, während die Beurteilung der Schwankungsbreite in Bezug auf das Trinkwasser vorzunehmen ist, welches erst durch die zentrale Mischung entsteht. ddd) Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die im Bereich des Badezimmers im Erdgeschoss (EG) entstandenen Feuchteschäden. Aufgrund der Beweisaufnahme ist nicht festzustellen, dass diese aufgrund der Abdichtungsmängel bereits entstanden waren oder jedenfalls noch – unabhängig vom Bruch des dortigen Fittings – entstanden wären. Nur wenn das der Fall wäre, hätte sich insoweit eine Reserveursache tatsächlich realisiert. Die im Schadensbericht des sachverständigen Zeugen A beschriebenen Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung der Schäden im Badbereich hätten zwar grundsätzlich auch dann erforderlich werden können, wenn es zum Wassereintritt allein aufgrund der unzureichenden bzw. fehlenden Abdichtungen gekommen wäre, denn eine Durchfeuchtung der Estrichdämmschicht, Schimmel an OSB-Platten oder das Ablösen von Fliesen könnten auch darauf beruhen.

Der sachverständige Zeuge hat indes anlässlich der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat nachdrücklich und anschaulich beschrieben, das von ihm angetroffene und begutachtete Schadensbild habe einer solchen schleichenden Durchfeuchtung nicht entsprochen. Die Kontaminierung der OSB-Platten von innen und die vollständige Durchfeuchtung der Estrich-Dämmschicht war nach seiner Einschätzung nur mit dem Leitungswasserschaden zu erklären. Für die Richtigkeit dieser Einschätzung spricht entscheidend, dass auch die jenseits der Dusche liegenden Wände gleichermaßen betroffen waren. Auch insoweit ist auf Grundlage der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass sich eine Reserveursache realisiert hätte. 2. Da die Haftungsvoraussetzungen des § 1 I ProdHaftG erfüllt sind, ist auch der Feststellungsantrag der Klägerin zulässig und begründet. a) Ein weiterer Schadenseintritt ist durchaus möglich und ausreichend wahrscheinlich. Für das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse reicht die Möglichkeit der Schadensweiterung aus. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin besteht der Versicherungsvertrag mit Herrn N in Bezug auf das streitgegenständliche Leitungswasserrisiko ungekündigt fort, und die in dessen Wohnhaus verbauten Messingfittings sind nur in den zugänglichen Bereichen ausgetauscht worden, an unzugänglichen Stellen – z.B. unter Putz – jedoch an Ort und Stelle verblieben. Zwar hat der Sachverständige Dr. U überzeugend erklärt, dass mit den in den letzten Jahren abgesenkten Chloridwerten des Trinkwassers in B auch das Risiko der Entzinkungskorrosion zurückgegangen sei, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die verbliebenen Fittings seit ihrem Einbau dauerhaft dem besonders chloridhaltigen Wasser ausgesetzt gewesen sind und daher in der Vergangenheit bereits vorgeschädigt worden sein können. Dass auch durch den nachgerüsteten sogenannten „Aqua-Stopp“ nicht jeder Schaden verhindert werden kann, hat der dritte Schadensfall in 2011 belegt. Daher sind weitere auf dem festgestellten Produktfehler beruhende Schäden infolge Entzinkungskorrosion mindestens möglich. b) Im Rahmen der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich etwaiger weiterer Schäden ist auch kein Mitverschulden des Versicherungsnehmers N dem Grunde nach zu berücksichtigen. aa) Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers gemäß § 6 II ProdHaftG unbeachtlich sei. Auch wenn die Klägerin nun Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, so ist der Zeuge N doch als Geschädigter im Sinne von § 6 I ProdHaftG anzusehen. Der ursprünglich ihm zustehende Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte war daher ggf. bereits bei dessen Übergang auf die Klägerin gemäß § 254 BGB um den Mitverschuldensanteil des Zeugen N gemindert. Die Quote eines anzurechnenden Mitverschuldens darf im Grundurteil, soweit über einen Feststellungsantrag zu entscheiden ist, nicht offen bleiben (Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 18. Teil Rn. 73).

Ein Feststellungsurteil, das unter dem Vorbehalt eines später zu bestimmenden Mitverschuldens ausgesprochen wird, ist unzulässig, weshalb über einen Feststellungsantrag nicht befunden werden darf, ohne den von der Schuldnerin erhobenen Mitverschuldenseinwand zu bescheiden (BGH NJW-RR 2012, 880, 881). Die Beklagte wäre nicht in vollem Umfang zum Ersatz der infolge der korrosionsbedingten Brüche entstandenen Schäden verpflichtet, wenn dem Zeugen N ein Mitverschulden an der Entstehung dieser Gebäude- und Hausratsschäden gemäß § 254 BGB anzulasten wäre. Der danach anzunehmende Mitverschuldensanteil müsste im Rahmen der Feststellung einer zukünftigen Ersatzpflicht angegeben werden. bb) Die genannten Einschränkungen bezüglich einer Bescheidung des Feststellungsantrags im Rahmen einer Entscheidung durch Grundurteil gelten allerdings nur, soweit ein eventuelles Mitverschulden auch alle weiteren Schäden betrifft, die Gegenstand des Feststellungsbegehrens sind (BGH, a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Ein in diesem Sinne stets anspruchsmindernd zu berücksichtigendes grundsätzliches Mitverschulden des Hauseigentümers, des Versicherungsnehmers N, ist nicht feststellbar. Ihn trifft hinsichtlich des Produktfehlers als primäre Schadensursache kein mitwirkendes Verschulden. aaa) Unter Mitverschulden ist kein Vertretenmüssen im technischen Sinn des § 276 BGB, also der Verstoß gegen echte Sorgfaltspflichten zu verstehen, sondern das Zuwiderhandeln gegen im Eigeninteresse bestehende Sorgfaltsobliegenheiten, deren Intensität allerdings nach denselben Grundsätzen zu bestimmen ist, wie sie auch bei echten Sorgfaltspflichten anerkannt sind (MüKo/Wagner, § 6 ProdHaftG Rn. 3). (1) Ein Mitverschuldensvorwurf dürfte sich hier zunächst daraus ergeben, dass der Bodenablauf in dem Raum, in dem die Wärmepumpe installiert ist und wo zwei der drei streitgegenständlichen Fittings brachen, nicht angeschlossen war, so dass das Wasser nicht kontrolliert abgeleitet wurde, sondern Böden und Wände im gesamten Haus durchfeuchten konnte. Der Zeuge N hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung u.a. angegeben, dass man sich bewusst entschieden hatte, den im Bereich der unter dem Dach installierten Wärmepumpe vorhandenen Wasserablauf im Hinblick auf mögliche Längenänderungen in der Holzkonstruktion nicht anzuschließen. Mittels eines solchen Ablaufs hätte – wie die Beklagte grundsätzlich zutreffend einwendet - das austretende Wasser gesammelt und kontrolliert abgeführt werden können, so dass es zu Durchfeuchtungen der Wand- und Fußbodenkonstruktionen möglicherweise nicht oder jedenfalls in geringerem Ausmaß gekommen wäre. Ihren diesbezüglichen Vortrag hat die Beklagte im Schriftsatz vom 4.5.2016 konkretisiert und unter Sachverständigenbeweis gestellt (Bl. 1226). Der sachverständige Zeuge K hat ihn anlässlich seiner Befragung durch den Senat jedenfalls grundsätzlich dahingehend bestätigt, dass durch einen solchen Ablauf bei planmäßiger Funktion die von ihm festgestellten Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit merklich verringert und möglicherweise sogar vollständig verhindert worden wären. Die schadensbegrenzende Funktion des tatsächlich vorhandenen Ablaufs lag auf der Hand. Insofern kommt es auf die Frage, ob ein solcher aufgrund technischer Regeln vorgeschrieben war, nicht entscheidend an. Andererseits war zwar aus Sicht des Bauherrn der Anschluss möglicherweise nicht zwingend geboten, und die von ihm genannte Erklärung, er habe zunächst Setzungen der Holzkonstruktion abwarten wollen, ist zunächst nachvollziehbar.

Allerdings war der von ihm in diesem Zusammenhang genannte Zeitraum von 3 Jahren zum Zeitpunkt des ersten Schadensereignisses bereits abgelaufen, ohne dass eine Erklärung vorgetragen oder ersichtlich wäre, warum der vorhandene Ablauf dann nicht angeschlossen wurde. Spätestens nachdem sich die Gefahr eines Leitungswasserschadens gerade im durch den Bodenablauf zu sichernden Bereich realisiert hatte, konnte ein solches Abwarten die Inkaufnahme eines erneuten gleichartigen Schadens sicher nicht mehr rechtfertigen. Insbesondere nach dem ersten Schadensfall hätte vielmehr ein ausreichend konkreter Anlass bestanden, zur Vermeidung gleichartiger Schäden den Wasserablauf anzuschließen. Auch wenn sich die entsprechenden DIN-Vorschriften zur Abdichtung gegen Feuchtigkeit vorwiegend an Fachpersonal richten, so entbindet die Vornahme solcher Arbeiten durch Privatleute diese nicht von der Sorgfaltsobliegenheit in eigenen Angelegenheiten, sich nach den entsprechenden Anforderungen zu erkundigen und diese Arbeiten fachgerecht durchzuführen. (2) Ein Mitverschulden kann außerdem wegen der durch den Versicherungsnehmer selbst im Bereich der Dusche im Badezimmer ausgeführten Arbeiten angenommen werden, weil er dabei ausweislich der Feststellungen des Schadensgutachters A die anerkannten Regeln der Technik missachtete. Erforderliche Abdichtungen waren nicht vorhanden, so dass Wasser in die die Dusche umgebenden Bauteile eindringen und diese schädigen konnte. Auch insofern gilt, dass gerade im Bereich einer Nasszelle die erhebliche Bedeutung wirksamer Abdichtungen zum Schutz der angrenzenden Bauteile auch für den Laien offenkundig auf der Hand liegt. Lässt ein Bauherr Arbeiten in diesem kritischen Bereich nicht durch ein Fachunternehmen ausführen, sondern nimmt sie selbst vor, verstößt er gegen die gebotene Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, wenn er dabei die technischen Anforderungen nicht beachtet. bbb) Diese Umstände gelten indes nur für die tatsächlich eingetretenen Schadensfälle. Sie werden durch das Landgericht im Rahmen des Betragsverfahrens zu würdigen und bei der Bestimmung des tatsächlich begründeten Leistungsantrags zu berücksichtigen sein. Dabei wird die Kammer an die vom Senat lediglich im Interesse der Bezifferung einer Grundlage für eine eventuelle gütliche Einigung vorgenommene vorläufige Einschätzung der Quoten, die insbesondere hinsichtlich der ersten beiden Schadensfällen mit großer Zurückhaltung vorgenommen wurde, nicht gebunden sein. Es steht jedoch bereits fest, dass ein mögliches Mitverschulden hinsichtlich jedes einzelnen Schadensfalls nach dessen konkreten Umständen individuell zu bestimmen ist. Die Versäumnisse des Versicherungsnehmers, die den Schadenseintritt jeweils begünstigten, sind nämlich nicht allgemeiner und grundsätzlicher Art. Vielmehr steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass nicht zu erwarten ist, dass sie hinsichtlich eventueller weiterer Schäden von Bedeutung sein werden. Sollte sich ein weiterer Bruch eines von der Beklagten gelieferten Messingfittings etwa in einer Küchenwand ereignen, so dass es dort zu einem Wasseraustritt und infolgedessen zu Schäden käme, würde das demnach – soweit derzeit erkennbar – nicht auf einem mitwirkenden Verschulden des Versicherungsnehmers beruhen. (1) Der sachverständige Zeuge K hat hierzu eindeutig bekundet, dass der Bodenablauf im Spitzboden nur dort austretendes Wasser aufnehmen und abführen kann. In den darunter liegenden Geschossen auftretende Leckagen führen daher unabhängig von seinem Vorhandensein bzw. Anschluss zu Schäden.


Dabei ist außerdem aufgrund des unstreitigen Vortrags, dass die offen zugänglichen Fittings ausgetauscht wurden, zu vermuten, dass es zu korrosionsbedingten Brüchen von Messingfittings der Beklagten nur noch in geschlossenen Bauteilen – wie Wänden oder Fußbodenaufbauten – kommen kann. Dort austretendes Wasser kann nicht über den Fußboden zu einem Bodenablauf geführt werden. (2) Im Wesentlichen dieselben Erwägungen gelten hinsichtlich der unzureichenden Abdichtung im Duschbereich. Diese konnte von vornherein nur in diesem begrenzten räumlichen Bereich an einer Schadensentstehung mitwirken. Aufgrund der Angaben des sachverständigen Zeugen A ist zudem davon auszugehen, dass die fehlenden Abdichtungen anlässlich der Sanierung eingebaut wurden, der schadensbegünstigende Zustand also beseitigt ist. Etwaige zukünftige Schäden können daher auf ihm nicht beruhen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils war entgegen § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO nicht dessen vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung anzuordnen, weil es keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Voraussetzungen des § 543 II ZPO für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beruht auf den besonderen Umständen des konkreten Falls. Die Entscheidung beruht auf den in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundsätzen der Produkthaftung, so dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.