Tenor:
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 06.08.2003 verkündete Urteil
der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (AZ.: 28 O 661/02) wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der
Streithelferin zu 5. tragen die Klägerinnen. Die Kosten der Streithelfer zu 1.
und 4. tragen diese selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten und der Streithelferin zu 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht
zuvor die Beklagte bzw. die Streithelferin zu 5. in gleicher Höhe Sicherheit
leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G R Ü N D E
I.
Die Klägerin zu 1. errichtete 1997/1998 die Wohneinheiten L-Straße 21-27, 39 und 63-119,
die Klägerin zu 2. als Bauherrin bzw. teilweise als Bauträgerin für Dritte diejenigen in der LStraße
29-37, 47-55, 77-85, 103-109, 131-139,145-169 in M-X. Die Beklagte ist
Trinkwasserversorger in M. Sie beliefert auf der Grundlage von Wasseranschlußverträgen die
genannten Wohneinheiten bis auf diejenigen der L-Straße 21-27, 39 mit Trinkwasser, wozu bis 31.12.2000 das Wasser von den S bezogen wurde. Ab 01.01.2001 speist die Beklagte
Wasser aus dem eigenen Versorgungsnetz ein.
Die Häuser wurden teilweise Ende 1997, teilweise zum 31.12.1998, die Häuser L-Straße 77-
85 erst im Januar 2000 fertiggestellt. Die Steigleitungen für die Versorgung mit Kalt- und
Warmwasser bestehen in den Häusern aus verzinktem Stahlrohr, die horizontalen Leitungen
aus Kunststoff. Die Beklagte bedient sich zur Bereitstellung von Warmwasser sog.
Wärmetauscher. Anfang 2000 wurde festgestellt, dass die Wasserhähne und Perlatoren der
Wohneinheiten mit einer kalkartigen Masse verstopften. Am 13.12.2001 kam es zu einem
ersten Rohrbruch der Warmwasserleitung in der Wohnung L-Straße 149. Im Auftrag des
Streithelfers zu 1. wurde das korrodierte Rohrstück bei dem Materialprüfungsamt NRW (im
Folgenden MPA NRW) untersucht.
Die Klägerinnen haben weitere Rohrbrüche am 13.02.2002 und 10.09.2002 (K4,5) und später
noch einen weiteren Schadensfall in 2004 (Bl. 550 GA) beklagt. Sie haben behauptet, die
Ursache der bereits eingetretenen und zu befürchtenden zukünftigen Korrosionen sei auf die
Qualität des gelieferten Wassers zurückzuführen. Während das von S zur Verfügung gestellte
Wasser nicht aggressiv gewesen sei, weise das ab 01.01.2001 von der Beklagten gelieferte
Wasser einen pH-Wert von nur noch 7,20 auf. Der Gleichgewichtswert liege bei 7,53. Die
Änderung der Wasserqualität habe dazu geführt, dass das Rohrmaterial angegriffen werde,
weil das nunmehr gelieferte Wasser besonders aggressiv sei, die Schutzmaßnahmen unter
Berücksichtigung der Wasserqualität und Wassertemperatur nicht geeignet oder nicht
ausreichend geeignet und die Wassertemperatur zu hoch sei. Sie haben die Auffassung
vertreten, die negative Änderung der Wasserqualität stelle eine positive Vertragsverletzung
der abgeschlossenen Wasseranschlussverträge dar. Zumindest wäre die Beklagte
verpflichtet gewesen, rechtzeitig auf die Änderung der Wasserqualität und auf notwendige
Maßnahmen zur Verhinderung von Korrosionsschäden hinzuweisen. In diesem Fall hätten
die Klägerinnen entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen. Die Kalkausfällungen seien
schließlich auf zu hohe Temperaturen des angelieferten Warmwassers zurückzuführen. Die
Beklagte habe sich allerdings geweigert, die um 60° liegende Temperatur zurückzufahren.
Nachdem im Verlaufe des Verfahrens das Gutachten des MPA NRW vom 29.03.2002
einging, in dem als schadensauslösend die in der Warmwasserleitung vorhandene hohe
Betriebstemperatur von (50° sowie Kupfer, das sich auf der Verzinkung abgelagert habe und
durch Bimetallkorrosion die Lochbildung mitverursacht habe, bezeichnet wird, haben die
Klägerinnen zudem geltend gemacht, dass das Kupfer nur aus Anlagen der Beklagten,
vermutlich der Wärmetauscher, in das Leitungsnetz der Klägerinnen gelange. Den Experten
der Beklagten hätte indes bekannt sein müssen, dass Kupfermaterial nicht im Rahmen eines
Leitungswassernetzes verwendet werden dürfe, wenn im Anschluß daran verzinktes
Stahlrohr eingebaut ist.
Sie haben beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. diejenigen Kosten zu
erstatten, die der Klägerin zu 1. durch entstandene und entstehende Korrosionen an den
Wasserleitungen der Häuser L-Straße 21 bis 27, 39 und L-Straße 63 bis 119 in M entstanden
sind und noch entstehen einschließlich der Kosten für die Maßnahmen zur Verhinderung
und/oder Eindämmung von Korrosionsschäden, ferner der Klägerin zu 1. die Kosten zu
erstatten, die entstehen durch Maßnahmen zur Verhinderung von Kalkausfällungen in den
Wasserleitungen der vorgenannten Häuser;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu
2. diejenigen Kosten zu erstatten, die der
Klägerin zu 2. durch entstandene und entstehende Korrosionen an den Wasserleitungen der
Häuser L-Straße 29 bis 37 und L-Straße 47 bis 55 in M entstanden sind und noch entstehen
einschließlich der Kosten für die Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Eindämmung von Korrosionsschäden, ferner der Klägerin zu 2. die Kosten zu erstatten, die entstehen durch
Maßnahmen zur Verhinderung von Kalkausfällungen in den Wasserleitungen der
vorgenannten Häuser;
3.
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu 2. freizustellen von an die Klägerin zu 2.
gestellte und noch zu stellende Ansprüche wegen Korrosionsschäden sowie
Kalkausfällungen, die an die Klägerin zu 2. gestellt werden von den Eigentümern der Objekte
L-Straße 77-85, L-Straße 103 bis 109, L-Straße 131 bis 139 und L-Straße 145 bis 169.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich damit verteidigt, dass keine Pflicht bestehe, die Qualität des Wassers
unverändert zu lassen und auf eine Änderung der Qualität hinzuweisen. Eine Beibehaltung
der Trinkwasserqualität sei nur im Rahmen der Trinkwasserverordnung erforderlich.
Entgegen der Behauptung der Klägerinnen liege das gelieferte Wasser im
Gleichgewichtswert, der 7,23 betrage. Das gelieferte Wasser erfülle auch die Basen- und
Säurewerte, bis zu denen der Einsatz von Trinkwasser für verzinkte Eisenwerkstoffe
empfohlen werde. Weiter hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass keine Hinweis- und
Aufklärungspflicht bestehe. Es gehöre nicht zu ihren Aufgaben, auf mögliche
Unverträglichkeiten des Trinkwassers mit Baumaterial hinzuweisen. Die von den Klägerinnen
genannten Ursachen für die Kalkausfällungen und Korrosionen werden bestritten. Diese
könnten vielfältige andere Ursachen haben, wie ein unzureichendes Dosiermittel,
Materialfehler der verzinkten Stahlrohre, Stagnationszeiten, Ausführungsfehler, ein
kontinuierliches Spülen, die Kombination von Dosierungsmittel und Wassertemperatur, eine
fehlende Eignung des Materials, da in DIN 50930 Teil 3 Nr.6.2 und DIN 1988 Teil 7 empfohlen
werde, bei Wassertemperaturen von 60° keine verzinkten Stahlrohre zu verwenden. Eine
Herabsetzung der Wassertemperatur dürfe dagegen nicht vorgenommen werden. Es könne
auch nicht angenommen werden, dass lediglich Kupferionen aus Wärmetauschern der
Beklagten in das Leitungsnetz gerieten, da sich auch im Leitungssystem der Klägerinnen
Kupfer befinde.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.08.2003 abgewiesen, weil es eine
Verpflichtung der Beklagten, die Klägerinnen auf die Veränderung des Trinkwassers
hinzuweisen, verneint hat. Die Beklagte sei lediglich gehalten zu gewährleisten, dass das von
ihr gelieferte Trinkwasser den Anforderungen an die Trinkwasserqualität entspreche. Eine
weitergehende Sorgfaltspflicht würde den Rahmen der vertraglichen Abreden sprengen.
Hinzu komme, dass das von den Klägerinnen gewählte Material unabhängig vom
Trinkwasser und dessen Qualität und Zusammensetzung für die Warmwasserversorgung
untauglich sei. Eine Pflichtverletzung der Beklagten scheide schließlich auch deshalb aus,
weil sie durch die auch an die Klägerinnen verteilten Informationsschreiben auf die Änderung
des Trinkwassers hingewiesen habe. Des weiteren läge auch keine Pflichtverletzung
bezüglich der Kalkausscheidungen vor, weil die Beklagte gehalten sei, eine
Wassertemperatur von 60° im Hinblick auf die sog. Legionellenverordnung einzuhalten.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Klägerinnen haben gegen das ihnen am 13.08.2003 zugestellte Urteil mit am 03.09.2003
eingegangenem Schriftsatz selbigen Datums fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit
Schriftsatz vom 13.10.2003, eingegangen am 13.10.2003, fristgerecht begründet. Die
Streithelferin zu 4. hat mit Schriftsatz vom 15.09.2003 Berufung eingelegt, diese jedoch
wieder mit Schriftsatz vom 27.10.2003 zurückgenommen.
Die Klägerinnen berufen sich darauf, dass sich der Pflichtenkreis der Beklagten nicht lediglich
auf die Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung und der AVBWasserV richte.
Die Beklagte treffe die Verpflichtung wie jeden anderen, dem Eigentum und den Rechten Dritter
keinen Schaden zuzufügen. Eine Umschreibung der Verpflichtung der Beklagten finde sich in
§ 3 Produkthaftungsgesetz. Das von der Beklagten gelieferte Wasser entspreche nicht
diesen Anforderungen. Sie behaupten, dass verzinktes Stahlrohr ein geeigneter, üblicher und
viel genutzter Werkstoff auch im Bereich von Warmwasserleitungen sei. Es gäbe keine
Regeln der Technik oder Hinweise der Beklagten oder anderer Wasserversorger, welche die
Verwendung von Stahlrohren ausschließen oder einschränken. Die Beklagte habe daher mit
dem Gebrauch solcher Rohre zu rechnen und ihr Produkt darauf einzustellen. Wenn es ein
Problembewußtsein zum maßgeblichen Zeitpunkt gegeben haben sollte, hätte die Beklagte
darauf hinweisen müssen. Tatsächlich sei ein Hinweis, dass Stahlrohre ungeeignet seien,
nicht erfolgt. Die Klägerinnen müßten sich auch nicht zurechnen lassen, wenn ihre Planer
nicht die Gefährlichkeit und schlechte Qualität des Produkts in Rechnung gestellt hätten. Sie
und die ausführenden Firmen seien weder Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB noch
Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Den planenden und bauleitenden Ingenieuren sei auch nicht
bekannt gewesen, dass sich in dem Produkt der Beklagten Kupferionen befanden. Die der
Beklagten zuzurechnende Ursache sei auf die fehlerhafte Aufbereitung des Warmwassers in
Verbindung mit hohen Temperaturen und auf die zu hohe Aggressivität des Wassers
zurückzuführen.
Die Klägerinnen wiederholen dazu ihre erstinstanzlich gestellten Klageanträge.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.
Die Streithelferin zu 5. schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
Die Beklagte verweist darauf, das von den Klägerinnen verwendete Material "verzinkte
Stahlrohre" sei für die Wasserversorgung mit Warmwasser ungeeignet. Die fehlerhafte
Materialwahl sei den Klägerinnen zuzurechnen. Die Probleme seien diesen schon 1998
bekannt gewesen, wie das Prot. Nr. 20 (B16) und Nr.1 (K10) ausweise. Sie habe auf die
Änderung des Wassers hingewiesen. Die Klägerinnen hätten daher nachfragen können,
wenn sie eine Unverträglichkeit der Rohre befürchteten. Es sei jedoch nicht Aufgabe der
Beklagten, die Bauprodukte auszuwählen. Sie habe auch keine Kenntnis von dem Einsatz
von verzinkten Stahlrohren gehabt, da sie in die Planung und Ausführung der Rohrleitungen
nicht eingeschaltet gewesen sei. Sie selbst habe 1998,1999 noch nicht damit rechnen
müssen, dass sich verzinktes Stahlrohr nicht mit dem Wasser vertrage. Erst durch die ab
01.01.2003 neugefaßte Trinkwasserverordnung seien den Wasserversorgern
Informationspflichten auferlegt worden. Ihr Trinkwasser entspreche den Anforderungen an
das Kalkkohlensäuregleichgewicht. Der pH-Wert des Trinkwassers entspreche dem
Gleichgewichts-pH-Wert der Trinkwasserverordnung. Soweit die Klägerinnen Kupferionen
aus den Wärmetauschern als schadensursächlich ansähen, erschließe sich nicht, wieso
dann auch die Kaltwasserleitungen Korrosionen aufweisen sollen. Weiter behauptet die
Beklagte, dass auch das Leitungssystem der Klägerinnen Kupfer aufweise. Zuletzt rügen sie,
dass die Klägerinnen ihre Eigentümerstellung nicht nachgewiesen hätten und schließlich
auch kein Feststellungsinteresse bestehe. Dieses entfalle nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, wenn die Klage auf Feststellung einer Ersatzpflicht gerichtet ist betreffend
Mängelbeseitigungskosten für Mängel, die noch nicht in Erscheinung getreten sind. Bislang
sei erst ein Schadensfall vom 13.12.2001 angegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des im Berufungsrechtszug vorgetragenen Sachvortrages
der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
Der Senat hat durch Beschlüsse vom 26.02.2004/13.05.2004 Beweis erhoben über die
Frage, ob das von der Beklagten seit Anfang 2001 gelieferte Wasser den Vorgaben der
Trinkwasserverordnung entspreche, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des
Sachverständigen Dr. C. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 03.11.2004 und seine ergänzende Stellungnahme vom
06.03.2005 verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat aufgrund des Beschlusses vom
12.12.2005 Beweis erhoben über die Fragen, 1. ob der Einbau kupferverlöteter
Wärmetauscher (mit-)ursächlich sei für die aufgetretenen Korrosionen und/oder auch andere
kupferhaltige Verbindungen im Rohrleitungsnetz der Klägerinnen ursächlich seien, 2. die
Beklagte nach dem Stand der damaligen Technik damit hätte rechnen müssen, dass
verzinktes Stahlrohr verwendet werde und sie deshalb Anlaß gehabt hätte, Wärmetauscher
ohne Kupferanteil einzubauen, 3. die für die Klägerinnen tätigen Fachplaner, Fachingenieure
und Bauhandwerker damit hätten rechnen müssen, dass Wärmetauscher mit Kupfer
eingebaut werden, weswegen sie von dem Einbau verzinkter Stahlrohre hätten abraten
müssen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu diesen Fragen wird auf das
Gutachten des Sachverständigen Dipl. Chemiker Dr. T vom 16.03.2007 sowie seine
mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 10.12.2007
verwiesen.
Die zulässige insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerinnen
hat in der Sache keinen Erfolg.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerinnen
führen könnte, ist nicht festzustellen.
1.
Keine Bedenken bestehen hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation insoweit, als zwischenzeitlich
Wohnungseinheiten an Dritte verkauft sein sollten und die Klägerinnen daher nicht mehr
Eigentümer sämtlicher in den Klageanträgen genannter Wohnungen sind. Soweit ein
Wechsel der Eigentümerstellung im Verlaufe des Rechtsstreits eingetreten ist, hat dies auf
das Verfahren gemäß § 265 Abs. 2 ZPO keinen Einfluss.
2.
Ebensowenig steht das Feststellungsinteresse im Hinblick auf die von der Beklagten zitierte
Entscheidung des BGH (NJW 1992,697) in Frage, weil jedenfalls im Hinblick darauf, dass
Schäden der gerügten Art oftmals erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, einer
möglichen Verjährung der Ansprüche durch die Feststellungsklage entgegen gewirkt werden
kann.
3.
Ein Anspruch gegen die Beklagte wegen der im Jahre 2000 aufgetretenen Kalkausfällungen
aus Verletzung einer Nebenpflicht aus den Wasseranschluss- bzw.
Wasserversorgungsverträgen oder aus § 823 I,II BGB i.V.m. AVBWasserV besteht nicht, weil
nicht erwiesen ist, dass die im Jahre 2000 festgestellten Kalkausfällungen auf die
Beschaffenheit des Wassers zurückzuführen sind. Der Sachverständige Dr. C hat auf der
Grundlage durchgeführter Wasseranalysen in seinem Gutachten vom 03.11.2004 und der
ergänzenden Stellungnahme vom 06.03.2005 ausgeführt, dass die Beschaffenheit des
gelieferten Wassers der TrinkwasserVO entspricht und nicht zu beanstanden ist. Nach seinen
Untersuchungen enthält das Trinkwasser die erforderliche Menge an zugehöriger
Kohlensäure, um das Kalk-Kohlensäure-Gleichgewicht einzuhalten. Eine Aggressivität des
Wassers hat der Sachverständige nicht bestätigt. Seine Ausführungen werden durch die von
den Klägerinnen vorgelegte Beurteilung des Sachverständigen U vom 07.12.2004 nicht
entkräftet, wie sich wiederum aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr.
C vom 06.03.2005, der der Senat folgt, ergibt. Dieser hat bei der Analyse des Trinkwassers
ph-Werte von 7,2 ermittelt, die in den zulässigen Grenzbereichen von 6,5 - 9,5 liegen. Unter
Zugrundelegung der ermittelten Analysewerte hat er einen SI-Wert von 0,04 errechnet (Seite
6 seines Gutachtens), der bei Wasser im Gleichgewicht bei 0 liege. Er hat weiter ausgeführt,
soweit ein geringerer positiver Wert gegeben sei, deute dies auf leicht "kalkabscheidendes" Wasser hin. Daher handele es sich um Wasser, welches im Gleichgewicht ist und keine
aggressive Kohlensäure enthalte. Ursächlich für Kalkabscheidungen ist daher nicht die
Qualität des Wassers an sich, sondern auch nach den Ausführungen des klägerinnenseits
eingeschalteten Sachverständigen U in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom
15.04.2002 die Wassertemperatur von 60°. Abhilfe kann wiederum nach Auffassung des
Sachverständigen U nur durch eine Senkung der Wassertemperatur geschaffen werden
und/oder durch eine Dosierung von Polyphosphat. Eine Absenkung der Wassertemperatur ist
von der Beklagten indes nicht zu verlangen. Das Landgericht hat dazu zutreffend ausgeführt,
dass die Wassertemperatur von 60° nicht zu beanstanden ist, weil nach der sogenannten
Legionellenverordnung (B19) eine Wassertemperatur von 60% eingehalten werden soll.
Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine Verordnung im Rechtssinn, sondern um ein
vom DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) herausgegebenes
Arbeitsblatt W 551 betr. Trinkwassererwärmungsanlagen pp von März 1993. Die
Bestimmungen dieses Fachverbandes genießen aber hohes Ansehen und gelten (ähnlich
wie DIN-Normen) als eine schriftliche Fixierung der anerkannten Regeln der Bautechnik, so
lange nicht das Gegenteil sachverständigerseits festgestellt wird (Werner/Pastor, Der
Bauprozess 12.Aufl. RN 1460f). Die Klägerinnen machen indes selbst nicht geltend, dass das
genannte Arbeitsblatt nicht die anerkannten Regeln der Technik wiedergibt. Der Beklagten ist
daher ein Pflichtenverstoss nicht vorzuwerfen, soweit sie sich bei der Erwärmung des
Wassers an diese Vorgaben hält. Nach 5.1 des Arbeitsblattes muss bei Grossanlagen (um
eine solche handelt es sich, da es sich nicht um Ein- oder Zweifamilienhäusern handelt,
sondern um ein Seniorenwohnheim mit zahlreichen Wohnungen) "am Wasseraustritt des
Trinkwassererwärmers eine Temperatur von 60° eingehalten werden". Gerade im Hinblick auf
die Bewohner der Wohnungen, die aufgrund ihres Alters und des damit häufig
einhergehenden reduzierten Allgemeinzustandes als in immunologischer Hinsicht besonders
gefährdet anzusehen sind, kann es der Beklagten nicht zugemutet werden, die Vorgaben des
Arbeitsblattes hinsichtlich der Erwärmung nicht einzuhalten.
Kalkausfällungen hat die Beklagte daher nicht zu vertreten.
4.
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der geltend gemachte Anspruch wegen Korrosionsanfälligkeit
des Leitungsnetzes der Klägerinnen, weil die Beklagte für eine eventuell bestehende
Schadensanfälligkeit nicht haftbar gemacht werden kann. Dabei kann dahin stehen, ob eine
solche überhaupt gegeben ist, denn nach der Erklärung des Mitglieds der Klägerin zu 1. Dr. V
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 10.12.2007 hat es bis auf die in der
Klageschrift aufgeführten Schäden vom 13.12.2001 und 13.02.2002 keine weiteren hier
interessierenden Schadensfälle mehr gegeben.
aa.
Auch in diesem Zusammenhang können sich die Klägerinnen nicht erfolgreich auf eine
schlechte, nämlich aggressive Wasserqualität des ab 01.01.2001 gelieferten Wassers
stützen. Die Beklagte kann sich zwar nicht lediglich darauf zurückziehen, nur die Einhaltung
der Vorgaben der Trinkwasserverordnung mit dem Ziel, dass die menschliche Gesundheit
nicht gefährdet wird, zu schulden. Die Trinkwasserverordnung ist zwar zu dem Zweck
erlassen worden, Regeln für die Gewinnung von Wasser aufzustellen, das in
geschmacklicher und gesundheitlicher Hinsicht zum Trinken geeignet und unbedenklich ist.
Zu diesem Zweck enthält die Verordnung detaillierte Angaben darüber, in welchen
Konzentrationen bestimmte chemische Elemente und Verbindungen enthalten sein dürfen.
Mit diesen Vorgaben wird zugleich auch ein Vertrauenstatbestand für die Verbraucher und
Bauunternehmer und -handwerker geschaffen. Diese dürfen darauf vertrauen, dass die durch
die TrinkwasserVO vorgegebenen Grenzwerte nicht nur unter gesundheitlichen Aspekten,
sondern auch unter dem Aspekt des Schutzes der Sachgüter, die mit dem Wasser in
Berührung kommen, eingehalten werden. Eine Haftung wäre daher auch dann möglich, wenn
nicht normgerechtes Wasser zu Sachschäden führt, unabhängig davon, ob es auch
gesundheitsgefährlich ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist allerdings die Qualität des Wassers nicht zu
beanstanden. Dazu kann zunächst auf die obigen Ausführungen und die
Untersuchungsergebnisses des Sachverständigen Dr. C verwiesen werden. Das Wasser
entspricht nicht nur im Hinblick auf gesundheitliche Aspekte der Trinkwasserverordnung. Es
steht nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen C auch fest, dass der pH-Wert
des Wassers nicht zu beanstanden ist und der Gleichgewichtswert nach der TrinkwasserVO
eingehalten ist. Die Klägerinnen können dazu nicht einwenden, das von S gelieferte Wasser
habe einen Gleichgewichtswert von 7,8 aufgewiesen (Bl. 111 GA). Der Grenzwert nach der
TrinkwasserVO beträgt 6,5-9,5. Bei Einhaltung dieses Grenzwertes sollte das Wasser nicht
korrosiv wirken (Anlage 3 zur TrinkwV 2001 Nr. 18) Ein Anspruch auf unveränderte
Beschaffenheit des Trinkwassers besteht nicht. Nach § 4 III S.3 AVBWasserV muß sich die
Beschaffenheit des Wassers nur im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen halten. Diesen Anforderungen wird das Wasser nach den sachverständigen
Feststellungen auch im Hinblick auf die übrigen Inhaltsstoffe gerecht. Dem Antrag der
Klägerinnen im Schriftsatz vom 22.05.2007 auf Anhörung des Sachverständigen Dr. C ist,
unabhängig davon, ob er nicht verspätet gestellt wurde, nicht nachzugehen, weil die darin
angesprochenen Fragen nach der Beschaffenheit des Wassers und der hohen
Wassertemperatur bereits beantwortet sind und insoweit lediglich die Verantwortlichkeit für
etwaige Korrosionsanfälligkeiten aufgrund der Beschaffenheit des Wassers in Verbindung mit
den Temperaturen zu klären bleibt
Darüber hinaus ergibt sich ein Anspruch der Klägerinnen auch nicht unter dem Gesichtspunkt
der Unverträglichkeit des Wassers mit der Verwendung von verzinkten Stahlrohren, auf die
die Beklagte hätte hinweisen müssen.
Für die Ursachenbestimmung der Korrosionsanfälligkeit ist zunächst zwischen den
Kaltwasserleitungen und den Warmwasserleitungen zu unterscheiden. Soweit ersichtlich
machen die Klägerinnen bislang nur Schäden an der Warmwasserleitung geltend. Nach den
Äußerungen des Sachverständigen Dr. T in seinem Gutachten vom 16.03.2007 besteht
allerdings auch eine Korrosionsgefahr bei den Kaltwasserleitungen. Aktenkundig ist nur ein
Schaden vom 13.12.2001 und 13. bzw. 15.02.2002 K5,6. Die Beklagte hat zwar weitere
Schadensmeldungen (B31 709 ff) angegeben. Die Kläger haben indes eingeräumt, dass
diese andere nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt zusammenhängende Ursachen hatten.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T, aber auch nach den gutachterlichen
Stellungnahmen des Sachverständigen U vom 15.04.2002 (Bl. 112ff) und des MPA NRW Dr.
Q (K 13 Bl. 225ff) ist die Ursache der Korrosionsanfälligkeit in einer falschen Materialwahl zu
sehen, nämlich der Verwendung verzinkter Stahlrohre in Zusammenspiel mit der
Wasserqualität, der hohen Temperatur von 60° und der kupferhaltigen Wärmetauscher.
Daraus erhellt sich gleichzeitig, dass die Korrossionsgefahr bei Warmwasserleitungen
gegeben ist, bei Verwendung von verzinkten Stahlrohren und der vorliegenden
Wasserqualität aber auch bei den Kaltwasserleitungen nicht auszuschließen ist. Auch dies
hat der Sachverständige Dr. T in seinem Gutachten dargestellt. Er hat zunächst ausgeführt,
dass für die Beurteilung der Korrosionen sowohl die Widerstandsseite (d.h. die metallenen
Bauteile, hier die verzinkten Stahlrohre, wobei in der Übergabestation/Wasseraufbereitung
eine Mischinstallation mit Messingbauteilen vorliegt und gelötete Wärmetauscher aus Kupfer
vorhanden sind)) als auch die Angriffsseite (Wasser als umgebendes Medium) im
Zusammenwirken mit den verschiedenen Einflussfaktoren mit ihren Wechselwirkungen zu
betrachten ist. Soweit der Wasserqualität und den hohen Temperaturen eine Mitursächlichkeit
zukommt, kann dies, wie bereits ausgeführt, der Beklagten nicht angelastet werden.
Grundsätzlich ist es auch Aufgabe des Bauherrn, das geeignete Material auszusuchen und
zu verwenden. Eine Verordnung oder entsprechende Arbeitsblätter über eine Hinweispflicht
des Wasserversorgers hat es im hier maßgeblichen Zeitpunkt 1997/1998 nicht gegeben.
Dem steht nicht entgegen, wenn bei Bezug des Wassers durch die S keine Bedenken gegen
die Verwendung von verzinkten Stahlrohren bestanden haben sollten.
Auch unter der Annahme eines höheren Gleichgewichtswertes von 7,8 des S-Wassers, heißt dies noch
nicht, dass nicht die Fachplaner der Klägerinnen gleichwohl eine andere Materialwahl hätten
treffen müssen. Wenngleich der Einbau verzinkter Stahlrohre in den maßgeblichen DINVorschriften
als generell geeignetes Material genannt wird, bedeutet dies nicht, dass im
Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten vor Ort die Verwendung anderer
Materialien angezeigt ist. So hat bereits vor dem Wechsel des Wassers der Streithelfer zu 1.
auf sein Unverständnis wegen der Materialwahl hingewiesen, nämlich unter dem 26.06.1998
und später unter dem 16.01.2001 (K10 Bl. 222 und Bl. 127), und damit bereits zu einem
Zeitpunkt, als noch nicht der Wasserwechsel vollzogen war. Auch die einschlägigen DINVorschriften
50930 Teil 3 enthalten ausführliche Hinweise auf die Korrosionsanfälligkeit durch
die Wasserbeschaffenheit und Temperatur (Bl. 72ff). Die DIN 1988 verweist ebenfalls auf
Probleme bei der Verwendung von verzinkten Stahlrohren in Verbindung mit der
Wasserqualität und Kupferverbindungen. Nach DIN 1988 Teil 4 ist in der Praxis im Einzelfall
zu überprüfen, ob die Ausführungsart auch im Hinblick auf die Korrosionsbelastung durch
Wärmeträger und Wasser geeignet ist. Dass ein Problembewußtsein bei Fachleuten
vorhanden war, lässt sich unschwer den DIN-Normen und auch den Schreiben des
Streithelfers zu 1. entnehmen. Es ist nicht richtig, dass die Bemängelung des Materials durch
den Streithelfer lediglich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgte. Dieser hat (Bl. 222)
ausdrücklich auch auf den Zusammenhang mit dem "bekannt guten M'er Wasser"
hingewiesen. Auch die Streithelferin zu 4. hat unter dem 25.08.1998 ausgeführt, dass die
Einwände des Streithelfers zu 1. nicht von der Hand zu weisen seien. Nach der eingeholten
Wasseranalyse seien die Wasserverhältnisse im Xer Gebiet nicht ganz so kritisch wie im
sonstigen N Versorgungsgebiet. Nicht ganz so kritisch heißt aber, dass die
Wasserverhältnisse dennoch problematisch sind.
Die Kenntnis der von den Klägerinnen hinzugezogenen Architekten, des planenden
Fachingenieurs und des Installationsunternehmens müssen sie sich nach § 278 BGB als
deren Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Diese Zurechnung erfolgt nicht lediglich innerhalb
eines Vertragsverhältnisses, welches zwischen den Klägerinnen und der Beklagten im
Planungsstadium noch nicht bestand, sondern auch im Rahmen von Vertragsanbahnungen.
Unter diesen Prämissen kann der Beklagten nicht angelastet werden, die Klägerinnen nicht
bei Beginn ihres Bauvorhabens auf die Problematik der Verwendung von verzinkten
Stahlrohren hingewiesen zu haben.
Eine weitergehende Hinweispflicht bestand auch nicht bei dem Wechsel des Wassers. Die
Beklagte hat die Hauseigentümer bereits im März 2000 (K9 AH) über den zum
Jahreswechsel bevorstehenden Wasserwechsel informiert. Es blieb Sache der
Hauseigentümer sich zu informieren, ob Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Selbst
wenn aber eine Hinweispflicht der Beklagten dahingehend bejaht würde, dass die
Beschaffenheit des nunmehr gelieferten Wassers bei verzinkten Stahlrohren problematisch
sein könnte und Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, wäre es Aufgabe der Klägerinnen
geblieben, auf ihre Kosten diese Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies ist offensichtlich bis
heute unterblieben, obwohl nunmehr bereits ein Zeitraum von 7 Jahren vergangen ist, in
denen sich im Übrigen keine weiteren hier interessierenden Rohrbrüche ereignet haben, wie
das Mitglied der Klägerin zu 1. vor dem Senat eingeräumt hat. Bei entsprechender
rechtzeitiger Vorsorge und Einleitung von Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 1988 Teil 7
3.5 unmittelbar nach Bekanntwerden der Änderung des Wasserbezuges bzw. nach Eintritt
der ersten Rohrbrüche in 2000/2001 wäre eine etwa gegebene Schadensanfälligkeit
vermieden worden.
Eine Pflichtverletzung durch unterbliebene Hinweise ist daher ebenfalls nicht zu ersehen.
Wärmetauscher in Verbindung mit der Verwendung von verzinkten Stahlrohren eine nicht
unwesentliche Ursache für eine Korrosionsanfälligkeit.
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten ergibt sich indes auch nicht unter diesem Aspekt. Die
Befragung des Sachverständigen Dr. T hat ergeben, dass es üblich sei, kupferhaltige
Wärmetauscher einzubauen. Wenn üblicherweise mit dem Einbau kupferhaltiger
Wärmetauscher zu rechnen war, wäre es gerade Sache der Fachplaner der Klägerinnen
gewesen, von dem Einbau verzinkter Stahlrohre abzuraten, da die Problematik von
verzinkten Stahlrohren in Verbindung mit kupferhaltigen Materialen, wie sich aus den bereits
erwähnten DIN-Vorschriften ergibt, bekannt war und auch erkannt wurde. Einer gesonderten
Hinweispflicht der Beklagten bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Darüber hinaus hat der
Sachverständige Dr. T auch angegeben, dass sich im Rohrleitungsnetz der Klägerinnen
ebenfalls kupferhaltige Materialien befänden. Einen Einfluss der von den Klägerinnen
eingebauten Rohre hat er mit der Einschränkung bejaht, dass die Verwendung von
kupferhaltigen Rohren oder Messing- und Rotgussarmaturen in Fließrichtung vor verzinkten
Stahlrohren vermieden werden sollte. Soweit schon durch die Verwendung von
Kupferverbindungen im eigenen Leitungsnetz Schäden auftreten können, hätte es erst recht
an den Klägerinnen gelegen, von dem Einbau verzinkter Stahlrohre abzusehen.
Ob die Beklagte von dem Einbau kupferverlöteter Wärmetauscher deshalb hätte absehen
müssen, weil sie hätte erkennen müssen, dass die Hausinstallation verzinkte Stahlrohre
aufwies, kann dahin stehen. Denn einer dadurch gesetzten Mitursache für eine
Korrosionsanfälligkeit könnte durch Gegenmaßnahmen entgegen gesteuert werden. Es ist
nicht erkennbar, dass die Klägerinnen die Möglichkeit von Schutzmaßnahmen, die in DIN
1988 3.5 aufgeführt sind, ausgeschöpft haben. Auch aus dem Gutachten des MPA NRW vom
29.10.2002 ergibt sich, dass beispielsweise bei Altanlagen eine Behandlung des Wassers zur
Abwehr des Korrosionsschadensrisikos angezeigt sein kann.
5.
Ein Anspruch der Klägerinnen ist auch nicht aus § 1 ProdHaftG gegeben.
Dieser entfällt nach dem Ausschlusstatbestand des § 1 I 2 ProdHaftG, weil die Klägerinnen
die Häuser nicht für ihren privaten Gebrauch errichtet und genutzt haben, sondern um sie zu
vermieten oder zu verkaufen und daher eine gewerbliche Nutzung gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10,711
ZPO.
Die Revision ist nicht zulassen. Eine Zulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht angezeigt,
weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts der hier lediglich
im Raume stehenden Frage der Ursächlichkeit der behaupteten Korrosionen und deren
Verantwortlichkeit eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerinnen: 100.000,--(