Freitag, 11. August 2017

Landgericht Münster, 02 O 335/08

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.482,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe der folgenden Wartungs- und Bedienungsunterlagen betreffend die von dem Kläger installierte Heizung in dem Wohnhaus der Beklagten Hstraße, N: Bericht über die Inbetriebnahme der Heizung und den hydraulischen Abgleich, Angaben zur Erstinbetriebnahme und Daten, Protokoll über die Druckprüfung, Protokoll über die Einweisung des Wartungs- und Bedienungspersonals, Wartungsanleitung für den Speicher sowie Beschreibung des Zusammenspiels der unterschiedlichen Komponenten der Heizungsanlage. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstSnden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt Unternehmen für Sanitär- und Heizungsarbeiten in S. Die Beklagten erteilten dem Kläger im Oktober 2007 den Auftrag zur Erneuerung der Flachdachabklebung und des Flachdachablaufs sowie dem Einbau einer K Erdwärmepumpe und dem Einbau einer S1 Solaranlage an ihrem Wohnhaus H-straße , N. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Angebote (Bl. 8ff d.A.) Bezug genommen. Darüber hinaus erteilten die Beklagten dem Kläger weitere Aufträge zur Reinigung des Ölbrenners, der Erneuerung der Öldüse sowie einer Brunnenbohrung, wobei diese Aufträge nicht in Streit stehen. Der Kläger führte die Arbeiten aus. Dabei versuchte er zunächst, die Solaranlage auf dem Dach der Garage der Beklagten zu installieren und bereitete das Dach entsprechend vor. Hintergrund war ein Gespräch mit dem Zeugen U – dem Bruder der Beklagten zu 1) –, bei dem die Klägerin ebenfalls eine Solaranlage auf dem Garagendach installiert hatte.

Der Inhalt dieses Gesprächs ist jedoch zwischen den Parteien streitig. Bei der Durchführung der Arbeiten bemerkten die Mitarbeiter des Klägers, dass die Sonneneinstrahlung auf dem Garagendach zu gering war. Deshalb wurden die Pläne geändert und die Parteien beschlossen, die Solaranlage auf dem Dach des Hauses der Beklagten zu installieren. Nach Abschluss der Arbeiten erteilte der Kläger den Beklagten die Schlussrechnungen für seine Arbeiten. Unter dem 31.12.2007 erteilte der Kläger eine Rechnung für die Erneuerung der Flachdachabklebung und des Flachdachablaufs über 3.551,57 €, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Rechnung Nr. 1355 (Bl. 16ff d.A.) Bezug genommen wird. Ebenfalls unter dem 31.12.2007 rechnete der Kläger die Erdwärmesonden Anlagenleistung zu einem Preis von 14.819,90 € ab (Rechnung Nr. 1357, Bl. 23ff d.A.). Für die Reinigung des Ölbrenners und die Erneuerung der Öldüse rechnete der Kläger unter dem 31.12.2007 einen Betrag in Höhe von 54,74 € ab (Rechnung Nr. 1358, Bl. 28 d.A.). Den Einbau und die Installation der Wärmepumpe mit Solarunterstützung stellte der Kläger den Beklagten unter dem 25.01.2008 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 20.196,22 € in Rechnung (Rechnung Nr. 1356, Bl. 19ff), die Brunnenbohrung mit 1.000,00 € (Rechnung Nr. 1360, Bl. 26). Für sonstige Arbeiten, bei denen die Parteien darüber streiten, ob diese zusätzlich beauftragt waren, rechnete der Kläger unter dem 25.01.2008 einen Betrag in Höhe von 1.405,00 € ab (Rechnung Nr. 1359, Bl. 27f). Teile der Rechnungen bezahlten die Beklagten. Daraufhin stellte der Kläger unter dem 25.01.2008 die offenen Forderungen in Höhe von insgesamt 11.018,99 € zusammen. Mit deren Durchsetzung beauftragte der Kläger die Kreishandwerkerschaft T, die die Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2008 unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten weiteren Zahlung zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 9.972,99 € aufforderte. Gegen die Rechnungen wandten die Beklagten sich mit Schreiben vom 28.02.2008. Sie beanstandeten die Richtigkeit der abgerechneten Positionen sowie die nicht zufrieden stellende Einstellung der Heizung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 28.02.2008 (Bl. 32f d.A.) Bezug genommen. Darauf folgten unter dem 12.03.2008 und unter dem 28.04.2008 mit Fristsetzung bis zum 07.05.2008 erneute Zahlungsaufforderungen durch die Kreishandwerkerschaft T sowie unter dem 07.04.2008 eine Zahlungsablehnung der Beklagten. Während des laufenden Rechtsstreits hat der Kläger auf Beanstandungen der Beklagten die Heizungsanlage mehrfach besichtigt und weitere Arbeiten hieran vorgenommen. Beispielsweise hat der Kläger die vom Sachverständigen H1 als ungeeignet beanstandeten verzinkten Stahlrohre gegen Kupferrohre ausgetauscht. Auch haben Mitarbeiter der Firma K die Anlage untersucht und Arbeiten hieran vorgenommen. Mitarbeiter der Klägerin haben Ende des Jahres 2011 die Heizungsanlage im Hinblick auf den von den Beklagten beanstandeten Dauersignalton untersucht und verschiedene Arbeiten durchgeführt, wobei Umfang und Ergebnis zwischen den Parteien streitig sind. Der Kläger ist der Ansicht, er könne sämtliche der in der Rechnung Nr. 1355 vom 31.12.2007 aufgeführten Arbeiten von den Beklagten vergütet verlangen. Die Schließung des Dachkastens, die Änderung des Regenrohres sowie der Anschluss des Regenfallrohres am Regenschacht mit Erdarbeiten und Kernbohrung hätten – das wird von den Beklagten nicht bestritten – mit den von den Beklagten im Hinblick auf diese Rechnung vorgebrachten Einwendungen nichts zu tun. Dem Einwand der Beklagten, bei den übrigen Positionen der Rechnung handele es sich um frustrierte Aufwendungen infolge der zunächst fehlerhaften Standortbestimmung für die Solaranlage auf dem Garagendach, tritt der Kläger mit der Behauptung entgegen, der Standort sei von dem für die Beklagten insoweit tätigen Zeugen U selbst ausgewählt worden. Dieser habe im Vorfeld Messungen vorgenommen, auf deren Grundlage er den Standort bestimmt habe. Nach diesen Anweisungen habe der Kläger sich gerichtet. Erst nachdem die ursprüngliche Abdichtung bereits bearbeitet gewesen sei, habe er festgestellt, dass die Sonneneinstrahlung auf der Garage nicht optimal sei.

Deshalb habe er den Beklagten vorgeschlagen, die Solaranlage auf das Dach des Hauses zu setzen, womit die Beklagten einverstanden gewesen seien. Der in der Rechnung Nr. 1356 abgerechnete zusätzliche Wasserspeicher „S1 T1“ sei angeboten worden, weil sich während der Arbeiten herausgestellt habe, dass die Anlage nicht nur Warmwasser für drei Personen, sondern – einschließlich der Einliegerwohnungen – für sieben bis acht Personen vorhalten müsse. Deshalb habe der Kläger den Beklagten vorgeschlagen, den zusätzlichen Wasserspeicher zu installieren, womit die Beklagten sich einverstanden erklärt hätten. Auch die mit der Rechnung Nr. 1359 abgerechneten zusätzlichen Arbeiten hätten die Beklagten beauftragt. Bei der Durchführung der Arbeiten hätten die Brunnenbauer festgestellt, dass der Anschluss in einen Bereich gelegt werden müsse, in dem sich das bereits vorhandene Ausdehnungsgefäß befinde. Aus diesem Grund habe das Ausdehnungsgefäß verlegt worden müssen, da sonst die Brunnen für die Wärmepumpe nicht hätten gebohrt werden können. Hierüber seien die Beklagten informiert worden. Aufgrund der durchzuführenden Arbeiten habe die vorhandene Elektroheizung abgeklemmt werden müssen. Um die damit verbundene Kälte in der Wohnung zu vermeiden, hätten die Beklagten darum gebeten, eine zusätzliche Heizung aufzustellen. Daraufhin hätten die Mitarbeiter des Klägers eine Ersatz-Elektroheizung nebst Speicher in einem Nebenkellerraum montiert, was die Beklagten beauftragt hätten. Bei der Durchführung der Arbeiten und dem Versuch, die vorhandene Fußbodenheizung anzuschließen, hätten die Mitarbeiter des Klägers festgestellt, dass aus den Rohren der Fußbodenheizung stark schlammhaltiges Wasser austrete, weil die Fußbodenheizung zuvor niemals gespült worden sei. Deshalb habe der Kläger den Beklagten dringend geraten, die vorhandene Fußbodenheizung durchzuspülen, was auch zu einer fachgerechten Leistung zwingend notwendig gewesen sei. Auch sei festgestellt worden, dass die Durchflussanzeiger an den Fußbodenverteilungen wie auch die Armaturen stark verdreckt und schwergängig gewesen seien. Auf Bitte der Beklagten seien diese gereinigt und zwei defekte Durchflussanzeiger erneuert worden. Soweit die Rechnung Nr. 1356 von dem zuvor erstellten Angebot abweiche, sei dies darauf zurückzuführen, dass der Kläger bei der Durchführung der Arbeiten festgestellt habe, dass zusätzliche Kleinteile erforderlich waren. Dies habe er zunächst nicht bemerkt, weil der Heizungsraum mit einer Perlite-Schüttung gefüllt gewesen sei. Darüber hinaus habe er – was von den Beklagten nicht näher bestritten wird – bei der Durchführung der Arbeiten festgestellt, dass die W-Brauchwasserpumpe erneuert werden musste, da die alte Pumpe defekt gewesen sei. Ebenso seien – was ebenfalls von den Beklagten nicht weiter bestritten wird – die vorhanden Dreiwegemischer, der Mischerstellmotor, der Temperaturfühler und der Vorlauf-Temperaturfühler defekt gewesen. Weitere zusätzliche Materialien seien für die Installation der Anlage auf dem Dach – und nicht wie ursprünglich geplant auf der Garage – erforderlich gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.972,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 551,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für 546,00 € seit dem 06.03.2008 und für 5,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Berechtigung einiger abgerechneter Positionen.

Im Hinblick auf die Rechnung Nr. 1355 vom 31.12.2007 behaupten sie, die Kosten für die Erneuerung der Flachdachabklebung sowie des Flachdachablaufes als Vorbereitung für den Aufbau der Solaranlage seien allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger ihnen mit dem Garagendach zunächst einen ungeeigneten Standort für die Solaranlage genannt habe. Der Zeuge U habe diesen Standort nicht geprüft und ausgewählt. Die Planung habe vielmehr in der Verantwortung des Klägers gelegen. Die Ausdehnung des Warmwasserspeichers, die in der Rechnung Nr. 1356 abgerechnet worden sei, sei ohne entsprechende Anweisung der Beklagten und ohne technische Notwendigkeit erfolgt. Dementsprechend sei – so die Rechtsauffassung der Beklagten – die Position „S1 T1 SCS 38/16/15“ zum Preis von 1.569,00 € in der Rechnung Nr. 1356 nicht berechtigt. Dieser Wasserspeicher sei im Hinblick auf die Nutzung des Hauses nicht erforderlich. Darüber hinaus sei die Differenz zum Angebot nicht nachvollziehbar, weil Pauschalpreise vereinbart worden seien. Ebenso seien die mit der Rechnung Nr. 1359 vom 25.01.2008 abgerechneten zusätzlichen Arbeiten zum Preis von insgesamt 1.405,00 € nicht berechtigt, weil – so die Behauptung der Beklagten – diese Arbeiten bereits im ursprünglichen Auftrag enthalten gewesen seien. Zusätzliche Aufträge hätten sie nicht erteilt. Die Beklagten sind der Ansicht, ein eventuell bestehender Vergütungsanspruch des Klägers sei nicht fällig. Dazu behaupten sie unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen H1, dass die Anlage ohne die nach dem Gutachten erforderliche Dokumentation weder bewertet noch bedient werden könne. Darüber hinaus machen die Beklagten Mängel der klägerischen Leistung geltend. Sie behaupten, die ordnungsgemäße Herstellung der Heizungsanlage benötige die Dokumentation einschließlich der Heizlastberechnung und Bohrdokumente, die nicht vorlägen. Darüber hinaus erfordere die ordnungsgemäße Inbetriebnahme einen dokumentierten hydraulischen Druckabgleich, der noch nicht durchgeführt worden sei. Jedenfalls aber fehle – so die Behauptung der Beklagten, nachdem im Ortstermin mit dem Sachverständigen die Durchführung des hydraulischen Abgleichs festgestellt worden ist – die Dokumentation. Zudem fehle eine technische Beschreibung zur Bewertung der eingebauten Komponenten und deren Kompabilität zueinander, die zum Leistungsumfang des Klägers gehöre. Die eingebaute Anlage erfordere ferner zum Schutz der vorhandenen Fußbodenanlage die Integration eines Wärmetauschers wegen der ansonsten bestehenden Gefahr der Verschlammung der Fußbodenheizung, da die Anlage sauerstoffdiffusionsoffen ausgeführt worden sei. Zudem sei der zuvor verwendete Wärmetauscher, Typ T2, auch für die neu eingebaute Heizungsanlage verwendbar gewesen. Jedenfalls aber sei die Integration eines Wärmetauschers technisch nach DIN 4726 erforderlich, weil die Anlage sonst verschlamme. Die von der Firma K im Januar 2011 durgeführte Wartungsarbeit sei Folge einer solchen Verschlammung der Heizungsanlage. Die Dimensionierung der Bohrungen und die Zuführung der Bohrleitungen seien für die erforderliche Wärmezufuhr in der Anlage nicht ausreichend. Die einzelnen Materialien der einzelnen Zu- und Abführungen der Anlage seien nicht nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt. Insoweit hat die Klägerin jedoch – das ist zwischen den Parteien unstreitig – die nach den Ausführungen des Sachverständigen H1 ungeeigneten Leitungen aus verzinktem Stahlrohr gegen Kupferleitungen ausgetauscht. Schließlich sei die Anlage, insbesondere das Zusammenwirken von Erdwärme und ergänzendem Stromverbrauch, energetisch ineffizient. Der Stromverbrauch sei zu hoch. Der Warmwasserspeicher sei überdimensioniert. Ein wiederholtes Auslösen des Sicherungsschutzschalters belege, dass die Heizungsanlage mehr elektrischen Strom benötigt, als für den beabsichtigten Betrieb erforderlich sei und bewirke ein Aussetzen der Heizungsanlage. Hinsichtlich der Einzelheiten der zunächst von den Beklagten vorgebrachten Mängel wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2011 (Bl. 156ff d.A.) Bezug genommen. Nachdem der Sachverständige H1 sein schriftliches Gutachten erstattet hat, behaupten die Beklagten zudem weitere Mängel, die erstmals in der Heizperiode 2011/2012 aufgetreten seien. So seien Rostpartikel im Heizungswasser.

Darüber hinaus produziere die Anlage einen Dauersignalton und das Betriebsdisplay der Heizung zeige eine Störung an. Deshalb habe die Klägerin schon an fünf Terminen Nachbesserungsarbeiten durchgeführt, die jedoch nicht zum Erfolg geführt hätten. Nachdem auch nach dem letzten Nachbesserungstermin der Alarmton wieder aufgetreten sei, hätten die Beklagten den Kläger mit Anwaltsschreiben vom 04.01.2012 dazu aufgefordert, diesen Fehler bis zum 12.01.2012 zu beseitigen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagtenvertreter vom 04.01.2012 (Bl. 264f d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 16.01.2012 und auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 erklärt, sie lehnten jede weitere Nachbesserung des Klägers ab und beschränkten sich nunmehr auf die Geltendmachung von – zunächst nicht bezifferten – Schadensersatzansprüchen. Auf die Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs haben die Beklagten ihren Sachvortrag ergänzt. Sie behaupten unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen H1, die Kompabilität der in der Anlage verwendeten Komponenten der Firma S1 und der Firma K sei nicht nachgewiesen. Daher würden sie sämtliche S1-Komponenten ausbauen und die Anlage mit den entsprechenden K-Komponenten ergänzen. Die Klägerin müsse ihnen – so die Rechtsansicht der Beklagten – dabei zum einen den Wert der eingebauten S1-Komponenten in Höhe von 8.035,05 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer und zum anderen den Wert der KKomponenten in Höhe von 6.622,49 € erstatten. Insoweit legen die Beklagten einen Kostenvoranschlag der Firma C vom 22.02.2012 über den Austausch der Komponenten vor (Bl. 362ff d.A.) Hilfsweise berufen die Beklagten sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Dazu behaupten sie, dass der Kläger die für den Betrieb der Heizung nach dem Sachverständigengutachten H1 erforderlichen Unterlagen noch immer nicht übergeben habe, was – abgesehen von der in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 übergebenen Schematazeichnung – zwischen den Parteien unstreitig ist. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung sowie durch die Vernehmung der Zeugen H2, F und U. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H1 vom 09.11.2011 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 (Bl. 332ff d.A.) und vom 01.10.2012 (Bl. 405ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem im Tenor erkannten Umfang begründet. In diesem Umfang steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten und noch nicht bezahlten Vergütung gemäß § 631 BGB zu. I. Die Beklagten haben den Kläger – was dem Grunde nach unstreitig ist – mit der Erneuerung der Flachdachabklebung und dem Flachdachablauf der Garage, dem Einbau einer KErwärmepumpe sowie dem Einbau einer S1-Solaranlage, der Reinigung des Ölbrenners, der Erneuerung der Öldüse sowie einer Brunnenbohrung beauftragt. Die Beauftragung erfolgte zu den in den Angeboten enthaltenen Preisen. Dabei handelt es sich – abgesehen von den als solchen bezeichneten Festpreisen für einige Positionen – um Einheitspreise, nach denen der Kläger die angefallenen Massen abrechnen durfte. Anhaltspunkte dafür, dass – was die Beklagten geltend gemacht haben – insgesamt ein Festpreis vereinbart wurde, bieten die der Auftragserteilung zugrundeliegenden Angebote nicht.

Der Kläger hat für seine Leistungen in den oben aufgeführten Rechnungen insgesamt 41.027,73 € abgerechnet. Unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 30.000,00 € sowie der auf die unstreitigen Rechnungen Nr. 1358 und 1360 geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.054,74 € macht der Kläger mit der Klage einen restlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 9.972,99 € geltend. Soweit die Parteien über die Berechtigung einzelner der in den Rechnungen aufgeführten Positionen streiten, ist der geltend gemachte Vergütungsanspruch jedoch nur teilweise begründet. Die Rechnungspositionen sind nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nur teilweise berechtigt. Zu den Rechnungen und den streitigen Positionen im Einzelnen: 1. Rechnung Nr. 1355 vom 31.12.2007 in Höhe von 3.551,57 € (Bl. 17) Soweit der Kläger auf der Grundlage der Rechnung Nr. 1355 vom 31.12.2007 einen Vergütungsanspruch in Höhe von 3.551,57 € geltend macht, besteht dieser Anspruch lediglich in Höhe von 497,57 €. In Höhe der restlichen 3.054,00 € ist der Anspruch hingegen unbegründet. Bei den in dieser Rechnung abgerechneten Arbeiten handelte es sich in Höhe von 3.054,00 € um frustrierte Aufwendungen infolge des ersten – untauglichen – Versuchs zum Aufbau der Solaranlage auf dem Garagendach. Da den Beklagten insoweit ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB bzw. einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 284 BGB in gleicher Höhe zusteht, kann der Kläger diese Position gemäß § 242 BGB nicht vergütet verlangen. Der Kläger hat insoweit eine mangelhafte Leistung erbracht. Er schuldete als Erfolg im Sinne von § 631 BGB die Installation einer funktionstüchtigen Solaranlage. Auf dem Garagendach hätte die Anlage jedoch unstreitig mangels ausreichender Sonneneinstrahlung nicht funktioniert und wäre dementsprechend fehlerhaft gewesen. Der Kläger kann sich diesbezüglich nicht gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren. Insbesondere entlastet ihn nicht, dass der Zeuge U ihm möglicherweise eine entsprechende Anweisung erteilt hat. Er hätte insoweit als verantwortlicher Werkunternehmer den Standort selbst prüfen und – bei unzureichender Sonneneinstrahlung – die Beklagten hierauf hinweisen müssen (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05). Der dem Vergütungsanspruch entgegenstehende Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch ist auch nicht aufgrund eines Mitverschuldens des Zeugen U, dessen Verhalten sich die Beklagten u.U. zurechnen lassen müssten, zu kürzen (vgl. dazu Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 6. Teil Rdn. 58). Umstände, die im Hinblick auf die zunächst erfolgte Standortwahl ein Mitverschulden der Beklagten begründen, stehen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge U den zunächst geplanten Standort der Solaranlage auf dem Garagendach aufgrund einer Prüfung vorgeschlagen und ausgewählt hat, auf die der Kläger sich ohne eigene Überprüfung verlassen durfte. Diese Überzeugung konnte das Gericht insbesondere nicht aus den Aussagen der Zeugen F und H2 gewinnen. Zwar haben diese Zeugen ausgesagt, sie hätten von dem Zeugen U die Vorgabe gehabt, dass die Anlage auf das Garagendach kommen solle. Insoweit hat der Zeuge F bekundet, er habe sich aufgrund dieser Vorgabe über den Standort keine Gedanken mehr gemacht. Nach Beginn der Arbeiten hätten sie dann bemerkt, dass das so nicht laufe. Es sei dann auch noch der Zeuge U da gewesen, der mit einem Sonnenmessgerät den Standort überprüft habe. Er habe zu ihnen gesagt, dass er sich zunächst vertan habe und das an dem Standort gar nicht laufe. Er habe ihnen gegenüber später zugegeben, dass er sich vermessen habe. Ähnlich lautet die Aussage des Zeugen H2.

Dieser hat ausgesagt, dass die Anlage zunächst auf dem Garagendach installiert werden sollte. Irgendwann sei der Zeuge U mit seinem Messgerät da gewesen und es sei aufgefallen, dass die Anlage auf der Garage nicht genug Sonne kriege. Das sei ihm selbst bereits bei der Installation aufgefallen. Aus diesen Zeugenaussagen kann das Gericht jedoch – selbst wenn sie im Wesentlichen glaubhaft sind – nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Zeuge U vor Beginn der Arbeiten auf dem Garagendach den Standort selbst überprüft und danach bestimmt hat, so dass der Kläger den Standort ohne eigene Prüfung übernehmen durfte. Für eine vorher erfolgte Prüfung könnte allenfalls die Aussage des Zeugen F sprechen, der Zeuge U habe ihnen gegenüber eingeräumt, dass er sich zu Beginn vermessen habe. Eigene Wahrnehmungen bzgl. einer tatsächlich vorangegangenen Prüfung des Standortes durch den Zeugen U haben jedoch weder der Zeuge F noch der Zeuge H2 bekundet. Einer zuvor durchgeführten Überprüfung und Bestimmung des Standortes steht zudem die Aussage des Zeugen U entgegen. Dieser hat ausgesagt, zwar hätten die Beklagten und er zunächst das Garagendach als Standort für die Solaranlage ins Auge gefasst. Hintergrund sei allerdings nur gewesen, dass auch seine Anlage auf dem Garagendach installiert worden sei. Eigene Prüfungen habe er nicht vorgenommen. Neben dem Garagendach sei auch das Hausdach als Standort Thema zwischen ihm und dem Kläger gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger den geeigneten Standort prüfen und bestimmen würde. Soweit er später gegenüber den Zeugen F und H2 gesagt haben solle, er habe sich vertan, habe sich diese Äußerung auf die unverbindliche Überlegung bezogen, ob die Anlage auch bei den Beklagten auf dem Garagendach installiert werden könnte. Nach der Aussage des Zeugen U hat dementsprechend keine Prüfung und Bestimmung des Standortes stattgefunden, die den Kläger von eigenen Untersuchungen entbunden hätte. Anhaltspunkte, die der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen U oder seiner Glaubwürdigkeit entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. So war die Aussage insbesondere auch im Hinblick auf die Herkunft des Messgeräts detailliert und nachvollziehbar. Der Zeuge hat insoweit bekundet, selbst ein solches Messgerät nicht zu besitzen, sondern dies von einer Firma ausgeliehen zu haben. Die danach verbleibenden Zweifel an den Umständen, die ein Mitverschulden der Beklagten begründenden könnten, gehen zulasten des insoweit beweisbeslasteten Klägers. Dementsprechend kann der Kläger die Kosten für die Vorbereitung des Garagenflachdachs für den Aufbau der Solaranlage aus der Rechnung-Nr. 1355 vom 31.12.2007 in Höhe von 3.054,00 € nicht verlangen. Inwieweit den Beklagten durch die vergeblichen Aufwendungen ausgleichspflichtige Vorteile verblieben sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Hinblick auf diese Rechnungsposition folgt ein Ausgleichsanspruch des Klägers auch nicht gemäß §§ 812 oder 677ff BGB. Es bestand für die Leistungen ein Rechtsgrund bzw. Auftrag in Gestalt des Werkvertrages. Diese Leistungen waren infolge der mangelhaften Leistung des Klägers aus den oben dargelegten Gründen lediglich nicht zu vergüten. Eine Vergütung kann der Kläger jedoch für die übrigen Leistungen – die Schließung des Dachkastens, die Änderung des Regenrohres sowie den Anschluss des Regefallrohres – in Höhe von 497,57 € verlangen. Diese Leistungen standen nach dem Vortrag des Klägers, dem die Beklagten nicht weiter entgegengetreten sind, mit der o.a. Problematik nicht im Zusammenhang und wurden unabhängig hiervon beauftragt. 2. Rechnung Nr. 1356 vom 25.01.2008 in Höhe von 20.196,62 € (Bl. 19ff) Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Rechnung haben im Ergebnis keinen Erfolg. Die abgerechneten Positionen stehen dem Kläger in voller Höhe zu.

 Soweit die Beklagten sich gegen die Position „S1 T1 SCS 38/16/15“ mit einem Preis von 1.569,00 € wenden, greifen ihre Einwendungen nicht durch. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten auch im Hinblick auf diese Position einen Auftrag erteilt haben, weil der ursprüngliche Auftrag insoweit im Nachhinein ergänzt wurde. Diese Überzeugung folgt aus der Aussage des Zeugen F. Der Zeuge F hat ausgesagt, dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die Räumlichkeiten von mehr Personen als ursprünglich geplant genutzt werden sollten. Daraufhin hätten sie mit den Beklagten erörtert, dass sie deshalb mehr Speicher bräuchten. Die Beklagten hätten ihnen gesagt, dass das gemacht werden solle. Die Aussage des Zeugen F ist insoweit glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge hat zudem – im Hinblick auf den Zeitablauf nachvollziehbare – Erinnerungslücken eingeräumt. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Der Umstand, dass er ehemaliger Mitarbeiter und Schwiegersohn des Klägers ist und daher möglicherweise ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, steht seiner Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Die Aussage war insoweit frei von Begünstigungstendenzen. So hat der Zeuge insbesondere auch Erinnerungslücken zum Nachteil des Klägers eingeräumt. Der Berechtigung des Vergütungsanspruchs stehen insoweit auch die Ausführungen des Sachverständigen H1 nicht entgegen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen H1 steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Planungen des Klägers insoweit fehlerhaft sind. Zwar hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vom 09.11.2011 angegeben, die verbauten Wasserspeicher seien reichlich dimensioniert. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Entscheidung des Klägers im Hinblick auf den zusätzlichen Wasserspeicher nicht vertretbar war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten einen entsprechenden Mehrwert durch den eingebauten Wasserspeicher haben. b) Die weiteren Einwände der Beklagten gegen die Mehrkosten im Vergleich zum Angebot i.H.v. 2.279,32 € sind ebenfalls nicht erheblich. Insoweit hat der Kläger auf die Beanstandung der Beklagten die im Vergleich zum Angebot erforderlichen Mehrarbeiten damit begründet, dass er zum einen zusätzliche Kleinteile benötigt habe, was – weil die Heizung in einem Raum mit Perlite-Schüttung gestanden habe – vorher nicht aufgefallen sei. Darüber hinaus habe er bei der Durchführung der Arbeiten festgestellt, dass die in der Rechnung aufgeführte W Brauchwasserpumpe defekt gewesen sei und erneuert werden müsse ebenso wie der vorhandene Dreiwegemischer, der Mischerstellmotor, der Temperaturfühler und der Vorlauf-Temperaturfühler. Weitere Mehrkosten seien dadurch entstanden, dass die Solaranlage – entgegen der ursprünglichen Planung – nicht auf dem Garagen-, sondern auf dem Hausdach installiert worden sei. Dieser Erläuterung sind die Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Zwar haben sie beanstandet, dass der Kläger die o.a. Punkte bereits bei den Vorplanungen hätte bemerken können und müssen. Dass die Arbeiten tatsächlich zusätzlich erforderlich waren, haben die Beklagten jedoch nicht weiter bestritten. Da es dementsprechend bereits an einem erheblichen Bestreiten der Beklagten fehlt, steht der Berechtigung des klägerischen Anspruchs nicht entgegen, dass sich die von dem Kläger benannten Zeugen F und H2 insoweit nicht konkret an die Durchführung der Arbeiten erinnert haben. 3. Rechnung Nr. 1359 vom 25.01.2008 in Höhe von 1.405,00 € (Bl. 27f)

Soweit der Kläger mit der Rechnung Nr. 1359 vom 25.01.2008 zusätzliche Arbeiten mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 1.405,00 € abrechnet, ist diese Rechnung in Höhe von 969,00 € ebenfalls berechtigt. Soweit der Kläger die Spülung der Fußbodenheizung sowie die Reinigung und Erneuerung von zwei Durchflussanzeigern an den Fußbodenverteilungen geltend macht, ist er von den Beklagten zur Durchführung dieser Arbeiten zusätzlich beauftragt worden. Dies steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Diese Überzeugung folgt aus der Aussage des Zeugen F. Der Zeuge hat insoweit ausgesagt, dass er mit dem Beklagten zu 2) darüber gesprochen habe, dass die Fußbodenheizung gespült werden müsse. Dies sei nach Abschluss der Installationsarbeiten gewesen. Der Beklagte zu 2) habe ihm gegenüber erklärt, dass das ewig nicht mehr gemacht worden sei und daher gemacht werden solle. Es sei aufgrund des sichtbaren Drecks erkennbar gewesen, dass die Arbeiten erforderlich gewesen seien. In diesem Zusammenhang seien auch die Tacos – das seien die Teile an den Verteilern – ausgetauscht worden. Die Aussage des Zeugen F ist auch im Hinblick auf diesen Aspekt glaubhaft. Der Zeuge F hat insbesondere im Hinblick auf die Reinigung der Fußbodenheizung detailliert und plausibel den Gesprächsverlauf mit dem Beklagten zu 2) geschildert. Die Aussage ist auch ohne Begünstigungstendenzen zugunsten des Klägers. Insbesondere hat der Zeuge im Hinblick auf die zusätzliche Elektroheizung Kenntnislücken eingeräumt. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen F folgt auch, dass insoweit erst nach der Installation bekannt wurde, dass diese Arbeiten erforderlich waren. Nicht begründet ist die Klage hingegen, soweit der Kläger Arbeiten für die Umsetzung eines Ausdehnungsgefäßes, eine Ersatzelektroheizung sowie die Überarbeitung der Armaturen geltend macht. Insoweit steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten diese Arbeiten gegen eine zusätzliche Vergütung beauftragt haben. Diese Überzeugung konnte das Gericht insbesondere nicht aus der Aussage des Zeugen F gewinnen. Der Zeuge F hat ausgesagt, sie hätten das Ausdehnungsgefäß umsetzen müssen, damit die erforderliche Kernbohrung gemacht werden konnte. Zu diesem Zweck seien sie extra zu den Beklagten gefahren, weshalb er davon ausgehe, dass diese Arbeiten von den Beklagten beauftragt worden seien. Ferner habe er von dem Kläger die Anweisung erhalten, die Elektroheizung aufzustellen. Hintergrund sei gewesen, dass es während der Durchführung der Arbeiten ohne eine Heizung zu kalt gewesen sei. Der Kläger werde diese Anweisung wohl von den Beklagten erhalten haben. Normalerweise machten sie so etwas nicht einfach so. Im Hinblick auf die Überprüfung der Armaturen hat der Zeuge H2, der die Arbeiten durchgeführt hat, bekundet, keine Erinnerung mehr hieran zu haben. Aus diesen Aussagen konnte das Gericht nicht die sichere Überzeugung gewinnen, dass die abgerechneten Arbeiten im Verhältnis zum ursprünglichen Auftragsumfang als zusätzliche und gesondert zu vergütende Leistung vereinbart worden sind. So hat der Zeuge F im Hinblick auf die Auftragserteilung zur Umsetzung des Ausdehnungsgefäßes und zum Aufbau einer Ersatzelektroheizung keine eigenen Wahrnehmungen schildern können. Er hat lediglich aus der Anweisung des Klägers, die Arbeiten durchzuführen, den Rückschluss gezogen, dass diese Arbeiten wohl auch von den Beklagten in Auftrag gegeben worden seien. Ob die Parteien diesbezüglich jedoch vereinbart haben, dass diese Arbeiten auch zusätzlich vergütet werden sollten, konnte der Zeuge jedoch nicht sagen. Insoweit verbleiben Zweifel an der Behauptung des Klägers.

Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Arbeiten in einem engen Zusammenhang zu den ansonsten  angebotenen und abgerechneten Leistungen des Klägers standen. So hat der Kläger die Arbeiten an der Heizungsanlage angeboten und abgerechnet, wobei er zumindest die Möglichkeit einer Ersatzheizung berücksichtigen musste. Zudem hat er auch die Erdwärmesonde angeboten und abgerechnet, für deren Installation die Kernbohrung und die Verlegung des Ausdehnungsgefäßes erforderlich waren. Weshalb die Erforderlichkeit dieser Leistungen erst im Nachhinein bekannt wurden und daher von dem ursprünglichen Auftragsumfang nicht erfasst waren, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch ist insoweit denkbar, dass er mit den Beklagten zwar über diese Leistungen gesprochen hat, diese jedoch im Hinblick auf das Gesamtauftragsvolumen aus Kulanz ohne besondere Vergütung erbringen sollte. Dementsprechend sind von der Rechnung die auf die Verlegung des Ausdehnungsgefäßes entfallenden Positionen in Höhe von insgesamt 190,00 €, die auf die Ersatzheizung entfallenden Positionen in Höhe von insgesamt 220,00 € sowie die Postionen für die Überprüfung der Armaturen in Höhe von insgesamt 26,00 € - insgesamt also 436,00 € - in Abzug zu bringen. Der klägerische Vergütungsanspruch besteht dementsprechend in Höhe von 969,00 €. II. Die Vergütung ist auch fällig im Sinne von § 641 BGB. Eine Abnahme der Leistungen durch die Beklagten ist erfolgt. Durch die zunächst erfolgte Inbetriebnahme der Heizung ohne Beanstandungen haben die Beklagten die Leistung des Klägers als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert. Die Beklagten haben sich nach den Schlussrechnungen zunächst gegen die Berechtigung bestimmter Kostenpositionen gewendet. Nach dem Inhalt der Akte haben die Beklagten erstmals mit Schreiben vom 28.02.2008 eine nicht zufriedenstellende Einstellung der Heizung beanstandet. Zuvor haben die Beklagten die Heizungsanlage jedoch ohne Beanstandungen genutzt, was als stillschweigende Abnahme anzusehen ist (vgl. insoweit auch Sprau in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 640 Rdn. 6). Dies gilt insbesondere, weil die Beklagten während der laufenden Heizperiode auch die Möglichkeit hatten, der Abnahme entgegenstehende Mängel im Rahmen der Nutzung zu bemerken und unverzüglich geltend zu machen. Selbst wenn man eine stillschweigende Abnahme durch die Ingebrauchnahme der Heizung entgegen den obigen Ausführungen ablehnen würde, wäre der Vergütungsanspruch des Klägers inzwischen aus anderen Gründen fällig. Durch das mit der Verweigerung weiterer Arbeiten des Klägers verbundene Schadensersatzverlangen im Schriftsatz vom 16.01.2012 und in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 haben die Beklagten ein Abrechnungsverhältnis begründet, wodurch der Vergütungsanspruch des Klägers spätestens fällig geworden ist (vgl. dazu auch Sprau in: Palandt, a.a.O., § 641 Rdn. 4). Soweit sich die Beklagten im Hinblick auf die noch fehlenden Unterlagen anschließend wieder auf die fehlende Fälligkeit des Vergütungsanspruchs berufen haben, steht dies der Fälligkeit des Anspruchs nicht entgegen. Die einmal eingetretene Fälligkeit kann nicht durch nachträglich eingewandte Mängelrechte wieder beseitigt werden. Diese können allenfalls im Rahmen der Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht werden (siehe dazu unten). Danach ist eine Gesamtforderung des Klägers in Höhe von 6.482,99 € berechtigt.

Von nach den obigen Ausführungen berechtigten Rechnungsbeträgen in Höhe von insgesamt 37.537,73 € (41.027,73 € - 3.054,00 € - 436,00 €) sind die von den Beklagten gezahlten Abschläge in Höhe von insgesamt 30.000,00 € sowie der auf die unstreitigen Rechnungen gezahlte Betrag in Höhe von 1.054,74 € in Abzug zu bringen. Es verbleibt die begründete Klageforderung i.H.v. 6.482,99 €. III. Gegenansprüche stehen den Beklagten nur im Hinblick auf die von dem Sachverständigen H1 in seinem Gutachten als fehlend beanstandeten Wartungs- und Bedienungsunterlagen zu. Ansonsten haben die Beklagten keine Gegenansprüche, die sie dem klägerischen Vergütungsanspruch entgegenhalten können. 1. Insbesondere steht den Beklagten der geltend gemachte und zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatz von S1- durch KKomponenten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dieser Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 634 Nr. 3, 280, 281 BGB. Einen Mangel der klägerischen Leistung durch die Kombination von S1- und K-Komponenten haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Insoweit berufen die Beklagten sich lediglich darauf, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen sei, dass die Komponenten kompatibel seien. Mit dieser Begründung fordern sie als Schadensersatzanspruch zum einen den Abzug der ihres Erachtens für sie wertlosen S1- Komponenten in Höhe von 8.035,05 € von der Rechnung. Zudem fordern sie auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages der Firma C vom 22.02.2012 (Bl. 362ff) die Kosten für den Einbau der entsprechenden K-Komponenten in Höhe von 6.622,49 €. Dass die Kombination aus S1- und K-Komponenten einen Sachmangel der Heizung begründet, haben die Beklagten jedoch nicht dargelegt. Sie behaupten insoweit – unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen H1 – lediglich den fehlenden Nachweis der Kompatibilität der einzelnen Komponenten. Konkrete Anhaltspunkte oder Symptome dafür, dass die unterschiedlichen Komponenten nicht miteinander kompatibel sind, nennen sie jedoch nicht. Dass die verwendeten S1- und K-Komponenten nicht miteinander kompatibel sind, hat jedoch auch der Sachverständige H1 nicht ausgeführt. Dazu verhält sich weder das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 09.11.2011 noch dessen mündliche Erläuterung in dem Termin. Der Sachverständige hat lediglich beanstandet, dass der Kläger keinen Nachweis über die Kompabilität dieser Komponenten vorgelegt hat (S. 21 des schriftlichen Gutachtens sowie die mündliche Erläuterung Bl. 341 d.A.). Er hat jedoch weder überprüft noch festgestellt, dass diese Komponenten miteinander nicht kompatibel sind. Auch der im Zusammenhang mit der Fristsetzung zur Nacherfüllung gegebene Hinweis der Beklagten auf ihr Schreiben vom 04.01.2012 begründet keinen Sachmangel. Das Schreiben der Beklagten vom 04.01.2012 verhält sich in erster Linie zu dem von den Beklagten zunächst beanstandeten Dauerwarnton. Dass dieser auf die fehlende Kompatibilität der Komponenten zurückzuführen ist, haben die Beklagten jedoch nicht vorgetragen. Zwar enthält das Schreiben vom 04.01.2012 insoweit die Mutmaßung eines externen Heizungsmonteurs, dass die Systemkomponenten in der vom Kläger vorgenommenen Weise nicht kompatibel seien. Dass eine generelle Unverträglichkeit der Komponenten besteht und worin sich diese generelle Unverträglichkeit äußert, tragen die Beklagten jedoch nicht vor. Diese folgt auch nicht aus den von den Beklagten vorgelegten Schreiben und Kostenvoranschlägen. So bestätigt auch die Firma C in dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben vom 22.02.2012 (Bl. 362 d.A.) lediglich, dass die vorhandene Solaranlage nicht mit einer Solarflüssigkeit betrieben werden könne und dass die Solarkollektoren nicht druckbeständig seien, so dass sie keinen Anschluss an die K-Speicher erstellen könne. Ein konkreter Mangel folgt jedoch auch aus diesem Schreiben nicht.

Soweit die Beklagten zunächst noch weitere Mängel beanstandet haben, haben sie einen Schadensersatzanspruch trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere haben sie die zunächst vorgebrachten Mängel auch nicht als Symptome einer generellen Unverträglichkeit der Komponenten dargestellt. Ihre Behauptung zur Begründung des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs stützt sich vielmehr ausschließlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Kompatibilität nicht nachgewiesen sei. Ein Zusammenhang zwischen der Kompatibilität der Komponenten und den zunächst vorgebrachten Mängeln ist auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die zunächst eingewandten Mängel machen die Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht mehr geltend. Vielmehr haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 ausdrücklich erklärt, keine Nachbesserungsarbeiten des Klägers mehr zu akzeptieren und sich deshalb auf Schadensersatzansprüche zu beschränken. Deshalb sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die von den Beklagten insoweit eingewandten Mängel – jedenfalls zu einem ganz erheblichen Teil – nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen H1 sowie dessen mündlicher Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 auch nicht bestehen. Eine ergänzende Begutachtung der von den Beklagten erstmals im Schriftsatz vom 16.01.2012 vorgetragenen Mängel war nicht erforderlich, weil insoweit ein Zusammenhang zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist. 2. Soweit der Sachverständige hingegen beanstandet hat, dass noch Bedienungs- und Wartungsunterlagen für die Heizung fehlten, steht den Beklagten jedoch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB zu, das gemäß § 322 BGB zu einer Zug-um-ZugVerurteilung führt. Im Hinblick auf die Dokumentation hat der Kläger – so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H1 – seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Insoweit hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 09.11.2011 ausgeführt, dass die folgenden Wartungs- und Bedienungsunterlagen für die Heizungsanlage fehlten: - Schematazeichnung für das System - Bericht über Inbetriebnahme und hydraulischen Abgleich - Angaben zur Erstinbetriebnahme und Daten - Protokoll über die Druckprüfung - Protokoll über die Einweisung des Wartungs- und Bedienungspersonals - Wartungsanleitung für den Speicher - Beschreibung des Zusammenspiels der unterschiedlichen Komponenten der Heizungsanlage. Diese Unterlagen muss der Kläger den Beklagten – so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H1 – im Rahmen einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung ohne besondere Vergütung zur Verfügung stellen. Insoweit hat der Sachverständige H1 sich auf die VOB/C sowie die dazu bestehenden DIN-Vorschriften gestützt. Zwar ist die VOB hier nicht als Vertragsgrundlage vereinbart worden.

Die Vorschriften der VOB/C können jedoch zur Ermittlung des üblichen Leistungsumfangs, den die Beklagten aufgrund der Handwerkspraxis erwarten konnten, herangezogen werden, weil die Unterlagen zum Betrieb der Heizung erforderlich sind. Insoweit hat der Sachverständige H1 zur Begründung überzeugend darauf hingewiesen, dass die Unterlagen erforderlich seien, um den Kunden in die Lage zu versetzen, die Heizungsanlage zu bedienen. Deshalb – so hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens überzeugend ausgeführt – seien diese Unterlagen auch ohne Zusatzvergütung geschuldet. Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auch die Schematazeichnung als fehlend beanstandet hat, hat der Kläger diese in dem Termin am 02.07.2012 übergeben. Im Hinblick auf die übrigen von den Beklagten als fehlend beanstandeten Unterlagen steht den Beklagten jedoch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Diese Unterlagen sind – so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H1 – nur bei zusätzlicher Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung geschuldet. Der aus den oben dargelegten Gründen bestehende Anspruch der Beklagten, auf Übergabe der genannten Unterlagen, ist nicht gemäß § 281 Abs. 4 BGB durch die Erklärung der Beklagten, nur noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen und eine Erfüllung durch den Kläger abzulehnen, erloschen. Der Erfüllungsanspruch kann gemäß § 281 Abs. 4 BGB nur insoweit untergehen, wie ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung tatsächlich besteht – ein ohne die sonstigen Voraussetzungen des § 281 BGB erklärtes Schadensersatzverlangen geht ins Leere (vgl. insoweit auch Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 281 Rdn. 105). Im Hinblick auf die noch fehlenden Unterlagen liegen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht vor, weil die Beklagten dem Kläger insoweit keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Soweit die Beklagten auf ihr Schreiben vom 12.01.2012 verweisen, betrifft dies lediglich den Dauersignalton.

Die außerdem geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286 BGB sowie der Verzugszinsen gemäß §§ 288, 286 BGB bestehen nicht. Wegen des ihnen zustehenden Zurückbehaltungsrechts gemäß § 320 BGB befanden die Beklagten sich nicht mit der Zahlung in Verzug. Es besteht jedoch ein Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 Abs. 4 ZPO. Bei der Kostenquote hat das Gericht zum Nachteil der Beklagten auch berücksichtigt, dass diese mit dem hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch unterlegen sind. Zum Nachteil des Klägers hat das Gericht dagegen berücksichtigt, dass dieser nicht nur im Hinblick auf die nicht berechtigten Rechnungspositionen, sondern auch im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht teilweise unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO