Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
6.482,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen
Übergabe der folgenden Wartungs- und Bedienungsunterlagen betreffend
die von dem Kläger installierte Heizung in dem Wohnhaus der Beklagten Hstraße,
N: Bericht über die Inbetriebnahme der Heizung und den
hydraulischen Abgleich, Angaben zur Erstinbetriebnahme und Daten,
Protokoll über die Druckprüfung, Protokoll über die Einweisung des
Wartungs- und Bedienungspersonals, Wartungsanleitung für den Speicher
sowie Beschreibung des Zusammenspiels der unterschiedlichen
Komponenten der Heizungsanlage.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten
als Gesamtschuldner zu 2/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstSnden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt Unternehmen für Sanitär- und Heizungsarbeiten in S.
Die Beklagten erteilten dem Kläger im Oktober 2007 den Auftrag zur Erneuerung der
Flachdachabklebung und des Flachdachablaufs sowie dem Einbau einer K Erdwärmepumpe
und dem Einbau einer S1 Solaranlage an ihrem Wohnhaus H-straße , N.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Angebote (Bl. 8ff d.A.) Bezug genommen.
Darüber hinaus erteilten die Beklagten dem Kläger weitere Aufträge zur Reinigung des
Ölbrenners, der Erneuerung der Öldüse sowie einer Brunnenbohrung, wobei diese Aufträge
nicht in Streit stehen.
Der Kläger führte die Arbeiten aus.
Dabei versuchte er zunächst, die Solaranlage auf dem Dach der Garage der Beklagten zu
installieren und bereitete das Dach entsprechend vor. Hintergrund war ein Gespräch mit dem
Zeugen U – dem Bruder der Beklagten zu 1) –, bei dem die Klägerin ebenfalls eine
Solaranlage auf dem Garagendach installiert hatte.
Der Inhalt dieses Gesprächs ist jedoch zwischen den Parteien streitig. Bei der Durchführung der Arbeiten bemerkten die Mitarbeiter
des Klägers, dass die Sonneneinstrahlung auf dem Garagendach zu gering war. Deshalb
wurden die Pläne geändert und die Parteien beschlossen, die Solaranlage auf dem Dach des
Hauses der Beklagten zu installieren.
Nach Abschluss der Arbeiten erteilte der Kläger den Beklagten die Schlussrechnungen für
seine Arbeiten.
Unter dem 31.12.2007 erteilte der Kläger eine Rechnung für die Erneuerung der
Flachdachabklebung und des Flachdachablaufs über 3.551,57 €, wobei hinsichtlich der
Einzelheiten auf die Rechnung Nr. 1355 (Bl. 16ff d.A.) Bezug genommen wird. Ebenfalls
unter dem 31.12.2007 rechnete der Kläger die Erdwärmesonden Anlagenleistung zu einem
Preis von 14.819,90 € ab (Rechnung Nr. 1357, Bl. 23ff d.A.). Für die Reinigung des
Ölbrenners und die Erneuerung der Öldüse rechnete der Kläger unter dem 31.12.2007 einen
Betrag in Höhe von 54,74 € ab (Rechnung Nr. 1358, Bl. 28 d.A.). Den Einbau und die
Installation der Wärmepumpe mit Solarunterstützung stellte der Kläger den Beklagten unter
dem 25.01.2008 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 20.196,22 € in Rechnung (Rechnung
Nr. 1356, Bl. 19ff), die Brunnenbohrung mit 1.000,00 € (Rechnung Nr. 1360, Bl. 26). Für
sonstige Arbeiten, bei denen die Parteien darüber streiten, ob diese zusätzlich beauftragt
waren, rechnete der Kläger unter dem 25.01.2008 einen Betrag in Höhe von 1.405,00 € ab
(Rechnung Nr. 1359, Bl. 27f).
Teile der Rechnungen bezahlten die Beklagten. Daraufhin stellte der Kläger unter dem
25.01.2008 die offenen Forderungen in Höhe von insgesamt 11.018,99 € zusammen. Mit
deren Durchsetzung beauftragte der Kläger die Kreishandwerkerschaft T, die die Beklagten
mit Schreiben vom 27.02.2008 unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten
weiteren Zahlung zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 9.972,99 € aufforderte.
Gegen die Rechnungen wandten die Beklagten sich mit Schreiben vom 28.02.2008. Sie
beanstandeten die Richtigkeit der abgerechneten Positionen sowie die nicht zufrieden
stellende Einstellung der Heizung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben der
Beklagten vom 28.02.2008 (Bl. 32f d.A.) Bezug genommen. Darauf folgten unter dem
12.03.2008 und unter dem 28.04.2008 mit Fristsetzung bis zum 07.05.2008 erneute
Zahlungsaufforderungen durch die Kreishandwerkerschaft T sowie unter dem 07.04.2008
eine Zahlungsablehnung der Beklagten.
Während des laufenden Rechtsstreits hat der Kläger auf Beanstandungen der Beklagten die
Heizungsanlage mehrfach besichtigt und weitere Arbeiten hieran vorgenommen.
Beispielsweise hat der Kläger die vom Sachverständigen H1 als ungeeignet beanstandeten
verzinkten Stahlrohre gegen Kupferrohre ausgetauscht. Auch haben Mitarbeiter der Firma K
die Anlage untersucht und Arbeiten hieran vorgenommen. Mitarbeiter der Klägerin haben
Ende des Jahres 2011 die Heizungsanlage im Hinblick auf den von den Beklagten
beanstandeten Dauersignalton untersucht und verschiedene Arbeiten durchgeführt, wobei
Umfang und Ergebnis zwischen den Parteien streitig sind.
Der Kläger ist der Ansicht, er könne sämtliche der in der Rechnung Nr. 1355 vom 31.12.2007
aufgeführten Arbeiten von den Beklagten vergütet verlangen. Die Schließung des
Dachkastens, die Änderung des Regenrohres sowie der Anschluss des Regenfallrohres am
Regenschacht mit Erdarbeiten und Kernbohrung hätten – das wird von den Beklagten nicht
bestritten – mit den von den Beklagten im Hinblick auf diese Rechnung vorgebrachten
Einwendungen nichts zu tun. Dem Einwand der Beklagten, bei den übrigen Positionen der
Rechnung handele es sich um frustrierte Aufwendungen infolge der zunächst fehlerhaften
Standortbestimmung für die Solaranlage auf dem Garagendach, tritt der Kläger mit der
Behauptung entgegen, der Standort sei von dem für die Beklagten insoweit tätigen Zeugen U
selbst ausgewählt worden. Dieser habe im Vorfeld Messungen vorgenommen, auf deren
Grundlage er den Standort bestimmt habe. Nach diesen Anweisungen habe der Kläger sich
gerichtet. Erst nachdem die ursprüngliche Abdichtung bereits bearbeitet gewesen sei, habe
er festgestellt, dass die Sonneneinstrahlung auf der Garage nicht optimal sei.
Deshalb habe er den Beklagten vorgeschlagen, die Solaranlage auf das Dach des Hauses zu setzen, womit
die Beklagten einverstanden gewesen seien.
Der in der Rechnung Nr. 1356 abgerechnete zusätzliche Wasserspeicher „S1 T1“ sei
angeboten worden, weil sich während der Arbeiten herausgestellt habe, dass die Anlage
nicht nur Warmwasser für drei Personen, sondern – einschließlich der Einliegerwohnungen –
für sieben bis acht Personen vorhalten müsse. Deshalb habe der Kläger den Beklagten
vorgeschlagen, den zusätzlichen Wasserspeicher zu installieren, womit die Beklagten sich
einverstanden erklärt hätten.
Auch die mit der Rechnung Nr. 1359 abgerechneten zusätzlichen Arbeiten hätten die
Beklagten beauftragt. Bei der Durchführung der Arbeiten hätten die Brunnenbauer
festgestellt, dass der Anschluss in einen Bereich gelegt werden müsse, in dem sich das
bereits vorhandene Ausdehnungsgefäß befinde. Aus diesem Grund habe das
Ausdehnungsgefäß verlegt worden müssen, da sonst die Brunnen für die Wärmepumpe nicht
hätten gebohrt werden können. Hierüber seien die Beklagten informiert worden. Aufgrund der
durchzuführenden Arbeiten habe die vorhandene Elektroheizung abgeklemmt werden
müssen. Um die damit verbundene Kälte in der Wohnung zu vermeiden, hätten die Beklagten
darum gebeten, eine zusätzliche Heizung aufzustellen. Daraufhin hätten die Mitarbeiter des
Klägers eine Ersatz-Elektroheizung nebst Speicher in einem Nebenkellerraum montiert, was
die Beklagten beauftragt hätten. Bei der Durchführung der Arbeiten und dem Versuch, die
vorhandene Fußbodenheizung anzuschließen, hätten die Mitarbeiter des Klägers festgestellt,
dass aus den Rohren der Fußbodenheizung stark schlammhaltiges Wasser austrete, weil die
Fußbodenheizung zuvor niemals gespült worden sei. Deshalb habe der Kläger den
Beklagten dringend geraten, die vorhandene Fußbodenheizung durchzuspülen, was auch zu
einer fachgerechten Leistung zwingend notwendig gewesen sei. Auch sei festgestellt worden,
dass die Durchflussanzeiger an den Fußbodenverteilungen wie auch die Armaturen stark
verdreckt und schwergängig gewesen seien. Auf Bitte der Beklagten seien diese gereinigt
und zwei defekte Durchflussanzeiger erneuert worden.
Soweit die Rechnung Nr. 1356 von dem zuvor erstellten Angebot abweiche, sei dies darauf
zurückzuführen, dass der Kläger bei der Durchführung der Arbeiten festgestellt habe, dass
zusätzliche Kleinteile erforderlich waren. Dies habe er zunächst nicht bemerkt, weil der
Heizungsraum mit einer Perlite-Schüttung gefüllt gewesen sei. Darüber hinaus habe er – was
von den Beklagten nicht näher bestritten wird – bei der Durchführung der Arbeiten
festgestellt, dass die W-Brauchwasserpumpe erneuert werden musste, da die alte Pumpe
defekt gewesen sei. Ebenso seien – was ebenfalls von den Beklagten nicht weiter bestritten
wird – die vorhanden Dreiwegemischer, der Mischerstellmotor, der Temperaturfühler und der
Vorlauf-Temperaturfühler defekt gewesen. Weitere zusätzliche Materialien seien für die
Installation der Anlage auf dem Dach – und nicht wie ursprünglich geplant auf der Garage –
erforderlich gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.972,99 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 sowie weitere
vorgerichtliche Kosten in Höhe von 551,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz für 546,00 € seit dem 06.03.2008 und für 5,00 € seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Berechtigung einiger abgerechneter Positionen.
Im Hinblick auf die Rechnung Nr. 1355 vom 31.12.2007 behaupten sie, die Kosten für die
Erneuerung der Flachdachabklebung sowie des Flachdachablaufes als Vorbereitung für den
Aufbau der Solaranlage seien allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger ihnen mit dem Garagendach zunächst einen ungeeigneten Standort für die Solaranlage genannt habe. Der
Zeuge U habe diesen Standort nicht geprüft und ausgewählt. Die Planung habe vielmehr in
der Verantwortung des Klägers gelegen.
Die Ausdehnung des Warmwasserspeichers, die in der Rechnung Nr. 1356 abgerechnet
worden sei, sei ohne entsprechende Anweisung der Beklagten und ohne technische
Notwendigkeit erfolgt. Dementsprechend sei – so die Rechtsauffassung der Beklagten – die
Position „S1 T1 SCS 38/16/15“ zum Preis von 1.569,00 € in der Rechnung Nr. 1356 nicht
berechtigt. Dieser Wasserspeicher sei im Hinblick auf die Nutzung des Hauses nicht
erforderlich. Darüber hinaus sei die Differenz zum Angebot nicht nachvollziehbar, weil
Pauschalpreise vereinbart worden seien.
Ebenso seien die mit der Rechnung Nr. 1359 vom 25.01.2008 abgerechneten zusätzlichen
Arbeiten zum Preis von insgesamt 1.405,00 € nicht berechtigt, weil – so die Behauptung der
Beklagten – diese Arbeiten bereits im ursprünglichen Auftrag enthalten gewesen seien.
Zusätzliche Aufträge hätten sie nicht erteilt.
Die Beklagten sind der Ansicht, ein eventuell bestehender Vergütungsanspruch des Klägers
sei nicht fällig. Dazu behaupten sie unter Bezugnahme auf das Gutachten des
Sachverständigen H1, dass die Anlage ohne die nach dem Gutachten erforderliche
Dokumentation weder bewertet noch bedient werden könne.
Darüber hinaus machen die Beklagten Mängel der klägerischen Leistung geltend.
Sie behaupten, die ordnungsgemäße Herstellung der Heizungsanlage benötige die
Dokumentation einschließlich der Heizlastberechnung und Bohrdokumente, die nicht
vorlägen. Darüber hinaus erfordere die ordnungsgemäße Inbetriebnahme einen
dokumentierten hydraulischen Druckabgleich, der noch nicht durchgeführt worden sei.
Jedenfalls aber fehle – so die Behauptung der Beklagten, nachdem im Ortstermin mit dem
Sachverständigen die Durchführung des hydraulischen Abgleichs festgestellt worden ist – die
Dokumentation. Zudem fehle eine technische Beschreibung zur Bewertung der eingebauten
Komponenten und deren Kompabilität zueinander, die zum Leistungsumfang des Klägers
gehöre. Die eingebaute Anlage erfordere ferner zum Schutz der vorhandenen
Fußbodenanlage die Integration eines Wärmetauschers wegen der ansonsten bestehenden
Gefahr der Verschlammung der Fußbodenheizung, da die Anlage sauerstoffdiffusionsoffen
ausgeführt worden sei. Zudem sei der zuvor verwendete Wärmetauscher, Typ T2, auch für
die neu eingebaute Heizungsanlage verwendbar gewesen. Jedenfalls aber sei die Integration
eines Wärmetauschers technisch nach DIN 4726 erforderlich, weil die Anlage sonst
verschlamme. Die von der Firma K im Januar 2011 durgeführte Wartungsarbeit sei Folge
einer solchen Verschlammung der Heizungsanlage. Die Dimensionierung der Bohrungen und
die Zuführung der Bohrleitungen seien für die erforderliche Wärmezufuhr in der Anlage nicht
ausreichend. Die einzelnen Materialien der einzelnen Zu- und Abführungen der Anlage seien
nicht nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt. Insoweit hat die Klägerin jedoch –
das ist zwischen den Parteien unstreitig – die nach den Ausführungen des Sachverständigen
H1 ungeeigneten Leitungen aus verzinktem Stahlrohr gegen Kupferleitungen ausgetauscht.
Schließlich sei die Anlage, insbesondere das Zusammenwirken von Erdwärme und
ergänzendem Stromverbrauch, energetisch ineffizient. Der Stromverbrauch sei zu hoch. Der
Warmwasserspeicher sei überdimensioniert. Ein wiederholtes Auslösen des
Sicherungsschutzschalters belege, dass die Heizungsanlage mehr elektrischen Strom
benötigt, als für den beabsichtigten Betrieb erforderlich sei und bewirke ein Aussetzen der
Heizungsanlage.
Hinsichtlich der Einzelheiten der zunächst von den Beklagten vorgebrachten Mängel wird auf
den Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2011 (Bl. 156ff d.A.) Bezug genommen.
Nachdem der Sachverständige H1 sein schriftliches Gutachten erstattet hat, behaupten die
Beklagten zudem weitere Mängel, die erstmals in der Heizperiode 2011/2012 aufgetreten
seien. So seien Rostpartikel im Heizungswasser.
Darüber hinaus produziere die Anlage einen Dauersignalton und das Betriebsdisplay der Heizung zeige eine Störung an. Deshalb
habe die Klägerin schon an fünf Terminen Nachbesserungsarbeiten durchgeführt, die jedoch
nicht zum Erfolg geführt hätten. Nachdem auch nach dem letzten Nachbesserungstermin der
Alarmton wieder aufgetreten sei, hätten die Beklagten den Kläger mit Anwaltsschreiben vom
04.01.2012 dazu aufgefordert, diesen Fehler bis zum 12.01.2012 zu beseitigen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagtenvertreter vom 04.01.2012
(Bl. 264f d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 16.01.2012 und auf Nachfrage des Gerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 erklärt, sie lehnten jede weitere Nachbesserung
des Klägers ab und beschränkten sich nunmehr auf die Geltendmachung von – zunächst
nicht bezifferten – Schadensersatzansprüchen. Auf die Hinweise des Gerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 zu den Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruchs haben die Beklagten ihren Sachvortrag ergänzt. Sie behaupten
unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen H1, die Kompabilität der in der
Anlage verwendeten Komponenten der Firma S1 und der Firma K sei nicht nachgewiesen.
Daher würden sie sämtliche S1-Komponenten ausbauen und die Anlage mit den
entsprechenden K-Komponenten ergänzen. Die Klägerin müsse ihnen – so die
Rechtsansicht der Beklagten – dabei zum einen den Wert der eingebauten S1-Komponenten
in Höhe von 8.035,05 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer und zum anderen den Wert der KKomponenten
in Höhe von 6.622,49 € erstatten. Insoweit legen die Beklagten einen
Kostenvoranschlag der Firma C vom 22.02.2012 über den Austausch der Komponenten vor
(Bl. 362ff d.A.)
Hilfsweise berufen die Beklagten sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Dazu behaupten sie,
dass der Kläger die für den Betrieb der Heizung nach dem Sachverständigengutachten H1
erforderlichen Unterlagen noch immer nicht übergeben habe, was – abgesehen von der in
der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 übergebenen Schematazeichnung – zwischen
den Parteien unstreitig ist.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung sowie durch die Vernehmung der
Zeugen H2, F und U. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
schriftliche Gutachten des Sachverständigen H1 vom 09.11.2011 sowie das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 (Bl. 332ff d.A.) und vom 01.10.2012 (Bl. 405ff d.A.)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor erkannten Umfang begründet. In diesem Umfang
steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten
und noch nicht bezahlten Vergütung gemäß § 631 BGB zu.
I.
Die Beklagten haben den Kläger – was dem Grunde nach unstreitig ist – mit der Erneuerung
der Flachdachabklebung und dem Flachdachablauf der Garage, dem Einbau einer KErwärmepumpe
sowie dem Einbau einer S1-Solaranlage, der Reinigung des Ölbrenners, der
Erneuerung der Öldüse sowie einer Brunnenbohrung beauftragt.
Die Beauftragung erfolgte zu den in den Angeboten enthaltenen Preisen. Dabei handelt es
sich – abgesehen von den als solchen bezeichneten Festpreisen für einige Positionen – um
Einheitspreise, nach denen der Kläger die angefallenen Massen abrechnen durfte.
Anhaltspunkte dafür, dass – was die Beklagten geltend gemacht haben – insgesamt ein
Festpreis vereinbart wurde, bieten die der Auftragserteilung zugrundeliegenden Angebote
nicht.
Der Kläger hat für seine Leistungen in den oben aufgeführten Rechnungen insgesamt
41.027,73 € abgerechnet. Unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen in Höhe von
insgesamt 30.000,00 € sowie der auf die unstreitigen Rechnungen Nr. 1358 und 1360
geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.054,74 € macht der Kläger mit der Klage einen
restlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 9.972,99 € geltend.
Soweit die Parteien über die Berechtigung einzelner der in den Rechnungen aufgeführten
Positionen streiten, ist der geltend gemachte Vergütungsanspruch jedoch nur teilweise
begründet. Die Rechnungspositionen sind nach dem Ergebnis der durchgeführten
Beweisaufnahme nur teilweise berechtigt.
Zu den Rechnungen und den streitigen Positionen im Einzelnen:
1. Rechnung Nr. 1355 vom 31.12.2007 in Höhe von 3.551,57 € (Bl. 17)
Soweit der Kläger auf der Grundlage der Rechnung Nr. 1355 vom 31.12.2007 einen
Vergütungsanspruch in Höhe von 3.551,57 € geltend macht, besteht dieser Anspruch
lediglich in Höhe von 497,57 €. In Höhe der restlichen 3.054,00 € ist der Anspruch hingegen
unbegründet.
Bei den in dieser Rechnung abgerechneten Arbeiten handelte es sich in Höhe von 3.054,00 €
um frustrierte Aufwendungen infolge des ersten – untauglichen – Versuchs zum Aufbau der
Solaranlage auf dem Garagendach. Da den Beklagten insoweit ein Schadensersatzanspruch
gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB bzw. einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4,
284 BGB in gleicher Höhe zusteht, kann der Kläger diese Position gemäß § 242 BGB nicht
vergütet verlangen.
Der Kläger hat insoweit eine mangelhafte Leistung erbracht. Er schuldete als Erfolg im Sinne
von § 631 BGB die Installation einer funktionstüchtigen Solaranlage. Auf dem Garagendach
hätte die Anlage jedoch unstreitig mangels ausreichender Sonneneinstrahlung nicht
funktioniert und wäre dementsprechend fehlerhaft gewesen. Der Kläger kann sich
diesbezüglich nicht gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren. Insbesondere entlastet ihn
nicht, dass der Zeuge U ihm möglicherweise eine entsprechende Anweisung erteilt hat. Er
hätte insoweit als verantwortlicher Werkunternehmer den Standort selbst prüfen und – bei
unzureichender Sonneneinstrahlung – die Beklagten hierauf hinweisen müssen (vgl. insoweit
auch BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05).
Der dem Vergütungsanspruch entgegenstehende Schadens- und
Aufwendungsersatzanspruch ist auch nicht aufgrund eines Mitverschuldens des Zeugen U,
dessen Verhalten sich die Beklagten u.U. zurechnen lassen müssten, zu kürzen (vgl. dazu
Kniffka / Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 6. Teil Rdn. 58).
Umstände, die im Hinblick auf die zunächst erfolgte Standortwahl ein Mitverschulden der
Beklagten begründen, stehen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht
zur Überzeugung des Gerichts fest. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass
der Zeuge U den zunächst geplanten Standort der Solaranlage auf dem Garagendach
aufgrund einer Prüfung vorgeschlagen und ausgewählt hat, auf die der Kläger sich ohne
eigene Überprüfung verlassen durfte.
Diese Überzeugung konnte das Gericht insbesondere nicht aus den Aussagen der Zeugen F
und H2 gewinnen. Zwar haben diese Zeugen ausgesagt, sie hätten von dem Zeugen U die
Vorgabe gehabt, dass die Anlage auf das Garagendach kommen solle.
Insoweit hat der Zeuge F bekundet, er habe sich aufgrund dieser Vorgabe über den Standort
keine Gedanken mehr gemacht. Nach Beginn der Arbeiten hätten sie dann bemerkt, dass
das so nicht laufe. Es sei dann auch noch der Zeuge U da gewesen, der mit einem
Sonnenmessgerät den Standort überprüft habe. Er habe zu ihnen gesagt, dass er sich
zunächst vertan habe und das an dem Standort gar nicht laufe. Er habe ihnen gegenüber
später zugegeben, dass er sich vermessen habe. Ähnlich lautet die Aussage des Zeugen H2.
Dieser hat ausgesagt, dass die Anlage zunächst auf dem Garagendach installiert werden
sollte. Irgendwann sei der Zeuge U mit seinem Messgerät da gewesen und es sei
aufgefallen, dass die Anlage auf der Garage nicht genug Sonne kriege. Das sei ihm selbst
bereits bei der Installation aufgefallen.
Aus diesen Zeugenaussagen kann das Gericht jedoch – selbst wenn sie im Wesentlichen
glaubhaft sind – nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Zeuge U vor Beginn der Arbeiten
auf dem Garagendach den Standort selbst überprüft und danach bestimmt hat, so dass der
Kläger den Standort ohne eigene Prüfung übernehmen durfte. Für eine vorher erfolgte
Prüfung könnte allenfalls die Aussage des Zeugen F sprechen, der Zeuge U habe ihnen
gegenüber eingeräumt, dass er sich zu Beginn vermessen habe. Eigene Wahrnehmungen
bzgl. einer tatsächlich vorangegangenen Prüfung des Standortes durch den Zeugen U haben
jedoch weder der Zeuge F noch der Zeuge H2 bekundet.
Einer zuvor durchgeführten Überprüfung und Bestimmung des Standortes steht zudem die
Aussage des Zeugen U entgegen. Dieser hat ausgesagt, zwar hätten die Beklagten und er
zunächst das Garagendach als Standort für die Solaranlage ins Auge gefasst. Hintergrund
sei allerdings nur gewesen, dass auch seine Anlage auf dem Garagendach installiert worden
sei. Eigene Prüfungen habe er nicht vorgenommen. Neben dem Garagendach sei auch das
Hausdach als Standort Thema zwischen ihm und dem Kläger gewesen. Er sei davon
ausgegangen, dass der Kläger den geeigneten Standort prüfen und bestimmen würde.
Soweit er später gegenüber den Zeugen F und H2 gesagt haben solle, er habe sich vertan,
habe sich diese Äußerung auf die unverbindliche Überlegung bezogen, ob die Anlage auch
bei den Beklagten auf dem Garagendach installiert werden könnte. Nach der Aussage des
Zeugen U hat dementsprechend keine Prüfung und Bestimmung des Standortes
stattgefunden, die den Kläger von eigenen Untersuchungen entbunden hätte. Anhaltspunkte,
die der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen U oder seiner Glaubwürdigkeit
entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. So war die Aussage insbesondere auch im Hinblick
auf die Herkunft des Messgeräts detailliert und nachvollziehbar. Der Zeuge hat insoweit
bekundet, selbst ein solches Messgerät nicht zu besitzen, sondern dies von einer Firma
ausgeliehen zu haben.
Die danach verbleibenden Zweifel an den Umständen, die ein Mitverschulden der Beklagten
begründenden könnten, gehen zulasten des insoweit beweisbeslasteten Klägers.
Dementsprechend kann der Kläger die Kosten für die Vorbereitung des Garagenflachdachs
für den Aufbau der Solaranlage aus der Rechnung-Nr. 1355 vom 31.12.2007 in Höhe von
3.054,00 € nicht verlangen.
Inwieweit den Beklagten durch die vergeblichen Aufwendungen ausgleichspflichtige Vorteile
verblieben sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Im Hinblick auf diese Rechnungsposition folgt ein Ausgleichsanspruch des Klägers auch
nicht gemäß §§ 812 oder 677ff BGB. Es bestand für die Leistungen ein Rechtsgrund bzw.
Auftrag in Gestalt des Werkvertrages. Diese Leistungen waren infolge der mangelhaften
Leistung des Klägers aus den oben dargelegten Gründen lediglich nicht zu vergüten.
Eine Vergütung kann der Kläger jedoch für die übrigen Leistungen – die Schließung des
Dachkastens, die Änderung des Regenrohres sowie den Anschluss des Regefallrohres – in
Höhe von 497,57 € verlangen. Diese Leistungen standen nach dem Vortrag des Klägers,
dem die Beklagten nicht weiter entgegengetreten sind, mit der o.a. Problematik nicht im
Zusammenhang und wurden unabhängig hiervon beauftragt.
2. Rechnung Nr. 1356 vom 25.01.2008 in Höhe von 20.196,62 € (Bl. 19ff)
Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Rechnung haben im Ergebnis keinen Erfolg.
Die abgerechneten Positionen stehen dem Kläger in voller Höhe zu.
Soweit die Beklagten sich gegen die Position „S1 T1 SCS 38/16/15“ mit einem Preis von
1.569,00 € wenden, greifen ihre Einwendungen nicht durch.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass die Beklagten auch im Hinblick auf diese Position einen Auftrag erteilt
haben, weil der ursprüngliche Auftrag insoweit im Nachhinein ergänzt wurde.
Diese Überzeugung folgt aus der Aussage des Zeugen F. Der Zeuge F hat ausgesagt, dass
sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die Räumlichkeiten von mehr Personen als
ursprünglich geplant genutzt werden sollten. Daraufhin hätten sie mit den Beklagten erörtert,
dass sie deshalb mehr Speicher bräuchten. Die Beklagten hätten ihnen gesagt, dass das
gemacht werden solle. Die Aussage des Zeugen F ist insoweit glaubhaft. Sie ist in sich
schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge hat zudem – im Hinblick auf den Zeitablauf
nachvollziehbare – Erinnerungslücken eingeräumt. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Der
Umstand, dass er ehemaliger Mitarbeiter und Schwiegersohn des Klägers ist und daher
möglicherweise ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, steht seiner
Glaubwürdigkeit nicht entgegen. Die Aussage war insoweit frei von
Begünstigungstendenzen. So hat der Zeuge insbesondere auch Erinnerungslücken zum
Nachteil des Klägers eingeräumt.
Der Berechtigung des Vergütungsanspruchs stehen insoweit auch die Ausführungen des
Sachverständigen H1 nicht entgegen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des
Sachverständigen H1 steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Planungen des
Klägers insoweit fehlerhaft sind.
Zwar hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens
vom 09.11.2011 angegeben, die verbauten Wasserspeicher seien reichlich dimensioniert.
Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Entscheidung des Klägers im Hinblick auf den
zusätzlichen Wasserspeicher nicht vertretbar war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen,
dass die Beklagten einen entsprechenden Mehrwert durch den eingebauten Wasserspeicher
haben.
b)
Die weiteren Einwände der Beklagten gegen die Mehrkosten im Vergleich zum Angebot i.H.v.
2.279,32 € sind ebenfalls nicht erheblich.
Insoweit hat der Kläger auf die Beanstandung der Beklagten die im Vergleich zum Angebot
erforderlichen Mehrarbeiten damit begründet, dass er zum einen zusätzliche Kleinteile
benötigt habe, was – weil die Heizung in einem Raum mit Perlite-Schüttung gestanden habe
– vorher nicht aufgefallen sei. Darüber hinaus habe er bei der Durchführung der Arbeiten
festgestellt, dass die in der Rechnung aufgeführte W Brauchwasserpumpe defekt gewesen
sei und erneuert werden müsse ebenso wie der vorhandene Dreiwegemischer, der
Mischerstellmotor, der Temperaturfühler und der Vorlauf-Temperaturfühler. Weitere
Mehrkosten seien dadurch entstanden, dass die Solaranlage – entgegen der ursprünglichen
Planung – nicht auf dem Garagen-, sondern auf dem Hausdach installiert worden sei. Dieser
Erläuterung sind die Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Zwar haben sie
beanstandet, dass der Kläger die o.a. Punkte bereits bei den Vorplanungen hätte bemerken
können und müssen. Dass die Arbeiten tatsächlich zusätzlich erforderlich waren, haben die
Beklagten jedoch nicht weiter bestritten.
Da es dementsprechend bereits an einem erheblichen Bestreiten der Beklagten fehlt, steht
der Berechtigung des klägerischen Anspruchs nicht entgegen, dass sich die von dem Kläger
benannten Zeugen F und H2 insoweit nicht konkret an die Durchführung der Arbeiten erinnert
haben.
3. Rechnung Nr. 1359 vom 25.01.2008 in Höhe von 1.405,00 € (Bl. 27f)
Soweit der Kläger mit der Rechnung Nr. 1359 vom 25.01.2008 zusätzliche Arbeiten mit
einem Betrag in Höhe von insgesamt 1.405,00 € abrechnet, ist diese Rechnung in Höhe von
969,00 € ebenfalls berechtigt.
Soweit der Kläger die Spülung der Fußbodenheizung sowie die Reinigung und Erneuerung
von zwei Durchflussanzeigern an den Fußbodenverteilungen geltend macht, ist er von den
Beklagten zur Durchführung dieser Arbeiten zusätzlich beauftragt worden. Dies steht nach
dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
Diese Überzeugung folgt aus der Aussage des Zeugen F. Der Zeuge hat insoweit ausgesagt,
dass er mit dem Beklagten zu 2) darüber gesprochen habe, dass die Fußbodenheizung
gespült werden müsse. Dies sei nach Abschluss der Installationsarbeiten gewesen. Der
Beklagte zu 2) habe ihm gegenüber erklärt, dass das ewig nicht mehr gemacht worden sei
und daher gemacht werden solle. Es sei aufgrund des sichtbaren Drecks erkennbar
gewesen, dass die Arbeiten erforderlich gewesen seien. In diesem Zusammenhang seien
auch die Tacos – das seien die Teile an den Verteilern – ausgetauscht worden.
Die Aussage des Zeugen F ist auch im Hinblick auf diesen Aspekt glaubhaft. Der Zeuge F
hat insbesondere im Hinblick auf die Reinigung der Fußbodenheizung detailliert und plausibel
den Gesprächsverlauf mit dem Beklagten zu 2) geschildert. Die Aussage ist auch ohne
Begünstigungstendenzen zugunsten des Klägers. Insbesondere hat der Zeuge im Hinblick
auf die zusätzliche Elektroheizung Kenntnislücken eingeräumt.
Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen F folgt auch, dass insoweit erst nach der
Installation bekannt wurde, dass diese Arbeiten erforderlich waren.
Nicht begründet ist die Klage hingegen, soweit der Kläger Arbeiten für die Umsetzung eines
Ausdehnungsgefäßes, eine Ersatzelektroheizung sowie die Überarbeitung der Armaturen
geltend macht.
Insoweit steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten diese Arbeiten gegen eine zusätzliche
Vergütung beauftragt haben.
Diese Überzeugung konnte das Gericht insbesondere nicht aus der Aussage des Zeugen F
gewinnen. Der Zeuge F hat ausgesagt, sie hätten das Ausdehnungsgefäß umsetzen
müssen, damit die erforderliche Kernbohrung gemacht werden konnte. Zu diesem Zweck
seien sie extra zu den Beklagten gefahren, weshalb er davon ausgehe, dass diese Arbeiten
von den Beklagten beauftragt worden seien. Ferner habe er von dem Kläger die Anweisung
erhalten, die Elektroheizung aufzustellen. Hintergrund sei gewesen, dass es während der
Durchführung der Arbeiten ohne eine Heizung zu kalt gewesen sei. Der Kläger werde diese
Anweisung wohl von den Beklagten erhalten haben. Normalerweise machten sie so etwas
nicht einfach so. Im Hinblick auf die Überprüfung der Armaturen hat der Zeuge H2, der die
Arbeiten durchgeführt hat, bekundet, keine Erinnerung mehr hieran zu haben.
Aus diesen Aussagen konnte das Gericht nicht die sichere Überzeugung gewinnen, dass die
abgerechneten Arbeiten im Verhältnis zum ursprünglichen Auftragsumfang als zusätzliche
und gesondert zu vergütende Leistung vereinbart worden sind.
So hat der Zeuge F im Hinblick auf die Auftragserteilung zur Umsetzung des
Ausdehnungsgefäßes und zum Aufbau einer Ersatzelektroheizung keine eigenen
Wahrnehmungen schildern können. Er hat lediglich aus der Anweisung des Klägers, die
Arbeiten durchzuführen, den Rückschluss gezogen, dass diese Arbeiten wohl auch von den
Beklagten in Auftrag gegeben worden seien. Ob die Parteien diesbezüglich jedoch vereinbart
haben, dass diese Arbeiten auch zusätzlich vergütet werden sollten, konnte der Zeuge
jedoch nicht sagen.
Insoweit verbleiben Zweifel an der Behauptung des Klägers.
Dabei ist insbesondere auch zu
berücksichtigen, dass die Arbeiten in einem engen Zusammenhang zu den ansonsten angebotenen und abgerechneten Leistungen des Klägers standen. So hat der Kläger die
Arbeiten an der Heizungsanlage angeboten und abgerechnet, wobei er zumindest die
Möglichkeit einer Ersatzheizung berücksichtigen musste. Zudem hat er auch die
Erdwärmesonde angeboten und abgerechnet, für deren Installation die Kernbohrung und die
Verlegung des Ausdehnungsgefäßes erforderlich waren. Weshalb die Erforderlichkeit dieser
Leistungen erst im Nachhinein bekannt wurden und daher von dem ursprünglichen
Auftragsumfang nicht erfasst waren, hat der Kläger nicht dargelegt. Auch ist insoweit
denkbar, dass er mit den Beklagten zwar über diese Leistungen gesprochen hat, diese
jedoch im Hinblick auf das Gesamtauftragsvolumen aus Kulanz ohne besondere Vergütung
erbringen sollte.
Dementsprechend sind von der Rechnung die auf die Verlegung des Ausdehnungsgefäßes
entfallenden Positionen in Höhe von insgesamt 190,00 €, die auf die Ersatzheizung
entfallenden Positionen in Höhe von insgesamt 220,00 € sowie die Postionen für die
Überprüfung der Armaturen in Höhe von insgesamt 26,00 € - insgesamt also 436,00 € - in
Abzug zu bringen.
Der klägerische Vergütungsanspruch besteht dementsprechend in Höhe von 969,00 €.
II.
Die Vergütung ist auch fällig im Sinne von § 641 BGB.
Eine Abnahme der Leistungen durch die Beklagten ist erfolgt.
Durch die zunächst erfolgte Inbetriebnahme der Heizung ohne Beanstandungen haben die
Beklagten die Leistung des Klägers als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiert.
Die Beklagten haben sich nach den Schlussrechnungen zunächst gegen die Berechtigung
bestimmter Kostenpositionen gewendet. Nach dem Inhalt der Akte haben die Beklagten
erstmals mit Schreiben vom 28.02.2008 eine nicht zufriedenstellende Einstellung der
Heizung beanstandet.
Zuvor haben die Beklagten die Heizungsanlage jedoch ohne Beanstandungen genutzt, was
als stillschweigende Abnahme anzusehen ist (vgl. insoweit auch Sprau in: Palandt, BGB, 70.
Auflage 2011, § 640 Rdn. 6). Dies gilt insbesondere, weil die Beklagten während der
laufenden Heizperiode auch die Möglichkeit hatten, der Abnahme entgegenstehende Mängel
im Rahmen der Nutzung zu bemerken und unverzüglich geltend zu machen.
Selbst wenn man eine stillschweigende Abnahme durch die Ingebrauchnahme der Heizung
entgegen den obigen Ausführungen ablehnen würde, wäre der Vergütungsanspruch des
Klägers inzwischen aus anderen Gründen fällig.
Durch das mit der Verweigerung weiterer Arbeiten des Klägers verbundene
Schadensersatzverlangen im Schriftsatz vom 16.01.2012 und in der mündlichen Verhandlung
vom 02.07.2012 haben die Beklagten ein Abrechnungsverhältnis begründet, wodurch der
Vergütungsanspruch des Klägers spätestens fällig geworden ist (vgl. dazu auch Sprau in:
Palandt, a.a.O., § 641 Rdn. 4).
Soweit sich die Beklagten im Hinblick auf die noch fehlenden Unterlagen anschließend
wieder auf die fehlende Fälligkeit des Vergütungsanspruchs berufen haben, steht dies der
Fälligkeit des Anspruchs nicht entgegen. Die einmal eingetretene Fälligkeit kann nicht durch
nachträglich eingewandte Mängelrechte wieder beseitigt werden. Diese können allenfalls im
Rahmen der Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht werden
(siehe dazu unten).
Danach ist eine Gesamtforderung des Klägers in Höhe von 6.482,99 € berechtigt.
Von nach
den obigen Ausführungen berechtigten Rechnungsbeträgen in Höhe von insgesamt
37.537,73 € (41.027,73 € - 3.054,00 € - 436,00 €) sind die von den Beklagten gezahlten Abschläge in Höhe von insgesamt 30.000,00 € sowie der auf die unstreitigen Rechnungen
gezahlte Betrag in Höhe von 1.054,74 € in Abzug zu bringen. Es verbleibt die begründete
Klageforderung i.H.v. 6.482,99 €.
III.
Gegenansprüche stehen den Beklagten nur im Hinblick auf die von dem Sachverständigen
H1 in seinem Gutachten als fehlend beanstandeten Wartungs- und Bedienungsunterlagen
zu. Ansonsten haben die Beklagten keine Gegenansprüche, die sie dem klägerischen
Vergütungsanspruch entgegenhalten können.
1.
Insbesondere steht den Beklagten der geltend gemachte und zur Aufrechnung gestellte
Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatz von S1- durch KKomponenten
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Dieser Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 634 Nr. 3, 280, 281 BGB.
Einen Mangel der klägerischen Leistung durch die Kombination von S1- und K-Komponenten
haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Insoweit berufen die Beklagten sich
lediglich darauf, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen sei, dass
die Komponenten kompatibel seien. Mit dieser Begründung fordern sie als
Schadensersatzanspruch zum einen den Abzug der ihres Erachtens für sie wertlosen S1-
Komponenten in Höhe von 8.035,05 € von der Rechnung. Zudem fordern sie auf der
Grundlage eines Kostenvoranschlages der Firma C vom 22.02.2012 (Bl. 362ff) die Kosten für
den Einbau der entsprechenden K-Komponenten in Höhe von 6.622,49 €.
Dass die Kombination aus S1- und K-Komponenten einen Sachmangel der Heizung
begründet, haben die Beklagten jedoch nicht dargelegt. Sie behaupten insoweit – unter
Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen H1 – lediglich den fehlenden
Nachweis der Kompatibilität der einzelnen Komponenten. Konkrete Anhaltspunkte oder
Symptome dafür, dass die unterschiedlichen Komponenten nicht miteinander kompatibel
sind, nennen sie jedoch nicht.
Dass die verwendeten S1- und K-Komponenten nicht miteinander kompatibel sind, hat
jedoch auch der Sachverständige H1 nicht ausgeführt. Dazu verhält sich weder das
schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 09.11.2011 noch dessen mündliche
Erläuterung in dem Termin. Der Sachverständige hat lediglich beanstandet, dass der Kläger
keinen Nachweis über die Kompabilität dieser Komponenten vorgelegt hat (S. 21 des
schriftlichen Gutachtens sowie die mündliche Erläuterung Bl. 341 d.A.). Er hat jedoch weder
überprüft noch festgestellt, dass diese Komponenten miteinander nicht kompatibel sind.
Auch der im Zusammenhang mit der Fristsetzung zur Nacherfüllung gegebene Hinweis der
Beklagten auf ihr Schreiben vom 04.01.2012 begründet keinen Sachmangel. Das Schreiben
der Beklagten vom 04.01.2012 verhält sich in erster Linie zu dem von den Beklagten
zunächst beanstandeten Dauerwarnton. Dass dieser auf die fehlende Kompatibilität der
Komponenten zurückzuführen ist, haben die Beklagten jedoch nicht vorgetragen. Zwar
enthält das Schreiben vom 04.01.2012 insoweit die Mutmaßung eines externen
Heizungsmonteurs, dass die Systemkomponenten in der vom Kläger vorgenommenen Weise
nicht kompatibel seien. Dass eine generelle Unverträglichkeit der Komponenten besteht und
worin sich diese generelle Unverträglichkeit äußert, tragen die Beklagten jedoch nicht vor.
Diese folgt auch nicht aus den von den Beklagten vorgelegten Schreiben und
Kostenvoranschlägen. So bestätigt auch die Firma C in dem von den Beklagten vorgelegten
Schreiben vom 22.02.2012 (Bl. 362 d.A.) lediglich, dass die vorhandene Solaranlage nicht
mit einer Solarflüssigkeit betrieben werden könne und dass die Solarkollektoren nicht
druckbeständig seien, so dass sie keinen Anschluss an die K-Speicher erstellen könne. Ein
konkreter Mangel folgt jedoch auch aus diesem Schreiben nicht.
Soweit die Beklagten zunächst noch weitere Mängel beanstandet haben, haben sie einen
Schadensersatzanspruch trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom
02.07.2012 ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere haben sie die zunächst
vorgebrachten Mängel auch nicht als Symptome einer generellen Unverträglichkeit der
Komponenten dargestellt. Ihre Behauptung zur Begründung des zur Aufrechnung gestellten
Schadensersatzanspruchs stützt sich vielmehr ausschließlich auf das Ergebnis der
Beweisaufnahme und die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Kompatibilität nicht
nachgewiesen sei. Ein Zusammenhang zwischen der Kompatibilität der Komponenten und
den zunächst vorgebrachten Mängeln ist auch nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf die zunächst eingewandten Mängel machen die Beklagten auch kein
Zurückbehaltungsrecht mehr geltend. Vielmehr haben sie in der mündlichen Verhandlung
vom 02.07.2012 ausdrücklich erklärt, keine Nachbesserungsarbeiten des Klägers mehr zu
akzeptieren und sich deshalb auf Schadensersatzansprüche zu beschränken.
Deshalb sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die von den Beklagten insoweit
eingewandten Mängel – jedenfalls zu einem ganz erheblichen Teil – nach dem schriftlichen
Gutachten des Sachverständigen H1 sowie dessen mündlicher Erläuterung in der
mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 auch nicht bestehen.
Eine ergänzende Begutachtung der von den Beklagten erstmals im Schriftsatz vom
16.01.2012 vorgetragenen Mängel war nicht erforderlich, weil insoweit ein Zusammenhang
zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht vorgetragen und auch nicht
ersichtlich ist.
2.
Soweit der Sachverständige hingegen beanstandet hat, dass noch Bedienungs- und
Wartungsunterlagen für die Heizung fehlten, steht den Beklagten jedoch ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB zu, das gemäß § 322 BGB zu einer Zug-um-ZugVerurteilung
führt.
Im Hinblick auf die Dokumentation hat der Kläger – so die überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen H1 – seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Insoweit hat der
Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 09.11.2011 ausgeführt, dass die
folgenden Wartungs- und Bedienungsunterlagen für die Heizungsanlage fehlten:
- Schematazeichnung für das System
- Bericht über Inbetriebnahme und hydraulischen Abgleich
- Angaben zur Erstinbetriebnahme und Daten
- Protokoll über die Druckprüfung
- Protokoll über die Einweisung des Wartungs- und Bedienungspersonals
- Wartungsanleitung für den Speicher
- Beschreibung des Zusammenspiels der unterschiedlichen Komponenten
der Heizungsanlage.
Diese Unterlagen muss der Kläger den Beklagten – so die überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen H1 – im Rahmen einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung ohne
besondere Vergütung zur Verfügung stellen. Insoweit hat der Sachverständige H1 sich auf
die VOB/C sowie die dazu bestehenden DIN-Vorschriften gestützt. Zwar ist die VOB hier
nicht als Vertragsgrundlage vereinbart worden.
Die Vorschriften der VOB/C können jedoch
zur Ermittlung des üblichen Leistungsumfangs, den die Beklagten aufgrund der Handwerkspraxis erwarten konnten, herangezogen werden, weil die Unterlagen zum Betrieb
der Heizung erforderlich sind. Insoweit hat der Sachverständige H1 zur Begründung
überzeugend darauf hingewiesen, dass die Unterlagen erforderlich seien, um den Kunden in
die Lage zu versetzen, die Heizungsanlage zu bedienen. Deshalb – so hat der
Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens überzeugend
ausgeführt – seien diese Unterlagen auch ohne Zusatzvergütung geschuldet.
Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auch die Schematazeichnung
als fehlend beanstandet hat, hat der Kläger diese in dem Termin am 02.07.2012 übergeben.
Im Hinblick auf die übrigen von den Beklagten als fehlend beanstandeten Unterlagen steht
den Beklagten jedoch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Diese Unterlagen sind – so die
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H1 – nur bei zusätzlicher
Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung geschuldet.
Der aus den oben dargelegten Gründen bestehende Anspruch der Beklagten, auf Übergabe
der genannten Unterlagen, ist nicht gemäß § 281 Abs. 4 BGB durch die Erklärung der
Beklagten, nur noch Schadensersatzansprüche geltend zu machen und eine Erfüllung durch
den Kläger abzulehnen, erloschen. Der Erfüllungsanspruch kann gemäß § 281 Abs. 4 BGB
nur insoweit untergehen, wie ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung tatsächlich
besteht – ein ohne die sonstigen Voraussetzungen des § 281 BGB erklärtes
Schadensersatzverlangen geht ins Leere (vgl. insoweit auch Ernst in: Münchener Kommentar
zum BGB, 6. Auflage 2012, § 281 Rdn. 105). Im Hinblick auf die noch fehlenden Unterlagen
liegen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht
vor, weil die Beklagten dem Kläger insoweit keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.
Soweit die Beklagten auf ihr Schreiben vom 12.01.2012 verweisen, betrifft dies lediglich den
Dauersignalton.
Die außerdem geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286 BGB sowie der Verzugszinsen gemäß §§ 288, 286
BGB bestehen nicht. Wegen des ihnen zustehenden Zurückbehaltungsrechts gemäß § 320
BGB befanden die Beklagten sich nicht mit der Zahlung in Verzug.
Es besteht jedoch ein Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 Abs. 4 ZPO. Bei der Kostenquote hat das
Gericht zum Nachteil der Beklagten auch berücksichtigt, dass diese mit dem hilfsweise zur
Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch unterlegen sind. Zum Nachteil des Klägers
hat das Gericht dagegen berücksichtigt, dass dieser nicht nur im Hinblick auf die nicht
berechtigten Rechnungspositionen, sondern auch im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht
teilweise unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO