Freitag, 11. August 2017

Landgericht Münster, 115 O 81/14

T a t b e s t a n d : Der Kläger macht Ansprüche auf Entschädigung aus einer bei der Beklagten bestehenden Wohngebäudeversicherung geltend. Für sein Wohngebäude in I, unterhält der Kläger bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (Versicherungsschein vom 23.04.2007, Bl. 4 - 8 d.A.), dem Versicherungsvertrag liegen die VGB 2003 nebst Erläuterungen und Klauseln VGV 07/2005 (Bl. 53 - 58 d.A.) und zugrunde. Als versicherten Gefahren sind im Versicherungsschein genannt: Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion, Leitungswasser, Rohrbruch und Frost, Sturm und Hagel. Im Versicherungsschein sind unter der Überschrift „Vereinbarte Deckungserweiterungen gemäß Klauselbogen“ u.a.weiter genannt: „ - Überspannungsschäden durch Blitz Nutzwärmeschäden Schäden durch Verpuffung ... Armaturen infolge eines Rohrbruchs bis 500 EUR

Wasch- und Spülmaschinenschläuche bis 200 EUR Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen ... „ In den Erläuterungen und Klauseln (VGV) ist zur Klausel „Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen“ Folgendes ausgeführt: Mitversichert sind die Kosten für den Verlust von wärmetragenden Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen soweit ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden im Sinne von § 4 Nr. 1 b) entstanden ist. Das Gebäude des Klägers verfügt über eine Solarheizungsanlage zur Brauchwassererwärmung. Auf dem Dach des Hauses sind sechs Sonnenkollektoren angebracht, in denen sich eine Wärmeträgerflüssigkeit befindet. Anfang Juni 2013 bemerkte der Kläger, dass das Manometer der Solaranlage keinen Druck mehr anzeigte. Er verständigte die Fa. F, die ein Angebot vom 12.06.2013 erstellte betreffend „def. nicht rep. Kollektoren ersetzen“, die Angebotssumme beträgt netto 6.309,02 € (Bl. 11 – 13 d.A.) . Der Kläger meldete der Beklagten, dass die auf dem Dach befindlichen Sonnenkollektoren undicht seien und übermittelte der Beklagten das von ihm eingeholtes Angebot der Fa. F. Mit Anwaltsschreiben vom 26.06.2013 (Bl. 14 d.A.) ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung dieses Nettobetrages bis zum 03.07.2013 auffordern. Im Jahr zuvor, 2012, war es im Wohnhaus zu einem Rohrbruch an der Heizungsanlage gekommen. Der Kläger hatte hierzu ein Angebot der Fa. I1 vom 11.11.2012 (Bl. 24 – 25 d.A.) über 766,36 € eingeholt, das folgende Arbeiten beinhaltete: „Heizungsanlage entleeren – defekte Rohrleitung ausbauen und erneuern – Heizungsanlage wieder füllen und entlüften.“ Hinsichtlich dieses Schadens an der Heizungsanlage sagte die Beklagte mit Schreiben vom 25.07.2013 unter Hinweis auf eine bereits erteilte Freigabe eine Regulierung zu, der Betrag in Höhe von 766,36 € wurde danach an den Kläger gezahlt. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens an der Solaranlage lehnte die Beklagte in dem Schreiben vom 25.07.2013 (Bl. 26 d.A.) die Erbringung von Versicherungsleistungen. Sie hatte zuvor den Regulierungsbeauftragten E eingeschaltet, der im Beisein des Klägers eine Ortsbesichtigung durchgeführt und telefonischen Kontakt mit Herrn F, dem Ersteller des Kostenvoranschlags betreffend die Solaranlage, aufgenommen hatte. Der Kläger ist der Ansicht, dass für jeglichen Schaden an der Solarheizungsanlage von der Beklagten Versicherungsleistungen zu erbringen seien. Er behauptet hierzu, bei Abschluss des Versicherungsvertrages habe ihm Herr S, Inhaber des X Versicherungsbüros O, auf seine Frage, ob die Solarheizungsanlage als Ganzes gegen Schäden versichert sei und alle Schäden abgedeckt seien, mitgeteilt, dass dies der Fall sei. In der Klageschrift hat der Kläger behauptet, es sei zu einem Rohrbruch gekommen, wodurch die Sonnenkollektoren derart beschädigt worden seien, dass sie ausgetauscht werden müssten. Im Schriftsatz vom 21.07.2014 hat der Kläger behauptet, dass wasserführende Elemente in einem Modul selbst defekt gewesen seien, der Wasseraustritt habe zu den Schäden an den anderen Modulen geführt, dies habe der Regulierungsbeauftragte E bei der Ortsbesichtigung festgestellt. Mit Schriftsatz vom 15.03.2015 behauptet der Kläger, ihm sei mitgeteilt worden, dass es zum Austritt der Kühlflüssigkeit an einem Rohr gekommen sei. „Aller Voraussicht nach“ sei ein Anschlussschlauch von einem Rohr abgesprungen, woraufhin die Kühlflüssigkeit ausgelaufen sei. Der Kläger behauptet weiter, zur Schadenshebung sei der im Angebot genannte Betrag von netto 6.309,02 € erforderlich. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn 6.309,02 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2013 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 603,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet einen Rohrbruchschaden und behauptet hierzu, ihr Regulierungsbeauftragter E habe bei dem Telefonat mit Herrn F (Ersteller des Kostenvoranschlags) von diesem die Auskunft erhalten, dass die Ursache für die Schäden an den Sonnenkollektoren nicht bekannt sei, es handelte sich um Oberflächenschäden, die Module seien teilweise auch korrodiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Leistungen wegen des im Juni 2013 festgestellten Schadens an seiner Solaranlage, da kein versicherter Schaden vorliegt. Der Eintritt eines Schadens an der Solaranlage durch eine der im Versicherungsschein genannten Gefahren (durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion, Leitungswasser, Rohrbruch und Frost, Sturm und Hagel) lässt sich bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht feststellen. Unstreitig ist der Schaden an der Solaranlage des Klägers nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion, Frost, Sturm oder Hagel entstanden. Auch einen zu behebenden Bruch eines Rohres der Solaranlage hat der Kläger nicht dargelegt, sondern ausgeführt, dass ein Anschlussschlauch von einem Rohr abgesprungen sei. Vom Versicherungsschutz „Rohrbruch“ wäre zudem nur der Bruchschaden als solcher umfasst, versichert sind insoweit die Kosten für das Beseitigen eines Rohrbruchs, ggfls. nebst dem Kostenaufwand für das Auffinden eines Rohrbruchs. Der Kläger verlangt jedoch keinen Ersatz von Kosten für die Reparatur eines defekten Rohres, sondern Ersatz von Kosten für die Erneuerung von Sonnenkollektoren, die aufgrund eines Austritts von Kühlflüssigkeit geschädigt worden seien. Ein Schaden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasserschaden ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist nach Klägervortrag aus der Solarheizungsanlage Flüssigkeit ausgetreten, durch diese Flüssigkeit selbst ist jedoch kein Schaden verursacht worden (unabhängig davon, ob es sich um Leitungswasser oder anderweitige Kühlflüssigkeit gehandelt hat). Der Kläger begehrt keinen Ersatz eines als Folge des Flüssigkeitsaustritts entstandenen Nässeschadens, die behaupteten Schäden an den Sonnenkollektoren sind

seinem Vortrag zufolge gerade nicht durch Einwirkung von Wasser verursacht worden, sondern im Gegenteil durch das Fehlen von Kühlflüssigkeit. Der Kläger kann auch aufgrund der von ihm behaupteten Erklärung des Versicherungsvermittlers S mit dem Inhalt, die Solarheizungsanlage sei als Ganzes gegen Schäden versichert sei und alle Schäden seien abgedeckt, von der Beklagten keinen Ersatz der Kosten für die Erneuerung der Solaranlage verlangen. Unstreitig hat der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung geschlossen. Selbst wenn in diesem Zusammenhang von einem Agenten der Beklagten geäußert worden sein sollte, die Solarheizungsanlage sei umfassend mitversichert, dies schließe Schäden an den Modulen mit ein, wäre dieser Erklärung nicht zu entnehmen gewesen, dass Versicherungsschutz auch für solche Gefahren (wie z.B. technischer Defekte, Sachmängel) gewährt werden sollte, die generell nicht zum Umfang einer Gebäudeversicherung gehören. Für das Verständnis dieser (streitigen) Erklärung wäre darauf abzustellen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen muss. Für einen durchschnittlich aufmerksamen Versicherungsnehmer ist aber ersichtlich, dass eine Gebäudeversicherung keinen Schutz gegen jegliche Schäden am Gebäude, unabhängig von der Schadensursache, gewährt. Der Kläger hätte der von ihm behaupteten Erklärung des Vermittlers damit allenfalls entnehmen können, dass die Solaranlage gegen alle im Rahmen der Gebäudeversicherung versicherten Gefahren versichert sei (und nicht lediglich gegen frostbedingte und sonstige Bruchschäden, wie von Beklagtenseite im Schriftsatz vom 17.11.2014 vorgetragen). Ob die vom Kläger behauptete Erklärung des Versicherungsvermittlers S, die Solaranlage sei umfassend mitversichert, tatsächlich so abgegeben worden ist, kann jedoch dahinstehen, da – wie oben ausgeführt - ein Schadenseintritt durch eine im Rahmen von Gebäudeversicherungen zu versichernde Gefahr bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht festgestellt werden kann. Mangels bestehender Hauptforderung kann der Kläger auch weder Zinsen noch Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten fordern. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.