Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 25/10
29.01.2013
Landgericht Wuppertal, 1 O 75/09
Bundesgerichtshof, VII ZR 41/13
rechtskräftig
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal
vom 6. Januar 2010, Az.: 1 O 75/09, teilweise abgeändert.
Die Klage wird
in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der
Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den
Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor
Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet
hat.
I.
Die Klägerin und ihr Bruder, der Zeuge KS, sind Miteigentümer des Wohnobjektes NW 4 in
W. In dieses Objekt wurde zum Betrieb der Fußbodenheizung und der
Warmwasseraufbereitung im Jahre 2007 eine Wärmepumpenanlage eingebaut. Trotz
vielfältiger Versuche ist die Anlage nach dem Vortrag der Klägerin nicht in der Lage, das
Haus ausreichend mit Wärme und Warmwasser zu versorgen. Die Klägerin möchte daher
aus eigenem wie auch abgetretenem Recht des Zeugen KS Schadensersatz und
„Rückzahlung von Werklohn“.
Die Parteien haben in erster Instanz überwiegend darüber gestritten, ob der Beklagte
Vertragspartner der Klägerin und des Zeugen KS geworden ist.
Der Beklagte war ursprünglich Inhaber des Sanitär- und Klimaunternehmens B K e.K., das er
im Jahre 2003 an Herrn AK veräußerte. Über das Vermögen des Herrn AK wurde
zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Für das Sanitär- und Klimaunternehmen B
K e.K. arbeitete auch die zwischenzeitlich verstorbene Tochter der Klägerin NT.
Unter dem 21.06.2007 hatte der Beklagte unter seiner Bezeichnung „Ing. Büro UB VDI“ mit
der Anschrift S. 52 in S der Tochter der Klägerin mitgeteilt:
„Schön, dass ich Ihr Interesse für die Luft/Wasser-Wärmepumpenheizung GE wecken
konnte. Wie angekündigt überreiche ich beiliegendes Angebot zur GE Wärmepumpe.
Diese ist ein komplett eigenständiges Heizsystem, welches aufgrund des patentierten
externen Wärmetauschers die Heizkosten im Vergleich zu Öl oder Gas um 60 bis 70 %
senkt. Kosten für Kaminkehrer, Immissionsmessungen, Öl- und Gaswartung usw. entfallen
ebenfalls.
Die Wärmepumpe nutzt die Sonnenenergie, die in unserer Umwelt gespeichert ist. Die
Lieferung und Montage der WP-Anlage für eine beheizte Grundfläche von 360 qm beträgt
17.990,-- €….“
Beigefügt war dem Schreiben – wie jetzt in der Berufung klargestellt wurde – ein Angebot
unter der Bezeichnung „GE“, das nicht erst auf den 03.08.2007 datiert war, wie es im
landgerichtlichen Urteil heißt, sondern früher datierte. Einige Zeit später schrieb der Beklagte
die Klägerin und deren Ehemann in ähnlicher Form an und fügte diesem Schreiben dann das
Angebot vom 03.08.2007 bei. Das Angebot selbst enthält in der vorgelegten Version keinerlei
Spezifizierungen, wer bei GE für diesen Auftrag verantwortlich zeichnet. Allerdings ist zu
Beginn des Angebots eingetragen: „Mitarbeitername: B, U, Mitarbeiter-Nr. 615“. Es ist eine zu
versorgende Grundfläche von 360 qm genannt und ein bestimmtes
Luft/Wärmepumpensystem (RP…) aufgeführt.Unter dem Stichwort „Partner“ ist in dem
Angebot vermerkt:
„GE ® legt nach Eingang meiner/unserer Bestellung einen Fachhändler fest. Ich/Wir erhalten
eine schriftliche Auftragsbestätigung vom ausgewählten Fachhändler. Erst nach
meiner/unserer schriftlichen Gegenzeichnung dieser Auftragsbestätigung ist der Vertrag
zustande gekommen.
Es folgt die Klausel „Inhalt“
Der Fachhändler übernimmt Folgendes:
Planung, Organisation und Abwicklung, Lieferung aller Materialien wie Wärmepumpe,
Wärmeaustauscher, Steuerung, Kombinationstechnik, Kleinteile und Konfiguration der
Anlage. Der Einbau und die Inbetriebnahme der GE Wärmepumpe an den Hausanschluss
und der Verbausatz ist nicht im Leistungsumfang dieser Bestellung enthalten. 10 m
Kälteleitung sind inclusive. Mir/Uns ist bekannt, dass Ansprüche jeglicher Art im
Zusammenhang mit dem Produkt und der Inbetriebnahme ausschließlich gegen den
Fachhändler bestehen und nur gegenüber diesem geltend gemacht werden können. Der
Fachhändler handelt eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung.“
Unter dem 08.08.2007 teilte die B K der Familie T mit, welche Kosten die Montage und die
Inbetriebnahme der Wärmepumpenheizung „durch uns als Fachhändler“ verursachen würde.
Als Diktatzeichen ist das Zeichen des Beklagten aufgeführt. Unterzeichnet wurde es vom
Beklagten über dem Zusatz B – K. Auf dem Briefpapier ist in der linken unteren Ecke
vermerkt, dass Inhaber der B K e.K. der Dipl.-Ing. AK sei. Mit Schreiben vom 06.09.2007
teilten die Klägerin und ihr Bruder dem Ingenieurbüro U B mit, dass sie zur sofortigen
Lieferung die Luft/Wasser-Wärmepumpe sowie die zum pauschalen Festpreis angebotene
Montage zur sofortigen Lieferung bestellen würden. Unter dem 11.09.2007 antwortete
wiederum der Beklagte unter seinem Briefkopf Ing.-Büro U B VDI:
„Vielen Dank für Ihren Auftrag vom 06.09.2007, über Lieferung und Montage einer
Wärmepumpenanlage. Die Komponenten wurden beim Hersteller geordert. Die Lieferzeit
beträgt nach telefonischer Vorabaussage ca. 4 bis 6 Wochen. Die genauen verbindlichen
Daten erhalten Sie noch mit der Auftragsbestätigung des Fachhändlers.“
Unter dem 04.09.2007 erteilte die B K der Klägerin und ihrem Bruder eine
Auftragsbestätigung über insgesamt 23.550,10 €. Unterzeichnet ist das Schreiben allem
Anschein nach nur mit dem Kürzel des Herrn AK, jedenfalls nicht vom Beklagten, obwohl das
Schreiben sein Diktatzeichen trägt. Zuvor hatte bereits eine S Ltd. gegenüber der B K eine
entsprechende Bestellung der Wärmepumpenanlage vom Hersteller „GE“ bestätigt.
Durch Urteil vom 06.01.2010, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen
wird, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 18.004,36 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz aus bestimmten, im Urteil einzeln
aufgeführten Beträgen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag
zustande gekommen. Aus der Sicht der Klägerin und deren Bruder habe sich der Beklagte
als Vertragspartner dargestellt. Jedenfalls habe es der Beklagte versäumt, ausreichend
kenntlich zu machen, dass er nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter für die Firma B
K handeln wolle. Er habe auch eine Wärmebedarfsberechnung erstellt und eine bestimmte
Wärmepumpenanlage empfohlen. Daran würde die Auftragsbestätigung der B K nichts
ändern. Die Wärmepumpe sei mangelhaft. Deshalb sei der Klägerin ein Schaden entstanden.
Dieser würde zunächst den Rückzahlungsanspruch wegen des Werklohnanspruchs
betreffen. Darüber hinaus habe sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme eine
Mietminderung von insgesamt 506,16 € bestätigt, die ebenso wie Gutachterkosten, sonstige
Mangelbeseitigungskosten und die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten seien.
Unsubstantiiert sei aber ein weiterer Anspruch in Höhe von 8.040,-- € wegen Nichtvermietung
der Ferienwohnung an das Hotel des Zeugen KS und in Höhe von 5.749,55 € wegen zu
hoher Heizkosten.
Dagegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Parteien.
Der Beklagte trägt vor, zwischen den Parteien sei es nicht zum Abschluss eines
Werkvertrages gekommen. Für die Klägerin sei hinreichend erkennbar gewesen, dass er, der
Beklagte, für einen Dritten habe handeln wollen. Der Schwerpunkt seiner beruflichen
Tätigkeit habe seinerzeit im Akquirieren von Aufträgen und in der Übernahme von
Bauleitertätigkeiten für die B K gelegen. Ab dem Monat März 2007 habe er dann zusätzlich
die Tätigkeit eines Handelsvertreters für die Firma I GmbH aufgenommen, die auf dem Markt
unter der Marke GE auftrete. Das sei auch der Tochter der Klägerin bekannt gewesen. Die
Tochter der Klägerin habe bereits am 10.05.2007 im Auftrag der B K mit GE Kontakt
aufgenommen. Im Rahmen eines Telefonates mit dem Mitarbeiter K der I habe die Tochter
darauf hingewiesen, dass sie in einem Fachbetrieb arbeite, der die notwendigen Arbeiten
ausführen könne. Daraufhin habe der Zeuge K das Angebot vom 12.06.2007 erstellt und der
Tochter zukommen lassen und zwar über ihn; darauf beziehe sich sein Schreiben vom
21.06.2007. Im Übrigen habe Herr K der Klägerin bzw. deren Tochter verdeutlicht, dass der
Vertrag allein mit dem Fachhändler zustande kommen würde. Erstmals mit Fax
vom18.07.2007 sei er dann durch die B K gebeten worden, wegen der Wärmepumpe einen
Termin mit den Eheleuten T durchzuführen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht
in Anbetracht der von der Klägerin selbst vorgelegten Anlage K 12 zu der im unstreitigen
Tatbestand enthaltenen Feststellung gelange, im Anschluss an ein Beratungsgespräch
zwischen den Parteien im Juli 2007 habe er eine Wärmebedarfsberechnung erstellt. Dies sei
erst am 22.02.2008 auf Anforderung von B K und GE geschehen.
Zwischen den Parteien sei auch kein Beratervertrag zustande gekommen. Der Klägerin sei
vor Vertragsschluss bekannt gewesen, dass er freiberuflich für die B K und für GE tätig war.
Im Laufe des Verfahrens machte sich der Beklagte die Behauptung der Klägerin, dass
zwischen den Parteien weder eine Bekanntschaft oder Freundschaft bestanden habe, zu
eigen. Die Klägerin habe nichts zu dem Inhalt des Gesprächs am 01.08.2007, bei dem er sie
erstmals kennengelernt habe, vorgetragen, was den Schluss auf die Inanspruchnahme eines
besonderen Vertrauens in seine Person zulasse.
Außerdem habe das Landgericht das Schreiben der Klägerin und ihres Bruders vom
06.09.2007 völlig falsch ausgelegt. Dabei könne es sich nicht um ein Angebot der Klägerin
und ihres Bruders an ihn gehandelt haben. Auch habe er schon in der Klageerwiderung
konkludent bestritten, dass die Wärmepumpe nicht geeignet gewesen sei, das Objekt zu
beheizen und so mit ausreichend Warmwasser zu versorgen und ausgeführt, dass
ausschließlich Montagefehler für die mangelhafte Leistung verantwortlich seien.Da er bereits
dem Grunde nach nicht hafte, komme es auf die von der Klägerin im Einzelnen geltend
gemachten Schadenspositionen und deren Berechtigung nicht an. Soweit das Landgericht
die Schadensposition „Vermietungsausfall Ferienwohnung“ und „Heizkosten“ abgewiesen
habe, bleibe der Vortrag der Klägerin nach wie vor unsubstantiiert.
Der Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
06.01.2010 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
das am 06.01.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal, Az.: 1 O 75/09, unter
Zurückweisung der Berufung des Beklagten, teilweise abzuändern und den Beklagten zur
Zahlung weiterer 13.789,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 20.03.2009 zu verurteilen.
Klageerweiternd wegen ihrer Auffassung nach drohender Verjährung hat sie darüber hinaus
mit Schriftsatz vom 02.12.2010 hinsichtlich ihres Klageantrages zu Ziffer 6. beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum von November 2007 bis
einschließlich November 2010 Heizmehrkosten i.H.v. 14.732,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
sowie als neuer Klageantrag zu Ziffer 8,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Differenz zwischen den
Heizkosten für das Wohnobjekt NW 4 in W bei Betrieb der Mitte Oktober 2007 eingebauten
Luft/Wärmepumpenanlage RP… des Herstellers GE mit den Heizkosten bei Betrieb einer
richtig dimensionierten Luft/Wärmepumpenanlage für den Zeitraum von Dezember des
Jahres 2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zu
erstatten.
Es sei unzutreffend, dass der Beklagte mit ihr und ihrem Ehemann freundschaftlich
verbunden gewesen sei. Ihre Tochter habe zufällig davon Kenntnis erlangt, dass der Beklagte
seit einiger Zeit Wärmepumpen vertreibe. In der Folgezeit sei es dann am 01.08.2007 zu
einem Beratungsgespräch im Wohnhaus NW 4 gekommen. Im Rahmen dieses Gespräches
seien dem Beklagten sämtliche Informationen erteilt worden, die dieser für die Wärmepumpe
benötigte. Sie hätten sich seinerzeit gedacht, dass alles in Ordnung sei und der Beklagte
zum Abschluss des Kaufvertrages und zur Durchführung desselben autorisiert sei bzw.
hinsichtlich des Einbaus eine ordnungsgemäße Durchführung veranlasse. Die komplizierte
Regelung des Angebotes vom 03.08.2007 habe sie seinerzeit nicht näher durchdacht.
Ihre Tochter habe sich unter dem 10.05.2007 nicht im Auftrag der B K mit GE in Verbindung
gesetzt, sondern für den Beklagten. Aus der Sicht der Klägerin und des Zeugen KS habe der
Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2007 im eigenen Namen ein Angebot auf Abschluss eines
Kaufvertrags über eine Wärmepumpenanlage abgegeben. Dieses Angebot sei zunächst
gegenüber ihrer Tochter erfolgt, einige Tage nachdem diese mit dem Beklagten auf der
Internetseite der Firma GE das Angebot vom 12.06.2007 gemeinsam erstellt und
ausgedruckt hätte. Das etwas aktualisierte Angebot sei dann nach dem Beratungsgespräch
vom 01.08.2007 am 03.08.2007 auch der Klägerin und Herrn KS übersandt worden. Aus
ihrer Sicht sei allein der Beklagte Vertragspartner geworden. Davon seien sie jedenfalls
ausgegangen, als sie die Erklärung vom 06.09.2007 abgegeben hätten. Berichtigend müsse sie ausführen, dass der Beklagte im Februar 2008 die als Anlage K 12 überreichte
Wärmebedarfsberechnung erstellt habe. Ungeachtet dessen hätte der Beklagte ihnen
gegenüber erklärt, dass die Heizkosten im Vergleich zu einer Öl- oder Gasheizung um 60 bis
70 % gesenkt würden und die Wärmepumpenanlage RP… als zur Versorgung des Objektes
NW 4 geeignet dargestellt. Der Beklagte habe in seinem Angebot vom 03.08.2007
vorformulierte Vertragsbedingungen verwendet. Nach Maßgabe von § 305c Abs. 2 BGB
gingen Zweifel bei der Auslegung der Vertragsbestimmungen zu Lasten des Beklagten als
deren Verwender.
Selbst wenn der Beklagte nicht Vertragspartner geworden sei, habe er als Vertreter ohne
Vertretungsmacht gehandelt, wobei die Fa. B K mit seinem Handel nicht einverstanden
gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Zeugen AK vom 16.11.2010.
Hilfsweise stütze sie die klageweise geltend gemachten Ansprüche auch auf die Verletzung
eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratervertrages oder
Gefälligkeitsverhältnisses durch den Beklagten. Sollte eine vertragliche Haftung des
Beklagten nicht in Betracht kommen, wäre die Klage ihrer Auffassung nach aus § 311 Abs. 3
BGB begründet. Der Beklagte habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse am
Vertragsschluss gehabt, da ihm der komplette Gewinn aus dem Vertrag zugeflossen sei. Die
Fa. S, die gegen den Hersteller zum Schein als Fachhändler aufgetreten und aus Gefälligkeit
gegenüber dem Beklagten ihren Namen zur Verfügung gestellt habe, habe auf Anweisung
des Beklagten von dem von ihr, der Klägerin, gezahlten Preis nur den Einstandswert
erhalten. Die Fa. B K habe nur den für den Aufbau vereinbarten Lohn vereinnahmt, die
komplette Marge sei hingegen dem Beklagten zugeflossen. Ihre verstorbene Tochter, die
Zeugin NT, habe den Beklagten gebeten, ihre Eltern im Zusammenhang mit einer möglichen
Anschaffung einer Wärmepumpenanlage zu beraten und ihn ihr als Fachmann im Bereich
Wärmepumpen empfohlen. Zwischen den Beklagten und der verstorbenen Zeugin NT habe
ein freundschaftliches Verhältnis geherrscht. Im Gespräch am 01.08.2007 habe sie dem
Beklagten auf entsprechende Nachfrage Baujahr und Quadratmeterzahl des Hauses
mitgeteilt, dieser habe daraufhin vorgeschlagen, die Wärmepumpenanlage auf dem
Garagendach zu installieren, wofür noch ein Podest gebaut und Zugänge für die Leitung zum
Haus gelegt werden müssten. Der Beklagte habe dann der Klägerin die streitgegenständliche
Wärmepumpenanlage als geeignet empfohlen.
Der Beklagte habe auch nicht konkludent bestritten, dass die Wärmepumpenanlage
ungeeignet sei, das Wohnobjekt zu beheizen und mit ausreichend Warmwasser zu
versorgen.
Zu ihrer eigenen Berufung macht sie geltend, das Landgericht habe zu Unrecht gefordert,
dass sie Buchungsanfragen von möglichen Feriengästen etc. hätte vorlegen oder anderweitig
beweisen müssen, dass ihr Einnahmen wegen der Nichtvermietung der Wohnung entgangen
sind. Ebenso rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass die zusätzlichen Heizkosten
nicht substantiiert vorgetragen worden seien.
II.
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch aus keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Zwischen den Parteien ist kein Werkvertrag zustande gekommen.
Der Beklagte hat kein Angebot über den Einbau einer Heizungsanlage abgegeben. Die
einzige, die ein Angebot zur Durchführung von Montageleistungen der Luft/Wärmepumpe auf
dem Garagendach des Hauses NW 4 abgegeben hat, war die B K. Bei dem Schreiben vom
08.08.2007 handelt es sich eindeutig um ein Angebot der B K, auch wenn es vom Beklagten verfasst wurde. Der Klägerin war diese Firma als Rechtsobjekt auch bekannt, da ihre Tochter
dort arbeitete. Die Klägerin räumt auch ein, dass am 01.08.2007 mit dem Beklagten bei
einem Gespräch im Hause NW 4 besprochen wurde, dass B K den Einbau vornehmen
würde. Dieses Angebot der B K wurde auch nicht deshalb zu einem Angebot des Beklagten,
weil die Klägerin und KS mit Schreiben vom 06.09.2007 auf „ihr Angebot“ gegenüber dem
Beklagten als Ingenieurbüro Bezug genommen haben. Denn die konkrete Nennung der
Angebote zeigt, dass es sich einerseits um das Angebot B K und andererseits um das
„Angebot“ der GE handelte. Rechtlich kann diese Situation sinnvoll nur als Ansprechen des
Beklagten als Vermittler angesehen werden.
Zwar wäre es denkbar, dass die Klägerin mit dem Beklagten als eine Art
„Generalunternehmer“ einen eigenständigen Vertrag abschließen wollte. Dann wäre das
Schreiben der Klägerin vom 6.09.2007 aber nicht mehr als Annahme eines Angebots
sondern allenfalls als ein Angebot der Klägerin und des Herrn KS gegenüber dem Beklagten
auf Abschluss eines Werkvertrages anzusehen. Eine Annahme dieses Angebotes ist jedoch
nicht ersichtlich. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Antwortschreiben des Beklagten vom
11.09.2007. Zwar bedankt sich der Beklagte darin auf einem Briefbogen des Ingenieurbüros
für den Auftrag vom 06.09.2007. Das Schreiben endet aber mit der Zeile: „Die genauen
verbindlichen Daten erhalten Sie noch mit der Auftragsbestätigung des Fachhändlers.“. Dass
als Fachhändler die B K auftrat, ergibt sich wiederum aus deren Angebotsschreiben vom
08.08.2007. Das Angebot über die Montage und Inbetriebnahme der Wärmepumpenheizung
erfolgte „durch uns als Fachhändler“. Tatsächlich ist der Klägerin sodann auch eine
Auftragsbestätigung unter dem 14. September 2007 von der B K erteilt worden.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aufgrund einer gebotenen Auslegung „am Maßstab
eines Laienverständnisses“, wie die Klägerin meint. Empfangsbedürftige Willenserklärungen
sind gemäß den §§ 133, 157 BGB zwar unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts
auszulegen, d.h. so, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei der Auslegung dürfen deshalb nur
solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger
bekannt oder für ihn erkennbar waren (vgl. BGH NJW 2006, 3777). Dabei darf der
Empfänger der Erklärung allerdings nicht einfach den ihm günstigsten Sinn beilegen. Er ist
nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände
mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. BGH NJW
2008, 2702, 2708). Unter Ausschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen war
es für die Klägerin erkennbar, dass keine Willenserklärung des Beklagten vorlag, die ihn zur
Erbringung von Werkleistungen verpflichten würde.
2.
Der Beklagte haftet auch nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1
BGB.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben des AK vom 16.11.2010
behauptet, die Fa. B K sei mit dem Handeln des Beklagten nicht einverstanden gewesen,
übersieht sie, dass die B K den Auftrag zum Einbau mit Schreiben vom 14.09.2007 bestätigt,
ausgeführt und unter dem 13.09.2007 abgerechnet hat. Ferner hat sie auch die
entsprechenden Zahlungen der Klägerin entgegengenommen und schließlich mit der S – als
Händlerin des von GE „hergestellten“ Gerätes – den Vertrag über die zu liefernde
Wärmepumpenanlage unter dem 11./14.09.2007 geschlossen. Gegenüber der S hat sich
auch gerade die B K mit Schreiben vom 05.11.2007 in Person des Herrn AK auf die
Zurückbehaltung des Kaufpreises bis zur Lieferung der Montageanleitung berufen. Selbst
wenn der Beklagte bei Unterzeichnung des Schreibens vom 08.08.2007 ohne
Vertretungsmacht gehandelt hätte, wäre der Vertrag spätestens mit der Durchführung durch
die B K genehmigt worden.
Der Beklagte ist der Klägerin zur „Rückzahlung“ erbrachter Leistungen und zu
Schadensersatz auch nicht gemäß den §§ 433, 346, 280 ff. BGB verpflichtet. Der Beklagte
hat mit der Klägerin und deren Bruder keinen Kaufvertrag über die fragliche Wärmepumpe
abgeschlossen, von dem sie wirksam zurückgetreten wäre
.
Zwar hat der Beklagte, wie in der Berufungsinstanz nunmehr endgültig geklärt ist, zunächst
mit Anschreiben vom 21.06.2007 ein Angebot über die Wärmetauschanlage gegenüber der
Tochter der Klägerin und mit Schreiben vom 03.08.2007 gegenüber der Klägerin abgegeben,
das bis auf den Zusatz „Montage und Inbetriebnahme durch ausgewählten Fachhändler“ mit
dem Schreiben vom 21.06.2007 inhaltsgleich ist. Zwar spricht der darin enthaltene Satz: „Wie
angekündigt überreiche ich beiliegendes Angebot zur GE Wärmepumpe.“ dafür, dass es sich
um ein Angebot des Beklagten über dieses Gerät handeln könnte. Aus dem beigefügten
Angebot unter dem Stichwort „GE“ ergibt sich aber, dass das Angebot offensichtlich in N
unter dem 03.08.2007 gefertigt wurde und dass dort der Beklagte den Status als „Mitarbeiter“
hatte. Bereits diese direkt am Anfang des Formulars aufgeführte Bezeichnung macht
deutlich, dass nicht vorgesehen war, ein Angebot durch den Beklagten persönlich
abzugeben. Näher gelegen hätte daher die Annahme, dass es sich um ein Angebot von „GE“
handelt. Bei Durchsicht des Formulars fällt nämlich sofort auf, dass eine Spezifizierung, wer
sich hinter dieser Internetadresse verbirgt, in dem Formular nicht vorgenommen wird.
Stattdessen ergibt sich aus dem Schriftstück, dass es „Partner“ gibt. Als Partner werden
Fachhändler beschrieben, an die die Produkte der Marke GE ausgeliefert werden. Dieser
Fachhändler soll erst nach Eingang der Bestellung von GE festgelegt werden. Sodann soll
durch den vorgeschlagenen Fachhändler eine Auftragsbestätigung erfolgen. Es besteht
sodann nochmals die Option der Gegenzeichnung dieser Auftragsbestätigung durch den
Fachhändler. Durch diese Darstellung der Auswahl eines Fachhändlers ist für den Leser klar
erkennbar, dass es sich bei dem Ausdruck noch nicht um eine rechtsverbindliche
Willenserklärung im Sinne von § 145 BGB handeln kann. Vielmehr ist ein umständliches
Prozedere vorgesehen, um zum Vertragsschluss zu gelangen. Der Interessent muss erst
sein Interesse bekunden. Hat er dies getan, wird ihm nun ein Angebot – in dem Vordruck als
„Auftragsbestätigung“ dargestellt – seitens des ausgewählten Fachhändlers zugesandt. Der
Vertrag kommt erst zustande, wenn die entsprechende Unterschrift durch den Besteller
geleistet wird.
Vor diesem Hintergrund lag am 03.08.2007 kein rechtsverbindliches Angebot vor, das die
Klägerin einfach hätte annehmen können. Das Angebot wird auch nicht deshalb zu einem
„rechtsverbindlichen“, weil die Klausel, wie die Klägerin meint, gegen § 305c Abs. 2 BGB
verstößt. Das vorgesehene Verfahren mag umständlich sein, die Klausel ist aber nicht so
konzipiert, dass Unklarheiten über ihren Sinn verbleiben würden. Nur für diesen Fall
bestimmt § 305c Abs. 2 BGB – die Anwendbarkeit auf das Klauselwerk unterstellt – dass die
Auslegung bei Unklarheiten zu Lasten des Verwenders geht. Die Klägerin kann sich auch
nicht darauf berufen, sie habe diese Ausführungen in den Schriftstücken vom 03.08.2007
nicht gelesen. Es verstößt nämlich nicht gegen Treu und Glauben von ihr zu verlangen, dass
sie das Schriftstück insgesamt wahrnimmt und sich nicht nur darauf beschränkt, abzulesen,
wie teuer ihr „Angebot“ ist.
Ein Vertrag zwischen den Parteien ist auch nicht dadurch zustande gekommen, dass die
Klägerin ihrerseits dem Beklagten mit Schreiben vom 06.09.2007 ein Angebot zur Lieferung
einer Wärmepumpe unterbreitet hat. Zwar war sie grundsätzlich nicht verpflichtet, so
vorzugehen, wie es ihr mit dem „Angebot“ vom 03.08.2007 durch GE vorgegeben wurde.
Auch der Beklagte hätte ggf. die Anlage bestellen und an die Klägerin weiterveräußern
können. Auch insoweit fehlt es aber an der Annahme. Diese kann nicht im Schreiben des
Beklagten vom 11.09.2007 gesehen werden. Zwar bedankt sich der Beklagte dort auch für
den Auftrag über die Lieferung der Wärmepumpenanlage. Der Abschlusssatz: „Die genauen
verbindlichen Daten erhalten Sie noch mit der Auftragsbestätigung des Fachhändlers.“
spricht aber auch bezüglich der Bestellung der Wasserpumpe dafür, dass der Beklagte das
vorausgegangene „Angebot“ der Klägerin nicht für sich annehmen wollte, sondern trotz der Mitteilung, dass Komponenten bestellt und eine bestimmte Lieferzeit vorgesehen ist, die
Auftragsbestätigung des Fachhändlers maßgeblich sein sollte. Hinzu kommt, dass die
Klägerin schließlich ihre Abschlagszahlungen für die Wärmepumpe keineswegs an den
Beklagten, sondern an die B K erbracht hat. Auch dies spricht dafür, dass der Klägerin
bewusst war, dass hier die Firma B K ihr Vertragspartner war, sie also die Antwort des
Beklagten vom 11.09.2007 auch in diesem Sinne verstanden hat. Jedenfalls gibt die Klägerin
keine nachvollziehbare Erklärung dafür ab, weshalb abgesprochen gewesen sein sollte, der
gesamte Vertrag laufe über die Bücher der B K, während der eigentliche und ausschließliche
Vertragspartner der Beklagte sein sollte.
4.
Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht gemäß §§ 280, 663 BGB aus einem
Beratungsvertrag. Von einem solchen wäre nur dann auszugehen, wenn der Beklagte im
Rahmen des Gesprächs am 01.08.2007 nicht nur in seiner Rolle als freiberuflich Tätiger für
die ehemals von ihm betriebene B K und als Handelsvertreter für GE aufgetreten wäre,
sondern daneben auch eigene, über die jeweilige Geschäftsanbahnung hinausgehende
Beratungsleistungen erbracht hätte. Davon ist nicht auszugehen. Zwischen den Parteien
bestand vor dem Gespräch am 01.08.2007 weder eine Freundschaft noch eine sonstige
Bekanntschaft. Bei den einem Werk- bzw. Kaufvertrag vorangehenden Gesprächen zwischen
den späteren Vertragsparteien bzw. deren Vertretern ist es allgemein üblich, dass der Kunde
von Seiten des für den Unternehmer oder Verkäufer Auftretenden über die später zu
erbringende Leistung bzw. das zu erwerbende Produkt beraten wird. Allein dies begründet
noch keinen eigenständigen Beratervertrag. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der
jeweilige Verhandlungspartner aufgrund einer besonderen persönlichen Verbundenheit mit
der anderen Vertragspartei ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, so dass
diese davon ausgehen kann, von diesem in besonderer, insbesondere ihren Interessen
Rechnung tragender Art und Weise beraten zu werden und der Beratende hierfür auch
rechtlich einstehen möchte. Zwar behauptet die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
21.12.2012, ihre verstorbene Tochter habe den Beklagten, der ihr aufgrund ihrer Tätigkeit in
der Fa. B K bekannt war, gebeten, die Klägerin im Zusammenhang mit einer möglichen
Anschaffung einer Wärmepumpenanlage zu beraten, da sie mit den Beklagten befreundet
war und deswegen auf dessen bestmögliche Beratung vertraute. Nach Ermittlung der
entsprechenden Parameter vor Ort wie Größe und Baujahr des Hauses habe der Beklagte
dann die streitgegenständliche Pumpe empfohlen. Eine solche Vorgehensweise, wäre sie
denn bewiesen, deckt sich jedoch mit dem, was von jedem Mitarbeiter einer Firma zu
erwarten wäre, der zur Vorbereitung eines späteren Vertragsschlusses den Kunden zur
Erlangung weiterer Informationen aufsucht. Allein daraus kann nicht geschlossen werden,
dass der Beklagte vorher von der verstorbenen Tochter der Klägerin explizit mit der
„Beratung“ ihrer Eltern in Form eines eigenständigen Vertrages, verbunden mit den jeweiligen
Konsequenzen, beauftragt worden war.
5.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten auch keinen Anspruch aus § 311 Abs. 3 BGB.
Eine Haftung des Beklagten nach § 311 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass dieser in besonderem
Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen
oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Desweiteren ist erforderlich, dass der
Vertreter ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat, also wirtschaftlich
betrachtet gleichsam in eigener Sache tätig geworden war (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71.
Aufl., § 311 Rdnr. 61 m.w.N.). Ein bloß mittelbares Interesse, etwa die Aussicht auf eine
Provision oder ein Entgelt genügt hierfür nicht. Auch Angestellte, Handlungsbevollmächtigte
oder Handelsvertreter haften nicht aus § 311 Abs. 3 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O.,
Rdnr. 61, 62 m.w.N.). Mit Schriftsatz vom 21.12.2012 behauptet die Klägerin erstmals explizit,
dass dem Beklagten der komplette Gewinn aus dem Vertrag mit der Klägerin zugeflossen
sei. Erstinstanzlich hatte sie insoweit lediglich ohne Beweisantritt vorgetragen, der Beklagte
habe die Gewinnmarge im Wesentlichen eingestrichen und die Fa. B K habe nur ein eng
bemessenes Honorar für Montageleistungen erhalten. Aber auch der jetzige Vortrag reicht
zur Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses i.S.d. § 311 Abs. 3 BGB nicht aus.
Denn die eigene Haftung des Dritten soll nur dann eintreten, wenn dieser als Quasi-Partei,
wirtschaftlicher Herr des Geschehens oder eigentlich wirtschaftlicher Interessenträger
anzusehen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 61 m.w.N.). Zwar kommt eine Haftung
nach § 311 Abs. 3 BGB auch dann in Betracht, wenn der Dritte die Leistung des anderen
Teils für sich verwenden will (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O.).Hat jedoch, wie die Klägerin
selbst einräumt, die Fa. B K den mit der Klägerin vereinbarten Lohn von 1.800 € erhalten,
verdeutlicht dies, dass sie, jedenfalls insoweit, als Leistungsempfänger und damit
Geschäftsherr anzusehen ist. Weiter soll auch der Preis für die Heizungsanlage nicht
vollständig an den Beklagten geflossen sein, sondern, jedenfalls teilweise, an die Lieferantin.
Selbst wenn der Beklagte die, von der Klägerin auch nicht mehr bezifferte, Gewinnmarge
erhalten haben sollte, was dieser bestreitet, wäre dies noch nicht ausreichend, um von einem
vollständig eigenen Geschäft des Beklagten auszugehen.
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte, wie erforderlich, ein besonderes
persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn er
durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende
persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hätte,
was beispielsweise bei Verhandlungen mit einem Verwandten zu bejahen sein kann (vgl.
Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 63 m.w.N.). Nicht ausreichend ist hingegen der Hinweis auf
eine besondere eigene Sachkunde, private Kontakte oder eine langjährige
Geschäftsbeziehung. Zwar könnte in diesem Zusammenhang daran zu denken sein, dass
eine Freundschaft unter Umständen der als ausreichend angesehenen verwandtschaftlichen
Beziehung gleichstehen könnte. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass die
Parteien nicht befreundet waren. Zwar mag die verstorbene Tochter der Klägerin den
Beklagten als besonders sachkundig angesehen haben, dass er eine solche, über das
Übliche hinausgehende, Sachkunde für sich bei dem Gespräch am 03.08.2007 in Anspruch
genommen hat, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
6.
Da der Klägerin, wie ausgeführt, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch
gegenüber dem Beklagten zusteht, bleibt ihre Berufung ohne Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.
IV.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
bis zum 05.12.2010: 31.794,31 €
ab dem 06.12.2010: 43.777,35 € (Klageerweiterung zu Ziffer 6: 8.983,39 €
zu Ziffer 8: 3.000,00 €)