Montag, 14. August 2017

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-22 U 67/13

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 04. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 04. April 2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G r ü n d e :

A.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Den Klägern stehen die von ihnen gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung weiterer 19.098,51 EUR nebst weiterer Zinsen sowie ein Anspruch auf vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.463,46 EUR nicht zu. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Ansprüche auf einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss in Bezug auf das Angebot der Fa. B. GmbH vom 14.12.2011 in Höhe von 17.732,19 EUR (302 ff. GA, dazu unter 1.), auf die Erstattung weiterer (über den vom LG zuerkannten Teilbetrag von 300,00 EUR hinausgehender) Kosten für das Gutachten des Privatsachverständigen W in Höhe von 883,25 EUR (dazu unter 2.) sowie auf Erstattung von Kosten der Fa. O Haustechnik GmbH in Höhe von 483,07 EUR (dazu unter 3.) stehen den Klägern gegen den Beklagten weder aus §§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 634 Nr. 2, 637 BGB bzw. §§ 634 Nr. 4, 636, 280 ff. BGB noch aus sonstigen Rechtsgründen zu.

Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf einen Vorschuss in Bezug auf die voraussichtlichen Kosten der Fa. B. 2000 GmbH in Höhe von 17.732,19 EUR brutto (vgl. Angebot vom 14.12.2011 als Anlage 3 zum 2. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S vom 02.02.2012, 302 ff. GA) besteht weder aus §§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 634 Nr. 2, 637 BGB noch aus sonstigen Rechtsgründen, da die Kläger insoweit für einen Mangel der Werkleistungen bzw. die Verletzung einer Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht des Beklagten (dazu unter a.) und jedenfalls für einen kausalen Schaden (dazu unter b.) darlegungs- bzw. beweisfällig sind.

a.

Das LG hat unter vom Senat im Berufungsverfahren gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender tatsächlicher Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen S sowie unter zutreffender rechtlicher Würdigung festgestellt, dass die vom Beklagten erbrachten streitgegenständlichen Werkleistungen zur Erstellung einer Heizungsanlage – mit Ausnahme der vom LG im angefochtenen Urteil berücksichtigten Mängel – im Übrigen vertragsgerecht und mangelfrei sind und dem Beklagten auch keine Verletzung einer Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht vorzuwerfen ist.

Die erstinstanzliche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Landgerichts sind vom Senat - unter Berücksichtigung von §§ 529, 531 ZPO - nicht zu beanstanden. Der Senat legt seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde, da - ohne dass die Kläger im Berufungsverfahren neue Tatsachen (Noven) im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgetragen haben - konkrete Anhaltspunkte fehlen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, so dass eine erneute Feststellung der Tatsachen nicht geboten ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen liegen vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden. Es bedarf schlüssiger Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 29. Auflage 2012, § 529, Rn 3/4/12 mwN).

Im Rahmen der zweitinstanzlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Würdigung von Ergebnissen einer Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten gilt § 412 Abs. 1 ZPO nur noch im Rahmen von § 529 ZPO. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit von erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten können sich aus der Person des Gutachters und/oder dem Gutachten als solchem ergeben, auch wenn der Sachverständigenbeweis ansonsten fehlerhaft erhoben wurde. Solche Zweifel sind gerechtfertigt, wenn das Gutachten bzw. die Gutachten in sich widersprüchlich und/oder unvollständig ist bzw. sind, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich der dem/den Gutachten zugrundegelegte Sachverhalt, d.h. die tatsächlichen Grundlagen (Anschlusstatsachen) durch i.S.v. § 531 ZPO zulässige Noven geändert haben und/oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage/n gibt (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.2006, VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212; BGH, Urteil vom 15.07.2003, VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480; Zöller-Heßler, a.a.O., § 529, Rn 9 mwN). Zweifel der vorstehenden Art kann der Berufungsführer auch durch Vorlage eines Privatgutachtens (im Sinne substantiierten bzw. qualifizierten Parteivortrags) untermauern (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2006, VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531; Zöller-Heßler, a.a.O., § 529, Rn 9 mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleiben die Angriffe der Kläger gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Beweisaufnahme und deren tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das LG insgesamt ohne Erfolg.

Das LG hat insbesondere zutreffend berücksichtigt, dass der Beklagte den Klägern im Rahmen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs (dazu unter aa.) - mangels besonderer vertraglicher Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB - die übliche Beschaffenheit der Werkleistung i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB schuldet (dazu unter bb.), die Werkleistungen des Beklagten diese vertragliche Beschaffenheit aufweisen und daher mangelfrei sind (dazu unter cc.) und insbesondere Einschränkungen der "thermischen Behaglichkeit" im Wintergarten weder die Annahme eines Mangels der Werkleistungen des Beklagten (dazu unter dd.) noch eine Haftpflicht des Beklagten wegen Verletzung diesbezüglicher Aufklärungs- oder Hinweispflichten des Beklagten begründen können (dazu unter ee.). Zu weiteren tatsächlichen Feststellungen besteht im Berufungsverfahren kein Anlass (dazu unter ff.).

aa.

Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages umfasste eine "Komplettsanierung Wohnhaus", bestehend aus 6 Einzeltiteln (vgl. 8 GA, dort zu 1-3, 5-7, darunter u.a. zu Titel 6 Lieferung und Einbau einer Fußbodenheizung und zu Titel 7 Lieferung und Einbau einer Brennwert-Heizungsanlage) gemäß "beigefügter Auflistung" (die nicht zur Gerichtsakte gelangt ist) zum Gesamtpreis von 21.000 EUR zzgl. 16 % Mwst. = 24.360,00 EUR.

Diesem "runden" Netto-Gesamtpreis liegt durch die gleichzeitig erfolgte ausdrückliche Bezugnahme auf die "beigefügte Aufstellung" ein detailliertes Leistungsverzeichnis zugrunde; dies folgt auch aus Ziff. II. des Bauvertrages (11 GA). Das heißt zugleich, dass die Parteien - allenfalls - eine Rundung des Gesamtpreises vorgenommen haben und hier weder eine lediglich "funktionale" Ausschreibung bzw. Leistungsbeschreibung noch ein sog. Total- bzw. Globalpauschalvertrag vorliegt, sondern - allenfalls - ein Detailpauschalvertrag, bei dem die vom Beklagten als Werkunternehmer zu erbringende Gesamtleistung nicht lediglich „grob“ bzw. "funktional" beschrieben und dementsprechend nicht in leistungs- bzw. vergütungsbezogener Hinsicht insgesamt pauschaliert worden ist (vgl. zur Abgrenzung: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn 1525/1528 ff. mwN).

Etwas anderes folgt auch – und zwar weder in leistungsbezogener noch in vergütungsbezogener Sicht (zu Sowiesokosten im Einzelnen noch unten) - aus dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Kläger.

bb.

Der Beklagte schuldet den Klägern vertraglich in erster Linie die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung bzw. Beschaffenheit i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB und ansonsten eine Beschaffenheit der Werkleistung i.S.v. § 633 Abs 2 Satz 2 Nr. 2 BGB, d.h. eine Werkleistung, die sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit hat, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.
Sowohl eine im Vertrag vereinbarte Verwendungseignung bzw. Beschaffenheit i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB als auch die gewöhnliche Verwendungseignung bzw. die übliche Beschaffenheit i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB erfordern jeweils über die Einhaltung der in der technischen Leistungsbeschreibung enthaltenen Leistungsmerkmale bzw. Ausführungsart hinaus und - ggf. auch über die anerkannten Regeln der Technik bzw. den "Stand der Technik" hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2002, X ZR 69/01, NJW 2003, 200; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn 1966 ff. mwN) - die jeweils entsprechende Funktions-/Verwendungstauglichkeit der Werkleistung (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2011, VII ZR 87/11, NJW 2011, 2780; BGH, Urteil vom 30.06.2011, VII ZR 109/10, NJW 2011, 2644; BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, NJW 2008, 511; PalandtSprau, BGB, 72. Auflage 2013, § 633, Rn 6/8 mwN; Werner/Pastor, a.a.O., Rn 1964 ff. mwN; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts. 3. Auflage 2008, 6. Teil, Rn 24 ff. mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Inhalts des Werkvertrages schuldete der Beklagte den Klägern Lieferung und Montage einer - auch im Bereich des wintergartenähnlich Raumes im EG des Wohnhauses der Kläger - nicht nur eine der technischen Leistungsbeschreibung entsprechende, sondern auch dort eine - unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik - funktions- und verwendungstaugliche Heizungsanlage, insbesondere mit einer dem spezifischen Wärmebedarf entsprechenden Heizleistung.

cc.

Die Werkleistungen des Beklagten weisen diese notwendige Beschaffenheit i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. 2 BGB - insbesondere auch im Bereich des wintergartenähnlich ausgestalteten Raumes im EG des Wohnhauses der Kläger (vgl. Grundriss 164/287 GA) - auf.

Die mehrfach ergänzten und erläuterten Ausführungen des Sachverständigen S hat das LG in tatsächlicher Hinsicht in vom Senat im Berufungsverfahren gemäß §§ 286, 529, 531 ZPO nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und diese tatsächlichen Feststellungen auch in rechtlicher Hinsicht in jeder Beziehung zutreffend beurteilt.

Der Sachverständige S hat nach eingehender Prüfung der Heizungsanlage und entsprechenden Einstellungen und Messungen überzeugende tatsächliche/fachliche Feststellungen und dabei insbesondere die folgenden, wesentlichen Kernaussagen getroffen:


(1)

Aufgrund der Meßergebnisse und nach den ermittelten Ergebnissen auf Basis der allgemeinen Projektierungsgrundlagen erbringe die streitgegenständliche Heizung in den Räumen des Hauses der Kläger eine ausreichende Wärmeleistung und die Normtemperaturen (nach den Anforderungen der im Jahr 2006/2007 geltenden technischen Regeln) würden in allen Räumen erreicht (vgl. 129 ff. , 141/157 GA, dort jeweils zu 1.).

(2)

Es sei nicht davon auszugehen, dass im Erdgeschoss zu wenig Heizrohre (Heizschlangen) verlegt worden seien (vgl. 129 ff., 141/142/157 GA, dort zu 2.a.).

(3)

Der - durch die Auswahl/Verwendung einer Dämmung der Fußbodenheizung unterhalb der von der DIN vorgeschriebenen Isolierstärke (vgl. auch den diesbezüglichen Risiko- und Bedenkenhinweis des Beklagten zu Ziff. X des Bauvertrages, 12 GA) erhöhte - Wärmestrom durch den Betonboden nach unten in das teilweise darunterliegende Erdreich bzw. die teilweise darunterliegenden Kellerräume (unter Nichteinhaltung des notwendigen Wärmeleitwiderstands von mindestens 1,25 qmK/W, vgl. 149/163 GA) führe zwar zu einer Zeitverzögerung, bis im Wintergarten die Auslegungs-Wärmeleistung der Fußbodenheizung zur Deckung der Raumheizlast zu Verfügung stehe. Dies habe aber - neben dem Energiemehrverbrauch infolge Kompensation der vorstehenden Wärmeverluste durch unzureichende Isolierstärke durch zeitlich vorgezogenes Aufheizen der Fußbodenheizung in Bereich des Wintergartens - keinen wesentlichen Einfluss auf die Wärmeleistung der Fußbodenheizung (vgl. 129 ff. , 142/157 GA, dort zu 2.b.).

(4)

Der im Wintergarten verlegte Holzboden mit einer - materialbedingt - zulässigen Oberflächentemperatur von max. 27 Grad beinhalte keine Einschränkung der vorstehenden Feststellung einer hinreichenden Deckung der Raumheizlast (d.h. für das Erreichen der Norm-Innentemperatur von 20 Grad Celsius, wie bei den Messungen am 13.01.2010 nachgewiesen, vgl. 129 ff., 142/158 GA, dort jeweils zu 2.c.).
Da indes der Raum 1 Essen/Wintergarten (vgl. Grundriss EG 164 GA) drei "kalte" Wände habe, wobei insbesondere die zwei voll verglasten Wandflächen an kalten Tagen/Nächten eine Oberflächentemperatur mit einem Unterschied zur Raumlufttemperatur (20 Grad Celsius) von größer 5k annehmen könnten, könne dies die sog. "thermische Behaglichkeit" erheblich stören. Trotz einer vom Beklagten regelgerecht vorgenommenen engeren Verlegung der Rohre der Fußbodenheizung in den jeweiligen Randzonen vor den beiden raumhohen Glasflächen (vgl. Lichtbild 40 GA) könne die in diesen beiden Randzonen - theoretisch - mögliche höhere Leistung der Fußbodenheizung (bis zur zulässigen Oberflächentemperatur von max. 35 Grad Celsius) infolge des dort verlegten Holzbodens (mit zulässiger Oberflächentemperatur nur bis max. 27 Grad Celsius) nicht genutzt werden, und es könne dort kein "Randzonen-Warmluftschleier" aufgebaut werden, durch dessen Vorhandensein die zur "thermischen Unbehaglichkeit" führende Kaltstrahlung der Verglasungsflächen "deutlich reduziert" werden könnte (vgl. 129 ff., 142/143 GA, dort zu 2.d., 157 GA, dort zu 2.c.).

(5)

Der Sachverständige S hat sich in seinen drei Ergänzungsgutachten sodann mit weiteren Mängelrügen der Kläger eingehend beschäftigt und weitere Mängel überzeugend verneint.

(a)

Dies gilt insbesondere für die Temperaturspreizung zwischen Vor- und Rücklauf (vgl. 216/224 ff. GA, dort jeweils zu 1.), die Unterschiede in den Vorlauftemperaturen (vgl. 218/225 ff. GA, dort jeweils zu 2.), die Heizfähigkeit bis zu minus 10 Grad Celsius (vgl. 219/226 ff. GA, dort jeweils zu 3.), die Erhöhung der Vorlauftemperaturen (vgl. 220/227 ff. GA, dort jeweils zu 4.), die errechneten und die den Messungen des Sachverständigen zugrundegelegten Systemtemperaturen (vgl. 221/227 ff. GA, dort jeweils zu 5.) sowie die Energiekosten durch höhere Vorlauftemperaturen bzw. Einbußen beim sog. Brennwertnutzen (vgl. 222/228 ff. GA, dort zu 6./7., ergänzend 298 ff. GA).

(b)

Der Berufungseinwand der Kläger, das LG habe verfahrensfehlerhaft die Beweisaufnahme vorzeitig beendet und dabei die bislang unbeantwortete Ergänzungsfrage in ihrem Schriftsatz vom 02.05.2012 (dort zu 2.) unzutreffend als "Ausforschungsbeweis" angesehen, obwohl sie konkretisiert hätten, dass es dabei um die Ausführungen des Sachverständigen zu Vorlaufbzw. Rücklauftemperaturen und einer entsprechenden Spreizung gehe, hat aus mehrfachen Gründen keinen Erfolg.

(aa)

Der Sachverständige S hat zu dieser Ergänzungsfrage der Kläger (bezogen auf den Komplex "Spreizung der Vor-/Rücklauftemperaturen") bereits in seinem dritten Ergänzungsgutachten (vgl. 342 GA) eingehend Stellung genommen und dort klargestellt, dass die festgestellte Temperaturspreizung in den einzelnen Heizkreisen zwischen 4,6 bis 13,2 Grad Celsius "Temperaturmomentaufnahmen" und keine "Beharrungstemperaturen" (d.h. stabile, quasi kaum veränderte Temperaturen über einen längeren Zeitraum, z.B. über eine Heizperiode) seien. Aus diesem Grund sei eine Auswirkung der festgestellten Temperaturspreizung in Bezug auf die energetische Qualität und auch in Bezug auf das Heizvermögen (d.h. die Raumtemperaturwerte) der Heizungsanlage "sachlich fundiert nicht beschreibbar" (Hervorhebung durch den Senat). Weiterer diesbezüglicher Ausführungen des Sachverständigen bedarf es daher nicht (§§ 286, 529, 531 ZPO).

(bb)

Zudem hat der Sachverständige S zu der o.a. Ergänzungsfrage der Kläger bereits in seinem dritten Ergänzungsgutachten (vgl. 342 GA) ergänzend klargestellt, ob die festgestellten Temperaturspreizungen für die Einstellung der streitgegenständlichen Heizungsanlage, deren
Energieverbrauch bzw. die dem Nutzer zusagenden Raumtemperaturen optimal seien, lasse sich nur durch einen sog. hydraulischen Abgleich klären.

Zu einem solchen sog. hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage (d.h. zu einer heizkreisbezogenen Masseneinstellung bei einer festgelegten Vorlauftemperatur, die erforderlich ist, den Raum bzw. Flächenanteil genau mit der Wärmemenge zu versorgen, die benötigt wird, um die für die einzelnen Räume gewünschte Temperatur zu erreichen, vgl. die technische Definition in der Fußnote des Sachverständigen 217 GA) besteht indes auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Kläger weiterhin kein berechtigter Anlass.

Der Beklagte hat die Durchführung eines sog. hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage behauptet (vgl. 272 GA); die Kläger haben diesen Vortrag des Beklagten zur Durchführung eines sog. hydraulischen Abgleichs bestritten (vgl. 285 GA).

Der Sachverständige S hat hierzu ausgeführt, dass ihm nichts Schriftliches vorliege, ob der sog. hydraulische Abgleich durchgeführt worden sei oder nicht (vgl. 217 GA). Er hat hinzugefügt, dass sich dies auch nicht aus den Temperaturspreizungen (vgl. 217 GA unten, vgl. 296 GA Mitte) bzw. aus den Unterschieden der einzelnen Heizkreis-Vorlauftemperaturen (vgl. 219 GA oben, 296 ff. GA) ableiten lasse (ergänzend bzw. wiederholend: 339 GA, dort zu 1.a.).

(aaa)

Der Sachverständige S hat indes zum einen klargestellt, dass ein - etwaig - nicht bzw. nur unzureichend durchgeführter hydraulischer Abgleich in der Regel nicht und erst recht nicht zwangsläufig dazu führe, dass eine gewünschte Raumtemperatur (sofern sie nicht über der Auslegungstemperatur der Fußbodenheizung für den konkreten Raum liege) nicht erreichbar wäre (vgl. 296, 339/340 GA). Damit ist ein - vom Beklagten etwaig nicht bzw. nur unzureichend durchgeführter - sog. hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage jedenfalls nicht kausal für die von den Klägern im Rahmen ihres Primärvorbringens gerügte Mangelerscheinung (einer unzureichenden Raumtemperatur bzw. einer unzureichenden "thermischen Behaglichkeit" in dem wintergartenähnlich ausgestalteten Raum im EG ihres Wohnhauses)

(bbb)

Der Sachverständige S hat zum anderen klargestellt, dass sich ein vom Beklagten - etwaig - nicht bzw. nur unzureichend durchgeführter hydraulischer Abgleich nur dahingehend auswirke, dass dann nicht gewährleistet sei, dass die einzelnen Verbraucher (insbesondere die einzelnen Heizkreise der Fußbodenheizung) mit den vom Anlagenplaner errechneten Volumenströmen versorgt würden und dass die Anlage - durch überhöhte Vorlauftemperaturen und/oder überhöhten Umwälzpumpen-Volumenströmen (vgl. 340 GA) - einen (insoweit vermeidbaren) jährlichen Energiemehraufwand von 1-2 % verursachen könne (vgl. 297 GA, 341 GA).

Einen solchen - etwaig - vermeidbaren jährlichen Energiemehraufwand von 1-2 % haben die Kläger indes in beiden Instanzen des vorliegenden Verfahrens im Sinne des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs im Zivilprozess (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., Einl.Rn 60 ff.; Vor § 322, Rn 35 mwN) weder im Sinne des insoweit gemäß § 138 Abs. 1 ZPO notwendigen substantiierten Vorbringens zu einer konkreten Mangelerscheinung noch im Sinne des insoweit ebenfalls gemäß § 138 Abs. 1 ZPO notwendigen substantiierten Vorbringens zu einem konkreten werkvertraglichen Gewährleistungsrecht i.S.v. § 634 BGB noch im Sinne einer daraus mit hinreichendem Kausal-/Zurechnungszusammenhang entstehenden Schadensposition i.S.v. § 249 BGB - sei es primär oder auch nur hilfsweise - hinreichend geltend gemacht bzw. hinreichend beziffert.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens der Kläger, mit dem sie auf Basis eines - vom Sachverständigen S bereits als solchen überzeugend widerlegten  (siehe oben) - jährlichen Mehrenergieaufwandes bis zu 25 % und einer Betriebsdauer der Anlage von mind. 15-20 Jahren den "Minderwert der eingebauten Heizungsanlage" mit 30 % der Ursprungskosten des Beklagten (4.068,55 EUR von 13.561,84 EUR) beziffert und sich darauf hilfsweise gestützt haben (vgl. 264 GA).

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Kläger, hilfsweise werde - entsprechend der Flächenanteile des Wintergartens von 17/150 qm - ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.760,80 EUR (Werklohn 24.360,00 EUR x 17/150) geltend gemacht (vgl. 414 GA).

Die Kläger haben sich in beiden Instanzen nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass sich nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen S durch einen - etwaig - seitens des Beklagten nicht bzw. nur unzureichend durchgeführten sog. hydraulischen Abgleich bzw. die Durchführung eines erneuten hydraulischen Abgleichs - allenfalls - 1-2 % Energieaufwand einsparen lässt.

Abgesehen davon, dass der sog. hydraulische Abgleich nichts anderes ist als die Anpassung bzw. Überprüfung der rechnerisch ermittelten Ventileinstellwerte (i.S.v. Volumenströmen) gemäß den planerischen Berechnungsgrundlagen mit dem tatsächlichen - zwangsläufig auch in gewissem Umfang subjektiven - thermischen Empfinden der Kläger als der Nutzer der Heizungsanlage über die Dauer einer Heizperiode (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen S, 217/340 GA), rechtfertigt eine dabei - nur etwaig - zu erzielende Energieeinsparung von allenfalls 1-2 % jedenfalls keinen Minderwert der Werkleistung bzw. keine Minderung des Werklohns und daher auch keine diesbezüglichen - von den Klägern hilfsweise geltend gemachten - Gewährleistungsansprüche i.S.v. §§ 634 Nr. 3 Alt. 2, 638 BGB bzw. §§ 634 Nr. 4, 636, 280 ff. BGB.

Erst recht ist die Werkleistung des Beklagten in Zusammenhang mit der Lieferung und Montage der Fußbodenheizung im Bereich des wintergartenähnlich ausgestalteten Raums im EG des Wohnhauses der Kläger - entgegen der diesbezüglichen flächenanteiligen Berechnung der Kläger im Berufungsverfahren (mit der sie eine Minderung des Werklohns für 17 qm von 150 qm "auf Null" bzw. entsprechenden Schadensersatz auf Rückzahlung anteiligen Werklohns in dieser Höhe geltend machen) – erst recht nicht vollständig wertlos.

(ccc)

Dementsprechend geht der Berufungseinwand der Kläger, das LG habe verfahrensfehlerhaft die Beweisaufnahme vorzeitig beendet und dabei die bislang unbeantwortete Ergänzungsfrage in ihrem Schriftsatz vom 02.05.2012 (dort zu 2.) unzutreffend als "Ausforschungsbeweis" angesehen, fehl, da die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs aus den vorstehenden Gründen auch im Berufungsverfahren weiterhin nicht entscheidungserheblich ist.

Daran ändert auch der Berufungseinwand der Kläger nichts, dass auch der Beklagte in erster Instanz insoweit davon ausgegangen sei, dass diese Frage vom Sachverständigen noch beantwortet werden würde. Zum einen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.03.2013 (363 GA) lediglich angefragt, ob das Gericht den Sachverständigen S nochmals beauftragen wolle. Zum anderen würde auch eine Zustimmung des Beklagten zu einer Ergänzung des Gutachtens nichts daran ändern, dass die auf den hydraulischen Abgleich bezogene Ergänzungsfrage der Kläger aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich ist. Insoweit geht auch der damit verbundene weitere Berufungseinwand der Kläger fehl, im Verhandlungstermin vom 04.04.2013 habe das LG beiden Parteien sodann überraschend, ohne irgendwelche Hinweise und insoweit verfahrensfehlerhaft mitgeteilt, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif sei.

(ddd)

Zudem wären die Kläger mit einem weiteren Antrag auf eine erneute Ergänzung der Gutachten des Sachverständigen S in Bezug auf den hydraulischen Abgleich - selbst wenn der Senat ihn entgegen den vorstehenden Feststellungen als entscheidungserheblich ansehen würde - im Berufungsverfahren gemäß §§ 529, 531 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO jedenfalls präkludiert, da sie innerhalb der im Beschluss des LG vom 27.08.2012 (347 GA) gesetzten Ausschlussfrist zur Stellungnahme zum dritten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S, die auf ihren Antrag bis zum 01.10.2012 verlängert worden ist (vgl. 352 GA), mit Schriftsatz vom 01.10.2012 (357 GA) mitgeteilt haben, dass zu diesem Ergänzungsgutachten klägerseits keine weitere Stellungnahme erforderlich sei (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005, V ZR 241/04, NJW-RR 2006, 428; ZöllerGreger, a.a.O., § 411a, Rn 5e mwN; Zöller-Heßler, a.a.O., § 531, Rn 6-8 mwN). Erst nach Ablauf der verlängerten Frist haben die Kläger dann - in offenem Widerspruch zum Inhalt ihres Schriftsatzes vom 01.10.2012 - mit am 18.10.2012 eingegangenen Schriftsatz (361 GA) darum gebeten, den Sachverständigen S nunmehr mit der Überprüfung der "optimalen Einstellung der Heizungsanlage" zu beauftragen.

dd.

Einschränkungen der sog. "thermischen Behaglichkeit" im Wintergarten begründen keinen Mangel der Werkleistungen des Beklagten i.S.v. §§ 633 ff. BGB.

(1)

Dies folgt auch für das Berufungsverfahren ebenfalls mit hinreichender Beweiskraft i.S.v. §§ 286, 529, 531 ZPO aus den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen S, der insoweit eindeutige Abgrenzungen getroffen hat. Auf die Beweisfrage "Liegen Mängel vor?" hat der Sachverständige S lediglich die - vom angefochtenen Urteil des LG zugunsten der Kläger bereits berücksichtigten - Mängel zu 1.-5. (vgl. 148/161/162 GA, dort jeweils zu 7.) aufgeführt, die von ihm angesprochenen Einschränkungen der "thermischen Behaglichkeit" hingegen ausdrücklich nicht.

(2)

Der Berufungseinwand der Kläger, da der Beklagte die planerische Leistung für die vertraglich zu verlegende Fußbodenheizung selbst erbracht habe, hätten sie - die Kläger - davon ausgehen dürfen, dass diese in allen Räumen eine angemessene Raumlufttemperatur und damit auch eine entsprechende "thermische Behaglichkeit" i.S.d. DIN 1946 herstellen könne, die zur Annahme der Funktionstauglichkeit der Werkleistung im Sinne der Rechtsprechung des BGH erforderlich sei, hat keinen Erfolg. Die Kläger verkennen dabei, dass die Heizungsanlage nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen S unter Berücksichtigung des zuvor vom Beklagten fehlerfrei errechneten Wärmebedarfs („Wärmebilanz“, vgl. 201/232 ff. GA) hinreichend dimensioniert ist, die nach den anerkannten Regeln der Technik bzw. nach den einschlägigen DIN-Normen erforderlichen Raumtemperaturen und damit eine hinreichende Funktionstauglichkeit gewährleistet und daher mangelfrei ist.

Die von den Klägern zitierte DIN 1946 betrifft demgegenüber die Raumlufttechnik und diesbezügliche Anlagen. Auf die hier streitgegenständliche Fußbodenheizung sind hingegen nur die vom Sachverständigen S zitierten Regelwerke (mit dem Stand im Errichtungszeitpunkt der Heizungsanlage) anwendbar, welche die sog. "thermische Behaglichkeit" gerade nicht umfassen und insoweit gerade keine objektiven, technisch hinreichend fassbaren Anforderungen vorgeben bzw. regeln.

ee.

Einschränkungen der "thermischen Behaglichkeit" im Wintergarten begründen - auch soweit der Sachverständige S hierzu Ausführungen gemacht hat - keine diesbezügliche Aufklärungs- oder Hinweispflichten des Beklagten.
Soweit der Sachverständige S ausgeführt hat, das Wissen über die "thermischen Behaglichkeitskriterien" gehöre zum Grundlagenwissen eines Heizungsfachmanns (Fachbetriebes) und der Beklagte hätte "demzufolge" die Kläger auf die o.a. Faktoren, die zur erheblichen Einschränkung der "thermischen Behaglichkeit" führten (kalte Raumumschließungsflächen, keine Möglichkeit der Leistungssteigerung der Fußbodenheizung in den Randzonen wegen der Begrenzung der zulässigen Oberflächentemparatur des Holzbodens auf 27 Grad Celsius statt sonst zulässiger 35 Grad Celsius, s.o.) hinweisen müssen (vgl. 143, dort zu 2.d.; 158/159 dort zu 2.c.), sind diese Ausführungen des Sachverständigen aus mehrfachen Gründen nicht geeignet, Hinweis-/Bedenkenpflichten des Beklagten gegenüber den Klägern rechtlich zu begründen.

(1)

Die Kläger haben - wie es bereits das LG zutreffend in Frage gestellt, indes mangels hinreichender Darlegung eines kausalen Schadens hat dahinstehen lassen - weder in erster Instanz (vgl. 285 GA) noch in zweiter Instanz (vgl. 415 GA) hinreichend substantiiert i.S.v. § 138 ZPO vorgetragen, ob und ggf. konkret wodurch und wann der Beklagte in der insoweit allein maßgeblichen Planungs- bzw. Ausführungsphase Anlass zur der Annahme gehabt haben soll, die Kläger würden im Wintergartenbereich einen Holz-/Parkettboden verlegen (mit der o.a. Einschränkung dessen max. zulässiger Oberflächentemperatur von 27 Grad Celsius und dem dadurch bedingten Ausschluss eines "Warmluft-Schleiers" durch einen "Normbetrieb" der vom Beklagten in den Randzonen vor den Glasflächen regelgerecht besonders eng verlegten Rohre der Fußbodenheizung mit einer um bis zu 8 Grad Celsius höheren Oberflächentemperatur, d.h. bis zu der insoweit max. zulässigen Oberflächentemperatur von 35 Grad Celsius).

(2)

Zudem hat der Sachverständige - wie oben vom Senat bereits festgestellt - die Einschränkung der sog. "thermischen Behaglichkeit" (vgl. zu diesem Begriff auch DIN EN ISO 7730, VDI 6030, DIN EN 13779) in den Randzonen des wintergartenähnlichen Raums im Wohnhaus der Kläger gerade nicht als Werkmangel angesehen.

Auf eine Aufklärung bzw. Hinweise des Werkunternehmers bezüglich solcher Umstände, die nicht zu einem Mangel dessen Werkleistung führen, hat der Auftraggeber aber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch, da das Gewährleistungsrecht sich insoweit regelmäßig als vollständige, abschließende Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Vertragsleistung (insbesondere der „leistungsbezogenen Pflichten“ des Werkunternehmers) darstellt (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., Vor § 633, Rn 6 ff. mwN; vgl. auch entsprechend zum Kaufrecht: Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 437, Rn 48 ff. mwN).

In besonderen Ausnahmefällen mögen sich zwar unter Umständen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Vertragsparteien in Bezug auch auf nicht gewährleistungsrelevante Umstände ergeben; diese Ausnahmen sind jedoch wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Gewährleistungsrechts und dessen Spezialität und dessen vom Gesetzgeber gewollten Grenzen eng zu fassen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 280, Rn 17/28 ff. mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestand hier für den Beklagten kein Anlass für Risiko- bzw. Bedenkenhinweise auf mögliche Einschränkungen der thermischen Behaglichkeit in dem wintergartenähnlich ausgebildeten Raum im EG des Wohnhauses der Kläger, sondern ihn traf allein die gesetzliche Gewährleistung für eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende und den daraus folgenden Wärmebedarf deckende Ausführung und Funktion der Heizungsanlage. Zu weiteren Überlegungen bzw. Hinweisen des Beklagten zu einer besonderen – insbesondere raumlufttechnischen - Verteilung der durch die Fußbodenheizung - insoweit erwiesenermaßen - hinreichend erwärmten Luftmassen in diesem Raum wird ein hinreichender Anlass von den Klägern in beiden Instanzen nicht vorgetragen und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kläger können sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf eine vom Sachverständigen S - obwohl er zugleich einen Werkmangel in Bezug auf Einschränkungen der "thermischen Behaglichkeit" ausdrücklich und überzeugend verneint hat - gleichwohl im Sinne einer Rechtsansicht vertretene Aufklärungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers stützen.

Inhalt eines Sachverständigengutachtens können und dürfen grundsätzlich nur die aufgrund besonderen (dem Gericht regelmäßig fehlenden) Fachwissens des Sachverständigen getroffenen Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen sein, die der Sachverständige aufgrund ihm vorgegebener Tatsachen (Anschluss-/Anknüpfungstatsachen) zu treffen hat (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 402, Rn 5 mwN).

Das Sachverständigengutachten dient als Beweismittel nur zur Feststellung von Tatsachen und ist grundsätzlich nicht zur Klärung von Rechtsfragen einsetzbar, auch Ein Sachverständigengutachten soll dem Gericht lediglich die für die Auslegung eines Vertrages bzw. die Verkehrssitte, die Handelsbräuche o.ä. die tatsächlichen Grundlagen vermitteln, insbesondere - auch und gerade - unter sachverständiger Prüfung, Darstellung und Berücksichtigung des (fachlichen) Verständnisses innerhalb des jeweils betroffenen Verkehrskreises (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004, VII ZR 75/04, MDR 2004, 1180; ZöllerGreger, § 402, Rn 1; § 286 Rn 10 ff. mwN).

Der Sachverständige kann zwar insoweit auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit bzw. im Rahmen von "Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten" Ausführungen treffen, die indes im Folgenden das Gericht - in einem weiteren Schritt - unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände eigenständig der allein ihm zustehenden Rechtsprüfung zu unterziehen hat (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 31 mwN in Fn 72-74), die hier zu der o.a. Feststellung des Senats führt, dass den Beklagten - über seine Gewährleistungspflichten hinausgehend - keine Bedenken- bzw. Risikohinweispflichten trafen.

(4)

Inwieweit die durch unzureichende Dämmung/Isolierstärke unterhalb der Fußbodenheizung bedingte Zeitverzögerung der Erreichung der Auslegungs-Wärmeleistung zur Deckung der Raumheizlast im Wintergarten - auch - zu einer Einschränkung der "thermischen Behaglichkeit" beiträgt (wie vom Beklagten in erster Instanz eingewendet, vgl. 66/100 GA), kann dahinstehen, da der Beklagte den Klägern zu Ziff. X des Bauvertrages (12 GA) ausdrücklich den - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen S zutreffenden - Risiko- und Bedenkenhinweis erteilt hat, dass bei der Auswahl der Dämmung der Fußbodenheizung die gemäß DIN vorgeschriebene Isolierstärke nicht gegeben sei (vgl. auch 73 GA) und insoweit mit regelwidrigen Wärmeverlusten der Fußbodenheizung nach unten bzw. einer zeitlichen Verzögerung der Aufheizung der Raumluft im Wintergarten zu rechnen sei.

Der Sachverständigen S hat zudem darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Dämmung der Fußbodenheizung im unterkellerten Bereich des Wintergartens noch durch eine nachträgliche Anbringung von Dämmplatten an der Kellerdecke zu bewerkstelligen wäre (vgl. 149/163 GA, dort jeweils zu 7.b.), wobei sich auch diese Kosten gewährleistungsrechtlich jedenfalls als von den Klägern zu tragende Sowiesokosten darstellen würden (siehe dazu im Einzelnen noch unten).

(5)

Inwieweit eine etwaig von den Klägern erst nachträglich vorgenommene Umplanung/ Änderung der Raumaufteilung und dadurch bedingte Schaffung eines größeren WohnEsszimmers (mit "offenem Wintergarten") - auch (durch Schaffung einer anderen thermischen Raum- bzw. Gesamtsituation) - zu einer etwaigen Einschränkung der "thermischen Behaglichkeit" im Bereich der beiden voll verglasten Fensterfronten beitragen kann (wie vom Beklagten in erster Instanz eingewendet, vgl. 66/271 GA, und von den  Klägern bestritten, vgl. 284/286 GA), kann nach alledem ebenfalls dahinstehen, da hinsichtlich solcher von den Klägern als Bauherren erst nachträglich vorgenommenen Umplanungen bzw. Änderungen den Beklagten jedenfalls keine Bedenken-/Risikohinweispflicht treffen würde.

ff.

Zu weiteren tatsächlichen Feststellungen besteht im Berufungsverfahren kein Anlass.

(1)

Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf stützen, eine von den Ausführungen des Sachverständigen S - und ihm folgend - des LG abweichende technische Beurteilung des Gewerks des Beklagten ergebe sich aus den Feststellungen des von ihnen beauftragten Privatsachverständigen W vom 07.04.2008 (15 ff. GA). Zweifel i.S.v. §§ 529, 531 ZPO können die Kläger als Berufungsführer zwar auch durch Vorlage eines Privatgutachtens (im Sinne substantiierten bzw. qualifizierten Parteivortrags) untermauern (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2006, VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531; Zöller-Heßler, a.a.O., § 529, Rn 9 mwN). Die bloße Bezugnahme der Berufungsbegründung der Kläger auf bereits erstinstanzlich vorgelegte Ausführungen eines von ihr beauftragten Privatgutachters können hier indes hinreichende Zweifel i.S.v. §§ 286, 529, 531 ZPO schon deswegen nicht begründen, weil sich der gerichtlich beauftragte Sachverständige S hier - insbesondere im Rahmen der mehrfachen schriftlich erfolgten ergänzenden Ausführungen zu seinem Erstgutachten - bereits eingehend damit auseinandergesetzt und diese in jedem im Berufungsverfahren noch entscheidungserheblichen Punkt hinreichend überzeugend i.S.v. §§ 286, 529, 531 ZPO entkräftet hat.

(2)

Auch ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt nach alledem nicht vor, da die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil - wie oben bereits ausgeführt - in jeder Beziehung den Anforderungen entspricht, die von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO aufgestellt wurden (BGH, Urteil vom 12.03.2004, V ZR 257/03, NJW 2004, 1876; BGH, Urteil vom 14.07.2004, VIII ZR 164/03, NJW 2004, 2751; BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583).

(3)

Soweit die Berufung der Kläger die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unter Beweis stellt, besteht dazu im Hinblick auf die überzeugenden und i.S.v. §§ 286, 529, 531 ZPO hinreichend beweiskräftigen Ausführungen des Sachverständigen S und die vorstehenden Feststellungen des Senats kein begründeter Anlass.

b.

Selbst wenn der Senat - entgegen seinen vorstehenden Feststellungen - Gewährleistungsansprüche der Kläger im Hinblick auf eine "Einschränkung der thermischen Behaglichkeit" in dem wintergartenählichen Raum im EG des Wohnhauses der Kläger unterstellen wollte, hätten die Kläger - wie bereits vom LG hilfsweise im Wege einer zweiten Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt (vgl. Seite 7) - jedenfalls einen daraus mit hinreichendem Kausal-/Zurechnungszusammenhang entstandenen, erstattungsfähigen Schaden nicht hinreichend dargetan.

aa.

Soweit die Kläger mit der Berufung in erster Linie als Schaden weiterhin die Kosten der Fa. BTW Wintergartenbau 2000 GmbH in Höhe von 17.732,19 EUR brutto (vgl. Angebot vom 14.12.2011 als Anlage 3 zum 2. Ergänzungsgutachten des SV S vom 02.02.2012, 302 ff. GA) geltend machen, die den Austausch der vorhandenen Zweifachverglasung des Wintergartens  gegen eine Dreifachverglasung sowie eine dazu angeblich erforderliche statische Ertüchtigung der Dachsparren des Wintergartens beinhalten, handelt es sich dabei um eine der beiden vom Sachverständigen S aufgezeigten Maßnahmen zur Steigerung der "thermischen Behaglichkeit" im Wintergarten, wobei er als andere Alternativmaßnahme ergänzende heiztechnische Einrichtungen (z.B. eine zusätzliche Warmluftschleieranlage) angesprochen hatte (vgl. 223/229 ff. GA, dort jeweils zu 8./9.; vgl. 292 ff. GA, dort zu 1.2.).

Beide vom Sachverständigen S dargestellten Maßnahmen zur Steigerung der "thermischen Behaglichkeit" im Wintergarten stellen sich indes - wie vom Beklagten in beiden Instanzen mit Recht eingewendet worden ist - als Sowieso-/Ohnehinmaßnahmen dar, deren Kosten nach seit langem anerkannten Grundsätzen des Schadensrechts im Schuld- bzw. Werkvertragsrecht nicht erstattungsfähig sind (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2088 ff. mwN; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage 2013, Rn 1545 ff. mwN).

(1)

Der Berufungseinwand der Kläger, das LG habe verkannt, dass der Beklagte für eine mangelhafte Werkleistung nicht den vollen Werklohn erhalten könne und dies habe nichts mit den vom LG thematisierten Sowiesokosten zu tun, verkennt, dass der Beklagte im Rahmen des mit einem konkreten Leistungsverzeichnis versehenen Werkvertrages und des - allenfalls im Sinne eines Detailpauschalvertrages (siehe oben) - abgerundeten Werklohns eine den vertraglichen Anforderungen entsprechende, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende und hinreichend funktionstaugliche Werkleistung erbracht hat.

(2)

Der Berufungseinwand der Kläger, bei pflichtgemäßen, indes unterlassenen Hinweisen des LG hätten sie dem Sachverständigen S zu Art, Umfang, Erforderlichkeit und Einzelheiten einer Mangelbeseitigung durch heiztechnische Maßnahmen (d.h. der zweiten vom Sachverständigen aufgezeigten Alternative, einer sog. "Warmluftschleieranlage", vgl. Seite 10 des Gutachtens vom 29.03.2011) weitere Fragen gestellt, wobei sie davon ausgingen, dass dadurch ebenfalls Kosten in vergleichbarer Höhe wie für die o.a. bautechnischen Maßnahmen anfielen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Auch diese vom Sachverständigen S zur Erhöhung der "thermischen Behaglichkeit" im Wintergarten alternativ dargestellte "Warmluftschleieranlage" war von dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag weder in leistungs- noch in vergütungsbezogener Hinsicht umfasst, so dass sich auch die Kosten für eine solche Zusatzeinrichtung in dem wintergartenähnlichen Raum im EG des Wohnhauses der Kläger als sog. Sowiesokosten darstellen würden, welche die Kläger ohnehin hätten tragen müssen und die sie daher ebenfalls nicht im Wege der Gewährleistung dem Beklagten anlasten könnten.

(3)

Die Berufung der Kläger stützt sich aus gleichen Gründen auch ohne Erfolg darauf, bei derartigen heiztechnischen Maßnahmen handele es sich keinesfalls um Sowiesokosten, denn wenn ein Werkunternehmer vertraglich einen bestimmten Erfolg zu einem bestimmten Preis verspreche, so habe er keinen Anspruch auf Mehrkosten, wenn sich die vertraglich vorgesehene Ausführungsart später als unzureichend darstelle. Auch dabei verkennen die Kläger, dass der Beklagte ihnen nicht die Beheizung oder gar Erstellung eines Wintergartens nach Passivhaus- oder Niedrigenergiestandard schuldete (vgl. hierzu: OLG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2012, 2 U 122/11, IBR 2013, 264 mit Anm. Bolz), sondern allein die Lieferung und Montage einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden und hinreichend funktionstauglichen Heizungsanlage. Kosten für darüber hinausgehende Maßnahmen zur Steigerung der sog. "thermischen Behaglichkeit" bzw. zur Minderung des Energiebedarfs im Bereich des Wintergartens (insbesondere durch eine Drei- statt Zweifachverglasung) wären von Anfang an den Klägern zur Last gefallen und fallen ihnen auch im Nachhinein unverändert zur Last.

Dies gilt umso mehr, als das Objekt der Kläger (Baujahr 1969, vgl. 2 GA) - wie vom Sachverständigen S ausdrücklich klargestellt (298 GA) - keinesfalls die Anforderungen an ein Passivhaus (Heizwärmebedarf bis max. 15 kWh/qm/Jahr) bzw. an ein sog. Niedrigenergiehaus (Heizwärmebedarf bis max. 50 kWh/qm/Jahr) erfüllt, sondern nach den Feststellungen des Sachverständigen einen Heizwärmebedarf von sicherlich mehr als 50 kWh/qm/Jahr hat, den der Beklagte – wie vom Senat oben bereits auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen S festgestellt – bei seiner Wärmebedarfsberechnung/- bilanz ausreichend berücksichtigt hat und die Auslegung der Heizungsanlage bzw. Fußbodenheizung danach konzipiert und ausgeführt hat.

(4)

Die Berufung der Kläger macht auch ohne Erfolg geltend, das LG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Sachverständigen S aufgezeigten Mangelbeseitigung durch "ergänzende heiztechnische Einrichtungen" (z.B. Warmluftschleieranlage) bzw. "bautechnische Maßnahmen" (Reduzierung des Wärmedurchgangs der Außenflächen durch Dreifachverglasung des Wintergartens nebst der dafür erforderlichen statischen Anpassung/Ertüchtigung seiner Dachkonstruktion) um Sowiesomaßnahmen bzw. -kosten handele, denn hätte der Beklagte pflichtgemäß auf die Problematik hingewiesen, so hätten sie „möglicherweise“ ihre Planung geändert, d.h. „möglicherweise“ einen anderen Fußbodenbelag gewählt.

Zum einen bestand - wie bereits oben vom Senat festgestellt - keine Bedenkenhinweispflicht des Beklagten, da die von ihm erstellte Heizungsanlage insgesamt mangelfrei ist.

Zum anderen sind die Kläger - wie ebenfalls bereits oben vom Senat festgestellt - bereits hinreichende Darlegungen dafür fällig geblieben, dass sie dem Beklagten die Planung eines Holzfußbodens (mit den o.a. Einschränkungen der Oberflächentemperatur) rechtzeitig mitgeteilt haben.

Schließlich machen die Kläger gerade nicht die Kosten der Änderung des Fußbodenbelags im Wintergarten geltend (zwecks Erhöhung der max. zulässigen Oberflächentemperatur von 27 auf 35 Grad Celsius), sondern die Kosten einer Ertüchtigung der Wintergartenverglasung bzw. -statik, die sie indes ohnehin und jedenfalls getroffen hätten und daher als sog. Sowiesokosten nicht erstattungsfähig sind.
Abgesehen davon würde die Kläger im Rahmen der von ihnen geltend gemachten Verletzung von Beratungs-/Bedenken-/Hinweispflichten jedenfalls auch die volle Darlegungs- und Beweislast für einen hinreichenden Kausal-/Zurechnungszusammenhang treffen. Da den von ihnen gerügten Einschränkungen der sog. „thermischen Behaglichkeit“ hier – insoweit unstreitig – auf verschiedene Weisen entgegengetreten werden konnte bzw. kann, ist die Vermutung sog. aufklärungsgerechten Verhaltens (i.S. eines Anscheinsbeweises) hier nicht anwendbar, so dass die Kläger sich im Rahmen ihres Prozessvorbringens festlegen müssen, welche (hypothetische) Entscheidung sie auf eine – unterstellt notwendige und pflichtgemäße Aufklärung seitens des Beklagten – getroffen hätten (vgl. –BGH, Urteil vom 15.07.2004, IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rn 130 ff. mwN; vgl. auch Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage 2006, Rn 1004-1010 mwN). Obgleich sich das LG darauf im angefochtenen Urteil zutreffend im Sinne einer Hilfsbegründung gestützt hat (vgl. Seite 6 oben), stellen die Kläger auch im Berufungsverfahren weiterhin in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend klar, welche hypothetische Entscheidung sie denn – bei einem unterstellten Beratungsverschulden seitens des Beklagten – im Falle einer – unterstellt – pflichtgemäßen Beratung seitens des Beklagten getroffen hätten. Ihr Berufungsvorbringen, sie hätten „möglicherweise“ ihre Planung geändert, d.h. „möglicherweise“ einen anderen Fußbodenbelag gewählt, ist insoweit unzureichend und lässt es zudem als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass sie – im Hinblick auf die Höhe der Sowiesokosten bei den o.a. vom Sachverständigen S aufgezeigten bautechnischen bzw. raumlufttechnischen Maßnahmen – gewisse Einschränkung der sog.
„thermischen Behaglichkeit“ im Bereich des Wintergartens in Kauf genommen hätten bzw. ihr auf andere Weise entgegengewirkt hätten.

(5)

Der Berufungseinwand der Kläger, der Beklagte habe keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Mängelbeseitigungskosten in Höhe etwaiger Sowiesokosten geltend gemacht und ohne eine solche Geltendmachung könne dieser Einwand nicht berücksichtigt werden, verkennt, dass die Kläger hinsichtlich der von ihnen gerügten Einschränkungen der "thermischen Behaglichkeit" bereits dem Grunde nach keine werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten haben, so dass die nach der Rechtsprechung geltenden Regeln zu einem sog. Zuschussanspruch (im Rahmen der Nacherfüllung durch den Werkunternehmer) hier keine Anwendung finden (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2088/2090 mwN; vgl. auch Rn 2491 mwN; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1551 mwN). Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Berufung der Kläger (vgl. 415/416 GA) zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 29.06.1994, 12 U 169/93, NJW-RR 1996, 272).

bb.

Selbst wenn der Senat - entgegen seinen o.a. Feststellungen - einen Gewährleistungsanspruch hinsichtlich eines - etwaig - vom Beklagten nicht bzw. nur unzureichend durchgeführten hydraulischen Abgleichs annehmen wollte, hätten die Kläger diesen im Rahmen der von ihnen insoweit hilfsweise geltend gemachten Minderung des Werklohns um 30 % bzw. (4.068,55 EUR von 13.561,84 EUR, so 264 GA) bzw. um 17/150 (2.760,80 EUR von 13.561,84 EUR, so 264 GA) jedenfalls auch der Höhe nach nicht hinreichend dargetan und auch keine hinreichenden Grundlagen bzw. Anschlusstatsachen für eine insoweit - etwaig - zulässige gerichtliche Schätzung durch den Senat i.S.v. § 287 ZPO vorgetragen.

2

Weitere Kosten für das Gutachten des Privatsachverständigen W in Höhe von 883,25 EUR (über die vom LG insoweit bereits mit einem gemäß § 287 ZPO geschätzten Anteil von 300,00 EUR hinausgehend) können die Kläger vom Beklagten nicht ersetzt verlangen.

a.

Der Berufungseinwand der Kläger, auch diese weitergehenden Kosten des Privatsachverständigen W hätten ihnen notwendig erscheinen dürfen, hat keinen Erfolg. Kosten eines Privatgutachtens sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn sich die Mängel, die Gegenstand des Privatgutachtens waren, später im Zivilprozess nicht bestätigen. Bestätigen sie sich – wie hier – nur teilweise, sind die Privatgutachterkosten – wie vom LG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt – unter Anwendung von § 287 ZPO anteilig zu kürzen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, 21 U 122/09, BauR 2010, 1248; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1458).

b.

Die Berufung der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, das Risiko von Fehleinschätzungen Dritter bzw. der Verwertbarkeit des Privatgutachtens treffe den Beklagten. Auch wenn der der Gewährleistungsschuldner bzw. der Schädiger regelmäßig das sog. Prognoserisiko trägt (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1991, VI ZR 314/90, NJW 1992, 302; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn 13 mwN), setzt die Anwendung dieser Regel eine Gewährleistungspflicht bzw. eine Haftpflicht voraus, die den Beklagten hier indes in Bezug auf die sog. „thermische Behaglichkeit“ bereits dem Grunde nach nicht trifft.

Zudem haftet der Gewährleistungsschuldner bzw. Schädiger für untaugliche bzw. erfolglose Schadensfeststellungs- bzw. -beseitigungskosten bzw. damit zusammenhängende Aufwendungen des Gewährleistungsgläubigers bzw. Geschädigten nur dann, sofern dieser die getroffene Maßnahme bzw. den Gutachterauftrag nach Art, Inhalt, Umfang und dabei entstehenden Kosten bei objektiver Betrachtung als notwendig ansehen durfte (BGH, a.a.O., Palandt-Grüneberg, a.a.O.), wovon hier – entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats – ebenfalls nicht auszugehen ist.

3.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Überprüfung der Heizungsanlage durch die Fa. O Haustechnik GmbH in Höhe von 483,07 EUR (vgl. 6/7 GA) steht den Klägern gegen den Beklagten ebenfalls nicht zu. Das LG hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Kläger hinsichtlich dieser Kosten bereits hinreichendes Vorbringen dazu fällig geblieben sind, wann, wozu und mit welchen Arbeitsschritten diese Drittfirma beauftragt worden ist und ob bzw. in welchem Umfang insoweit überhaupt ein hinreichender Kausal-/Zurechnungszusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Mängeln besteht. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen der Kläger, diese Kosten hätten ihnen als notwendig erscheinen dürfen, enthält weiterhin - entgegen § 138 Abs. 1 ZPO - keinen hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag zu den Einzelheiten von der Fa. O Haustechnik GmbH durchgeführten Arbeiten; die Kläger reichen auch weiterhin nicht die entsprechende Rechnung der Drittfirma zu den Gerichtsakten. Für den weiteren Berufungseinwand der Kläger, das Risiko von Fehleinschätzungen Dritter treffe den Beklagten, gelten die o.a. Feststellungen des Senats zu den Kosten des Privatsachverständigen W entsprechend.

II.

Entsprechend der vorstehenden Feststellungen stehen den Klägern gegen den Beklagten auch keine über das angefochtene Urteil hinausgehenden Ansprüche auf Verzugs- bzw. Prozesszinsen zu.

III.

Soweit das LG ausgeführt hat, dass den Klägern ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten (auch aus einem Gegenstandswert in Höhe der zuerkannten 1.686,35 EUR) schon deswegen nicht zustehe, da die Geschäftsgebühr vor Verzugseintritt angefallen sei, enthält die Berufung der Kläger dagegen keinen hinreichenden Angriff (vgl. 418 GA unten).

Außer-/Vorgerichtliche Anwaltskosten des Auftraggebers in Zusammenhang mit der Mangelverfolgung können grundsätzlich nur dann als erstattungsfähig angesehen werden, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Anwaltsmandats für den Auftraggeber bei objektiver, verständiger Sicht als zur zweckentsprechenden Wahrung bzw. Verfolgung seiner Rechtsposition/en erforderlich erscheinen durfte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2009, 5 U 57/09, BauR 2011, 121; OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012, 24 U 148/10, BauR 2012, 1109; Vygen/Joussen, a.a.O., Rn 1458 mwN; Palandt-Grüneberg, a.a.O. § 249, Rn 57 mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellte sich hier die Einschaltung eines Rechtsanwalts noch vor dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte in Bezug auf Nacherfüllungsverlangen der Kläger (soweit im vom LG zuerkannten Umfang berechtigt) in Verzug geraten ist, auch gewährleistungsrechtlich nicht als notwendige Maßnahme einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

C.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

D.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 19.098,51 EUR festgesetzt.

E.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.