Freitag, 11. August 2017

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-2 Kart 9/09 (V) 20.05.2010

Tenor: 1 2 3 4 5 ECLI: Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-2 Kart 9/09 (V) 20.05.2010 Oberlandesgericht Düsseldorf 2. Kartellsenat Beschluss VI-2 Kart 9/09 (V) ECLI:DE:OLGD:2010:0520.VI2KART9.09V.00

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts vom 15. September 2009 (B 10-16/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zur Beantwortung gesetzte Frist bis zum 30. Juni 2010 verlängert wird.

I. Die Antragstellerin ist die gemeinsame Strom- und Gasvertriebstochter der S… AG ("S…") und der H… AG (H…) ("H…"). Sie ist Strom-Grundversorgerin nach § 36 EnWG im Netzgebiet der S…-Netzbetreibertochter E… –GmbH ("E…") sowie der H…- Verteilnetzbetreibergesellschaft (V….) ("V…") und umfasst damit M. und D. nebst Umgebung. Daneben vertreibt sie bundesweit Haushaltsstrom. In geringerem Umfange hat sie auch Heizstromkunden, vor allem in den Netzgebieten der E… und der V…. Im Juni 2009 beantwortete die Antragstellerin einen ihr vom Bundeskartellamt übersandten "Fragebogen im Rahmen von Vorermittlungen im Bereich der Stromversorgung von privaten Endkunden zu Heizzwecken". Ausweislich des Übersendungsschreibens des Bundeskartellamts war Anlass für die Überprüfung eine "Vielzahl von Beschwerden von privaten Endkunden, die Strom zu Heizzwecken, d.h. zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen oder Wärmepumpen beziehen." Die Antragstellerin gab an, Kunden mit Strom zum Betrieb sowohl von Nachtspeicherheizungen als auch Wärmepumpen zu beliefern und benannte entsprechende Tarife. Daraufhin erließ das Bundeskartellamt den angefochtenen Auskunftsbeschluss vom 15. September 2009, durch den der Antragstellerin aufgegeben wurde, bestimmte Angaben zu ihrem Absatz zu ihrem Vertrieb von Strom zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen für die Jahre 2007 bis 2009 bis zum 30. Oktober 2009 vorzunehmen. Den Beschluss stützte das Amt auf den Anfangsverdacht einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Gebiet des Vertriebs von Heizstrom gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, § 29 GWB. Sachlich relevant sei der Markt für die Belieferung privater Letztverbraucher mit Elektrizität zum Betrieb unterbrechbarer Verbrauchseinrichtungen – Nachtspeicherheizungen und elektrischer Wärmepumpen – zum Zwecke der Raumheizung. Die Nachfrager von Heizstrom wiesen ein anderes Lastprofil auf als sonstige Privatkunden. Zudem unterschieden sich die Tageszeiten, zu denen Heizstrom (vor allem nachts) und Haushaltsstrom abgenommen würde. Räumlich sei der Markt nach den etablierten Versorgungsgebieten abzugrenzen. Ein Anfangsverdacht ergebe sich daraus,

dass die Tarife der Antragstellerin für Heizstrom im Jahre 2008 erheblich die Tarife vier anderer Unternehmen überstiegen hätten. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Auskunftsbeschluss sei rechtswidrig, ein Anfangsverdacht für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bestehe nicht. Das Bundeskartellamt habe teilweise unzutreffende Zahlen, die von ihr im Übrigen teilweise nicht überprüft werden könnten, zugrunde gelegt. Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten verwiesen. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts vom 15. September 2009 anzuordnen, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 65 Abs. 3 S. 3 GWB (i.V.m. S. 1 Nr. 2, Nr. 3) kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung einer – wie hier nicht § 64 GWB unterfallenden und damit sofort vollziehbaren - Entscheidung der Kartellbehörde dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen (dazu 1.) oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (dazu 2.). Beides ist nicht der Fall. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Auskunftsbeschlusses. a) Die sachliche Zuständigkeit des Bundeskartellamts greift die Antragstellerin nicht an, § 55 Abs. 2 GWB. Im Übrigen bestehen wegen der länderübergreifenden Tätigkeit der Antragstellerin auch keine Zweifel an einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin gemäß 48 Abs. 2 S. 1 GWB. b) Der Auskunftsbeschluss ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit dies zur Erfüllung der ihr im GWB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Diese Befugnis ist nur durch das Ermittlungsziel und durch die Erforderlichkeit der - sowohl insgesamt als auch im Einzelnen - verlangten Auskünfte beschränkt. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Während eines bei ihr anhängigen Kartellverwaltungsverfahrens entscheidet allein die Kartellbehörde darüber, ob und welche Ermittlungen zur Wahrnehmung der ihr im GWB übertragenen Aufgaben anzustellen sind. Das Auskunftsersuchen ist ein wesentliches Gestaltungselement dieser Ermittlungstätigkeit. In welchem Umfang von ihm Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der Kartellbehörde. Der Ermessensspielraum ist dabei notwendigerweise weit gespannt. Die Kartellbehörde kann zu Beginn oder während der Ermittlungen in aller Regel nicht wissen, welchen Verlauf die Ermittlungen nehmen und welches Ergebnis sie haben werden. Das Gericht kann einen Auskunftsbeschluss in materieller Hinsicht nur darauf überprüfen, ob das - von der Kartellbehörde darzulegende - Ermittlungskonzept vertretbar und ob die Kartellbehörde die Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat (vgl. Beschluss des 1. Kartellsenats des OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1861; Klaue, in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 59 Rdnrn. 19 ff.; Barth, in Münchener Kommentar, GWB, § 59 Rdnrn. 6 ff.; Bechtold, in Bechtold/Otting, GWB, 5. Aufl., § 59 Rdnrn. 5 ff.).

An diesem Prüfungsmaßstab gemessen begegnet das Auskunftsverlangen keinen rechtlichen Bedenken. aa) Dem Auskunftsverlangen liegt ein vertretbares Ermittlungskonzept aufgrund eines kartellrechtlichen Anfangsverdachts zugrunde. Voraussetzung für einen schlüssigen Anfangsverdacht ist, dass sich die Ermittlungen der Kartellbehörde auf einen konkreten Sachverhalt erstrecken, der die Anwendung der Sachnorm rechtfertigen kann. Konkrete tatsächliche Umstände müssen eine Gesetzesverletzung als möglich erscheinen lassen und insoweit einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen. Für die Frage der Schlüssigkeit ist von der Rechtsauffassung der Kartellbehörde zur Auslegung der Sachnorm auszugehen. Ein Auskunftsverlangen ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, wenn die von der Kartellbehörde geltend gemachte Rechtsauffassung vom Gericht nicht geteilt wird, sondern nur dann, wenn ihr jede Plausibilität fehlt (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat a.a.O.). (1) Die Antragstellerin greift die in dem angegriffenen Beschluss vertretene Auffassung des Bundeskartellamts zur sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung nicht an. Insbesondere wendet sie sich nicht gegen die Einschätzung der Antragsgegnerin, bei der Belieferung von Letztverbrauchern mit Heizstrom handele es sich aufgrund der Besonderheiten ihres Bedarfs und ihres Abnahmeverhaltens um einen gesonderten Markt. Dies ist auch vor dem Hintergrund der vom Bundeskartellamt im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung zumindest plausibel. Vor diesem Hintergrund nimmt die Antragstellerin auch die Auffassung des Bundeskartellamts hin, dass sie im Netzgebiet der mit ihr verbundenen Netzbetreiber marktbeherrschend im Sinne des § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 GWB und § 29 GWB ist. (2) Das Bundeskartellamt hat auch einen Anfangsverdacht für den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung durch die Antragstellerin dargelegt. (2.1) Was den Zeitraum ab dem 01. Januar 2008 betrifft, reicht es nach § 29 S. 1 Nr. 1 GWB aus, wenn das Bundeskartellamt darlegt, dass die von der Antragstellerin verlangten Entgelte in erheblichem Umfange ungünstiger sind als die anderer Versorgungsunternehmen. Es ist dann Sache des betreffenden Versorgungsunternehmens, die Abweichungen zu rechtfertigen (vgl. zu § 103 GWB s. BGH Beschluss vom 02.02.2010 – KVR 66/08 – Wasserpreise Wetzlar, WuW/E DE-R 2841 ff.). Das Bundeskartellamt kann sich dabei auf die in dem angefochtenen Beschluss genannten Tarife vier anderer Unternehmen berufen. Vergebens greift die Antragstellerin die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Tarife mit der Begründung an, die Tarife und die darauf fußende Berechnung seien für sie nicht nachvollziehbar. Die Preisblätter der Vergleichsunternehmen seien nicht vorgelegt worden, die Antragsgegnerin habe auch die einzelnen Preisbestandteile nicht genannt und auch die Rechenschritte nicht erläutert. Das Bundeskartellamt hat die Vergleichsunternehmen und die von ihr herangezogenen Tarife bezeichnet. Die Rechenschritte sowie weitere Zahlen wurden im Tabellenblatt "Erläuterung Tarifvergleich 2008" der Excel-Datei "B10-16_09_Tarifvergleich Heizstrom 2008_Entega.xls" erläutert. Die dafür relevanten Daten wurden von einem externen Dienstleister, der G... AG, aus einer Datenbank recherchiert, die wiederum auf einer tagesaktuellen Durchsuchung der im Internet frei zugänglichen sowie in Printmedien veröffentlichten Preisblätter beruht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin konnte das Bundeskartellamt den Auskunftsbeschluss allein aufgrund der von der G... AG übermittelten Zahlen stützen, ohne zuvor die Preisblätter der Vergleichsunternehmen als solche sich vorlegen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 178, 285 – E.ON/Stadtwerke Eschwege, Rdnrn. 29 ff.; s. auch Beschluss vom 02.02.2010 – KVZ 16/09 – Kosmetikartikel, WRP 2010, 658 Rdnr. 34) kann einer Verfügung des Bundeskartellamts durchaus auch nur eine Auswertung von Marktdaten zugrunde gelegt werden; weitergehende Erhebungen sind dann nur bei ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Auswertung oder der zugrunde liegenden Daten notwendig. Derartige Nachforschungen sind hier aber nicht veranlasst. Unabhängig davon, ob es der Antragstellerin möglich wäre, bei den konkret benannten Vergleichsunternehmen Informationen über die genau bezeichneten Vergleichstarife für den betreffenden Zeitraum abzufragen und auf diese Weise die Angaben des Amtes zu überprüfen, reicht die Auswertung für die Begründung eines Anfangsverdachtes, um die es hier allein geht, aus. Ob sie ohne weitergehende Überprüfung für den Erlass einer Untersagungsverfügung ausreichen würden, bedarf zum jetzigen Zeitpunkt keiner Entscheidung. (2.2) Auch die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich des für den Betrieb von Wärmepumpen bestimmten Tarifs greifen letztlich nicht durch. Der Streit der Verfahrensbeteiligten darüber, ob die Antragsgegnerin bei dem Vergleich die maßgeblichen Tarife richtig ermittelt hat, bedarf keiner Entscheidung. Die Antragstellerin legt schon nicht dar, dass bei Zugrundelegung des Tarifs "ENTEGA Ökostrom NATURpur Wärmepumpe" die von der Antragsgegnerin festgestellte erhebliche Preisdivergenz entfallen würde. Unabhängig davon gründet der Anfangsverdacht auf die vom Bundeskartellamt festgestellten erheblichen Preisunterschiede zu vier anderen Unternehmen im Bereich Nachtspeicherheizungen. Nach der – hier zugrunde zu legenden (vgl. oben unter (1)) – Auffassung des Bundeskartellamts gehören beide Bereiche zu einem einheitlichen Heizstrommarkt. Die beiden unterschiedlichen Heizsysteme unterscheiden sich zwar insbesondere dadurch, dass sie in der Regel unterschiedliche Heizkapazitäten aufweisen und dadurch zu unterschiedlichen Stromabnahmemengen führen. Davon abgesehen weisen sie jedoch insofern Gemeinsamkeiten auf, als sie darauf angelegt sind (auch wenn im Tarif "ENTEGA Ökostrom NATURpur Wärmepumpe" Strom hierfür auch zur Tageszeit bezogen werden kann), dass die Stromabnahme zu Tageszeiten erfolgt, zu denen allgemein eine geringe Nachfrage nach Strom besteht. Die Stromversorger werden daher im Allgemeinen den Strom für Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen nach ähnlichen Grundsätzen bilden. Aus diesem Grunde kann aus der erheblichen Preisdivergenz im Bereich "Nachtspeicheröfen" auf den Anfangsverdacht einer missbräuchlichen Ausnutzung der Marktmacht auch im Bereich Wärmepumpen geschlossen werden. (2.3) Des Weiteren greift die Rüge der Antragstellerin nicht durch, das Bundeskartellamt habe bei seinen Berechnungen nicht berücksichtigt, dass sie, die Antragstellerin, Endkunden sowohl im Netzgebiet der V… als auch der E… beliefere; die an die E… abzuführenden Netznutzungsentgelte seien nicht berücksichtigt worden. Die Antragstellerin legt nicht schlüssig dar, weshalb sich daraus ernsthafte Zweifel an dem – für einen Auskunftsbeschluss ausreichenden – Anfangsverdacht des Bundeskartellamts für eine missbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht ergeben sollen. Sie legt bereits nicht dar, dass die Netznutzungsentgelte der E… höher sind als die der V…. Selbst wenn dies der Fall wäre, ließe dies angesichts der Größenordnung der Abweichung der Tarifgestaltung der Antragstellerin von der der Vergleichsunternehmen einen Anfangsverdacht nicht entfallen. (2.4) Für das Jahr 2007 kann sich das Bundeskartellamt zwar nicht auf § 29 S. 1 Nr. 1 GWB und die damit verbundene teilweise Umkehr der Darlegungs- und Beweislast stützen. Jedoch besteht auch für dieses Jahr ein Anfangsverdacht für einen Verstoß der Antragstellerin gegen § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 GWB. Die Unterschiede in der Preisfestsetzung der Antragstellerin zu den Vergleichsunternehmen im Jahre 2008 sind derart groß, dass mangels konkreter Anhaltspunkte für erhebliche Marktbewegungen in diesen Jahren der Verdacht vergleichbarer Preisunterschiede auch für dieses Jahr gezogen werden kann. Gleiches gilt auch für das Jahr 2009. (3) Darüber hinaus meint die Antragstellerin, die abgefragten Daten seien teilweise nicht erforderlich oder aus anderen Gründen nicht von ihr vorzulegen.

Nach den unter b) (vor aa)) dargestellten Grundsätzen sind die Auskünfte als erforderlich anzusehen, die nach der plausiblen Rechtsauffassung des Kartellamts der Erforschung des Sachverhalts dienlich sein können. Das Bundeskartellamt kann zu Beginn oder während der Ermittlungen in aller Regel nicht wissen, welchen Verlauf die Ermittlungen nehmen und welches Ergebnis sie haben werden. Insbesondere in einem früheren Stadium der Ermittlungen kann der Umfang der Fragestellung nur daraufhin untersucht werden, ob sie von vornherein ungeeignet ist. Das ist jedoch nicht der Fall. (3.1) Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen einige die Haushaltsstromkunden betreffenden Fragen. Der Antragsgegner hat unter "IV. Netzentgelte Niederspannung INSGESAMT" abgefragt, welche Stromgesamtmenge die Antragstellerin in den fraglichen Jahren an Strom-SLP-Kunden (also Haushaltsstromkunden und Heizstromkunden) abgesetzt und welche Netzentgelte sie hierfür an die örtlichen Netzbetreiber gezahlt hat. Die Antragstellerin meint, die Daten zu Haushaltsstromkunden stünden in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verwaltungsverfahren, das allein die Lieferung von Heizstrom betreffe. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Abfrage der Netzentgelte im Niederspannungsbereich (wobei sich die Abfrage nach der Klarstellung des Bundeskartellamts allein auf das Grundversorgungsgebiet bezieht) dient dem angefochtenen Beschluss zufolge (Rdnr. 24) "der Berücksichtigung von strukturellen Unterschieden zwischen dem betroffenen und dem Vergleichsunternehmen". Dies hat der Antragsgegner in seiner Erwiderung nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass er zur Klärung der Frage, ob das Niveau der Netzentgelte für Heizstrom Ausdruck der jeweiligen Gebietsstruktur ist, zum Vergleich die Kenntnis des Niveaus der Netzentgelte für Haushaltsstrom für notwendig hält. Dies ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Bedeutung der Gebietsstruktur im Rahmen einer Missbrauchsaufsicht bei leitungsgebundener Versorgung nicht zu beanstanden (vgl. BGH Beschluss vom 02.02.2010 – KVR 66/08 – Wasserpreise Wetzlar, WuW/E DE-R 2841 ff., zu Wasserpreisen). (3.2) Die Antragstellerin macht des Weiteren geltend, eine Kenntnis der Länge des Verteilnetzes (V.4. des Auskunftsbeschlusses) sei unnötig. Ob auch insoweit die unter (3.1) aufgeführten Gründe gelten, kann offen bleiben. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 10. November 2009, bestätigt in der Antragserwiderung vom 25. November 2009, gegenüber der Antragstellerin auf eine Beantwortung dieser Frage verbindlich verzichtet. Einer Sachentscheidung in diesem Punkt bedarf es daher nicht mehr. (3.3) Schließlich ist das Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts zur Wechselquote grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aus den vom Antragsgegner genannten Gründen (vgl. Auskunftsbeschluss Rdnr. 31), die als solche auch von der Antragstellerin nicht angegriffen werden, hält er eine Kenntnis der Wechselquote zur Beurteilung des Grades der Marktbeherrschung durch das Versorgungsunternehmen sowie zur Bemessung eines Erheblichkeitszuschlages für notwendig; dies ist plausibel. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang allein geltend, der Antragsgegner verlange eine Auskunft darüber, wie viele Kunden den Anbieter von Heizstrom gewechselt hätten, wobei der Wechsel zu konzernangehörigen Unternehmen nicht einzuberechnen sei; ihr sei die Beantwortung dieser Frage auf Grund der Unbundling-Vorschriften nicht möglich. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung (Bl. 16/17) darauf hingewiesen, er gehe davon aus, dass die Antragstellerin wisse, wie viele private Endkunden zu welchem Zeitpunkt von ihr mit Heizstrom beliefert werde (was von letzterer auch ausdrücklich zugestanden wird, vgl. Bl. 10 Schriftsatz vom 23.10.2009). Die genaue Wechselquote werde vom Bundeskartellamt auch bei der Netzgesellschaft abgefragt. Der Senat versteht die Ausführungen des Antragsgegners – der den Einwand der Antragstellerin als solchen nicht in Abrede stellt - so, dass er nunmehr von der Antragstellerin lediglich die ihr bekannten Daten über einen Kundenwechsel als solchen (unabhängig davon, ob er von bzw. zu einem konzernangehörigen Unternehmen erfolgt) verlangt und ergänzend weitergehend Auskünfte bei den Netzgesellschaften einholen wird. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da dann die Zusammenschau sämtlicher Auskünfte die nach dem Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts notwendigen Daten ergibt. bb) Schließlich ist auch das mögliche Ziel des vom Antragsgegner geführten Verwaltungsverfahrens plausibel. (1) Für die Zukunft erwägt das Bundeskartellamt ersichtlich den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 29 GWB. (2) Für die Vergangenheit kann das Bundeskartellamt zwar keine Untersagungsverfügung mehr erlassen (vgl. insoweit 1. Kartellsenat, WuW E/DE-R 1067). Insoweit kommt jedoch eine Mehrerlösabschöpfung nach § 34 GWB in Betracht. Daneben ist eine nachträgliche Feststellung der Zuwiderhandlung nach § 32 Abs. 3 GWB in Betracht zu ziehen. Auch wenn das Bundeskartellamt weder in seinem Beschluss noch in seiner Erwiderung ein berechtigtes Interesse an einer derartigen Feststellung benennt: Ersichtlich kommt als Grund eine etwaige Feststellungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB in Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Endkunden in Betracht (zu denkbaren Gründen s. Emmerich, in Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 32 Rdnrn. 74 ff.). 2. Dass die Vollziehung für die Beschwerdeführerin eine unbillige Härte zur Folge hätte, wird von ihr nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 3. Die bis zum 30. Juni 2010 verlängerte Frist hält der Senat für die Erteilung der Auskünfte für angemessen. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 GWB besteht kein Anlass. Rechtsmittelbelehrung: Die Hauptsacheentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.