Tenor:
Landgericht Münster, 2 O 335/08
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2012 verkündete Urteil
des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
2.632,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 zu zahlen, Zug um Zug
gegen Übergabe der folgenden Wartungs- und Bedienungsunterlagen
betreffend die von dem Kläger installierte Heizung in dem Wohnhaus der
Beklagten H-Straße, ##### G: Bericht über die Inbetriebnahme der
Heizung und den hydraulischen Abgleich, Angaben zur Erstinbetriebnahme
und Daten, Protokoll über die Einweisung des Wartungs- und
Bedienungspersonals, Wartungsanleitung für den Speicher sowie
Beschreibung des Zusammenspiels der unterschiedlichen Komponenten
der Heizungsanlage.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 84 %
und die Beklagten als Gesamtschuldner 16 %. Die Kosten des
Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagten
als Gesamtschuldner zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544
Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des
angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Soweit die Beklagten sich dagegen wenden, dass das Landgericht dem Kläger den
Rechnungsbetrag für zwei Solarspeicher zugestanden habe, obwohl sie den zweiten
Speicher nicht bestellt hätten, jedenfalls das Speichervolumen damit deutlich
überdimensioniert und der Betrieb zweier Speicher mit einem Fassungsvermögen von
insgesamt 1.000 l unwirtschaftlich sei, worauf der Kläger sie hätte hinweisen müssen, so hat
ihre Berufung insoweit Erfolg. Dies führt zur Streichung eines der beiden F ##### i.H.v.
1.360,30 € aus der Rechnung Nr. 1356.
Zwar ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts
gebunden, dass der Einbau des vorbezeichneten zweiten Wasserspeichers durch die
Beklagten beauftragt wurde, da Lücken, Fehler oder Widersprüche in der landgerichtlichen
Beweiswürdigung durch die Berufung nicht aufgezeigt worden sind.
Allerdings können die Beklagten dem Werklohnanspruch insoweit gem. § 280 Abs. 1 BGB
einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe entgegenhalten, da die weitere
Beweisaufnahme ergeben hat, dass die zusätzliche Beauftragung eines zweiten
Solarspeichers auf einer pflichtwidrigen Beratung seitens des Klägers beruhte.
Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten vom 09.11.2011 zu der vorhandenen
Speicherkapazität noch zu dem Ergebnis gelangt war, dass eine deutliche
Überdimensionierung nicht erkennbar sei, hat er dieses Ergebnis in seiner mündlichen
Anhörung durch den Senat im Termin vom 23.06.2014 vor dem Hintergrund revidiert, dass er
ursprünglich vom Vorhandensein von fünf Flachkollektoren ausgegangen war, während
unstreitig tatsächlich nur vier Kollektoren verbaut sind.
Ausgehend hiervon hat der Sachverständige plausibel, in sich stimmig und für den Senat
überzeugend ausgeführt, dass die vier vorhandenen Flachkollektoren mit einer Gesamtfläche
von 9,32 m2 eine Wassermenge von 55 l / m2 = 512, 6 l erhitzen können. Dieser Wert liegt
deutlich näher an der Speicherkapazität eines Solarspeichers von 500 Litern als an dem
Speichervolumen zweier derart dimensionierter Speicher. Insoweit mag ein großes
Speichervolumen zwar technisch unproblematisch sein und sogar sinnvoll erscheinen, wie
auch der Sachverständige bestätigt hat. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Vorhaltung
eines derart großen Speichers aber jedenfalls deutlich teurer und damit unwirtschaftlich ist.
Hier folgt der Senat der eindeutigen Aussage des Sachverständigen, dass aus
wirtschaftlichen Gesichtspunkten sicher nur ein Solarspeicher einzubauen gewesen wäre,
zumal der Kläger auch nicht hat darlegen und beweisen können, dass die Beklagten sich
auch im Falle einer Aufklärung über die vorstehend ausgeführten Gegebenheiten und
Alternativen für die teurere und unwirtschaftliche Installation eines zweiten Solarspeichers
entschieden hätten.
Diesem Beweisergebnis steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, dass für das zu
installierende Speichervolumen nicht nur die Kapazität der Kollektoren, sondern auch die zu
versorgende Personenzahl zu berücksichtigen sei. Denn der Sachverständige hat hierzu
nachvollziehbar und überzeugend erklärt, dass ein Solarspeicher mit einer zapfbaren
Warmwassermenge von 442 l in 15 Minuten auch für 7 Personen noch ausreiche, zumal
zusätzlich die Wärmepumpe zum Erwärmen des Wassers zur Verfügung stehe, falls die
Kollektorenleistung doch einmal nicht genügen sollte. Eine unzureichende
Warmwasserversorgung der angeschlossenen Nutzer bei Verwendung nur eines
Solarspeichers war danach objektiv nicht zu befürchten.
Der zweite Solarspeicher ist unstreitig bereits demontiert und von dem Kläger
zurückgenommen worden, so dass die Beklagten auch nicht etwa durch sein Vorhandensein
und seine Nutzbarkeit weiterhin bereichert wären.
Soweit die Beklagten sich gegen die Zuerkennung von Mehrkosten für Kleinteile i.H.v.
2.279,32 € in der Rechnung Nr. 1356 des Klägers wenden, hat ihre Berufung gegen das
Urteil des Landgerichts Münster nur teilweise Erfolg. Die Werklohnforderung des Klägers ist
hier lediglich um 441,80 € für die nach Aufwand statt nach Einheitspreisen abgerechneten
Positionen zu kürzen.
Das Landgericht hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger die
abgerechneten Mehrarbeiten in tatsächlicher Hinsicht konkret und plausibel begründet habe
und dass die Beklagten die Erforderlichkeit dieser unstreitig erbrachten Mehrarbeiten auch
nicht weiter bestritten hätten.
In rechtlicher Hinsicht hatten die Beklagten das Risiko einer etwaigen Unvollständigkeit des
ursprünglichen Leistungsverzeichnisses zu tragen, so dass die Mehrarbeiten grundsätzlich
von ihnen zu vergüten sind.
Zu wessen Lasten die Lückenhaftigkeit des ursprünglichen Angebots geht, ist durch
Vertragsauslegung zu ermitteln. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem vertraglich
geschuldeten Erfolg und dem vertraglich vereinbarten Leistungssoll (vgl. Kniffka/Koeble,
Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 5. Teil Rdnr. 64). Das Leistungssoll ergibt sich
grundsätzlich aus dem Leistungsverzeichnis, welches dem Angebot zugrunde liegt.
Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes, wenn die Parteien trotz eines
Leistungsverzeichnisses die Leistungen funktional beschrieben haben, da sie dann das
Risiko der Unvollständigkeit auf den Auftragnehmer verlagern (BGH BauR 1997, 464).
Desgleichen ist vorliegend aber nicht geschehen. Die Parteien haben weder den Preis
pauschaliert (so in BGH BauR 1997, 464), noch in sonstiger Weise die Leistung funktional
beschrieben. Die bloße Bezeichnung „F2-Wärmepumpe mit F-Solarunterstützung“ reicht
hierzu nicht aus, da zu einem konkreten Leistungserfolg – Errichtung einer funktionsfähigen
Heizungsanlage – unstreitig noch weitere, nicht im Angebot enthaltene Leistungen
erforderlich waren, wie insbesondere die nachträglich vergebene Brunnenbohrung belegt.
Das Risiko der Lückenhaftigkeit des Angebots ist daher bei den Beklagten verblieben.
Dies gilt auch – soweit das Landgericht eine zusätzliche Beauftragung durch die Beklagten
offen gelassen hat – nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670
BGB), aufgrund derer dem Unternehmer ein Aufwendungsersatzanspruch für die nicht auf
vertraglicher Grundlage erbrachten Leistungen zusteht, soweit die Bauleistung dem Interesse
und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Bauherrn entspricht (vgl. BGH NJW 1991,
1812; OLG Köln, NJW-RR 1999, 526; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rdnr.
1896 ff.; Kniffka, a.a.O., Rdnr. 103). Davon ist vorliegend auszugehen, da die vom Kläger
zusätzlich abgerechneten Leistungen unstreitig erbracht wurden und zur Herstellung des
Werks erforderlich waren.
Die Mehrarbeiten des Klägers sind daher grundsätzlich von den Beklagten zu vergüten.
Zu kürzen war die Rechnung lediglich, soweit die zusätzlichen Leistungen nicht durchgängig
auf Einheitspreisbasis, sondern zum Teil nach Aufwand abgerechnet wurden. Der Kläger hat
dies trotz entsprechenden Hinweises nicht näher erklärt und begründet. Da er aber sowohl
bei einer Abrechnung auf vertraglicher Basis als auch bei Abrechnung der üblichen
Vergütung im Falle einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach Einheitspreisen abrechnen
muss, war hinsichtlich der hiervon abweichenden Rechnungspositionen seine
Werklohnforderung nicht schlüssig.
Konkret betroffen sind die auf Stundenlohnbasis abgerechneten Montagekosten (2 x 152,00
€) und die Materialkosten, in denen kein Stundenlohn enthalten ist (Pos. „Zinkfallrohr“ bis
„verz. Rohrschellen“). Diese belaufen sich in der Summe auf insgesamt 441,80 €, um welche
die Werklohnforderung des Klägers aus der Rechnung Nr. 1356 zu kürzen ist.
Soweit die Beklagten sich gegen die i.H.v. 969,00 € zuerkannte Erstattungsfähigkeit der
Rechnung Nr. #### für eine Spülung der Fußbodenheizung wenden, dringen sie mit ihrem
Berufungsangriff nicht durch.
Insoweit sind die landgerichtlichen Feststellungen zur Zusatzbeauftragung der Spülung sowie
der Reinigung des Durchlaufanzeigers gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend,
da Richtigkeitszweifel durch die Berufung nicht aufgezeigt werden.
Soweit die Beklagten einwenden, durch die nicht fachgerechten Arbeiten des Klägers seien
erhebliche Verschlammungen eingetreten und eine Spülung erforderlich geworden, ist
zunächst zu differenzieren. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts war die
Fußbodenheizung „ewig“ nicht gespült worden, so dass die ursprüngliche Verschlammung
nicht auf Arbeiten des Klägers, sondern auf eine unzureichende Wartung der Heizungsanlage
durch die Beklagten zurückging. Allenfalls die in der Folge erneut aufgetretenen
Verunreinigungen des Heizungswassers können nach den Ausführungen des
Sachverständigen Dipl.-Ing. H darauf zurückgeführt werden, dass der Kläger verzinkte
Stahlrohre zwischen Fußbodenheizung und Pufferspeicher eingebaut hatte, obwohl diese
Rohre wegen des sauerstoffdiffusionsoffenen Fußbodenheizungsrohrs ungeeignet waren und
korrodierten; ferner können die im Schmutzfilter des Heizkreises aufgefundenen
Schmutzpartikel und Späne darauf zurückgeführt werden, dass der Primärkreislauf der
Wärmepumpe vor Inbetriebnahme von dem Kläger unzureichend gespült wurde.
Es geht insoweit also nicht darum, dass die Spülung der Fußbodenheizung nicht
durchgeführt und deshalb zu Unrecht vom Kläger in Rechnung gestellt worden wäre, sondern
darum, dass es infolge mangelhafter Arbeiten des Klägers zu Verschmutzungen des
Schutzfilters für den Heizkreis und des Heizungswassers in der Fußbodenheizung
gekommen sein soll. Hieraus hätte sich ein dem Rechnungsbetrag entgegenzuhaltender
Schadensersatzanspruch der Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1, 281 BGB ergeben können, der
jedoch daran scheitert, dass sie trotz entsprechenden Hinweises weder den konkret
entstandenen Schaden beziffert noch dargelegt haben, dass dem Kläger eine Frist zur
Nacherfüllung gesetzt worden sei. Jedenfalls bei der Verstopfung des Schmutzfilters der
Wärmepumpe handelte es sich aber um einen der Nachbesserung zugänglichen Mangel des
Werks und nicht um einen Mangelfolgeschaden, weil der Schaden an der Werkleistung selbst
entstanden ist und durch eine rechtzeitige Nacherfüllung hätte verhindert werden können
(vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil Rdnr. 154). Eine Mängelbeseitigung unter Fristsetzung ist
jedoch erstmals mit Schreiben vom 04.01.2012 und ausschließlich bezogen auf den
Dauerwarnton verlangt worden.
Die Rechnung Nr. 1359 ist daher ohne Kürzungen von den Beklagten zu begleichen.
4.
Soweit die Beklagten sich schließlich dagegen wenden, dass das Landgericht ihre hilfsweise
zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche gänzlich verneint habe, hat ihre Berufung
teilweise Erfolg. Der abzüglich der vorstehend genannten Kürzungen noch verbliebenen
Werklohnforderung des Klägers i.H.v. 4.680,90 € steht ein Schadensersatzanspruch der
Beklagten aus den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB i.H.v. 2.048,00 € entgegen.
Soweit die Beklagten Schadensersatz wegen der behaupteten fehlenden Kompatibiltät von
Wärmepumpe und Speichersystem sowie wegen der behaupteten Aussendung eines
Dauerwarntons der Wärmepumpe verlangt haben, steht nach dem Ergebnis der
zweitinstanzlich durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats
fest, dass der Einbau des Pufferspeichers F ####### mit zwei Wärmetauschern, die zum
ordnungsgemäßen Betrieb der Fußbodenheizung eine Temperaturdifferenz von 25° C
gegenüber der Wärmepumpe erfordern, technisch fehlerhaft war und durch den Einbau
eines Plattenwärmetauschers zu ersetzen ist. Eine weitergehende Inkompatibilität der
Systeme liegt hingegen nicht vor.
Zunächst war die ergänzende Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz gem. §§ 529 Abs. 1
Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durchzuführen, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft davon
ausgegangen ist, dass die Beklagten einen Mangel der klägerischen Leistung nicht
hinreichend dargelegt hätten, insbesondere etwaige Symptome nicht hinreichend
beschrieben und die Ursächlichkeit der behaupteten Inkompatibilität der Systeme hierfür
nicht genügend vorgetragen worden seien.
Denn nach der sog. Symptomrechtsprechung ist der Auftraggeber lediglich gehalten, das
äußere Erscheinungsbild eines Mangels zu beschreiben und muss er nicht zu dessen
Ursache vortragen (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil Rdnr. 203). Jedenfalls die bereits
erstinstanzlich erhobene Behauptung der Beklagten, dass die Heizungsanlage bei niedrigen
Außentemperaturen im Display eine Störungsmeldung anzeige und einen Dauerwarnton
aussende, stellt eine hinreichende Beschreibung der äußeren Mängelerscheinung dar, da
dieser Zustand nicht der üblichen Beschaffenheit einer Heizungsanlage entspricht und auf
einen Mangel hindeutet. Über diesen war daher noch Beweis zu erheben.
Die vom Senat durch Einholung eines weiteren schriftlichen Gutachtens und die ergänzende
mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. H durchgeführte weitere
Beweisaufnahme hat ergeben, dass zwar der verwendete Pufferspeicher mit der Anlage nicht
funktioniert, eine generelle Unverträglichkeit der Systeme aber nicht vorliegt. Die Beklagten
können daher nur den Austausch des Pufferspeichers mit seinen zwei integrierten
Wärmetauschern gegen einen Plattenwärmetauscher verlangen, wobei teilweise SowiesoKosten
zu berücksichtigen sind.
Der Sachverständige hat im Einzelnen ausgeführt, dass bei dem vorhandenen Pufferspeicher
mit zwei Wärmetauschern, die zusammen eine Temperaturdifferenz von 25° C zur
Weitergabe von Wärme benötigen, der Wärmepumpenkreis mit einer mittleren Temperatur
von 72° C betrieben werden müsste, um in der Fußbodenheizung die erforderliche
Vorlauftemperatur von 47° C noch gewährleisten zu können; die Wärmepumpe sei
ausweislich der Herstellerangaben aber nur in der Lage, 65° C bereitzustellen. Dieser
Grenzwert werde schon bei Außentemperaturen unter -2° C überschritten. Hierauf seien
letztlich auch die im Display angezeigten und durch einen Warnton signalisierten
Fehlermeldungen zurückzuführen.
Der Sachverständige hat ferner im Einzelnen ausgeführt, dass Abhilfe zu schaffen sei durch
den Einbau eines Plattenwärmetauschers. Dieser würde den vorhandenen Pufferspeicher mit
seinen integrierten Wärmetauschern ersetzen. Der Plattenwärmetauscher benötige nur eine
Temperaturdifferenz von 3° C zur Weitergabe von Wärme und könne so das Funktionieren
der Heizungsanlage sicherstellen. Aus technischer Sicht wäre von Anfang an ein
Plattenwärmetauscher zu verwenden gewesen. Damit könne die Anlage problemlos
betrieben werden; eine generelle Unverträglichkeit der Systeme F2 und F liege hingegen
nicht vor.
Der Senat schließt sich den plausiblen, in sich stimmig und widerspruchsfrei hergeleiteten
Aussagen des Sachverständigen an. Ihm folgend wäre von Anfang an anstelle des
Pufferspeichers für 1.569,00 € ein Plattenwärmetauscher für 180,00 € einzubauen gewesen,
so dass in Höhe der Differenz von 1.389,00 € ein Schaden verbleibt. Die Kosten für die
Verrohrung und Montage beider Bauteile hat der Sachverständige als in etwa gleich hoch
bezeichnet, so dass sie aus der Berechnung des Sachverständigen zu streichen sind; dies
betrifft die Positionen 7-16 zu Punkt 4.3 seines Gutachtens vom 27.01.2014. Die zu Position
1-5 und 17 ausgewiesenen Zusatzkosten fallen indes für die Mängelbeseitigung
unvermeidlich noch an und sind deshalb zu berücksichtigen, auch wenn sie bei von Anfang
an ordnungsgemäßer Zusammenstellung der Anlage nur einmal entstanden wären. Der
erstattungsfähige Schaden beläuft sich somit auf 1.389,00 € + 659,00 € = 2.048,00 €.
Der vorhandene Pufferspeicher war auch gänzlich in Abzug zu bringen, weil er durch den
einzubauenden Plattenwärmetauscher in technischer Hinsicht vollständig ersetzt wird. Soweit
der Kläger dem entgegengehalten hat, dass der Sachverständige zuvor die Verwendung
eines Pufferspeichers für erforderlich erklärt habe, um ein häufiges An- und Abschalten der
Wärmepumpe und deren schnelleren Verschleiß zu verhindern, so hat der Sachverständige
im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung klargestellt, dass diese Aussage für den
Plattenwärmetauscher nicht gleichermaßen zutreffe, zumal auch der Wasserkreislauf in der
Fußbodenheizung eine gewisse Speicherkapazität biete. Soweit auch bei Verwendung eines
Plattenwärmetauschers der zusätzliche Einbau eines passenden Pufferspeichers sinnvoll
sein könnte, um erwärmtes Wasser, das von der Fußbodenheizung nicht abgerufen wird,
aufzunehmen und zu speichern, führt dies gleichwohl nicht zur Berücksichtigung der
etwaigen Kosten eines solchen Pufferspeichers in der Schadensberechnung. Vielmehr hätte
es sich um Sowiesokosten gehandelt, wenn die Beklagten bei richtiger Beratung durch den
Kläger neben dem in technischer Hinsicht allein ausreichenden Plattenwärmetauscher
zusätzlich den Einbau eines solchen Pufferspeichers gewünscht hätten. Dies ist jedoch
schon in tatsächlicher Hinsicht nicht dargetan und nicht ersichtlich.
Die weiteren Voraussetzungen zur Beanspruchung dieses Schadensersatzes liegen
ebenfalls vor. Mit Schreiben vom 04.01.2012 haben die Beklagten dem Kläger erfolglos gem.
§ 281 Abs. 2 BGB eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung an der Heizungsanlage bis zum
12.01.2012 gesetzt. Selbst wenn diese Frist zu kurz bemessen gewesen sein sollte, wäre
jedenfalls eine angemessene Nachfrist in Gang gesetzt worden (vgl. BeckOK/Unberath,
Stand 01.03.2011, § 281 Rdnr. 16), die ebenfalls ergebnislos verstrichen ist.
5.
Abzüglich des hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs, der in Höhe von
2.048,00 € gegeben ist, verbleibt eine berechtigte Werklohnforderung des Klägers von
2.632,99 €, hinsichtlich derer die Verurteilung der Beklagten aufrechtzuerhalten und ihre
weitergehende Berufung zurückzuweisen war.
Ferner war das Urteil des Landgerichts Münster betreffend die – nicht angefochtene –
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Restwerklohns nur Zug um Zug gegen
Aushändigung der näher bezeichneten Unterlagen zum Betrieb der Anlage
aufrechtzuerhalten.
III.
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§
92 Abs. 1, 709 Nr. 10, 711, 713 ZPO.