Freitag, 11. August 2017

Oberlandesgericht Hamm, 24 U 48/15

Landgericht Münster, 16 O 475/10 Werkvertrag, Vorunternehmer, funktionaler Mangelbegriff BGB § 631, BGB § 633; VOB/B § 13 ABs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3 1. Für die Abgrenzung der Leistungspflichten mehrerer an der Herstellung eines Gesamtwerks auf Grund separater Werkverträge beteiligter Unternehmen, kann vorrangig auf die Ausschreibungen des Bauherrn (hier: durch den von ihm beauftragten Architekten) abgestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausschreibungen zu einem gemeinsamen Verständnis der Beteilig-ten von dem Umfang der jeweils übernommenen Leistungen geführt haben. 2. Der funktionale Mangel- und Herstellungsbegriff führt demgegenüber nicht zu einer Erweiterung der Leistungspflichten des Unternehmers über das so ermit-telte Leistungssoll hinaus, so dass er für die Funktionsfähigkeit der Gesamtan-lage nur im Rahmen seines Leistungsanteils einzustehen hat und sich die von ihm geschuldete Funktionsfähigkeit darauf beschränkt, dass seine Werkleis-tung einen sachgerechten Beitrag zur Erstellung des Gesamtwerks darstellt. 3. Es verbleiben allerdings Aufklärungs- und Hinweispflichten gem. §§ 13 Abs. 3, 4 Abs. 3 VOB/B, die leistungsbezogen sind (Nebenleistungspflichten). 4. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Verantwortlichkeit des Auftragneh-mers auch für Mängel führen, die zum unmittelbaren Leistungsbereich des anderen Unternehmers gehören. 5. Ein „Vorunternehmer“ gem. § 13 Abs. 3 VOB/B muss nicht zwingend zeitlich vor dem Auftragnehmer tätig geworden sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Leistung des anderen Unternehmers die sachlichtechnische Grundlage für die Leistung des Auftragnehmers bildet. Das kann auch bei zeitlich nach-gelagerten Arbeiten des anderen Unternehmers der Fall sein. 6. Eine Hinweispflichtverletzung setzt ein zunächst objektiv zu beurteilendes Informationsdefizit des Vorunternehmers voraus; es fehlt an der objektiven Pflichtverletzung, wenn dem Vorunternehmer alle Informationen vorliegen, die ihm bei Anwendung der grundlegenden Kenntnisse seines Fachgebiets die Vorbereitung bzw. Fertigstellung des funktionstüchtigen Gesamtwerks ermöglich.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.02.2015 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.722,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 sowie 381,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagten 3/4. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten trägt die Klägerin zu ¼; im Übrigen tragen sie die Streithelfer jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: (abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO) Das Urteil ist abzuändern, denn die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Die Klage hat mit der Hauptforderung i.H.v. 4722,10 € Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet, so dass die Klage mit der darüber hinausgehenden Forderung abgewiesen bleibt. 1. Wie sich aus dem im Rechtsstreit unverändert gebliebenen Klageantrag ergibt, macht die Klägerin eine Restwerklohnforderung i.H.v. 6.143,81 € geltend. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die Klageforderung aus der Zusammenstellung ergibt, die sie in ihrem Abrechnungsschreiben vom 03.03.2010 gegenüber den Beklagten als „Aufstellung offener Posten“ mitgeteilt hat, insbesondere aus der Version gemäß der Anlage K 10 zur Klageschrift (Bl. 47 d.A.). Die dort aufgelisteten Beträge führen ohne Berücksichtigung der Gebührenrechnung der Kreishandwerkerschaft zu einem Saldo, der genau dem Betrag der Klageforderung entspricht. In dieser Aufstellung nahm die Klägerin Bezug auf die von ihr erstellte Schlussrechnung vom 09.12.2008. Der in der Aufstellung enthaltene Schlussrechnungsbetrag ist anschließend, ohne dass die Parteien dies im Einzelnen für den Senat nachvollziehbar dargelegt haben, mehrfach korrigiert und weiter reduziert worden. Aus der zu den Akten gereichten Fassung der Schlussrechnung (Anlage B1 zur Klageerwiderung, Bl. 58 d.A.) ist ersichtlich, dass die Klägerin den vertraglichen Festpreis für ihre Werkleistung (45.000,00 € netto) bereits um den vereinbarten Nachlass von 3 % reduziert und nur entsprechend gemindert als Rechnungsposten eingestellt hatte (43.650,00 € netto).

Auch nach Anpassung der Schlussrechnung haben die Parteien über weitere Abzugsbeträge Verhandlungen geführt und nach dem übereinstimmenden Parteivortrag teilweise eine Einigung erzielt. Diese Einigung bezog sich auf die Höhe der in die „Aufstellung offene Posten“ vom 03.03.2010 eingestellten Abzugsbeträge. Eine weitere Kürzung i.H.v. 633,20 €, die auf einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24.08.2010 beruhte, ist nachträglich hinzugekommen. Auch über die Höhe der von den Beklagten gezahlten Abschlagszahlungen (insgesamt 41.654,00 €) besteht zwischen den Parteien Einvernehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte darüber hinaus geklärt werden, dass es sich bei diesen Zahlungen um die von dem Architekten S freigegebenen Summen der Abschlagsrechnungen handelte, ohne dass die Beklagten darauf einen Skontoabzug vorgenommen haben. In der Klageerwiderung vom 04.01.2011 (Bl. 53 d.A.) und in der Replik vom 15.02.2011 (Bl. 66 d.A.) haben die Parteien die wesentlichen Abrechnungspositionen unstreitig gestellt. Hinsichtlich des Abzugspostens „Solarleitung“ ist im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden, dass insoweit ein Betrag von 715,50 € von der Schlussrechnungsforderung abzuziehen war. Die Beklagten wenden sich jedenfalls nicht dagegen, dass das Landgericht auch insoweit von einem unstreitigen Betrag ausgegangen ist. Hinsichtlich der Ermittlung des rechnerisch offenen Restbetrages ist seitdem nur noch Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien, ob die Beklagten berechtigt sind, einen weiteren Betrag i.H.v. 3 % von der verbliebenen Brutto-Werklohnforderung als „Skonto“ abzuziehen, wobei die Beklagten die Auffassung vertreten, dass es sich um keinen Skontoabzug im eigentlichen Sinne, sondern um einen weiteren fest vereinbarten Nachlass gehandelt habe, der unabhängig von einer Zahlungsfrist anfallen sollte. Diesen Abzugsbetrag in Höhe von „3 % Skonto“ hat die Klägerin allerdings bereits zusätzlich zu dem oben angeführten Skontoabzug vom vereinbarten Festpreis in der „Aufstellung offene Posten“, auf die sie ihre Klageforderung stützt (Anlage K 10, Bl. 47 d.A.), berücksichtigt. Nur unter Einschluss dieses Skontoabzuges ist die Klageforderung mit einem Endbetrag von 6.143,81 € schlüssig dargelegt, da andernfalls die Zusammensetzung des Betrages nicht hinreichend konkret bestimmt werden könnte. Das ist aber Voraussetzung für die Schlüssigkeit des Klägervorbringens, weil ohne eine genaue Aufgliederung der Einzelbeträge die Rechtskraftwirkung eines darauf gestützten Urteils nicht erkennbar wäre. Die Klägerin hat zwar im Anschluss an die Klageerwiderung in ihrer Replik vom 15.02.2011 eine abweichende Zusammensetzung der ihr angeblich noch zustehenden Restforderung dargelegt. Diese Aufstellung ist auch, wie ausgeführt, zwischen den Parteien weitgehend unstreitig. Die Klägerin hat aber nicht die Konsequenz gezogen, den Klagebetrag auf den sich daraus ergebenden Saldo von 6.202,53 € umzustellen und die Klage entsprechend zu erweitern. Vielmehr hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2016 bestätigt, dass Grundlage für die Berechnung der Klageforderung weiterhin die Aufstellung der offenen Posten vom 03.03.2010 (Anlage K 10, Bl. 47 d.A.) sei. Dies führt in prozessualer Hinsicht dazu, dass die Klageforderung zunächst anhand der einzelnen Rechnungspositionen aus der Aufstellung über offene Posten vom 03.03.2010 zu ermitteln ist. Der Höhe nach sind die einzelnen aufgeführten Positionen allerdings nur insoweit schlüssig dargelegt, als die Beträge zwischen den Parteien unstreitig geworden sind. Die teilweise höheren Beträge aus der Aufstellung vom 03.03.2010 werden von der Klägerin ausweislich ihrer Darlegung in der Replik auch nicht mehr geltend gemacht. Zusätzlich in Ansatz zu bringen ist der danach ebenfalls unstreitige Abzugsbetrag i.H.v. 633,20 € gemäß dem Schreiben vom 24.08.2010. Bei entsprechender Anpassung der Einzelbeträge aus der Aufstellung offener Posten vom 03.03.2010 an die zwischen den Parteien unstreitigen Summen ergibt sich ein offener Restbetrag i.H.v. 4.722,10 €.

Dieser Restbetrag beinhaltet den von der Klägerin in der Aufstellung offener Posten vom 03.03.2010 selbst vorgenommenen weiteren Abzug von „3 % Skonto“ von der Bruttorechnungssumme. Die zwischen den Parteien diskutierte Frage, ob dieser Abzug berechtigt war, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn die Auffassung des Landgerichts – wofür einiges spricht – zutrifft und ein Skontoabzug im eigentlichen Sinne nicht wirksam vereinbart worden ist, weil keine Skontofrist geregelt wurde, muss die Klägerin sich an der von ihr zur Grundlage der Klageforderung erhobenen Abrechnung festhalten lassen, in der der Abzug bereits enthalten ist. Die Klägerin hat den Teilbetrag i.H.v. 3 % der offenen Restwerklohnforderung deshalb von vornherein in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Daran ist der Senat gemäß § 308 ZPO gebunden und kann nicht etwa entgegen der Festlegung, die Sache der Klägerin ist, die Klageforderung mit dem nicht geltend gemachten Teilbetrag bis zur Höhe des geforderten Zahlungsbetrages auffüllen. Auch die Klägerin hat den Betrag nicht etwa aufgefüllt, da sie an der Berechnung gemäß der Aufstellung der offenen Posten vom 03.03.2010 festhält.

Die Beklagten können sich gegenüber der danach begründeten Klageforderung i.H.v. 4.722,10 € nicht auf ein Recht auf Minderung des Werklohns gemäß §§ 13 Nr. 6 VOB/B 2006, 638 BGB wegen des einzig in der Berufung noch verfolgten Mangels der fehlenden Steuerungsmöglichkeit für die Kühlfunktion der Wärmepumpenheizung berufen. Denn es fehlt an einem Mangel des Werks der Klägerin gemäß §§ 13 Nr. 1 VOB/B 2006, 633 BGB. Dies gilt, obwohl der Sachverständige bestätigt hat, dass sich die grundsätzlich vorhandene und funktionierende Kühlfunktion nicht über die Raumthermostate regeln lässt, weil für deren Anschluss an das Steuerungsgerät der Heizungsanlage kein mindestens 4-adriges Stromkabel verlegt worden ist. Die Raumthermostate sind vielmehr nur über ein 3-adriges Kabel angeschlossen, mit dem sich die Kühlfunktion nicht ansteuern lässt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat besteht Klarheit darüber, dass die Installation der in jedem Raum vorgesehenen Thermostate nicht zum Leistungsumfang der Klägerin gehörte. Dagegen spricht zwar der Inhalt des Leistungsverzeichnisses, das Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages mit einem Pauschalfestpreis von 45.000,00 € netto geworden ist. Dieses Leistungsverzeichnis sah im Titel 5 die Lieferung einer mit einer Wärmepumpe betriebenen Fußbodenheizung im Neubau der Beklagten und in Pos. 5.17 vor, dass die Klägerin 14 Stück „Raumthermostat 230 V zur direkten Schaltung von ec 2000 Stellantrieben liefern und montieren“ sollte. Diese Vereinbarung beinhaltete aber nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien bereits nach dem ursprünglichen Vertrag nicht das Verlegen der für den Betrieb der Raumthermostate erforderlichen Elektrokabel von der Schaltzentrale der Heizungsanlage bis in die einzelnen Räume zu den dort vorgesehenen Positionen der Thermostate. Wie sich aus dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Angebot der Streithelferin der Beklagten (T GmbH & Co. KG), das die Beklagten bei der Streithelferin in Auftrag gegeben haben, ergibt, war dort ausdrücklich die Verlegung von 3-adrigen oder 5- adrigen Elektrokabeln für die Raumthermostate in Form von Alternativpositionen vorgesehen. Sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin der Beklagten haben den Umfang der ihnen zugewiesenen Arbeiten auch dahin gehend verstanden, dass die Verlegung der Elektrokabel durch die Streithelferin zu erfolgen hatte. Der Zeuge U, Bauleiter der T GmbH & Co. KG, hat in seiner Vernehmung durch das Landgericht (Bl. 141 d.A.) ausgesagt, dass es aus seiner Sicht bezüglich der Heizungsanlage um die Verkabelung eines Fremdgewerkes gegangen sei. Es habe diesbezüglich auf der Baustelle ein Termin zur Abstimmung der Vorgaben der Heizungsfirma gegeben. Dort seien die Standorte der Raumthermostate für die von der Firma T durchzuführende Verkabelung festgelegt worden. Auch für den Bauleiter der Klägerin, den Zeugen C, war nach seiner protokollierten Aussage klar, dass die Klägerin für die elektrischen Anschlüsse der Heizung nicht zuständig gewesen sei. Das sollte vielmehr durch den Elektriker erfolgen. Die Klägerin habe das Bauvorhaben nur wassertechnisch und von der Heizungsseite her begleitet (Bl. 143 d.A.). Der Streithelfer der Beklagten, der von ihnen mit der Planung und Bauaufsicht beauftragte Architekt S, hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er es den Fachfirmen überlassen habe, die beauftragten Arbeiten untereinander abzustimmen. Nach den Erfahrungen des Senates aus vergleichbaren Fällen, die durch die Angaben des Sachverständigen C1 im vorliegenden Verfahren gestützt werden, ist eine solche Aufteilung der Arbeiten zwischen Heizungsbauer und Elektriker üblich. Die Verdrahtung der Raumthermostate bis zur Steuerung der Heizung darf nach den Angaben des Sachverständigen nur durch einen ausgebildeten Elektriker erfolgen. Die Verdrahtung selbst fällt somit in das Fachgebiet des Elektrikers und nicht in das des Heizungsbauers. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Heizungsbauer im Vertrag auch eine eigentlich fachfremde Leistung übernimmt und entweder einen eigenen, bei ihm beschäftigten Elektriker, oder einen Subunternehmer einsetzt. Allerdings hätte dann die Vergabe eines Auftrags zur Verlegung der Leitungen an die Elektrofirma keinen Sinn ergeben. Angesichts der hier durch die Ausschreibung vorgegebenen Arbeitsteilung zwischen Heizungsbauer und Elektriker ist deshalb von einer so weitgehenden Übernahme der Arbeiten durch die Klägerin nicht auszugehen. Bestätigt wird diese Aufteilung durch die nachträgliche Einigung der Parteien, dass auch die Raumthermostate selbst nicht mehr von der Klägerin geliefert werden sollten, sondern von der Streithelferin der Beklagten, Firma T GmbH & Co. KG. Diesen Umstand haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend geschildert.

Die schließlich von der Firma T eingebauten Raumthermostate sind dementsprechend nach den Angaben der Beklagten auch von ihnen bei der Firma T und nicht bei der Klägerin bezahlt worden. Ob die Beklagten zusätzlich die ursprünglich in der Ausschreibung der Klägerin vorgesehenen und für die Steuerung der Kühlfunktion ungeeigneten Raumthermostate bei dieser bezahlt haben, lässt sich aufgrund der Vielzahl der vorgenommenen Abzüge, die nicht im Einzelnen dargelegt worden sind, für den Senat nicht nachvollziehen. Dies ist aber auch für die Entscheidung nicht von Belang. Denn selbst wenn die Beklagten nicht gelieferte und nicht eingebaute Thermostate (und damit zu viel) bei der Klägerin bezahlt hätten, könnte dies allenfalls zu einem weiteren Abzugsbetrag für die Beklagten führen und nichts an der Beurteilung des Leistungsumfangs der Klägerin ändern. Einen darauf gestützten Abzugsbetrag haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Das hätte ihnen oblegen, weil die Zusammensetzung der Klageforderung unstreitig geblieben ist, obwohl die Beklagten wussten, ob sie die Raumthermostate zusätzlich bei der Firma T bezahlt haben oder nicht. Die Beklagten können sich gegenüber der so vorzunehmenden Abgrenzung des Umfangs der von der Klägerin geschuldeten Arbeiten auch nicht auf den sog. funktionalen Mangelbegriff berufen. Es ist zwar richtig, dass sich die Herstellungspflicht des Auftragnehmers nicht strikt auf die vereinbarte Leistungspflicht beschränkt, sondern eine darüber hinausgehende Herstellungspflicht besteht, die auf die Errichtung eines für den Vertragsinhalt zweckentsprechenden und funktionsgerechten Werkes abzielt (BGH BauR 1995, 230; BauR 1999, 37; BauR 2007, 700; BauR 2012, 115; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, Rn. 18; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 631 Rn. 176). Der Beurteilung des Umfangs der die Klägerin treffenden Herstellungspflicht ist aber die Frage vorgelagert, ob die dazu erforderlichen Arbeiten bei einem anderen Fachunternehmen in Auftrag gegeben worden sind. In einem solchen Fall reduziert sich die auch funktional zu beurteilende Leistungspflicht des Auftragnehmers auf etwaige Hinweispflichten (dazu unter 3.) und verdichtet sich nicht etwa zu einer eigenen Pflicht des Auftragnehmers, die fremd vergebenen Tätigkeiten selbst zu übernehmen oder zu beaufsichtigen. Werden mehrere Unternehmen einzeln mit unterschiedlichen Arbeiten beauftragt, die erst in ihrer Gesamtheit eine funktionsfähige Anlage gewährleisten, hat der einzelne Unternehmer lediglich die Pflicht zur Ausführung seines Werkes und zur Zusammenarbeit mit den anderen Unternehmen, wie diese von ihm im Hinblick darauf erwartet werden kann, dass seine Leistungen einen insgesamt sachgerechten Beitrag zu einem funktionsgerechten Gesamtwerk darstellen. 3. Die Klägerin ist auch nicht für den Mangel der vom Sachverständigen festgestellten Funktionsuntüchtigkeit der raumbezogenen Steuerung der Kühlfunktion wegen Verletzung ihrer Bedenkenhinweispflicht (§§ 13 Nr. 3 i.V.m. 4 Nr. 3 VOB/B 2006) oder einer sonstigen Aufklärungspflichtverletzung (§ 4 Nr. 3 VOB/B 2006) verantwortlich. Bei der Bestimmung des Umfangs der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für den nach der vertraglichen Gestaltung vorausgesetzten Inhalt des herzustellenden Werkes ist zwar wiederum vom funktionalen Mangel- bzw. Herstellungsbegriff auszugehen. Danach ist die Leistungspflicht des Auftragnehmers – wie dargelegt – nicht auf den von ihm nach dem Wortlaut des Vertrages geschuldeten Leistungsumfang beschränkt. Vielmehr führt die Orientierung an der Funktionstüchtigkeit des zu erstellenden Werkes zu einer eigenen und unmittelbaren Hinweis- und Aufklärungspflicht des Auftragnehmers. Diese in §§ 13 Nr. 3 i.V.m. 4 Nr. 3 VOB/B 2006 zum Ausdruck gekommene Pflicht stellt nicht etwa nur eine bloße Nebenpflicht dar, wie es bei weitergehenden Hinweispflichten, die sich im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 4 Nr. 3 VOB/B 2006 nicht leistungsbezogen auf das eigentliche herzustellende Werk richten müssen, der Fall sein kann. Es kann deshalb nicht der Auffassung der Klägerin gefolgt werden, dass eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht der Klägerin von vornherein nur zu Schadensersatzpflichten führen könnte, die inhaltlich auf das sog. negative Interesse begrenzt wären. Die Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht des Unternehmers beschränkt sich auch nicht nur auf Leistungen die ein anderer Unternehmer zeitlich vor den Arbeiten des Auftragnehmers ausgeführt hat und auf denen der Auftragnehmer im Anschluss daran aufbauen soll.

Der Begriff der Vorleistung kann nämlich nicht in erster Linie aus der zeitlichen Abfolge der zu erbringenden Arbeiten erschlossen werden. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 13 Nr. 3 VOB/B 2006 von der „Vorleistung“ eines anderen Unternehmers die Rede ist und die Vorunternehmerleistung ursächlich für den entstehenden Mangel geworden sein muss (Kapellmann/Messerschmidt, VOB/B, § 13 Rn. 91). Möglicherweise wird deshalb allein vom tatsächlichen Ablauf her die Vorunternehmerleistung in der Regel zeitlich vor der Arbeit des Auftragnehmers zu erbringen sein. Zwingend ist diese Reihenfolge jedoch nicht. Denn die in der Rechtsprechung anerkannte Definition der Vorleistung gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B 2006 reicht viel weiter, was auch sachlich gerechtfertigt ist, da zeitliche Abfolgen vielfach zufallsbedingt sind. Vorleistungen sind nach der zutreffenden Definition des Bundesgerichtshofs (NJW 1974, 747) solche Leistungen, die Auswirkungen auf die Leistung des Auftragnehmers haben, weil sie diese nachteilig beeinflussen können. Das ist dann der Fall, wenn sie die sachlichtechnische Grundlage für die Leistung des Auftragnehmers bilden (Kapellmann/Messerschmidt/Weyer, VOB/B, § 13 Rn. 89; Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB/B, § 13 Abs. 3 Rn. 57; Beck‘scher online Kommentar VOB/B-Koenen, § 13 Abs. 3 Rn. 16). Das zeitliche Moment der Abfolge der Bauleistungen tritt dabei in den Hintergrund. Es kann vielmehr auch eine Hinweispflicht gegenüber zeitlich nachfolgenden Arbeiten anderer Unternehmer bestehen (Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB/B, § 13 Abs. 3 Rn. 60). Diese Beurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im von der Berufung angeführten sog. Blockheizkraftwerk-Fall (NJW 2008, 511, Rz. 19 – beck online). Die Hinweispflicht reicht allerdings nur so weit, wie für den Auftragnehmer bei der gebotenen und von ihm durchzuführenden Prüfung das Risiko für eine nicht vertragsgerechte Ausführung eines anderen Unternehmers als Gefahr für die funktionstaugliche Errichtung des Gesamtwerks erkennbar war. Der Umfang der Prüfungspflicht ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu bemessen. Hier bestand bereits aus objektiver Sicht keine Verpflichtung der Klägerin, darauf hinzuweisen, dass für den Einbau der Raumthermostate und deren Verkabelung durch den Elektriker ein mindestens 4-adriges Kabel verwendet werden musste. Der Sachverständige C1 hat in seinen Vernehmungen sowohl durch das Landgericht als auch durch den Senat überzeugend ausgeführt, dass es zum Grundwissen des Elektrikers gehört, ein mindestens 4-adriges Kabel für die Verdrahtung der Raumthermostate vorzusehen, wenn er darüber unterrichtet ist, dass die eingebaute Heizungsanlage auch über eine Kühlfunktion verfügt. Die Kenntnis von der Kühlfunktion war bei der Streithelferin der Beklagten Firma T vor Verlegung der Kabel vorhanden. Dies ist inzwischen zwischen den Parteien unstreitig. Die entsprechende Behauptung der Beklagten, der Architekt S habe die Firma T bei Auftragsvergabe auf die vorhandene Kühlfunktion hingewiesen, hat sich die Klägerin zulässigerweise zu eigen gemacht. Dies ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend erörtert worden. Dazu passt, dass im Angebot der Firma T für die Verdrahtung der Thermostate ein 5-adriges Kabel als Alternativposition vorgesehen war.

Diese Kenntnis reichte nach den Ausführungen des Sachverständigen C1 für den Elektriker aus, um daraus zwingend und ohne weitere Informationen auf die Erforderlichkeit eines mindestens 4-adrigen Kabels (besser noch eines 5-adrigen), schließen zu können. Eine entsprechende Pflicht der Klägerin, den Elektriker über diese auf dessen Fachgebiet liegende Folgerung hinzuweisen, besteht nicht. Vielmehr beschränkt sich die Hinweispflicht auf die eigenen Kenntnisse der Auftragnehmerin, die von ihr als Fachunternehmerin verlangt und vorausgesetzt werden können. Es ist also allenfalls eine Pflicht der Klägerin anzunehmen sicherzustellen, dass die Information über die vorhandene Kühlfunktion der von der Wärmepumpe gespeisten Fußbodenheizung rechtzeitig zu den weiteren an der Erstellung des Werks beteiligten Unternehmen gelangt. Eine Hinweispflicht über die daraus abzuleitende Beschaffenheit der zu verwendenden Elektrokabel ist demgegenüber nicht anzunehmen. Hier kann sich der Auftragnehmer vielmehr auf die von ihm anzunehmenden Kenntnisse des für das andere Gewerk zuständigen Fachunternehmers verlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier – nicht um außergewöhnliche Konstruktionen mit nicht gängigen Anforderungen auf dem fremden Fachgebiet handelt, sondern nur das allgemeine fachliche Grundwissen des anderen Unternehmers berührt ist.

Hinsichtlich der möglicherweise anzunehmenden Verpflichtung, über die vorhandene Kühlfunktion aufzuklären, bestand in objektiver Hinsicht keine Aufklärungsbedürftigkeit, und zwar weder bei den Beklagten als Auftraggebern noch bei dem von ihnen beauftragten Architekten und schließlich nicht bei der Firma T. Denn alle Beteiligten wussten um das Vorhandensein der Kühlfunktion. Der Architekt S hat nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien die Firma T bei Auftragsvergabe auf die Kühlfunktion hingewiesen. Ein etwaiger Hinweis der Klägerin auf die Kühlfunktion hätte deshalb keinen zusätzlichen Informationsgehalt vermittelt. Das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises stellt daher keine objektive Pflichtverletzung des Werkvertrages mit den Beklagten durch die Klägerin dar. Die Klägerin musste auch nicht überwachen und durch Nachfrage sicherstellen, ob die Information an den Bauleiter der Elektrofirma vor Ort weitergegeben worden ist. Denn die Klägerin konnte voraussetzen, dass die Streithelferin durch organisatorische Maßnahmen die Weiterleitung der grundlegenden Informationen an die Monteure sicherstellt, bevor diese mit ihrer Arbeit auf der Baustelle beginnen.

Die Klägerin hat auch nicht deshalb gegen eine ihr obliegende Leistungspflicht verstoßen, weil sie die Klemmleisten (Schaltleisten) für den Anschluss der Verdrahtung an das Steuergerät nicht bei Beginn der Arbeiten der Elektrofirma auf der Baustelle vorgehalten und auch später nicht selbst eingebaut hat. In der Leistungsbeschreibung für die Arbeiten der Klägerin ist eine solche Klemmleiste lediglich als Alternativposition vorgesehen. Der Sachverständige hat insoweit erläutert, dass zwar keine Alternativposition gegenüber einer anderen Leistung der Klägerin gegeben war. Die Alternative habe vielmehr darin bestanden, dass die Klemmleisten entweder von der Klägerin oder von der Elektrofirma zu beschaffen waren. Ob sie überhaupt benötigt wurden, hänge in erster Linie davon ab, wie die Verdrahtung der ankommenden Leitungen am zentralen Steuergerät durch die Elektrofirma vorgenommen werden sollte. Für den Anschluss sei die Verwendung von Klemmleisten aus Sicht des Sachverständigen zwar nicht zwingend erforderlich, aber deutlich einfacher umzusetzen gewesen. Letztlich sei es aber Sache des Elektrikers gewesen, dies zu entscheiden. Entsprechend habe es sich bei der Ausschreibung dieser Position aus Sicht der Klägerin eher um eine Eventualposition gehandelt. Dementsprechend begründet es keine Pflichtverletzung der Klägerin, dass diese erst nach einem Ortstermin mit einem Vertreter der Herstellerfirma der Wärmepumpenanlage die Klemmleisten nachbestellte, zumal noch nicht einmal ersichtlich ist, dass die Beklagten die Ausführung der Eventualposition bei ihr beauftragt haben. 4. Die Beklagten waren danach nicht zur Minderung berechtigt. Auch der von ihnen hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt einen Mangel des Werkes voraus, für den die Klägerin verantwortlich ist (§ 13 Nr. 7 VOB/B 2006). Daran fehlt es. 5. Die zugesprochene Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten sind gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B 2006 spätestens 2 Monate nach Erteilung der Schlussrechnung in Verzug geraten. Die Frist begann jedenfalls mit der Übersendung der „Aufstellung offene Posten“ im März 2010, die nach wie vor Grundlage der Klageforderung ist. Eine gesonderte Mahnung war nach Ablauf der Frist für den Verzugsbeginn nicht mehr erforderlich. Die geltend gemachten Inkassokosten der Kreishandwerkerschaft sind in Höhe der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr begründet (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn. 46), die gem. der Vorbemerkung zu Nr. 3100 Anlage 1 zu § 2 RVG i.V.m. § 15a RVG auf eine ggf. zu erstattende Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Die Höhe der Gebühr berechnet sich nach dem Streitwert der begründeten Hauptforderung. Die Kosten sind während des Verzuges der Beklagten ihrerseits gemäß § 286, 288 BGB verzinslich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.