Landgericht Münster, 16 O 475/10
Werkvertrag, Vorunternehmer, funktionaler Mangelbegriff
BGB § 631, BGB § 633; VOB/B § 13 ABs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3
1. Für die Abgrenzung der Leistungspflichten mehrerer an der Herstellung
eines Gesamtwerks auf Grund separater Werkverträge beteiligter
Unternehmen, kann vorrangig auf die Ausschreibungen des Bauherrn (hier:
durch den von ihm beauftragten Architekten) abgestellt werden. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Ausschreibungen zu einem gemeinsamen
Verständnis der Beteilig-ten von dem Umfang der jeweils übernommenen
Leistungen geführt haben.
2. Der funktionale Mangel- und Herstellungsbegriff führt demgegenüber
nicht zu einer Erweiterung der Leistungspflichten des Unternehmers über
das so ermit-telte Leistungssoll hinaus, so dass er für die Funktionsfähigkeit
der Gesamtan-lage nur im Rahmen seines Leistungsanteils einzustehen
hat und sich die von ihm geschuldete Funktionsfähigkeit darauf beschränkt,
dass seine Werkleis-tung einen sachgerechten Beitrag zur Erstellung des
Gesamtwerks darstellt.
3. Es verbleiben allerdings Aufklärungs- und Hinweispflichten gem. §§ 13
Abs. 3, 4 Abs. 3 VOB/B, die leistungsbezogen sind
(Nebenleistungspflichten).
4. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Verantwortlichkeit des
Auftragneh-mers auch für Mängel führen, die zum unmittelbaren
Leistungsbereich des anderen Unternehmers gehören.
5. Ein „Vorunternehmer“ gem. § 13 Abs. 3 VOB/B muss nicht zwingend
zeitlich vor dem Auftragnehmer tätig geworden sein. Es kommt vielmehr
darauf an, ob die Leistung des anderen Unternehmers die sachlichtechnische
Grundlage für die Leistung des Auftragnehmers bildet. Das
kann auch bei zeitlich nach-gelagerten Arbeiten des anderen Unternehmers
der Fall sein.
6. Eine Hinweispflichtverletzung setzt ein zunächst objektiv zu
beurteilendes Informationsdefizit des Vorunternehmers voraus; es fehlt an
der objektiven Pflichtverletzung, wenn dem Vorunternehmer alle
Informationen vorliegen, die ihm bei Anwendung der grundlegenden
Kenntnisse seines Fachgebiets die Vorbereitung bzw. Fertigstellung des
funktionstüchtigen Gesamtwerks ermöglich.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.02.2015 verkündete Urteil
der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
4.722,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 03.07.2010
sowie 381,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den
Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagten
3/4.
Die durch die Streithilfe verursachten Kosten trägt die Klägerin zu ¼; im
Übrigen tragen sie die Streithelfer jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO)
Das Urteil ist abzuändern, denn die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Die
Klage hat mit der Hauptforderung i.H.v. 4722,10 € Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist
unbegründet, so dass die Klage mit der darüber hinausgehenden Forderung abgewiesen
bleibt.
1.
Wie sich aus dem im Rechtsstreit unverändert gebliebenen Klageantrag ergibt, macht die
Klägerin eine Restwerklohnforderung i.H.v. 6.143,81 € geltend. Die Klägerin hat in der
mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die Klageforderung aus der
Zusammenstellung ergibt, die sie in ihrem Abrechnungsschreiben vom 03.03.2010
gegenüber den Beklagten als „Aufstellung offener Posten“ mitgeteilt hat, insbesondere aus
der Version gemäß der Anlage K 10 zur Klageschrift (Bl. 47 d.A.). Die dort aufgelisteten
Beträge führen ohne Berücksichtigung der Gebührenrechnung der Kreishandwerkerschaft zu
einem Saldo, der genau dem Betrag der Klageforderung entspricht.
In dieser Aufstellung nahm die Klägerin Bezug auf die von ihr erstellte Schlussrechnung vom
09.12.2008. Der in der Aufstellung enthaltene Schlussrechnungsbetrag ist anschließend,
ohne dass die Parteien dies im Einzelnen für den Senat nachvollziehbar dargelegt haben,
mehrfach korrigiert und weiter reduziert worden. Aus der zu den Akten gereichten Fassung
der Schlussrechnung (Anlage B1 zur Klageerwiderung, Bl. 58 d.A.) ist ersichtlich, dass die
Klägerin den vertraglichen Festpreis für ihre Werkleistung (45.000,00 € netto) bereits um den
vereinbarten Nachlass von 3 % reduziert und nur entsprechend gemindert als
Rechnungsposten eingestellt hatte (43.650,00 € netto).
Auch nach Anpassung der Schlussrechnung haben die Parteien über weitere Abzugsbeträge
Verhandlungen geführt und nach dem übereinstimmenden Parteivortrag teilweise eine
Einigung erzielt. Diese Einigung bezog sich auf die Höhe der in die „Aufstellung offene
Posten“ vom 03.03.2010 eingestellten Abzugsbeträge. Eine weitere Kürzung i.H.v. 633,20 €,
die auf einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24.08.2010
beruhte, ist nachträglich hinzugekommen. Auch über die Höhe der von den Beklagten
gezahlten Abschlagszahlungen (insgesamt 41.654,00 €) besteht zwischen den Parteien
Einvernehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte darüber hinaus geklärt
werden, dass es sich bei diesen Zahlungen um die von dem Architekten S freigegebenen
Summen der Abschlagsrechnungen handelte, ohne dass die Beklagten darauf einen
Skontoabzug vorgenommen haben.
In der Klageerwiderung vom 04.01.2011 (Bl. 53 d.A.) und in der Replik vom 15.02.2011 (Bl.
66 d.A.) haben die Parteien die wesentlichen Abrechnungspositionen unstreitig gestellt.
Hinsichtlich des Abzugspostens „Solarleitung“ ist im Laufe des Rechtsstreits unstreitig
geworden, dass insoweit ein Betrag von 715,50 € von der Schlussrechnungsforderung
abzuziehen war. Die Beklagten wenden sich jedenfalls nicht dagegen, dass das Landgericht
auch insoweit von einem unstreitigen Betrag ausgegangen ist.
Hinsichtlich der Ermittlung des rechnerisch offenen Restbetrages ist seitdem nur noch
Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien, ob die Beklagten berechtigt sind, einen
weiteren Betrag i.H.v. 3 % von der verbliebenen Brutto-Werklohnforderung als „Skonto“
abzuziehen, wobei die Beklagten die Auffassung vertreten, dass es sich um keinen
Skontoabzug im eigentlichen Sinne, sondern um einen weiteren fest vereinbarten Nachlass
gehandelt habe, der unabhängig von einer Zahlungsfrist anfallen sollte.
Diesen Abzugsbetrag in Höhe von „3 % Skonto“ hat die Klägerin allerdings bereits zusätzlich
zu dem oben angeführten Skontoabzug vom vereinbarten Festpreis in der „Aufstellung offene
Posten“, auf die sie ihre Klageforderung stützt (Anlage K 10, Bl. 47 d.A.), berücksichtigt. Nur
unter Einschluss dieses Skontoabzuges ist die Klageforderung mit einem Endbetrag von
6.143,81 € schlüssig dargelegt, da andernfalls die Zusammensetzung des Betrages nicht
hinreichend konkret bestimmt werden könnte. Das ist aber Voraussetzung für die
Schlüssigkeit des Klägervorbringens, weil ohne eine genaue Aufgliederung der Einzelbeträge
die Rechtskraftwirkung eines darauf gestützten Urteils nicht erkennbar wäre. Die Klägerin hat
zwar im Anschluss an die Klageerwiderung in ihrer Replik vom 15.02.2011 eine abweichende
Zusammensetzung der ihr angeblich noch zustehenden Restforderung dargelegt. Diese
Aufstellung ist auch, wie ausgeführt, zwischen den Parteien weitgehend unstreitig. Die
Klägerin hat aber nicht die Konsequenz gezogen, den Klagebetrag auf den sich daraus
ergebenden Saldo von 6.202,53 € umzustellen und die Klage entsprechend zu erweitern.
Vielmehr hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Befragen des Senats in der
mündlichen Verhandlung vom 19.04.2016 bestätigt, dass Grundlage für die Berechnung der
Klageforderung weiterhin die Aufstellung der offenen Posten vom 03.03.2010 (Anlage K 10,
Bl. 47 d.A.) sei.
Dies führt in prozessualer Hinsicht dazu, dass die Klageforderung zunächst anhand der
einzelnen Rechnungspositionen aus der Aufstellung über offene Posten vom 03.03.2010 zu
ermitteln ist. Der Höhe nach sind die einzelnen aufgeführten Positionen allerdings nur
insoweit schlüssig dargelegt, als die Beträge zwischen den Parteien unstreitig geworden
sind. Die teilweise höheren Beträge aus der Aufstellung vom 03.03.2010 werden von der
Klägerin ausweislich ihrer Darlegung in der Replik auch nicht mehr geltend gemacht.
Zusätzlich in Ansatz zu bringen ist der danach ebenfalls unstreitige Abzugsbetrag i.H.v.
633,20 € gemäß dem Schreiben vom 24.08.2010.
Bei entsprechender Anpassung der Einzelbeträge aus der Aufstellung offener Posten vom
03.03.2010 an die zwischen den Parteien unstreitigen Summen ergibt sich ein offener
Restbetrag i.H.v. 4.722,10 €.
Dieser Restbetrag beinhaltet den von der Klägerin in der
Aufstellung offener Posten vom 03.03.2010 selbst vorgenommenen weiteren Abzug von „3 %
Skonto“ von der Bruttorechnungssumme. Die zwischen den Parteien diskutierte Frage, ob dieser Abzug berechtigt war, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn die Auffassung des
Landgerichts – wofür einiges spricht – zutrifft und ein Skontoabzug im eigentlichen Sinne
nicht wirksam vereinbart worden ist, weil keine Skontofrist geregelt wurde, muss die Klägerin
sich an der von ihr zur Grundlage der Klageforderung erhobenen Abrechnung festhalten
lassen, in der der Abzug bereits enthalten ist. Die Klägerin hat den Teilbetrag i.H.v. 3 % der
offenen Restwerklohnforderung deshalb von vornherein in diesem Rechtsstreit nicht geltend
gemacht. Daran ist der Senat gemäß § 308 ZPO gebunden und kann nicht etwa entgegen
der Festlegung, die Sache der Klägerin ist, die Klageforderung mit dem nicht geltend
gemachten Teilbetrag bis zur Höhe des geforderten Zahlungsbetrages auffüllen. Auch die
Klägerin hat den Betrag nicht etwa aufgefüllt, da sie an der Berechnung gemäß der
Aufstellung der offenen Posten vom 03.03.2010 festhält.
Die Beklagten können sich gegenüber der danach begründeten Klageforderung i.H.v.
4.722,10 € nicht auf ein Recht auf Minderung des Werklohns gemäß §§ 13 Nr. 6 VOB/B
2006, 638 BGB wegen des einzig in der Berufung noch verfolgten Mangels der fehlenden
Steuerungsmöglichkeit für die Kühlfunktion der Wärmepumpenheizung berufen. Denn es fehlt an einem Mangel des Werks der Klägerin gemäß §§ 13 Nr. 1 VOB/B 2006, 633 BGB.
Dies gilt, obwohl der Sachverständige bestätigt hat, dass sich die grundsätzlich vorhandene
und funktionierende Kühlfunktion nicht über die Raumthermostate regeln lässt, weil für deren
Anschluss an das Steuerungsgerät der Heizungsanlage kein mindestens 4-adriges
Stromkabel verlegt worden ist. Die Raumthermostate sind vielmehr nur über ein 3-adriges
Kabel angeschlossen, mit dem sich die Kühlfunktion nicht ansteuern lässt.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat besteht Klarheit darüber,
dass die Installation der in jedem Raum vorgesehenen Thermostate nicht zum
Leistungsumfang der Klägerin gehörte. Dagegen spricht zwar der Inhalt des
Leistungsverzeichnisses, das Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen
Werkvertrages mit einem Pauschalfestpreis von 45.000,00 € netto geworden ist. Dieses
Leistungsverzeichnis sah im Titel 5 die Lieferung einer mit einer Wärmepumpe betriebenen
Fußbodenheizung im Neubau der Beklagten und in Pos. 5.17 vor, dass die Klägerin 14 Stück
„Raumthermostat 230 V zur direkten Schaltung von ec 2000 Stellantrieben liefern und
montieren“ sollte. Diese Vereinbarung beinhaltete aber nach dem übereinstimmenden Willen
der Parteien bereits nach dem ursprünglichen Vertrag nicht das Verlegen der für den Betrieb
der Raumthermostate erforderlichen Elektrokabel von der Schaltzentrale der Heizungsanlage
bis in die einzelnen Räume zu den dort vorgesehenen Positionen der Thermostate. Wie sich
aus dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Angebot der
Streithelferin der Beklagten (T GmbH & Co. KG), das die Beklagten bei der Streithelferin in
Auftrag gegeben haben, ergibt, war dort ausdrücklich die Verlegung von 3-adrigen oder 5-
adrigen Elektrokabeln für die Raumthermostate in Form von Alternativpositionen vorgesehen.
Sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin der Beklagten haben den Umfang der ihnen
zugewiesenen Arbeiten auch dahin gehend verstanden, dass die Verlegung der Elektrokabel
durch die Streithelferin zu erfolgen hatte. Der Zeuge U, Bauleiter der T GmbH & Co. KG, hat
in seiner Vernehmung durch das Landgericht (Bl. 141 d.A.) ausgesagt, dass es aus seiner
Sicht bezüglich der Heizungsanlage um die Verkabelung eines Fremdgewerkes gegangen
sei. Es habe diesbezüglich auf der Baustelle ein Termin zur Abstimmung der Vorgaben der
Heizungsfirma gegeben. Dort seien die Standorte der Raumthermostate für die von der Firma
T durchzuführende Verkabelung festgelegt worden. Auch für den Bauleiter der Klägerin, den
Zeugen C, war nach seiner protokollierten Aussage klar, dass die Klägerin für die
elektrischen Anschlüsse der Heizung nicht zuständig gewesen sei. Das sollte vielmehr durch
den Elektriker erfolgen. Die Klägerin habe das Bauvorhaben nur wassertechnisch und von
der Heizungsseite her begleitet (Bl. 143 d.A.). Der Streithelfer der Beklagten, der von ihnen
mit der Planung und Bauaufsicht beauftragte Architekt S, hat dazu in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er es den Fachfirmen überlassen habe, die
beauftragten Arbeiten untereinander abzustimmen. Nach den Erfahrungen des Senates aus
vergleichbaren Fällen, die durch die Angaben des Sachverständigen C1 im vorliegenden
Verfahren gestützt werden, ist eine solche Aufteilung der Arbeiten zwischen Heizungsbauer
und Elektriker üblich. Die Verdrahtung der Raumthermostate bis zur Steuerung der Heizung
darf nach den Angaben des Sachverständigen nur durch einen ausgebildeten Elektriker
erfolgen. Die Verdrahtung selbst fällt somit in das Fachgebiet des Elektrikers und nicht in das
des Heizungsbauers. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Heizungsbauer im Vertrag auch
eine eigentlich fachfremde Leistung übernimmt und entweder einen eigenen, bei ihm
beschäftigten Elektriker, oder einen Subunternehmer einsetzt. Allerdings hätte dann die
Vergabe eines Auftrags zur Verlegung der Leitungen an die Elektrofirma keinen Sinn
ergeben. Angesichts der hier durch die Ausschreibung vorgegebenen Arbeitsteilung
zwischen Heizungsbauer und Elektriker ist deshalb von einer so weitgehenden Übernahme
der Arbeiten durch die Klägerin nicht auszugehen.
Bestätigt wird diese Aufteilung durch die nachträgliche Einigung der Parteien, dass auch die
Raumthermostate selbst nicht mehr von der Klägerin geliefert werden sollten, sondern von
der Streithelferin der Beklagten, Firma T GmbH & Co. KG. Diesen Umstand haben die
Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend geschildert.
Die
schließlich von der Firma T eingebauten Raumthermostate sind dementsprechend nach den
Angaben der Beklagten auch von ihnen bei der Firma T und nicht bei der Klägerin bezahlt
worden. Ob die Beklagten zusätzlich die ursprünglich in der Ausschreibung der Klägerin vorgesehenen und für die Steuerung der Kühlfunktion ungeeigneten Raumthermostate bei
dieser bezahlt haben, lässt sich aufgrund der Vielzahl der vorgenommenen Abzüge, die nicht
im Einzelnen dargelegt worden sind, für den Senat nicht nachvollziehen. Dies ist aber auch
für die Entscheidung nicht von Belang. Denn selbst wenn die Beklagten nicht gelieferte und
nicht eingebaute Thermostate (und damit zu viel) bei der Klägerin bezahlt hätten, könnte dies
allenfalls zu einem weiteren Abzugsbetrag für die Beklagten führen und nichts an der
Beurteilung des Leistungsumfangs der Klägerin ändern. Einen darauf gestützten
Abzugsbetrag haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Das hätte ihnen oblegen, weil die
Zusammensetzung der Klageforderung unstreitig geblieben ist, obwohl die Beklagten
wussten, ob sie die Raumthermostate zusätzlich bei der Firma T bezahlt haben oder nicht.
Die Beklagten können sich gegenüber der so vorzunehmenden Abgrenzung des Umfangs
der von der Klägerin geschuldeten Arbeiten auch nicht auf den sog. funktionalen
Mangelbegriff berufen. Es ist zwar richtig, dass sich die Herstellungspflicht des
Auftragnehmers nicht strikt auf die vereinbarte Leistungspflicht beschränkt, sondern eine
darüber hinausgehende Herstellungspflicht besteht, die auf die Errichtung eines für den
Vertragsinhalt zweckentsprechenden und funktionsgerechten Werkes abzielt (BGH BauR
1995, 230; BauR 1999, 37; BauR 2007, 700; BauR 2012, 115; Kniffka/Koeble, Kompendium
des Baurechts, 4. Auflage, Rn. 18; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 631
Rn. 176). Der Beurteilung des Umfangs der die Klägerin treffenden Herstellungspflicht ist
aber die Frage vorgelagert, ob die dazu erforderlichen Arbeiten bei einem anderen
Fachunternehmen in Auftrag gegeben worden sind. In einem solchen Fall reduziert sich die
auch funktional zu beurteilende Leistungspflicht des Auftragnehmers auf etwaige
Hinweispflichten (dazu unter 3.) und verdichtet sich nicht etwa zu einer eigenen Pflicht des
Auftragnehmers, die fremd vergebenen Tätigkeiten selbst zu übernehmen oder zu
beaufsichtigen. Werden mehrere Unternehmen einzeln mit unterschiedlichen Arbeiten
beauftragt, die erst in ihrer Gesamtheit eine funktionsfähige Anlage gewährleisten, hat der
einzelne Unternehmer lediglich die Pflicht zur Ausführung seines Werkes und zur
Zusammenarbeit mit den anderen Unternehmen, wie diese von ihm im Hinblick darauf
erwartet werden kann, dass seine Leistungen einen insgesamt sachgerechten Beitrag zu
einem funktionsgerechten Gesamtwerk darstellen.
3.
Die Klägerin ist auch nicht für den Mangel der vom Sachverständigen festgestellten
Funktionsuntüchtigkeit der raumbezogenen Steuerung der Kühlfunktion wegen Verletzung
ihrer Bedenkenhinweispflicht (§§ 13 Nr. 3 i.V.m. 4 Nr. 3 VOB/B 2006) oder einer sonstigen
Aufklärungspflichtverletzung (§ 4 Nr. 3 VOB/B 2006) verantwortlich.
Bei der Bestimmung des Umfangs der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für den nach
der vertraglichen Gestaltung vorausgesetzten Inhalt des herzustellenden Werkes ist zwar
wiederum vom funktionalen Mangel- bzw. Herstellungsbegriff auszugehen. Danach ist die
Leistungspflicht des Auftragnehmers – wie dargelegt – nicht auf den von ihm nach dem
Wortlaut des Vertrages geschuldeten Leistungsumfang beschränkt. Vielmehr führt die
Orientierung an der Funktionstüchtigkeit des zu erstellenden Werkes zu einer eigenen und
unmittelbaren Hinweis- und Aufklärungspflicht des Auftragnehmers. Diese in §§ 13 Nr. 3
i.V.m. 4 Nr. 3 VOB/B 2006 zum Ausdruck gekommene Pflicht stellt nicht etwa nur eine bloße
Nebenpflicht dar, wie es bei weitergehenden Hinweispflichten, die sich im unmittelbaren
Anwendungsbereich von § 4 Nr. 3 VOB/B 2006 nicht leistungsbezogen auf das eigentliche
herzustellende Werk richten müssen, der Fall sein kann. Es kann deshalb nicht der
Auffassung der Klägerin gefolgt werden, dass eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht
der Klägerin von vornherein nur zu Schadensersatzpflichten führen könnte, die inhaltlich auf
das sog. negative Interesse begrenzt wären.
Die Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht des Unternehmers beschränkt sich auch nicht nur auf
Leistungen die ein anderer Unternehmer zeitlich vor den Arbeiten des Auftragnehmers
ausgeführt hat und auf denen der Auftragnehmer im Anschluss daran aufbauen soll.
Der Begriff der Vorleistung kann nämlich nicht in erster Linie aus der zeitlichen Abfolge der zu
erbringenden Arbeiten erschlossen werden.
Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 13 Nr. 3 VOB/B 2006 von der „Vorleistung“ eines
anderen Unternehmers die Rede ist und die Vorunternehmerleistung ursächlich für den
entstehenden Mangel geworden sein muss (Kapellmann/Messerschmidt, VOB/B, § 13 Rn.
91). Möglicherweise wird deshalb allein vom tatsächlichen Ablauf her die
Vorunternehmerleistung in der Regel zeitlich vor der Arbeit des Auftragnehmers zu erbringen
sein. Zwingend ist diese Reihenfolge jedoch nicht. Denn die in der Rechtsprechung
anerkannte Definition der Vorleistung gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B 2006 reicht viel weiter, was
auch sachlich gerechtfertigt ist, da zeitliche Abfolgen vielfach zufallsbedingt sind.
Vorleistungen sind nach der zutreffenden Definition des Bundesgerichtshofs (NJW 1974,
747) solche Leistungen, die Auswirkungen auf die Leistung des Auftragnehmers haben, weil
sie diese nachteilig beeinflussen können. Das ist dann der Fall, wenn sie die sachlichtechnische
Grundlage für die Leistung des Auftragnehmers bilden
(Kapellmann/Messerschmidt/Weyer, VOB/B, § 13 Rn. 89; Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB/B, §
13 Abs. 3 Rn. 57; Beck‘scher online Kommentar VOB/B-Koenen, § 13 Abs. 3 Rn. 16). Das
zeitliche Moment der Abfolge der Bauleistungen tritt dabei in den Hintergrund. Es kann
vielmehr auch eine Hinweispflicht gegenüber zeitlich nachfolgenden Arbeiten anderer
Unternehmer bestehen (Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB/B, § 13 Abs. 3 Rn. 60). Diese
Beurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im von der
Berufung angeführten sog. Blockheizkraftwerk-Fall (NJW 2008, 511, Rz. 19 – beck online).
Die Hinweispflicht reicht allerdings nur so weit, wie für den Auftragnehmer bei der gebotenen
und von ihm durchzuführenden Prüfung das Risiko für eine nicht vertragsgerechte
Ausführung eines anderen Unternehmers als Gefahr für die funktionstaugliche Errichtung des
Gesamtwerks erkennbar war. Der Umfang der Prüfungspflicht ist nach dem jeweiligen
Einzelfall zu bemessen. Hier bestand bereits aus objektiver Sicht keine Verpflichtung der
Klägerin, darauf hinzuweisen, dass für den Einbau der Raumthermostate und deren
Verkabelung durch den Elektriker ein mindestens 4-adriges Kabel verwendet werden musste.
Der Sachverständige C1 hat in seinen Vernehmungen sowohl durch das Landgericht als
auch durch den Senat überzeugend ausgeführt, dass es zum Grundwissen des Elektrikers
gehört, ein mindestens 4-adriges Kabel für die Verdrahtung der Raumthermostate
vorzusehen, wenn er darüber unterrichtet ist, dass die eingebaute Heizungsanlage auch über
eine Kühlfunktion verfügt.
Die Kenntnis von der Kühlfunktion war bei der Streithelferin der Beklagten Firma T vor
Verlegung der Kabel vorhanden. Dies ist inzwischen zwischen den Parteien unstreitig. Die
entsprechende Behauptung der Beklagten, der Architekt S habe die Firma T bei
Auftragsvergabe auf die vorhandene Kühlfunktion hingewiesen, hat sich die Klägerin
zulässigerweise zu eigen gemacht. Dies ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
eingehend erörtert worden. Dazu passt, dass im Angebot der Firma T für die Verdrahtung der
Thermostate ein 5-adriges Kabel als Alternativposition vorgesehen war.
Diese Kenntnis reichte nach den Ausführungen des Sachverständigen C1 für den Elektriker
aus, um daraus zwingend und ohne weitere Informationen auf die Erforderlichkeit eines
mindestens 4-adrigen Kabels (besser noch eines 5-adrigen), schließen zu können. Eine
entsprechende Pflicht der Klägerin, den Elektriker über diese auf dessen Fachgebiet liegende
Folgerung hinzuweisen, besteht nicht. Vielmehr beschränkt sich die Hinweispflicht auf die
eigenen Kenntnisse der Auftragnehmerin, die von ihr als Fachunternehmerin verlangt und
vorausgesetzt werden können. Es ist also allenfalls eine Pflicht der Klägerin anzunehmen
sicherzustellen, dass die Information über die vorhandene Kühlfunktion der von der
Wärmepumpe gespeisten Fußbodenheizung rechtzeitig zu den weiteren an der Erstellung
des Werks beteiligten Unternehmen gelangt. Eine Hinweispflicht über die daraus
abzuleitende Beschaffenheit der zu verwendenden Elektrokabel ist demgegenüber nicht
anzunehmen. Hier kann sich der Auftragnehmer vielmehr auf die von ihm anzunehmenden
Kenntnisse des für das andere Gewerk zuständigen Fachunternehmers verlassen. Das gilt
jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier – nicht um außergewöhnliche Konstruktionen mit nicht gängigen Anforderungen auf dem fremden Fachgebiet handelt, sondern nur das
allgemeine fachliche Grundwissen des anderen Unternehmers berührt ist.
Hinsichtlich der möglicherweise anzunehmenden Verpflichtung, über die vorhandene
Kühlfunktion aufzuklären, bestand in objektiver Hinsicht keine Aufklärungsbedürftigkeit, und
zwar weder bei den Beklagten als Auftraggebern noch bei dem von ihnen beauftragten
Architekten und schließlich nicht bei der Firma T. Denn alle Beteiligten wussten um das
Vorhandensein der Kühlfunktion. Der Architekt S hat nach dem unstreitigen Sachvortrag der
Parteien die Firma T bei Auftragsvergabe auf die Kühlfunktion hingewiesen. Ein etwaiger
Hinweis der Klägerin auf die Kühlfunktion hätte deshalb keinen zusätzlichen
Informationsgehalt vermittelt. Das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises stellt daher
keine objektive Pflichtverletzung des Werkvertrages mit den Beklagten durch die Klägerin
dar. Die Klägerin musste auch nicht überwachen und durch Nachfrage sicherstellen, ob die
Information an den Bauleiter der Elektrofirma vor Ort weitergegeben worden ist. Denn die
Klägerin konnte voraussetzen, dass die Streithelferin durch organisatorische Maßnahmen die
Weiterleitung der grundlegenden Informationen an die Monteure sicherstellt, bevor diese mit
ihrer Arbeit auf der Baustelle beginnen.
Die Klägerin hat auch nicht deshalb gegen eine ihr obliegende Leistungspflicht verstoßen,
weil sie die Klemmleisten (Schaltleisten) für den Anschluss der Verdrahtung an das
Steuergerät nicht bei Beginn der Arbeiten der Elektrofirma auf der Baustelle vorgehalten und
auch später nicht selbst eingebaut hat. In der Leistungsbeschreibung für die Arbeiten der
Klägerin ist eine solche Klemmleiste lediglich als Alternativposition vorgesehen. Der
Sachverständige hat insoweit erläutert, dass zwar keine Alternativposition gegenüber einer
anderen Leistung der Klägerin gegeben war. Die Alternative habe vielmehr darin bestanden,
dass die Klemmleisten entweder von der Klägerin oder von der Elektrofirma zu beschaffen
waren. Ob sie überhaupt benötigt wurden, hänge in erster Linie davon ab, wie die
Verdrahtung der ankommenden Leitungen am zentralen Steuergerät durch die Elektrofirma
vorgenommen werden sollte. Für den Anschluss sei die Verwendung von Klemmleisten aus
Sicht des Sachverständigen zwar nicht zwingend erforderlich, aber deutlich einfacher
umzusetzen gewesen. Letztlich sei es aber Sache des Elektrikers gewesen, dies zu
entscheiden. Entsprechend habe es sich bei der Ausschreibung dieser Position aus Sicht der
Klägerin eher um eine Eventualposition gehandelt. Dementsprechend begründet es keine
Pflichtverletzung der Klägerin, dass diese erst nach einem Ortstermin mit einem Vertreter der
Herstellerfirma der Wärmepumpenanlage die Klemmleisten nachbestellte, zumal noch nicht
einmal ersichtlich ist, dass die Beklagten die Ausführung der Eventualposition bei ihr
beauftragt haben.
4.
Die Beklagten waren danach nicht zur Minderung berechtigt. Auch der von ihnen hilfsweise
geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt einen Mangel des Werkes voraus, für den
die Klägerin verantwortlich ist (§ 13 Nr. 7 VOB/B 2006). Daran fehlt es.
5.
Die zugesprochene Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten sind gemäß §
16 Nr. 5 Abs. 4 VOB/B 2006 spätestens 2 Monate nach Erteilung der Schlussrechnung in
Verzug geraten. Die Frist begann jedenfalls mit der Übersendung der „Aufstellung offene
Posten“ im März 2010, die nach wie vor Grundlage der Klageforderung ist. Eine gesonderte
Mahnung war nach Ablauf der Frist für den Verzugsbeginn nicht mehr erforderlich.
Die geltend gemachten Inkassokosten der Kreishandwerkerschaft sind in Höhe der
vorgerichtlichen Geschäftsgebühr begründet (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn.
46), die gem. der Vorbemerkung zu Nr. 3100 Anlage 1 zu § 2 RVG i.V.m. § 15a RVG auf eine
ggf. zu erstattende Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Die Höhe der Gebühr berechnet sich
nach dem Streitwert der begründeten Hauptforderung. Die Kosten sind während des
Verzuges der Beklagten ihrerseits gemäß § 286, 288 BGB verzinslich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision liegen nicht vor.