Tenor:
Die Werkleistung des Unternehmers kann auch dann mangelhaft sein,
wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber nicht
funktionstauglich ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.11.2011 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
A.
Der Beklagte führte für den Neubau der Kläger in T die Wasserinstallationen aus. Er verlegte
Kunststoffrohre mit Messingverbundstücken (sog. Fittings). Im Jahr 2008 ereigneten sich im
Haus der Kläger insgesamt 3 Wasserschäden; ein weiterer Wasserschaden entstand im
Jahre 2011.
Die Parteien haben darum gestritten, ob der Beklagte für die Wasserschäden verantwortlich
sei, weil er Rohrverbindungen verwendet habe, die infolge der Chlorid-Belastung der Stadt
Z1 korrodieren.
Die Kläger haben den Beklagten nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
auf Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von 14.900 € sowie Feststellung der Zahlungspflicht hinsichtlich der darüber hinausgehenden
Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen und der in erster Instanz gestellten
Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat unter Verwertung der Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens
und ergänzender Anhörung des Sachverständigen S den Beklagten - abgesehen von einem
Teil der geltend gemachten Zinsen - antragsgemäß zur Zahlung von 14.900,00 € verurteilt
und festgestellt, dass er verpflichtet ist, die den Kostenvorschuss übersteigenden
Mängelbeseitigungskosten zu tragen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege ein Planungsfehler des Beklagten vor, weil er das
Korrosionsrisiko des von ihm verwendeten Werkstoffs nicht entsprechend dem Regelwerk
geprüft habe. Dies verpflichte ihn zur Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung
in Höhe des vom Sachverständigen ermittelten Betrages für den Austausch sämtlicher
Wasserleitungen. Ferner sei der Feststellungsantrag gerechtfertigt; das
Feststellungsinteresse resultiere aus der Gefahr weiterer Rohrbrüche.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung verfolgt der
Beklagte den in erster Instanz gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung
wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt aus:
Das Landgericht habe den Schriftsatz der Kläger vom 07.11.2011 verwertet, obwohl ihm
dieser nicht zugestellt worden sei.
Die Verlegung der Rohre sei im April 2003 erfolgt. Die Abnahme dieser Arbeiten sei
konkludent spätestens Ende Mai 2003 mit Beginn der Folgearbeiten geschehen.
Er, der Beklagte, verbaue die Messingverbundstücke bereits seit 1998. Zu Schäden sei es
erst nach dem Jahr 2005 gekommen. Wegen einer auch vom Sachverständigen
festgestellten schwer nachweisbaren Schwankung der Wasserqualität in den Jahren 2003-
2006, die mittlerweile behoben sei, könne nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises
nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbundstücke die Ursache für die eingetretenen
Schäden seien. Insbesondere seien bei 3 Bauvorhaben in T nach 2005 keine Schäden
entstanden, obwohl die Verbundstücke eingebaut worden seien.
Die Werkleistung sei mangelfrei. Er habe Materialien in mittlerer Art und Güte eingebaut, die
für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet und bestimmt seien. Vorliegend sei der Schaden
nicht durch gewöhnlichen Gebrauch, sondern aufgrund ungewöhnlichen Gebrauchs, nämlich
durch den Kontakt von ungewöhnlichem Trinkwasser entstanden.
Die Wasserschäden seien dadurch entstanden, dass in den Jahren 2004 und 2005 ein
unerwartet hoher Chloridanteil von 235 mg/l und von 220 mg/l vorhanden gewesen sei. Der
Chloridgehalt im Jahr 2003 habe (nach der Entnahme vom 24.03.2003) 162 mg/l bzw.
(aufgrund einer Entnahme vom 13.09.2003) 205 mg/l betragen; dies habe nicht zu den
Schäden führen können.
Die spätere höhere Chloridbelastung habe er nicht berücksichtigen können, weil sie für ihn,
den Beklagten, oder einen Experten nicht erkennbar gewesen sei.
Im Zeitraum der Planung wären ihm, dem Beklagte, von der Stadt bzw. den Wasserwerken T
Chloridwerte mitgeteilt worden, die unter 200 mg/l gelegen hätten.
Für das Haus der Kläger habe im Jahr 2003 ein Chloridgehalt von weniger als 200 mg/l
vorgelegen; dies gelte in gleicher Weise in den Jahren ab 2006; der Beklagte bezieht sich
insoweit auf diverse Analysen, insbesondere des chemischen und
Veterinäruntersuchungsamtes, des Lebensmitteluntersuchungsamtes und der Stadtwerke
Unzutreffend habe das Landgericht in diesem Zusammenhang seinen Schriftsatz vom
27.10.2011 nicht berücksichtigt, der innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist am
27.10.2011 eingegangen sei; Verspätung habe daher nicht vorgelegen.
Unzutreffend habe das Landgericht ausgeführt, er habe das Korrosionsrisiko des Werkstoffes
nicht nach den DIN-Vorschriften geprüft. Insoweit fehle jedenfalls die Ursächlichkeit für den
eingetretenen Schaden.
Seine Erkundigungspflicht habe sich auf das Jahr 2002 beschränkt, als er den Klägern das
Leistungsverzeichnis überreicht habe. Bei einer Erkundigung hätte er keine andere Auskunft
erhalten als den Chloridgehalt von 162 mg/l.
Die Neuplanung und Verlegung mit anderen Verbindungsstücken hätte Mehrkosten i. H. d.
geltend gemachten Kostenvorschusses verursacht.
Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil ein Kostenvorschuss verfolgt werde und die
Mängel nur unzureichend bezeichnet seien. Zudem könne das Feststellungsinteresse nicht
mit der Gefahr weiterer Rohrbrüche begründet werden, zumal diese auch andere Ursachen
als eine Chloridbelastung haben könnten.
Hilfsweise werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
Ein Mangel der Werkleistung liege vor, weil die Dichtigkeit einer Wasserleitung als zumindest
stillschweigend vertraglich geschuldete Eigenschaft eines Rohrsystems anzusehen sei. Aus
dem nunmehr vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Dr. L in dem Parallelverfahren
vor dem Landgericht Paderborn (4 O 104/11) sei herzuleiten, dass das von dem Beklagten
verwendete Material bei den eingespeisten Wässern mangelhaft gewesen sei; er hätte ein
korrosionsbeständigeres Material verwenden müssen. Auf ein Verschulden des Beklagten
komme es nicht an, deshalb seien alle Ausführungen zur Werbung des Herstellers und
fehlender Erkennbarkeit unerheblich. Nicht allein die Höhe der Chloridkonzentration, sondern
auch deren Schwankungsbreite, die von Oktober 2002 bis Juli 2003 bei 78 mg/l gelegen
habe, führe zu Ungeeignetheit des vom Beklagten verwendeten Werkstoffs im Einsatzgebiet
der Stadt T.
Zutreffend habe das Landgericht einen Planungsfehler des Beklagten bejaht. Bestritten
werde, dass die Stadt T bereits im April 2003 den Wert von 162 mg/l veröffentlicht habe. Der
Beklagte hätte die Werte aus dem Jahre 2002 berücksichtigen müssen, die zwischen 186
und 222 mg/l gelegen hätten. Bei Kenntnis dieser Werte hätte er die
Messingverbindungsstücke nicht planen und einbauen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf
ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen I S.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den
Berichterstattervermerk vom 27.09.2012.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
I. Zahlungsantrag (Kostenvorschuss von 14.900 €)
Mit weitestgehend zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Kläger
gegen den Beklagten auf Zahlung eines Kostenvorschusses von 14.900,00 € gem. §§ 634
Nr. 2, 637 I, III BGB bejaht.
1.
Das Landgericht hat - mit der Maßgabe, dass ein Ausführungsfehler vorliegt - in nicht zu
beanstandender Weise auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens
sowie der Anhörung des Beklagten festgestellt, dass die vom Beklagten ausgeführte
Wasserversorgungsinstallation mangelhaft gewesen ist, weil er unstreitig nicht geprüft hat, ob
die Wasserqualität des Trinkwassers sich für den verwendeten Werkstoff
(Messingverbundstücke) eignet und diese Eignung jedenfalls nach der Ausführung der
Installation nicht vorgelegen hat.
Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen
Feststellungen im Sinne des § 529 I Nr. 1 ZPO liegen hier nicht vor. Solche wären zu
bejahen, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse ‑ nicht notwendig
überwiegende ‑ Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die
erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben, sich also deren Unrichtigkeit
herausstellt (BGH NJW 2003, 3480; 2005, 1583). Dies gilt grundsätzlich auch für
Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen
worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus
dem Gutachten oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten
in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht
sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert
hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der
Sachverständigenfrage gibt (vgl. BGH, a.a.O.; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 529 Rn. 9
m.w.N.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 18. Teil, Rn. 24 f., 29 und zu
Mängel des Gutachtens 20. Teil, Rn. 46 ff.; Seibel, Einwendungsmöglichkeiten gegen
Sachverständigengutachten im Berufungsverfahren, BauR 2009, 574 ff.).
Das Landgericht hat die Chloridbelastung für das Jahr 2003 und die Ursächlichkeit der
unzureichenden Ausführung der Installation für die Korrosion der Fittings mit Hilfe des
Sachverständigen in nicht zu beanstandender Weise festgestellt.
a.
Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass das Landgericht seinen Sachvortrag
mit Schriftsatz vom 27.10.2011 unzutreffend nach §§ 296 a, 156 ZPO nicht berücksichtigt hat.
Dieser nachgelassene Schriftsatz ist innerhalb der mit dem Beschluss vom 06.10.2011 bis
zum 27.10.2011 gesetzten Frist und damit fristgerecht beim Landgericht eingegangen. Der
Beklagte hat in dem Schriftsatz behauptet, der Chloridgehalt habe nach einem Prüfbericht
aus März 2003 nur 162 mg/l betragen, das von ihm verbaute Material sei daher problemlos
einzusetzen; das Wasserversorgungsunternehmen habe keine Hinweise über eine
ungünstige Änderung der Wasserchemie gegeben, hierzu wäre es gegenüber Bauherren
oder sogar gegenüber Installateuren verpflichtet gewesen.
b.
Allerdings rechtfertigt dieser Verfahrensfehler und die vorgenannte Begründung keine
anderen als die vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Die Werkleistung bleibt
mangelhaft, selbst wenn dem Beklagten kein Verschulden zu Last fällt und die erbrachte
Leistung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme den Regeln der Technik entsprochen
haben sollte. Die Werkleistung ist hier mangelhaft, weil sie nicht funktionstauglich ist.
Auch wenn der Unternehmer regelmäßig verpflichtet ist, die aktuell anerkannten Regeln der
Technik zu beachten, so schließt doch umgekehrt die Beachtung dieser Regeln die Annahme
eines Sachmangels nicht aus (BGH NJW-RR 2006, 240 f. = IBR 2006, 16; BGHZ 172, 346,
352 ff = NJW 2007, 2983, 2984; Vorwerk, BauR 2003, 1, 4 f.; Erman/Schwenker, § 633 BGB,
Rn. 13; BeckOK/Voit, § 633 BGB, Rn. 4a, 12; vgl. auch BT-Drucks 14/6040 S 261). Auch das
diesen Regeln entsprechende Werk ist mangelhaft, wenn es nicht den
Beschaffenheitsvereinbarungen (vgl. BGH NJW 1998, 2814, 2815; NJW-RR 1996, 340 f.;
OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 46) oder den erkennbaren Bedürfnissen des Bestellers
(BGH NZBau 2002, 611, 612; BGHZ 139, 16, 18 = MDR 1998, 1026 f; BGHZ 91, 206, 212;
BGH NJW-RR 1995, 472; Münchener Kommentar/Busche, § 633 BGB, Rn. 22) entspricht
oder es sonst in seiner Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt ist (BGHZ 48, 310, 311; OLG
Frankfurt NJW 1983, 456, 457); denn geschuldet ist der vertraglich vereinbarte Erfolg, nicht
bloß ein den Regeln der Technik entsprechendes Werk (vgl. zum Ganzen auch
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Teil, Rn. 4).
Die hier vorliegende eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit und der nicht den Bedürfnissen
der Kläger entsprechende Zustand besteht in der Undichtigkeit des Rohrleitungssystems
nach Verwendung ungeeigneter Fittings und wird dokumentiert durch die aufgetretenen
Wasserschäden. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen die erkennbaren Bedürfnisse
der Kläger nicht nur darin, nicht mit erkennbaren Risiken belastet zu werden, sondern in
einem funktionstauglichen Rohrleitungssystem innerhalb üblicher Dauer, jedenfalls aber
innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums von wenigen Jahren. Der Beklagte verkennt bei
seiner Argumentation das Wesen der Erfolgshaftung des Werkvertragsrechts (vgl.
Kniffka/Koeble, 6. Teil, Rn. 4 mit dem dort genannten Beispiel, das dem hier vorliegenden
Fall vergleichbar ist); es kommt deshalb, wie auch die Kläger zutreffend ausgeführt haben,
auf die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen des Verschuldens und der fehlenden
Erkennbarkeit in der Phase der Planung und Ausführung nicht an. Die Risikoverteilung
hinsichtlich unvorhersehbarer Umstände (hier der höheren Chlorid-Werte) hat der
Gesetzgeber dadurch vorgenommen, dass er den Werkvertrag als erfolgsbezogen
ausgestaltet hat. Trifft der Werkunternehmer eine - sei es auch fundierte und auf jahrelanger
Erfahrung basierende - Prognose über die zu erwartende Beschaffenheit des Trinkwassers,
hat er trotz allem dafür einzustehen, wenn sich die Prognose nachträglich als falsch erweist.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass der
Bundesgerichtshof (NJW-RR 1995, 1200) auch in anderen Fällen bei Dritteinflüssen einen
Mangel und eine Haftung des Unternehmers verneint hat. Diese Rechtsprechung findet auf
den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil hier - anders als in der zuvor genannten
Entscheidung - das Rohrsystem des Hauses der Kläger bestimmungsgemäß ständig mit dem
Trinkwasser in Kontakt kommt.
c.
Das Landgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte nicht deshalb
von der Haftung befreit ist, weil die Kläger ihm das Leistungsverzeichnis eines Mitbewerbers
zur Verfügung gestellt haben; dies entbindet ihn nicht von seinen eigenen
Unternehmerpflichten.
2.
Ebenfalls zutreffend und für den Senat gem. § 529 I Nr. 1 ZPO bindend hat das Landgericht
den Sachvortrag des Beklagten, den er mit der Berufungsbegründung wiederholt und vertieft,
für unerheblich gehalten, er habe die Fittings schon länger verwendet und beanstandungsfrei
eingebaut. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen werden. In diesem Zusammenhang spricht weder die Lebenserfahrung noch ein
Anscheinsbeweis dafür, dass die verwendeten Fittings nicht die Ursache für die
eingetretenen Schäden gewesen sind, wie es der Beklagte vorträgt. Dem steht das
eindeutige Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens entgegen, dem der
Beklagte lediglich zum Teil abweichende Behauptungen und Schlussfolgerungen entgegensetzt, ohne allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die
Feststellungen des Landgerichts, die auf den Ausführungen des Sachverständigen Rempe
beruhen, unrichtig oder unvollständig sein könnten. Der Kläger setzt lediglich seine eigene
Würdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts; allein das genügt nicht, um konkrete
Anhaltspunkte im Sinne des § 529 I Nr. 1 ZPO aufzuzeigen.
3.
Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den Kostenvorschussanspruch sind
gegeben. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung war entbehrlich, weil der Beklagte einen
Mangel von Anfang an bestritten und die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig
verweigert hat.
4.
Die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten sind durch das
Sachverständigengutachten bindend festgestellt.
Von den ausgewiesenen Kosten sind keine Sowiesokosten abzuziehen (vgl. dazu BGH,
BauR 2002, 86). Der Sachverständige S hat bei seiner Anhörung im Senatstermin
überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, diese wären, wenn überhaupt, mit maximal
100 € zu veranschlagen. Sie sind angesichts dessen im Rahmen des geltend gemachten
Kostenvorschussanspruchs jedenfalls zu vernachlässigen.
5.
Der Anspruch der Kläger ist nicht verjährt.
Die geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 634 a I Nr. 2, II BGB), die frühestens im
August 2003 begann, ist durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im August
2008 nach § 204 I Nr. 7, II BGB und erneut gem. § 204 I Nr. 1, II BGB durch die
Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit gehemmt worden.
II. Zinsforderung
Zutreffend hat das Landgericht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 07.03.2011 zugesprochen. Abgesehen vom
Bestreiten der Hauptforderung wendet sich die Berufung dagegen nicht.
III. Feststellungsantrag
Das Landgericht hat auch zu Recht die Feststellung getroffen, dass der Beklagte verpflichtet
ist, die den Kostenvorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der
Senat anschließt, nicht das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 I ZPO bei
gleichzeitigem Leistungsantrag auf Vorschusszahlung gem. § 637 III BGB (vgl. nur
Kniffka/Krause-Allenstein, IBR-Online-Kommentar Bauvertragsrecht 2012, § 637 BGB, Rn.
80 m. w. N.).
Die Wahrscheinlichkeit weiterer Mängelbeseitigungskosten liegt angesichts der Gefahr
weiterer Wasserschäden, wie sie zuvor bereits vier Mal entstanden sind, vor.
Die Mängel sind im Tenor des angefochtenen Urteils hinreichend bestimmt bezeichnet.
IV. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§
97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. 69
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat
auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassung in der Rechtsprechung,
insbesondere des Bundesgerichtshofs, und der Literatur getroffen hat.