Dienstag, 15. August 2017

Rücknahme eines Zuwendungsbescheids für ein Biomasseheizwerk

Titel:

Rücknahme eines Zuwendungsbescheids

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 S. 2
BayHO Art. 23, Art. 44 Abs. 1
Leitsätze:
1. Hintergrund eines förderrechtlichen Grundsatzes, wonach mit der Durchführung der Maßnahme erst nach Bewilligung begonnen werden darf und der vorzeitige Maßnahmebeginn - hierzu gehört bereits der Abschluss eines der Ausführung zugrunde liegenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags - einen Förderausschluss zur Folge hat, ist es, dass die Förderung die Schaffung staatlicherseits erwünschter Projekte ermöglichen soll. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Antragsteller, der ohne Förderbescheid bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann. (redaktioneller Leitsatz)
3. Soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen, ist die Verwaltung grundsätzlich frei, Regelungen, etwa über Objekte, Empfänger oder Verfahren einer Zuwendung sowie deren Umfang, zu treffen. Dies geschieht üblicherweise durch interne Richtlinien (hier: Vollzugsbekanntmachung „BioKlima-Richtlinie“), die in Form der Selbstbindung der Verwaltung über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) Außenwirkung entfalten. (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Behörde kann sich grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz gegenüber einer anderen Behörde berufen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bewilligung, Rücknahme, Zuwendung, vorzeitiger Maßnahmebeginn, Förderschädlichkeit, Vorhaben, Vertrauensschutz, Behörde
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 06.12.2016 – 22 ZB 16.2037

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013, mit dem das beklagte Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für nachwachsende Rohstoffe (TFZ) die Förderung des Projekts „Biomasseheizwerk ...“ zurückgenommen hat.
Die Klägerin, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde ... ist, betreibt als gemeindliches Unternehmen auf dem Gemeindegebiet ein Fernwärmenetz für ca. 160 Haushalte und erzeugt Wärme und Strom mittels einer Biomasseanlage (Holzhackschnitzel). Für die Neuerrichtung dieses Wärmenetzes im Winter 2011 wurden der Klägerin bereits durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Fördermittel bewilligt. Mit der Erstellung der technischen Unterlagen für den Förderantrag war das Ingenieurbüro ... GmbH, Beigeladene in diesem Verfahren, beauftragt.
Im Sommer 2011 erkundigte sich die Klägerin beim TFZ nach der Möglichkeit einer Förderung gemäß der Richtlinie des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (BioKlima-Richtlinie) vom 12. Januar 2010.
Zuständige Bewilligungsbehörde für die Förderung nach der BioKlima-Richtlinie war das TFZ. Das ... e.V. (... e. V.) war auf Seiten des Beklagten zuständig für die fachliche Projektbegutachtung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und nahm fachlich zu technischen Fragen, insbesondere zu Technik, Ökologie und Ökonomie der Projekte Stellung.
Mit Schreiben vom 12. August 2011 sandte das TFZ der Beigeladenen eine Infomappe mit Antragsunterlagen zu und wies darauf hin, dass bei Konkretisierung des geplanten Projekts um eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem TFZ zu einer Projektbesprechung gebeten werde.
Mit Email vom 18. August 2011 an das TFZ bestätigte der Geschäftsführer der Beigeladenen einen Besprechungstermin am 22. August 2011, an dem auf Seiten der Klägerin auch der Bürgermeister der Gemeinde ..., gleichzeitig Geschäftsführer der Klägerin, teilnehmen sollte. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass KfW-Mittel bereits beantragt und bewilligt worden seien und dass beabsichtigt sei, zusätzliche Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms „Bio Klima“ in Anspruch zu nehmen; die Möglichkeiten zur Erreichung dieses Ziels sollten in einem gemeinsamen Gespräch ausgelotet werden.
Mit Email vom 25. August 2011 an das TFZ nahm der Geschäftsführer der Beigeladenen Bezug auf die Besprechung am 22. August 2011 und übermittelte Informationen, u. a. zur Belegungsdichte und der Länge der Fernleitungen.
Mit Schreiben vom 20. September 2011 - eingegangen beim TFZ am 21. September 2011 - reichte die Beigeladene einen nicht unterschriebenen Förderantrag der Klägerin auf einen „Investitionszuschuss“ für ein Biomasseheizwerk ab einer kalkulierten CO2-Einsparung von 500 Tonnen in 7 Jahren nach dem Programm „Bio Klima“ ein. Unter Nr. 11 des Antragsformulars war angekreuzt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahme beginn gestellt. Zur Begründung hierzu war handschriftlich vermerkt, dass der Förderbetrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit benötigt werde. Im Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass fehlende Unterlagen sowie die Unterschrift des Bürgermeisters und Geschäftsführers der Klägerin noch nachgereicht werden müssten.
In einer Email vom 23. September 2011 an die Beigeladene, die in „cc“ auch an den Geschäftsführer der Klägerin ging, teilte das TFZ mit, dass bei einer ersten Durchsicht der Antragsunterlagen aufgefallen sei, dass die Einhaltung der Wärmebelegungsdichte äußerst fraglich sei. Außerdem könne der Förderantrag erst dann ... e. V. zur fachlichen Prüfung weitergeleitet werden, wenn die offenen Fragen geklärt seien. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahme beginn könne erst erteilt werden, wenn nach fachlicher Prüfung durch ... e. V. feststehe, dass die Förderauflagen sicher eingehalten würden.
Hierauf antwortete der Geschäftsführer der Beigeladenen per Email vom 29. September 2011, dass aus Zeitgründen lediglich in der ...-straße mit der Leitungsverlegung begonnen werden müsse, da diese zur Beheizung der neu gebauten Häuser erforderlich sei. Die Leitung würde über ein separates Heizmobil gespeist. Er hoffe, dass diese Maßnahme nicht als vorzeitiger Baubeginn gewertet werden müsse und bitte um Mitteilung, ob hierdurch das Procedere des Förderantrags beeinflusst werde.
Mit Email vom 30. September 2011 teilte das TFZ dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beigeladenen unter Hinweis auf Seite 1 des Förderantrags und Nr. 4.3 der Bio Klima-Richtlinie mit, dass mit der Maßnahme vor der schriftlichen Zustimmung des TFZ nicht begonnen werden dürfe. Bereits eine Vergabe der Teiltrasse vor schriftlicher Zustimmung des TFZ habe den Gesamtausschluss der Förderung zur Folge. Der Gemeinde müsse diese Vorgehensweise, auf die auch in der Besprechung vom 22. August 2011 hingewiesen worden sei, bekannt sein, da dies bei allen bayerischen Förderprogrammen so gehandhabt werde.
Mit Email vom 4. Oktober 2011 beantragte der Geschäftsführer der Klägerin beim TFZ den vorzeitigen Baubeginn für die „Leitungsverlegung ...-straße“.
Mit Email vom 5. Oktober 2011 an das TFZ beantragte die Klägerin den vorzeitigen Baubeginn für das Baugebiet „...“. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass im Antrag vom 4. Oktober 2011 eine falsche Straßenbezeichnung verwendet worden sei und dieser Antrag vernichtet werden solle.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011, am selben Tag per Telefax vorab übersandt, wurde ein vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebener Förderantrag übermittelt, in dem unter Nr. 11 erklärt wurde, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei und Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt werde.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 erteilte das TFZ der Klägerin die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme „Nahwärmeleitung ins Baugebiet ...“. In Nr. 3 dieses Schreibens wurde darauf hingewiesen, dass die „Gesamtmaßnahme ...“ bislang hinsichtlich der Fördervoraussetzungen noch nicht habe geprüft werden können und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf eigenes Risiko erfolge.
Am 13. Oktober 2011 erteilte die Klägerin der Firma ... GmbH den Auftrag für das Fernwärmeprojekt ... laut Angebot vom ... August 2011, der Leistungsbeschreibung vom ... August 2011 und den geprüften Ausschreibungsergebnissen der Beigeladenen zum Angebotspreis von 4.521.421,98 € brutto.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 wurde der Förderantrag abgelehnt, da die Mindestwärmebelegungsdichte von 1,5 MWh pro Meter Trasse nicht eingehalten werden könne und die vorgelegten Unterlagen mangels Vollständigkeit nicht bearbeitet werden könnten.
In der Email eines Mitarbeiters der Beigeladenen an das TFZ vom 22. November 2011 wurde unter Bezugnahme auf einen nicht näher bezeichneten Termin in den Räumen des TFZ um die „Baufreigabe der ...-straße“ gebeten.
Hierzu antwortete das TFZ mit Email vom 23. November 2011, dass die Erteilung eines vorzeitigen Maßnahme Beginns für den Bereich ...-straße erst erfolgen könne, wenn alle wesentlichen Unterlagen vorlägen und nach kursorischer Prüfung die Einhaltung der Förderkriterien gegeben sei. Ein vorzeitiger Maßnahme beginn habe den Verlust der Förderung zur Folge.
Mit Förderantrag vom 5. Dezember 2011, eingegangen beim TFZ am 9. Dezember 2011, beantragte die Klägerin nochmals die Förderung der Maßnahme auf Grundlage der Bio Klima-Richtlinie. Unter Nr. 11 des Antragsformulars wurde erklärt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei. Handschriftlich wurde u. a. der bereits genehmigte Baubeginn „...“ vermerkt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns und der Freigabe zum Weiterbau „der ...-straße“ gestellt.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 stimmte das TFZ dem vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme „Nahwärmeleitung ...-straße“ zu. In Nr. 3 dieses Schreibens wurde darauf hingewiesen, dass die „Gesamtmaßnahme ...“ bislang hinsichtlich der Fördervoraussetzungen noch nicht habe geprüft werden können und der Beginn der Teilmaßnahme somit auf eigenes Risiko erfolge.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 wies das TFZ die Klägerin darauf hin, dass noch Wärmeliefervorverträge für eine Wärmeabnahme von ca. 500 MWh fehlten und diese baldmöglichst vorgelegt würden, damit der Förderantrag zur fachlichen Begutachtung an ... e. V weitergeleitet werden könne. Diese Wärmelieferverträge wurden durch die Beigeladene mit Schreiben vom 26. Januar 2012, eingegangen beim TFZ am 30. Januar 2012, vorgelegt.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 teilte das TFZ der Klägerin mit, dass die nachgeforderten Unterlagen eingegangen und zur Begutachtung an ... e. V weitergeleitet worden seien. Sobald die Stellungnahme von ... e. V vorliege, könne über den Förderantrag entschieden werden.
Mit Stellungnahme vom 2. März 2012 teilte ... e. V. dem TFZ mit, dass die Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt seien und eine Förderung empfohlen werden könne.
Mit Schreiben vom 2. März 2012 erteilte das TFZ der Klägerin die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme „Biomasseheizwerk ...“.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2012 bewilligte das TFZ der Klägerin eine Projektförderung als Zuschuss in Höhe von höchstens 200.000 € im Wege der Festbetragsfinanzierung. In Nr. 5 des Bescheids wurden die als Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) bis auf die Nrn. 3.1 und 3.2 zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt. Nr. 10 des Bescheids enthält den Hinweis, dass dem vorzeitigen Beginn der Teilmaßnahme „Nahwärmeleitung ...-straße“ mit Schreiben vom 12. Dezember 2011, und dem vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme mit Schreiben vom 2. März 2012 zugestimmt worden sei. Im Bescheid wurde ferner darauf hingewiesen, dass die für die Auszahlung der Förderung erforderlichen Unterlagen über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) einzureichen seien.
Mit Schreiben vom 27. September 2012, korrigiert mit Schreiben vom 22. Oktober 2012, legte die Klägerin der LfL über die Beigeladene einen Teil-Verwendungs-nachweis über Ausgaben in Höhe von 2.555.189,77 € vor.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 und vom 8. November 2012 übermittelte das LfL dem TFZ den Teil-Verwendungsnachweis der Klägerin. Das Schreiben vom 19. Oktober 2012 enthält den Hinweis, dass der Auftrag laut den Rechnungsbelegen der Firma ... GmbH bereits am 13. Oktober 2011, also vor der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme am 2. März 2012, erteilt worden sei und damit ein begründeter Verdacht auf einen „VZ-Verstoß“ vorliege. Offensichtlich sei auch mit den baulichen Maßnahmen bereits vor Erteilung des VZ begonnen worden. Das TFZ werde daher gebeten, die Zuwendungsempfängerin diesbezüglich anzuhören und zu klären, ob ein Verstoß gegen die Förderbedingungen vorliege.
Mit Schreiben vom 2. November 2012 wies das TFZ die Klägerin darauf hin, dass aufgrund einiger mit dem Teil-Verwendungsnachweis eingereichter Rechnungen der Verdacht bestehe, dass die Klägerin den Gesamtauftrag am 13. Oktober 2011 erteilt habe, obwohl der Beklagte erst am 2. März 2012 dem vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme zugestimmt habe. Das TFZ beabsichtige daher, aufgrund einer förderschädlichen Vergabe der Gesamtmaßnahme vor schriftlicher Zustimmung den Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2012 nach Art. 48 Abs. 1 und 2 BayVwVfG zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 13. November 2012 wies die Klägerin darauf hin, dass das TFZ bereits am 7. Oktober 2011 der Teilmaßnahme „...“ zugestimmt habe. Die Firma ..., die am 13. Oktober 2011 und damit nach der Zustimmung zur Teilmaßnahme „...“ mit der Durchführung der Gesamtmaßnahme beauftragt worden sei, habe nach der Auftragserteilung mit den Arbeiten im Gebiet „...“ begonnen.
Diesem Schreiben lag als Anlage eine Kopie des Auftragsschreibens vom 13. Oktober 2011 an die ... GmbH bei.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 beantragte die Klägerin beim TFZ die Auszahlung eines Teilbetrags von 100.000,- €. Am 7. Februar 2012 fragte sie schriftlich nach, ob noch Informationen oder Unterlagen zur Prüfung des Auszahlungsantrags benötigt würden.
Am 18. Februar 2013 bat der Geschäftsführer der Klägerin bei ... e.V. um einen Gesprächstermin, da ihm telefonisch mitgeteilt worden sei, dass sämtliche Zuwendungen gestrichen würden. Er wies nochmals darauf hin, dass aufgrund des im Winter 2011 beantragten und auch genehmigten vorzeitigen Maßnahmebeginns nur in diesem Straßenabschnitt gebaut worden sei. Der Fehler der Klägerin sei gewesen, dass sie das gesamte Projekt ausgeschrieben und vergeben habe.
Mit Bescheid vom 3. April 2013 hat das TFZ den Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorgelegen hätten. Die Erteilung des Auftrags der Klägerin an die Fa. ... GmbH am 13. Oktober 2011 stelle einen Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns dar. Als Vorhabensbeginn sei grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung habe nur eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Teiltrasse „...“ vorgelegen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da der Förderbescheid durch unrichtige Angaben erwirkt worden sei. Im Förderantrag vom 5. Dezember 2011 sei angegeben worden, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei; es sei lediglich auf den Beginn der Teilmaßnahme „...“ hingewiesen worden. Im Antragsformular sei auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns ohne vorherige schriftliche Zustimmung hingewiesen worden.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ... April 2013 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 3. April 2013 Widerspruch einlegen lasen. Dieser wurde damit begründet, dass schon in der Besprechung vom 22. August 2011 auf die bereits erfolgte Ausschreibung des Gesamtprojekts und den bevorstehenden Zuschlag im Vergabeverfahren hingewiesen worden sei. Dabei sei erörtert worden, dass im Baugebiet „...“ zeitnah mit der Maßnahme begonnen werden müsse, da einige Häuser in diesem Baugebiet im Hinblick auf die bevorstehende Erschließung mit dem Fernwärmenetz auf eine Heizungsanlage verzichtet hätten. Seitens des Beklagten sei mitgeteilt worden, dass bei Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durch die Behörde ein vorzeitiger Beginn förderunschädlich sei. Für die Baumaßnahme im Gebiet „...“ sei am 7. Oktober 2011 die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt worden. Dem Beklagten sei zudem bekannt gewesen, dass der vorzeitige Baubeginn im Gebiet „...“ die Vergabe der Gesamtmaßnahme erfordert habe. Es sei besprochen worden, dass die Vergabe der Gesamtmaßnahme fördermittelkonform sei, soweit vor Baubeginn im Gebiet „...“ eine vorzeitige Genehmigung für die Teilbaumaßnahme vorliege. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass mit der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn im Bereich „...“ die Auftragsvergabe für die Gesamtmaßnahme nicht als Verstoß gegen die Bioklima-Richtlinie gewertet werde. Zudem sei es der Klägerin auch nicht möglich gewesen, das bereits eingeleitete Vergabeverfahren zu ändern und die Ausschreibung auf den Umfang der bereits genehmigten Baumaßnahme zu reduzieren sowie die übrigen Leistungen der Gesamtbaumaßnahme erst nach Erlass des Förderbescheids zu vergeben. Hiergegen habe insbesondere der Umstand gesprochen, dass die Klägerin aufgrund der Förderbedingungen der KfW-Bank verpflichtet gewesen sei, die Gesamtmaßnahme zu vergeben. Wäre die Klägerin durch die Mitarbeiter des Beklagten richtig beraten worden, hätte sie bereits vor Vergabe des Gesamtauftrags einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme gestellt.
Die betreffenden Mitarbeiter des TFZ und von ... e. V. wurden zum Inhalt der Besprechung am 22. August 2011 befragt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2013 hat das TFZ den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns durch Erteilung des Auftrags für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011. Der Klägerin sei bereits mit Email vom 30. September 2011 mitgeteilt worden, dass schon die Vergabe und nicht erst der tatsächliche Baubeginn vor einer schriftlichen Zustimmung des TFZ den Ausschluss der Förderung zur Folge habe. Es sei auch dem TFZ nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin die Gesamtmaßnahme habe vergeben müssen. Die Klägerin habe den Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn vom 5. Oktober 2011 lediglich auf die Versorgung des Neubaugebiets „...“ gestützt. Es sei auch nicht richtig, dass eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn der Gesamtmaßnahme schon vor der Auftragsvergabe möglich gewesen wäre, da eine solche sowohl einen vollständigen Förderantrag als auch eine positive fachliche Stellungnahme seitens ... e.V. vorausgesetzt hätte. Hierauf sei die Klägerin auch mit Email vom 23. September 2011 hingewiesen worden. Im Zeitpunkt der Vergabe des Gesamtauftrags am 13. Oktober 2011 sei der eingereichte Förderantrag jedoch noch unvollständig gewesen.
Demzufolge könne auch nicht von einer Falschberatung der Klägerin seitens des TFZ oder ... e.V. ausgegangen werden. Im Übrigen sei unbeachtlich, ob es der Klägerin überhaupt möglich gewesen wäre, den Leistungsumfang nachträglich zu begrenzen, da nach Nr. 12.3 der BioKlima-Richtline die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P nicht anwendbar seien und damit die Einhaltung der Vergabevorschriften und die Durchführung des Vergabeverfahrens weder Fördervoraussetzung noch Gegenstand der Antragsprüfung gewesen seien.
Die Klägerin hat am ... Oktober 2013 durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen lassen,
den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013 aufzuheben.
Die Klage wurde - ergänzend zum bereits im Widerspruchsverfahren gemachten Vortrag - damit begründet, dass im Rahmen der Besprechung in den Räumen des TFZ am 22. August 2011 auf den Stand des Vergabeverfahrens und die Dringlichkeit der Baumaßnahmen im Baugebiet „...“ hingewiesen worden sei. Den Mitarbeitern des Beklagten sei es im Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Arbeiten im Baugebiet „...“ bewusst gewesen, dass die Arbeiten in diesem Baugebiet die Vergabe der Gesamtmaßnahme erforderten. Die jeweiligen Anträge auf vorzeitigen Maßnahmebeginn „...“ und „...-straße“ seien zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgestimmt gewesen. Der Förderantrag sei unter vollständiger Offenlegung des Sachverhalts gestellt worden. Die Klägerin habe daher darauf vertrauen dürfen, dass wegen der Auftragsvergabe kein Verstoß gegen die BioKlima-Richtlinie geltend gemacht werde. Durch die nachträgliche Prüfung des Förderantrags und die dann erteilte Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns der Gesamtmaßnahme seien die formellen Vorgaben der BioKlima-Richtlinie geheilt worden. In jedem Fall aber hätte die Klägerin bei zutreffender Beratung durch die Mitarbeiter des TFZ und von ... e.V. bereits vor der Auftragsvergabe einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn für die Gesamtmaßnahme gestellt, der jederzeit möglich und verbescheidungsfähig gewesen wäre.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird vorgetragen: Die Behauptung, dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hinsichtlich der Gesamtmaßnahme materiell-rechtlich jederzeit möglich gewesen sei wäre, sei nicht zutreffd. Diese hätte nämlich das Vorliegen eines vollständigen Förderantrags und eine positive fachliche Stellungnahme von ... e.V. zu diesem Antrag vorausgesetzt. Hierauf sei die Klägerin mehrfach hingewiesen worden. Ein vollständiger Förderantrag, der eine Prüfung der Gesamtmaßnahme ermöglicht habe, sei erst am 30. Januar 2012 vorgelegt worden. Nach dessen Prüfung und positiver fachlicher Bewertung durch ... e.V. sei dann die mit Antrag vom 5. Dezember 2011 beantragte Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme durch Schreiben vom 2. März 2012 bewilligt worden. Ein Vertrauensschutz der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheids komme gerade aufgrund der ausdrücklichen Erklärungen der Klägerin im Antrag, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, nicht in Betracht.
Die zum Verfahren mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 beigeladene ... GmbH, die für die Klägerin die technischen Unterlagen für den Förderantrag erstellt hat, ließ durch ihren Bevollmächtigten ausführen, dass es sowohl dem TFZ als auch ... e.V. bereits im Gespräch vom 22. August 2011 hätte bekannt gewesen sein müssen, dass realistischerweise nur eine Gesamtvergabe in Betracht komme, wenn das Projekt durchgeführt werden solle. Dann sei es aber dem Beklagten nicht möglich, nachträglich einen vorher bekannten Sachverhalt zur Begründung des Rücknahmebescheids heranzuziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2013, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 zur Förderung des Projekts „Biomasseheizwerk ...“ zurückgenommen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, zurückgenommen werden, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Zuwendungsbescheid vom 4. Juli 2012 war rechtswidrig, denn die Klägerin hat bereits vor Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der Gesamtmaßnahme dadurch in förderschädlicher Weise mit der Gesamtmaßnahme begonnen, dass sie der Firma ... GmbH mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 den rechtlich verbindlichen Auftrag erteilt hat, die Baumaßnahmen für die Gesamtmaßnahme „Fernwärmeprojekt ...“ entsprechend dem abgegebenen Angebot durchzuführen. Damit liegt ein Verstoß gegen Art. 23 und 44 Abs. 1 BayHO vor.
Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 23 BayHO dürfen staatliche Zuwendungen nur dann gewährt werden, wenn ein erhebliches staatliches Interesse an der Zweckerfüllung besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO (VV zu Art. 44 BayHO) bestimmt, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Nach Nr. 1.3.1 VV zu Art.44 BayHO ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Diese Regelungen, die nach Nr. 12.1 der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung der CO2-Vermeidung durch Biomasseheizanlagen (BioKlima-Richtlinie) vom 12. Januar 2010 für anwendbar erklärt worden sind, entsprechen dem gesetzlichen Rahmen der Subventionsgewährung (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 23 BayHO). Auch die BioKlima- Richtlinie selbst weist in Nr. 4.3 darauf hin, dass mit dem Vorhaben vor Bewilligung nicht begonnen werden darf und als Vorhabensbeginn bereits der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags gilt. Auch im Antragsformular für das Förderprogramm „BioKlima“ wird auf Seite 1 unten links ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Durchführung der Maßnahme erst nach Bewilligung begonnen werden darf und dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn, wozu bereits der Abschluss eines der Ausführung zugrundeliegenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags rechnet (exemplarisch werden Bestellung, Kaufvertrag, Werkvertrag aufgeführt), ohne schriftliche Zustimmung des Technologie- und Förderzentrums (TFZ) einen Förderausschluss zur Folge hat. Das Antragsformular enthält in Nr. 12. die Erklärung des jeweiligen Antragstellers, dass er von der BioKlima-Richtlinie Kenntnis genommen und diese beachtet hat. Auch in den auf Seite 7 des Antragsformulars enthaltenen Erklärungen bestätigt der jeweilige Antragsteller, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, und dass ihm bekannt ist, dass mit der Durchführung der Investitionen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids bzw. nach schriftlicher Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden darf.
Hintergrund dieses förderrechtlichen Grundsatzes ist, dass die Förderung die Schaffung staatlicherseits erwünschter Projekte ermöglichen soll. Ein Antragsteller, der ohne Förderbescheid bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (BayVGH, B.v. 12.9.2000 - 4 ZB 97.3544 - juris Rn. 8). Darüber hinaus soll durch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns sichergestellt werden, dass der Staat regelmäßig die Möglichkeit hat, auf die Ausgestaltung des Vorhabens Einfluss zu nehmen, um so die Erreichung des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherzustellen. Bei einem förderunschädlichen Maßnahmebeginn vor Prüfung der Maßnahme wäre diese Einflussnahmemöglichkeit nicht mehr gegeben. Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns entspricht der Vorgabe des Art. 23 BayHO und stellt einen allgemeinen förderrechtlichen Grundsatz dar (BayVGH, a. a. O.).
Der Beklagte hat bei der Förderung von Biomasseheizwerken Wert darauf gelegt, dass eine Förderung nur gewährt wird, wenn mit der Maßnahme erst nach Erlass des Förderbescheids oder nach Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wurde. Die BioKlima-Richtlinie vom 12. Oktober 2010 schreibt in Nr. 4.3 ausdrücklich vor, dass vor Bewilligung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen werden darf, und dass eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn schriftlich zu beantragen ist und ausschließlich schriftlich erteilt wird.
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Zuwendungsgeber ein solches Verfahren vorgegeben hat. Im Bereich der leistenden Verwaltung ist es allgemein anerkannt, dass dem Gesetzgeber und der Verwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, dessen Grenze durch das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG und die Vorgaben des Haushaltsrechts gezogen wird. Soweit keine gesetzlichen Regelungen bestehen, ist die Verwaltung grundsätzlich frei, Regelungen, etwa über Objekte, Empfänger oder Verfahren der Zuwendung sowie deren Umfang, zu treffen. Dies geschieht üblicherweise durch interne Richtlinien (hier: Vollzugsbekanntmachung „BioKlima-Richtlinie“), die in Form der Selbstbindung über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) Außenwirkung entfalten.
Nach Nr. 1.3.1 VV zu Art. 44 BayHO ist als Vorhabensbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Hier hat die Klägerin den Auftrag für die Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011 vergeben und damit vor der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der Gesamtmaßnahme am 2. März 2012. Dass sich die Auftragserteilung auf die gesamten von der beauftragten Firma ... GmbH durchzuführenden Arbeiten bezog, ergibt sich eindeutig aus der Bezugnahme des Auftragsschreibens der Klägerin vom 13. Oktober 2011 auf die Leistungsbeschreibung vom 11. August 2011 und das Angebot der Baufirma vom ... August 2011. Das von der Klägerin vorgelegte Leistungsverzeichnis bezieht sich eindeutig auf die Errichtung des Fernwärmenetzes im gesamten Maßnahmegebiet. Auch die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme in Höhe von 4.521.421,98 € brutto zeigt eindeutig, dass am 13. Oktober 2011 die Arbeiten im gesamten Maßnahmegebiet beauftragt worden sind. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2013 an ... e.V. auch die Vergabe der Gesamtmaßnahme am 13. Oktober 2011 eingeräumt.
Die Klägerin ist damit bereits vor Erteilung der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hinsichtlich der gesamten Maßnahme eine vertragliche Verpflichtung eingegangen, denn sie war durch die Auftragsvergabe gebunden. Eine rechtliche Möglichkeit, sich im Falle der Nichterteilung der entsprechenden Zustimmung vom Vertrag lösen zu können, bestand nicht. Daher spielt es auch keine Rolle, ob die Baufirma von der Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass sie nur die Arbeiten im Baugebiet „...“ durchführen dürfe, für die vom TFZ am 7. Oktober 2011 die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn dieser ausdrücklich als Teilmaßnahme bezeichneten Arbeiten erteilt worden war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Firma ... - wie von der Klägerin im Schreiben vom 14. Februar 2013 an ... e.V. behauptet - mit dem Weiterbau in den Straßenzügen, die nicht von den Zustimmungen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vom 7. Oktober 2011 („...“) und vom 13. Dezember 2011 („...-straße“) erfasst waren, bis zur Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Gesamtmaßnahme gewartet hat. Abgesehen davon war der Auftrag für die Gesamtmaßnahme auch schon vor Erteilung der Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Maßnahmen an der ...-straße erteilt.
Der Maßnahmebeginn vor dem Erlass des Zuwendungsbescheids oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die gesamte Maßnahme führt zum Verlust der Förderfähigkeit (vgl. Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO). Einem Zuwendungsempfänger, der ein Vorhaben begonnen hat, ehe die Zuwendung bewilligt ist oder ehe der Zuwendungsgeber wenigstens dem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hat, gleichwohl noch Zuwendungen zu gewähren, würde gegen Art. 44 i. V. m. Art. 23 BayHO verstoßen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, die in der hier einschlägigen BioKlima-Richtlinie in Nr. 4.3 ausdrücklich vorgesehen ist, stellt bereits die Ausnahme von der Regel dar, dass schon begonnene oder gar vollendete Maßnahmen nicht gefördert werden dürfen. Der Hinweis des Beklagten in seinem Schreiben vom 2. März 2012, mit dem die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme erteilt worden ist, betont zwar, dass damit noch keine Förderzusage verbunden sei. Faktisch bedeutet indes die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns der gesamten Maßnahme das Einverständnis mit der Planung und die Aussage, dass die Maßnahme grundsätzlich förderfähig ist. Deshalb ist es förderschädlich, wenn vorher mit der Maßnahme begonnen wird. Es würde das System der staatlichen Förderung von Vorhaben sprengen, könnte sich der Staat nicht mehr auf das Erfordernis der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns vor Maßnahmebeginn berufen.
Dies hat umso mehr zu gelten, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme und damit des vorzeitigen Maßnahmebeginns noch gar nicht absehbar ist, ob die Gesamtmaßnahme überhaupt förderfähig ist.
Der Beklagte hatte in den Schreiben, mit denen er dem vorzeitigen Maßnahmebeginn für das Gebiet „...“ (Schreiben vom 7. Oktober 2011) und „...-straße“ (Schreiben vom 13. Dezember 2011) zugestimmt hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gesamtmaßnahme bislang bzgl. der Fördervoraussetzungen noch nicht abschließend habe geprüft werden können, weil noch Unterlagen fehlten, und somit der Beginn der (jeweiligen) Teilmaßnahme auf eigenes Risiko der Klägerin erfolge. Es war also nicht so, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Gesamtmaßnahme eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nur eine bloße Förmelei gewesen wäre, die von der Klägerin jederzeit hätte beantragt werden und von der Behörde jederzeit hätte erteilt werden können. Vielmehr hätte ein entsprechender Antrag mangels Prüffähigkeit der Maßnahme sogar abgelehnt werden müssen. Erst nach der Prüfung der vollständigen Unterlagen, die von der Klägerin am 30. Januar 2012 eingereicht worden sind, und der entsprechenden Bestätigung von ... e.V. am 2. März 2012 stand die Förderfähigkeit der gesamten Maßnahme fest.
Der gesamte Schriftverkehr und auch die Einlassungen der Klägerseite und des Beigeladenenvertreters in der mündlichen Verhandlung zeigen, dass es der Klägerin von Anfang an klar war, dass aufgrund der engen zeitlichen Rahmenbedingungen die Förderfähigkeit der Maßnahme nach der BioKlima-Richtlinie schwierig sein würde. Es liegt aber im Verantwortungsbereich des Maßnahmeträgers, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit seines Projekts zu schaffen.
Der hier zu entscheidende Fall weist auch keine solchen Besonderheiten auf, dass der ungenehmigte vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden könnte. Dass ein Maßnahmebeginn durch die Vergabe des Gesamtauftrags ohne vorherige Zustimmung des TFZ förderschädlich ist, musste der Klägerin bekannt gewesen sein. Möglicherweise wurde der Auftrag in voller Kenntnis der Rechtslage vergeben, da - worauf die Klägerin selbst mehrfach hinweist - nach den Förderbedingungen der KfW eine Vergabe der Gesamtmaßnahme notwendig war und die Klägerin sonst Gefahr gelaufen wäre, diese Fördersumme in Höhe von 887.380,- € (vgl. Finanzierungsplan im Antrag vom 5. Dezember 2011 unter Nr. 3.2) zu verlieren.
Die Klägerin wurde auch von den Vertretern des Beklagten auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen. Herr D. (TFZ) und Herr P. (... e.V.) haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in der Besprechung am 22. August 2011 auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden sei. Herr L., der ehemalige Geschäftsführer der Beigeladenen, hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass von der Beklagtenseite am 22. August 2011 erklärt worden sei, dass der Auftrag nach der Submission nicht vergeben werden dürfe, bevor nicht eine Genehmigung zum Maßnahmebeginn vorliege. Diese Aussage kann sich nach der Gesamtschau aller Umstände nur auf die gesamte Maßnahme beziehen, weshalb die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für die Teilmaßnahme „...“ auch nicht als Rechtfertigung für die Vergabe des gesamten Auftrags angeführt werden kann.
Auch der Email-Verkehr zwischen dem 23. September 2011 und dem 30. September 2011 belegt, dass der Klägerseite die Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns bekannt war. So wurde vom TFZ in der Email vom 23. September 2011 darauf hingewiesen, dass eine fachliche Prüfung der Gesamtmaßnahme noch nicht möglich sei, da wesentliche Unterlagen noch fehlten; erst bei Klärung der offenen Fragen, insbesondere auch zur Wärmebelegungsdichte, könnten die Unterlagen an ... e.V. zur Prüfung weitergeleitet werden. Zudem sei eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erst möglich, wenn nach der fachlichen Prüfung durch ... e.V. feststehe, dass die Förderauflagen sicher eingehalten werden könnten. In der Email vom 30. September 2011, die sich auf die Anfrage der Klägerin zur Leitungsverlegung im Baugebiet „...“ bezog, wies das TFZ nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bereits eine Vergabe der Teiltrasse vor einer schriftlichen Zustimmung des TFZ den Gesamtausschluss der Förderung zur Folge habe.
Dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten, es sei dem Beklagten bei der Besprechung am 22. August 2011 bekannt gewesen, dass der vorzeitige Baubeginn „...“ die Vergabe der Gesamtmaßnahme voraussetze, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn zum einen hat der Beklagte mit Email vom 30. September 2011 nochmals klargestellt, dass bereits die Vergabe einer Teilmaßnahme ohne vorherige Zustimmung zum Förderausschluss führe. Diese Email, die ausdrücklich auf die Besprechung vom 22. August 2011 Bezug nimmt, blieb von der Klägerin unkommentiert und unwidersprochen, was ein Indiz dafür ist, dass der Klägerin sehr wohl bekannt war, dass die vorzeitige Vergabe der Gesamtmaßnahme vor einer entsprechenden Zustimmung den Ausschluss der Förderung zur Folge hat. Dies zeigt im Übrigen auch die Nachfrage des Vertreters der Beigeladenen in der Email vom 29. September 2011, ob die Leitungsverlegung in der ...-straße (gemeint war das Gebiet „...“) als vorzeitiger Baubeginn gewertet werde. Zum anderen hat das TFZ in der Besprechung auch darauf hingewiesen, dass für die Beantwortung vergaberechtlicher Fragen die Zuständigkeit beim Auftragsberatungszentrum (ABZ) liege.
Es fällt allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin, die Einhaltung der Fördervoraussetzungen sicherzustellen. Darauf, ob es ihr vergaberechtlich möglich gewesen wäre, den Umfang der Ausschreibung auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses vom August 2011 nachträglich noch zu beschränken, kommt es damit ebenso wenig an wie auf eine mögliche Kenntnis des Beklagten von den zeitlichen Aspekten des Vergabeverfahrens.
Anders wäre es allenfalls, wenn eine schriftliche Zusage vorgelegen hätte, dass unter den gegebenen Umständen auch eine Vergabe der Gesamtmaßnahme förderunschädlich sei. Ein solche existiert aber nicht.
Auch für einen Verzicht des für die Förderung zuständigen TFZ auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen gibt es keinerlei Anhaltspunkte, da seitens des TFZ nach der Besprechung vom 22. August 2011 mehrfach aktenkundig auf die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Beginns der Gesamtmaßnahme hingewiesen worden ist.
Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst in ihrem Antragsformular vom 5. Oktober 2011 und vom 5. Dezember 2011 ausdrücklich erklärt hat, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei. Für das TFZ bestand auch aufgrund der zuvor erfolgten Hinweise auf die Rechtslage kein Anlass, an der Erklärung der Klägerin zu zweifeln, zumal diese durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, sich der Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns durchaus bewusst zu sein.
Der Rücknahme des rechtswidrigen Zuwendungsbescheids steht auch kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG auf den Bestand des Bewilligungsbescheids entgegen. Das Institut des Vertrauensschutzes soll den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen. Demgegenüber kann sich eine Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz gegenüber einer anderen Behörde berufen. Offen bleiben kann, ob sich die Klägerin als kommunale Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin eine Gemeinde ist (vgl. Internetauftritt der Klägerin) überhaupt auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Bei Gemeinden gibt es grundsätzlich keinen Vertrauensschutz, da Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind (BayVGH, U.v. 6.4.2011 - 4 B 00.334 - juris). Jedenfalls würde ein Vertrauensschutz der Klägerin daran scheitern, dass sie wiederholt auf das Erfordernis eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden ist. Die Klägerin hat in allen Antragsformularen, die von ihr eingereicht worden sind, erklärt, dass sie mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe (vgl. Nr. 11 des jeweiligen Antragsformulars). Im Rahmen dieser Erklärung wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Erläuterungen auf Seite 1 des Antragsformulars, in denen ausdrücklich auf die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen wird. Gerade auch der Antrag vom 5. Dezember 2011 belegt die Kenntnis der Klägerin von der Förderschädlichkeit, da sie in Nr. 11 erneut erklärt, mit der Maßnahme noch nicht begonnen zu haben, wobei sie ausdrücklich den Baubeginn „...“, für den die Zustimmung des TFZ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorlag, angeführt und gleichzeitig die Freigabe zum Weiterbau in der ...-straße beantragt hat. Darüber hinaus ist die Klägerin mehrfach vor einem vorzeitigen Maßnahmebeginn gewarnt worden. Insbesondere durch Email des TFZ vom 30. September 2011 und auch in der Besprechung am 22. August 2011 ist sie auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden.
Auch Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Beklagten bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in den Ermessenserwägungen alle relevanten Gesichtspunkte eingestellt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren der von der Klägerseite behauptete Umstand einer Falschberatung sowie die angebliche Kenntnis des Beklagten von den konkreten Umständen (bevorstehende Submission, Voraussetzungen der Kfw-Förderung) keine im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Belange. Für eine Falschberatung der Klägerin durch Mitarbeiter des Beklagten ergeben sich keinerlei Hinweise. Auch der Umstand, dass bei der Besprechung am 22. August 2011 dem Beklagten möglicherweise mitgeteilt worden ist, dass das Vergabeverfahren bereits läuft, spielt im Rahmen der Ermessenserwägungen keine Rolle. Es liegt nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten, zu prüfen, ob es der Klägerin vergaberechtlich möglich war, nur für die Teilmaßnahme, zu der eine Zustimmung zum Maßnahmebeginn vorlag, Verträge abzuschließen. Wie bereits ausgeführt, wurde durch den Beklagten mehrfach auf die Förderschädlichkeit einer Vergabe vor Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn hingewiesen. Außerdem war es bei der Besprechung am 22. August 2011 aus Sicht des Beklagten nicht auszuschließen, dass noch vor der Vergabe der Gesamtmaßnahme eine Zustimmung zum Maßnahmebeginn für die Gesamtmaßnahme möglich sein würde. Diese hing allein von der Vorlage vollständiger und damit prüffähiger Unterlagen durch die Klägerin ab. Dass die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Gesamtmaßnahme nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, die vom TFZ mehrfach angefragt worden sind, zügig möglich gewesen wäre, wenn die Klägerin die erforderlichen Unterlagen früher vorgelegt hätte, zeigt die mit Schreiben vom 2. März 2012 erteilte Zustimmung, die schon ca. einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen erfolgt ist. Es liegt allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, dass der Beklagte dem vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht schon vor Vergabe des Auftrags für die Gesamtmaßnahme zustimmen konnte. Daher wäre, selbst wenn der Beklagte über das laufende Vergabeverfahren und den engen zeitlichen Rahmen für die Klägerin informiert gewesen wäre, dies kein beim Ermessen hinsichtlich der Rücknahme einzustellender Belang.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.