Dienstag, 15. August 2017

Rückzahlung eines einbehaltenen Teils einer Darlehensvaluta aus einem KfW-Förderprogramm

Rückzahlung eines einbehaltenen Teils einer Darlehensvaluta aus einem KfW-Förderprogramm


Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Obernburg a. Main - Zweigstelle Miltenberg - vom 14.05.2014, Az. 14 C 408/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Obernburg a. Main - Zweigstelle Miltenberg - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.400,- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlung eines bei Auszahlung eines Darlehens aus dem Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW) einbehaltenen Teils der Darlehensvaluta.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 11.05.2010 ein Darlehen für die Errichtung seiner Photovoltaikanlage. Der Darlehensvertrag basiert auf dem Kreditprogramm „Erneuerbare Energien-Standard (270)“ der KfW. Der Darlehensvertrag weist eine Kreditsumme in Höhe von 35.400,- € aus.
Der schriftliche Darlehensvertrag (Anlage K1, Bl. 6 ff.) enthält u. a. folgende Regelungen:
„1. Verwendungszweck: ... Masch./Ger./Einr.: 34.000,00 ... Sonstige Invest.: 1.400,00“
„3. Auszahlung: 96,000% ... Der auszuzahlende Nettokreditbetrag beträgt daher: Euro 33.984,00“.
Gem. Ziff. 10 des Kreditvertrags wurden wesentliche Bestandteile des Vertrags u. a. die Allg. Bestimmungen für Investitionskredite - Vertragsverhältnis Hausbank - Endkreditnehmer (im Folgenden: AB-EKN), die unter Ziffer 5 folgende Regelungen enthalten:
„(1) ... Soweit bei der Auszahlung ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites erfolgt, handelt es sich bei dem Abzugsbetrag um eine von der KfW geforderte, laufzeitunabhängige Gebühr, die im Fall einer vorzeitigen Tilgung des Kredits nicht erstattet wird.“
„(2) Kredite mit einer Auszahlung von 100% können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100% können während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 10 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden.“
Es handelt sich um einen von der Beklagten durchgeleiteten Kredit aus dem Förderprogramm erneuerbare Energien, mit dem die öffentliche Hand wirtschaftspolitische Ziele verfolgt. Im Merkblatt „KfW-Programm Erneuerbare Energien“ des streitgegenständlichen Programms Nr. 270 der KfW sind die Konditionen mit einer Auszahlung von 96% vermerkt.
Mit Schreiben vom 22.10.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.400,- € bis spätestens zum 12.11.2012 auf. Nach Ablauf der Frist beauftragte der Kläger die Klägervertreter mit der außergerichtlichen Vertretung, die nochmals die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2013 zur Zahlung aufforderten.
Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen,
ihm sei von der Beklagten vor bzw. bei Abschluss des Darlehensvertrags erklärt worden, dass es sich bei dem im Kreditvertrag als sonstige Investition bezeichneten Betrag von 1.400,- € um eine Bearbeitungsgebühr handele, die nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung unzulässig sei.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 13.11.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 01.03.2013 zu erstatten.
Der Beklagtenvertreter hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen,
dass im Kreditvertrag der Abzugsbetrag in Höhe von 1.400,- € unter Verwendungszweck als „Sonst. Invest.“ bezeichnet worden sei, da der Kläger den gesamten Anschaffungspreis der Photovoltaik-Anlage finanziert haben wollte. Der Abzugsbetrag sei nicht als Bearbeitungsgebühr zu werten, sondern vielmehr ein Entgelt für das Zugeständnis der jederzeitigen kostenfreien Möglichkeit der vorzeitigen außerplanmäßigen Tilgung durch den Darlehensnehmer. Die Zeugin ... habe den Kläger bei Abschluss des Vertrags explizit darauf hingewiesen, dass der Abschlag das Entgelt für die vereinbarte Sondertilgungsmöglichkeit unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung sei. Der Abzugsbetrag stelle eine Gegenleistung für den Verzicht auf die sog. Vorfälligkeitsentschädigung dar, was in Ziff. 5 (1) und (2) der AB-EKN zum Ausdruck komme. Deshalb sei die Klausel eine nicht an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messende Preisabrede. Der Abzugsbetrag verbleibe nicht bei der Hausbank, sondern bei der KfW.
Das Erstgericht hat die Klage mit Endurteil vom 14.05.2014 vollumfänglich abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückzahlung gem. § 812 BGB oder aus sonstigem Grund bestehe nicht, da es sich nicht um eine Bearbeitungsgebühr im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehandelt habe und damit eine unwirksame Preisnebenabrede nicht vorliege. Weiterhin seien die begehrten 1.400,- € von der Beklagten nur weitergeleitet worden.
Die Berufung des Klägers rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Amtsgericht habe Beweisanträge des Klägers unberechtigt als verspätet zurückgewiesen. Weiterhin habe es verkannt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im vorliegenden Fall greife.
Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger ergänzend ein ihm seitens der Beklagten vor Vertragsschluss anlässlich eines Beratungsgesprächs ausgehändigtes schriftliches Angebot vom 08.04.2010 (Anlage K6, Bl. 125 ff. d. A.) vorgelegt. Dieses weist unter der Rubrik „Allgemeine Darlehensdaten“ eine Darlehenssumme von 35.416,67 €, in der Zeile „Bearbeitungsentgelt“ eine Eintragung mit 1.416,67 € und unter der Rubrik „Übersicht Kosten“ die Kostenart Bearbeitungsentgelt mit einmaliger Einzahlung und Fälligkeit bei Darlehensauszahlung auf.
Der Kläger beantragt nunmehr:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Obernburg am Main - Zweigstelle Miltenberg - vom 14.05.2014 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 13.11.2012 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 01.03.2013 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... und ... und darüber hinaus den Kläger informatorisch gehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 Bezug genommen. Auf die zunächst benannte Zeugin ... wurde im Termin verzichtet.
Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits bei Darlehensauszahlung einbehaltenen 1.400,- € zu.
1. Die formularmäßig im Darlehensvertrag getroffene Vereinbarung, dass nur 96% der Kreditsumme ausgezahlt werden, ist wirksam, so dass der Einbehalt nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erfolgte.
a) Die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen in Verbraucherdarlehensverträgen, insbesondere in prozentualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag, ist grundsätzlich unwirksam. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in AGBs, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen nicht Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (zu alldem jew. m. w. N. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13, Rn. 28 ff., juris).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die hier streitgegenständliche vertragliche Regelung nicht unwirksam.
aa) Der Wortlaut der vertraglichen Regelung ist aus Sicht von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise zweifelsfrei dahingehend auszulegen, dass es sich um eine nicht der AGB-Kontrolle unterliegende Preisabrede enthält.
(1) In tatsächlicher Hinsicht ist hierbei davon auszugehen, dass in einem schriftlichen Angebot der Beklagten, das jedoch noch eine leicht abweichende Darlehenssumme enthält, zunächst der dortige Abzugsbetrag, der von Beginn an mitfinanziert werden sollte, als Bearbeitungsentgelt bezeichnet wurde. Unstreitig wurde im Rahmen der dem Vertragsschluss vorausgehenden Beratungsgespräche die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung dem Kläger von der Zeugin ... erläutert. Davon, dass die Zeugin ... dem Kläger explizit erläutert hat, dass dieser Abschlag im Zusammenhang mit der vorzeitigen vollständigen Sondertilgungsmöglichkeit (ohne gesonderte Vorfälligkeitsentschädigung) steht, konnte sich die Kammer nicht überzeugen. Die Zeugin ... konnte sich nachvollziehbar an die konkreten Gespräche nur noch vage erinnern und schilderte weitgehend, wie sie generell solche Beratungsgespräche geführt hat. Sie gab an, die Tatsache der nur 96% Auszahlung Kunden generell mitzuteilen. Gleiches gelte für die Möglichkeit der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung, worin ein Unterscheid zu normalen Bankkrediten bestünde. Den Zusammenhang zwischen dem Auszahlungsabschlag und dieser Möglichkeit schildere sie aber gesichert nur, wenn ein Kunde nachfrage, warum ein Auszahlungsabschlag erfolge. Ob sie im konkreten Fall den Zusammenhang ggf. auf Nachfrage geschildert habe, konnte sie nicht mehr sagen.
Der Kläger konnte dagegen nicht beweisen, dass der Abschlag in den Beratungsgesprächen als Bearbeitungsgebühr bezeichnet wurde. Der klägerseits benannte Zeuge ... konnte dies nicht bestätigen. Vielmehr stellte sich heraus, dass der Zeuge ... entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers im Rahmen der Vertragsverhandlungen noch gar nicht in Erscheinung trat. Die Zeugin ... hingegen gab in ihrer nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Aussage an, dass sie den Ausdruck Bearbeitungsgebühr in diesem Zusammenhang in Beratungsgesprächen nicht verwenden würde. Allein auf die informatorischen Angaben des Klägers konnte die Kammer ihre Überzeugung jedoch bei Abwägung sämtlicher Beweisergebnisse nicht stützen, zumal auch der Kläger konkrete Rahmenumstände des Beratungsgesprächs nicht schildern konnte.
Im schriftlichen Darlehensvertrag findet sich die Bezeichnung Bearbeitungsentgelt o. ä. nicht mehr. Geregelt ist die Auszahlung mit 96,000%. Als Vertragsbestandteil sind die dem Kläger ausgehändigten AB-EKN bezeichnet.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch der Beklagten von der KfW im Rahmen des Refinanzierungskredits ein Nettokreditbetrag in gleicher Höhe, wie sie diesem dem Kläger weitergegeben hat, zur Verfügung gestellt wurde, also auch der Refinanzierungskredit von der KfW an die Beklagte nur in Höhe von 96% ausgezahlt wurde. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen ..., der diese Angaben ruhig und sachlich gemacht hat und an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Diese Angaben werden weiterhin gestützt durch die als Anlage B3 vorgelegte Refinanzierungszusage der KfW an die Beklagte, in der unter Ziffer 3 ausdrücklich die Auszahlung an die Beklagte und an den Endkreditnehmer mit 96,00% ausgewiesen ist. Aus Ziffer 2 der Refinanzierungszusage ergibt sich auch der vom Zeugen ... geschilderte Zinsvorteil der Beklagten.
(2) Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls kommt die Kammer bei der Auslegung der maßgeblichen Vertragsklauseln zu dem Ergebnis, dass darin eine nicht der AGB-Kontrolle unterliegende Preisabrede zu sehen ist. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass in einem dem eigentlichen Verbraucherkreditvertrag vorausgehenden Angebot noch eine Bezeichnung als Bearbeitungsentgelt vorlag. Jedoch ist nach dem Wortlaut, der in den Vertrag Eingang gefunden hat, von einem Bearbeitungsentgelt gerade nicht mehr die Rede. Im Kreditvertrag kann aus der Angabe unter der Rubrik Verwendungszweck „Sonstige Invest.: 1.400,00“ nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei um ein Bearbeitungsentgelt handelte. Insoweit ist dem Vertrag lediglich zu entnehmen, dass der Kreditbedarf über die eigentlichen Kosten der Photovoltaikanlage hinausgeht, da der Auszahlungsabschlag mitfinanziert werden sollte. Die Klausel „Auszahlung: 96,000%“ ist vom Wortlaut zunächst neutral zu bewerten, da nicht ersichtlich ist, wofür der Abschlag verwendet wird. Dies ergibt sich jedoch aus den AB-EKN, die explizit als Vertragsbestandteil im Darlehensvertrag genannt sind. Gemäß Ziff. 5 (1) AB-EKN handelt es sich bei dem Abschlag um eine von der KfW geforderte, laufzeitunabhängige Gebühr. Im direkten Zusammenhang steht die in Ziff. 5 (2) AB-EKN enthaltene Regelung, wonach bei Krediten mit einer Auszahlung von 100% eine vorzeitige Rückzahlung nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist, Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100% dagegen jederzeitig vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden können.
Damit ergibt sich auch aus Sicht eines rechtlichen Laien nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klauseln unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise, dass es sich nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern um eine kontrollfreie Preisabrede handelt.
Eine Einordnung als Preisnebenabrede scheitert schon daran, dass die Beklagte als Klauselverwender mit dem Abschlag keine eigenen Betriebskosten bzw. keinen Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher bzw. nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten abwälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13, Rn. 33, juris). Aus Ziff. 5 (1) AB-EKN ist eindeutig erkennbar, dass der Abschlag von der KfW gefordert wird. Die Beklagte ist - davon ist die Kammer überzeugt - lediglich durchleitende Bank und hat auf die Vertragsgestaltung insoweit keinen Einfluss. Der Abschlag besteht somit keineswegs im Zusammenhang mit eigenen Pflichten oder Tätigkeiten der Beklagten. Die eigenen Kosten deckt die Beklagte vielmehr aus der Zinsmarge zwischen dem streitgegenständlichen Kreditvertrag und dem Refinanzierungskredit.
Weiterhin ist aus Ziff. 5 (2) AB-EKN eindeutig erkennbar, dass die Beklagte (vorgegeben durch das einschlägige Förderprogramm der KfW) dem Kläger ein umfassendes Sondertilgungsrecht einräumt, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Ein solches Sondertilgungsrecht geht über die gesetzlichen Verpflichtungen der Beklagten, wie sie sich aus den Regelungen des BGB zum Verbraucherdarlehen ergeben, hinaus. Somit ist der Abschlag als Entgelt für eine über die gesetzliche vertragliche Hauptleistungspflicht hinausgehende Sonderleistung anzusehen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziff. 4 AB-EKN. Diese Klausel betrifft erkennbar nicht die Verwendung des Ausgabeabschlags, sondern enthält lediglich eine Regelung zur Begrenzung der Berechtigung der Hausbank, eigene Kosten an den Endkreditnehmer weiterzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1993, Az. XI ZR 49/93, Rn. 12, juris).
Die Kammer hat bei der vorgenommenen Auslegung auch nicht übersehen, dass die Beklagte vorgerichtlich ein Schreiben der KfW vom 13.03.2013 (Anlage K5) vorgelegt hat, in dem die Auffassung vertreten wird, „dass bei Förderdarlehen auch Bearbeitungsentgelte zu Recht einbehalten werden dürften, weil die Hausbank für den Endkreditnehmer besondere Dienstleistung erbringt, die über den gewöhnlichen Pflichtenkreis eines Darlehens hinausgeht.“ Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Formulierung im Konjunktiv gehalten ist und sich daraus nicht ergibt, dass die KfW den Abschlag als Bearbeitungsentgelt im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingestuft hat. Es handelt sich vielmehr um eine rechtliche Hilfserwägung. Weiterhin ist dem Schreiben unter keinen Umständen zu entnehmen, dass es sich um ein Bearbeitungsentgelt der Beklagten handeln solle, vielmehr wird im weiteren Verlauf explizit ausgeführt, dass der Abzugsbetrag der KfW zufließt. Letztlich handelt es sich auch nicht um eine Erklärung der Beklagten, die das Schreiben der KfW lediglich weitergeleitet hat.
(3) Damit ist die klägerseits beanstandete Klausel als kontrollfreie Preisabrede bereits nicht einer AGB-Kontrolle zugänglich und somit auch nicht gem. § 307 BGB unwirksam.
b) Darüber hinaus würde die betreffende Klausel auch einer AGB-Kontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standhalten. Abweichend von den den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13, bzw. vom 28.10.2014, Az. XI ZR 17/14, zugrunde liegenden Fallgestaltungen ist vorliegend die Besonderheit zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein zinsverbilligtes Darlehen auf der Grundlage eines öffentlichen Förderprogramms handelt. Die Beklagte ist vom Kläger als Endkreditnehmer als „Hausbank“ zwischengeschaltet, da der Kläger aus dem Förderprogramm nur auf diese Weise an die seitens der KfW angebotenen Darlehen aus dem streitgegenständlichen öffentlichen Förderprogramm gelangt (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014, Az. 1 S 187/13, Rn. 18 f.). Die Kammer ist - wie bereits ausgeführt - davon überzeugt, dass die Beklagte ihrerseits im Rahmen der Refinanzierung von der KfW denselben Nettokreditbetrag ausgezahlt bekam, den sie an den Kläger weitergeleitet hat. Hinzu kommt, dass die Bedingungen des Darlehens aus dem öffentlichen Förderprogramm im Vertragsverhältnis zwischen den hiesigen Parteien nicht zur Disposition der Parteien - insbesondere auch nicht der Beklagten - standen. Die Beklagte konnte auf die Vertragsausgestaltung im Verhältnis zum Kläger keinen unmittelbaren Einfluss nehmen und insbesondere den Abzugsbetrag nicht abweichend regeln. Die vereinbarte Auszahlung von 96% ist vielmehr unabänderlich durch das öffentliche Förderprogramm vorgegeben. Weiterhin handelt es sich bei einem Darlehen aus dem KfW-Förderprogramm nicht um einen Kredit, der in Wettbewerb mit den Angeboten anderer Kreditinstitute treten sollte, sondern um ein zweckgebundenes Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1993, Az. XI ZR 49/93, Rn. 10, juris). Auch einem rechtlichen Laien, der sich mit KfW-Darlehen befasst, ist bewusst, dass die durchleitende Hausbank von den Bedingungen des Programms nicht abweichen kann.
Aufgrund dieser Tatsachen führen die vorliegenden Regelungen bzgl. des Auszahlungsabschlags nicht zu einer den Kläger nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligenden Regelung. Die Beklagte hat als durchleitende Hausbank nämlich genau den Betrag weitergeleitet, den sie selbst im Rahmen der Refinanzierung von der KfW erhalten hat. Angesichts der vom Kläger begehrten Vermittlung eines Kredits aus dem Programm der KfW verstößt die streitgegenständliche Klausel, die die vertraglichen Bedingungen des streitgegenständlichen Förderprogramms abbildet, auch nicht gegen Treu und Glauben (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 01.07.2014, Az. 1 S 187/13, Rn. 12, juris).
c) Nachdem eine Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen unter anderen Gesichtspunkten weder vorgetragen noch ersichtlich ist, sind die Regelungen im Darlehensvertrag wirksam, so dass der geltend gemachte Anspruch des Klägers gem. § 812 Abs. 1 BGB jedenfalls daran scheitert, dass der Einbehalt nicht ohne rechtlichen Grund erfolgte.
2. Weiterhin bestehen - ohne dass dies letztlich entscheidend wäre - erhebliche Bedenken, ob die Beklagte überhaupt „etwas erlangt“ hat im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB. Der Begriff setzt auf Seiten des Begünstigten nämlich einen Vorteil voraus, der sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt hat. Erlangt ist dabei etwas erst, wenn es sich aufgrund des Bereicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung der Vermögenslage herbeigeführt hat (vgl. m. w. N. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 812 BGB, Rn. 8). Im vorliegenden Fall war jedoch zu keinem Zeitpunkt ein wirtschaftlicher Vorteil bei der Beklagten vorhanden. Die Kammer ist - wie bereits ausgeführt - davon überzeugt, dass auch der Refinanzierungskredit nur zu 96% ausgezahlt wurde. Damit bestand aber - unabhängig von ggf. vorgenommenen Verrechnungen - zu keinem Zeitpunkt ein wirtschaftlicher Vorteil der Beklagten.
3. Damit besteht die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung nicht, da auch sonstige Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kommen. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Das Amtsgericht hat die Klage damit zu Recht abgewiesen, so dass die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückzuweisen war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 u. 11, 711 i. V. m. 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob Regelungen zu Auszahlungsabschlägen, die öffentlichen Förderprogrammen der KfW entsprechen, im Verhältnis zwischen dem Endkreditnehmer und der Hausbank einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen bzw. standhalten, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 3 ZPO i. V. m. 47, 48 GKG.