Sonntag, 13. August 2017

Technischer Maßnahmewert für Legionellen mehrfach überschritten

Leitsatz:
1. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist verpflichtet, Trinkwasser so bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 TrinkwasserV entspricht. (Leitsatz aus Beckzeitschrift)
Orientierungsätze:
Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage einer Wohneigentümergemeinschaft;
Technischer Maßnahmewert für Legionellen mehrfach überschritten;
Sofortverfahren; Anordnungen zum Trinkwasserschutz; Sanierung von Rohrleitungen mit Epoxidharz; Interessenabwägung

Tenor

I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 10. März 2014 wird bezüglich der Anordnung in Nr. I.3.1 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt; bezüglich der Anordnungen unter Nr. I.1.1 bis 1.7 und Nr. I.2 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Durchführung der Anordnungen bis zum 30. Oktober 2014 verlängert wird.
II.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zutragen.
III.
Der Streitwert wird auf 549.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen Anordnungen des Landratsamts Würzburg in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) im Bescheid vom 10. März 2014.
Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohngebäude ... Die Hausverwaltung und Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der ... Hausverwaltung KG (künftig: Hausverwaltung) übertragen. Die Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser in den genannten Gebäuden erfolgt durch eine gemeinsame Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage (Versorgung der Wohneinheiten in Haus Nr. ... und ... durch die Zentralanlage in Haus Nr. ...). Die Beigeladene, ein bundesweit tätiges Installationsunternehmen, hat entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Trinkwasseranlage in den Gebäuden der Antragstellerin saniert, teilweise durch Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit Epoxidharz.
Ein zunächst eingeleitetes Verwaltungsverfahren des Landratsamts zur Untersagung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz (Anhörungsschreiben v. 30.5.2012) wurde mit Schreiben des Landratsamts v. 20. November 2012 eingestellt, da sich die Methode in der Praxis bewährt habe und nach derzeitigem Rechts- und Kenntnisstand keine wissenschaftlichen Kenntnisse entgegenstünden. Nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Regierung von Unterfranken (deren Schreiben v. 23.4.2013) auf die Beschwerde einer Anwohnerin hin, teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit, die zuvor geäußerte Rechtsansicht werde nicht mehr aufrechterhalten. In der Beschichtungsleitlinie des Bundesumweltamtes, dass die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen benenne, sei in der Anlage keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis für Rohre mit DN > 80 mm derzeit gelistet.
Nach einem dem Landratsamt übermittelten Prüfbericht des Chemischen Labors ... (CLG), ..., vom 29. Oktober 2012 (Nr. 12/10/1222255) zur Feststellung der Wasserqualität in der Hausinstallation (Probenahme am 16.10.2012) in den Anwesen der Antragstellerin wurden in der Wohnung S., 6. OG, Haus Nr. 179, Legionellen mit einem KBE-Volumen von 100/100 ml, sowie in der Wohnung J., 5. OG, Haus Nr. 181 von 200/100 ml und in der Wohnung E., 4. OG, 1400/100 ml festgestellt. Die Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlage erfülle nicht die Anforderungen der Trinkwasserverordnung.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung auf, weitere Untersuchungen durchzuführen und eine Gefährdungsanalyse vorzulegen.
In einem weiteren Prüfbericht des CLG vom 19. November 2012 (Nr. 12/11/122455, Probenahme am 8.11.2012) wurden noch in der Wohnung F., 4. OG, Haus Nr. 183, Legionellen mit einem KBE-Volumen von 133/100 ml festgestellt. Auf den weiteren Schriftverkehr (E-Mails vom 21.11.2012, 29.11.2012, 4.12.2012) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 15. April 2013 legte die Hausverwaltung eine Gefährdungsanalyse (Konvolut 1) der Fachfirma ... (erstellt im Zeitraum 27.12.2012 bis 9.4.2013), vor. Darin werden Sanierungsmaßnahmen für die Trinkwasserinstallation vorgeschlagen, die zur Abwehr einer möglichen Legionellengefahr (Sofortmaßnahmen gem. Ziffer 8.1) bzw. zum Schutz des Trinkwassers nach DIN EN 1717 und DIN 1988-100 als unumgänglich (mittelfristige Maßnahmen gem. Ziffer 8.2) bzw. als zur Optimierung des gesamten Trinkwassersystems beitragend (langfristige Maßnahme gem. Ziffer 8.3) bezeichnet werden. Nach Umsetzung der unter Ziffer 8.1 aufgezeigten Sofortmaßnahmen entspreche die Trinkwasserinstallation dann den anerkannten Regeln der Technik, ausgenommen die mit Epoxidharz beschichteten Steigstränge. Diesbezüglich werde auf die Leitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen, die den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch den Status der anerkannten Regeln der Technik darstelle. Auf die Gefährdungsanalyse wird im Übrigen verwiesen.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung auf, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen und forderte mit E-Mail vom 19. Juni 2013 eine weitere Nachbeprobung gemäß Arbeitsblatt W 551 des DVGW bis 1. Juli 2013. Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 wies die Hausverwaltung darauf hin, dass eine Nachprobe erst nach Sanierung erforderlich sei und das bisherige Vorgehen der Hausverwaltung dem Arbeitsblatt W 551 entspreche. Es fehle eine eindeutige Rückmeldung des Gesundheitsamtes bezüglich der erforderlichen Maßnahmen. Der vormals Bevollmächtigte der Hausverwaltung forderte zum Zwecke der Klärung erforderlicher Maßnahmen den Erlass eines förmlichen Bescheids.
Eine erneute Probenahme durch das CLG am 27. November 2013 (Prüfbericht vom 17.12.2013, Nr. 13/11/1328764) ergab in der Wohnung L., Haus Nr. 181, 2. OG, eine Belastung mit Legionellen von KBE 200/100 ml und in der Wohnung F., 4. OG, Haus Nr. 183, eine Belastung von KBE 1400/100 ml. Des Weiteren wurden in Haus Nr. 179 in der Wohnung J., 6. OG, Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l und Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Februar 2014 bat die Beigeladene um Hinzuziehung zum Verfahren.
Mit Bescheid vom 10. März 2014 ordnete das Landratsamt nachfolgende Maßnahmen an:
„I.
Die Eigentümergemeinschaften der Objekte mit den Wohnadressen ... werden als Betreiber ihrer gemeinsamen Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage verpflichtet, folgende Maßnahmen bis zu den genannten Zeitpunkten durchzuführen:
1. Bis spätestens 25.05.2014 als Sofortmaßnahmen:
1.1. Rückbau der stagnierenden Rohrleitungen an den einzelnen Strangbelüftern, Ausbau der Sammelsicherungen.
1.2. Information aller Bewohner über die vorliegenden Untersuchungsergebnisse und über die getroffenen und zu treffenden Maßnahmen sowie über die notwendigen Verhaltensweisen zur Vermeidung von Stagnationswasser.
1.3. Austausch der nicht zugelassenen Geräteventile in den Wasch- und Trockenräumen.
1.4. Erstellen eines Wartungsplanes, insbesondere eines Spülplanes für Wasserfilter und schwach frequentierte Anschlüsse.
1.5. Dämmung der Trinkwasserarmaturen und Leitungen im Heizraum.
1.6. Kennzeichnung der Rohrleitungen und Absperrventile nach DIN 2403.
1.7. Führung eines Betriebsbuches für die Trinkwasserinstallation nach VDI 6023.
1.8. Es sollte ein Wartungsvertrag abgeschlossen und der Hausbetreuer in kleine Wartungsarbeiten eingewiesen werden.
2. Trennung des unmittelbaren Anschlusses der Löschwasseranlage an das Trinkwassersystem nach Rücksprache mit dem Kreisbrandrat, Herrn ... (Tel. ...), bis spätestens 30.09.2014.
3. Bis spätestens 31.03.2015 als mittelfristige Maßnahmen:
3.1. Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte.
3.2. Dämmung der Zuleitungen zu den Strangabsperrventilen an den einzelnen Abgängen.
3.3. Einbau eines Rückflussverhinderers nach der Zirkulationspumpe im PWH-C Rohr.
3.4. Beschaffung der fehlenden technischen Unterlagen zur Trinkwasserinstallation und Dokumentation.
3.5. Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, an denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist.
4. Erneuerung der Warmwasserspeicher und Auslegung des Warmwasserspeicherinhalts nach DIN 1988-200 bzw. nach DIN 4708-1 bis spätestens 31.03.2016.
5. Der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist dem Landratsamt Würzburg, Gesundheitsamt, unverzüglich anzuzeigen.
6. Trinkwasseruntersuchungen:
6.1. Das Trinkwasser ist bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen vierteljährlich, erstmals zum 01.04.2014, durch einzugelassenes Labor auf Bisphenol A und Epichlorhydrin zu untersuchen. Des Weiteren sind diese Stoffe jeweils nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser zu bestimmen.
Die Befunde sind dem Landratsamt Würzburg, Fachbereich Gesundheitsamt, unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.
6.2. Sodann ist das Trinkwasser eine Woche nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und 3 Monate danach erneut auf das Vorkommen der in Ziffer 6.1 genannten Krankheitserreger zu untersuchen. Die regelmäßige Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 3 TrinkwV 2001 i. V. m. Anlage 3 Teil II bleibt hiervon unberührt.
II.
Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. dieses Bescheides wird angeordnet.
III.
Für den Fall der Nicht-, nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung der unter Ziffer I genannten Verfügungen werden folgende Zwangsgelder angedroht:
a) Bezüglich der Ziffern 1.2, 1.4, 1.6, 1.7, 3.4, 5, 6.1 und 6.2 jeweils 100,00 €.
b) Bezüglich der Ziffern 1.5, 3.2 und 3.5 jeweils 300,00 €.
c) Bezüglich der Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3.1, 3.3 und Ziffer 4 je 1.000,00 €.
Die angedrohten Zwangsgelder können im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.“
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Wohnobjekte ... würden mit einer gemeinsamen Wasserversorgungsanlage i. S. d. § 3 Ziffer 2 Buchst. e TrinkwV 2001 versorgt. Diese werde von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG betrieben. Die WEG sei daher auch Adressat dieser Anordnung. Da ein Verwalter bestellt sei, sei dieser primär Ansprechpartner der Behörden und Adressat der Anordnung (§§ 26, 27 WEG). Nach § 4 Abs. 1 TrinkwV 2001 sei der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, Trinkwasser so bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen sei. Werde der in Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 festgelegte technische Maßnahmewert für Legionellen spec. in einer Trinkwasserinstallation überschritten, so seien davon ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdungen zu besorgen (§ 3 Ziffer 9 TrinkwV 2001). Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 gebe einen speziellen Indikatorparameter (technischer Maßnahmenwert) vor, der nicht überschritten werden dürfe. Dieser betrage für Legionellen spec. 100 KBE/100 ml. Die hygienisch-mikrobiologischen Untersuchungen hätten ergeben, dass dieser technische Maßnahmenwert teilweise deutlich überschritten worden sei. Die Prüfberichte vom 29. Oktober 2012 und 19. November 2012 sowie vom 17. Januar 2014 stellten zutreffend fest, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht erfüllt seien. Die Bewertung der Befunde der gesamten Anlage und die daraus folgenden Maßnahmen und deren zeitliche Priorität richteten sich nach dem ungünstigsten Befund (Nr. 9.5 des DVGW-Arbeitsblatts W 551). Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage habe unverzüglich die in § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 genannten Maßnahmen zu ergreifen, ansonsten das Gesundheitsamt diesen aufzufordern habe, seinen Pflichten in Bezug auf die Bereitstellung einwandfreien Trinkwassers im Vollzug der gesetzlichen Vorgaben nachzukommen (§ 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001). Die förmliche Anordnung von Maßnahmen finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001, wonach das Gesundheitsamt Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anordne. Fachliche Hilfestellung für die anzuordnenden und durchzuführenden Einzelmaßnahmen böten dabei, soweit nicht gesetzlich geregelt, auch die technischen Regeln, die im DVGW Arbeitsblatt W 551 vom April 2004 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (kurz: W 551) niedergelegt seien. Die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, da nur in Kombination mit bautechnischen Maßnahmen ein dauerhafter Sanierungserfolg erzielt werden könne (W 551 Ziffer 8.2). Die tenorierten Auflagen seien nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerken (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN 1988-100, DIN EN 806-5, DIN 1988-200, DIN 2403 und VDI 6023) erforderlich. Die Innensanierung der Kupferleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung entspreche nicht den Anforderungen des § 17 TrinkwV 2001. Das Umweltbundesamt habe die Beschichtungsmaterialien in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser gelistet, bei denen die erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten seien. Für Rohre DN < 80 mm, welche in den hier betroffenen Gebäuden verbaut seien, sei derzeit keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis gelistet. Das Lenkungskomitee Wasserverwendung des DVGW habe auf seiner Sitzung am 24. Mai 2011 das Regelwerk zur Epoxidharzinnensanierung in der Trinkwasserinstallation mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Damit entspreche eine Innensanierung mit Epoxidharz bei Rohren mit DN < 80 mm nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Es bestehe die Gefahr, dass aus dem Epoxidharz Bisphenol A und Epichlorhydrin ausgeschwemmt würden. Bei einer Beprobung am 27.November 2013 sei Bisphenol A nachgewiesen worden. Von den genannten Stoffen gehe das Risiko gesundheitlicher Gefahren aus. Die derart beschichteten Leitungsabschnitte seien deshalb zu sanieren. Zum Schutz der Verbraucher sei eine regelmäßige vierteljährliche Beprobung auf Bisphenol A und Epichlorhydrin erforderlich, bis die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen seien. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei im öffentlichen Interesse anzuordnen. Staatliche Aufgabe sei es, Wasser, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt sei, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen (§§ 1, 18 TrinkwV 2001). Legionellen seien potentiell humanpathogen und daher geeignet, die Gesundheit zu gefährden, insbesondere dann, wenn risikoerhöhende Faktoren oder Krankheiten gegeben seien. Das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr überwiege eventuelle private Interessen der Eigentümergemeinschaft, insbesondere finanzieller Art. Da es vom Willen der Eigentümergemeinschaft abhänge, die Forderungen aus dem Bescheid zu erfüllen, seien gemäß Art. 29 ff. BayVwZVG Zwangsgelder anzuordnen, die den Umfang der angeordneten Maßnahmen und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand berücksichtigten. Die Firma ..., sei antragsgemäß zum Verfahren hinzugezogen worden (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG), da deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein könnten. Auf den Bescheid wird im Übrigen verwiesen. Eine Ausfertigung des an die Hausverwaltung adressierten Bescheides ging an den Bevollmächtigten des Beigeladenen.
Am 7. April 2014 ließ die Antragstellerin gegen die Anordnungen vom 10. März 2014 Klage erheben (W 6 K 14.324), über die noch nicht entschieden ist.
Am 20. Mai 2014 ließ die Antragstellerin im zugrundeliegenden Verfahren beantragen:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. April 2014 (W 6 K 14.324) gegen die Anordnung des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 wird wiederhergestellt.
2. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Vollziehung der Anordnung unter Ziffer 1.1 des Bescheides vom 10. März 2014 (Sofortmaßnahmen) auszusetzen.
Zur Begründung wurde auf die Klagebegründung im Verfahren W 6 K 14.324 verwiesen sowie ergänzend ausgeführt: Wegen der Fristsetzung bis 25. Mai 2014 sei eine gerichtliche Entscheidung im Wege einer Zwischenverfügung erforderlich. Der Antrag sei zulässig und begründet. Das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse noch vor Rechtskraft. Die Anordnungen vom 10. März 2014 seien offensichtlich rechtswidrig, weshalb ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfalle. Unabhängig davon müsse der Antrag im Wege der Interessenabwägung Erfolg haben. Die bis 25. Juni 2014 umzusetzenden Sofortmaßnahmen seien mit Kosten in Höhe von ca. 17.800,00 EUR verbunden. Zuvor sei ein Beschluss der Mitgliederversammlung der Wohnungseigentümer einschließlich der Festlegung einer entsprechenden Sonderumlage auf die Gemeinschafter erforderlich. Dies sei bereits aus Verfahrensgründen innerhalb der gesetzten Frist nicht zu erledigen. Erst mit entsprechendem Mitgliederbeschluss könne die Beauftragung geeigneter Firmen zur Ausführung erfolgen. Die Umsetzung der Anordnungen, die im Bereich des jeweiligen Sondereigentums der Wohnungseigentümer ergangen seien, seien nur mit deren freiwilliger Zustimmung möglich und sei aus Rechtsgründen ohnehin ausgeschlossen. Auch bestehe keine dringende Gesundheitsgefährdung. Den prinzipiell bestehenden Gefahren einer Verkeimung des Trinkwassers mit Legionellen könne durch entsprechendes Nutzerverhalten, auf welche die Bewohner bereits detailliert hingewiesen wurden, ausreichend begegnet werden. Die zuletzt noch belastete Wohnung F. im 4. OG des Gebäudes Nr. 183 sei derzeit nicht durchgehend bewohnt. Die Keimbelastung sei hier offenkundig auf falsches Nutzerverhalten des Eigentümers zurückzuführen. Dies könne gegebenenfalls Anordnungen gegen diesen Eigentümer, nicht aber in Bezug auf die gesamte Wohnanlage in allen drei Häusern rechtfertigen. Die Trennung der Löschwasseranlage von der sonstigen Trinkwasseranlage (Ziffer I.2 - Maßnahme bis 30.9.2014) sei grundsätzlich zur Vorbeugung von Stagnationswasser mit Verkeimungen sinnvoll. Die fehlende technische Trennung entspreche jedoch den Baustandards zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnanlage und finde sich in dieser Form in vielen vergleichbaren Wohnobjekten. Eine dringende Gesundheitsgefahr für die Nutzer mit der vorhandenen technischen Gestaltung sei nicht verbunden, die eine Vollziehung noch vor Rechtskraft der Anordnung rechtfertigen würde. Bei ordnungsgemäßer Wartung und insbesondere Überwachung der Anlagen seien das Bilden von verkeimtem Stagnationswasser und sein Rückfluss in die übrigen Trinkwasseranlagen nicht zu besorgen. Die Hausverwaltung habe die Kontroll- und Überwachungspflichten in Bezug auf die Trinkwasseranlage stets zuverlässig und pünktlich und in der nötigen Transparenz durchgeführt. Zur Umsetzung der Maßnahme seien Investitionskosten von 12.000,00 EUR erforderlich. Für die bis zum 31. März 2015 umzusetzenden mittelfristigen Maßnahmen (Ziffer I.3) seien Kosten in Höhe von 1.032.700,00 EUR erforderlich. Bereits aus der Umsetzungsfrist von einem Jahr ergebe sich, dass eine Dringlichkeit zur Vermeidung konkreter Gesundheitsgefahren für die Nutzer selbst aus Sicht des Landratsamtes nicht gegeben sein könne. Die Sanierung der Epoxidharzinnenrohrbeschichtung könne nur durch einen extrem aufwendigen und damit kostenintensiven Vollaustausch nahezu aller Trinkwasserleitungen oberhalb der Kellerdecke erfolgen. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Nutzer sei nicht begründbar. Selbst diejenigen Fach- und Rechtsmeinungen, wonach eine solche Beschichtung in Trinkwasserleitungen mit einem Durchmesser < 80 mm nicht zulässig sei, gingen insoweit lediglich von einer der Vorsorge dienenden Lage aus. Es könne deshalb nicht im öffentlichen Interesse geboten sein, eine derart umfassende, geradezu ruinöse Maßnahme bereits vor Rechtskraft der entsprechenden Anordnung durchzusetzen. Gleiches gelte für die bis zum 31. März 2016 (Ziffer I.4) umzusetzende Maßnahme. Die voraussichtlichen Investitionskosten betrügen 17.000,00 EUR. Andererseits bestehe keine dringende Gesundheitsgefährdung der Nutzer. Zum Errichtungszeitpunkt der Anlage seien generell Heizungsthermen und Warmwasserspeicher übergroß dimensioniert worden. Nach modernen Gesichtspunkten würden aus Gründen der Energieeinsparung deutlich kleinere Anlagen mit entsprechend höherem Wirkungsgrad verbaut. Auch insofern sei vor Rechtskraft der Anordnung kein öffentliches Interesse am Vollzug gegeben. Entsprechend überdimensionierte Warmwasserspeicher seien in Wohnanlagen dieser Art und diese Baujahrs allgemein üblich, ohne dass von entsprechenden Umrüstungsverpflichtungen ausgegangen werde. Auch bezüglich der sonstigen Maßnahmen (Ziffer I.5 und I.6) sei ein unmittelbarer und dringender Zusammenhang mit der Abwehr von Gesundheitsgefahren, denen im öffentlichen Interesse sofort begegnet werden müsste, nicht ersichtlich. Diesbezüglich würden Kosten in Höhe von 20.000,00 EUR entstehen. Auf den Antragsschriftsatz vom 19. Mai 2014 wird im Übrigen verwiesen.
In der Klagebegründung im Verfahren W 6 K 14.324 (Schriftsatz vom 20.5.2014) wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Landratsamt habe bezüglich der Sanierung der Rohrleitungen mit Epoxidharz keine Bedenken gehabt und habe das Verfahren zu einer beabsichtigen Untersagung eingestellt (Schreiben des Landratsamtes vom 20.11.2012). Die Belastung des Trinkwassers mit Bisphenol A und Epichlorhydrin habe sich nach einer Nachbeprobung durch die Hausverwaltung (Prüfbericht des CLG vom 24.4.2014, Nr. 14/04/1408177) halbiert und betrage noch 0,000020 mg/l. Eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher bestehe nach der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 17. Januar 2014 und des BfR vom 19. September 2008 (Neubewertung der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge) sowie nach fachkundiger Aussage des CLG nicht. Der Bescheid vom 10. März 2014 sei an den falschen Adressaten gerichtet, sofern Teile der Trinkwasseranlage im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stünden (Trinkwasserleitungen, die von den Hauptsteigleitungen zu den jeweils im Sondereigentum stehenden Wohnungen führen). Insofern bestehe auch keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch nicht aus § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG. Auch das Nachschieben von Duldungsanordnungen sei rechtlich nicht möglich, da keine Verfügungsbefugnis, sondern nur ein Mitwirkungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern bestehe. Der technische Maßnahmenwert für Legionellen stelle keinen Grenzwert dar, der ständig eingehalten werden müsse (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV 2001). Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV seien nicht gegeben. Eine hinreichend eindeutige Aufforderung des Landratsamtes, welche Maßnahmen zu erfolgen hätten, sei nicht erfolgt (Schreiben vom 10.6.2013). Auch habe die Antragstellerin ihre Pflichten erfüllt. Die Maßnahmenvorschläge in Ziffer 8.3 seien zu unbestimmt. Im Übrigen sei die Antragstellerin ihren Verpflichtungen aus § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 nachgekommen. Sie habe unverzüglich Untersuchungen veranlasst, eine Gefährdungsanalyse zur Aufklärung veranlasst und erforderliche Maßnahmen getroffen, insbesondere die Wohnungseigentümer und alle Bewohner über notwendige Vorsorgemaßnahmen unterrichtet. Ein konkretes Versäumnis sei vom Landratsamt auch nicht gerügt worden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen der Firma ... seien nicht zwingend und nur insoweit zu veranlassen, als dies zur Unterschreitung des Maßnahmewertes erforderlich sei. Nach § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001 könne nicht die Änderung einer Trinkwasseranlage angeordnet werden, soweit dies nur zur Erfüllung sonstiger Normen und Standards diene. Die nicht normgerechten Geräteventile in Wasch- und Trockenräumen stellten keine Gefährdung für die Belastung des Trinkwassers mit Legionellen dar. Ebenso sei dies bei einer ungenügenden Dämmung bzw. der Kennzeichnung von Rohrleitungen und Absperrventilen zu sehen bzw. bei der Erneuerung von Armaturen in den Wohnungen. Zudem sei hier von einem falschen Adressaten auszugehen. Des Weiteren sei von einem nicht heilbaren Ermessensausfall (§ 114 Satz 2 VwGO) auszugehen. Es fehle an der Rechtsgrundlage für die Innenrohrsanierung mit Epoxidharz. § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 TrinkwV stellten keine Befugnisnormen dar. § 9 Abs. 8 TrinkwV meine nur die Verhinderung von Legionellenbelastungen und stelle keine Befugnisnorm für Anordnungen für anderen Zwecke (z. B. Vorsorge hinsichtlich Belastungen des Trinkwassers mit Bisphenol A) dar. Auch bezüglich der Anordnungen unter Nr. 3.1 und 6.1 seien keine Befugnisnormen genannt. Auch insofern liege ein Ermessensausfall vor. Die Anordnung zur Sanierung der mit Epoxidharz ausgekleideten Leitungen sei unverhältnismäßig. Sie erfordere einen nahezu vollständigen Austausch in allen drei Gebäuden und einen finanziellen Aufwand von ca. 1,5 Millionen Euro. Dies sei ruinös und unwirtschaftlich. Auch sei strittig, ob Epoxidharz zu langfristigen Belastungen mit Bisphenol A und zu gesundheitlichen Risiken führe. Strittig sei auch, ob die Innenrohrsanierung ein dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren sei oder ob technische Normen und Regelwerke entgegenstünden. Eine Gefährdungsbeurteilung durch das EFSA vom 17. Januar 2014 habe eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) an Bisphenol A von 5 mg/kg Körpergewicht (KG) als Vorsorgewert festgesetzt. Dies sei die aktuellste fachbehördliche Bewertung, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse existierten nicht. Die Risikobewertung sei Sache des Normgebers und binde auch das Gericht. Der TDI sei ein Vorsorgewert und nicht der Schwellenwert für konkrete Gesundheitsgefährdung. Auch die Stellungnahme des LGL stehe nicht entgegen. Ein Umkehrschluss aus der Beschichtungsleitlinie, wonach bei Rohren < 80 mm eine Auskleidung mit Epoxidharz gesundheitlich bedenklich sei, sei nicht zulässig. Wiederkehrende Trinkwasseruntersuchungen auf Bisphenol A und Epichlorhydrin bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten seien nicht geboten. Bereits jetzt seien die Belastungen gesundheitlich unbedenklich. Zudem werde sich der Epoxidharz in Zukunft weiter aushärten. Der Leitungsquerschnitt von < 80 mm habe keinen Einfluss auf die Auslösung von Bisphenol A. Auch die weiteren Regelungen, nämlich die Anzeige des Abschlusses der Sanierung sowie die geforderten Trinkwasseruntersuchungen und die Zwangsgeldandrohungen seien rechtswidrig. Auf den Schriftsatz und die beigefügten Anlagen (DonPro®-Verfahren und Prüfbericht des CLG vom 24.4.2014) wird im Übrigen verwiesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 8. Juli 2014 vertiefte der Bevollmächtigte der Antragstellerin nochmals sein Vorbringen. Auf den Schriftsatz wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 beantragte das Landratsamt für den Antragsgegner,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe sich trotz mehrfacher telefonischer und persönlicher Besprechungen nicht veranlasst gesehen, die in der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen von sich aus durchzuführen. Die Sachlage sei letztmals am 28. Januar 2014 mit der Hausverwaltung besprochen worden. Eine Bewohnerin habe mit Schreiben vom 19. Februar 2012 mitgeteilt, dass die Trinkwasserleitungen mittels einer Epoxidharz-Rohrinnenbeschichtung saniert worden seien. Dies entspreche jedoch nicht dem Stand der Technik und sei daher unzulässig. Aufgrund der Untätigkeit der Antragstellerin sei deshalb der Bescheid vom 10. März 2014 ergangen. Die Antragstellerin sei richtiger Adressat der Anordnungen. Der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sei für die gesetzlich vorgegebene Qualität des Trinkwassers verantwortlich (§ 4 Abs. 1 TrinkwV 2001). Deshalb müsse gemäß § 9 Abs. 8 TrinkwV 2001 das Gesundheitsamt den Unternehmer oder Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten. Der Gesetzgeber nehme somit keine Rücksicht auf privatrechtliche oder eigentumsrechtliche Belange. Eine private Wasserversorgungsanlage reiche daher immer vom Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz des Energieversorgers bis zur jeweiligen Entnahmestelle der jeweiligen Nutzer. Die Hausverwaltung als rechtliche Vertreterin der Eigentümergemeinschaft wurde deshalb zu Recht zur Durchführung aller notwendigen Maßnahmen verpflichtet. Auch wenn ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich sei, sei die Frist für die Sofortmaßnahmen ausreichend gewesen. Die Antragstellerin lasse ihr Verhalten in der Vergangenheit unberücksichtigt. Seit Erhalt der Gefährdungsanalyse sei ausreichend Zeit gewesen, notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Diese seien unaufgefordert nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher durchzuführen, wie dies § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 verbindlich vorschreibe. Die Antragstellerin habe offensichtlich nichts unternommen. Letztmals habe die Hausverwaltung am 28. Januar 2014 im Landratsamt vorgesprochen. Notwendige Maßnahmen, die in der Gefährdungsanalyse dargestellt seien, seien offensichtlich nicht in der Eigentümerversammlung beraten und keine Entscheidungen getroffen worden. Die Analyse habe seit April 2013 vorgelegen und seitdem sei ausreichend Zeit gewesen. Bei Legionellen handele es sich um meldepflichtige Krankheiten nach dem IfSG. Die Erreger seien potentiell humanpathogen und daher geeignet, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Dies gelte insbesondere für Personen mit gesundheitlichen Vorschäden. Gemäß § 39 Abs. 2 IfSG habe die Behörde Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden. Dabei genüge ein durch Tatsachen erhärteter Verdacht, der eine Gesundheitsgefahr wahrscheinlich erscheinen lasse. Eine bisher fehlende Konkretisierung der Gefahr rechtfertige den Schluss nicht, dass dies auch so bleibe. Nach § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 seien Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes benenne Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen und führe in der Anlage 5 die organischen Beschichtungen mit bestandener Prüfung entsprechend der UBA-Leitlinie auf Epoxidharzbasis auf. Durch die Listung werde bestätigt, dass die nach dieser Leitlinie erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten würden. Nicht gelistete Beschichtungsmaterialien, wie dies bei Epoxidharz der Fall sei, erfüllten damit die hygienischen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 nicht. Die durchgeführte Sanierung sei damit unzulässig, so dass es in rechtlicher Hinsicht auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Nutzer nicht ankomme. Auch werde bestritten, dass die Hausverwaltung die Kontroll- und Überwachungspflichten in Bezug auf die Trinkwasseranlage stets zuverlässig durchgeführt habe. So sei die Warmwassertemperatur bei den Probenahmen teilweise deutlich unter der vorgeschriebenen Temperatur gewesen oder die Differenz habe mehr als 5 Grad betragen (siehe DVGW Arbeitsblatt 551 Nr. 5.2 und 5.4). Zwar könne das Auftreten von Legionellen durch falsches Nutzungsverhalten bedingt gewesen sei. Die Gefährdungsanalyse ergebe jedoch auch zweifelsfrei, dass auch das System selbst Mängel aufweise. Diese würden umfassend dokumentiert und in ihrer Dringlichkeit gestaffelt. Es handle sich um eine einheitliche, in sich zusammenhängende Trinkwasserinstallation, was bedeute, dass Legionellen, die sich an einer Stelle im System befänden, durch Zirkulation in andere Bereiche ausbreiten könnten. Die geforderte Trennung der Löschwasseranlage von der sonstigen Trinkwasseranlage sei Rechtens. Dies beruhe auf DIN 1988-600. Nach Nr. 4.1.2 seien die Anforderungen bei Neuinstallationen und bei bestehenden Anlagen unbedingt einzuhalten. Unter anderem sei das Trinkwasser, insbesondere bei Nassleitungen zu schützen, indem das Löschwasser an der Löschwasserübergabestelle sicher von der Trinkwasserversorgungsanlage ferngehalten und die Anschlussleitung ausreichend mit Trinkwasser durchströmt werde. Der Argumentation, bei einer Umsetzungsfrist von einem Jahr bzw. von zwei Jahren sei eine Dringlichkeit nicht gegeben, könne nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin habe trotz der klaren Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und der darin aufgezeigten Handlungsweisen in der Vergangenheit nichts getan, um ihre Trinkwasserversorgungsanlage so zu sanieren, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Ohne Anordnung des Sofortvollzugs wäre es zu weiteren zeitlichen Verzögerungen bei der notwendigen Sanierung gekommen. Da die gesundheitliche Beeinträchtigung aller Nutzer des Trinkwassers im Raum stehe, habe dies nicht hingenommen werden können. Es sei deshalb im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen, Abwehrmaßnahmen anzuordnen. Die Anordnung zur Verkleinerung des Warmwasserspeichers beruhe auf DIN 1988-200 und DIN 4708-1. Durch die Überdimensionierung des Warmwasserspeichers verlangsame sich die Zirkulation. Werde weniger Wasser entnommen, entstehe in den Leitungen eine Stagnation, die das Entstehen von Legionellen in bestimmten Leitungssystemen begünstige. Es gelte das Gleiche, was bereits zur geforderten Trennung der Löschwasseranlage ausgeführt worden sei. Auf den Schriftsatz wird im Übrigen verwiesen.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 wurde die ..., zum Verfahren beigeladen. Eine Stellungnahme durch den Bevollmächtigten erfolgte nicht.
Das Landratsamt hat auf Anforderung des Gerichts mit E-Mail vom 20. Mai 2014 zugesichert, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung keine Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Anordnungen unter Nr. I.1 des Bescheides vom 10. März 2014 (Sofortmaßnahmen) getroffen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakte, die Verfahrensakte W 6 K 14.324 und die vom Landratsamt auf Anordnung des Gerichts übermittelten technischen Regelwerte (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN EN 806-5, DIN 1988-100, DIN 1988-200, DIN 1988-600, DIN 4708-1, DIN 2403, VDI-RL 6023) verwiesen.
II.
Der Antrag hat teilweise Erfolg.
Der Antrag zu 1) ist statthaft. Die Klage gegen die Anordnungen des Landratsamts Würzburg im Bescheid vom 10. März 2014 hat gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); gleiches gilt für die in Nr. III des Bescheides angedrohten Zwangsgelder gem. Art. 21a VwZVG. In diesem Fall kann das Gericht gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. In diesem Sinne war der Antrag („Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“) auszulegen (§ 88 VwGO). Einer Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO bedurfte es vorliegend nicht. Die Begründung des Sofortvollzugs des Landratsamts ging deshalb ins Leere.
Durch die Zusicherung des Landratsamts (E-Mail vom 20.5.2014) bis zur Entscheidung des Gerichts keine Vollstreckungsmaßen hinsichtlich der angeordneten Sofortmaßnahmen (Nr. I 1) zu treffen, hat sich der Antrag zu 2) erledigt. Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abzuwägen. Hierbei kommt es auch auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs an. Denn es liegt weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch dass ein offenbar unzulässiger oder unbegründeter Rechtsbehelf die sofortige Vollziehung verhindert.
Nach summarischer Prüfung, wie sie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen ist, sind die Anordnungen des Landratsamts unter Nr. I.1.1 bis 1.7, I.2, I.3.2 bis 3.5, I.4 und I.5 und I.6 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Im Rahmen der zu treffenden Güter- und Interessenabwägung besteht deshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen. Bezüglich der unter Nr. I.3.1 getroffenen Anordnung (Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte) ist der Ausgang des Klageverfahrens als offen anzusehen. Inwieweit die in den Anwesen der Antragstellerin vorgenommene Innenbeschichtung von Kupferrohrleitungen (insbesondere mit einem Durchmesser < 80 mm) noch die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten (§§ 4, 17 TrinkwV), ist offen. Die Klärung der vielschichtigen Problematik muss letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung war diesbezüglich die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Rechtsgrundlage der angeordneten Maßnahmen ist vorliegend § 39 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. den Vorschriften Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001). Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbare Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Werden Krankheitserreger (z. B. Legionella Sp., § 7 Abs. 1 Nr. 27 IfSG) festgestellt, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr hierdurch drohender Gefahren zu treffen (§ 16 IfSG). Im Falle der Betroffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten die speziellen Regelungen des 7. Abschnitts (§§ 37-41) des IfSG. Nach § 37 Abs. 1 IfSG muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Anforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 38 IfSG erlassenen Trinkwasser-Verordnung - TrinkwV 2001 (i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 20112011, BGBl. I S. 2370, in der seit 14.12.2012 geltenden Fassung). Nach § 39 Abs. 2 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 sicherzustellen und um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch i. S. d. § 37 Abs. 1 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
Nach § 4 TrinkwV 2001 muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 (Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nach Anlagen 1 und 2) entspricht. Gemäß § 7 TrinkwV 2001 müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmewert in Anlage 3 Teil II. Anlage 3 Teil II enthält einen speziellen Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation betreffend Legionella spec. Der technische Maßnahmewert beträgt demnach 100 KBE/100 ml. Gemäß § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001 ist ein „technischer Maßnahmewert“ der Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasserinstallation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasserinstallation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden. Im Falle der Überschreitung der in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmewerte hat der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gem. § 16 TrinkwV 2001 unverzügliche Anzeige- und Handlungspflichten. So hat nach § 16 Abs. 7 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001 der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. e (Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus der Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchst. a an Verbraucher abgegeben wird - ständige Wasserverteilung) im Falle der Überschreitung des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmewerts unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit und Verbraucher erforderlich sind. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen und über die Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sind zu beachten und über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich hieraus ergebende mögliche Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers sind die betroffenen Verbraucher unverzüglich zu informieren (§ 16 Abs. 7 Satz 2 bis 6 TrinkwV 2001).
Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmewert in einer Trinkwasserinstallation überschritten wird, und kommt der Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Abs. 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen (§ 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001). Kommt der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß oder vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Weitergehende Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt (§ 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001). Nach § 20 TrinkwV 2001 kann das Gesundheitsamt u. a. anordnen, dass über § 14 hinausgehende Untersuchungen durchzuführen sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 TrinkwV 2001) oder dass der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der in § 7 i. V. m. Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, um zukünftige Verunreinigungen vorzubeugen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV 2001).
Im vorliegenden Fall sind die Wohnungseigentümergemeinschaften der Wohnobjekte ..., Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2e TrinkwV 2001 (ständige Wasserverteilung), aus der Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. In der Vergangenheit war der technische Maßnahmewert nach § 7 Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 (100 KBE/100 ml) für Legionellen mehrfach und erheblich überschritten worden. Auf die Prüfberichte des Chemischen Labors ... (CLG) vom 29. Oktober 2012, vom 19. November 2012 und vom 17. Dezember 2013 wird verwiesen. Die daraufhin vom Landratsamt geforderte Gefährdungsanalyse wurde durch die Fachfirma ... erstellt und vorgelegt. Ob die Antragstellerin in der Folgezeit alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hat und es somit der Anordnungen im Bescheid nicht bedurft hätte, bedarf keiner Entscheidung, da vom vormals Bevollmächtigten der Antragstellerin zum Zwecke der Klärung erforderlicher Maßnahmen der Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gefordert wurde. Die im Bescheid vom 10. März 2014 angeordneten Maßnahmen - mit Ausnahme der Anordnung unter Nr. I 3.1 (Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitten) - entsprechen den im Rahmen der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen, unterteilt in Sofortmaßnahmen, mittel- und langfristige Maßnahmen. In der Gefährdungsanalyse der Fa. ... (Nr. 8) werden unter Sofortmaßnahmen die Maßnahmen verstanden, die den anerkannten Regeln der Technik geschuldet sind und eine mögliche Legionellengefahr abwehren. Unter mittelfristigen Maßnahmen werden dort Maßnahmen verstanden, die zwar nicht unmittelbar mit einer Legionellenkontamination in Zusammenhang zu bringen sind, jedoch nach DIN-EN 1717 und nach DIN 1988-100 zum Schutz des Trinkwassers unumgänglich ausgeführt werden müssen. Unter langfristigen Maßnahmen werden in der Gefährdungsanalyse die Maßnahmen verstanden, die zur Optimierung des gesamten Trinkwassersystems beitragen, jedoch akut nicht mit Legionellenkontamination in Zusammenhang zu bringen sind.
Die in der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen und im Bescheid angeordneten Sanierungsmaßnahmen betreffend die Abwehr einer Legionellengefahr sind angesichts der vorgefundenen Befunde (siehe die o.g. Prüfberichte) und der einschlägigen technischen Regelwerke, die zur Begründung der einzelnen Maßnahmen herangezogen wurden (siehe hierzu die zitierten technischen Regelwerke zur Begründung der einzelnen Maßnahmen im Bescheid vom 10.3.2014), nicht zu beanstanden. Zu lange stehendes Wasser stellt ein allgemein anerkanntes erhöhtes Risiko für die Entstehung und Vermehrung von Legionellen dar. Die angeordneten Maßnahmen unter Ziffer I.1.1 bis 1.7, I.2, I.3.2 - 3.5, I.4 und I.5 sind geeignet und erforderlich, um die Anforderungen der im Bescheid zitierten technischen Regelwerke zu erfüllen. Zutreffend ist auch, dass nach dem DVWG-Arbeitsblatt W 551 vom April 2014 unter Nr. 8.2 darauf hingewiesen wird, dass ein dauerhafter Sanierungserfolg häufig nur in Kombination mit bautechnischen Maßnahmen zu erwarten ist. Auch die unter Nr. I.4 geforderte Erneuerung des überdimensionierten Warmwasserspeichers als langfristig umzusetzende Maßnahme (bis zum 31.3.2016) ist deshalb unter Berücksichtigung der zitierten technischen Regelungen und des im Infektionsschutzrecht und der Trinkwasserverordnung herrschenden Präventionsgedankens i. S.e. vorbeugenden Gesundheitsschutzes (s. § 4, § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 2 IfSG) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden. Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers ist der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Dies deckt sich mit der amtlichen Begründung zu § 11 Bundesseuchengesetz als Vorgängernorm zu §§ 37 und 39 IfSG, wonach dieser Begriff bedeuten soll, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit unwahrscheinlich ist (BT-Drs. Nr. 8/2468). Demnach ist eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund von Erkenntnissen und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist (BVerwG v. 16.7.1995, DVBl. 66, 469 zu § 34 WHG). Eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ist entsprechend dem Präventionsgedanken des Infektionsschutzgesetzes nur dann nicht i. S. d. § 4 Satz 1 Satz 1 TrinkwV 2001 zu besorgen, wenn hierfür keine, auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, eine Gesundheitsschädigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 90.69 - juris, Rn. 9). § 39 Abs. 2 IfSG sowie die oben genannten Vorschriften der TrinkwV 2001 sehen für Maßnahmen der Behörde kein Ermessen vor. Die Anordnungen sind zwingend („hat anzuordnen“ bzw. „hat sicherzustellen“), lediglich bezüglich der Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen ist der Behörde ein bestimmtes Auswahlermessen zuzubilligen.
Vor dem Hintergrund der in der Gefährdungsanalyse der Firma ... nachvollziehbar dargestellten Sanierungsvorschläge und der Regelungen in den einschlägigen technischen Regelwerken, wie sie zur Begründung der einzelnen Maßnahmen im Bescheid vom 10. März 2014 herangezogen wurden sowie der dargestellten gesetzlichen Regelungen, sind die Maßnahmen zur Abwehr der Legionellengefahr unter Nr. I.1.1 bis 1.7, I.2, I.3.2 bis 3.5, I.4 und I.5 als erforderlich anzusehen und mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden.
Im Interesse des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es auch zumutbar, dass die Antragstellerin zur Sanierung der Trinkwasserinstallation erhebliche finanzielle Mittel aufwenden muss (z. B. für Erneuerung des Warmwasserspeichers).
Auch im Rahmen der zu treffenden Güter- und Interessenabwägung überwiegen deshalb die Gründe für das öffentliche Interesse an der Beigehaltung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der angeordneten Maßnahmen (ausgenommen Nr. I.3.1 - hierzu unten). Die Gesundheit der von einer Trinkwasseranlage versorgten Menschen ist ein besonderes hohes Gut, so dass eine Gefährdung jederzeit ausgeschlossen werden muss. Würde man den Vollzug der streitgegenständlichen Anordnungen aussetzen, erwiesen sich diese aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit schwerwiegende Schäden an dem hochwertigen Rechtsgut der Gesundheit von Menschen erfolgt sein, die mit dem Wasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage der Antragstellerin in Kontakt kämen. Zutreffend stellt das Landratsamt fest, dass Legionellen als potentiell humanpathogen gelten und daher grundsätzlich geeignet sind, die Gesundheit - insbesondere von Risikogruppen - zu gefährden. Blieben die Anordnungen dagegen sofort vollziehbar, erwiesen sie sich im Hauptsacheverfahren jedoch als rechtswidrig, so entsteht der Antragstellerin zwar ein nicht unerheblicher Arbeits- und Kostenaufwand (ca. 50.000,00 EUR), der jedoch mit dem erreichten hohen Schutz des Rechtsgutes Gesundheit aufgewogen wird. Auch wenn das Auftreten von Legionellen im Einzelfall auch durch falsches Nutzerverhalten einzelner Bewohner der Wohnanlage (mit-)verursacht worden sein mag, was nie grundsätzlich auszuschließen ist, so hindert dies jedoch nicht die Anordnung von Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin als Inhaberin der Trinkwasserversorgungsanlage, das ihr Mögliche zu tun, um die Gefahr von Legionellen im Sinne des Präventionsgedankens zu mindern bzw. auszuschließen, auch wenn bei ordnungsgemäßer Wartung und Überwachung der Trinkwasseranlage aktuell keine dringliche Gesundheitsgefahr besteht. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen geht daher zulasten der Antragstellerin aus, da der Gesetzgeber bei der Regelung zum Trinkwasser durch das Prinzip der Gefahrenvorsorge ein hohes Schutzniveau vorsieht, das vorliegend das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin überwiegt (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 20 CS 13.2418 - juris).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war deshalb hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen unter I.1.1 bis 1.7, I.2, I.3.2 bis 3.5, I.4 und I.5 (ebenso bzgl. Nr. I.6 - hierzu unten) abzulehnen, jedoch mit der Maßgabe einer angemessenen Verlängerung der gesetzten Fristen für die angeordneten Sofortmaßnahmen (bis 25.5.2014) sowie die Anordnung unter I.2 (bis 30.9.2014). Unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, eventuell noch einzuholender Beschlüsse der Wohnungseigentumsgemeinschaft, Beauftragung geeigneter Fachfirmen und Durchführung der Maßnahmen, erschien eine Fristsetzung bis zum 30. Oktober 2014 als angemessen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Überzeugung des Gerichts auch die richtige (Inhalts-)Adressatin der Anordnung. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf hinweist, dass bestimmte Maßnahmen nur bei freiwilliger Zustimmung der Sondereigentümer möglich seien - z. B. bezüglich der Anordnung unter Nr. I.3.5 (Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, an denen keine DVGW-Zulassung besteht) - und insofern auch keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, kann er hiermit - zumindest im Eilverfahren - nicht durchdringen.
Nach § 14 Nr. 1 Wohnungseigentümergesetz (WEG) ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Des Weiteren ist nach § 14 Nr. 3 WEG jeder Eigentümer verpflichtet, Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nr. 1 zulässigen Gebrauch beruhen. Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Auch wenn sich einzelne Anordnungen des Bescheides vom 10. März 2014 auf im Sondereigentum der Wohnungseigentümer bestehende Gebäudeteile beziehen sollten, so ist für das Gericht - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Vorschriften des WEG - nicht erkennbar, dass sich einzelne Wohnungseigentümer gegen die bereits in der Gefährdungsanalyse und nunmehr im Bescheid vom 10. März 2014 angeordneten Maßnahmen zur Legionellenvorsorge sperren könnten. Ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde bisher nicht vorgelegt bzw. Einwände einzelner Wohnungseigentümer wurden im Verfahren nicht bekannt. Die in den Behördenakten enthaltenen Anfragen und Beschwerden einzelner Bewohner sprechen eher für die Bereitschaft der Bewohner, die Anordnungen im Interesse der Erhaltung einwandfreien Trinkwassers mitzutragen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage war jedoch bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren bezüglich der Anordnung unter Nr. I.3.1 des Bescheides vom 10. März 2014 (Sanierung aller mit epoxidharzbeschichteten Leistungsabschnitte bis 31.3.2015) anzuordnen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss derzeit als offen betrachtet werden. Inwieweit die in den Anwesen der Antragstellerin konkret vorgenommene Innenbeschichtung von Rohrleitungen (insbesondere bei Rohren mit einem Durchmesser von < 80 mm) noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist offen und bedarf noch weiterer Aufklärung. Bei Abwägung des öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit dem privaten Interesse der Antragstellerin war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung der mit epoxidharzbeschichteten Leitungen ist § 39 Abs. 2 IfSG i. V. m. § 17 TrinkwV 2001. Nach § 17 TrinkwV 2001 sind Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemeinen Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach § 17 Abs. 2 dürfen Werkstoffe und Materialien, die Kontakt mit Trinkwasser haben, nicht den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder Stoffe in Mengen in Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 TrinkwV 2001). Der Inhaber von Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser hat sicherzustellen, dass bei der Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001). Nach § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.
Die dargestellten Regelungen des § 17 Abs. 1 und 2 TrinkwV in der aktuellen, seit 14. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechen den bisherigen Regelungen des § 17 TrinkwV 2001 a. F. (in der bis zum 13.12.2012 geltenden Fassung). Die mit Trinkwasser in Kontakt kommenden Beschichtungsmittel mussten und müssen somit zumindest die anerkannten Regeln der Technik einhalten, die in den Regelwerken einschlägiger Fachkreise, insbesondere des DVGW (DVGW-Prüfgrundlagen VP 548 - Nachweis der Gebrauchstauglichkeit des Verfahrens, Baumusterprüfung; DVGW-Arbeitsblatt W 545 - Nachweis der Eignung des Unternehmens; DVGW-Merkblatt W 548 - Bewertung der beschichteten Installationen) Ausdruck gefunden haben. Daneben konnte die Epoxidharzleitlinie des Umweltbundesamte, die mittlerweile in den Empfehlungen der Beschichtungsleitlinie - vorliegend in der Fassung vom 30. November 2010 (abzurufen im Internet unter „www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/download/trinkwasser/beschichtungsleitlinie/pdf“) - aufgegangen ist, zur Beurteilung von Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser herangezogen werden. In der Beschichtungsleitlinie wird ausgeführt, dass sie den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der hygienischen Anforderungen an Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung darstellt (Nr. 1.1 der Beschichtungsleitlinie). Des Weiteren wird dort darauf hingewiesen, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik z. B. das Regelwerk des DVGW enthält (Nr. 1.2 der Beschichtungsleitlinie). In der Gefährdungsanalyse der Firma Bott wird unter Nr. 9 dargestellt, dass bezüglich der mit Epoxidharz beschichteten Steigstränge auf die Leitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen werde, die den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik und nicht den Status der anerkannten Regeln der Technik darstelle (kritisch hinsichtlich dieser Unterscheidung auch Laubinger, ZMR 2012, Seite 413 ff.).
In der nunmehr seit 14. Dezember 2012 gültigen Fassung des § 17 TrinkwV ist vorgesehen, dass das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 Bewertungsgrundlagen festlegt. Diese Bewertungsgrundlagen können nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 - 3 TrinkwV 2001 insbesondere Prüfvorschriften mit Parametern, Prüfkriterien und methodische Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der verwendeten Werkstoffe und Materialen und daraus gefertigter Produkte, Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe sowie Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern, enthalten. Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt (§ 17 Abs. 2 Satz 4 TrinkwV 2001). Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich (§ 17 Abs. 2 Satz 3 TrinkwV 2001). Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Abs. 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind (§ 17 Abs. 2 Satz 5 TrinkwV 2001).
Eine aktuelle Zertifizierung nach § 17 Abs. 5 TrinkwV für die vom Beigeladenen verwendeten Epoxidharze und das durchgeführte Verfahren zur Innensanierung der Kupferleitungen liegt dem Gericht nicht vor, so dass die Vermutungsregelung nicht greift. Verbindliche Bewertungsgrundlagen und Positivlisten gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 TrinkwV 2001 existieren offenbar noch nicht. Die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes vom 30. November 2010 führt in der Anlage 5 (letztmals aktualisiert am 3.6.2013) organische Beschichtungen mit bestandener Prüfung entsprechend der Leitlinie auf. Dort wird darauf hingewiesen, dass das UBA die Überführung der Beschichtungsleitlinie in eine Bewertungsgrundlage nach § 17 Abs. 3 TrinkwV plant, die Bewertungsgrundlage allerdings keine Listung von Produkten mehr vorsehen wird (so auch eine im Internet - homepage - abrufbare Stellungnahme des Umweltbundesamtes vom 19.6.2014). Bezüglich der Beschichtungen auf Epoxidharzbasis sind in der Anlage 5 Produkte verschiedener Firmen für einen Einsatzbereich bei Rohren mit DN > 80 mm aufgeführt, nicht jedoch für Rohre DN < 80 mm. Die Regierung von Unterfranken zieht in ihrem Schreiben vom 23. April 2013 nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hieraus den Schluss, dass derzeit Rohrinnensanierungen mittels Epoxidharzbeschichtungsverfahren nicht dem derzeitigen Stand des Wissens und dem technischen Regelwerk entsprechen. Auch hat der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) sein o.g. Regelwerk zur Epoxidharzsanierung im Jahr 2011 zurückgezogen (VP 548 „Rohrinnensanierung von Trinkwasser-Installationen durch Beschichtung; Anforderungen und Prüfungen). Zur Begründung wird ausgeführt, dass derzeit aus trinkwasserhygienischer und technischer Sicht relevante Datengrundlagen und Voraussetzungen fehlen bzw. nicht bekannt seien. Die bisherige Listung beim Umweltbundesamt sei seit September 2010 abgelaufen. Es fehlten deshalb die momentanen hygienischen Empfehlungen des UBA für diese Werkstoffe in Kontakt mit Trinkwasser. Damit grundlegende Daten und Voraussetzungen für dieses Verfahren eruiert werden können, soll ein Forschungsvorhaben mit Beteiligung der Industrie und der ausführenden Firmen initiiert werden. Auf der Grundlage dieses Forschungsvorhabens entscheide dann das zuständige DVGW-Fachgremium darüber, ob ein neues Regelwerk erarbeitet wird. In der Begründung des DVGW wird auch ausgeführt, dass der Erfolg des Verfahrens der Innenbeschichtung mit Epoxidharz entscheidend von der korrekten Ausführung abhängt. Auch das LGL (Prof. Dr. Glaser, E-Mail v. 27.3.2013 an die Reg.v.Ufr.) sieht die Hauptgefahr bei einer Epoxidharzauskleidung eher darin, dass sie nicht sachgerecht durchgeführt wird und es in der Folge zu einer Bisphenol A-Kontamination kommen kann. Die Beigeladene verwendet nach den vorgelegten Unterlagen ein zertifiziertes und patentiertes Verfahren (DonPro®-Verfahren, siehe Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 25.5.2014 im Verfahren W 6 K 14.324, in der für einen sicheren Erfolg auch intensive Kontrollen vor und nach der Sanierungsmaßnahme dargestellt werden). Inwieweit die Innenbeschichtung mit Epoxidharz insbesondere bei Rohren mit einem Durchmesser < 80 mm derzeit noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, muss deshalb derzeit als offen angesehen werden.
Nach dem Prüfbericht des CLG vom 17. Dezember 2013 wurde in einer Wohnung in Haus Nr. 179 im Warmwasser Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l festgestellt, die sich nach dem aktuellen Prüfbericht des CLG vom 24. April 2014 (vorgelegt im Verfahren W 6 K 14.324) auf einen Wert von 0,000020 mg/l halbiert hat. Ein Grenzwert für Bisphenol A nach der Trinkwasserverordnung 2001 existiert nicht. Der im Prüfbericht des CLG vom 17. Dezember 2013 festgestellte Wert für Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l (ebenso im aktuellen Prüfbericht vom 24.4.2014) liegt unterhalb des Grenzwertes gemäß der Trinkwasserverordnung 2001 (0,0001 mg/l). Im Prüfbericht des CLG v. 24. April 2014 wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Risikobewertung von Bisphenol A bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen ist und die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) nach der Bewertung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) sowie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bei 0,05 mg/je kg Körpergewicht liegt und sich Bisphenol A derzeit im Verfahren der Stoffbewertung innerhalb der REACH-Verordnung der Europäischen Chemikalienagentur sowie des Umweltbundesamtes befindet.
Da somit eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung durch die in den Probenahmen festgestellten Konzentrationen aktuell nicht angenommen werden kann, gemäß der Anordnung unter Nr. 6.1 des Bescheides vom 10. März 2014 das Trinkwasser vierteljährlich und jeweils nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser bis zum Abschluss aller Sanierungsarbeiten auf Bisphenol A und Epichlorhydrin zu untersuchen ist und die Befunde dem Landratsamt unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen sind, so dass ein Ansteigen der genannten Stoffe über eine kritische Grenze bemerkt werden kann, betrachtet es das Gericht - auch unter Berücksichtigung des Präventionsgedankens des IfSG und der TrinkwV 2001 - im Rahmen einer Interessenabwägung als verantwortbar, angesichts des immensen Arbeitsaufwandes für die Antragstellerin (Sanierung der Leitungen oberhalb der Kellerdecke in den drei Gebäuden) und der hierfür veranschlagten hohen Kosten (ca. 1 bis 1,5 Millionen EUR), die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage hinsichtlich Nr. I.3.1 der Anordnung im Bescheid vom 10. März 2014 bis zur Klärung der aufgeworfenen Fragen im Hauptsacheverfahren anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beigeladene muss seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Auferlegung dieser Kosten auf die Beteiligten (§ 162 Abs. 3 VwGO) war vorliegend nicht veranlasst, da der Beigeladene weder einen Antrag gestellt noch im vorliegenden Verfahren eine Stellungnahme abgegeben hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/13 zu NVwZ Heft 23/2013). Das wirtschaftliche Interesse wurde hierbei nach den Angaben der Antragstellerin zu den erforderlichen Kosten zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen bewertet und für das Eilverfahren halbiert.