Tatbestand
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents ( … ) (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent),
das auf einer am 7. Oktober 1985 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität
vom 5. Oktober 1984 getätigten Anmeldung beruht, die am 15. Oktober 1986 veröffentlicht
wurde. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 27.
Dezember 1990. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft einen Trockner mit
Wärmepumpe. Der in englischer Verfahrenssprache gefasste Patentanspruch 1 des
Klagepatents lautet in der deutschen Übersetzung (vgl. Anlage K 2):
"Trocknungsvorrichtung mit geschlossenem Kreislauf, welche eine mit einem Lufteinlass
(14a) und einem Luftauslass (14b) versehene Trockenkammer (14) zur Aufnahme von zu
trocknenden Artikeln; eine Wärmepumpeneinrichtung mit einer Verdampfungseinrichtung
(17), welche ein Kältemittel verdampfen lässt, einer Kondensiereinrichtung (25) zur
Aufnahme von verdichtetem Käl- temittel einer Verdichtungseinrichtung (26) zum Verdichten
des verdampften Kältemittels, von der Verdampfungseinrichtung (17) und zum Abgeben des
verdichteten Kältemittels an die Kondensiereinrichtung (25), und einer Expansionseinrichtung
(27) zum Verbinden der Kondensiereinrichtung (25) und der
Verdampfungseinrichtung (17) zur Bildung eines geschlossenen Wärmepum- pensystems;
eine Einrichtung zum Zuliefern relativ feuchter Luft zur Verdamp- fungseinrichtung zum
Entfernen von Feuchtigkeit und zum Zuliefern von im Wesentlichen der gesamten an der
Verdampfungseinrichtung anfallenden Luft zur Kondensiereinrichtung zum Zuliefern von
Wärme von der Kondensierein- richtung an die anfallende Luft; eine Einrichtung zum
Verbinden von im We- sentlichen der ganzen Luft von der Kondensiereinrichtung zum Einlass-
der Trockenkammer, um erwärmte entfeuchtete Luft zum Entfernen der Feuchtig- keit aus
den dort zu trocknenden Artikeln vorzusehen; eine Einrichtung zum Entziehen von feuchter
Luft aus der Trockenkammer durch den Luftauslass; eine Einrichtung zum Verbinden des
Luftauslasses der Trockenkammer mit dem Input zur Verdampfungseinrichtung und eine
Gebläseeinrichtung (15) zum Umwälzen der Luft durch die Trockenkammer aufweist,
gekennzeichnet durch: eine Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung (16), welche mit der Einrichtung
zum Verbinden von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungsein- lass verbunden
ist, zum Entfernen von Wärme aus der Trockenvorrichtung durch Wärmeentzug aus der die
Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung durchströmenden feuchten Luft und mit einer
Wärmeentzugskapazität, die zumindest gleich dem Energieinput zur
Wärmepumpeneinrichtung ist".
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt als
Blockdiagramm die Anordnung eines erfindungsgemäßen Systems mit geschlossenem
Kreislauf.
- hier folgt eine Skizze –
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "( … )" einen Wäschetrockner, dessen
Funktionsweise in einem Werbeprospekt der Beklagten gemäß der Anlage K 6 beschrieben
ist. Die nähere Ausgestaltung des Wäschetrockners ergibt sich aus den von der Klägerin als
Anlagen K 5 und K 9 eingereichten Fotografien.
Der Kläger sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents und macht insbesondere geltend,
die angegriffene Ausführungsform verfüge über eine erfindungsgemäße
Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung, die mit der Einrichtung zum Verbinden von
Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass verbunden sei, zum Entfernen von Wärme
aus der Trockenvorrichtung durch Wärmeentzug aus der die
Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung durchströmenden feuchten Luft und mit einer
Wärmekapazität, die zumindest gleich dem Energieinput zur Wärmepumpeneinrichtung sei.
Eine solche Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung sei der auslassseitige Teil der
Trockenkammer der angegriffenen Ausführungsform im Zusammenwirken mit einem im
unteren Bereich des Geräts gegenüber dem Kompressor angeordneten Gebläses. Der durch
das Gebläse erzeugte Kühlluftstrom werde von dem Gehäuse des Kompressors nach oben
in Richtung des auslassseitigen Teils der Trockenkammer gelenkt. Hierdurch werde die
Trockenkammer an ihrem Luftauslass von der Kühlluft des Gebläses gekühlt, so dass Wärme
von der feuchten Luft aus der Trockenkammer an dieser Stelle aus dem System austreten
könne. Die hierbei erreichte Wärmeentzugskapazität der angegriffenen Ausführungsform sei
höher als der Energieinput zur Wärmepumpe, weil die durchschnittliche Wärmemenge,
welche auf der Feuchtluftseite der Trockenkammer durch den Kühlluftstrom des
Kühlgebläses aus der Trocknungsvorrichtung entnommen werde, tatsächlich etwa 500 Watt
betrage, während sich die Motorleistung des Kompressors bei der angegriffenen
Ausführungsform gemäß Datenblatt der Herstellerin ( … ) auf nur 470 Watt belaufe. Die
erfindungsgemäß vorgesehene Verbindung der Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung mit der
Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass sei auch
dann wortsinngemäß verwirklicht, wenn die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung mit der
Trockenkammer ein Bauteil bilde. In der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2001
hat sich der Kläger insoweit hilfsweise auf eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals
berufen.
Der Kläger beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu- setzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im
Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insge- samt zwei Jahren, zu unterlassen,
a. Trocknungsvorrichtungen mit geschlossenem Kreislauf, welche aufweisen:
b. eine mit einem Lufteinlass und einem Luftauslass versehene Trockenkammer zur
Aufnahme von zu trocknenden Artikeln;
c. eine Wärmepumpeneinrichtung mit einer Verdampfungseinrichtung, welche ein
Kältemittel verdampfen lässt, einer Kondensiereinrichtung zur Aufnahme von verdichtetem
Kältemittel, einer Verdichtungseinrichtung zum Verdichten des verdampften Kältemittels von
der Verdampfungseinrichtung und zum Abgeben des verdichteten Kältemittels an die
Kondensiereinrichtung, und einer Expansionsreinrichtung zum Verbinden der
Kondensiereinrichtung und der Verdampfungseinrichtung zur Bildung eines geschlossenen
Wärmepumpensystems;
d. eine Einrichtung zum Zuliefern relativ feuchter Luft zur Verdampfungseinrichtung zum
Entfernen von Feuchtigkeit und zum Zuliefern von im Wesentlichen der gesamten an der
Verdampfungseinrichtung anfallenden Luft zur Kondensiereinrichtung zum Zuliefern von
Wärme von der Kondensiereinrichtung an die anfallende Luft;
e. eine Einrichtung zum Verbinden von im Wesentlichen der ganzen Luft von der
Kondensiereinrichtung zum Einlass der Trockenkammer, um erwärmte entfeuchtete Luft zum
Entfernen der Feuchtigkeit aus den zu trocknenden Artikeln vorzusehen;
f. eine Einrichtung zum Entziehen von feuchter Luft aus der Trockenkammer durch den
Luftauslass;
g. eine Einrichtung zum Verbinden des Luftauslasses der Trockenkammer mit dem Input
zur Verdampfungseinrichtung und eine Gebläseeinrichtung zum Umwälzen der Luft durch die
Trockenkammer, und
h. eine Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung, welche mit der Einrichtung zum Verbinden
von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass verbunden ist, zum Entfernen von
Wärme aus der Trockenvorrichtung durch Wärmeentzug aus der die
Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung durchströmenden feuchten Luft und mit einer
Wärmeentzugskapazität, die zumindest gleich dem Energieinput zur
Wärmepumpeneinrichtung ist,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwe- cken
einzuführen oder zu besitzen,
hilfsweise, dass es zu lit. h. heißen soll:
eine Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung in Form eines auslassseitigen Endbereichs der
Trockenkammer, der von dem Luftstrom eines Kühlgebläses gekühlt wird, welche mit der
Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass verbunden
ist, zum Entfernen von Wärme aus der Trockenvorrichtung durch Wärmeentzug aus der die
Feuchtluftwär- meaustauscheinrichtung durchströmenden feuchten Luft und mit einer
Wärmeentzugskapazität, die zumindest gleich dem Energieinput zur
Wärmepumpeneinrichtung ist;
2.
ihm, dem Kläger, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten
Handlungen seit dem 27. Januar 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie
der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typen, Größen, Angebotsmengen, -
zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des
erzielten Gewinns.
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, allen Scha- den zu
ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27. Januar 1991 begangenen
Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet eine Verletzung und macht insbesondere geltend, dass das Gebläse
allein den Kompressor kühle, nicht aber die Trockenkammer.
Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitig zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten
Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht
nicht zu, weil die Beklagte das Klagepatent mit der angegriffenen Ausführungsform nicht
benutzt.
I.
Das Klagepatent betrifft einen Trockner mit Wärmepumpe.
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, verwenden konventionelle
Wäschetrockner direkte Wärme, wie sie zum Beispiel von einem elektrischen oder
gasbetriebenen Heizelement zugeführt werden kann, um die Verdampfung des Wassers in
der Wäsche zu erzwingen. Typischerweise drückt hierzu ein Gebläse die vom Heizelement
erwärmte Luft in eine rotierende Trommel, welche die Wäsche während des Trockenzyklus
durcheinanderwirft. Die erwärmte angefeuchtete Luft wird danach, also nach nur einem
Durchgang durch die Trommel von einer Entlüftung abgezogen. Die Klagepatentschrift
bemängelt an den herkömmlichen Vorrichtungen, dass diese Lösung beträchtlich viel Wärme
verbraucht, um die Temperatur der Wäsche und des in der Wäsche befindlichen Wassers auf
die Betriebstemperatur des Trockners anzuheben, und viel Wärme durch den Abzug
entweicht, ohne zum Vorgang des Trocknens beizutragen. Ein typischer
Haushaltswäschetrockner trocknet 6,4 kg Wäsche, welche etwa 3,6 kg Wasser enthält, in
etwa einer Stunde. Die zum Trocknen benötigte theoretische Wärmemenge ist gleich der
Verdampfungswärme von Wasser plus der fühlbaren Wärme zum Anheben der Wäsche auf
die Betriebstemperatur, typischerweise 120°C. In diesem Fall beträgt die
Verdampfungswärme etwa 7600 BTU und die fühlbare Wärme etwa 1400 BTU für insgesamt
9000 BTU/Stunde (2600 Watt). Tatsächlich beträgt die Wärmezufuhr eines typischen
Haushaltswäschetrockners jedoch 19000 BTU/Stunde (5400 Watt).
Die Klagepatentschrift geht in ihren weiteren Darlegungen auf die US-A 3 739 487 (Anlage B
1; deutsche Übersetzung als Anlage B 2) ein, die einen Trockner mit einem geschlossenen
Kreislauf zeigt und von der nachfolgend zur Veranschaulichung die Figuren 1 und 3
wiedergegeben sind.
- hier folgen zwei Skizzen –
Die Klagepatentschrift führt hierzu aus, dass der Trockner mit einem Verdichter und einem
Verdampfer ausgestattet ist. Der Verdampfer weist eine zusätzliche Kondensatorschlange
auf, die außen an der Maschine angebracht ist, so dass der Teil des
Wärmepumpenausstoßes, der durch diese Kondensatorschlange erzeugt wird, die
Trockenkammer oder Trommel nicht erreicht. Etwa 2/3 der umlaufenden Luft umgeht die
Verdampferschlange vollständig. Dieses Patent – so die Klagepatentschrift weiter – lehrt,
dass sich der Verdichter ohne die außen an der Maschine angebrachten zusätzlichen
Kondensatorschlange überhitzt und stehenbleibt. Das gesamte Gehäuse kann zum
Abstrahlen der Abwärme verwendet werden, mit dem Ergebnis, dass auch Wärme
abgezogen wird ohne Feuchtigkeit zu entziehen. Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem
Stand der Technik als nachteilig, dass gemäß dieser Druckschrift eine ideale Entzugsrate bei
0,57 kg Wasser pro Stunde liege, und die Trockenzeit etwa vier Stunden für eine mittlere
Beladung mit Wäsche, die 2,5 kg Wasser enthält, betrage. Im Vergleich mit der Leistung
eines konventionellen Waschtrockners, der bei einer Beladung von 6,4 kg Wäsche, die etwa
3,6 kg Wasser enthält, diese in etwa einer Stunde trocknet, benötigt der Waschtrockner der
US-A 3 739 487 etwa 6,5 Stunden.
Ferner geht die Klagepatentschrift auf die FR-A 2 341 342 ein, die einen Trockner mit einem
ebenfalls geschlossenen Kreislauf zeigt. Der Trockner weist eine Trockenkammer zur
Aufnahme von zu trocknenden Artikeln, ein geschlossenes Wärmepumpensystem mit einem
Kondensator, einem Verdampfer, einer Expansionseinrichtung und einem Verdichter, sowie
einen Wärmetauscher auf, wobei die Wärme von der die Trockenkammer verlassenden
feuchten Luft an die den Verdampfer verlassende trockene kühle Luft vor dem Eintritt in den
Kondensator übertragen wird.
Schließlich nennt die Klagepatentschrift die GB-A 20 927 29, die einen Trockner mit
geschlossenem Kreislauf betrifft, bei dem die überschüssige Wärme von der Auslassseite der
Trockenregion entzogen wird. Die Wärme wird in den Kreislauf auf der Einlassseite
zurückgespeist und die die Auslassseite verlassende Trocknungsluft wird an die Atmosphäre
abgegeben.
Der Erfindung nach dem Klagepatent liegt das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde,
eine verbesserte Trocknungseffizienz bei Waschtrocknern mit Wärmepumpensystem zu
erreichen, ohne dass es zu einem Überhitzen des Systems kommt.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine
Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
1.
Trocknungsvorrichtung mit geschlossenem Kreislauf, welche aufweist:
2.
eine mit einem Lufteinlass (14a) und einem Luftauslass (14b) versehene Tro- ckenkammer
(14) zur Aufnahme von zu trocknenden Artikeln;
3.
eine Wärmepumpeneinrichtung mit einer Verdampfungseinrichtung (17), wel- che ein
Kältemittel verdampfen lässt, einer Kondensiereinrichtung (25) zur Aufnahme von
verdichtetem Kältemittel, einer Verdichtungseinrichtung (26) zum Verdichten des verdampften
Kältemittels von der Verdampfungseinrich- tung (17) und zum Abgeben des verdichteten
Kältemittels an die Kondensier- einrichtung (25), und einer Expansionseinrichtung (27) zum
Verbinden der Kondensiereinrichtung (25) und der Verdampfungseinrichtung (17) zur Bildung
eines geschlossenen Wärmepumpensystems;
4.
eine Einrichtung zum Zuliefern relativ feuchter Luft zur Verdampfungseinrich- tung zum
Entfernen von Feuchtigkeit und zum Zuliefern von im Wesentlichen der gesamten an der
Verdampfungseinrichtung anfallenden Luft zur Konden- siereinrichtung zum Zuliefern von
Wärme von der Kondensiereinrichtung an die anfallende Luft;
5.
eine Einrichtung zum Verbinden von im Wesentlichen der ganzen Luft von der
Kondensiereinrichtung zum Einlass der Trockenkammer, um erwärmte ent- feuchtete Luft
zum Entfernen der Feuchtigkeit aus den dort zu trocknenden Artikeln vorzusehen;
6.
eine Einrichtung zum Entziehen von feuchter Luft aus der Trockenkammer durch den
Luftauslass;
7.
eine Einrichtung zum Verbinden des Luftauslasses der Trockenkammer mit dem Input zur
Verdampfungseinrichtung und eine Gebläseeinrichtung (15) zum Umwälzen der Luft durch
die Trockenkammer;
8.
eine Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung (16), welche mit der Einrichtung zum Verbinden
von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass ver- bunden ist, zum Entfernen von
Wärme aus der Trockenvorrichtung durch Wärmeentzug aus der die
Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung durchströ- menden feuchten Luft und mit einer
Wärmeentzugskapazität, die zumindest gleich dem Energieinput zur
Wärmepumpeneinrichtung ist.
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift strömt entfeuchtete und relativ warme
Luft in die rotierende Trommeltrocknungskammer beim Einlass ein und nimmt dort Wasser
von dem in der Kammer zu trocknendem Gut auf. Die Luft tritt durch den Auslass der
Kammer aus und strömt durch das Gebläse, welches die Luft im Kreislauf umwälzt und die
feuchte Luft quer über den Feuchtluftwärmeaustauscher richtet. Der
Feuchtluftwärmeaustauscher entzieht der feuchten Luft Wärme in einem Ausmass, welche
zumindest gleich der Inputenergie zum Betrieb des Wärmepumpensystems ist. Hierdurch
wird ein Überhitzen des Systems vermieden. Die feuchte Luft strömt durch den Verdampfer,
der die Feuchtigkeit zu Tröpfchen kondensiert, die in einer Sammelwanne gesammelt
werden. Die Luft strömt mit nun verminderter Feuchtigkeit durch den Kondensator, wo sie
Wärme aufnimmt, die von dem verdichteten Kühlmittel freigesetzt wird. Die erwärmte
trockene Luft kehrt dann durch den Einlass der Trommeltrocknungskammer für den nächsten
Zyklus der Feuchtigkeitsentfernung zurück.
II.
Mit der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des
Klagepatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht weder
wortsinngemäß noch äquivalent das Merkmal 8 der vorangestellten Merkmalsgliederung.
Merkmal 8 besagt, dass eine Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung vorzusehen ist, welche
mit der Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass und Verdampfungseinrichtungseinlass
verbunden ist, zum Entfernen von Wärme aus der Trockenvorrichtung durch Wärmeentzug
aus der die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung durchströmenden feuchten Luft und mit
einer Wärmeentzugskapazität, die zumindest gleich dem Energieinput zur
Wärmepumpeneinrichtung ist. Wie diese Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung selbst
ausgestaltet sein muss, lässt das Klagepatent offen. Die Klagepatentschrift gibt allein vor,
welche Funktion diese Einrichtung hat und wo sie angeordnet sein soll.
Der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann, dass sich das Klagepatent mit diesem
Merkmal von der ( … ) (Anlage B 1) abgrenzt. Diese Druckschrift betrifft einen Trockner,
dessen Trocknungsluft zum Trocknen der Wäsche nicht wie bei herkömmlichen
Wäschetrocknern mittels eines durch Energiezufuhr betriebenen Heizelements aufbereitet
wird, sondern über die Elemente einer Wärmepumpe. Eine Wärmepumpeneinrichtung
besteht aus einem Kühlmittelkreislauf, der in einen Hockdruck- und Niederdruckbereich
unterteilt ist. Das zirkulierende Kühlmittel verhält sich in diesen beiden Bereichen
unterschiedlich. Im Niedrigdruckbereich verdampft das Kühlmittel und ist so in der Lage,
Wärme aus der Umgebung aufzunehmen und diese dadurch abzukühlen. Im
Hochdruckbereich kondensiert das Kühlmittel und erreicht hierdurch eine hohe Temperatur.
In einer Wärmepumpe zirkuliert das Kühlmittel mittels eines Kompressors und eines
Expansionsventils zwischen diesen beiden Bereichen. Der Kompressor komprimiert das
Kühlmittel für den Hockdruckbereich. Das Expansionsventil lässt das Kühlmittel in den
Niedrigdruckbereich expandieren. Dort ist ein Verdampfer vorgesehen, in dem das Kühlmittel
verdampft und dadurch den Verdampfer abkühlt. In dem Hockdruckbereich ist ein
Kondensator vorgesehen, in dem das Kühlmittel kondensiert und damit den Kondensator
aufheizt. Verdampfer und Kondensator wirken mithin als Wärmetauscher. Der Vorteil eines
derartigen Wärmepumpensystems besteht darin, dass die Luft in einem geschlossenen
Kreislaufsystem zirkulieren kann und damit ein energiesparendes Arbeiten ermöglicht. Denn
der Kompressor verbraucht wesentlich weniger Energie als ein Heizelement und innerhalb
des Systems geht nur wenig Wärme verloren.
Wie die Druckschrift ( … ) beschreibt, kommt es beim Dauerbetrieb dieses Systems zu
Schwierigkeiten, weil der Kompressor einen Teil der ihm zugeführten Energie in
Wärmeenergie umwandelt, die er an den Kühlkreislauf weitergibt und die so in den
Luftkreislauf gelangt. Diese Wärmezufuhr ist höher als der Wärmeverlust in einem
geschlossenen Luftkreislaufsystem. Nach einer bestimmten Betriebszeit überhitzt daher der
Kompressor und fällt aufgrund von Sicherheitsmechanismen zunächst aus. Der
Trocknungsvorgang wird hierdurch unterbrochen. Die Druckschrift ( … ) sieht daher vor,
Wärme über den Kondensator nach außen aus dem Trockner abzugeben. Der Kondensator
ist zweiteilig aufgebaut, so dass ein Teil des Kondensators zum Aufheizen der zirkulierenden
Luft benutzt werden kann, während der andere Teil zum Ableiten der Wärme aus dem
Trockner vorgesehen ist. Dem Trocknungskreislauf wird hierdurch die Wärme auf der
Trockenluftseite entzogen. Die Klagepatentschrift hält die bei diesem System benötigte
Trockenzeit für nachteilig, die über der Trockenzeit üblicher Wäschetrockner liegt. Das
Klagepatent sieht vor diesem Hintergrund eine Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung in dem
Bereich zwischen dem Luftauslass der Trockenkammer und dem
Verdampfungseinrichtungseinlass vor.
Aus dem Begriff "Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung" ergibt sich bereits die Anforderung,
dass eine erfindungsgemäße Luftwärmeaustauscheinrichtung auf der Feuchtluftseite des
Trocknungskreislaufs angeordnet sein soll. Dabei handelt es sich um den Bereich, der der
Trockenkammer nachgeordnet ist. Denn die trockene warme Luft, die aus dem
Wärmepumpensystem in die Trockenkammer abgegeben wird, nimmt erst während des
Trocknungsvorgangs Feuchtigkeit aus der Wäsche auf. Diese Auslegung wird bestätigt durch
das erfindungsgemäß angestrebte Ziel, eine verbesserte Trockeneffizienz bei
Wäschetrocknern mit Wärmepumpensystem zu erreichen. Der Fachmann erkennt, dass
durch einen Entzug der Wärme in dem der Trockenkammer nachgeordneten Bereich die
Trocknungsleistung in der Trockenkammer selbst nicht herabgesetzt wird. Denn die Wärme
wird bei dieser Anordnung erst dann entzogen, wenn sie aus der Trockenkammer strömt und
damit bereits zur Trocknung des Waschguts verwendet wurde. Ab diesem Zeitpunkt muss die
Luft entfeuchtet werden und kann zur Vermeidung einer sich ansonsten anbahnenden
Überhitzung des Kompressors abgekühlt werden, wobei das Klagepatent vorsieht, der
feuchten Luft Wärme in einem Ausmaß zu entziehen, der zumindest dem Energieinput zur
Wärmeeinrichtung entspricht.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist damit nicht vereinbar, das in Rede stehende Merkmal
dahingehend auszulegen, dass die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung Teil der
Trockenkammer sein kann, sofern diese auf der Auslassseite der Trockenkammer liegt. Der
Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2001 geltend gemacht,
dass die Beschreibung eines Verbindens mit der Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass
und Verdampfungseinlass lediglich ein geschlossenes System vorgebe und im Sinne einer
funktionalen Einheit zu verstehen sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Gegen diese
Auslegung spricht bereits, dass das Merkmal 8 vorsieht, dass die
Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung mit der Einrichtung zum Verbinden von Luftauslass
und Verdampfungseinrichtungseinlass verbunden ist. Bei einem Verständnis wie es der
Kläger geltend macht, würde dieser Vorgabe keine gesonderte Bedeutung zukommen,
sondern dieser Beschreibungsteil würde die sich bereits aus dem Begriff der
"Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung" ergebende Anordnung der
Luftaustauschwärmeeinrichtung auf der Feuchtluftseite des Trocknungskreislaufs
wiederholen. Der Wortlaut des Merkmals deutet daher bereits eine bauliche Trennung der
Trockenkammer von der Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung an. Nur eine solche
Ausgestaltung ist auch mit dem erfindungsgemäß angestrebten Ziel vereinbar. Dem
Klagepatent liegt – wie bereits ausgeführt – die Aufgabe zugrunde, die Trocknungseffizienz
bei Wäschetrocknern mit Wärmepumpensystem zu erreichen. Diese Aufgabe wird erreicht,
indem die in dem Trocknungskreislauf überschüssige Wärme der Luft erst dann entzogen
wird, wenn diese bereits feuchte Luft aus dem Waschgut in der Trockenkammer
aufgenommen hat. Die Trockenkammer soll im Gegensatz zu der Druckschrift ( … ) von
möglichst heißer entfeuchteter Luft durchströmt werden, der erst danach ein Teil der Wärme
entzogen wird und zwar in dem Umfang, der zumindest dem Energieinput im
Wärmetauschsystem entspricht. Würde dieser Teil der Wärme der Luft bereits in der
Trockenkammer entzogen, stellte sich das Problem der langen Trockenzeit wie es bei dem
Waschtrockner der Druckschrift ( … ) der Fall ist, von der sich das Klagepatent gerade
unterscheiden will und diesen Nachteil zu vermeiden sucht. Das setzt voraus, dass die
Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung von der Trockenkammer vollständig baulich getrennt
ist. Zwar würde bei einer Anordnung der Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung in dem
Ausgangsbereich der Trockenkammer wenigstens dem einlassseitigen Bereich der
Trockenkammer eine durch den geschlossenen Kreislauf "aufgeschaukelte" Energie zur
Trocknung der Wäsche zur Verfügung stehen, wie der Kläger geltend macht. Aber auch eine
solche Anordnung bedingt eine tendenziell längere Trockenzeit, weil die "aufgeschaukelte"
Energie eben nur im Eingangsbereich der Trockenkammer genutzt werden kann, während
sie im Ausgangsbereich der Trockenkammer dem Trocknungsvorgang entzogen wird, was
das Klagepatent gerade vermeiden will.
Über eine derartige Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung verfügt die angegriffene
Ausführungsform nicht. Die angegriffene Ausführungsform weist ein Gebläse auf, das auf der
Höhe des Kompressors angeordnet ist, und aus dem Kühlluft ausströmt. Die Anordnung
beider Teile ergibt sich aus der Fotografie der Anlage K 5. Der Kläger sieht in dem
auslassseitigen Bereich der Trockenkammer im Zusammenwirken mit dem Gebläse eine
Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung, wie sie das Klagepatent beschreibe. Dem kann nicht
beigetreten werden. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass durch
dieses Gebläse der vordere auslassseitige Bereich der Trockenkammer in dem vom
Klagepatent geforderten Umfang gekühlt wird. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht,
empirische Messungen (Anlagen K 10 und K 11) hätten ergeben, dass der Luftstrom des
Kühlgebläses gegen die Trockenkammer gelenkt würde; der bei der angegriffenen
Ausführungsform verwendete Kompressor erreiche eine Betriebstemperatur am
Kompressorgehäuse von durchschnittlich 35 bis 51 °C und demnach sei die nach oben
aufsteigende und auf die auslassseitige Frontseite der Trockenkammer auftreffende Kühlluft
des Gebläses noch so kühl – und zwar durchschnittlich 12 bis 15°C unter der Temperatur an
der Vorderseite der Trockenkammer beim Betrieb -, dass sie der Trockenkammer Wärme
entziehen könne. Unter Zugrundelegung dieser Messergebnisse wird der Luft in der
Trockenkammer Wärme entzogen, die zur Entfeuchtung der Wäsche nicht mehr zur
Verfügung steht, so dass es zumindest tendenziell zu längeren Trockenzeiten kommt. Etwas
anderes folgt auch nicht aus der Werbeinformation der Beklagten gemäß der Anlage K 6, in
der eine Trockenzeit von 20 bis 90 min. für eine Wäschemenge von vier kg mit einem
Restwassergehalt von etwa drei bis fünf Liter Wasser und bei einem Luftdurchsatz von 120
bis 240 m³/Stunde angegeben wird. Diese Angaben in der Werbeinformation sind nicht
speziell auf die angegriffene Ausführungsform bezogen, sondern beschreiben allgemein die
Leistung eines Waschtrockners der Beklagten. Ob sich die angegebenen Trockenzeiten auch
auf die angegriffene Ausführungsform übertragen lassen, kann nicht festgestellt werden.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2001 darauf verwiesen
hat, die Trockenkammer könne baulich in zwei Abschnitte z.B. durch Einsetzen einer Wand
unterteilt werden mit der Folge, dass ein baulich getrennter Abschnitt vorliege, der als
Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung wirke, bleibt dieser Einwand ebenfalls ohne Erfolg.
Dass die Trockenkammer der angegriffenen Ausführungsform mit einer derartigen Wand
ausgestattet wäre, behauptet der Kläger selbst nicht. Selbst wenn dies aber der Fall wäre,
würde eine Kühlung des auslassseitigen Bereichs der Trockenkammer auch der Luft im
einlassseitigen Bereich Wärme entziehen, die dem Trocknungsvorgang fehlen würde. Denn
aufgrund der baulichen Verbindung beider Bereiche ist eine vollständig getrennte Kühlung
nur eines Bereichs der Trockenkammer nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals 8 aus.
Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.
Erfindungsgemäß soll durch die Anordnung der Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung auf
der Feuchtluftseite des Trocknungskreislaufs eine verbesserte Trocknungseffizienz bei
Wäschetrocknern mit Wärmepumpensystem erreicht werden. Die bauliche Verbindung der
Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung mit der Trockenkammer läuft diesem Ziel zuwider, weil
ein Teil der Wärme der Luft bereits in der Trockenkammer entzogen wird und so zumindest
tendenziell zu längeren Trockenzeiten führt. Das Klagepatent macht zwar keine Vorgaben, in
welchem Umfang die Trockenzeit durch eine erfindungsgemäße Ausgestaltung des
Waschtrockners herabgesetzt werden soll, wie der Kläger geltend macht. Er erkennt aber,
dass die durch die Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung dem Trocknungskreislauf
entzogene Wärme erst dann abgezogen werden soll, wenn sie zum Trocknen der Wäsche
bereits verwendet worden ist (vgl. Anlage K 2, Seite 7, 1. vollständiger Absatz, letzter Satz).
Daraus schließt der Fachmann, dass der Trockenvorgang insoweit vollständig abgeschlossen
sein soll. Das ist bei einer baulichen Verbindung der Feuchtluftwärmeaustauscheinrichtung
mit der Trockenkammer nicht der Fall, wie bereits oben ausgeführt wurde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 1.000.000,00 DM.