Samstag, 12. August 2017

Verbrühung Warmwasser Urteil 12 U 3/13 OLG Hamm

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.11.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Streithelfers zu 1) werden der Klägerin auferlegt, bis auf die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 3), diese trägt er selbst. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

G r ü n d e

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Werkleistungen bei der Errichtung einer Pflegeeinrichtung geltend.

Die Klägerin ist der Betriebshaftpflichtversicherer der Q GmbH (im Folgenden: VN). Für die VN besteht bei der Klägerin unter anderem ein Betriebshaftpflichtrahmenvertrag mit dem auch das Haftpflichtrisiko des Betriebes des Pflegezentrums Q2, Q-Straße in ##### K versichert ist. Aufgrund dieses Versicherungsvertrages ist die Klägerin von Frau T (im Folgenden: Geschädigte) in Anspruch genommen worden, die als Bewohnerin der o. g. Pflegeeinrichtung bei bzw. im Zusammenhang mit einem Vollbad schwere körperliche Verletzungen durch Verbrühungen erlitten hat.

Im Einzelnen liegt dem Verfahren folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Auftrag der VN errichtete die Beklagte mehrere schlüsselfertige Senioren- und Pflegezentren, unter anderem in K2. Unter dem 14.5.2007 schlossen die VN und die Beklagte einen „Generalunternehmervertrag“ über die schlüsselfertige sowie betriebs- und funktionsfähige Erstellung des Senioren- und Pflegezentrums Q2 in K (Anl. BLD1, Bl. 28 ff. d. A.). Vertragsgrundlagen waren gemäß § 2 dieses Vertrages neben dem Vertrag selbst (§ 2 Ziff. 1) und den Bauantragsplänen mit Stand vom 28.03.2007 (§ 2 Ziff. 2) u. a. auch die Baubeschreibung vom 21.11.2006 (mit einem Verweis auf das Bauvorhaben in K2 in § 3 des Vertrages, § 2 Ziff. 3), die Baubeschreibung Haustechnik November 2006 (§ 2 Ziff. 5) und die VOB/B (§ 2 Ziff. 9), die anerkannten Regeln der Technik (§ 2 Ziff. 10) und alle einschlägigen DIN-Vorschriften und VDI-Richtlinien der zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung (§ 2 aE).

Unter § 3 des Vertrages vom 11.05.2007 heißt u. a.:

 „Hinsichtlich der Qualität und Funktionalität dient das Referenzobjekt in K2, sofern die Ausführung[en] nicht durch bestehende Gutachten neu geregelt werden.“

In der „Baubeschreibung Haustechnik“ November 2006 (Anl. B2, Bl. 124 ff. d. A.) ist unterschieden zwischen seniorengerechten Bädern, bei deren Beschreibung u. a. ein Temperaturbegrenzer aufgeführt ist, drei Pflegebädern und zwei weiteren Pflegebädern, die als „Nostalgiebäder wie in K2, keine separate Dusche, Waschtisch, Flachspül-WC, Bodenablauf“ bezeichnet sind (Anl. B2, Bl. 125 d. A.).

Auf der Grundlage dieses Vertrages errichtete die Beklagte in der Pflegeeinrichtung auch sogenannte Nostalgiebäder. Die darin aufgestellten Nostalgiebadewannen sind mit NostalgieZweigriffarmaturen ausgestattet, die über keinen Verbrühschutz verfügen. Allerdings befinden sich in diesen Bädern in den Wänden Wandabsperrventile, mit denen die Wasserzufuhr zu den jeweiligen Badewannen abgestellt werden kann. Ferner sind die Nostalgiebäder durch einen Knauf und ein Sicherheitsschloss gegen unbefugtes Betreten der Bewohner geschützt. Der Zutritt ist nur mithilfe eines Schlüssels möglich, den das Pflegepersonal besitzt. In den durch die Bewohner selbstständig und frei zugänglichen Bereichen der Pflegeeinrichtungen verfügen sämtliche Armaturen über einen Verbrühschutz.

Die in dem streitgegenständlichen Generalunternehmervertrag vom 14.05.2007 als Referenzobjekt bezeichnete Pflegeeinrichtung in K2 wurde vorher – mit baugleichen Nostalgiebädern wie in dem streitgegenständlichen Objekt – errichtet und am 01.04.2007 eröffnet.

Der Streithelfer der Klägerin zu 3) war als Architekt und Bauherrenvertreter an dem Bauvorhaben beteiligt und war im Auftrag der VN insbesondere mit der baufachlichen Beratung und Prüfung der Generalunternehmerverträge betraut. Er schloss mit der VN unter dem 21.04.2007 einen mit „Dienstleistungsvertrag über freie Mitarbeit“ überschriebenen Vertrag (Anl. BLD14, Bl. 220 ff. d. A.). Der Streithelfer (der Beklagten) zu 1) war im Auftrag der Beklagten mit der Ausführungsplanung, der Ausschreibung an die Nachunternehmer und der Bauleitung betreffend das Gewerk Heizung/Sanitär und Lüftung an dem Projekt beteiligt. Die Firma C GmbH (Streitverkündete zu 2)) war von der Beklagten mit der Ausführung der Leistungen Heizung und Sanitär beauftragt.

Die Geschädigte zog am 01.01.2009 aus einer anderen, von der VN in K3 betriebenen Einrichtung in den „geschützten Bereich“ des Pflegezentrums Q2. Sie leidet an einer präsenilen Demenz (Morbus Pick) und steht unter rechtlicher Betreuung ihres Ehemannes. Aufgrund ihrer Erkrankung litt die Geschädigte an Bade-, Ess- und Toilettengangzwängen. Aufgrund dessen durfte sie zweimal täglich jeweils 90 Minuten lang baden unter der Voraussetzung, dass das Wasser jeweils durch eine Pflegekraft in die Wanne eingelassen wurde, diese die Temperatur überprüfte und die Geschädigte während des Badens immer wieder kontrollierte.

Am 08.01.2009 ließ eine Pflegekraft der VN der Geschädigten ein Bad in einem der streitgegenständlichen Nostalgiebäder ein. Nach dem Einfüllen der Wanne betätigte diese Pflegekraft die in der Wand befindlichen Absperrventile nicht.

Die Geschädigte erlitt aus im Einzelnen streitigen Gründen starke Verbrühungen, wegen derer sie in eine Unfallklinik verbracht und umfangreich behandelt werden musste.

Zur Abfindung aller Ansprüche aus diesem Schadensfall erhielt die Geschädigte von der Klägerin aufgrund eines Vergleichs vom 26.5.2011 einen Betrag i.H.v.70.000,00 €; zudem erstattete die Klägerin ihr Rechtsanwaltskosten i.H.v. 4.022,20 €. Die Mehraufwendungen der Stadt K aufgrund der Höherstufung der Geschädigten in die Pflegestufe II wurden von der Klägerin mit 12.500,00 € abgefunden. Zudem zahlte die Klägerin an die Krankenversicherung der Geschädigten zum Ausgleich der Behandlungskosten 72.334,77 €. Für die Erstellung ärztlicher Berichte wandte die Klägerin 104,09 € und 156,41 € auf.

Die vorstehenden Beträge in Höhe von insgesamt 159.117,47 € verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage nunmehr von der Beklagten. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 07.07.2011 (Anl. BLD 10, Bl. 45 d. A.) jegliche Haftung gegenüber der Klägerin endgültig ab.

Die Klägerin hat behauptet, die Zeugin L habe am 08.01.2008 um 8.25 Uhr das Badewasser in einem der Nostalgiebäder für die Geschädigte eingelassen und diese entkleidet. Nachdem die Zeugin die Badewassertemperatur überprüft und die Geschädigte die Wanne bestiegen habe, habe die Zeugin das Zimmer verlassen. Nach zehn Minuten habe die Zeugin bei dem ersten Kontrollgang die Geschädigte unverändert angetroffen. Bei dem zweiten Kontrollgang weitere zehn Minuten später habe sie die Geschädigte neben der Wanne sitzend mit starken Verbrühungen an den Beinen gefunden und Erste-Hilfe-Maßnahmen ergriffen.

Die Klägerin hat gemeint, es sei ausreichend gewesen, die Geschädigte nur bei dem Besteigen der Wanne zu beaufsichtigen und anschließend etwa alle zehn Minuten zu kontrollieren.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse für die infolge der Verletzungen der Geschädigten eingetretenen Schäden haften, weil sie entgegen der geltenden DINVorschriften und der anerkannten Regeln der Technik in den Nostalgiebädern keinen Verbrühschutz eingebaut habe. Nach der insoweit geltenden DIN EN 806-2, Punkt 9.3.2 sei in Pflegeeinrichtungen wie der streitgegenständlichen die Wasserauslauftemperatur auf maximal 45° C zu beschränken. Gleiches ergebe sich aus der parallel anzuwendenden DIN 1988.

Eine Haftung der Beklagten ergebe sich ferner daraus, dass die Beklagte die VN weder im Rahmen der Planung des Projekts noch bei der Übergabe an die VN am 28.08.2008 darauf hingewiesen habe, dass kein Verbrühschutz in den Nostalgiebädern vorhanden sei. Hierzu hat die Klägerin behauptet, es sei bei der VN keine Kenntnis darüber vorhanden gewesen, dass in den Nostalgiebädern in der streitgegenständlichen und in den übrigen, von der Beklagten errichteten Einrichtungen Temperaturbegrenzer nicht eingebaut worden seien. Man sei davon ausgegangen, dass der Unterschied zwischen den Nostalgiebädern und den normalen Bädern nur in der optischen Gestaltung liege. Die VN habe bis zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls auch noch keine Erfahrungen mit baugleichen Nostalgiebädern in K2 sammeln können.

Die Klägerin hat ferner behauptet, die VN habe nicht bewußt auf einen Verbrühschutz in den Nostalgiebädern verzichten wollen. Diese hätten lediglich im optischen Design von den anderen Bädern abweichen sollen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 159.117,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2011 zu zahlen.

Die Beklagte und der Streithelfer zu 1) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe den vertraglich geschuldeten Erfolg erreicht. In die Nostalgiebäder habe kein Verbrühschutz eingebaut werden sollen und müssen.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe mit dem Streithelfer zu 3) als Vertreter der VN im Rahmen der Ausführungsarbeiten ausführlich über die Nostalgiebäder und den dort nicht vorhandenen „klassischen“ Verbrühschutz gesprochen.

Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, sie würde jedenfalls aufgrund eines weit überwiegenden Mitverschuldens der Pflegekräfte der VN, welches die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse, nicht haften.

Die Beklagte hat schließlich die Schadenshöhe und die Kausalität des Unfalls für den jetzigen Gesundheitszustand der Geschädigten bestritten.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, weil das Werk der Beklagten nicht mangelhaft gewesen sei und die Beklagte auch weder gegen eine Hinweispflicht noch gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hätte.

Ein schadensersatzbegründender Mangel liege nicht vor, weil die erbrachte Werkleistung zum einen genau der vertraglich vereinbarten Sollleistung entspreche und zum anderen nicht gegen anerkannte Regeln der Technik verstoße. Das vertraglich vereinbarte Soll ergebe sich daraus, dass die VN ein Nostalgiebad „wie in K2“ gehabt haben wolle, was so in Auftrag gegeben worden sei. Die tatsächliche Ausführung entspreche der Ausführung in K2, weil auch in dem dortigen Nostalgiebad kein absolut sicherer Verbrühschutz eingebaut worden sei. Ein solcher Verbrühschutz sei mithin nicht geschuldet gewesen.

Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik liege nicht vor, weil sich aus den einschlägigen DIN-Normen gerade nicht ergebe, dass ein Verbrühschutz bzw. austretendes Wasser von maximal 43° Celsius eingebaut werden müsse. Aus der Gesamtgestaltung des Bades ergebe sich, dass der notwendige Schutz vor Verbrühungen sichergestellt sei.

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus einer Hinweispflichtverletzung der Beklagten, weil diese keine Bedenken bzgl. der Ausgestaltung ihres Werkes in Bezug auf einen Verbrühschutz habe anmelden müssen. Die Ausgestaltung und Einrichtung der Nostalgiebäder sei zur bestimmungsgemäßen Benutzung geeignet. Die Ausführung sei auch genauso in Auftrag gegeben worden. Im Übrigen habe die VN aufgrund der vorangegangenen Nutzung des – hinsichtlich des fehlenden „klassischen Verbrühschutzes“ – identischen Bades in K2 um die erforderliche Art der Nutzung gewusst und sei im Übrigen durch ihren Architekten, den Streithelfer zu 3), dessen Fachwissen sie sich habe zurechnen lassen müssen, ausreichend beraten gewesen und daher nicht als „Baulaie“ anzusehen.

Ein Schadensersatzanspruch sei auch nicht aus einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten herzuleiten, weil die Beklagte zum einen eine ordnungsgemäß ausgeführte Werkleistung erbracht habe und zum anderen gegenüber der in ihrer Gesundheit Geschädigten nach der Abnahme des Werkes und Inbetriebnahme der Einrichtung durch die VN nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages weiterverfolgt.

Sie vertritt weiterhin die Ansicht, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 S. 1 BGB, 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 7 Nr. 3 S. 2 VOB/B zu, weil die Werkleistung der Beklagten mangelhaft gewesen sei. Die Werkleistungen der Beklagten entsprächen nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, weil der VN – wie die Klägerin weiterhin behauptet – nicht bekannt gewesen sei, dass in der Einrichtung in K2 kein Verbrühschutz verbaut worden sei. Die VN sei im Gegenteil davon ausgegangen, dass dort ein solcher Verbrühschutz eingebaut gewesen sei und daher auch in der streitgegenständlichen Einrichtung in K ein solcher Schutz in die Wannenarmaturen eingebaut werden sollte. Es sei sowohl in K als auch in den übrigen Pflegeeinrichtungen ein Verbrühschutz auch an den Armaturen der Waschtische, nicht aber an denen der Wannen vorhanden. Die Klägerin meint, aus der Baubeschreibung Haustechnik könne nicht hergeleitet werden, dass kein Verbrühschutz geschuldet sei, weil diese Beschreibung nur den Zustand des Nostalgiebades in K2 wiedergebe.

Die Klägerin meint ferner, die Werkleistung der Beklagten bei der Ausführung der Nostalgiebäder entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik. So ergebe sich aus Punkt 9.3.2 der DIN EN 806-2, dass Anlagen für erwärmtes Trinkwasser so zu gestalten seien, dass das Risiko der Verbrühung gering sei. Daraus sei zu schließen, dass eine Begrenzung der oberen Auslauftemperatur sicherzustellen sei. Auch aus Teil 2.4.2 der DIN 1988 ergebe sich, dass die vorliegend gegebenen Auslauftemperaturen von über 45°C nicht zulässig seien.

Das Risiko von Verbrühungen sei auch nicht durch andere Maßnahmen hinreichend zu minimieren. Insbesondere sei die vorhandene Knauf-Schließanlage, die nicht nur in Nostalgiebädern, sondern auch in anderen Pflegebädern verbaut würden, nicht hinreichend geeignet, das Risiko von Verbrühungen zu minimieren. Weder diese Knauf-Schließanlage noch die Absperrventile an den Wänden könnten einen Verbrühschutz an der Wannenarmatur ersetzen.

 Schließlich meint die Klägerin, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch auch wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 2 BGB zu, vor allem weil eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht dahingehend bestehe, Nostalgiebäder nicht in der vorgenommenen Art und Weise zu errichten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils zur Zahlung von 159.117,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2011 zu verurteilen.

Die Beklagte und die Streithelferin zu 3) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und meint unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag u. a., die Nostalgiewanne sei nicht mangelhaft, weil sie gemäß der Leistungsbeschreibung und dem Verweis „Ausführung wie in K2“ gebaut worden sei. Es liege auch kein Verstoß gegen DIN-Normen vor, weil dort nur Empfehlungen über einen Verbrühschutz vorgegeben seien. Es sei aber nicht vorgeschrieben, dass ein Verbrühen gänzlich ausgeschlossen sein müsse. Die vorgesehenen und bekannten Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere die in der Wand befindlichen Absperrhähne seien ausreichend.

Selbst wenn die Werkleistung der Beklagten mangelhaft gewesen sein sollte, stünde Ansprüchen der Klägerin aber § 640 Abs. 2 BGB entgegen, weil die VN das Werk ohne Einschränkungen abgenommen habe.

Der Streithelfer zu 1) verteidigt ebenfalls das angegriffene Urteil und bestreitet u. a., dass der VN nicht bekannt gewesen sei, dass an den Wandarmaturen in den Nostalgiebädern kein klassischer Verbrühschutz vorhanden gewesen sei.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 7 Nr. 1, Nr. 3 S. 2 VOB/B, 86 Abs. 1 S. 1 VVG bzw. aus §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 S. 1 BGB, 86 Abs. 1 S. 1 VVG. Denn das Werk der Beklagten ist nicht mangelhaft.

aa)

Das Fehlen eines Verbrühschutzes bzw. Temperaturbegrenzers in den Nostalgiebädern stellt keine negative Abweichung der Ist- von der vertraglich geschuldeten Sollbeschaffenheit dar, weil die Parteien nicht vereinbart haben, dass in den Nostalgiebädern ein Temperaturbegrenzer eingebaut werden sollte. Aus den vorgelegten Vertragsunterlagen ergibt sich eine solche Vereinbarung nicht. Da hinsichtlich der Baubeschreibung und des Leistungsumfangs in § 2 Ziff. 2 und § 3 des Generalunternehmervertrages vom 14.05.2007 auf das Bauvorhaben in K2 Bezug genommen wurde und bei diesem Objekt in den Nostalgiebädern ebenfalls keine Temperaturbegrenzer verbaut wurden, ist eine vertragliche Vereinbarung eines solchen Einbaus bei dem streitgegenständlichen Objekt nicht ersichtlich. Ebenso ergibt sich aus der über § 2 Ziff. 5 des Vertrages vom 14.05.2007 zur Vertragsgrundlage gemachten „Baubeschreibung Haustechnik November 2006“ nicht, dass ein Verbrühschutz in die Nostalgiebäder eingebaut werden sollte. Denn anderes als bei der Beschreibung der „seniorengerechte[n] Bäder[n]“ ist bei der Beschreibung der Nostalgiebäder ein Temperaturbegrenzer nicht erwähnt.

bb)

Das Fehlen von Temperaturbegrenzern bzw. einem Verbrühschutz führte auch nicht dazu, dass die Nostalgiebäder funktionsuntüchtig oder für die vorgesehene Verwendung ungeeignet und damit mangelhaft waren. Denn auch ohne einen Temperaturbegrenzer konnten die Bäder von Heimbewohnern zum Baden benutzt werden. Den Sicherheitserfordernissen zur Vermeidung von Verletzungen durch Verbrühungen war durch den Einbau von Absperrventilen und dem nur eingeschränkt möglichen Zugang zu den Nostalgiebädern Genüge getan (s. u. II. 1. a cc).

cc)

Die Ausführung der Nostalgiebäder widersprach auch nicht den anerkannten Regeln der Technik. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt insbesondere kein Verstoß gegen die einschlägigen DIN-Vorschriften vor. Sowohl aus der DIN EN 806-2, Punkt 9.3.2, als auch aus den „Technische[n] Regeln für Trinkwasserinstallation (TRWI)“, DIN 1988, Teil 2, Pkt. 4.2, ergibt sich nicht, dass stets ein Temperaturbegrenzer bzw. ein Verbrühschutz einzubauen ist. Aus dem Wortlaut der Normen ergibt sich lediglich, dass das Risiko der Verbrühung zu minimieren ist. So lautet Satz 1 der DIN EN 806-2, Punkt 9.3.2: „Anlagen für erwärmtes Trinkwasser sind so zu gestalten, dass das Risiko der Verbrühung gering ist.“ Hieraus und auch aus dem übrigen Text beider einschlägigen DIN-Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass das Risiko der Verbrühung auszuschließen ist, sondern nur, dass es nur gering sein darf. Entsprechend werden in den weiteren Sätzen der DIN EN 806-2, Punkt 9.3.2 und in der DIN 1988, Teil 2, Pkt. 4.2 Ausführungen gemacht, wie das Risiko der Verbrühung gering gehalten werden kann. Aus dem Wortlaut der Ausführungen („sollten (…) eingesetzt werden“, „Empfohlen wird“, „soll sichergestellt werden“) wird deutlich, dass es sich um Empfehlungen, nicht aber um zwingend einzuhaltende Verfahrensweisen handelt.

Durch die im streitgegenständlichen Fall vorgenommenen baulichen Maßnahmen ist das Risiko der Verbrühung aber gering gewesen. Zwar konnte in Ermangelung eines Temperaturbegrenzers aus der Zweigriffarmatur bei Betätigung nur der Heißwasserarmatur heißes Wasser austreten. Das Risiko der Verbrühung wurde aber durch die übrigen Baumaßnahmen hinreichend minimiert, weil durch den Einbau eines Absperrventils in der Wand und durch das Anbringen von durch einen Knauf und ein Sicherheitsschloss verschlossene Türen sichergestellt wurde, dass Bewohner des Heims nicht allein und unbeaufsichtigt ein Nostalgiebad und die darin befindlichen Wasserhähne nutzen konnten. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung war somit sichergestellt, dass die Nostalgiearmaturen nur für bzw. in Gegenwart von Pflegekräfte(n) zugänglich waren und bedient wurden, die nach Einlassen eines Bades die Absperrventile zu bedienen hatten, um ein eigenständiges und gefahrträchtiges Bedienen der Armaturen durch pflegebedürftige Personen zu verhindern. Zum Schutz dieser Pflegepersonen oder sonstiger gesunder Personen war ein weitergehender Verbrühschutz nicht erforderlich, weil für solche Personen ohne weiteres erkennbar ist, wenn zu heißes Wasser, bei dem die Gefahr der Verbrühung besteht, aus dem Wasserhahn austritt. Es handelt sich dabei um eine vor sich selbst warnende Gefahr, der eine gesunde, dem Kleinkindalter entwachsene Person ohne weiteres ausweichen kann. Der Schutz von pflegebedürftigen Personen, denen ein solches eigenständiges Ausweichen aus gesundheitlichen Gründen aller Art nicht möglich ist, wurde aber durch die Unzugänglichkeit der Nostalgiebäder als solche und durch die Möglichkeit des Absperrens jedweden Wasserzulaufs über die Absperrventile hinreichend sichergestellt. Dem steht nicht entgegen, dass eine Zufuhr von (heißem) Wasser dann wieder möglich werden konnte, wenn der in der Wanne sitzende Bewohner diese verlassen, die Absperrventile entriegeln und sodann heißes Wasser in die Wanne einlassen und sich verbrühen würde. Denn hierbei handelt es sich um einen allein theoretisch denkbaren Fall, weil Personen, die in der Lage sind zu erkennen, dass eine erneute Wasserzufuhr nur in der geschilderten Art und Weise zu ermöglichen ist, und sich auch dementsprechend verhalten können, ebenso in der Lage sind, sich selbst vor den Gefahren zu heißen bzw. kochenden Wassers wie jede gesunde, dem Kleinkindalter entwachsene Person zu schützen.

Unerheblich ist demgegenüber die Behauptung der Klägerin, die VN bzw. deren Mitarbeiter hätten nicht gewusst, dass kein Verbrühschutz vorhanden gewesen ist, und hätten auch keine Erfahrung mit der Nutzung der Nostalgiebäder gehabt. Denn das Austreten heißen Wassers ist entsprechend obiger Ausführungen für gesunde Personen ohne weiteres erkennbar und kann bei Betätigung der Heißwasserarmatur nicht verborgen bleiben. Es wäre - unabhängig von einer Erfahrung mit der Nutzung der Bäder – Aufgabe der VN und ihrer Pflegekräfte gewesen sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Nutzung der Nostalgiebäder erfolgte. Dazu gehört, dass Heimbewohner, die unstreitig nur in Begleitung einer Pflegekraft Zutritt zu den Nostalgiebädern erhalten konnten, von dieser Pflegekraft nur dann alleine gelassen werden durften, wenn die Gefahr von Verbrühungen gering war. Aus den geschilderten Erwägungen war das aber dann der Fall, wenn bei Verlassen des Raumes durch die Pflegekraft zuvor das Absperrventil betätigt wurde.

Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ergibt sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass aus anderen DIN-Normen oder sonstigen technischen Vorschriften hervorginge, dass die von der Beklagten vorgenommene Ausgestaltung der Nostalgiebädern gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen würde. Aus den o. g. Gründen entsprachen die vorgenommenen baulichen Maßnahmen insbesondere in Bezug auf ein Verletzungsrisiko durch heißes Wasser den einschlägigen DIN-Vorschriften und im vorliegenden Fall an die Sicherheit in Pflegeheimbädern – in der streitgegenständlichen Ausführung – zu stellenden Anforderungen.

Der Senat war bei der Beurteilung dieser Frage nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, weil es sich nur um eine Frage der Auslegung von DIN-Vorschriften handelt. Dies stellt eine Rechtsfrage dar, die der Senat selbst beantworten kann und muss.

b) Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Hinweispflicht durch die Beklagte zu. Eine Hinweispflicht ergab sich weder aus § 4 VOB/B noch aus §§ 241, 242 BGB. Denn das Werk der Beklagten war – wie dargelegt – nicht mangelhaft.

Die Beklagte hatte auch nicht aufgrund überlegenen Fachwissens die Pflicht, die VN auf die Gefahr von Verbrühungen hinzuweisen, weil diese Gefahr ohne weiteres beim ersten Betätigen der Heißwasserarmatur erkennbar wurde. Jedem verständigen Nutzer muss schon bei dem ersten Betätigen deutlich werden, dass keine automatische Temperaturbegrenzung erfolgt. Das gilt im gesteigerten Maße für Pflegekräfte, die nicht nur für sich, sondern auch für hilfsbedürftige Bewohner die Wassertemperaturen einstellen müssen und daher gerade nicht gedankenlos mit den Armaturen umgehen können. Aufgabe der VN und ihrer Pflegekräfte ist es, hilfsbedürftige Bewohner keinen Gefahren auszusetzen. Die Beklagte hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass die VN bzw. deren Mitarbeiter auf eine abweichende Art mit der Heißwasserarmatur verfahren würde und aus diesem Grund auf eine Verbrühungsgefahr hätte hingewiesen werden müssen.

Das gilt in dem vorliegenden Fall unabhängig von dem Vorstehenden auch in gesteigertem Maße deswegen, weil die Pflegeeinrichtung in K2 mit den baugleich ausgestatteten Nostalgiebädern bereits einige Zeit in Betrieb war und die Beklagte davon ausgehen durfte, dass die VN sämtliche Einrichtungen genutzt und sich mit der Funktionsweise vertraut gemacht hatte.

c) Schließlich kann die Klägerin keinen Schadensersatz aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 2 BGB verlangen, weil die Beklagte keine solche Pflichtverletzung begangen hat. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, trifft den Bauunternehmer eine Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nur bis zum Abschluss seiner Arbeiten, es sei denn, er hat die Baustelle in verkehrsunsicheren Zustand zurückgelassen; dann dauert sie fort, bis ein anderer die Sicherung der Gefahrenquelle übernimmt (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823 Rn. 191 mwN). Im vorliegenden Fall liegt aus obigen Erwägungen schon kein verkehrsunsicherer Zustand vor. Jedenfalls hat die VN mit der Abnahme und dem Betrieb des Pflegeheims die Sicherung übernommen.

Eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegenüber der Geschädigten bestand aus den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert,§ 543 Abs. 2 ZPO.