Montag, 14. August 2017

Verpflichtung zum Einbau eines Rückflußverhinderers

Verwaltungsgerichtshof Hessen
Urt. v. 08.07.1998, Az.: 5 UE 244/97
(Verpflichtung zum Einbau eines Rückflußverhinderers)

Verfahrensgang:

vorgehend:
VG - 11.12.1996 - AZ: 8 E 404/96 (3)

Rechtsgrundlage:

§ 12 AVBWasserV

VGH Hessen, 08.07.1998 - 5 UE 244/97

Tatbestand:

1
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung weiter, daß er nicht zum Einbau eines Rückflußverhinderers hinter dem Wasserzähler in seinem Wohngebäude auf seine Kosten verpflichtet sei.
2
Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks im Stadtgebiet der Beklagten. Über seine Mutter erfuhr er, daß die Stadtwerke der Beklagten bei turnusgemäß anstehenden Zählerwechseln von Hauseigentümern den Einbau von Rückflußverhinderern in die Wasserverbrauchsanlage verlangten, sofern ein solcher noch nicht vorhanden war. Daraufhin bat er über seine Bevollmächtigten die Stadtwerke der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1995 um Darlegung, warum es Sache des Hauseigentümers sei, einen solchen Rückflußverhinderer einzubauen, zu warten und zu unterhalten. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1995 teilten ihm die Stadtwerke der Beklagten daraufhin mit, daß die einschlägigen Grundlagen für die Notwendigkeit des Einbaus eines Rückflußverhinderers in der DIN 1988 "Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen" niedergelegt seien. Weiterhin verwies die Beklagte auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV - vom 20. Juni 1980.
3
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. Dezember 1995 forderte der Kläger daraufhin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. Juni 1996 auf, unverzüglich dafür zu sorgen, daß alle Wasserabnahmestellen im Stadtgebiet der Beklagten, die bisher noch nicht mit einem Rückflußverhinderer ausgestattet seien, auf Kosten der Stadtwerke nachgerüstet würden. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 1996 mit, auch der Bundesverband der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e. V. sei der Auffassung, Rückflußverhinderer gehörten zur Kundenanlage im Sinne von § 12 AVBWasserV. Statte der Anschlußnehmer seine Anlage nicht mit einem Rückflußverhinderer aus, stelle dies einen Verstoß gegen die ihm obliegenden Verpflichtung dar.
4
Mit Schriftsatz vom 18. März 1996 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 19. März 1996 - hat der Kläger Klage erhoben.
5
Zur Begründung hat er ausgeführt, auf der Grundlage der einschlägigen DIN-Vorschriften und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser sei es Sache des Versorgungsunternehmens, einen Rückflußverhinderer einzubauen, da dieser nach den Begriffen der DIN-Vorschriften Bestandteil der Wasserzähleranlage sei und diese in den Zuständigkeitsbereich des Versorgungsunternehmens falle. Er müsse befürchten, daß die Beklagte ihn in Kürze zum Einbau eines derartigen Rückflußverhinderers auffordere und ihn möglicherweise mit Schadensersatzansprüchen überziehe, falls es zu einem Rückflußschaden im Wasserversorgungssystem komme. Deshalb sei eine baldige gerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage geboten. Daraus ergebe sich auch das erforderliche Feststellungsinteresse für die erhobene Klage.
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Mit Schriftsatz vom 30. September 1996 hat die Beklagte auf Anfrage des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, daß sie nicht beabsichtige, den Kläger zum Einbau eines Rückflußverhinderers aufzufordern.
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Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß er, der Kläger, nicht verpflichtet sei, in seinem Wohngebäude P an der Hauptwasserzuleitung hinter dem Wasserzähler einen Rückflußverhinderer auf eigene Kosten einzubauen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten und ist zusätzlich der Auffassung, dieser habe kein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren, da sie nicht beabsichtige, ihn zum Einbau eines Rückflußverhinderers aufzufordern.
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Mit Urteil vom 11. Dezember 1996 hat das Verwaltungsgericht Gießen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten negativen Feststellung. Zweifelhaft sei bereits, ob ein konkretes streitiges Rechtsverhältnis gegeben sei. Jedenfalls fehle dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für die von ihm erhobene Feststellungsklage. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz sei kein Raum, da ihm zur Zeit keine Maßnahme der Beklagten drohe, die ihn zum Einbau eines Rückflußverhinderers verpflichten würde. Auch soweit der Kläger vortrage, die begehrte Feststellung sei erforderlich, um etwaigen Schadensersatzverpflichtungen vorzubeugen, begründe dies kein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Die bloße theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts aufgrund des Fehlens eines Rückflußverhinderers reiche hierfür nicht aus. Für eine etwaige Wahrscheinlichkeit eines derartigen Schadenseintritts sei weder etwas vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Insoweit liege daher auch bereits kein konkretes Rechtsverhältnis vor. Gleichwohl weise die Kammer aus gegebenem Anlaß darauf hin, daß die unzulässige Klage auch nicht begründet sei. Nach der gültigen Wasserversorgungssatzung der Beklagten sei es gegebenenfalls Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, daß ein Rückflußverhinderer in seiner Wasserverbrauchsanlage installiert sei. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung - WVS -, wonach die Wasserverbrauchsanlagen so zu betreiben seien, daß störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen seien. Dies beinhalte für den Anschlußnehmer auch die Verpflichtung, einen Rückflußverhinderer einzubauen. Nach § 6 Abs. 1 WVS müßten die Wasserverbrauchsanlagen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Zu den anerkannten Regeln der Technik gehöre auch die DIN 1988. Dort sei ausgeführt, daß in jede Trinkwasseranlage, die an eine zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei, ein Rückflußverhinderer eingebaut sein müsse, um ein Rückfließen aus der Trinkwasseranlage in die zentrale Wasserversorgungsanlage auszuschließen. Wenn der Kläger demgegenüber meine, zur Meßeinrichtung, die in die Zuständigkeit des Wasserversorgungsunternehmens falle, gehöre auch ein Rückflußverhinderer, so daß Einbau und Unterhaltung desselben Sache des Versorgungsunternehmens seien, vermöge sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Dies lasse sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der DIN 4046 nicht entnehmen.
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Gegen das seinem Bevollmächtigten am 20. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Januar 1997 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 14. Januar 1997 - Berufung eingelegt.
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Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus der ersten Instanz. So seien die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel am Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet. Vorprozessual habe die Beklagte klargestellt, daß sie nach wie vor davon ausgehe, der Kläger sei auch ohne eine entsprechende Aufforderung der Stadt verpflichtet, seine Kundenanlage mit einem Rückflußverhinderer auszustatten. Insofern sei mit Sicherheit davon auszugehen, daß die Beklagte im Falle eines von der Anlage des Klägers ausgehenden Rückflußschadens sich auf diesen ihrer Meinung nach bestehenden Pflichtenverstoß berufen und ihn, den Kläger, schadensersatzpflichtig machen werde. Insofern liege auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung vor. Keineswegs handele es sich um eine bloß theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts. Bereits in den maßgeblichen Vorschriften der DIN 1988 werde bei jeder Wasserverbrauchsanlage eines Kunden die konkrete Gefahr gesehen, daß aus dem Kundenleitungssystem verunreinigtes Wasser in das städtische Wasserversorgungsnetz zurückfließen könne. Natürlich sei derzeit nicht konkret absehbar, wann von der Kundenanlage ein solcher Schaden ausgehe. Es sei ihm nicht zuzumuten abzuwarten, bis ein solcher Schaden eintrete. Die entstehenden Schäden könnten beträchtlich sein. Gehe in einem derartigen Fall das zuständige Gericht davon aus, er habe doch selbst einen Rückflußverhinderer einbauen müssen, müsse er unter Umständen für sehr hohe Schadensersatzforderungen aufkommen. Dem Ausschluß dieses Risikos diene die hier begehrte Feststellung. Schließlich seien auch die vom Verwaltungsgericht vorsorglich angemerkten Zweifel an der Begründetheit der Klage rechtsfehlerhaft. Zwar schreibe die Wasserversorgungssatzung in § 6 Abs. 3 vor, daß die Wasserverbrauchsanlage so zu betreiben sei, daß Rückwirkungen auf Dritte oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassersausgeschlossen seien. Dies beinhalte aber nicht die Verpflichtung des Anschlußnehmers, einen Rückflußverhinderer einzubauen. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus den anerkannten Regeln der Technik, nämlich den einschlägigen Vorschriften der DIN 1988. Dies sei bereits ausführlich in der Klageschrift dargelegt worden. Danach seien Wasserzähler und Rückflußverhinderer Bestandteile der Wasserzähleranlage.
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Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Dezember 1996 festzustellen, daß er, der Kläger, nicht verpflichtet sei, in seinem Wohngebäude an der Hauptwasserzuleitung hinter dem Wasserzähler einen Rückflußverhinderer auf eigene Kosten einzubauen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich im wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Zusätzlich führt sie aus, die Klage sei nach wie vor unzulässig. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten negativen Feststellung. Der Kläger sei von der Beklagtenseite lediglich auf eventuelle Schadensersatzverpflichtungen hingewiesen worden. Aufgrund dieses Hinweises könne er nicht die begehrte Feststellung fordern.
16
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
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Allerdings ist die Klage - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zulässig.
19
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Umfang bestimmter Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten. Dieses Schuldverhältnis ist aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsnormen, nämlich der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 12. Juli 1994 in der Fassung des 8. Nachtrags vom 3. Februar 1997 zustandegekommen. §§ 3 und 4 Wasserversorgungssatzung - WVS - schreiben den Anschluß an die städtische Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung für Grundstücke vor, auf denen Trink- und/oder Betriebswasser benötigt wird.
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Die Klage ist auch als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung des Nichtbestehens einer ihm obliegenden Rechtspflicht zum Einbau eines Rückflußverhinderers auf seine Kosten, d. h. die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Als Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen anzusehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einem Sachgut ergeben (Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. § 43 Rdnr. 3 m. w. N.). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sieht der Senat auch das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse als gegeben an. Für die Erhebung einer Feststellungsklage ist Voraussetzung, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Für dieses Interesse genügt jedes öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche, nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es kann sich auf jedwede Unsicherheit oder Ungewißheit in der Rechtsposition des Klägers beziehen (Redeker/von Oertzen, a. a. O., Rdnr. 20 f. m. w. N.). Dabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß für eine Feststellungsklage dann kein Raum bleibt, wenn dem Kläger zuzumuten ist, befürchtete Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und sich dann gegen diese - etwa durch eine Anfechtungsklage nach § 42 VwGO - zu wehren.
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Hier hat die Beklagte bisher vom Kläger nicht konkret den Einbau eines Rückflußverhinderers in seine Wasserverbrauchsanlage gefordert und will dies nach eigenem Bekunden derzeit auch nicht tun. Die Befürchtung einer Aufforderung seitens der Beklagten kann für sich allein demnach kein konkretes Feststellungsinteresse begründen. Gegen eine derartige Aufforderung könnte der Kläger auch noch bei ihrem Erlaß mit einer Anfechtungsklage vorgehen.
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Allerdings - und dies ist entscheidend - besteht auch ohne eine derartige Aufforderung der Beklagten das Risiko, daß von der Wasserverbrauchsanlage des Klägers Wasser in die Wasserversorgungsanlage der Beklagten zurückfließt und so einen Schaden hervorruft. Dies zeigt sich bereits in der DIN 1988 "Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen" (Punkte 3.1 und 4), die von einer derartigen Gefahr ausgeht und deshalb den Einbau eines Rückflußverhinderers als technisch notwendig vorgibt. Besteht aber seitens des Klägers eine Rechtspflicht zum Einbau eines Rückflußverhinderers, setzt er sich einem erheblichen Risiko von Schadensersatzansprüchen der Beklagten oder Dritter aus. Das Bestreben dieses Risiko durch Feststellung des Umfangs seiner Pflichten zu vermindern, begründet deshalb ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Das Warten auf einen konkreten Schadenfall ist ihm nicht zuzumuten.
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Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Vielmehr ist der Kläger zum Einbau eines Rückflußverhinderers in seine Wasserverbrauchsanlage verpflichtet. Dies ergibt sich aus der Wasserversorgungssatzung der Beklagten und den Anforderungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV - vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, ber. BGBl. I S. 1067). Die Wasserversorgungssatzung enthält in § 2 WVS die einzelnen Begriffsbestimmungen. Danach sind Wasserversorgungsanlage die Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Pumpwerke, (Hoch-) Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungs-  und -aufbereitungsanlagen und ähnliches. Anschlußleitung ist die Leitung von der Sammelleitung beginnend an der Abzweigstelle bis zur Hauptsperrvorrichtung auf dem Grundstück des Anschlußnehmers. Wasserverbrauchsanlage sind die Wasserleitungen ab der Hauptsperrvorrichtung einschließlich der auf dem Grundstück vorhandenen Wasserverbrauchseinrichtungen. Die zur Verfügung gestellte Wassermenge ermittelt die Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 WVS durch Meßeinrichtungen, deren Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort sie bestimmt.
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Die Verpflichtung des Klägers, seine Wasserverbrauchsanlage, d. h. seine Hausanlage ab der Hauptsperrvorrichtung, mit einem Rückflußverhinderer zu versehen, ergibt sich aus § 6 Absätze 1 und 3 WVS. Nach § 6 Abs. 1 WVS müssen Wasserverbrauchsanlagen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Nach Abs. 3 sind die Anlagen so zu betreiben, daß Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Damit ist die Pflicht des Wasseranschlußnehmers eindeutig umrissen. Diese Regelungen der Wasserversorgungssatzung der Beklagten stehen auch im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, denen entsprechend gemäß § 35 Abs. 1 AVBWasserV auch Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, zu gestalten sind. Ausgenommen sind nur Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
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Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens, der Anschlußnehmer verantwortlich. Damit werden die Verantwortungsbereiche klar unterschieden. Bis zur Hauptabsperrvorrichtung - dem Ende der Hausanschlußleitung - erstreckt sich der Verantwortungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens, hier der beklagten Stadt. Ab der Hauptabsperrvorrichtung beginnt die anschlußnehmereigene Wasserverbrauchsanlage. Für diese ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Die in § 12 Abs. 1 AVBWasserV aufgenommene Ausnahme aus diesem Verantwortungsbereich für die Meßeinrichtung des Wasserversorgungsunternehmens ist allein damit begründet, daß nur dieses für seine eigenen Meßeinrichtungen sorgen kann und zu sorgen hat. Außerdem bestimmt es selbst deren Anbringungsort. § 15 Abs. 1 AVBWasserV bestimmt ausdrücklich, daß die Anlage und Verbrauchseinrichtungen so zu betreiben sind, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Diese Regelung ist aus Gründen der Wasserhygiene geboten und bezieht sich konkret in erster Linie auf den Einbau von Rückflußventilen (vgl. Ludwig/ Odenthal, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Stand: Dezember 1997, AVBWasserV Erl. zu § 15).
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Die in § 6 Abs. 1 WVS - und § 12 Abs. 2 AVBWasserV - angesprochenen "anerkannten Regeln der Technik", nach denen die Wasserverbrauchsanlage betrieben werden muß, sind - insofern ist dem Kläger zu folgen - in den einzelnen DIN-Vorschriften niedergelegt. Die Regelung, daß der Anschlußnehmer den Rückfluß von Wasser in die Wasserversorgungsanlage auszuschließen hat, steht zu diesen anerkannten Regeln der Technik nicht im Widerspruch. Weder DIN 4046 noch die DIN 1988 treffen insofern rechtliche Regelungen darüber, wer bestimmte technische Anforderungen zu erfüllen hat. Die Vorschrift der DIN 4046 definiert vielmehr bestimmte technische Begriffe für eine einheitliche Sprachregelung. DIN 1988 legt einen Standard für Trinkwasseranlagen fest, der dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. Es läßt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht etwa aus der Begriffsbestimmung der "Wasserzähleranlage" in Nr. 9.5 der DIN 4046: "Meßeinrichtung, bestehend aus dem Wasserzähler (8.43) sowie den zugehörigen Armaturen (8.15) und den Ein- bzw. Ausbauvorrichtungen (siehe auch DIN 1988)" und der "Armatur" in Nr. 8.15: u. a. "Rückflußverhinderer" herleiten, daß Meßeinrichtung und Rückflußverhinderer rechtlich zwingend vom Wasserversorgungsunternehmen bzw. der Kommune zu installieren seien. Allerdings läßt sich dieser Definition sowie den technischen Regelungen in der DIN 1988, Teil 4 Nr. 4 und Teil 2 Nr. 9, nach denen nach dem Wasserzähler ein Rückflußverhinderer zu installieren ist, entnehmen, daß der Einbau einer solchen Vorrichtung derzeit zum anerkannten Stand der Technik gehört. Nach diesem ist die Wasserverbrauchsanlage gemäß § 6 Abs. 1 WVS zu betreiben. Wer dagegen rechtlich - und kostenmäßig - die Verantwortung für die Installierung von Meßeinrichtung und/oder Rückflußverhinderer trägt, ist in den DIN-Vorschriften nicht geregelt und könnte - da diesen Regelungen insofern kein Normcharakter zukommt - auch nicht geregelt werden.
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Auch aus der - oben angesprochenen - Regelung in § 12 Abs. 1 AVBWasserV, die die Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens aus der Verantwortung des Anschlußnehmers herausnimmt, läßt sich nicht folgern, daß damit als Teil dieser Meßeinrichtung ein Rückflußverhinderer durch das Wasserversorgungsunternehmen, hier die beklagte Stadt, zu installieren ist. Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mir Wasser weist diese Verantwortung vielmehr in § 15 Abs. 1 ausdrücklich dem Anschlußnehmer zu. Entsprechend hat die Beklagte dies in § 6 Abs. 3 WVS geregelt. Ob diese Regelung letztlich aus Gründen besserer Wartungsmöglichkeiten oder aufgrund anderer technischer Gegebenheiten besser in der Weise erfolgen sollte, die der Kläger anstrebt, indem das Wasserversorgungsunternehmen für Wasserzähler und Rückflußverhinderer verantwortlich wäre, ist eine rechtspolitische Frage und vom Senat nicht zu entscheiden.
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Etwas anderes hinsichtlich der Einbaupflicht - nicht aber hinsichtlich der Kostentragung durch den Anschlußnehmer - könnte sich nur ergeben, wenn in einem Sonderfall gemäß § 13 Abs. 2 WVS die Meßeinrichtung noch innerhalb der Anschlußleitung installiert wäre und auch in diesen Fällen der Stand der Technik den Einbau des Rückflußverhinderers direkt hinter dem Zähler verlangte. Nach § 13 Abs. 2 WVS - entsprechend § 11 Abs. 1 AVBWasserV - kann die Stadt nämlich verlangen, daß der Anschlußnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Meßeinrichtung anbringt, etwa wenn das Grundstück unbebaut ist oder die Versorgung des Grundstücks mit unverhältnismäßig langen Anschlußleitungen erfolgt. § 5 Abs. 2 Satz 2 WVS verbietet es dem Anschlußnehmer, auf die Anschlußleitung einschließlich der Meßeinrichtung einzuwirken oder einwirken zu lassen. In diesem Fall müßte diese "Einwirkung" auf die Anschlußleitung durch Einbau eines Rückflußverhinderers durch die beklagte Kommune vorgenommen werden. An der Kostentragungspflicht des Anschlußnehmers würde sich allerdings auch in diesem Sonderfall nichts ändern, denn gemäß § 23 Abs. 1 WVS ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlußleitungen der Stadt in der tatsächlich entstandenen Höhe vom Grundstückseigentümer zu erstatten. Um eine Veränderung der Anschlußleitung würde es sich bei einem derartigen Einbau eines Rückflußverhinderers innerhalb der Anschlußleitung handeln. Im Fall des Klägers liegt ein derartiger Sonderfall, bei dem sich die Meßeinrichtung an der Grundstücksgrenze befindet, jedoch nicht vor, so daß es bei den obigen Ausführungen zum Regelfall bleibt, wonach er zum Einbau selbst verpflichtet ist.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung.
31
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).