Montag, 14. August 2017

VOB-Vertrag: Prüfungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der von einem Drittunternehmen zu erbringenden Leistung

VOB-Vertrag: Prüfungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der von einem Drittunternehmen zu erbringenden Leistung

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des am 17.02.2010 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 364/07, wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger 56.061,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.110,82 € seit dem 13.12.2007, aus weiteren 32.234,62 € seit dem 10.06.2008 und aus weiteren 3.716,00 € seit dem 21.01.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche weitere Schäden zu ersetzen hat, die darauf beruhen, dass die Kellerabdichtung der Häuser … Straße 24 sowie 26, P…, nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik hergestellt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte zu 4/5 und die Kläger zu 1/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 9/10 und die Kläger zu 1/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Kläger nehmen die Beklagte zum Teil aus eigenem, zum Teil aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz und Vorschuss für Mängelbeseitigungskosten an einem Doppelhaus-Bauvorhaben, welches die Beklagte in den Jahren 2005 und 2006 als Hauptunternehmerin durchführte, in Anspruch und begehren darüber hinaus die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden daraus, dass die Kellerabdichtung des Bauvorhabens nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen soll. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2
Nachdem das Landgericht Beweis durch Einholung von insgesamt drei Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. M… H… sowie durch Vernehmung des Zeugen G… B… erhoben hat, hat es der Klage mit am 17.02.2010 verkündetem Urteil teilweise stattgegeben, hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 45.749,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 23.463,43 € seit dem 13.12.2007 und aus 22.285,61 € seit dem 10.06.2008 zu zahlen, und hat die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher weiterer aus der nicht regelgerechten Kellerabdichtung herrührenden Schäden festgestellt; im Übrigen - hinsichtlich weiterer geltend gemachter 18.547,91 € - hat es die Klage (sinngemäß) abgewiesen.
3
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kläger hätten aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht einen Vorschussanspruch gem. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 2 BGB sowie daneben Schadensersatzansprüche aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte sei nach dem Bauvertrag der Parteien für die Wasserschäden im Keller, die auf mangelnde Abdichtung der Kellerumfassungswände und der Wanddurchführungen zurückgingen, verantwortlich. Die Sachverständige habe festgestellt, dass die erforderliche äußere Dichtung im Bereich der Betonwand fehle. Dem Einwand der Beklagten, sie sei für die Mediendurchführungen, die durch die vorgesehenen Futterrohre in das Bauvorhaben eingeführt worden seien, nicht verantwortlich gewesen, könne nicht gefolgt werden. Sie sei für die fachgerechte Einbringung der Futterrohre in die weiße Wanne verantwortlich gewesen und habe selbst nicht vorgetragen, dabei ordnungsgemäß gearbeitet zu haben. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, jedenfalls die ordnungsgemäße Abdichtung der Medienführungen zu überprüfen. Gemäß Ziffer 1.1.11 der gesonderten Bau- und Leistungsbeschreibung für den Keller sei sie verpflichtet gewesen, die Hauseinführung der Medien in wasserundurchlässiger Bauweise gemäß Schalplan zu leisten. Sie hätte die von ihr auf der Baustelle unter Mitwirkung der Kläger zu integrierende Mediendurchführung kontrollieren und überprüfen müssen. Es handele sich dabei um wesentliche Abdichtungsfragen. Soweit insoweit Bauschäden entstanden seien, seien diese daher auch der Beklagten zuzurechnen. Die Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass auch weiterhin Wasser durch die sogenannte weiße Wanne in das Bauvorhaben eindringen werde. Den Klägern und den Zedenten seien aufgrund der Wassereintritte die von der Sachverständigen festgestellten Schadenspositionen zu ersetzen. Im Einzelnen seien die für den ersten Wassereinbruch mit Rechnung der Fa. W… vom 01.10.2007 abgerechneten Arbeiten für die Beseitigung von Abdichtungsmängeln in Höhe von 1.788,33 € erforderlich und angemessen.
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Das gelte auch für die Rechnung der Fa. Sp… vom 22.03.2007 und 20.09.2007 sowie in Höhe von 300,00 € für die Rechnung vom 21.06.2007. Auch die pauschale Abrechnung von 500,00 € für verlängerte Standzeiten der Geräte sei berechtigt, da der Zeuge B… glaubhaft gemacht habe, dass es wegen des Wasserstandes in den Registerkästen der Fußbodenheizung erforderlich gewesen sei, die aufgestellten Geräte insgesamt 147 Tage stehen zu lassen. Den Klägern seien Kosten für das zerstörte Laminat im Gästezimmer in Höhe von 1.500,00 € netto als Vorschuss zu erstatten. Des Weiteren seien Vorschusskosten für die Zerstörung der Raufasertapete im Gästezimmer in Höhe von 817,00 € netto sowie Kosten für die Fußbodenfliesen im Keller in Höhe von 5.400,00 € netto von der Beklagten zu tragen. Hinsichtlich des Bauvorhaben der Zedenten seien für die zerstörte Tapete im Büroraum Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss in Höhe von 585,00 € zu zahlen. Für den an den Wänden neu zu streichenden Technikraum betrügen die Kosten 105,00 € netto. Weiterhin seien nach den Feststellungen der Sachverständigen aufgrund der Feuchtigkeitseinwirkung Fußbodenfliesen auf einer Fläche von 42,98 m² zu erneuern, wofür die Kosten 3.950,00 € netto betrügen. Stromkosten könnten in Höhe von 372,95 € nachvollzogen werden.
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Hinsichtlich des zweiten Wasserschadens stünden den Klägern an Vorschusskosten netto zu:
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für das Gästezimmer 817,00 €, für Flur/Keller 716,00 €, für den Fitnessraum 670,00 €, für den Vorratsraum 312,00 €, für Ersatz des Laminats, Folie, Sockelleisten sowie Lohnkosten für das Gästezimmer 984,00 €, für Schlafcouch im Gästezimmer 300,00 €, für 6 Regale im Gästezimmer und Fitnessraum 280,00 €, für Kieferkommode Gästezimmer 150,00 €, für Hochschrank Vorratskeller 100,00 €, für 3 Türzargen (normale Breite) 510,00 €, für 3 Türzargen (Sonderbreite) 450,00 €, für Tür 100,00 €. Für das Abpumpen könnten als Mindestschaden Kosten in Höhe von 1.513,26 € netto geschätzt werden. Für einen höheren Schaden hätten keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen. Als Kosten für die Beseitigung der Schadensursache stünden den Klägern nach den Feststellungen der Sachverständigen 8.353,10 € netto zu. Für das Bauvorhaben der Zedenten bestünde für den zweiten Wassereinbruch ein Kostenvorschussanspruch für das Büro in Höhe von 585,00 €, für den Partyraum in Höhe von 240,00 €, für den Technikraum in Höhe von 105,00 €, für Flur/Keller in Höhe von 600,00 €, für Austausch der Fliesen im Partyraum in Höhe von 190,00 €, für sieben Regale im Büro in Höhe von 400,00 €, für 4 Türzargen (normale Breite) in Höhe von 680,00 €; weiterhin stünden den Zedenten Kosten für die Beseitigung der Schadensursache in Höhe von 8.353,20 € netto zu. Darüber hinaus stünden den Klägern keine Ansprüche zu. Im Hinblick auf die geltend gemachten Stromkosten als Vorschusskosten lägen keine konkreten Anhaltspunkte oder Angebote vor. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Entschädigung für die mangelnde Nutzbarkeit des Kellers.
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Die Kläger haben gegen das ihnen zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 19.02.2010 zugestellte Urteil mit am 19.03.2010 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.05.2010 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Die Beklagte hat gegen das ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 26.02.2010 zugestellte Urteil mit am 18.03.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese nach Fristverlängerung bis zum 20.05.2010 mit einem am 19.05.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Kläger machen mit ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht den Klageantrag in Höhe von weiteren 12.609,21 € abgewiesen. Im Übrigen habe das Landgericht fehlerhaft zum Teil statt des beantragten Schadensersatzes einen Kostenvorschuss ausgeurteilt, was einen Verstoß gegen § 308 ZPO darstelle und wirtschaftlich für die Kläger ein enormer Nachteil sei. Das Urteil des Landgerichts leide insoweit an einem wesentlichen Mangel i.S.v. § 539 ZPO. Zwischen den Ansprüchen auf Kostenvorschuss und auf Schadensersatz bestehe ein qualitativer Unterschied, da ersterer sich auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten beziehe und, anders als der Schadensersatzanspruch, abgerechnet werden müsse. Die Kläger hätten mit ihrer Klage in Bezug auf den ersten Wasserschaden vom 22.02.2007 ausschließlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Es handele sich dabei Mangelfolgeschäden, die ohnehin nicht im Wege eines Vorschusses geltend gemacht werden könnten. Entgegen dem Antrag der Kläger seien im Urteil die Kosten für das Laminat im Gästezimmer, die Kosten für die Raufasertapete im Gästezimmer und auch die Kosten für die Fliesenarbeiten als Vorschuss ausgeurteilt, dergleichen die Kosten für die Tapete im Büroraum der Zedenten, wohl auch die übrigen Kosten für den beschädigten Technikraum und für die Fußbodenfliesen. Im Zusammenhang mit dem zweiten Wasserschaden habe das Landgericht entgegen dem klägerischen Antrag folgende als Schadensersatz geltend gemachte Kosten als Kostenvorschuss ausgeurteilt: für das klägerische Gästezimmer, für den Flur/Keller, für den Fitnessraum, für den Vorratsraum, für den Ersatz des zweiten, zuvor bereits ausgetauschten Laminats im Gästezimmer, für die Schlafcouch und die Kieferkommode im Gästezimmer, für die Regale im Gästezimmer und im Fitnessraum, für den Hochschrank im Vorratskeller, für insgesamt 6 Türzargen, für die Tür sowie in der Haushälfte der Zedenten für das Büro, für den Partyraum, für den Technikraum, für den Flur/Keller, für die Fliesen im Partyraum, für 7 Regale im Büro und für 4 Türzargen.
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Weiterhin sei nicht ersichtlich, wie sich die Beträge im Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Zinsen zusammensetzten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum von den Klägern eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit zu leisten sei, da die von den Klägern zu zahlenden Verfahrenskosten weit darunter bleiben würden.
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Darüber hinaus stehe den Klägern über den ihnen erstinstanzlich zuerkannten Betrag ein weiterer Betrag in Höhe von 12.609,21 € zu. Zu Unrecht habe das Landgericht den Klägern für Stromkosten lediglich 372,95 € zuerkannt. Die Gutachterin habe in ihrem Ergänzungsgutachten den Anteil für die Kläger mit 1.998,00 € beziffert. Die Sachverständige habe in ihrem Ergänzungsgutachten vom 02.06.2009 festgestellt, dass dieser Betrag zutreffend sei, wenn der Zeitraum von 133 Tagen anerkannt sei. Hiervon sei das Landgericht ausgegangen, indem es der Aussage des Zeugen B… gefolgt sei. Gleiches gelte für die Stromkosten der Zedenten. Das Gericht habe die mit der Klage insoweit geltend gemachten Stromkosten in Höhe von 2.226,30 € zu Unrecht völlig unberücksichtigt gelassen. Für die Schlafcouch im Gästezimmer habe die Gutachterin für Schäden einen Betrag von 375,00 € festgestellt, während das Gericht zu Unrecht lediglich 300,00 € davon zuerkannt habe. Für die Kieferkommode habe das Gericht lediglich 150,00 € angesetzt, ohne dies näher zu begründen, obwohl die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten die geltend gemachten 200,00 € als noch angemessen angesehen habe. Ferner habe das Landgericht für die Mängel an der Abdichtung des Hauses lediglich einen Nettobetrag in Höhe von 8.353,10 € zuerkannt, während die Gutachterin dafür einen Betrag in Höhe von 9.940,31 € brutto festgestellt habe. Die Kläger seien nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch für die Kosten der Mängelbeseitigung am Haus der Zedenten habe das Gericht zu Unrecht nur den Nettobetrag in Höhe von 8.353,10 € zuerkannt. Weiterhin habe das Landgericht ohne Angabe von Gründen nicht den von der Sachverständigen für die Beschädigung der Schlafcouch angesetzten Betrag von 200,00 € berücksichtigt. Hinsichtlich der für das Abpumpen und Trocknen nach dem zweiten Wasserschaden geforderten Beträge in Höhe von jeweils 2.000,00 € für Kläger und Zedenten und der Stromkosten in Höhe von jeweils 1.500,00 € sei ohne nähere Begründung nur ein „Mindestschaden“ in Höhe von 1.513,26 € im Urteil zuerkannt worden. Die Ausführungen im Urteil, dass für einen höheren Schaden keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, seien nicht zutreffend. Die Gutachterin habe jeweils 1.938,26 € bzw. bei geringerer Standzeit 1.513,26 € als Stromkosten festgestellt sowie über 4.000,00 € für das Abpumpen und Trocknen als angemessen angesehen. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Kosten angemessen. Weiterhin nehmen die Kläger auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte Bezug.
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Die Kläger beantragen,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.02.2010, Az.: 14 O 364/07, die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.749,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.340,48 € seit Rechtshängigkeit der Klage und aus 26.408,56 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung und darüber hinaus weitere 12.609,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.623,05 € seit Rechtshängigkeit der Klage und aus 8.986,16 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen,
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hilfsweise,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt(Oder) zurückzuverweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
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Hinsichtlich der eigenen Berufung beantragt die Beklagte sinngemäß,
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das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.02.2010, Az.: 14 O 364/07, abzuändern und die Klage abzuweisen,
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hilfsweise,
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das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.02.2010, Az.: 14 O 364/07, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.
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Die Kläger beantragen,
22
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beklagte aus, sie sei nicht für die Durchführung der Medien verantwortlich gewesen. Die laut Bau- und Leistungsverzeichnis geschuldeten Durchführungsrohre seien von ihrer Subunternehmerin montiert worden. Die Doymadichtungseinsätze aber seien nicht von ihrer Subunternehmerin, sondern von dem Versorgungsunternehmen eingesetzt worden, und zwar nachdem die Rohrdurchführung und die Kellerabdichtung erbracht gewesen seien. Es sei für sie auch nicht erkennbar gewesen, dass die Doymadichtungen falsch eingesetzt worden waren, da unmittelbar nach Einbringung der Dichtungen der Keller durch Dritte im Auftrag der Kläger verfüllt worden sei. Dadurch liege eine Teilabnahme ihrer Leistung so, wie sie vor Einbringen der Dichtungen erbracht worden sei, vor. Im Übrigen sei der Zustand auch bei der Schlussabnahme so abgenommen worden. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, nach dem Erbringen ihrer Leistung und dem Tätigwerden von Dritten noch weiter zu prüfen. Die Rohre und Kabel in dem von ihrer Subunternehmerin eingebauten Futterrohr seien von den Drittunternehmen verlegt worden; diese hätten scheinbar die Durchführungen danach mit Bauschaum etc. verpresst, was die Beklagte aufgrund der folgenden Verfüllung des Kellers nicht mehr habe erkennen können. Hinzu komme, dass die mit der Durchführung der Medienleitungen beauftragten Unternehmen hätten erkennen müssen, dass die Rohrdurchführungen nicht den Regeln der Baukunst entsprachen. Die Kläger müssten sich das Fehlverhalten dieser von ihnen beauftragten Unternehmen zurechnen lassen. Sie, die Beklagte, habe weder ein mangelbehaftetes Werk erstellt noch ihre Prüfungspflichten verletzt, da letztere mit Fertigstellung ihrer Leistungen beendet gewesen seien. Für die unsachgemäße Einbringung von Dichtungen und das nicht ordnungsgemäße Verschließen von Dichtungsrohren durch Dritte hafte sie nicht. Dies gelte auch für die von der Sachverständigen festgestellte zweite Mängelursache. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil schon deshalb aufzuheben, da das Landgericht den Klägern Vorschussansprüche zugesprochen habe, obwohl es sich um Mangelfolgeschäden handele.
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Die Kläger machen hinsichtlich der Berufung der Beklagten geltend, die Beklagte habe nicht nur die Durchführungsrohre für die Medien zu montieren gehabt, sondern ausweislich Ziff. 1.1.11 der Anlage 3 zum Bauvertrag auch die Hauseinführung der Medien in wasserundurchlässiger Bauweise zu erstellen gehabt. Der erstmalig in der Berufungsbegründung erfolgte Vortrag der Beklagten zur Ursache des zweiten Wasserschadens - den sie bestreiten - sei in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Im Übrigen habe die Beklagte diesen Wassereinbruch zu vertreten, da das Wasser durch die handwerklich mangelhafte Durchführung der Abwasserleitung und aufgrund der mangelhaften Abdichtung der Kellerumfassungswände eindringen könne, was jeweils im Verantwortungsbereich der Kellerfirma, d.h. der Subunternehmerin der Beklagten, liege. Die Beklagte sei auch für die mangelhafte Abdichtung der Rohrdurchführungen verantwortlich, da sie einen dichten Keller schuldete. Zudem wäre es die Pflicht der Beklagten bzw. ihrer Subunternehmerin gewesen, die Durchführungen vor Verfüllung des Arbeitsraums zu überprüfen. Laut Gutachten seien die Rohrdurchführungen mangelhaft, und ein mit Abdichtungen betrauter Handwerksbetrieb hätte dies erkennen müssen. Es treffe nicht zu, dass der Keller unmittelbar nach Einbringung der Dichtungen durch Dritte im Auftrag der Kläger verfüllt worden sei, vielmehr sei er durch die Subunternehmerin der Beklagten verfüllt worden. Der Bauleiter der Beklagten sei an diesem Tag vor Ort gewesen und hätte selbst die Möglichkeit gehabt, die durchgeführten Arbeiten zu überprüfen. Auch den ersten Wassereinbruch habe die Beklagte zu vertreten, da sie dafür verantwortlich sei, dass nach der Durchführung der Medien die Kellerwände nicht ausreichend abgedichtet worden seien, und da sie ihre Prüf- und Hinweispflichten verletzt habe.
II.
1.
25
Beide Berufungen, die selbständig eingelegt worden sind, sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründungen genügen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Kläger berufen sich darauf, dass Landgericht habe ihnen zum Teil etwas anderes zugesprochen, als sie beantragt hätten, und habe das als Beweis eingeholte Sachverständigengutachten hinsichtlich einzelner Schadenspositionen falsch bzw. nicht gewürdigt, und machen damit Rechtsfehler (§§ 513, Abs. 1, 546 ZPO) und Fehler bei der Tatsachenfeststellung(§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) geltend, auf denen das Urteil jeweils auch beruhen kann. Die Beklagte macht Fehler in der Tatsachenfeststellung geltend, indem sie geltend macht, das Landgericht habe den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang falsch bestimmt und das Sachverständigengutachten unzutreffend gewürdigt.
2.
26
In der Sache hat die Berufung der Kläger in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang, die der Beklagten keinen Erfolg.
27
a) Die Kläger sind sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Ansprüche als auch hinsichtlich der aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. Die Ansprüche der Zedenten, des Ehepaars L…, sind durch die von den Zedenten unterzeichnete „Abtretungsvereinbarung“ vom 30.09.2007, die nach dem unstreitigen Klägervortrag von diesen angenommen wurde wirksam abgetreten worden. Die abgetretenen Forderungen sind durch die Formulierung „sämtliche uns gegenüber der Beklagten … zustehenden Mängelansprüche“ hinreichend bestimmbar und umfassen die vorliegend geltend gemachten Forderungen. Mängelrechte bzw. -ansprüche sind nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch der Oberbegriff für alle aus der Mangelhaftigkeit eines Werks resultierenden Ansprüche einschließlich von Schadensersatzansprüchen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. § 634 Rn 2; 6). Die Aktivlegitimation der Kläger umfasst auch die im Zusammenhang mit dem zweiten Wassereinbruch stehenden Ansprüche der Zedenten. Zwar ist die Abtretung „... der Ansprüche ...“ eines Zedenten aus der Sicht eines unvoreingenommenen Erklärungsempfängers im Zweifel auf bereits bestehende Forderungen zu beziehen (BGH NJW 1995, 1668; NJW-RR 2003, 1690), so, dass die den Zedenten erst Anfang 2008 im Zusammenhang mit dem zweiten Wassereinbruch erwachsenen Ansprüche von der Abtretung vom 30.09.2007 nicht erfasst wären. Die Erstreckung einer vergleichbaren Abtretungserklärung auf künftige Ansprüche kann jedoch angenommen werden, wenn dies besonders zum Ausdruck kommt. Dabei muss dies nicht durch eine ausdrückliche Erklärung geschehen, vielmehr kann sich ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille - wie auch sonst bei der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) - aus den Umständen des Falles mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergeben (BGH NJW-RR 2003, 1690). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kläger und die Zedenten verfolgen nicht nur durch die Abtretung, sondern insbesondere durch ihr Nachbarschaftsverhältnis und die Tatsache, dass sie gemeinsam die Errichtung ihrer in der Form eines Doppelhauses verbundenen Eigenheime bei der Beklagten in Auftrag gegeben haben, gemeinsame Interessen. Jedenfalls nach den Erfahrungen des ersten Wassereinbruchs war beiden Parteien des Abtretungsvertrages bewusst, dass im Hinblick auf Mängel des - gesamten - Bauobjekts und Mängelfolgen zwischen ihnen eine Art „Schicksalsgemeinschaft“ bestand und weitere Wassereinbrüche denkbar waren. Angesichts dessen ist die Abtretungsvereinbarung dahingehend auszulegen, dass davon auch künftige Ansprüche erfasst werden sollten. Dies entspricht dem sich aus den Umständen und der weit gefassten Erklärung („sämtliche … Mängelansprüche“) ergebenden übereinstimmenden Willen der Zedenten und der Zessionare, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die Zedenten Kenntnis von der Prozessführung der Kläger auch in Bezug auf den zweiten Wasserschaden haben und damit offensichtlich einverstanden sind. Auch dieser Gesichtspunkt stützt die zuvor dargestellte Auslegung.
28
b) Die Kläger haben Ansprüche gegen die Beklagten auf Ersatzvornahmekosten und Kostenvorschuss gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 sowie auf Schadensersatz gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 7 S. 1 und 2 VOB/B.
29
Ausweislich der Bauverträge zwischen der Beklagten und den Klägern bzw. den Zedenten ist die Geltung der VOB vereinbart. Diese ist wirksam in den Vertrag einbezogen. Es ist davon auszugehen, dass die VOB/B den Klägern und den Zedenten, wie es bei privaten, mit der VOB nicht vertrauten Bauherren erforderlich ist (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. Rn 1009, 1012, 1014), konkret zur Kenntnis gebracht worden ist. Die Kläger haben durch - augenscheinlich von der Klägerin zu 1. stammende - Unterschrift unter die Anlage 2 zum Bauvertrag bestätigt, die VOB/B erhalten zu haben; angesichts der gleichartigen Bauverträge und -vorhaben und mangels entgegenstehenden Vortrags ist anzunehmen, dass auch den Zedenten, deren entsprechende Anlage 2 nicht zur Akte gereicht worden ist, die VOB ausgehändigt wurde.
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c) (1) Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen im Wege der Ersatzvornahme für die Abdichtungsarbeiten nach dem ersten Wassereinbruch entstanden sind, gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B. Es besteht ein Mangel an der Leistung der Beklagten, da gemäß der Feststellungen der Sachverständigen H… die Rohrdurchführungen nicht fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, weil es keinen erkennbaren äußeren Dichtungseinsatz gibt und zwischen Rohrleitung und Betonwand der erforderliche Quellmörtel fehlt. Die Herstellung der Rohrdurchführungen in wasserundurchlässiger Bauweise gehört zur Leistung der Beklagten (s. Ziff. 1.1.11 der Kellerbaubeschreibung des Bauvertrags der Parteien). Da die Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar die fehlerhafte Ausführung bereits der Rohrdurchführungen als solcher festgestellt hat, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht sie bzw. ihre Subunternehmerin, sondern ein von den Klägern beauftragtes Drittunternehmen die Medienleitungen verlegt und die Doymadichtungen aufgebracht hat. Die Beklagte selbst trägt vor, dass sie im Zeitpunkt des Einbringens der Doymadichtungen die Rohrdurchführungen inkl. der dazu gehörenden Abdichtungen fertig erbracht hatte. Die von der Sachverständigen daran festgestellten Mängel können daher nicht durch Fehler, die das Drittunternehmen bei der danach stattgefundenen Anbringung der Doymadichtungen gemacht haben mag, bedingt sein. Soweit sich die Beklagte weiterhin darauf beruft, dem mit der Durchführung der Medienleitungen betrauten Unternehmen hätte auffallen müssen, dass die von ihr hergestellten Rohrdurchleitungen nicht dem Stand der Baukunst entsprechen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Haftung für eigene Mängel bleibt unbeschadet dessen, ob ein Dritter (auch) wegen der möglichen Verletzung eigener Prüf- und Kontrollpflichten haftet, bestehen und kann nicht auf den Dritten oder auf den diesen beauftragt habenden Bauherrn abgewälzt werden (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB, 17. Aufl., § 12 Abs. 3 VOB/B Rn 45).
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Im Übrigen haftet die Beklagte für die Undichtigkeiten im Bereich der Rohrdurchleitungen einschließlich der Doymadichtungen auch, weil sie ihre Prüfungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der vom Drittunternehmen zu erbringenden Leistung verletzt hat. Die Beklagte schuldete die Errichtung eines Rohbaukellers einschließlich der Herstellung der Rohrdurchführungen in wasserundurchlässiger Bauweise. Angesichts dieser vertraglichen Verpflichtung durfte sie bzw. ihre Subunternehmerin als Fachbetrieb sich nicht ungeprüft darauf verlassen, dass das Drittunternehmen die Medienleitungen so einbringen würde, dass insgesamt Dichtigkeit gewährleistet war. Zwar meint die Beklagte mit ihrer Berufung zu recht, dass von ihr, soweit der Keller durch das Drittunternehmen bereits verfüllt worden sein sollte, bevor sie dessen Arbeit in Augenschein nehmen konnte, nicht erwartet werden konnte, die betreffenden Stellen wieder aufzuschachten. Unbeschadet dessen, das im Streit steht, ob der Drittunternehmer oder die Subunternehmerin der Beklagten selbst den Keller verfüllt hat, hätten die Beklagte bzw. ihre Subunternehmerin in einer solchen Situation die Kläger bzw. die Zedenten auf Bedenken hinsichtlich der Dichtigkeit, die sich ihr aufdrängen mussten, da sie Arbeit des Drittunternehmens nicht überprüfen konnte, hinweisen müssen (§ 13 Nr. 3 VOB/B). Sie kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre Leistung zu dem Zeitpunkt, als das Drittunternehmen die Medienleitungen durchführte, bereits beendet war, da die von ihr geschuldete wasserundurchlässige Bauweise nur bei ordnungsgemäßer Abdichtung auch der Mediendurchführungen zu gewährleisten war. Insoweit wäre ihre Leistung erst nach einer entsprechenden Überprüfung der Abdichtung der Medienleitungen, die sie jedenfalls wie eine Vorleistung eines anderen Unternehmens zu prüfen gehabt hätte, vollständig erbracht gewesen.
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Die Kläger durften den Mangel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen lassen, da die Beklagte ihrer Nachbesserungspflicht trotz Fristsetzung nicht nachgekommen ist. Die Beseitigung des Mangels ist von Klägerseite mehrfach, zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 06.07.2007, gefordert worden. Die dort gesetzte Frist bis zum 13.07.2007 hat die Beklagte ungenutzt verstreichen lassen und hat darüber hinaus mit Anwaltsschreiben vom 18.07.2007 die Verantwortung für den Schaden abgelehnt und die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert, so dass es auf die Angemessenheit der Frist nicht ankommt.
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Der Anspruch gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B umfasst die Kosten für die Arbeiten zur Beseitigung des Mangels einschließlich der Beseitigung von durch die Nacherfüllung bedingten Spuren und Beeinträchtigungen (Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs. 5 VOB/B Rn 72; 88 - 89). Für die Abdichtungsarbeiten im Bereich der Rohrdurchführungen, durch die beim ersten Schadensfall Wasser eingedrungen war, sind gemäß der Rechnung der Fa. W… vom 01.10.2007 Kosten in Höhe von 1.788,33 € entstanden, die die Kläger ersetzt verlangen können. Die Arbeiten waren gemäß der Feststellungen der Sachverständigen erforderlich. Unerheblich ist, dass laut ihrer Schätzung nur 6 Kubikmeter statt der abgerechneten 8 Kubikmeter Aushub erforderlich gewesen wären. Maßgeblich ist, welchen Aufwand und welche Kosten der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung handeln muss (Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Nr. 5 VOB/B Rn 176); der Anspruch ist - wegen der doppelten Vertragsuntreue des Auftragnehmers, der zum einen die geschuldete Leistung nicht vertragsgerecht erbracht hat, zum anderen die Nacherfüllung nicht veranlasst hat - nicht allein auf die objektiv erforderlichen Nachbesserungskosten begrenzt (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Nr. 5 VOB/B Rn 179). Die Kläger haben einen Fachbetrieb mit den Arbeiten beauftragt und durften davon ausgehen, dass der von diesem vorgenommene Aushub erforderlich war.
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Auch die Kosten für die Untersuchung, welche Ursachen der Feuchtigkeitseintritt hat, zählen zu den Mängelbeseitigungskosten, da diese Ursachenforschung der erste Schritt zur Mängelbeseitigung ist und auch von der Beklagten, hätte sie den Mangel im Rahmen ihrer Nachbesserung beseitigt, hätte vorgenommen werden müssen. Demnach sind auch die entsprechenden Kosten der Fa. Sp… gemäß Rechnung vom 21.06.2007 in Höhe von 113,05 €, die die Sachverständige als angemessen (bzw. sogar deutlich preiswerter als angemessen) eingeschätzt hat, nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu ersetzen.
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(2) Auch für den zweiten Wassereinbruch sind ausweislich der Sachverständigengutachten Mängel an der Leistung der Beklagten ursächlich, da die für die sogenannte Weiße Wanne erforderlichen Abdeckungen bzw. Abdichtungen der Fuge zwischen Mauerwerk und weißer Wanne jedenfalls zum Teil fehlen und dies eine mangelnde handwerkliche Leistung des ausführenden Handwerksbetriebs - der Subunternehmerin der Beklagten - darstellt. Die Feststellungen der Sachverständigen sind auch insoweit klar und verständlich sowie in sich stimmig. Sie belegen, zusammen mit den von Klägerseite eingereichten Fotos auch hinreichend, dass es einen entsprechenden zweiten Wassereinbruch gegeben hat, ohne dass die Beklagte dies jedenfalls erstinstanzlich in Abrede gestellt hatte. Sie hat sich in der Berufung gegen die die Wassereinwirkung und die Weiße Wanne betreffenden Ausführungen der Sachverständigen nicht weiter gewandt und hat weder tatsächliche noch rechtliche Gründe, die ihrer Haftung für die insoweit festgestellten Mängel entgegenstehen könnten, vorgebracht. Soweit sich die Ausführungen der Beklagten, dass die zweite Mangelursache die nicht fachgerechte Ausführung der Rohrdurchführungen sei, für die sie nicht hafte, auf den zweiten Wassereinbruch beziehen sollten, ist dies mit den Feststellungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 02.06.2009 nicht vereinbar. Die Sachverständige hat vielmehr den Eintritt von Wasser durch die Kelleraußenwand, an der eine Abdichtung zwischen ihr und der weißen Wanne fehlt, und durch die Durchführung der Abwasserleitung im Haus Nr. 24 beschrieben. Inwieweit die Beklagte für diese von ihrer Subunternehmerin mangelhaft ausgeführten Leistungen nicht haften sollte, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ersatzvornahmekosten liegen auch für diese Mängel vor, da die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2008 unter Fristsetzung bis zum 11.04.2008 zur Beseitigung der Mängel aufgefordert wurde und sie darauf nicht reagierte. Angesichts der Dringlichkeit der Mängelbeseitigung wegen des Eindringens von Wasser ist diese Frist angemessen, jedenfalls hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass bzw. warum die gesetzte Frist für die notwendigen Arbeiten zu kurz gewesen sein sollte. Im Übrigen müsste die Frist, sollte sie unangemessen kurz gewesen sein, in eine angemessene umgedeutet werden (Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs. 5 VOB/B Rn. 135 m.w.N.), welche jedenfalls auch verstrichen wäre, da die Beklagte dauerhaft untätig geblieben ist.
36
Hinsichtlich des zweiten Wassereinbruchs besteht ein Kostenvorschussanspruch der Kläger in Höhe von insgesamt 19.880,62 € (brutto). Soweit die Kläger erstinstanzlich einen höheren Vorschuss gefordert haben, machen sie den Mehrbetrag mit der Berufung nicht mehr geltend. Grundsätzlich kann der Auftraggeber im Rahmen seines Anspruchs aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B einen Vorschuss in Höhe der zur Nacherfüllung voraussichtlich anfallenden Kosten verlangen, solange er, wie die Kläger, die Mangelbeseitigung noch nicht hat durchführen lassen (Ingenstau/Korbion aaO § 13 Abs. 5 VOB/B Rn 201). Der Betrag von 9.940,31 € brutto für jede der beiden Haushälften ist nach den begründeten und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen erforderlich, um nachträglich eine dichte „Weiße Wanne“ herzustellen und damit das Haus gegen weitere Feuchtigkeitseinbrüche abzudichten. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil können die Kläger, die - wie auch die Zedenten - unstreitig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, den Bruttobetrag als Kostenvorschuss verlangen, da sie diesen für die Mängelbeseitigung auch aufwenden müssen.
37
Insgesamt können die Kläger aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB Kostenvorschuss für bzw. Ersatz von folgenden Positionen verlangen:
38
Rechnung Fa. W… vom 01.10.2007
1.788,33 €
Rechnung Fa. Sp… vom 21.06.2007
113,05 €
Kostenvorschuss Sanierung Weiße Wanne        
19.880,62 €
Gesamt:
21.782,00 €
39
d) Weiterhin haben die Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 und 2 VOB/B.
40
Die Kläger haben Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B für die an ihrem Bauwerk vorliegenden Schäden, die auf einen wesentlichen, von der Beklagten verschuldeten Mangel der Bauleistung, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, zurückzuführen sind. Die von der Sachverständigen festgestellten Mängel - nicht fachgerechte Ausführung der Rohrdurchführungen, fehlende Dichtungen an den Mediendurchführungen, fehlende Abdichtungen der Fugen zwischen weißer Wanne und Mauerwerk - sind wesentlich, da sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unter Zugrundelegung des Vertragszwecks als empfindliche Mängel anzusehen sind und auch unter Berücksichtigung des speziellen Interesses der Kläger und der Zedenten an einer vertragsgerechten Leistung beachtlich sind (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs. 7 VOB/B Rn 59). Die Gebrauchsfähigkeit eines Hauses zum Wohnen ist erheblich eingeschränkt, wenn Feuchtigkeit und Wasser in den Keller eindringen können. Von dem erforderlichen Verschulden (zumindest Fahrlässigkeit) der ausführenden Subunternehmerin, welches sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, ist auszugehen, da die Beklagte, die die Beweislast dafür trägt, dass sie bzw. ihre Subunternehmerin sich die Schlechtleistung nicht zurechnen lassen muss (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs. 7 Rn 80), keine Umstände aufgezeigt hat, die sie bzw. ihre Subunternehmerin entlasten könnten.
41
Der Anspruch gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B umfasst die Schäden, die die mangelhafte Bauleistung selbst oder deren unmittelbar am Bauwerk auftretende Folgen betreffen, wobei es unbeachtlich ist, ob an dem betroffenen Teil der baulichen Anlage unmittelbar gearbeitet worden ist oder nicht (Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs. 7 VOB/B Rn 86; 83). Vorliegend trifft das zu auf die Wasserschäden an den Räumlichkeiten selbst, nicht aber auf die Wasserschäden an den Einrichtungsgegenständen (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs. 7 VOB/B Rn 85). Im Einzelnen:
42
(1) Begründet sind Abpumpkosten in Höhe von 408,77 €. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs des § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B kann der Auftraggeber die zur Beseitigung der mangelbedingten Schäden am Gebäude notwendigen Kosten ersetzt verlangen (Werner/ Pastor, aaO, 12. Aufl. Rn 1730). Dabei ist darauf abzustellen, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte. Vorliegend haben die Kläger eine Fachfirma beauftragt und durften die Aufwendungen dafür für erforderlich halten. Zwar hat die Sachverständige dazu ausgeführt, dass der abgerechnete Einheitspreis für eine Tagesmiete eines Luftverdichters überhöht sei und höchstens 14,70 € statt der abgerechneten 16,50 € betragen könne; das Risiko, dass die Kläger einen insoweit teuren Betrieb beauftragt haben, geht jedoch zu Lasten der Beklagten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Betriebe häufig eine Mischkalkulation vornehmen, in deren Rahmen sie manche Leistungen billiger, andere teurer anbieten. Die betreffende Firma Sp… hat diverse Leistungen im Zusammenhang mit den Trocknungsarbeiten für die Kläger ausgeführt, unter anderem auch die Untersuchung zur Schadensursache, welche sie laut den Ausführungen der Sachverständigen mit einem deutlich unterhalb einer angemessenen Vergütung liegenden Preis abgerechnet hat, so dass hinsichtlich der Gesamtleistung der Preis unter Zugrundelegung der Maßstäbe der Sachverständigen wieder als angemessen anzusehen wäre. Die Kläger durften jedenfalls eine Firma mit der Durchführung der entsprechenden Leistungen beauftragen und mussten sich nicht für jede Einzelleistung den preiswertesten Betrieb heraussuchen.
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(2) Die Kläger können die Kosten für das Aufstellen der Trocknungsgeräte nach dem ersten Wassereinbruch in Höhe von 4.657,07 € (einschließlich Nebenarbeiten) ersetzt verlangen. Die Kläger durften die entsprechenden Aufwendungen für die Trocknung als notwendig ansehen. Dass die Sachverständige die in der Rechnung enthaltenen Kostenpauschalen in Höhe von 350,00 € für die Leitungssuche bzgl. der Fußbodenheizung und in Höhe von 500,00 € für die verlängerten Standzeiten der Geräte als nicht prüfbar angesehen hat, steht dem Anspruch nicht entgegen, da die Kläger eine Fachfirma mit den Trocknungsarbeiten beauftragt haben und sie die dadurch entstehenden Kosten für erforderlich halten durften. Hinsichtlich der Leitungssu-che bei der Fußbodenheizung ist die Beklagte im Übrigen dem Vortrag der Kläger, ihnen sei von der Beklagten trotz Nachfrage kein Plan über die dort verlaufenden Rohre und Leitungen zur Verfügung gestellt worden, nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der verlängerten Standzeit der Geräte ergibt sich aus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen B…, dass nach drei Wochen noch keine hinreichende Trocknung eingetreten war und die Geräte insgesamt 147 Tage standen. Eine pauschale Abrechnung beider Positionen durfte ein wirtschaftlich denkender Bauherr unter diesen Umständen für angemessen und erforderlich halten.
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(3) Die Kläger können Stromkosten in Höhe von insgesamt 3.996,00 € (1.998,00 € aus eigenem und 1.998,00 € aus abgetretenem Recht) ersetzt verlangen. Die Stromkosten für die Trocknungsgeräte gehören dem Grunde nach zum zu ersetzenden Schaden. Die Schadenshöhe kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wobei auch eine abstrakte Schadensberechnung bzw. -schätzung zulässig ist (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. § 287 Rn 7). Hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine entsprechende Schätzung liegen vor. Dass insgesamt 147 Tage Trocknungsgeräte aufgestellt waren, ist zur Überzeugung des Senats durch die Aussage des Zeugen B… in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bewiesen, die mit den Angaben in der Rechnung der Fa. Sp… vom 20.09.2007 übereinstimmt und gegen deren Glaubhaftigkeit im Hinblick darauf, dass der Zeuge kein erkennbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, keine Bedenken bestehen. Soweit der Zeuge ausgesagt hat, dass einige der insgesamt eingesetzten Geräte bereits früher abgebaut worden waren, stimmt das mit der von den Klägern eingereichten Mitteilung der Fa. Sp… vom 31.01.2008 überein, aus der sich ergibt, dass die ersten Geräte nach 133 Tagen abgebaut wurden. Es ist aufgrund dessen nicht zu beanstanden, dass die Sachverständige eine Schätzung der Stromkosten auf der Grundlage eines Geräteeinsatzes von 133 Tagen erstellt hat. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Sachverständige von der Anzahl der in der Rechnung der Fa. Sp… vom 20.09.2007 aufgeführten Art und Anzahl an Geräten ausgegangen ist und nicht von der höheren Anzahl, die in der Mitteilung der Fa. Sp… vom 31.01.2008 aufgeführt ist, da der Zeuge B… hinsichtlich der Anzahl der Geräte erklärt hat, er könne dazu nur auf die Rechnung verweisen. Zudem ist der Sachverständigen dahingehend zu folgen, dass sie den Stromverbrauch für den mit separater Rechnung vom 22.03.2007 berechneten fünftägigen Einsatz von drei Luftverdichtern berücksichtigt und hinzugerechnet hat. Die Vorgehensweise der Sachverständigen ist plausibel und nachvollziehbar, und der Senat schließt sich ihrer Schätzung in Höhe von jeweils 1.998,00 € an. Die alternativ von der Sachverständigen vorgenommene Schätzung der Stromkosten für 12 Tage Betriebszeit der in der Rechnung vom 20.09.2007 aufgeführten Trocknungsgeräte, die den erstinstanzlich insoweit zuerkannten Betrag von 372,95 € ergibt, ist dagegen nicht maßgeblich, da sie sich nicht auf den durch die Zeugenaussage bewiesenen Zeitraum des Einsatzes der Trocknungsgeräte erstreckt und auch nicht berücksichtigt, dass in der Rechnung vom 20.09.2007, in der die 12 Tage aufgeführt sind, eine Pauschalposition für die Verlängerung der Standzeiten der Geräte über die mit Einheitspreisen abgerechneten 12 Tage hinaus enthalten ist.
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(4) Die Kläger können Schadensersatz für zerstörtes Laminat in ihrem Keller in Höhe von 843,60 € verlangen, § 13 Ziff. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B. Es handelt sich um einen Schaden an der baulichen Anlage im Sinne dieser Vorschrift, da das Laminat fest mit dem Haus verbunden ist. Zugeschnittene und verlegte Bodenbeläge gelten in der Regel als wesentliche Bestandteile des Bauwerks, jedenfalls dann, wenn sie, wie vorliegend, im Auftrag der Eigentümer des Bauwerks verlegt werden (Palandt-Ellenberger, BGB, § 93 Rn 5 m.w.N.). Ein entsprechender Schaden an dem Laminat nach dem ersten Wassereintritt lag vor. Die Sachverständige hat aufgrund der zur Akte gereichten Fotos vom Laminat nach dem ersten Wassereinbruch (Bl. 122 und 123 d. A.) festgestellt, dass es aufgequollen war und entfernt werden musste. Dass die entsprechenden Arbeiten durchgeführt und zwischen den beiden Wassereintritten beschädigtes Laminat ausgetauscht worden war, ergibt sich auch aus der Rechnung der Fa. Sp… vom 20.09.2007, die unter Ziff. 6 den Posten „Laminat entfernen“ enthält. Die Kläger können für das beschädigte Laminat Schadensersatz in Höhe von 843,60 € verlangen, da dies dem Aufwand entspricht, der zur Beseitigung der Schäden erforderlich war. Der Auftraggeber kann beim Schadensersatzanspruch nach § 13 Ziff. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, unabhängig davon, ob bzw. wie er den Schaden beseitigt (Ingenstau/Korbion-Wirth, aaO, § 13 Abs. 7 Rn 90; 100). Die Sachverständige hat einen Einheitspreis von 30,00 € pro Quadratmeter für Material und Verlegekosten geschätzt, für die 28,12 qm des Raumes ergibt dies voraussichtliche Kosten in Höhe von 843,60 €. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hinsichtlich dieser Schadensposition haben die Kläger nicht. Die Aussage der Sachverständigen, dass ein Einheitspreis von 30,00 € pro qm „mehr als angemessen“ sei, bezog sich auf den gesamten Austausch einschließlich des dafür anfallenden Arbeitsaufwandes, so dass zusätzliche Kosten für die Verlegung nicht zu berücksichtigen sind.
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(5) Die Kläger können, wie von ihnen geltend gemacht, 4.654,00 € Schadensersatz für die durch den ersten Wassereinbruch beschädigten Fliesen in ihrem Keller verlangen. Die Fliesen stellen einen wesentlichen Bestandteil der baulichen Anlage dar, da ihre Verbindung dazu fest ist und in der Regel nur unter Zerstörung der Fliesen aufzuheben ist. An den Fliesen liegt ein durch den ersten Wassereinbruch bedingter Schaden vor. Da die Fußbodenfliesen zwischen erstem und zweitem Wasserschaden nicht ersetzt worden sind, konnte die Sachverständige sie begutachten und hat sichtbare Bohrungen aufgrund der Trocknungsarbeiten festgestellt, die einen kompletten Austausch erforderlich machen. Die Kläger können dafür 4.654,00 € verlangen, da sie insoweit einen Schaden in dieser Höhe geltend gemacht haben und die Sachverständige für den Austausch erforderliche Kosten in darüber hinausgehender Höhe (5.400,00 €) in ihrem Gutachten festgestellt hat.
47
(6) Für beschädigte Fliesen im Keller der Zedenten können die Kläger Schadensersatz in Höhe von weiteren 3.650,00 €, wie von ihnen geltend gemacht, verlangen (§ 13 Ziff. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B). Auch die Fliesen in diesem Keller sind, wie aus den Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 23.06.2008 hervorgeht, durch den ersten Wassereinbruch bzw. die darauf folgenden Trocknungsmaßnahmen irreparabel beschädigt worden. Die von der Sachverständigen für den erforderlichen Austausch als notwendig geschätzten Kosten (3.950,00 €) liegen über dem geltend gemachten Betrag.
48
Ferner haben die Kläger gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B einen Anspruch auf Ersatz folgender durch den zweiten Wassereinbruch hervorgerufener Schäden:
49
(7) Sie können die für die malermäßige Instandsetzung der Räume in ihrem Keller (Gästezimmer, Flur, Fitnessraum, und Vorratsraum) notwendigen Kosten in Höhe von insgesamt 1.130,00 €, wie geltend gemacht, ersetzt verlangen (480,00 € für das Gästezimmer, 200,00 € für den Flur, 300,00 € für den Fitnessraum, 150,00 € für den Vorratsraum). Die Sachverständige hat die feuchtigkeitsbedingte Beschädigung und die Erforderlichkeit der malermäßigen Instandsetzung festgestellt. Sie hat nachvollziehbar beschrieben, dass die in dem Gästezimmer, dem Flur und dem Fitnessraum jeweils vorhandene Raufasertapete im unteren Wandbereich fast durchgängig Wasserflecken aufweist und dass die Tapete zur Vermeidung nicht akzeptabler Farb- und Strukturunterschiede insgesamt zu ersetzen ist; ferner, dass für den im Vorratsraum vorhandenen Anstrich Entsprechendes gilt und der Anstrich insgesamt zu ersetzen ist. Die von der Sachverständigen als notwendig geschätzten Kosten liegen durchgängig über den von den Klägern dafür geltend gemachten Beträgen, so dass ein Anspruch der Kläger in der von ihnen geltend gemachten Höhe besteht.
50
(8) Die Kläger können weiterhin 984,00 € Schadensersatz für den (erneuten) Austausch von Laminat in ihrem Keller verlangen. Im Gutachten der Sachverständigen vom 02.06.2009 ist die Beschädigung des Laminats aufgrund des Eindringens von Feuchtigkeit nach dem zweiten Wassereinbruch festgestellt; es ist nach Einschätzung der Sachverständigen auszutauschen, wodurch nach ihrer Schätzung Kosten in Höhe von 984,00 € entstehen. Ihre erstinstanzlich insoweit darüber hinausgehende Forderung haben die Kläger mit der Berufung nicht mehr aufrechterhalten.
51
(9) Die Kläger haben einen Anspruch auf Ersatz der für das Abpumpen und das Trocknen nach dem zweiten Wassereinbruch in ihrer Haushälfte erforderlichen Kosten gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B in Höhe von 1.765,00 €. Die Sachverständige hat die erforderlichen Kosten anhand der durch Rechnung der Fa. Sp… nachgewiesenen Kosten für das Abpumpen und Trocknen nach dem ersten Wassereinbruch geschätzt. Diese Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken, da es aufgrund der von Seiten der Sachverständigen festgestellten Schäden, die der zweite Wassereinbruch verursacht hat, jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das erforderliche Abpumpen und Trocknen danach weniger kostenintensiv gewesen sein könnte als die entsprechenden Maßnahmen nach dem ersten Wassereinbruch. Aufgrund der Schätzungen der Sachverständigen ist von einem erforderlichen Betrag in Höhe von 1.765,00 € pro Haushälfte auszugehen. Die ursprüngliche Rechnung der Fa. Sp… enthielt zwei Pauschalen, eine in Höhe von 500,00 € für verlängerte Standzeiten der Trocknungsgeräte und eine in Höhe von 350,00 € für das Feststellen des Leitungsverlaufs der Fußbodenheizung. Im Rahmen der Kostenschätzung für die Maßnahme nach dem zweiten Wassereinbruch ist von diesen die erste, nicht aber die zweite Pauschale zu berücksichtigen. Hinsichtlich der erforderlichen Standzeiten der Geräte ist mangels abweichender Erkenntnisse davon auszugehen, dass diese und die Kosten dafür in demselben Umfang anfallen wie bei der ersten Trocknungsmaßnahme. Soweit der Leitungsverlauf der Fußbodenheizung betroffen ist, ist dagegen davon auszugehen, dass dieser aufgrund der Feststellungen vor dem ersten Trocknen bekannt ist und beim zweiten Mal keine entsprechenden Kosten dafür anfallen.
52
(10) Aus abgetretenem Recht haben die Kläger aus den unter Ziff. (9) dargelegten Gründen einen weiteren Anspruch in derselben Höhe (1.765,00 €) auf Ersatz der erforderlichen Kosten für das Abpumpen und Trocknen in der Haushälfte der Zedenten nach dem zweiten Wassereinbruch.
53
(11) Die Kläger haben weiterhin einen Anspruch aus eigenem bzw. abgetretenem Recht auf Ersatz der für den Betrieb der Trocknungsgeräte nach dem zweiten Wassereinbruch erforderlichen Stromkosten in Höhe von 1.500,00 € je Haushälfte. Angesichts dessen, dass die Sachverständige anhand der für den ersten Wassereinbruch vorhandenen Anknüpfungstatsachen Stromkosten der Kläger und der Zedenten in Höhe von je 1.998,00 € geschätzt hat (s.o. Ziff. (3)), sind die von den Klägern für den zweiten - vom Umfang her jedenfalls vergleichbaren - zweiten Wasserschaden geltend gemachten 1.500,00 € angemessen. Die Beklagte ist dem erstinstanzlich nicht substantiiert entgegengetreten und hat sich im Rahmen der Berufung nicht mehr dagegen gewandt.
54
(12) Aus abgetretenem Recht haben die Kläger Anspruch auf Ersatz der für die malermäßige Instandsetzung der Räume im Keller der Zedenten (Büro, Partyraum, Technikraum und Flur) erforderlichen Kosten gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die betreffenden Räume durch eindringende Feuchtigkeit an der Tapete bzw. am Wandanstrich so beschädigt sind, dass sie instandgesetzt werden müssen. Für die Instandsetzung der Räume besteht ein Anspruch in der jeweils geltend gemachten Höhe (330,00 € für das Büro, 240,00 € für den Partyraum, 100,00 € für den Technikraum und 250,00 € für den Flur), da diese Kosten von der Sachverständigen als (mindestens) angemessen eingeschätzt wurden. Soweit die Kläger erstinstanzlich für den Partyraum einen Betrag von 250,00 € gefordert hatten, haben sie die Mehrforderung in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten.
55
(13) Weiterhin haben die Kläger aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz des für den Austausch der Fliesen im Partyraum der Zedenten erforderlichen Betrages in Höhe von 190,00 €. Die Sachverständige hat festgestellt, dass zehn Fliesen sichtbare Bohrungen aufgrund der Trocknungsarbeiten aufweisen, die nicht hinnehmbar sind. Ausweislich der Raumbeschreibung sowie der Beschreibung der Fliesen handelt es sich dabei um andere Fliesen als die, die im Zusammenhang mit den Trocknungsmaßnahmen nach dem ersten Wassereinbruch beschädigt worden waren. Für den Austausch der Fliesen im Partyraum hält die Sachverständige 190,00 € für erforderlich. Soweit die Kläger dafür erstinstanzlich 200,00 € geltend gemacht haben, haben sie dies mit der Berufung nicht weiter verfolgt.
56
Insgesamt können die Kläger aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB Schadensersatz für folgende Positionen verlangen:
57
Erster Wassereinbruch
        
Abpumpkosten
408,77 €
Trocknungsgeräte
4.657,07 €
Stromkosten
3.996,00 €
Schaden an Laminat im Keller Kläger
843,60 €
Schaden an Fliesen Keller Kläger
4.654,00 €
Schaden an Fliesen Keller Zedenten
3.650,00 €
        
        
Zweiter Wassereinbruch
        
Malermäßige Instandsetzung Keller Kläger
        
Gästezimmer
480,00 €
Flur
200,00 €
Fitnessraum
300,00 €
Vorratsraum
150,00 €
Schaden an Laminat Keller Kläger
984,00 €
Abpumpen und Trocknen Keller Kläger
1.765,00 €
Abpumpen und Trocknen Keller Zedenten
1.765,00 €
Stromkosten Keller Kläger
1.500,00 €
Stromkosten Keller Zedenten
1.500,00 €
Malermäßige Instandsetzung Keller Zedenten      
        
Büro
330,00 €
Partyraum
240,00 €
Technikraum
100,00 €
Flur
250,00 €
Schaden an Fliesen Partyraum Zedenten
     190,00 €
Gesamt
27.963,44 €
58
e) Die Kläger haben des Weiteren einen Anspruch auf Ersatz von Schäden an Einrichtungsgegenständen, die sie bzw. die Zedenten durch die Wassereinbrüche an anderen Rechtsgütern als an der baulichen Anlage erlitten haben gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 VOB/B in Höhe von insgesamt 2.600,00 €. Die Voraussetzungen für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch liegen vor. Die Mängel an den Rohrdurchführungen und den Dichtungen der Medieneinleitungen sowie der Abdichtungen der Weißen Wanne beruhen auf Verstößen gegen die anerkannten Regeln der Technik. Die Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass die Rohrdurchführungen nicht fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt worden sind und dass die Ausführung der weißen Wanne eine mangelnde handwerkliche Leistung darstellt. Im Übrigen fehlt den Haushälften insoweit auch eine vereinbarte Beschaffenheit, da ausweislich der Kellerbaubeschreibung eine wasserundurchlässige Herstellung der Rohrdurchleitungen vereinbart war und eine Weiße Wanne per se die vereinbarte Beschaffenheit der Dichtigkeit hat. Aus den bereits unter Ziff. c) (1) und (2) dargelegten Gründen sind die Mängel von der Beklagten zu vertreten. Von dem Verschulden der Subunternehmerin der Beklagten ist auszugehen (s.o. unter Ziff. (d)).
59
Im Einzelnen haben die Kläger einen Anspruch auf Ersatz folgender Schadenspositionen gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 2 VOB/B:
60
(1) Schlafcouch im Gästezimmer (wie alle folgenden Positionen durch zweiten Wasser-einbruch beschädigt)
61
Ein Anspruch besteht in Höhe der dafür geltend gemachten 300,00 €. Die Sachverständige hat festgestellt, dass die Couch von Schimmel befallen ist und ausgetauscht werden muss und dass ein Preis von 300,00 € angemessen ist.
62
(2) Regale im Gästezimmer und Fitnessraum
63
Ein Anspruch besteht in Höhe von 280,00 €. Die Sachverständige hat die Zerstörung der Regale im Sockelbereich festgestellt und Austauschkosten in Höhe von 280,00 € ermittelt.
64
(3) Kieferkommode
65
Ein Anspruch besteht in Höhe von 200,00 €. Die Sachverständige hat die feuchtigkeitsbedingte Zerstörung der Kommode festgestellt und Austauschkosten in Höhe von 200,00 € ermittelt.
66
(4) Hochschrank
67
Ein Anspruch besteht in Höhe von 100,00 €. Die Sachverständige hat die feuchtigkeitsbedingte Zerstörung des Schrankes festgestellt und Austauschkosten in Höhe von 100,00 € ermittelt.
68
(5) 3 Türzargen normale Breite
69
Ein Anspruch besteht in Höhe von 330,00 €, wie insoweit geltend gemacht. Die Sachverständige hat die feuchtigkeitsbedingte Zerstörung der Türzargen festgestellt und Austauschkosten in den geltend gemachten Betrag übersteigender Höhe (510,00 €) ermittelt.
70
(7) 3 Türzargen Sonderbreite
71
Ein Anspruch besteht in Höhe von 450,00 €. Die Sachverständige hat die feuchtigkeitsbedingte Zerstörung der Türzargen festgestellt und Austauschkosten in Höhe von 450,00 € ermittelt. Soweit die Kläger erstinstanzlich dafür 560,00 € geltend gemacht haben, haben sie die Mehrforderung mit der Berufung nicht weiter verfolgt.
72
(8) Tür
73
Ein Anspruch besteht in Höhe von 100,00 €. Die Sachverständige hat die feuchtigkeitsbedingte Zerstörung des Türblatts festgestellt und Austauschkosten in Höhe von 100,00 € ermittelt.
74
(9) 7 Regale im Keller der Zedenten
75
Ein Anspruch besteht in Höhe von 400,00 €. Die Sachverständige hat die feuchtigkeitsbedingte Zerstörung der Regale festgestellt und Austauschkosten in Höhe von 400,00 € ermittelt. Den erstinstanzlich verlangten Mehrbetrag (weitere 240,00 €) machen die Kläger mit der Berufung nicht mehr geltend.
76
(10) 4 Türzargen im Haus der Zedenten
77
Ein Anspruch besteht in Höhe der geltend gemachten 440,00 €. Die Sachverständige hat die feuchtigkeitsbedingte Zerstörung der Türzargen festgestellt und Austauschkosten in den geltend gemachten Betrag übersteigenden Höhe (680,00 €) ermittelt.
78
Insgesamt ergibt die Summe der Einzelbeträge von (1) bis (10) 2.600,00 €.
79
f) Die Kläger können damit insgesamt von der Beklagten 52.345,44 € verlangen (21.782,00 € gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B, 27.963,44 € gemäß § 13 Nr. 7 S. 1 VOB/B, 2.600,00 € gemäß § 13 Nr. 7 S. 2 VOB/B). Weitere Ansprüche, auf die sie ihre Forderung in der Hauptsache gestützt haben, stehen ihnen nicht zu.
80
(1) Die Kläger haben keinen Anspruch in Höhe von 817,00 € für eine Beschädigung der Raufasertapete in ihrem Gästezimmer durch den ersten Wassereinbruch. Sie sind beweisfällig dafür geblieben, dass ihnen durch den ersten Wassereinbruch ein entsprechender Schaden entstanden ist. Sie haben für die (bestrittene) Beschädigung allein Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten, die Sachverständige jedoch fand bei dem von ihr am 28.05.2008 durchgeführten Ortstermin den Zustand nach dem zweiten Wassereinbruch vor, d.h. sie vermochte allein die Beschädigungen zu begutachten, die der zweite Wassereinbruch in dem nach Klägerangaben zwischenzeitlich instandgesetzten Gästezimmer hervorgerufen hat. Anders als im Falle des Laminatbodens vermochte die Sachverständige insoweit keine Rückschlüsse aus Fotos bzw. einer Rechnung über Teilarbeiten (Entfernen des Laminats) auf das Ausmaß einer Beschädigung durch den ersten Wassereinbruch zu ziehen.
81
(2) Die Kläger können auch nicht aus abgetretenem Recht Schadenersatz für Beschädigungen der Tapete im Büroraum und der Wände im Technikraum im Keller der Zedenten durch den ersten Wassereinbruch in Höhe von 418,00 € (330,00 € für den Büroraum und 88,00 € für den Technikraum) verlangen. Die Sachverständige hat im Haus der Zedenten ausschließlich den Zustand nach dem zweiten Wassereinbruch festgestellt; Ersatz dieses durch den zweiten Wassereinbruch hervorgerufenen Schadens machen die Kläger aber gesondert geltend. Ob die Tapete im Büroraum zwischenzeitlich ersetzt worden war bzw. ob die Wände des Technikraums zwischenzeitlich gestrichen worden waren, tragen die Kläger nicht vor.
82
g) Die Kläger können weitere 3.716,00 € geltend machen, da sie sich hilfsweise für den Fall, dass sie mit ihrem Hauptvorbringen nicht vollständig obsiegen sollten, auf die höheren Schadensschätzungen der Sachverständigen berufen haben und diese in der in den Gutachten der Sachverständigen gegebenen Reihenfolge geltend machen. Im Einzelnen können sie aufgrund ihres Hilfsvorbringens daraus verlangen:
83
(1) wegen der durch den ersten Wassereinbruch beschädigten Fliesen in ihrem Keller 746,00 €,
84
(2) wegen der durch den ersten Wassereinbruch beschädigten Fliesen im Keller der Zedenten 300,00 €,
85
(3) wegen der Kosten der malermäßigen Instandsetzung des Gästezimmers in ihrem Keller 337,00 €, des Flurs 516,00 €, des Fitnessraums 370,00 € und des Vorratsraums 162,00 €, insgesamt 1.385,00 €,
86
(4) wegen der Kosten für den Austausch der Schlafcouch im Gästezimmer der Kläger 75,00 €,
87
(5) wegen der zum Ersatz dreier Türzargen normaler Breite erforderlichen Kosten 180,00 €,
88
(6) wegen der Kosten der malermäßigen Instandsetzung des Büros im Keller der Zedenten 255,00 €, des Technikraums 5,00 € und des Flurs 350,00 € (gesamt 610,00 €),
89
(7) wegen der zum Ersatz von vier Türzargen im Keller der Zedenten erforderlichen Kosten 220,00 €,
90
(8) wegen des Ersatzes der Schlafcouch im Fitnessraum der Kläger 200,00 €.
91
Es liegt jeweils eine Differenz zwischen dem von der Sachverständigen als zur Schadensbeseitigung erforderlich geschätzten Betrag und dem von den Klägern für die jeweilige Position im Rahmen ihrer Klageforderung geltend gemachten Betrag in der aufgeführten Höhe vor. Die Kläger können aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 und S. 2 VOB/B aus den unter Ziff. c) und d) dargelegten Gründen auch diese Differenzbeträge beanspruchen.
92
Insgesamt ergibt sich damit ein Anspruch der Kläger in Höhe von 56.061,44 €.
93
h) Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Ein Zinsanspruch besteht auch, soweit die Hauptforderung der Sache nach auf einen Kostenvorschuss gerichtet ist (Ingenstau/Korbion-Wirth aaO § 13 Abs. 5 VOB/B Rn 223). Über die hilfsweise auf die höheren Schadensschätzungen der Sachverständigen gestützten Ansprüche der Kläger ist erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2010 verhandelt worden (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB, § 261 Abs. 2 ZPO).
3.
94
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger ist gegeben, da die Möglichkeit künftiger weiterer Folgeschäden besteht. Er ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten für eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Kellerabdichtung in den Häusern der Kläger und der Zedenten, wie dargelegt, vorliegen.
4.
95
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 713 ZPO.
96
Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
97
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 63.574,25 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (Berufung der Kläger: 16.325,21 € (12.609,21 € für den Haupt- und 3.716,00 € für den Hilfsanspruch, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG), Berufung der Beklagten: 47.249,04 € (45.749,04 € für den erstinstanzlich zugesprochenen Zahlungsanspruch, der mit der Berufung angegriffen wird, und 1.500,00 € für den Feststellungsantrag)).