Dienstag, 15. August 2017

Wärmepumpen Anforderungen an unterirdische Rohrleitungen, Erdsonden und Bodenkollektoren

Allgemeine Anforderungen an Anlagen
Vorbemerkung:
Die allgemeinen Anforderungen an Anlagen richten sich nach den folgenden Festsetzungen. Sie sind vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 der Verordnung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, jedoch nachrangig gegenüber Anforderungen an bestimmte Anlagen in den weiteren Anhängen, baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweisen nach Art. 15 BayBO und wasserrechtlichen Bauartzulassungen, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen in Anhang 1 widersprechen. Sie ergänzen insbesondere die Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik wie sie in DWA-A 779 (TRwS 779) niedergelegt sind.
1.
Anforderungen an Rohrleitungen außerhalb von Schutzgebieten

1.1

Rohrleitungen für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein, errichtet und betrieben werden, dass sie den anerkannten Regeln der Technik und den jeweiligen betrieblichen Anforderungen entsprechen. Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen zusätzlich den Anforderungen entsprechen, die sich aus Anhang 2 ergeben. Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht, wenn flexible Rohrleitungen betriebsbedingt über oberirdischen Gewässern verwendet werden, z.B. beim Laden und Löschen von Schiffen. Saugleitungen müssen so ausgebildet sein, dass die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt und eine Heberwirkung ausgeschlossen ist; dazu ist die Saugleitung mit stetigem Gefälle zu dem Behälter zu verlegen, aus dem gesaugt wird, oder eine Hebersicherung zu verwenden.

1.2

Unterirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe sind nur zulässig, wenn nach ihrem technischen Aufbau
lösbare Verbindungen und Armaturen in dichten Kontrollschächten angeordnet sind, die durch regelmäßige Sichtkontrollen oder durch Leckageerkennungssysteme überwacht werden,
sie doppelwandig sind und Undichtheiten der Rohrwände durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;
sie als Saugleitung ausgebildet sind;
sie mit einem flüssigkeitsdichten Schutzrohr versehen oder in einem flüssigkeitsdichten Kanal verlegt sind; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55°C führen. Flüssigkeiten mit Flammpunkten > 55°C dürfen nicht über ihren Flammpunkt hinaus erwärmt sein.
Satz 1, zweiter bis vierter Spiegelstrich, gelten nicht für Rohrleitungen von Wärmepumpen, wenn
die als Wärmeträger verwendeten Gemische im Wesentlichen aus Ethylenglykol, Propylenglykol oder Calciumchlorid bestehen,
Zusätze nur in solchen Konzentrationen enthalten sind, dass das Gemisch gemäß Anhang 4 VwVwS in die WGK 1 einzustufen ist,
die Erdsonden und Bodenkollektoren durch selbsttätige Leckageüberwachungseinrichtungen (baumustergeprüfte Druckwächter) so gesichert sind, dass im Fall einer Leckage der Erdsonde oder der Bodenkollektoren die Umwälzpumpe sofort abgeschaltet und ein Störungssignal abgegeben wird, und
die Rohrleitungen vor Inbetriebnahme einer Dichtheitsprüfung mit Wasser bei 0,5 MPa Überdruck unterzogen wurden.
2.
Transportbehälter und Verpackungen von flüssigen wassergefährdenden Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Liter
Die Eignung von Transportbehältern und Verpackungen von flüssigen wassergefährdenden Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Litern als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlagsanlagen gilt als nachgewiesen, wenn
sie in einer Auffangvorrichtung aufgestellt sind oder
für jeden verwendeten Behältertyp oder verwendete Verpackungsart der Kreisverwaltungsbehörde eine Zulassung nach den Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter nachgewiesen wird.
3.
Anforderungen an das Befüllen und Entleeren

3.1

Behälter von Tankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainer dürfen über offene Dome oder über direkt wirkende, zugelassene Inhaltsanzeigegeräte befüllt werden, wenn die Abfüllanlage mit einer Schnellschlusseinrichtung in Verbindung mit einer selbsttätigen Aufmerksamkeitsüberwachung ausgerüstet ist. Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoffen und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

3.2

Beim Befüllen und Entleeren von Behältern in Anlagen zum Lagern und Abfüllen flüssiger wassergefährdender Stoffe gilt § 17 der Verordnung entsprechend.
4.
Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen

4.1

Die Anforderungen in DWA-A 779 an
die Lagerung fester wassergefährdender Stoffe gelten entsprechend auch für Anlagen zum Abfüllen, Umschlagen und Verwenden fester wassergefährdender Stoffe,
die Lagerung fester wassergefährdender Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, gelten entsprechend für alle Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.

4.2

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie die Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie sie in Nr. 8.3 DWA-A 779 (TRwS 779) niedergelegt sind, einhalten.

©  Marc Husmann   Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausgebers.