Montag, 14. August 2017

Wassergebührenberechnung bei Fehlfunktion des Wasserzählers; Beweislast des kommunalen Aufgabenträgers

VG Greifswald 3. Kammer, Urteil vom 29.06.2017, 3 A 366/15 HGW
§ 6 Abs 3 S 1 KAG MV, § 19 Abs 2 AVBWasserV, § 35 Abs 1 AVBWasserV

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2015 – Kundennummer 143075 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24. März 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 60,- € übersteigt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu Trinkwassergebühren.
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Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks in F. auf Rügen. Eigentümerin des Grundstücks ist die Hansestadt Stralsund. Auf dem Grundstück befindet sich die von der Klägerin genutzte Halle, sowie eine von der Eigentümerin an einen Dritten vermietete weitere Halle. In beiden Hallen befindet sich jeweils eine Entnahmestelle.
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Der Wasserzähler befindet sich in einem Schacht an der Grundstücksgrenze zur Straße. Am 3. Juli 2014 fand in Abwesenheit von Mitarbeitern der Klägerin ein turnusgemäßer Zählerwechsel statt. Der vorhandene Zähler Nr. A mit dem Zählerstand 2.290 m³ wurde gegen den Zähler Nr. B mit dem Zählerstand „0“ ausgetauscht. Die dabei erhobenen Daten wurden zunächst lediglich elektronisch erfasst. Am 24. Juli 2014 wurde ein Zählerwechselbeleg in Papierform erstellt, bei dem der Adressat und die Bezeichnung der Verbrauchsstelle fehlten. Diese Daten wurden später nachgetragen. Unter dem 15. September 2014 wurde ein weiterer Zählerwechselbeleg erstellt, der die Daten des ersten Belegs und zusätzlich die Adresse der Klägerin sowie die Angabe der Verbrauchsstelle enthält, und der Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 2015 übersandt.
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Bereits mit Bescheid vom 5. Januar 2015 hatte der Beklagte die Klägerin zu Trinkwassergebühren für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 i.H.v. 4.089,71 EUR (brutto) herangezogen. Grundlage der Festsetzung war u.a. der gemessene Verbrauch von 2.063 m³, der sich aus dem Ausbauzählerstand von 2.290 m³ abzüglich des Anfangszählerstandes von 227 m³ ergibt. Von dem festgesetzten Betrag entfallen 60,00 EUR (brutto) auf die Grund- und 4.029,71 EUR (brutto) auf die Mengengebühr. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2015 zurück.
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Am 24. April 2015 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, die Festsetzung der Zusatzgebühr (Mengengebühr) sei fehlerhaft. Der der Festsetzung zugrunde liegende Verbrauchswert betrage etwa das Vierzigfache der in der Vorjahren bzw. den Jahren nach 2014 angefallenen Verbrauchsmengen. Eine solche Trinkwassermenge habe die Klägerin nicht bezogen. Die Menge könne nur durch eine Entnahme an der anderen Entnahmestelle, einem Ablesefehler oder einem technischen Fehler der Versorgungseinrichtung erklärt werden. Zudem sei dem Zählerwechselbeleg die Nummer des ausgebauten Zählers nicht zu entnehmen. Die Klägerin gehe davon aus, dass der Festsetzung die Daten eines falschen Fehlers zugrunde gelegen hätten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2015 – Kundennummer 143075 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24. März 2015 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung den Betrag von 60,00 EUR übersteigt.
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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 2. Mai 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist im Umfang des Anfechtung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Er kann nicht auf die Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung - WVGS) vom 19. Dezember 2012 gestützt werden. Zwar bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung. Auch beruht die in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Mengengebühr auf dem in § 3 Abs. 2 WVGS normierten Gebührensatz. Allerdings ist die Verbrauchsmenge nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Nach § 2 Abs. 3 WVGS erfolgt dies durch Pauschale oder – wie hier – mittels einer Messeinrichtung.
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Vorliegend kann offen bleiben, ob der Zählerstand per 3. Juli 2014 ordnungsgemäß abgelesen oder ob die Verbrauchsmengenermittlung auf Grundlage der Daten des „richtigen“ Zählers ermittelt wurde. Denn jedenfalls kann eine Fehlfunktion des Wasserzählers nicht ausgeschlossen werden. Zwar ist es möglich, dass die erhöhte Verbrauchsmenge im ersten Halbjahr 2014 darauf beruht, dass Wasser aus der Zapfstelle in der weiteren Halle ausströmte oder dass es in diesem Bereich zu einer Leckage kam. Dies steht aber ebenso wenig fest, wie der Umstand, dass der Zähler ordnungsgemäß funktionierte. Diese Frage ist vielmehr offen und kann auch nicht mehr geklärt werden. Ihre Nichterweislichkeit wirkt sich vorliegend zu Lasten des Beklagten aus. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
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Nach § 19 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) vom 5. April 2000 i.d.F. der 1. Änderung vom 20. März 2008 gilt die von der Messeinrichtung ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge stets als zahlungspflichtig verbraucht, gleichwohl, ob sie nutzbringend verwendet oder ungenutzt, etwa durch schadhafte Leitungen, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter der Messeinrichtung verloren gegangen sind.
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Diese Bestimmung ist wirksam. Der darin normierte Einwendungsausschluss ist mit dem in § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V normierten Gebot der leistungsgerechten Differenzierung zu vereinbaren, denn Wasserverluste hinter dem Zähler, also im Bereich der Kundenanlage (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 WVGS), fallen in den Risikobereich des Gebührenschuldners.
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Allerdings liegen die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Zwar sind Anhaltspunkte dafür, dass der Wasserzähler den eichrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen hat (vgl. § 19 Abs. 1 WVS), nicht ersichtlich. Es ist jedoch offen, ob die Wassermenge von der Messeinrichtung ordnungsgemäß angezeigt worden ist. Weil die ordnungsgemäße Funktion des Zählers zu dem Einwendungsausschluss führt, bestimmt § 20 Abs. 1 Satz 1 WVS als Korrelat hierzu, dass der Grundstückseigentümer jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfbehörde im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen kann. Eine solche Prüfung ist vorliegend nicht erfolgt und kann auch nicht mehr erfolgen, da der Wasserzähler zwischenzeitlich überholt worden ist.
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Auch dies wirkt grundsätzlich zu Lasten des Gebührenpflichtigen aus, denn dieser hätte die Prüfung rechtzeitig – spätestens unmittelbar nach dem Ausbau des Zählers – beantragen müssen. Zudem muss der Beklagte einem solchen Verlangen nur nachkommen, wenn sich der Anschlussberechtigte verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet (§ 20 Abs. 2 WVS; vgl. VGH München, Urt. v. 17.09.1998 – 23 B 96.1607 –, juris Rn. 33). Zwar ist die zitierte Entscheidung zu § 19 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) ergangen. Die Erwägungen sind auf § 20 Abs. 2 WVS dennoch übertragbar, weil die Bestimmung wegen der Maßgaben in § 35 Abs. 1 erster Hs. AVBWasserV (beinahe) wortlautidentisch mit § 19 Abs. 2 AVBWasserV gefasst worden ist (so offenbar auch VGH München, Urt. v. 24.07.1997 – 23 B 94.2165 –, juris Rn. 25). Für diese Risikozuweisung ist maßgeblich, dass es die Sache des Gebührenpflichtigen ist, den Zählerstand zu kontrollieren. Zudem trifft den öffentlichen Aufgabenträger in Ansehung ausgebauter Wasserzähler keine Aufbewahrungspflicht, wenn keine Befundprüfung beantragt wurde und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers bestehen. Aus Kostengründen und damit nicht zuletzt im Interesse der Gebührenpflichtigen darf der öffentliche Aufgabenträger Wasserzähler (nach einer Überholung) weiterverwenden. Überdies ist eine Befundprüfung nur sinnvoll, wenn sie unmittelbar nach dem Ausbau erfolgt, da ein funktionsloser Wasserzähler austrocknet und seine Eigenschaften dadurch so verändert werden, dass eine Befundprüfung keine Rückschlüsse auf die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen erlaubt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 27.11.2014 – 3 A 287/13 –, juris Rn. 22).
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Wird der Zähler gewechselt und – wie hier – nach einer Überarbeitung weiterverwandt, scheidet eine Befundprüfung aus. Dies fällt grundsätzlich ebenfalls in die Risikosphäre des Gebührenpflichtigen. Erforderlich ist allerdings, dass der Gebührenschuldner zeitnah Kenntnis vom Zählerwechsel und den dabei gewonnen Verbrauchsdaten erlangt. Denn nur dann kann er (letztmalig) entscheiden, ob er die Durchführung einer Befundprüfung veranlasst. Hiervon geht offenbar auch der Beklagte aus, denn die von ihm verwandten Zählerwechselprotokolle sehen eine Gegenzeichnung durch den Kunden oder seinen Beauftragten vor und enthalten den Hinweis, dass Beanstandungen gegen die Zählerstände „sofort schriftlich geltend zu machen sind“. Erfolgt dies, kann der Gebührenpflichtige später nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, die Zähler habe nicht ordnungsgemäß funktioniert.
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Diese Maßgaben hat der Beklagte vorliegend nicht beachtet und der Klägerin die Möglichkeit genommen, eine Befundprüfung zu beantragen. Der Zählerwechsel wurde in Abwesenheit von Mitarbeitern der Klägerin durchgeführt. Ein Zählerwechselprotokoll wurde zunächst nur in elektronischer Form für den internen Betriebsablauf des Beklagten erstellt. Ein papierner Ausdruck wurde erstmals am 24. Juli 2014 angefertigt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Durchführung einer Befundprüfung nicht mehr möglich, da diese – wie erwähnt – unmittelbar nach dem Ausbau erfolgen muss. Kenntnis von dem Zählerwechselprotokoll hatte die Klägerin nach Aktenlage erst, nachdem der Beklagte ihr es mit Schreiben vom 22. Januar 2015 bzw. als Anlage des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2015 übersandt hatte. Damit fällt die Nichterweislichkeit einer ordnungsgemäßen Funktion des Wasserzählers in die Risikosphäre des Beklagten.
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Nach alledem ist die Festsetzung der Zusatzgebühr aufzuheben. Es obliegt dem Beklagten, die Gebühr auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Verbrauchsschätzung erneut festzusetzen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.