Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.03.2011 verkündete Urteil der
12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I. Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 544 ZPO in Verbindung mit§ 26 Nr. 8
EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des
behaupteten Schadens aufgrund eines Wasseraustritts in einer Wohnung ihres
Versicherungsnehmers zu. Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist und
ob die behaupteten Schäden eingetreten sind, weil den Beklagten bereits kein pflichtwidriges
bzw. fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
a)
Der gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch folgt weder aus
§§ 634 Nr. 4, 636, 280 BGB, 86 Abs. 1 S. 1 VVG noch aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB,
86 Abs. 1 S. 1 VVG.
aa)
Ein vertraglicher Gewährleistungsanspruch aus übergegangenem Recht steht der Klägerin
nicht zu, weil das Werk des Beklagten zu 1) nicht mangelhaft war. Selbst bei Unterstellung des bestrittenen Vortrages der Klägerin, der Wartungsvertrag zwischen ihrem
Versicherungsnehmer und dem Beklagten zu 1) beinhalte die Verpflichtung dafür zu sorgen,
dass die Heizungsanlagen funktionstüchtig sein sollten, war die vorgenommene Wartung
vom 01.07.2009 nicht mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB. Denn nach der Wartung
war die Heizung funktionstüchtig. Der nach Behauptung der Klägerin durch ein Abplatzen des
Kaltwasserschlauches und Ausströmens von Wasser eingetretene Schaden beruht auch
nach ihrem eigenen Vortrag nicht auf einer Funktionsuntüchtigkeit der Heizung. Zudem war
das Kontrollieren der Wasserschläuche keine Hauptleistungspflicht, weil es nicht ausdrücklich
als solche vereinbart wurde.
bb)
Die Klägerin kann von dem Beklagten zu 1) auch keinen Schadensersatz aus §§ 241 Abs. 2,
280 Abs. 1 BGB, 86 Abs. 1 S. 1 VVG verlangen, weil er bzw. der für ihn tätig gewordene
Beklagte zu 2) keine einen Schaden verursachende, aus dem Wartungsvertrag resultierende
Nebenpflicht verletzt hat.
Der zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Beklagten zu 1) geschlossene Vertrag
über die jährlich erfolgende Wartung der Heizungsthermen in dem Mehrfamilienhaus des
Versicherungsnehmers der Klägerin ist rechtlich als Werkvertrag zu bewerten. Selbst wenn
zwischen den Parteien des Wartungsvertrages vereinbart ist, dass der Beklagte zu 1) dafür
zu sorgen hatte, dass die Heizungsanlage funktionstüchtig war, stellt der fehlende Hinweis
auf eine bestehende Schlauchverbindung zwischen Heizung und Wasserhahn keine
schadensverursachende Nebenpflichtverletzung dar.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, der Beklagte zu 2) habe es pflichtwidrig unterlassen,
darauf hinzuweisen, dass ein dauerhafte Verbindung zwischen der Heizung und dem
Frischwasserhahn durch einen Wasserschlauch unzulässig ist, weil dies die Regelungen der
DIN 1988 Teil 4 Ziffer 4.5.2.2 verstößt, liegt jedenfalls der für einen Schadensersatzanspruch
erforderlich Zurechnungszusammenhang nicht vor. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass
der eingetretene Schaden unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt, die
Handlungspflicht also einen Schaden wie den eingetretenen verhindern sollte
(Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, Vorb v § 249 Rn. 51 mwN). Das ist vorliegend nicht
der Fall. Denn die genannte DIN-Vorschrift dient ausschließlich dem Schutz des
Trinkwassers und nicht der Vermeidung von Schäden an Gebäuden durch auslaufendes
Wasser.
Den Beklagten ist auch nicht aus anderen Gründen der Vorwurf einer Nebenpflichtverletzung
zu machen. Grundsätzlich ist zwar jede Partei zur Rücksichtnahme auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei verpflichtet; zu diesen Nebenpflichten können
auch Beratungspflichten gehören, insbesondere dann, wenn eine der Partei über
überlegenes Fachwissen verfügt, auf das die andere Partei vertraut (Jansen/von Rintelen in:
Kniffka, ibr-online-Kommentar 2011 § 631 Rn. 193 f.). Die beiderseitigen Hinweis- und
Beratungspflichten haben jedoch ihre Grenzen und werden abgesteckt durch die vertraglich
übernommenen Verpflichtungen (BGH NJW 2000, 2102, 2103 [unter III 2]). So kann eine
Hinweispflicht eines Unternehmers auf eine von einer Anlage ausgehende Gefahr bestehen,
wenn etwa eine solche Anlage von ihm hergestellt oder grundüberholt wird und Unfall- oder
sonstige Risiken birgt (vgl. BGH NJW-RR 1987, 664 f.; NZBau 2009, 647 f.). Zweck einer
solchen Hinweis- und Aufklärungspflicht ist, dem anderen Vertragspartner Klarheit über ihm
unter Umständen drohenden Risiken und Gefahren zu verschaffen, die er aufgrund seiner
eigenen Sach- und Fachkunde allein nicht erkennen oder richtig einzuschätzen vermag.
Vorliegend oblagen den Beklagten solche Hinweis- und Beratungspflichten in Bezug auf den
Wasserschlauch und das Wasserhahnventil aber nicht. Der eingetretene Schaden beruht
auch nach dem Vortrag der Klägerin weder auf einer Funktionsuntüchtigkeit noch auf einer
von der Anlage selbst ausgehenden Gefahr, sondern stellt die Realisierung einer im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Heizung entstehenden Gefahr – nämlich dem
Wasseraustritt aus einem nicht an der Anlage befindlichen Wasserhahn – dar. Es hat sich keine unmittelbar von der Heizungsanlage selbst ausgehende Gefahr realisiert. Zu dem
behaupteten Schaden haben vielmehr die nur im Zusammenhang mit der Heizungsanlage
bestehenden Umstände geführt, dass das Ventil des Frischwasserhahns, der ausschließlich
dem Befüllen der Heizung dient, geöffnet, aber nicht wieder geschlossen wurde und dass
dadurch unbemerkt Wasser in den Verbindungsschlauch zur Heizung floss und der Schlauch
dem sich so aufbauenden Wasserdruck nicht mehr standhielt.
Eine entsprechende Hinweispflicht oder gar Handlungspflicht besteht aufgrund dieser
abstrakten Gefahr eines Wasserschadens nicht, weil das Verschließen des Ventils nach
Betätigen des Wasserhahns eine Selbstverständlichkeit darstellt, die keines Hinweises
bedarf. Gleiches gilt auch für den behaupteten Fall, dass der Wasserschlauch angeschlossen
war. Zwar würde dem Betrachter das Ausströmen von Wasser aus einem geöffneten Ventil
aufgrund des (zumindest zeitweisen) Auffangens des Wassers durch den Schlauch nicht ins
Auge fallen. Gleichwohl liegt für jeden Wohnungseigentümer und –bewohner auf der Hand,
dass ein zum Befüllen der Heizungsanlage oder auch aus jedem anderen Grund geöffnetes
Wasserhahnventil auch wieder zu schließen ist.
Der Beklagten zu 2), dem auch die Klägerin nicht vorwirft, selbst den streitgegenständlichen
Wasserschlauch angeschlossen oder das Ventil des Wasserhahns geöffnet zu haben, hatte
insofern kein besonderes Fachwissen, das die Sach- und Fachkenntnisse eines
durchschnittlichen Wohnungseigentümers oder –bewohners übertroffen hätte. Ein etwaiges
fahrlässiges Geöffnetlassen des Ventils durch Dritte muss der Heizungsmonteur nicht als
wahrscheinlich ansehen und daher auch weder darauf hinweisen noch es gezielt überprüfen.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten zu 2) aufgefallen ist, dass das Ventil des
Wasserhahns geöffnet war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner persönlichen
Anhörung in dem Senatstermin vom 08.12.2011 erklärt hat, er würde – wenn ihm ein an einer
Heizung angeschlossener Wasserschlauch zufällig auffällt – regelmäßig darauf hinweisen,
dass der Schlauch nur zum Befüllen der Heizung und nicht dauerhaft an derselben
anzubringen sei, weil ihm dies auf der Meisterschule so beigebracht worden sei und weil er
wisse, dass ein dauerhaftes Belassen des Schlauches an der Heizung vorschriftswidrig sei.
Denn sowohl dieser so geschilderte Lehrinhalt als auch die Kenntnis des Beklagten von der
Vorschriftswidrigkeit eines angeschlossenen Schlauches beruhen auf der Existenz der DIN
1988 Teil 4 Ziffer 4.5.2.2 und dem Erfordernis des Trinkwasserschutzes. Eine entsprechende
Hinweiserteilung des Beklagten zu 2) läßt keine Rückschlüsse auf eine Nebenpflicht zur
Vermeidung von Wasserschäden zu, sondern wäre allein dem Trinkwasserschutz geschuldet.
b)
Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) aus der
allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 1 BGB zu. Denn dem
Beklagten zu 2) ist in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Eigentums des
Versicherungsnehmers der Klägerin aus den obigen Erwägungen zur fehlenden
Pflichtverletzung kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
3.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat
noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.