Sonntag, 13. August 2017

Zu den Voraussetzungen einer Besorgnis der Schädigung menschlicher Gesundheit durch Schwimmbadwasser

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamtes ... vom 1. August 2012, der ihm aufgibt, das Schwimm- und Badebecken sowie das Planschbecken des von ihm betriebenen Freibades ... für die Öffentlichkeit zu schließen.
Die Benutzung des Freibades regelt eine „Satzung über die Benutzung des Freibades in ...“ des Klägers vom 26. Juli 2004. Nach § 1 der Satzung über die Benutzung des Freibades in Dombühl ist die Benutzung jedermann unentgeltlich gestattet.
Das Freibad verfügt über ein rechteckiges Wasserbecken mit betonierten (bzw. gemauerten) und gestrichenen, senkrechten Beckenwänden und einem Boden aus Verbundpflaster in der Größe von 50 m x 20 m. Das Becken hat eine Überlaufrinne und einen Abfluss zum Entleeren. Befüllt wird das Becken aus einem Brunnen mit Grundwasser, das Trinkwasserqualität aufweist. Ab Mai 2011 erhielt das Becken einen neuen Anstrich und zwei Wasserzuläufe für die dauerhafte Zuführung von Brunnenwasser. Weiter existiert ein Planschbecken in der Größe von ca. 2 m x 2 m, das mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage befüllt wird. Weder im Schwimmbecken noch im Planschbecken findet eine dauernde technische Aufbereitung des Wassers statt. Für den Badebetrieb stehen Duschen und ein Kiosk zur Verfügung.
Bis zum Jahr 2010 wurde das Beckenwasser durch das Landratsamt ... - Gesundheitsamt - nach den Vorgaben der Bayerischen Badegewässerverordnung (BayBadeGewV) untersucht. Es entsprach nach den Feststellungen des Beklagten den mikrobiologischen Anforderungen, die an Badegewässer gestellt werden. Am 16. Juli 2010 besichtigte eine Amtsärztin des Gesundheitsamtes zusammen mit Vertretern des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) das Freibad in .... Dabei wurde von den Vertretern des LGL die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um ein Badegewässer im Sinne der BayBadeGewV, sondern um ein öffentliches Bad im Sinne des § 37 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) handelt.
Untersuchungen von Wasserproben aus dem Freibad in ... im Jahr 2011 ergaben, dass die Proben den bakteriologischen Anforderungen an Badegewässer entsprachen. Die Analyse hinsichtlich Escherichia Coli und Enterokokken habe jeweils ein Ergebnis kleiner zehn MPN/100 ml erbracht.
Am 4. August 2011 verfügte das Landratsamt ... erstmals die Schließung des Freibades. Aufgrund der hiergegen erhobenen Klage hob die Kammer mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. Dezember 2011 (AN 4 K 11.01616) diesen Bescheid mit der Begründung auf, dass in der Badesaison 2011 Grenzwertüberschreitungen im Sinne der für Schwimm- und Badebecken nach der DIN 19643 bzw. nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA) zu Hygieneanforderungen und deren Überwachung (Bundesgesundheitsblatt 2006, S. 926 bis 937) geltenden Maßstäben nicht aktenkundig festgestellt worden seien. Eine Untersuchung der Wasserproben habe vielmehr anhand der für Badegewässer herangezogenen Maßstäbe stattgefunden. Nach Aktenlage hätten die Proben den an vom Beklagten zugrunde gelegten bakteriologischen Anforderungen an Badegewässer entsprochen und auf Gefahren für die menschliche Gesundheit lasse sich aus ihnen nicht schließen. Allein gestützt auf die Tatsache, dass die Behandlung des Beckenwassers im Freibad nicht den Maßstäben der DIN 19643 entspreche (keine dauernde technische Aufbereitung), lasse sich - die Einhaltung der Parameterhöchstwerte für mikrobiologische, chemische und physikalischchemische Parameter insoweit unterstellt - auf vom Beckenwasser ausgehende Gefahren für die menschliche Gesundheit nicht schließen.
In der Folgezeit wurden bei Untersuchungen von Wasserproben durch das LGL am 4. Juni 2012, 18. Juni 2012, 25. Juni 2012 und, nach dem Austausch des Wassers im Badebecken, am 30. Juli 2012 neben coliformen Keimen auch Escherichia Coli und erhöhte Koloniezahlen nachgewiesen. Darüber hinaus wurden am 4. Juni 2012 Pseudomonaden (Pseudomonas aeruginosa) im Wasser des Schwimm- und Badebeckens festgestellt.
In einem dazu gefertigten fachlichen Beitrag des Leiters des Gesundheitsamtes vom 6. Juli 2012 wird u. a. ausgeführt, von jedem Badegast würden etwa 600 Millionen Keime abgeschwemmt (u. a. Hautpilze, Einzeller und Bakterien, darunter auch pathogene Keime), die ebenso wie Viren oder Würmer in das Badewasser eingeschwemmt werden können. Durch Verschlucken könnten Erreger von Enteritiden, Typhus, Ruhr, Poliomyelitis, Hepatitis epidemica oder Husten und Schnupfen (Adenoviren) aufgenommen werden, durch direkten Kontakt mit verunreinigtem Wasser könnten Ohren-, Nasennebenhöhlen-, Augen- (Schwimmbad-Konjunktivitis) oder Hauterkrankungen (durch Pseudomonas aeruginosa) verursacht werden. Weil bei einem Schwimmbad im Gegensatz zu einem Naturbad keine Selbstreinigung stattfinde, müsse das Beckenwasser laufend gereinigt und desinfiziert werden. Im Übrigen werde auf den fachlichen Beitrag Bezug genommen.
Nach der vom Landratsamt eingeholten Stellungnahme des LGL vom 19. Juli 2012 sei bei dem festgestellten Überschreiten der Parameterhöchstwerte und beim Stand der Aufbereitung und Desinfektion im Freibad Dombühl (keine optimale Durchströmung des zugeführten Wassers, keine Abführung des „abgebadeten“ Wassers während der Füllphase, in der aber ein Badebetrieb erlaubt sei; Zumischung von Chlor nur von Hand, so dass eine Reduzierung von Pseudomonaden innerhalb von 30 Sekunden auf 0, 01 Prozent des Ausgangswerts nicht möglich sei) eine Keimübertragung von einem Badegast zum anderen nicht zu verhindern. Damit sei eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht nur zu besorgen, sondern als konkret möglich anzusehen. Der einmal nachgewiesene Pseudomonas aeruginosa sei ein Krankheitserreger, der für die meisten Erkrankungsfälle mit Schwimmbeckenwasser als Infektionsquelle verantwortlich sei (Haut-, Gehörgangs- und Augeninfektionen). Ein weiterer Betrieb sei nur bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung und Desinfektion möglich. Das setze eine zuverlässig ablaufende Flockung, Desinfektion und Wassererneuerung voraus, so dass die in Tabelle 2 der DIN 19643 vorgesehenen Parameterhöchstwerte ständig eingehalten werden.
Das Landratsamt Ansbach ordnete mit Bescheid vom 1. August 2012 die Schließung des Schwimm- und Badebeckens sowie des Planschbeckens des Freibades ... für die Öffentlichkeit an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Freibad ... verfüge über ein Schwimm- bzw. Badebecken im Sinne des § 37 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Zur Bestimmung der Anforderungen nach § 37 Abs. 2 IfSG könne das Landratsamt in zulässiger Weise auf die DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ zurückgreifen. Um die in § 37 Abs. 2 genannte Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit auszuschließen, seien dort Parameterhöchstwerte festgelegt. Diese Höchstwerte würden durch die am 4., 18. und 25. Juni erhobenen Befunde überschritten. Wegen der fehlenden Aufbereitung und Desinfektion des Beckenwassers im Freibad ... nach den Vorgaben der DIN 19643 sei eine Keimübertragung von einem Badegast zum anderen nicht zu verhindern, weshalb eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen, sogar als konkret möglich anzusehen sei. § 39 Abs. 2 IfSG verpflichte die zuständige Behörde, präventiv die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass u. a. von Schwimm- oder Badebeckenwasser in nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger ausgehe. Unter Bezug auf den fachlichen Beitrag vom 6. Juli 2012 und Stellungnahme des LGL vom 19. Juli 2012 wurde weiter ausgeführt, die durch die Badegäste eingebrachten Badewasserverunreinigungen machten eine Aufbereitung und Desinfektion des Badewassers notwendig, um die Anforderungen an ein hygienisch einwandfreies Badewasser zu erfüllen, wie sie das Infektionsschutzgesetz verlange. Die derzeit vorgeschriebene Desinfektionsmethode sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Badewasserchlorierung. Unter Berücksichtigung des Besorgnisgrundsatzes sei ein weiterer Betrieb der Schwimm- bzw. Badebecken des Freibades nur bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden, hier jedoch fehlenden, Aufbereitung und Desinfektion möglich. Das beinhalte, dass zumindest Flockung, Desinfektion und Wassererneuerung zuverlässig abliefen, so dass die in Tabelle 2 der DIN 19643 aufgelisteten Parameterhöchstwerte ständig eingehalten würden. Der mögliche Umbau zu einem Naturbad könne, die Bereitschaft des Klägers hierzu unterstellt, nicht zu einem Absehen von der unverzüglichen Schließung des Freibades führen. Ein Zuwarten bis zum Abschluss eventueller Baumaßnahmen sei wegen der zu besorgenden Gesundheitsgefahr nicht vertretbar. Eine Änderung der Sachlage, die eine andere Entscheidung ermöglichen würde, sei durch den vollständigen Austausch des Beckenwassers nach der Beprobung im Juni 2012 nicht eingetreten. Das werde am Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung der am 30. Juli 2012 entnommenen Wasserproben aus dem Schwimmbad deutlich. In keiner der Proben seien die Parameterhöchstwerte der DIN 19643 im Hinblick auf eine Verschmutzung mit Fäkalkeimen eingehalten. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.
Im Bescheid ist der als „Hinweis“ unter Ziffer 1 bezeichnete Zusatz enthalten, dass das Landratsamt rechtsaufsichtliche Maßnahmen ergreifen wird, falls der Kläger der Anordnung zum Schließen des Freibads nicht bis 10. August 2012 nachkomme.
Nachdem in der am 29. August 2012 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung die fehlende Zustellung des Bescheids gerügt worden war, der nach Aktenlage gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden sollte, stellte der Beklagte den Bescheid vom 1. August 2012 mit einer auf den 21. September 2012 abgeänderten Ziffer 1 der Hinweise gegen PZU am 13. September 2012 zu.
Mit der am 29. August 2012 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
den Bescheid des Landratsamtes ... vom 1. August 2012 aufzuheben.
Der Kläger betreibe seit 34 Jahren einen Badeweiher, der während der Sommermonate geöffnet sei. Die Beckenränder seien gemauert. Auf Anraten des Beklagten sei vor einigen Jahren der Boden des Badeweihers mit Verbundsteinen ausgelegt worden. Die Durchlässigkeit des Bodens sei aufgrund der Art der Pflasterung gewährleistet. Vor der Eröffnung des Badeweihers würden die Becken jährlich gereinigt, die Wände der Becken gestrichen, so dass sich keine Bakterien festsetzen könnten, und Wasser in die gereinigten, vorchlorierten Becken eingelassen. Nach ca. einmonatigem Badebetrieb sei bislang Mitte bis Ende Juli eines jeden Jahres das Wasser ausgetauscht worden. Das Wasser werde vollständig abgelassen und neues Wasser werde eingelassen. Seit Juli 2012 erfolge ein ständiger Wasseraustausch. Es werde ununterbrochen frisches Quellwasser aus einer Tiefe von 36 m zugeleitet. Die hierfür eingesetzte Pumpe fördere eine Wassermenge von 4 cbm pro Stunde. Es befinde sich somit stets frisches Wasser im Badeweiher. Die Wasserqualität werde täglich durch eine Aufsichtsperson kontrolliert. Darüber hinaus würden Wasserproben vom Gesundheitsamt genommen. Seit 2011 würden hierbei die Parameter der DIN 19643 und der Empfehlungen des UBA für Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung untersucht. Im Jahre 2012 seien im Juni mehrfach Messungen vorgenommen worden, die nach Auffassung des Beklagten überhöhte „Grenzwerte“ erkennen ließen. Der Kläger habe unverzüglich einen vollständigen Austausch des Wassers veranlasst. Seither werde ununterbrochen frisches Wasser zugeführt. Die Ende Juli durchgeführten Messungen hätten deutlich verbesserte Werte aufgewiesen. Der Kläger habe zudem auf Anraten des Gesundheitsamtes vor der Öffnung des Badeweihers 2011 die dort vorhandenen Pappeln gefällt, so dass kein Blütenschmutz in das Wasser gelangen könne. Des Weiteren seien entsprechend den Empfehlungen des Gesundheitsamtes zwei Zuleitungen, aus denen kontinuierlich frisches Grundwasser aus einer Tiefe von 36 m ströme, eingebaut worden. Im Nichtschwimmerbereich befinde sich ein Zulauf, ebenso im Schwimmerbereich. Hierdurch werde eine Zirkulation des Badewassers hergestellt. Die Zuleitungen befänden sich auf dem Beckenboden. Durch das ununterbrochene Nachlaufen von frischem Wasser werde das Wasser an der Oberfläche, auf der sich Verschmutzungen ansammelten, kontinuierlich in den Überlauf abgegeben. Eine Bakterienbildung sei damit ausgeschlossen. Würde eine mangelhafte Wasserqualität festgestellt werden, sei es möglich, kurzfristig das Wasser abzulassen und das Becken durch frisches Wasser innerhalb weniger Tage wieder aufzufüllen. Der Betrieb des Badeweihers in der bestehenden Form mit gemauerten Beckenrändern sei in den letzten 33 Jahren nie beanstandet worden. Der Beklagte habe das Freibad Dombühl als Badeweiher qualifiziert. Erst im Jahre 2010 sei mitgeteilt worden, es handle sich um ein Schwimmbad im Sinne von § 37 IfSG, wogegen sich der Kläger stets verwahrt habe. Es seien jedoch Maßnahmen bestimmt und verschiedene Möglichkeiten besprochen worden. Dem Beklagten habe man mitgeteilt, dass die Kosten für eine Umwälzanlage in Höhe von etwa 750.000 EUR oder die einer biologischen Vorklärung in Höhe von 200.000 EUR unverhältnismäßig seien, was das Gesundheitsamt anerkannt habe. Der jetzt ergangene Bescheid vom 1. August 2012 sei rechtswidrig, weil die Mauerung der Beckenränder nicht alleiniges Kriterium für die Qualifizierung eines Bades als Schwimmbad im Sinne des § 37 IfSG sei. Gemäß § 1 Abs. 2 BayBadeGewV sei Badegewässer jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, das nicht Schwimm- und Kurbecken oder abgegrenztes Gewässer, das einer Behandlung unterliege oder für therapeutische Zwecke genutzt werde oder künstlich angelegtes abgegrenztes Gewässer sei, das von den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser getrennt sei. Durch den durchlässigen Boden des Badeweihers und die vorhandenen Einläufe finde ein kontinuierlicher Zulauf von Grundwasser statt. Damit sei kein „Becken“ im Sinne der gesetzlichen Definition vorhanden. Aus der DIN 19643 ergebe sich ferner, dass ein derartiges Becken zu verneinen sei, wenn die Beckenauskleidung die Wasserbeschaffenheit beeinflusse, was hier der Fall sei.
Auch lägen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 IfSG nicht vor. Die DIN 19643 sei mangels Aufbereitungsanlage nicht anwendbar. Gefahren für die menschliche Gesundheit bestünden nicht. Die Ordnungsmäßigkeit der vorgenommenen Wasseruntersuchungen müsse bestritten werden. Sie zeigten aber jedenfalls, dass sich die gemessenen Parameter durch den Austausch des Wassers derart verbessert hätten, dass eine Gesundheitsgefährdung vom Badewasser nicht ausgehen könne. Insbesondere hätten Pseudomonas aeruginosa nicht im Wasser nachgewiesen werden können. Die vermeintlich festgestellten Werte der Escherichia Coli seien sehr gering. Eine etwaige Überschreitung dieses Wertes allein lasse noch nicht die Gefährdung der Gesundheit befürchten. Der Beklagte selbst führe im streitgegenständlichen Bescheid aus, dass nur in „seltenen Fällen“ Escherichia Coli selbst Infektionen verursachen könne. Darüber hinaus werde die Schließung des Badeweihers in erster Linie mit Grenzwertüberschreitungen begründet, die bei Messungen im Juni 2012 festgestellt worden seien. Diese begründeten aber keinesfalls eine Gefährdung menschlicher Gesundheit. Das Wasser, das sich im Juni im Badeweiher befunden habe, sei vollständig ausgetauscht worden und sei nicht mehr vorhanden. Von diesem Wasser könne daher erst recht keine Gesundheitsgefahr mehr ausgehen. Die Besorgung der Schädigung menschlicher Gesundheit könne durch den Betrieb des Badeweihers, selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des Infektionsschutzgesetzes nicht begründet werden.
Darüber hinaus wäre die Schließung des Badeweihers nicht verhältnismäßig. Die Beklagte habe im Bescheid selbst ausgeführt, dass „in seltenen Fällen“ durch Escherichia Coli Infektionen verursacht werden könnten. Dies stelle aber keine konkreten oder hinreichenden Anhaltspunkte dafür dar, dass eine Gesundheitsgefährdung tatsächlich zu befürchten sei. Eine vermeintliche Gefährdung sei auch nach Auffassung des Beklagten daher sehr fernliegend und nicht zu erwarten. Darüber hinaus wäre die Schließung selbst bei unterstellter minimaler Überschreitung der Parameterhöchstwerte nicht angemessen. Die vom Beklagten geforderte Durchströmung des Beckens sei hergestellt. Es werde ständig frisches Wasser zugeführt. Die Wasserqualität werde täglich überprüft. Das Wasser sei ständig frisch. In den letzten 34 Jahren sei es zu keinerlei Gefährdung der Badegäste durch das Badewasser gekommen. Der Austausch des Wassers habe bestätigt, dass hierdurch eine Verbesserung der Wasserqualität eintrete. Sofern eine Verschlechterung der Wasserqualität festgestellt werden sollte, wäre es dem Kläger jederzeit möglich, Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zuzuführen.
Der Beklagte sei verpflichtet, bei Anordnungen von vermeintlich erforderlichen Maßnahmen jedenfalls den geringst möglichen Eingriff zu wählen. Dies wäre allenfalls die Verpflichtung des Klägers, weiter Frischwasser, zusätzlich auch in Form von Trinkwasser zuzuführen. Auch bestehe die Möglichkeit, durch Entfernung der Verbundsteine am Beckenboden für einen weiteren Austausch von Erdreich und Wasser zu sorgen. Weiter seien vor einer Schließung nicht die in Ziffer 2. 3., 2.4.1 und 2.4.3 der Empfehlung des UBA zu Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung vorgesehenen Maßnahmen ergriffen worden.
Im Übrigen wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zu der Frage, ob Maßnahmen unterhalb der Schwelle unbedingter und unbefristeter Schließung des Freibades in Betracht kämen, um eine Gesundheitsgefahr der Badegäste auch ohne dauernde technische Aufbereitung des Badewassers auszuschließen, habe das Landratsamt eine Stellungnahme des LGL eingeholt. Dieses habe in seinem Schreiben vom 19. Juli 2012 ausgeführt, mit den Untersuchungsbefunden vom 4. Juni, 18. Juni und 25. Juni 2012 werde aufgezeigt, dass es mit der dort stattfindenden Aufbereitung und Desinfektion nicht möglich sei, eine Keimübertragung von einem Badegast zum anderen zu verhindern. Damit sei eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen, ja sogar als konkret möglich anzusehen. Der Betrieb der Schwimmbecken im Freibad ... werde nur bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung und Desinfektion als möglich erachtet. Dies beinhalte, dass zumindest Flockung, Desinfektion und Wassererneuerung zuverlässig abliefen, so dass die in der Tabelle 2 der DIN 19643 aufgelisteten Wertebereiche ständig eingehalten würden. Die zusätzliche Zufuhr von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung könne zwar die Verdünnung etwas verbessern, ersetze aber die erforderliche Aufbereitungsanlage nicht und sei keine hygienisch einwandfreie Lösung.
In der mündlichen Verhandlung legte der Klägervertreter dar, für das Ablassen und Befüllen des Schwimm- und Badebeckens würden etwa zwölf Tage benötigt. Anfang Juli 2012 sei das Wasser abgelassen und die Becken gereinigt worden. Ab Anfang Juli 2012 sei ununterbrochen Grundwasser aus dem Brunnen sowie Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführt worden. Der Vertreter des LGL erklärte u. a., auch wenn in den späteren Proben, die nur Momentaufnahmen für die Probestelle seien, Pseudomonas aeruginosa nicht mehr festgestellt wurde, sei davon auszugehen, dass dieser einmal festgestellte Keim weiter vorhanden sei. Er setze sich auch an Wänden, Fugen, Beckenrändern und Wasserzuläufen ab. Durch bloßes Ablassen des Wassers und ohne eine hygienisch ausreichende Desinfektion lasse er sich nicht sicher beseitigen.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger mit der Klageschrift vom 27. August 2012 eine fehlende Zustellung des Bescheids vom 1. August 2012 rügte, kann offenbleiben, ob zu dieser Zeit der Bescheid durch eine Bekanntgabe nach Art. 43 Abs. 1 i. V. m. Art. 41 BayVwVfG Wirksamkeit erlangt hatte. Jedenfalls hat der Beklagte den - abgesehen von einem abgeänderten bloßen Hinweis - gleichlautenden Bescheid vom 1. August 2012 am 13. September 2012 förmlich zugestellt und der Kläger hat mit einem innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO am 17. September eingegangenen Schriftsatz klargestellt, dass sich die Klage gegen diesen Bescheid richtet.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2012 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
In formeller Hinsicht ist der Bescheid hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Eine inhaltliche Bestimmtheit setzt eine Regelung voraus, die so vollständig, klar und unzweideutig ist, dass der Betroffene sein Verhalten danach richten kann. Zulässig sind dabei auch Verwaltungsakte, die, wie im vorliegenden Fall mit der Schließung der Becken im Freibad für die Öffentlichkeit, nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss (BVerwGE 31, 18 = BayVBl 1969, 64, 65; BVerwG, Urteil vom 25.2.1992, BayVBl 1992, 441, 442).
Materiellrechtlich ergibt sich die Befugnis des Beklagten zur Schließung des Schwimm- und Badebeckens sowie des Planschbeckens im Freibad ... sowohl aus § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG als auch aus § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG.
Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen. Zwar regelt § 38 Abs. 2 IfSG, dass durch Rechtsverordnung, neben anderen Regelungen, bestimmt wird, welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen. Auch wenn eine Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 IfSG aber nicht erlassen wurde, ist § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG anwendbar (anderer Auffassung ohne weitere Begründung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.2008, 13 A 2489/06, Juris). Denn diese Bestimmung will nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht nur die Einhaltung von Vorschriften einer Rechtsverordnung sicherstellen, sondern daneben auch die Einhaltung der Vorschrift des § 37 Abs. 2 IfSG, die unmittelbar geltendes Recht darstellt und auch ohne eine Verordnung vollziehbar ist. Gemäß § 37 Abs. 2 IfSG muss u. a. Schwimm- oder Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist.
Das Freibad des Klägers ist ein „öffentliches Bad“ und das Schwimm- bzw. Bade- sowie das Planschbecken ist ein Schwimm- bzw. Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 1 IfSG (im Folgenden unter I.). Um die Einhaltung der Vorschrift des § 37 Abs. 1 IfSG sicherzustellen, nämlich, dass durch den Gebrauch des in den Becken enthaltenen Wassers eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist (im Folgenden unter II.), war die angeordnete Maßnahme notwendig im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG (IV.)
Unabhängig davon folgt die Befugnis für die angegriffene Schließung auch aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 IfSG, wonach die notwendigen Maßnahmen zu treffen sind, um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser in Schwimm- und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2 IfSG ausgehen können (III.).
I.
Das Freibad des Klägers ist „öffentlich“, da seine Benutzung nach § 1 der Satzung über die Benutzung des Freibades in ... vom 26. Juli 2004 jedermann gestattet ist. Dass, wie der Kläger ausführt, durchschnittlich nur zehn Benutzer das Freibad täglich besuchen, ändert nichts daran, dass es entsprechend seiner Widmung jedermann zugänglich ist, so dass der Kläger keinen Einfluss auf den Umfang der Benutzung hat. Das Gesetz differenziert in § 37 Abs. 2 IfSG mit den Anforderungen an die Beschaffenheit bei öffentlichen Bädern nicht nach der Zahl der zu erwartenden Benutzer. Soweit der Kläger hierfür auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2008 (a. a. O.) verweist, trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu. Dieses Urteil betraf nicht den Fall eines öffentlichen Bades (diese Voraussetzung wurde ausdrücklich verneint), sondern die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „sonstige nicht ausschließlich privat genutzte Einrichtungen“ und stellte hierfür fest, dass es sich bei einer ausschließlich privat genutzten Einrichtung (Wohnungseigentumsanlage) um eine Nutzung ausschließlich innerhalb des familiären Bereichs handelt, für den ein bestimmbarer Personenkreis kennzeichnend ist. Soweit ein größerer und wechselnder Personenkreis nicht öffentliche Bäder, insbesondere in Hotels, Kur-, Ferien- und Sporteinrichtungen aufsucht, liegt nach diesem Urteil keine ausschließlich privat genutzte Einrichtung vor.
Das Schwimm- und Badebecken sowie das Planschbecken des Freibades in ... sind ferner Schwimm- bzw. Badebecken im Sinne des § 37 Abs. 2 IfSG.
Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil von 13. Dezember 2011, Az. AN 4 K 11.01616, ausgeführt:
„Eine Begriffsbestimmung (vgl. § 2 IfSG) des „Schwimm- oder Badebeckenwassers“ im Sinne des § 37 Abs. 2 IfSG bzw. des „Schwimm- und Badebeckens“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG enthält das Infektionsschutzgesetz nicht. Es entspricht jedoch ohne weiteres allgemeiner Anschauung bzw. allgemeinem Sprachgebrauch, ein unter Verwendung von Baustoffen künstlich hergestelltes befüll- und entleerbares Wasserbehältnis, das mit einer rechteckigen, betonierten (bzw. gemauerten), glattflächigen und mit einem Farbanstrich versehenen senkrechten Einfassung ausgestattet und dem Schwimm- bzw. Badebetrieb gewidmet ist - wie im Freibad in ... -, als Schwimm- bzw. Badebecken anzusehen. (…)
Zweifel am Vorliegen eines Schwimm- bzw. Badebeckens im Sinne der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ergeben sich auch nicht aus der Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Infektionsschutzgesetzes vom Anwendungsbereich der Bayerischen Badegewässerverordnung, deren Regelungsbereich sich auf ein Badegewässer als Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, bei dem die Kreisverwaltungsbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein Badeverbot auf Dauer erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BayBadeGewV), erstreckt. Gemäß § 1 Abs. 3 BayBadeGewV ergibt sich gleichzeitig, dass die Bayerische Badegewässerverordnung zum einen nicht für künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser getrennt sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BayBadeGewV), zum anderen aber auch nicht für Schwimm- und Kurbecken (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BayBadeGewV) sowie für abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BayBadeGewV), gilt. Mithin bedient sich auch die Bayerische Badegewässerverordnung - im Gleichklang mit dem Infektionsschutzgesetz - des (allgemein verständlichen und insoweit nicht ausdrücklich definierten) Begriffs des Schwimmbeckens und schließt Schwimmbecken - wie vorliegend - vom Anwendungsbereich der Bayerischen Badegewässerverordnung aus.“
An dieser Auffassung wird festgehalten. Auch wenn man die mit Verbundsteinen ausgelegte
Sohle der Becken außer Acht lässt, handelt es sich schon wegen der künstlichen, nämlich gemauerten senkrechten Einfassung um Schwimmbecken im Sinne der Bayerischen Badegewässerverordnung, so dass kein Badeweiher vorliegt und das Freibad nicht der Bayerischen Badegewässerverordnung unterliegt. Zudem besteht der Boden des Schwimm- und Badebeckens zwar aus Verbundpflaster und ist damit nicht vollständig vom Erdreich abgedichtet. Der geringfügige Kontakt mit dem natürlichen Untergrund gewährleistet aber keine biologische Selbstreinigung nach Art eines Gewässers, was für eine Einstufung als Badegewässer erforderlich wäre. Selbst wenn das Pflaster wegen der Fugen und der sich darunter befindlichen Kiesschicht an sich wasserdurchlässig wäre, erfolgt eine Abdichtung zum Grundwasserkörper durch den unter dem Pflaster anstehenden Boden (vgl. die Stellungnahme des LGL vom 20.10.2011). Das liegt auch deshalb nahe, weil das Schichtenprofil, das bei der Bohrung des Brunnens in unmittelbarer Nähe des Freibades erstellt wurde, im Bereich von 1,5 m bis 4 m unter Geländeoberkante feste und damit nur schwer wasserdurchlässige Tonschichten aufweist. Nach dem für den wasserrechtlichen Bescheid über die Benutzung des Grundwassers erstellten Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes vom 9. Oktober 1997 befindet sich der Ruhewasserspiegel, d. h., der natürliche und unbeeinflusste Grundwasserspiegel erst 8,6 m unter Geländeoberkante.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus Ziffer 6.4 der DIN 19643-1 keine eigenständige und hiervon abweichende Definition eines Schwimm- oder Badebeckens. Vielmehr setzt die DIN 19643 den gesetzlichen Begriff des Schwimm- oder Badebeckens voraus, wie aus ihrer Zielbeschreibung in Ziffer 4 DIN 19643-1 zu entnehmen ist. Danach ist es Ziel der Norm, eine gute, gleichbleibende Beschaffenheit des Beckenwassers in Bezug auf Hygiene, Sicherheit und Ästhetik sicherzustellen, damit eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. Ferner wird an dieser Stelle ausdrücklich auf § 37 Abs. 2 IfSG Bezug genommen. Ziffer 6.4 betrifft Materialien, die mit dem Beckenwasser in Berührung kommen, wie Beckenauskleidungen, Mörtelfugen u.ä. und stellt für diese nur die zusätzliche Anforderung auf, dass sie die Wasserbeschaffenheit in Bezug auf die physikalischchemischen Parameter nach Tabelle 2 nicht beeinflussen dürfen.
II.
Weiter war eine Schädigung der menschlichen Gesundheit bei Gebrauch des Beckenwassers „zu besorgen“.
Nach der amtlichen Begründung vom 15. November 1979 zu § 11 Bundesseuchengesetz als Vorgängernorm zu §§ 37 und 39 IfSG bedeutet „nicht zu besorgen“, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit unwahrscheinlich ist (BT-Drs. Nr. 8/2468 S. 20). Der Begriff des Besorgens sei § 34 Abs. 2 WHG entnommen und inzwischen durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Gesundheitsschädigung nur dann nicht zu besorgen und ein behördliches Einschreiten zur Sicherstellung der Einhaltung des § 37 Abs. 2 IfSG nicht geboten, wenn hierfür keine, auch noch so wenig nahe liegende Wahrscheinlichkeit besteht, eine Gesundheitsschädigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1970, NJW 1970, 1890 = Buchholz 445.4 § 34 WHG Nr. 2; Urteil vom 16.7.1965, DVBl 1966, 496 jeweils in Bezug auf die Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers). Das bedeutet, dass nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erforderlich ist, sondern, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit geradezu ausgeräumt sein muss (BVerwG a. a. O.). Angesichts des Präventionsgedankens des Infektionsschutzrechts ist die Behörde zu einem polizeilichen Einschreiten schon dann berechtigt, wenn ein durch Tatsachen erhärteter bloßer Verdacht besteht, der eine Gesundheitsgefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (BVerwGE 39, 190; BayVGH, Urteil vom 15.3.2000, 25 B 96.2188 <Juris>). Auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Gesundheitsrecht bedeutet „nicht zu besorgen“, dass eine Gesundheitsschädigung unwahrscheinlich sein muss (vgl. BayVGH a. a. O.).
Im vorliegenden Fall sind Tatsachen festgestellt, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit im Sinne von § 37 Abs. 2 IfSG besorgen lassen.
Unter Zugrundelegung der Maßstäbe der DIN 19643 (Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser) bzw. der Empfehlung des UBA zu Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung (im Folgenden: Hygieneanforderungen) hat der Beklagte im Jahr 2012 Grenzwertüberschreitungen im Freibad in ... festgestellt. Dass die Proben nicht ordnungsgemäß untersucht worden sein könnten, was der Kläger nur in allgemeiner Form aber nicht substantiiert behauptet, ist nicht ersichtlich.
Die Behörden können zur Beurteilung der Frage, ob Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung durch Badewasser vorliegen und damit eine Gesundheitsschädigung i. S. v. § 37 Abs. 2 IfSG zu besorgen ist, auf die zur technischen Umsetzung des § 37 Abs. 2 IfSG ergangenen DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ zurückgreifen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.2.2003, Az. 24 CS 02.2800 <Juris>). Entgegen der Auffassung des Klägers ist daher, wenn die mikrobiologischen Voraussetzungen nach der DIN 19643 nicht eingehalten werden, eine Gesundheitsschädigung zu besorgen. Die mikrobiologischen Anforderungen nach dieser Norm gelten auch dann, wenn eine Aufbereitungsanlage nicht existiert, da diese Norm § 37 Abs. 2 IfSG umsetzt und dieser seine hygienischen Anforderungen ungeachtet der im jeweiligen Einzelfall vorhandenen technischen Ausstattung auf alles Wasser in Schwimm- und Badebecken erstreckt, soweit es sich um Becken in öffentlichen Bädern oder gleichgestellten Einrichtungen handelt. DIN-Normen haben zwar grundsätzlich keine rechtliche Verbindlichkeit, ihnen kommt jedoch als Ordnungselement in der technischen Umwelt ein wesentlicher Stellenwert zu. Ziel dieser Norm ist es, wie oben ausgeführt, eine gute und gleichbleibende Beschaffenheit u. a. des Beckenwassers in Bezug auf Hygiene, Sicherheit und Ästhetik sicherzustellen, damit eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Zu diesem Zweck werden Anforderungen u. a. an die Wasserbeschaffenheit festgelegt (vgl. BayVGH vom 3.2.2003 a. a. O.).
Die mikrobiologischen Anforderungen in Tabelle 2 der DIN 19643 legen für die Parameter Escherichia Coli und Pseudomonas aeruginosa den Parameterhöchstwert so fest, dass sie jeweils nicht nachweisbar in 100 ml sein dürfen. Für Legionella species beträgt der Parameterhöchstwert 0/ml, für den Parameter Koloniezahl (koloniebildende Einheiten -KbE-) ist der Grenzwert 100 KbE/ml.
Diese Parameterhöchstwerte hält das Wasser des Schwimm- und Badebeckens im Freibad ... nicht in Bezug auf alle Parameter ein. So fanden sich in den am 4.6.2012 entnommenen Proben bei 36 Grad Celsius 4473 KbE/ml in der Flachzone Westseite des Beckenwassers. Am Einstieg Nord, Treppe, wies die Probe vom selben bei 36 Grad C 5355 KbE/ml auf. Ferner wurden in dieser Probe Escherichia Coli (1) sowie Pseudomonas aeruginosa (15) in jeweils 100 ml nachgewiesen.
Die am 18. Juni 2012 entnommenen Proben ergaben für die Flachzone Westseite des Beckenwassers bei 36 Grad C mehr als 1000 KbE/ml. Der festgestellte Wert für Escherichia Coli betrug 4 in 100 ml. Am Einstieg Nord, Treppe, ergab die Probe vom selben Tag bei 36 Grad C mehr als 1000 KbE/ml. Für Escherichia Coli belief sich der Wert auf 3 in 100 ml.
In den Proben vom 25. Juni 2012 wurden für die Flachzone Westseite des Beckenwassers bei 36 Grad C 4914 KbE/ml festgestellt. Weiter wurden Escherichia Coli (3 in 100 ml) nachgewiesen. Am Einstieg Nord, Treppe, ergab die Probe vom selben Tag bei 36 Grad C mehr als 6300 KbE/ml. Für Escherichia Coli belief sich der Wert auf 1 in 100 ml.
Auch in den am 30. Juli 2012 entnommenen Proben waren nach den Feststellungen des LGL die Parameterhöchstwerte bei Escherichia Coli (Westseite: 3/100 ml, Ostseite: 1/100 ml) überschritten. Dasselbe gilt für den Grenzwert im Hinblick auf die Koloniezahl (945 bzw.1764 KbE/100 ml bei 36 Grad).
Da der Nachweis, dass das Beckenwasser keine fäkaloral übertragbaren Krankheitserreger enthält, wegen der Vielzahl der möglichen Erreger routinemäßig nicht zu führen ist, wird die Konzentration der obigen Indikatorparameter bestimmt, die ihrerseits auf das Vorhandensein von Krankheitserregern hinweisen können. Durch die Festlegung der Höchstwerte soll ein Infektionsrisiko für den Badegast möglichst ausgeschlossen oder gering gehalten werden (vgl. UBA, Hygieneanforderungen S. 927).
Die Feststellung von Escherichia Coli ist für sich allein ein hinreichender Nachweis einer fäkalen Verunreinigung. Er kann auf das Vorhandensein von Durchfallerregern hinweisen. In seltenen Fällen können Escherichia Coli auch selbst Infektionen verursachen (EHEC, vgl. UBA, Hygieneanforderungen S. 927 ff.; ferner die fachliche Stellungnahme des Leiters des Gesundheitsamtes vom 6.7.2012). Dass dies nur in seltenen Fällen geschieht, begründet zwar nur eine geringe Wahrscheinlichkeit gerade für eine EHEC-Infektion. Zum einen ist dies aber nicht, wie vom Besorgnisgrundsatz des § 37 Abs. 2 IfSG gefordert, unwahrscheinlich. Zum anderen ist wegen dieser jeweils festgestellten Fäkalkeime, die auf das Vorhandensein von Krankheitserregern hinweisen, die Besorgnis einer Schädigung der Gesundheit im Sinne eines schon ausreichenden tatsachengestützten Verdachts einer Gesundheitsgefährdung gegeben.
Der in der Probe vom 4. Juni 2012 nachgewiesene Pseudomonas aeruginosa ist ein Krankheitserreger, der für die meisten Erkrankungsfälle mit Schwimmbeckenwasser als Infektionsquelle, etwa für Haut-, Gehörgangs- und Augeninfektionen verantwortlich ist. Wie der Vertreter des LGL in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, ist, auch wenn in den späteren Proben, die nur Momentaufnahmen für die Probestelle sind, Pseudomonas aeruginosa nicht mehr festgestellt wurde, davon auszugehen, dass dieser Keim, der sich auch an Wänden, Fugen, Beckenrändern und Wasserzuläufen absetzt, weiter vorhanden ist. Durch bloßes Ablassen des Wassers und ohne eine hygienisch ausreichende Desinfektion lässt er sich nicht sicher beseitigen. Hieran zu zweifeln besteht kein Anlass, zumal auch nach der Empfehlung des UBA (Hygieneanforderungen S. 932 f.) beim Auftreten dieses Keims sofort eine Filterspülung der Aufbereitungsanlage und eine Hochchlorung der Anlage erforderlich ist, da sonst die Gefahr einer Besiedelung des Systems fortbesteht.
Die Koloniezahl ist ein Indikatorparameter zum allgemeinen hygienischen Status der Badebeckenanlage und die Qualität ihrer Aufbereitung. Eine - wie hier - erhöhte Koloniezahl weist auf eine ungenügende Desinfektion hin (vgl. UBA, Hygieneanforderungen S. 927 f.).
Die Überschreitungen der Parameterhöchstwerte sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die die Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, also den Verdacht begründen, dass eine Gesundheitsgefährdung wahrscheinlich ist. Denn eine gesundheitliche Gefährdung ist etwa durch Verschlucken von verunreinigtem Wasser möglich (vgl. die Stellungnahme des Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit an das Landratsamt vom 19.7.2012; ferner UBA, Hygieneanforderungen S. 927 zur fäkaloralen Übertragung). Auf diese Weise können, wie der Beklagte dargelegt hat und vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde, Erreger von Enteritiden, Typhus, Ruhr, Poliomyelitis, Hepatitis epidemica oder von Husten und Schnupfen (Adenoviren) aufgenommen werden (vgl. ferner UBA a. a. O.). Wie der Beklagte unter Hinweis auf den fachlichen Beitrag des Leiters des Gesundheitsamtes vom 6. Juli 2012 ausgeführt hat, führt die Benutzung des Schwimm- bzw. Badebeckens und Planschbeckens durch Badegäste zwangsläufig zu einer Verschmutzung des Badewassers. Danach werden von jedem Badegast etwa 600 Millionen Keime abgeschwemmt (u. a. Hautpilze, Einzeller und Bakterien, darunter auch pathogene Keime) die ebenso wie Viren oder Würmer in das Badewasser eingeschwemmt werden können.
Badewasserverunreinigungen machen eine Aufbereitung und Desinfektion des Badewassers notwendig, um die Anforderungen an ein hygienisch einwandfreies Badewasser zu erfüllen, wie sie das Infektionsschutzgesetz verlangt. Die derzeit vorgeschriebene Desinfektionsmethode ist die Badewasserchlorierung (vgl. zu allem BayVGH, Beschluss vom 3.2.2003, a. a. O.).
Da das Beckenwasser im Freibad ... nicht nach den entsprechenden Bestimmungen der DIN 19643 aufbereitet und desinfiziert wird, ist, wie das LGL in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2012 ausgeführt hat, eine Keimübertragung von einem Badegast zum anderen nicht hinreichend zu verhindern. Dies hat der Kläger substantiiert nicht in Zweifel gezogen. Aus diesem Grund ist nach Einschätzung des LGL als der für Gesundheit zuständigen Fachbehörde eine Schädigung der menschlichen Gesundheit im Sinne von § 37 Abs. 2 IfSG nicht nur zu besorgen, sondern als konkret möglich anzusehen.
Damit war der Beklagte nach § 39 Abs. 2 IfSG verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Ein Ermessen stand ihm nicht dahingehend zu, ob überhaupt einzuschreiten ist, sondern nur in Bezug auf die anzuwendenden Mittel. Dabei musste er aufgrund der Feststellungen der Fachbehörde und nach den technischen Regelwerken davon ausgehen, dass eine Aufbereitung und Desinfektion des Badewassers erforderlich ist, um die Anforderungen an ein hygienisch einwandfreies Badewasser zu erfüllen, mit dem die Besorgnis einer Gesundheitsschädigung ausgeschlossen ist (vgl. allgemein hierzu UBA, Hygieneanforderungen, S. 927; ferner BayVGH, Beschluss vom 3.2.2003 a. a. O.). Wie nämlich das LGL in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2012 dargelegt hat, ist ein weiterer Betrieb der Becken nur bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung und Desinfektion möglich. Das setzt eine zuverlässig ablaufende Flockung, Desinfektion und Wassererneuerung voraus, so dass die in Tabelle 2 der DIN 19643 vorgesehenen Parameterhöchstwerte nicht überschritten werden und vorhandene Keime ausreichend sicher abgetötet werden. Dies steht auch im Einklang mit den Empfehlungen des UBA (Hygieneanforderungen, S. 927) wonach zur Erfüllung der Anforderungen des § 37 Abs. 2 IfSG neben der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ein optimales Zusammenwirken der Aufbereitung (Entfernung von Mikroorganismen und Belastungsstoffen) und Desinfektion (Reduktion der Mikroorganismen durch Abtöten oder Inaktivieren) mit einer ausreichenden Beckenhydraulik und einer näher beschriebenen Wassererneuerung erforderlich ist.
III.
Das Landratsamt war auch nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 IfSG verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, denn es waren im Sinne dieser Bestimmung „Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser (…) in Schwimm- und Badebecken im Sinne von § 37 Abs. 2 IfSG ausgehen können“. Die damit für eine Eingriffsmaßnahme im Einzelfall erforderliche konkrete Gefahr ist zu bejahen. Eine konkrete Gefahr besteht dann, wenn im zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Der Grad der Wahrscheinlichkeit ist von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens abhängig. Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt. Gleichwohl muss auch dann, wenn ein schwerwiegender Schaden zu befürchten ist, aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen (vgl. BVerwG Urteil vom 3.7.2002, NVwZ 2003, 95, 96 f.; BVerwGE 88, 348, 351). Dabei ist die Bedeutung des auf dem Spiel stehenden Rechtsguts zu berücksichtigen. Da bei einer Gefahr für die menschliche Gesundheit ein hochrangiges verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut betroffen ist, zu dessen Schutz staatliche Stellen nach Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet sind (BVerfGE 88, 203, 251), genügt eine geringe Wahrscheinlichkeit. Eine konkrete Gefahr ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Es sind zum einen Indikatorkeime für eine Belastung des Beckenwassers mit Krankheitserregern (regelmäßiges Überschreitens des Parameterhöchstwerts in Bezug auf Escherichia Coli, einmalige Feststellung von Pseudomonas aeruginosa, von dessen Vorkommen weiter auszugehen war) festgestellt. Zum anderen ist nach der Einschätzung der Fachbehörde für Gesundheit durch die im Freibad ... fehlende Aufbereitung und Desinfektion nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Keimübertragung von einem Badegast zu einem anderen nicht zu verhindern. Daher ist nach dessen nachvollziehbarer sachkundiger Einschätzung eine Schädigung der menschlichen Gesundheit konkret möglich. Dabei handelt es sich um die in Bädern übertragbaren Erreger, die Erkrankungen der Atemwege, des Magen- und Darmtraktes, der Leber, der Augen und Ohren, sowie der Haut hervorrufen (vgl. Stellungnahme des LGL vom 20.10.2011, die fachliche Äußerung des Leiters des Gesundheitsamtes vom 9.7.2012 und die obigen Ausführungen zu den Tatsachen, die eine Gesundheitsgefährdung begründen unter II.), so dass bei einer weiteren Öffnung der Becken für die Öffentlichkeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Schutzgut der menschlichen Gesundheit und damit eine konkrete Gefahr besteht.
IV.
Die getroffene Maßnahme war auch „notwendig“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 IfSG. Die Anordnung zum Treffen „notwendiger“ Maßnahmen bedeutet, entsprechend der gleichlautenden Regelungen zum früher geltenden Bundesseuchengesetz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.6.1986 Az. 3 B 100.85, Juris), dass Art und Umfang der in Betracht kommenden Maßnahmen vom Gesetzgeber in Anbetracht der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse nicht näher bestimmt sind, so dass sich die Eingriffsbefugnis nicht auf Maßnahmen vorläufigen Charakters beschränkt, Einschränkungen aber aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen, der in der Regelung des § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG durch die Beschränkung auf „notwendige“ Maßnahmen seinen positiven Niederschlag gefunden hat. Die Schließung beider Becken für die Öffentlichkeit ist eine in diesem Sinn verhältnismäßige Maßnahme. Sie ist ein geeignetes Mittel, um die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit bzw. konkrete Gefahren auszuschließen. Sie ist auch erforderlich, weil hierfür kein milderes und gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht, wie oben bereits dargelegt.
Ungeeignet ist ein bloßes Hinweisschild, dass das Wasser des Schwimmbades nicht desinfiziert wird und ein Gesundheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann, denn es überlässt dem einzelnen Badegast die Entscheidung, ob er ein gesundheitliches Risiko eingehen will oder nicht. Das entspricht nicht dem Gesetz, das es nicht dem Willen des einzelnen Badegastes überlassen will, ob er im belasteten bzw. verunreinigten Wasser baden will oder nicht (vgl. BayVGH Urteil vom 3.2.2003 a. a. O.).
Eine erst künftige bauliche Umgestaltung des Freibades in ein Naturbad mit natürlicher Reinigung durch Pflanzen und Naturbewuchs würde zwar eine dauernde technische Aufbereitung und Desinfektion zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen entbehrlich machen. Zum einen bestand aber beim Kläger auf finanziellen Gründen hierzu keine Bereitschaft, so dass eine solche Lösung schon deshalb vom Beklagten als geeignetes Mittel nicht in Betracht gezogen werden konnte. Auch wäre wegen der Pflicht zur Ergreifung effektiver Maßnahmen zum Schutz menschlicher Gesundheit ein Zuwarten bis zu einem Abschluss einer baulichen Umgestaltung nicht in Betracht gekommen. Die Schließung ist zwar nicht auf die Badesaison 2012 beschränkt und daher ein weiter wirksamer Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Gerichts die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist (BVerwG, Urteil vom 2.2.1982, GewArch 1982, 200). Aber auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergab sich keine Änderung der Sachlage.
Auch der vollständige Austausch des Beckenwassers ist, entgegen der Auffassung des Klägers, kein geeignetes Mittel. Das gilt auch im Zusammenhang mit den 2011 eingerichteten beiden Wasserzuläufen für eine dauerhafte Zuführung von Brunnenwasser und dessen dauernde Zufuhr sowie die Zufuhr von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ab Anfang Juli 2012. Denn in den nach Austausch des Beckenwassers am 30. Juli 2012 entnommenen Proben wurden, wie oben ausgeführt, wiederum Fäkalkeime nachgewiesen. Da die gleichzeitig für das Füllwasser erhobenen Werte einwandfrei waren, zeigt dies, dass das Bad ohne Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage nicht genutzt werden kann, ohne dass eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.
Soweit der Kläger als geeignetes und zugleich milderes Mittel das Entfernen der Verbundsteine am Beckenboden, ständigen Quellwasserzulauf und die Zuführung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung anführt, handelt es sich um eine Kombination von Maßnahmen, für die die Voraussetzungen zur Durchführung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts in ihrer Gesamtheit nicht geschaffen waren. Auch insoweit kam ein Zuwarten des Beklagten bis zur Entfernung der Verbundsteine wegen der Pflicht zur Ergreifung effektiver Gegenmaßnahmen nicht in Betracht. Schon aus diesem Grund handelt es sich bei dieser Maßnahmenkombination nicht um ein geeignetes Mittel. Ferner hatten sich der ständige Quellwasserzulauf, ergänzt durch das Zuführen von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung nach Auswertung der am 30. Juli 2012 gezogenen Proben als nicht geeignet erwiesen. Hinzu kommt, dass bei einem Entfernen der Verbundsteine aufgrund des unter dem Pflaster anstehenden Bodens eine Abdichtung zum Grundwasserkörper besteht (Stellungnahme des LGL vom 20.10.2011) und nicht ersichtlich ist, dass ein zusätzlicher Kontakt mit dem unter der Pflasterung anstehenden Erdreich und das langsames Versickern, das aufgrund des bis etwa 4 m unter Geländeoberkante anstehenden festen Tons zu erwarten wäre oder überhaupt ein Versickern geeignet wäre, eine Einhaltung der Parameterhöchstwerte zu gewährleisten. Die zusätzliche Zuführung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bewirkt zwar eine gewisse Verdünnung des Badewassers (vgl. die nach Rücksprache beim LGL ergangene Stellungnahme des Landratsamts vom 16.1.2013), ändert aber nichts daran, dass neben einer ausreichenden Beckenhydraulik und einer gesteuerten Desinfektion für die hinreichend sichere Abtötung zur Einhaltung mikrobiologischer Anforderungen zusätzlich eine Aufbereitung erforderlich ist (vgl. allgemein hierzu BayVGH Beschluss vom 3.2.2003 a. a. O.), damit abgetötete Mikroorganismen und eingetragene Belastungsstoffe (u. a. Schweiß, Urin, Haare, Kosmetika) möglichst vollständig aus dem Wasser entfernt werden. Das LGL als Fachbehörde für den Gesundheitsschutz hat daher auch in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2012 den Betrieb nur bei den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung und Desinfektion als möglich erachtet.
Die Auffassung des Klägers, die in der Empfehlung des UBA (unter Ziffer 2.3, S. 930) angesprochene Eigenüberwachung sei nicht angeordnet worden und wäre ein geeignetes Mittel gewesen, verkennt, dass die Eigenüberwachung ebenso wie die Aufbereitung, Desinfektion, die Herstellung einer ausreichenden Beckenhydraulik und das Einhalten der mikrobiologischen Anforderungen nach der Empfehlung des UBA bereits Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht ist (UBA, Hygieneanforderungen S. 926, 930). Die vom Kläger angesprochene Anordnung zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen, die Abstimmung mit dem Betreiber bei Überschreitung mikrobiologischer Parameterhöchstwerte, die Anordnung einer Hochchlorung zur Behebung der Kontamination mit Escherichia Coli, coliformen Keimen und Pseudomonaden sowie bei gleichwohl weiteren Überschreitungen die Anordnung von Abhilfemaßnahmen oder Auflagen und eine vorübergehende Sperrung (UBA, Hygieneanforderungen, S. 932 ff. unter Ziffern 2.4.1 und 2.4.3) sind keine geeigneten Mittel, die vor einer Schließung hätten angewendet werden müssen. Vielmehr setzten diese Maßnahmen voraus, dass zusätzlich die in der Empfehlung des UBA entsprechend der DIN 19643 unter Ziffer 2 (Hygieneanforderungen S. 927) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., neben einer ausreichenden Beckenhydraulik eine Aufbereitung und (gesteuerte) Desinfektion, vorhanden sind und somit grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass u. a. die mikrobiologischen Anforderungen eingehalten werden. Das scheitert hier unter anderem schon daran, dass der Austausch des verunreinigten Wassers etwa 12 Tage in Anspruch nimmt. Die vom Kläger genannten Maßnahmen sind für den Fall vorgesehen, dass es trotz Erfüllung der in Ziffer 2 der Empfehlung genannten Voraussetzungen zu Überschreitungen der Parameterhöchstwerte kommt. Das folgt schon daraus, dass die Empfehlung in ihrer voranstehenden Präambel (UBA, Hygieneanforderungen, S. 926) voraussetzt, dass die Aufbereitung des Schwimm- und Badebeckenwassers so erfolgen muss, dass jederzeit in allen Beckenbereichen die Anforderungen des § 37 Abs. 2 IfSG erfüllt sind und dass der normgerechte Bau der Bäder und einer Wasseraufbereitung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Betreiber schon als Teil seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sicherzustellen sind. Mit dem normgerechten Bau wird auf die DIN 19643 Bezug genommen, die eine Aufbereitung und (gesteuerte) Desinfektion des Beckenwassers vorsieht. Dass die Erfüllung dieser Anforderungen und der nach Ziffer 2 in den vom Kläger angesprochenen Ziffern 2.4.1 und 2.4.3 vorausgesetzt ist, ergibt sich auch daraus, dass beim Auftreten von Escherichia Coli eine Hochchlorung über Nacht, nicht aber die beim Kläger nur mögliche Handchlorung nach Herstellerangaben vorgesehen ist. Auch die beim Auftreten von Pseudomonaden ergänzend vorgesehene Filterspülung sowie die bei zusätzlichem Auftreten von coliformen Keimen vorgesehene Prüfung, ob die Aufbereitung ordnungsgemäß funktioniert, belegen dies.
Die Schwere des Eingriffs nämlich der Wegfall einer Freizeiteinrichtung des Klägers durch die Schließung des Freibades und damit eine gewisser Attraktivitätsverlust, steht ferner nicht außer Verhältnis zum Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe, nämlich der Gefährdung der menschlichen Gesundheit bei Benutzung der Einrichtung und ist damit auch verhältnismäßig in engerem Sinn. In Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der menschlichen Gesundheit um ein besonders hochrangiges Rechtsgut handelt, genügt dabei der bereits der Umstand, dass eine Gesundheitsschädigung nicht unwahrscheinlich ist.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz wurde in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten des Beklagten abgesehen.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind.