Montag, 14. August 2017

Zulässigkeit von Erdwärmebohrungen im Wasserschutzgebiet

Verwaltungsgericht Wiesbaden
Beschl. v. 12.04.2011, Az.: 5 L 366/11.WI
Zulässigkeit von Erdwärmebohrungen im Wasserschutzgebiet

Rechtsgrundlagen:

§ 80a VwGO
§ 50 WHG
§ 80 Abs 5 VwGO
§ 1 WHG
§ 19 Abs 2 WHG
§ 127 BBergG
§§ 50 BBergG
§ 2 EEWärmeG
§ 3 Abs 1 EEWärmeG
§ 5 Abs 4 EEWärmeG

VG Wiesbaden, 12.04.2011 - 5 L 366/11.WI

Leitsatz

In der Wasserschutzzone III sind Erdwärmebohrungen zulässig, wenn im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren ausreichende Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge getroffen werden.

Tenor:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte, den Beigeladenen erteilte bergrechtliche Betriebsplanzulassung zur Durchführung von Bohrarbeiten und Installation einer Erdwärmepumpenanlage.
2
Die Beigeladenen sind Eigentümer eines in der Gemarkung der Antragstellerin liegenden Baugrundstücks, auf dem sie ein Wohnhaus mit Erdwärmeheizung errichten wollen. Das Grundstück liegt in der Wasserschutzgebiets-Zone III, die unter anderem für die Wassergewinnungsanlage der Antragstellerin ausgewiesen ist.
3
Am 07.04.2010 stellten die Beigeladenen beim Antragsgegner einen Antrag auf Betriebsplanzulassung und wasserrechtliche Erlaubnis für zwei Bohrungen á 110 Meter zur Erdwärmenutzung mittels Wärmepumpe. Dazu gab das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) unter dem 26.04.2010 eine hydrogeologische Stellungnahme ab, wonach bei Beachtung der Vorschriften und bestimmter, genau bezeichneter Auflagen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. Allerdings sei die Antragstellerin vor Beginn der Bohrarbeiten zu unterrichten, da Trübungen des von ihr geförderten Wassers durch die Bohr- und Verpressarbeiten nicht völlig auszuschließen seien.
4
In einem gemeinsamen Termin am 27.05.2010 mit den Verfahrensbeteiligten – ohne die Beigeladenen -, einem Vertreter der Unteren Wasserbehörde und den ausführenden Fachfirmen wurde die geplante Maßnahme erörtert und über die Hauptprobleme „(vorübergehende) Trübung des Trinkwassers“ sowie „Eintritt eines sogenannten Atesa-Wasserschadens“ gesprochen.
5
Mit Schreiben vom 24.06.2010 an die Beigeladenen teilte die Antragstellerin mit, dass die Angelegenheit vom Gemeindevorstand noch nicht abschließend beschieden worden sei; da eine Trübung des geförderten Trinkwassers durch die Bohrungen nicht auszuschließen sei, werde um eine Kostenübernahmeerklärung für Folgeschäden gebeten. Wenn beispielsweise für zwei Wochen von einem anderen Wasserverband Wasser für die Gemeinde bezogen werden müsse, entstünden Kosten von rund 10.000,-- Euro.
6
Mit Schreiben vom 02.09.2010 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, für die Genehmigung der geplanten Maßnahme könne das „erforderliche Einvernehmen“ nicht hergestellt werden. Die Risiken für die gemeindliche Wasserversorgung seien nicht kalkulierbar und durch geeignete Maßnahmen nicht völlig auszuschließen.
7
Das HLUG bestätigte die Bedenken der Antragstellerin aus hydrogeologischer Sicht, nicht nur die Bohrarbeiten, auch die Verpressung könne zu Trübungen führen. Durch unsachgemäße Bohrarbeiten und bohrtechnisch nicht beherrschbare Untergrundverhältnisse könne ein Dauerschaden entstehen. Bei günstigen Untergrundverhältnissen und sachgemäßen Bohrarbeiten sei keine Gefahr für die Trinkwasserversorgung gegeben. Das Gefährdungspotential hänge von den im Detail noch nicht bekannten geologischen Verhältnissen und vom „Geschick und Glück“ der Bohrmannschaft ab.
8
Nach Zustimmung der Oberen Wasserbehörde wurden mit Bescheid vom 08.02.2011 für die Durchführung der Bohrarbeiten, den Sondenausbau und den Betrieb einer Wärmepumpen-Anlage die bergrechtliche Betriebsplan-Zulassung und die wasserrechtliche Erlaubnis unter zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt (insoweit wird auf Bl. 64 bis 66 der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen).
9
Dagegen hat die Antragstellerin am 22.02.2011 Klage erhoben (Az.: 5 K 176/11), woraufhin mit weiterem Bescheid vom 30.03.2011 der Sofortvollzug zugunsten der Beigeladenen angeordnet wurde. Ohne den Sofortvollzug sei die Wärmeversorgung des Eigenheims blockiert. Erdwärme sei ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz, sie werde bundesrechtlich als Erneuerbare Energie gefördert.
10
Die Antragstellerin befürchte Verunreinigungen und Beeinträchtigungen der Wasserversorgung. Deren Bedenken sei aber durch die auf den konkreten Fall abgestimmten Nebenbestimmungen weitgehend Rechnung getragen worden. Durch eine erste Erkundungsbohrung sei sichergestellt, dass grundwasserführende Schichten nicht beeinträchtigt werden. Im schlimmsten Fall könne eine kurzfristige Trübung des Grundwassers auftreten. Der Schadenseintritt sei angesichts der zahlreichen Nebenbestimmungen sehr unwahrscheinlich. Außerdem gebe es zahlreiche weitere Bohrungen in dem Gebiet, die offensichtlich unbeanstandet verlaufen seien. Es überwiege das öffentliche Interesse an alternativer Energiegewinnung und das private Interesse der Bauherrn das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin.
11
Am 04.04.2011 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Weder sei die Genehmigung offensichtlich rechtmäßig noch überwiege das private Vollzugsinteresse der Bauherren das öffentliche der Gemeinde, die die Trinkwasserversorgung sicherzustellen habe.
12
Der Bescheid enthalte keine Befreiung von der Schutzgebietsverordnung. Für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts genüge hier schon der Besorgnisgrundsatz. In Wasserschutzgebieten sei dem Grundwasserschutz grundsätzlich der Vorrang vor der Erdwärmenutzung einzuräumen. Erdwärmenutzung sei mit den hohen Anforderungen der Schutzzone III nicht zu vereinbaren und aus Gründen der Vorsorge zu unterlassen, weil die Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht von der Hand zu weisen sei. Außerdem gehe von Anlagen in einem Wasserschutzgebiet eine negative Vorbildwirkung aus.
13
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung vom 30.03.2011 wiederherzustellen.
14
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
15
Die im Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) konkretisierten Ziele begründeten ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug. In der Betriebsplanzulassung seien zahlreiche Maßnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung verfügt.
16
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
17
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 5 K 176/11.WI und der Behördenakte des Antragsgegners verwiesen.
18
Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom heutigen Tag wird Bezug genommen.
19
II.
Der Antrag ist zulässig.
20
Die Antragstellerin ist als Betreiberin der kommunalen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung ihrer Bevölkerung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) betroffen und als Trägerin wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls (§§ 1, 50 WHG, 30 HWG) geschützt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.07.1987, Az.: 4 C 56/83; VG Würzburg, Urteil vom 11.03.2008, Az.: W 4 K 07.983; VG Regensburg, Urteil vom 29.04.2010, Az.: RO 2 K 08.01349).
21
Die Antragsformulierung ist dahin auszulegen, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 08.02.2011 begehrt und damit nach § 80 a Abs. 3 VwGO im Eilverfahren die Außer-Kraft-Setzung der (nachträglichen) Anordnung des Sofortvollzuges mit Bescheid vom 30.03.2011 erstrebt.
22
Dieser, nach den Regeln des § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag ist jedoch unbegründet.
23
Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die Antragstellerin vor Erlass der Vollzugsanordnung ordnungsgemäß angehört hat (vgl. dazu Redeker/von Oertzen, § 80 a VwGO Rdnr. 5); denn der mögliche Anhörungsmangel wird nach § 45 Abs. 2 HVwVfG geheilt.
24
Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde schriftlich begründet und genügt dem Formerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
25
Es besteht auch ein überwiegendes energiewirtschaftliches öffentliches Interesse und ein privates Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug.
26
Die angefochtene Betriebsplanzulassung mit wasserrechtlicher Erlaubnis ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offenkundig rechtmäßig.
27
Sie beruht auf § 19 Abs. 2 WHG i.V.m. § 127 BBergG. Danach fallen Bohrungen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen, unter die bergrechtlichen Vorschriften für die Betriebsplanung und unterliegen dem Zulassungsverfahren nach §§ 50 ff. BBergG. Es besteht ein Anspruch auf Zulassung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
28
Über die mit der Bohrung verbundene Gewässerbenutzung nach §§ 9, 49 Abs. 1 WHG (vgl. dazu Reinhardt, § 9 WHG, Rdnr. 64) entscheidet in diesem Sonderfall auch die Bergbehörde (§ 19 Abs. 2 WHG) und erteilt die Erlaubnis nach §§ 8 und 10 WHG im Einvernehmen mit der Wasserbehörde (§§ 19 Abs. 3 WHG, 11 HWG). Dieses ist vorliegend gegeben, die Obere Wasserbehörde hat der Maßnahme zugestimmt, die Untere Wasserbehörde war am Verfahren beteiligt.
29
Eines Einvernehmens oder einer Zustimmung der Antragstellerin zur Betriebsplanzulassung bedurfte es nicht; diese war nach § 54 Abs. 2 BBergG (nur) zu beteiligen.
30
Auch musste formell keine gesonderte Befreiung nach § 52 Abs. 2 WHG von den Verboten und Beschränkungen der Schutzgebietsverordnung erteilt werden, weil eine solche in der Benutzungserlaubnis enthalten ist.
31
Sowohl nach Wasserrecht als auch nach Bergrecht darf die Zulassung/Erlaubnis nur erteilt werden, wenn durch die Maßnahme keine Schädigung des Grundwassers zu erwarten ist. Die Erlaubnisbedürftigkeit geht mit ihren Anforderungen allerdings nicht so weit wie der von der Antragstellerin zitierte Besorgnisgrundsatz in den Verbots-vorschriften der §§ 32 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 48 Abs. 2 WHG. Entscheidend ist hier vielmehr, ob konkrete Anhaltspunkte für die Eignung der Maßnahme zur Veränderung des Wassers bestehen oder nicht (ders., a.a.O., Rdnr. 86). Der Anwendungsbereich soll dementsprechend nicht auf jedes, für das Wasser risikoreiche Verhalten erstreckt werden, sondern auf typische Gefährdungslagen und solche Fälle beschränkt sein, in denen nicht nur geringfügige Schäden zu erwarten sind (vgl. ders., a.a.O.). Deshalb ist über die Betriebsplanpflicht im Bergrecht sicherzustellen, dass schädliche Veränderungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG nicht herbeigeführt werden (ders., a.a.O., Rdnr. 88).
32
Das hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren durch zahlreiche individuelle Nebenbestimmungen zum Zulassungs- und Erlaubnisbescheid getan. Insbesondere mit der Auflage Nr. 5 wird eine massive und dauerhafte Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen, weil die Probebohrung, die auf Grundwasser führende Schichten trifft, sofort beendet werden und der Eintritt in den wasserführenden Horizont umgehend dicht verschlossen werden muss. Auch die Regelungen über das Verhalten bei Misserfolg der Bohrung (Nr. 24) und den Ausbau sowie den Betrieb der Erdwärmeanlage (insbesondere Nrn. 20 bis 23 und 28) sind umfassend und geeignet, dem Eintritt grundwasserschädigender Folgen zu begegnen. Außerdem sind alle einschlägigen DIN- und VDI-Normen ebenso zu beachten wie die Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25.03.2010 (StAnz. 2010, Seite 1150). Diese decken sich in den einschlägigen Vorschriften mit den Anforderungen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen und die auf der fachlichen Stellungnahme des HLUG beruhen. Dieses hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gefährdungspotential von verschiedenen Faktoren abhängig ist, aber bei beherrschbaren Bodenverhältnissen und sachgemäßen Bohrarbeiten minimiert werden kann.
33
Demgegenüber findet das Begehren der Antragstellerin, jedwede Bohrung in der Schutzgebietszone III ausnahmslos zu verbieten, in den hier einschlägigen Vorschriften keine Stütze.
34
Geothermie ist die erste Wärmequelle, die das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in § 2 als Erneuerbare Energie nennt und die – falls sie gewählt wird – bei Neubauten mindestens 50 % des Energiebedarfs decken soll (§§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 4 EEWärmeG). Das Gesetz schreibt nicht nur die Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien vor, sondern fördert die Errichtung entsprechender Anlagen auch finanziell (§§ 13 und 14 EEWärmeG).
35
In einem ungünstigen Gebiet – wie es hier vorliegt – hat der Grundwasserschutz eine besondere Bedeutung, was aber nicht heißt, dass er die Erdwärmenutzung völlig ausschließen würde. Vielmehr sind strengere Vorgaben zu beachten, wie sie sich aus den Anforderungen des Gewässerschutzes vom 25.03.2010 und der hydrogeologischen Stellungnahme der Fachbehörde ergeben. Auch die Schutzgebietsverordnung verbietet nicht alles, was das Grundwasser gefährden könnte, sondern (nur) solche Maßnahmen, die weitreichende schädliche Verunreinigungen des Grundwassers nach sich ziehen können. Darunter fallen kurzzeitige Trübungen, die sich nach einigen Tagen wieder absetzten, nicht.
36
Zu berücksichtigen ist insoweit, dass hier nicht fremde Stoffe ins Grundwasser eingebracht werden, sondern Trübungen insbesondere durch die durchbohrten Gesteinsschichten eintreten können. Von daher ist der hier genehmigte Vorgang schon nicht mit dem von den Vertretern der Antragstellerin im Erörterungstermin beschriebenen Schadenseintritt durch Eintrag von Düngemitteln vergleichbar.
37
Die Interessenabwägung zur Anordnung des Sofortvollzugs erfolgte fehlerfrei. Auch das Gericht ist vom Überwiegen der im Bescheid aufgezeigten Interessen zur Durchsetzung der Zulassung/Erlaubnis überzeugt.
38
Das Abwägen der widerstreitenden Interessen muss das hohe Schutzniveau der Versorgung der Bevölkerung mit sauberem Trinkwasser berücksichtigen. Aber auch der Schutz des Klimas und der Umwelt durch den Einsatz Erneuerbarer Energien und der Schonung fossiler Ressourcen liegen im besonderen öffentlichen Interesse und dienen der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für Mensch und Tier. Können – wie hier – Beeinträchtigungen des Grundwassers durch fachgerechte und umsichtige Bohrungen vermieden oder jedenfalls so minimiert werden, dass sie durch Filterung oder kurzzeitiges Zuwarten, bis sich die Schwebstoffe abgesetzt haben, beherrschbar sind, wird der Grundwasserschutz nicht so beeinträchtigt, dass von einem hohen Schutzniveau nicht mehr die Rede sein könnte. Unvorhersehbare Risiken können nicht immer und nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden, ihnen kann aber durch technische Maßnahmen entsprechend den fachlichen Vorgaben begegnet werden. Hinzu kommt, dass sich die Beigeladenen ausdrücklich verpflichtet haben, für eventuell notwendig werdenden Ersatzwasserbezug einstehen zu wollen.
39
Entsprechend geht das Gericht von einem in die Abwägung einzustellenden grundsätzlichen Gleichgewicht der öffentlichen Belange des Trinkwasserschutzes einerseits und des Klima- und Umweltschutzes andererseits aus.
40
Hinzu kommen im vorliegenden Fall die berechtigten Belange der Beigeladenen, von einer ihnen erteilten Genehmigung auch Gebrauch machen und das Haus für ihre Familie fertigstellen und nutzen zu können. Diese Belange haben deshalb ein beachtenswertes Gewicht, weil die angefochtene Zulassung/Genehmigung sich aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Über den Antrag der Beigeladenen hinausgehende Anforderungen, die im Bescheid detailliert beschrieben wurden, werden von den Beigeladenen akzeptiert.
41
Unter Abwägung aller Umstände lässt sich dementsprechend ein überwiegendes Interesse für den angeordneten Sofortvollzug feststellen.
42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt haben.
43
Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 11.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt und wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens halbiert.