Montag, 14. August 2017

Zum Begriff der Wasserversorgungsanlage iSd Trinkwasserverordnung

Zum Begriff der Wasserversorgungsanlage iSd Trinkwasserverordnung

Leitsatz

Eine Wasserversorgungsanlage, die kein zentrales Wasserwerk (§ 3 Nr. 2 Buchst. a TrinkwV) ist, und aus der Trinkwasser einem offenen, nicht durch objektive Kriterien vorbestimmten Personenkreis zur Verfügung gestellt wird, ist nicht als Kleinanlage zur Eigenversorgung im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV einzustufen, sondern als dezentrales kleines Wasserwerk. Eine solche Wasserversorgungsanlage dient nämlich nicht nur der Eigenversorgung. Die Trinkwasserbereitstellung erfolgt vielmehr im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 3 Nr. 11 TrinkwV.(Rn.8)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Mai 2014 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
2
Dieser Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, denn der Widerspruch gegen den belastenden Verwaltungsakt vom 13. Mai 2014, mit dem der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert hat, bis auf weiteres bei seiner Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach jährlich eine routinemäßige Untersuchung (Ziffer 1), mikrobiologische Untersuchungen (Ziffer 2) und eine umfassende Untersuchung durchführen zu lassen, hat gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz - IfSG - keine aufschiebende Wirkung; es handelt sich nämlich um eine Maßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 IfSG, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG, hier der Trinkwasserverordnung - TrinkwV - , sicherzustellen.
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Der Antrag ist aber unbegründet, denn die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2014 erweist sich auf Grundlage der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig, so dass es bei dem gesetzlich vorgeschriebenen Sofortvollzug verbleiben muss.
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Die angefochtene Verfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 2 Satz 1 IfSG i.V.m. § 18ff. TrinkwV.
5
Gemäß § 37 Abs. 1 IfSG muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu befürchten ist. Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen unterliegen diesbezüglich der Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 37 Abs. 3 IfSG). Nach § 38 Abs. 1 IfSG bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung u.a., welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 IfSG zu genügen (Nr. 1), dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind (Nr. 2), welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind (Nr. 3), die Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen, und insbesondere, dass nur Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren verwendet werden dürfen, die hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben (Nr. 4) und die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch analysieren (Nr. 8). Dazu wurde die TrinkwV erlassen, die u.a. in ihrem § 14 die Untersuchungspflichten der Inhaber von Wasserversorgungsanlagen näher regelt.
6
Nach § 39 Abs. 1 IfSG hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage u.a. die ihm aufgrund der TrinkwV obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen bzw. die Kosten der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde an seiner Stelle durchführen lässt. Des Weiteren hat die zuständige Behörde gemäß § 39 Abs. 2 IfSG die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 IfSG und der TrinkwV sicherzustellen.
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Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, bei der Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach bis auf weiteres jährlich neben der routinemäßige Untersuchung und mikrobiologische Untersuchungen auch eine umfassende Untersuchung vornehmen zu lassen, nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist nämlich auch nach Auffassung der Kammer Inhaber eines dezentralen kleinen Wasserwerks im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, der gemäß § 14 Abs. 1 TrinkwV i.V.m. Abs. 2 Satz und Anlage 4 - anders als der Inhaber einer Kleinanlage zur Eigenversorgung im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV - diese weitergehende Untersuchungen des Trinkwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser der TrinkwV entspricht.
8
Nach § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV sind Kleinanlagen zur Eigenversorgung Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser- Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden. Dezentrale kleine Wasserwerke sind hingegen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass ein zentrales Wasserwerk nach Buchstabe a oder eine Kleinanlage zur Eigenversorgung nach Buchstabe c vorliegt. Dabei ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (§ 3 Nr. 11 TrinkwV). Während mithin Kleinanlagen im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. c TrinkwV nur der Eigenversorgung dienen, sind Wasserversorgungsanlagen, die - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht - (auch) der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden, als dezentrale kleine Wasserwerke im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV einzustufen, sofern sie keine zentralen Wasserwerke (§ 3 Nr. 2 Buchst. a TrinkwV) sind (vgl. hierzu auch die „Hinweise zur Umsetzung der TrinkwV und FAQ“ der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Länderbehörden unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Umweltbundesamtes vom 19. September 2013 unter Ziffer 6).
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Dementsprechend ist die Wasserversorgungsanlage in Bruchweiler-Bärenbach keine Kleinanlage zur Eigenversorgung, sondern ein dezentrales kleines Wasserwerk, weil der Antragsteller dieser Anlage Trinkwasser nicht (nur) zur eigenen Nutzung entnimmt, sondern dieses Trinkwasser (auch) im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitstellt.
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Die Wasserversorgungsanlage dient der Versorgung der Ludwigshafener Hütte mit Trinkwasser. Diese Selbstversorgerhütte des Antragstellers wird als Stützpunkt für Wanderer, Kletterer und Mountainbiker sowie als Ausbildungsort genutzt. An den Wochenenden von März bis Oktober ist ein Hüttendienst anwesend. Die Hütte bietet für ca. 22 Übernachtungsgäste in verschiedenen Lagern Schlafplätze, die der Antragsteller entgeltlich nicht nur seinen Mitgliedern und sogenannten Gleichgestellten, sondern gegen erhöhtes Entgelt auch Nichtmitgliedern zur Verfügung stellt. Übernachtungsplätze können beim Hüttenwart reserviert werden. Zudem ist zelten auf dem Hüttengelände möglich (vgl. http://www.dav-lu.de/index.php?s=huettelu&page=1). Die fragliche Wasserversorgungsanlage dient in Folge dessen nicht nur der Eigenversorgung, sondern wird vom Antragsteller im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV genutzt. In der Ludwigshafener Hütte stellt er nämlich Trinkwasser für einen wechselnden, nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen und entgegen seiner Auffassung auch für einen unbestimmten Personenkreis bereit. Unbestimmt ist dieser Personenkreis deshalb, weil er nicht durch objektive Kriterien wie etwa die Vereinsmitgliedschaft determiniert ist. Die Hütte kann vielmehr von jedermann genutzt werden und steht daher - wenn auch ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht und deshalb nichtgewerblich - der Allgemeinheit zur Verfügung. Dies macht die Trinkwasserbereitstellung zu einer „öffentlichen Tätigkeit“ im Sinne von § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, und zwar unabhängig davon, dass die Nutzer der Hütte dem Antragsteller namentlich bekannt sind. Maßgebliches Kriterium dafür, ob eine Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt oder nur der eigenen Nutzung dient, ist nicht, ob sich alle Nutzer gegenüber dem Inhaber der Wasserversorgungsanlage namentlich bekanntmachen. Denn alleine dadurch wird eine „öffentliche“, an die Allgemeinheit gerichtete Tätigkeit nicht zu einer der Eigenversorgung dienenden Nutzung. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Trinkwasser - wie in der Hütte des Antragstellers - einem offenen, nicht durch objektive Kriterien vor- und damit unbestimmten Personenkreis bereitgestellt wird.
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Handelt es sich mithin bei der Wasserversorgungsanlage des Antragstellers um eine solche nach § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV, so ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, denn der Antragsteller hat gemäß § 14 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anlage 4 jährlich die dort genannten Untersuchungen, mithin auch eine umfassende Untersuchung, in dem beschriebenen Umfang durchzuführen. Zwar gilt dies nach Teil I Buchst. b Satz 2 der Anlage 4 u.a. dann nicht, wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden können. Es ist nämlich rechtlich unbedenklich, dass der Antragsgegner diese Regelung im Falle des Antragstellers deshalb nicht für einschlägig hält, weil bisher nur eine einzige umfassende Untersuchung durchgeführt wurde. Die Kammer hält insoweit die Argumentation des Antragsgegners für schlüssig, dass eine einzige Untersuchung keine ausreichende Grundlage bildet, um die Untersuchung einzelner Parameter ausschließen zu können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.