Dienstag, 15. August 2017

Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gebäudeenergieberater (HWK)

Verwaltungsgerichtshof Hessen
Beschl. v. 20.02.2015, Az.: 9 A 1093/13.Z

Verfahrensgang:

vorgehend:
VG Frankfurt am Main - 20.03.2013 - AZ: 5 K 1682/12.F

VGH Hessen, 20.02.2015 - 9 A 1093/13.Z

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 18.570 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger, ein Elektrotechniker, der bei der Handwerkskammer eine Ausbildung zum Gebäudeenergieberater (HWK) absolviert hat, stellte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 23. April 2010 für Vor-Ort-Energieberatungen 52 Zuschussanträge nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (nachfolgend Richtlinie genannt) und erhielt in der Folge dafür antragsgemäß insgesamt 18.570 € an Zuwendungen bewilligt. Als das BAFA im September 2010 auf seiner Homepage eine breitgefächerte Palette an Angeboten im Bereich der Energieeinsparung, Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien entdeckte, die mit seiner Gewerbe-Anmeldung im Jahre 2007 weitgehend korrespondierten, bezweifelte es seine Unabhängigkeit als Energieberater, die nach der Richtlinie Voraussetzung einer Förderung der von ihm erbrachten Beratungsleistungen war. Nach Anhörung des Klägers nahm es mit Bescheid vom 9. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2012 sämtliche Bewilligungsbescheide zurück und forderte ihn zur Rückzahlung der Zuwendungen auf. Mit seiner dagegen gerichteten Klage, die das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen hat, macht er geltend, er sei entgegen der missverständlichen Formulierung des von ihm angemeldeten Gewerbes ausschließlich beratend tätig geworden und habe kein wirtschaftliches Eigeninteresse an den Investitionsentscheidungen seiner Kunden gehabt.
Zur Begründung seines Zulassungsantrags beruft sich der Kläger auf sämtliche in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten gesetzlichen Zulassungsgründe. Sein Vorbringen dazu, das den Prüfungsumfang des Gerichts bestimmt und begrenzt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung des begehrten Rechtmittels jedoch nicht.
Wenn auch an die Zulassungsbegründung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, so ist doch zumindest zu verlangen, dass der Zulassungsgrund nicht nur genau bezeichnet, sondern auch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen erläutert wird, warum der Antragsteller die jeweiligen Voraussetzungen des von ihm genannten Zulassungsgrunds in seinem Fall für gegeben erachtet (ständ. Rechtsprechung des Hess. VGH, z. B. Beschlüsse vom 9. Februar 2015 - 9 A 1974/14.Z - und 31. Oktober 2011 -11 A 2083/10.Z - sowie vom 12. Februar 2009 -10 A 2429/07.Z -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 2 L 449/00 -, NVwZ-RR 2002, 74; OVG Berlin, Beschluss vom 17. September 1997 - 8 N 21.97 -, NVwZ 1998, 200). Die Argumentation des Klägers in seinem Begründungsschriftsatz vom 22. Mai 2013 ist jedoch losgelöst von den mit seinem Zulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründen. Weshalb die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung haben (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), in entscheidungserheblicher Weise von der maßgeblichen ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), lässt das Vorbringen des Klägers nicht ansatzweise erkennen. Es ist auch grundsätzlich nicht Sache des Senats, die Ausführungen des Zulassungsantragstellers den Zulassungsgründen zuzuordnen, auf welche dieser sich stützt. Seiner Begründung kann allenfalls noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rügen will.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur dann, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung unabhängig von der angeführten Begründung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel in diesem Sinne begründen könnten, hat der Kläger mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt.
Soweit er behauptet, er habe mit den bezuschussten Beratungen kein wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt, sei insbesondere niemals als Energieliefer-Contractor oder Energiespar-Contractor aufgetreten, sondern sei zu jedem Zeitpunkt unabhängig gewesen, wiederholt er lediglich seine schon erstinstanzlich vorgetragene Sichtweise, ohne die Stichhaltigkeit der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils damit in Frage stellen zu können. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger tatsächlich Verträge mit von ihm beratenen Kunden über Maßnahmen zur Umsetzung seiner Empfehlungen abgeschlossen habe. Entscheidend sei nach der Richtlinie, dass ein Berater nicht antragsberechtigt sei, der ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könne und deshalb nicht unabhängig sei. Ausweislich seiner Gewerbeanmeldung liege beim Kläger der Ausschlusstatbestand der Ziffer 3.2.1 der Richtlinie vor, wonach zu diesem Personenkreis insbesondere zähle, wer in einem Unternehmen tätig sei, das Produkte herstelle, vertreibe oder Anlagen errichte oder vermiete, die bei Energiesparinvestitionen im Heizungs- und Gebäudebereich verwendet würden.
Zutreffend stützt das Verwaltungsgericht wie zuvor das BAFA seine Entscheidung in erster Linie auf die Gewerbe-Anmeldung des Klägers. Da nach Nr. 1.2 der Richtlinie kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht, sondern das BAFA über ihre Bewilligung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, kann der Kläger einen Anspruch darauf, die Förderung zu erhalten oder behalten zu dürfen, nicht unmittelbar aus den Bestimmungen der Richtlinie, sondern nur aus einem Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern ableiten. Maßgeblich ist deshalb nicht, wie der Kläger die Ausschlussgründe der Richtlinie interpretiert, maßgeblich ist deren Auslegung durch das BAFA und dessen darauf fußende Verwaltungspraxis. Nr. 3.2 der Richtlinie, wonach als Berater nicht antragsberechtigt ist, wer mit der Beratung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben kann, legt dabei eine generalisierende Betrachtungsweise nahe, die bereits jeglichen Anschein eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Beraters vermeidet. Willkürfrei geht das BAFA ferner bei der Handhabung der Ausschlussgründe davon aus, dass in einem Massenverfahren wie dem Förderprogramm "Vor-Ort-Beratung" die Überprüfung der Antragsberechtigung ohne hohen Verwaltungsaufwand möglich sein muss. Um Nachweisschwierigkeiten im Einzelfall zu entgehen, orientiert sich daher das BAFA zur Feststellung etwaiger Ausschlussgründe vorrangig an ohne weiteres feststellbaren Kriterien wie den Eintragungen im Gewerberegister anstatt an der jeweils behaupteten und für Außenstehende nicht transparenten Geschäftspraxis (vgl. Bl. 24 d. Behördenakte - BA). Lassen diese Kriterien bereits Zweifel an der Unabhängigkeit des Beraters aufkommen, ist danach für eine Förderung kein Raum. Deshalb brauchte das Verwaltungsgericht auch nicht der Frage nachzugehen, ob beim Kläger die betrieblichen Voraussetzungen vorlagen, um über Beratungsleistungen hinaus tätig zu werden, zumal diese auch über nicht überprüfbare Kooperationen mit anderen Gewerbetreibenden hätten gewährleistet werden können.
Die Angaben des Klägers bei seiner Gewerbe-Anmeldung am 27. August 2007 lassen darauf schließen, dass er über eine reine Beratertätigkeit hinaus gewerblich tätig werden und dabei berufliche Aktivitäten entfalten wollte, mit denen er seine Unabhängigkeit als Berater aufgegeben hätte, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Mit seinem erneuten Vorbringen, mit den in seiner Gewerbe-Anmeldung angegebenen Geschäftsfeldern "Energieliefer-Contracting" und "Energiespar-Contracting" sei lediglich deren - nach Nr. 3.4 der Richtlinie zulässige - Planung gemeint gewesen, vermochte der Kläger bereits die Vorinstanz nicht zu überzeugen. Aus der Anmeldung geht in keiner Weise hervor, dass der Kläger sich auf die Planung von Leistungen wie "Energetische[r] Sanierung", "Regenerative[r] Energien" oder den angegebenen Contracting-Modellen beschränken wollte; auch "Projektentwicklung" und "Projektsteuerung" sind keine reinen Planungsleistungen. In der Beschreibung der angemeldeten Tätigkeiten stehen vielmehr Beratungs-, Begutachtungs- und Planungsleistungen gleichberechtigt und ohne Bezug zueinander neben den genannten Handwerksleistungen, Vermietungs- und Vertriebstätigkeiten, die keine von weitergehenden wirtschaftlichen Interessen unabhängige Energieberatung mehr erlaubten. Der Kläger hat nicht einmal einen Tätigkeitsschwerpunkt in der Beratung benannt (vgl. den vorgedruckten Text: "Angemeldete Tätigkeit ... genau angeben ...bei mehreren Tätigkeiten bitte Schwerpunkt unterstreichen" Bl. 35 d. Gerichtsakte - GA - Nr. 15). Mit dieser umfassenden Aufzählung von Leistungen im Sektor der Energieeinsparung, Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien brachte er vielmehr zum Ausdruck, welche Geschäftssparten er sich zu erschließen gedachte und eröffnete sich rechtlich die Möglichkeit, diese Leistungen alle zu erbringen. Auch nach Auffassung des Senats genügt der dadurch hervorgerufene Anschein mangelnder Unabhängigkeit nach der nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis des BAFA, um den Kläger von der Förderung als unabhängiger Berater auszuschließen. Ob er daneben auf seiner Homepage die für die Förderung seiner Beratertätigkeit schädlichen Zusatzleistungen auch beworben hat, ist demnach nicht mehr entscheidend. Denn er hätte sich unabhängig davon jederzeit entschließen können, einem ratsuchenden Kunden individuell ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
Anders als der Kläger behauptet, hat das BAFA im Übrigen keineswegs durch die Befragung von ihm beratener Personen ermittelt, dass er ihnen keine Angebote zur Umsetzung des Beratungsergebnisses unterbreitet hat. Die Stichproben des BAFA bezogen sich lediglich auf die - in formaler Hinsicht - richtlinienkonforme Beratungsleistung als solche und nicht auf den Inhalt der Beratung und die Frage, ob der Kläger durch deren möglicherweise einseitige Ausrichtung Folgeaufträge generierte. Feststeht allerdings, dass der Kläger sich Anfang 2009 auch in die Handwerksrolle eintragen ließ und zwar mit seinem erlernten Handwerk (Elektro- und Informationstechniker) und nicht als freiberuflicher Energieberater (Bl. 72 d. GA), was er mit dem Wunsch nach Nutzung des kostenlosen Beratungsangebots der Handwerkskammer für von ihr geprüfte Energieberater nicht zureichend zu erklären vermag (Bl. 97 d. GA) und was deshalb beim BAFA zu Recht weitere Zweifel an seiner Unabhängigkeit weckte.
Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe unzulässige Rückschlüsse aus dem Inhalt seiner Homepage zu einem Zeitpunkt gezogen, als die letzte streitgegenständliche Beratung längst abgeschlossen gewesen sei, vermag der Kläger ebenfalls nicht durchzudringen. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall bereits die Gewerbe-Anmeldung ausreicht, um den Kläger nicht mehr als unabhängig anzusehen, und kein Nachweis konkreter Verstöße gegen die Pflicht zur unabhängigen Beratung erforderlich ist, werden die die Gewerberegistereintragungen ergänzenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts aus der Homepage vom Senat geteilt.
Entgegen seinem Vorbringen hat er erstinstanzlich gerade nicht "deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Ausführungen der Beklagten, nämlich auf seiner Homepage, erst nach Antragstellung auf dieser Homepage aufgenommen wurden und eben nicht zum Zeitpunkt der Bearbeitung und Beratungen vorhanden waren." Er hat lediglich mit Schriftsatz vom 11. Juni 2012 darauf hingewiesen, dass die Beklagte das Beweismittel Homepage für einen Zeitraum vorgelegt habe, der nicht mehr Gegenstand der Fördermaßnahmen gewesen sei (Bl. 56 d. GA). Eine Aussage zum Inhalt seiner Homepage im fraglichen Zeitraum - wie dies zu erwarten gewesen wäre, wenn dieser damals entscheidend anders gewesen wäre - hat er dagegen nicht getroffen und trifft er auch jetzt mit der Zulassungsbegründung nicht. Stattdessen hatte sein früherer Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren in mehreren Schreiben vorgetragen, es sei richtig, dass der Kläger auf seiner Homepage als Leistungen u. a. Energieliefer-, Energiespar- und Energiespar-Contracting mit Wärmeschutzmaßnahmen angeboten habe, worunter er wie bei seiner Gewerbe-Anmeldung nur Planungs- und Beratungsleistungen verstanden habe (Bl. 18, 46, 80 d. BA). In diesem Verfahrensstadium wurde somit noch nicht in Abrede gestellt, dass der Inhalt der Homepage, von dem das BAFA am 16. September 2010 einen Ausdruck fertigte (Bl. 73 d. BA), auch im streitgegenständlichen Zeitraum online war.
Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht deshalb in seiner Einschätzung, dass der Kläger die von ihm in der Gewerbe-Anmeldung aufgeführten Leistungen des Energieliefer-, Energiespar- und Energiespar-Contracting mit Wärmeschutzmaßnahmen von Anfang an wie auf seiner Homepage näher beschrieben verstanden wissen wollte. Dort heißt es jedoch unmissverständlich u. a.: "Bei dem Energieliefer-Contracting übernehmen wir die Planung und Installation der Energiezentrale und liefern an den Liegenschaftsnutzer über einen langjährigen Vertragszeitraum ... Wärme und Strom zu fest vereinbarten Preiskonditionen. Wir sind für den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der Energieversorgungsanlagen verantwortlich und haben selbstverständlich ein wirtschaftliches Interesse daran, die Anlagen möglichst energieeffizient zu betreiben. ... Bei dem Energiespar-Contracting realisieren wir Energiesparmaßnahmen ... Einen Teil der Energiekosteneinsparungen erhalten wir zur Refinanzierung der von uns getätigten Investitionen ... Das Modell Energiespar-Contracting kann auch mit baulichen Maßnahmen, wie beispielsweise Dämmung oder Erneuerung der Fenster kombiniert werden. ... Vorteil dieser Modifikation des Energiespar-Contracting ... ist ... die ... umfassende energetische Sanierung aus einer Hand ...". Von reinen Beratungsleistungen kann folglich keine Rede sein.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass einem Vertrauensschutz des Klägers hier entgegenstehe, dass er die Zuwendungen durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Um als Berater im Förderprogramm anerkannt zu werden, hatte der Kläger gegenüber dem BAFA u. a. erklären müssen, dass er nicht in einem Unternehmen tätig oder an einem solchen beteiligt sei, das Leistungen im Bereich Sanierung und/oder Energieeinsparung bei Gebäuden anbiete (Bl. 58 d. BA). Ausweislich seiner Homepage -siehe oben - hatte er potentiellen Kunden jedoch gerade solche Angebote unterbreitet. Ob diese Angebote auf Resonanz stießen, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend aus der maßgeblichen Sicht des BAFA ist, dass deswegen ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Klägers an den Investitionsentscheidungen seiner Kunden nicht auszuschließen war, auch wenn er dies in der genannten Erklärung ebenfalls verneint hatte. Hätte er die von ihm offerierten Leistungen wahrheitsgemäß angegeben, wären ihm von vornherein Zuschüsse für die Beratungen versagt worden.
Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese objektiv falsche Erklärung "allenfalls leicht fahrlässig" abgegeben hatte, bzw. ob es sich dabei nur um einen "marginalen Irrtum" handelte. Denn Verschulden ist für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nicht Voraussetzung. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG geht vielmehr davon aus, dass es im Verantwortungsbereich des Leistungsempfängers liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen, und dass seine Schutzwürdigkeit entfällt, wenn der Fehler in seinem Verantwortungsbereich liegt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. Rn. 119), was vorliegend der Fall ist. Das BAFA hatte auch keine Veranlassung, im Rahmen seiner Ermessensausübung mangelndes Verschulden des Klägers zu berücksichtigen, da er zumindest fahrlässig seine eine Förderung als unabhängiger Berater hindernde Angebotspalette verschwiegen hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).