Laufende
Nummer |
Parameter
|
Grenzwert*
mg/l
|
Bemerkungen
|
1
|
Antimon
|
0,0050
|
|
2
|
Arsen
|
0,010
|
|
3
|
Benzo-(a)-py- ren
|
0,000010
|
|
4
|
Blei
|
0,010
|
Grundlage
ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch
Verbraucher repräsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach
§ 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zu‑
|
|
|
|
fallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung (S0-Probe,
S1-Probe, S2-Probe) ausschließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamts
„Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer
und Nickel" soll beachtet werden. Der Grenzwert gilt als überschritten,
wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über
dem Grenzwert liegt.
Für die
Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle
in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der
Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert einer der drei Proben
S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
|
5
|
Cadmium
|
0,0030
|
Einschließlich
der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
|
6
|
Epichlorhydrin
|
0,00010
|
Der Grenzwert
bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf
der Grundlage der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des
entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der
Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers
erbracht werden.
|
7
|
Kupfer
|
2,0
|
Grundlage ist eine
für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbraucher
repräsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3
über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung (S0-Probe,
S1-Probe, S2-Probe) ausschließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des
Umweltbundesamts „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel" soll beachtet werden. Der Grenzwert
gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei
Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die
Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle
in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der
Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert einer der drei Proben
S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
|
8
|
Nickel
|
0,020
|
Grundlage
ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Trinkwasseraufnahme durch
Verbraucher repräsentative Probe. Zur Erfüllung der Berichtspflichten nach
§ 21 Absatz 3 über ein Wasserversorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zufallsstichprobe
(Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung (S0-Probe,
S1-Probe, S2-Probe) ausschließlich an der Stelle der Einhaltung nach § 8
durchzuführen. Die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des
Umweltbundesamts „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel" soll beachtet werden. Der Grenzwert
gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei
Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
|
|
|
|
Für
die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen
Entnahmestelle in einem Gebäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung
durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert einer
der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
|
9
|
Nitrit
|
0,50
|
Die
Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und
Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am
Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht
überschritten werden.
|
10
|
Polyzyklische
aromatische Kohlenwas- serstoffe (PAK)
|
0,00010
|
Summe der
nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe:
Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und
Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens
das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.
|
11
|
Trihalogen-
methane (THM)
|
0,050
|
Summe
der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten
Reaktionsprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation
des Wassers entstehen: Trich‑
lormethan (Chloroform), Bromdichlormethan,
Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen als Folge von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung keine Desinfektion mit THM-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde und das Rohwasser nachweislich nicht mit THM belastet ist. |
12
|
Vinylchlorid
|
0,00050
|
Der Grenzwert
bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, berechnet auf
Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden
Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des
Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden.
|
Menge des in einem Wasser-
versorgungsgebiet pro Tag ab- gegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung
1)
|
Parameter der Gruppe
A Anzahl der Untersuchun- gen pro Jahr
(Anmerkung
2 und Anmerkung 3)
|
Parameter der Gruppe B
Anzahl der Untersuchungen
|
<
10
|
1
|
1 pro 3 Jahre
|
k 10 bis 5 1
000
|
4
|
1 pro Jahr
|
5
> 1 000 bis 10 000
|
4
zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 3 pro weitere 1 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf 1 000 Ku- bikmeter aufgerundet) |
1 pro Jahr
zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 4 500 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 4 500 Kubikmeter aufge‑ rundet) |
>
10 000 bis 5
100 000
|
3 pro Jahr
zuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 10 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen
als Rest der Berechnung werden auf
10 000 Kubikmeter aufgerundet)
|
|
> 100 000
|
12 pro Jahr
zuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25 000 Kubikmeter aufge‑ rundet) |
Die in der folgenden
Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten
Parameter gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet
ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der
folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige
Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der
Kommission*) definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder
weniger des betreffenden Grenzwertes auf.
Das Analysenergebnis
ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der
jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.
Die Messunsicherheit
in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen
Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten
Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit
(k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die
Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht anders
angegeben.
Laufende Nummer
|
Parameter
(Anmerkung 1) |
Messunsicherheit
in %
des Grenzwertes |
Bemerkungen
|
1
|
Acrylamid
|
|
Anhand der
Produktspezifikation zu kontrollieren
|
2
|
Aluminium
|
25
|
|
3
|
Ammonium
|
40
|
|
4
|
Antimon
|
40
|
|
5
|
Arsen
|
30
|
|
6
|
Benzo-(a)-pyren
|
50
|
Kann
der Wert der Messun‑
sicherheit nicht erreicht
werden, so sollte die beste
verfügbare Technik ge‑
wählt werden. Dabei darf
die Messunsicherheit bis
zu 60 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen. |
7
|
Benzol
|
40
|
|
8
|
Blei
|
25
|
|
9
|
Bor
|
25
|
|
10
|
Bromat
|
40
|
|
11
|
Cadmium
|
25
|
|
12
|
Chlorid
|
15
|
|
13
|
Chrom
|
30
|
Bestimmungsgrenze
0,00050 mg/l
|
14
|
Cyanid
|
30
|
Mit
dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in
allen Formen bestimmt
werden können. |
15
|
1,2-Dichlorethan
|
40
|
|
16
|
Eisen
|
30
|
|
17
|
Elektrische Leitfähigkeit
|
20
|
|
18
|
Epichlorhydrin
|
|
Anhand der
Produktspezifikation zu kontrollieren
|
19
|
Fluorid
|
20
|
|
20
|
Kupfer
|
25
|
|
21
|
Mangan
|
30
|
|
22
|
Natrium
|
15
|
|
23
|
Nickel
|
25
|
|
24
|
Nitrat
|
15
|
|
25
|
Nitrit
|
20
|
|
26
|
Oxidierbarkeit
|
50
|
Bei der
analytischen Bestimmung der Oxidierbarkeit sind die allgemein an‑
erkannten Regeln der
Technik einzuhalten. Die
Einhaltung der allgemein
anerkannten Regeln der
Technik wird für das ver‑
wendete Analysenverfah‑
ren vermutet, wenn als Referenzverfahren das in DIN
EN ISO 8467 beschrie‑
bene Verfahren angewendet worden ist. |
27
|
Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe und Biozidprodukt-
Wirkstoffe |
30
|
Die Verfahrenskennwerte
für einzelne Pflanzen‑
schutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe
dienen als Hinweis.
Messunsicherheitswerte
von lediglich 30
Prozent
des Grenzwertes in An‑
lage 2 Teil
I können bei
mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen und Bio‑
zidprodukt-Wirkstoffen er‑
zielt werden, höhere Werte
bis zu 80
Prozent des
Grenzwertes in Anlage 2
Teil I können für einzelne Pflanzenschutzmittel-Wirk‑
stoffe und Biozidprodukt‑
Wirkstoffe zugelassen werden. |
28
|
PAK
|
50
|
Die Verfahrenskennwerte
gelten
für einzelne spezifizierte PAK bei 25 Prozent
des Grenzwertes in An‑
lage 2 Teil II. |
29
|
Quecksilber
|
30
|
|
30
|
Selen
|
40
|
|
31
|
Sulfat
|
15
|
|
32
|
Tetrachlorethen
|
30
|
Die Verfahrenskennwerte
gelten für
Tetrachlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I.
|
33
|
Trichlorethen
|
40
|
Die Verfahrenskennwerte
gelten für
Trichlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I.
|
34
|
THM
|
40
|
Die Verfahrenskennwerte
gelten
für einzelne spezifizierte THM bei 25 Prozent
des
Grenzwertes in An‑
lage 2 Teil II. |
35
|
Uran
|
30
|
|
36
|
Vinylchlorid
|
|
Anhand der
Produktspezifikation zu kontrollieren
|
37
|
Wasserstoffionen-Konzentra- tion
|
0,2
|
Die Werte für die
Messunsicherheit werden in pHEinheiten ausgedrückt.
|
38
|
Trübung
|
30
|
Die Messunsicherheit
sollte
unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der
Ebene von 1,0
NTU
(nephelometrische Trü‑
bungseinheit) geschätzt
werden. Die
Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das
verwendete Verfahren
vermutet, wenn die DIN
EN
ISO 7027 eingehalten
worden ist. |
39
|
TOC
|
30
|
Die Messunsicherheit des
TOC sollte bei
einer Konzentration von 3 mg/l unter
Einhaltung der allgemein
anerkannten Regeln der
Technik bestimmt werden.
Die Einhaltung der allge‑
mein
anerkannten Regeln
der Technik wird für das verwendete Verfahren vermutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten worden ist. |
Probennahmeverfahren
und Probennahmestellen
a)
Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung mikrobiologischer Parameter
der Anlage 1 und mikrobiologischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I
Die Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur
Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort
unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.
Die Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur
Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bis f vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort
unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Abweichungen von den
Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung
nach § 14 Absatz 2b begründet sind.
Die
mikrobiologischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung
entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen
werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der
Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der
Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle
im Verteilungsnetz nicht widerspricht.
b) Probennahme von
Trinkwasser für die Untersuchung chemischer Parameter der Anlage 2 und
allgemein chemischer und chemisch-physikalischer Indikatorparameter der Anlage
3 Teil I
Bei der Probennahme
zur Kontrolle der Parameter Blei, Kupfer und Nickel in der Trinkwasser-Installation
ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des
Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der
Parameter Blei, Kupfer und Nickel" zu beachten. Für Untersuchungen zur Erfüllung
der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 kann dabei die Probennahme als
Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte
Stagnationsbeprobung erfolgen. Für die Feststellung einer
Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einer
Trinkwasser-Installation muss eine gestaffelte Stagnationsbeprobung
durchgeführt werden.
Bei allen anderen
Probennahmen für chemische Untersuchungen in der Trinkwasser-Installation ist
die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes
„Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer
und Nickel" zu beachten.
Die Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme im
Verteilungsnetz — ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers
— zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter vermutet, wenn DIN ISO
5667-5 eingehalten worden ist.
Die chemischen und
chemisch-physikalischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der
Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz
entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen
der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der
Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der
Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.