Dienstag, 7. November 2017

Chemische Parameter Trinkwasser-Installation

Chemische Parameter Trinkwasser-Installation 



Laufende
Nummer
Parameter
Grenzwert* mg/l
Bemerkungen
1
Antimon
0,0050

2
Arsen
0,010

3
Benzo-(a)-py- ren
0,000010

4
Blei
0,010
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wö­chentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbrau­cher repräsentative Probe. Zur Erfüllung der Be­richtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasser­versorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zu‑




fallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaf­felte Stagnationsbeprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) ausschließlich an der Stelle der Einhal­tung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesge­sundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Um­weltbundesamts „Beurteilung der Trinkwasserqua­lität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Ni­ckel" soll beachtet werden. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Ge­bäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschrit­ten, wenn der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
5
Cadmium
0,0030
Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindun­gen
6
Epichlorhydrin
0,00010
Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer­konzentration im Trinkwasser, berechnet auf der Grundlage der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden.
7
Kupfer
2,0
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wö­chentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbrau­cher repräsentative Probe. Zur Erfüllung der Be­richtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasser­versorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zu­fallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaf­felte Stagnationsbeprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) ausschließlich an der Stelle der Einhal­tung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesge­sundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Um­weltbundesamts „Beurteilung der Trinkwasserqua­lität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Ni­ckel" soll beachtet werden. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Ge­bäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschrit­ten, wenn der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
8
Nickel
0,020
Grundlage ist eine für die durchschnittliche wö­chentliche Trinkwasseraufnahme durch Verbrau­cher repräsentative Probe. Zur Erfüllung der Be­richtspflichten nach § 21 Absatz 3 über ein Wasser­versorgungsgebiet sind die Probennahmen als Zu­fallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaf­felte Stagnationsbeprobung (S0-Probe, S1-Probe, S2-Probe) ausschließlich an der Stelle der Einhal­tung nach § 8 durchzuführen. Die im Bundesge­sundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Um­weltbundesamts „Beurteilung der Trinkwasserqua­lität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Ni­ckel" soll beachtet werden. Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn der Messwert der Z-Probe oder einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.



Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einem Ge­bäude ist die gestaffelte Stagnationsbeprobung durchzuführen. Der Grenzwert gilt als überschrit­ten, wenn der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 über dem Grenzwert liegt.
9
Nitrit
0,50
Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Aus­gang des Wasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden.
10
Polyzyklische aromatische Kohlenwas- serstoffe (PAK)
0,00010
Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluor­anthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Errei­chen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens.
11
Trihalogen- methane (THM)
0,050
Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nach­gewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reak­tionsprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfek­tion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trich‑
lormethan    (Chloroform),   Bromdichlormethan,
Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromo­form); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasser­werks der Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestim­mungsgrenze des analytischen Verfahrens. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrati­onen am Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l zulassen, wenn dies aus seuchenhygi­enischen Gründen als Folge von Desinfektions­maßnahmen erforderlich ist. Auf eine Untersu­chung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, -aufbereitung und -ver­teilung keine Desinfektion mit THM-bildenden Auf­bereitungsstoffen durchgeführt wurde und das Roh­wasser nachweislich nicht mit THM belastet ist.
12
Vinylchlorid
0,00050
Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomer­konzentration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikatio­nen des entsprechenden Polymers und der ange­wandten Polymerdosis. Der Nachweis der Einhal­tung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden.
Menge des in einem Wasser-
versorgungsgebiet pro Tag ab-
gegebenen
oder produzierten Wassers
in Kubikmeter pro Tag
(Anmerkung 1)
Parameter der Gruppe A Anzahl der Untersuchun- gen pro Jahr
(Anmerkung 2 und Anmer­kung 3)
Parameter der Gruppe B
Anzahl der Untersu­chungen
< 10
1
1 pro 3 Jahre
k 10 bis 5 1 000
4
1 pro Jahr
5
> 1 000 bis   10 000
4
zuzüglich für die
über 1 000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge
jeweils 3 pro weitere
1 000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest
der Berechnung werden auf 1 000 Ku-
bikmeter aufgerundet)
1 pro Jahr
zuzüglich für die über
1 000 Kubikmeter pro
Tag hinausgehende
Menge jeweils 1 pro
4 500 Kubikmeter pro
Tag
(Teilmengen als Rest der
Berechnung werden auf
4 500 Kubikmeter aufge‑

rundet)
> 10 000 bis 5
100 000
3 pro Jahr
zuzüglich für die über
10 000 Kubikmeter pro
Tag hinausgehende
Menge jeweils 1 pro
10 000 Kubikmeter pro
Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf
10 000 Kubikmeter aufge­rundet)
> 100 000
12 pro Jahr
zuzüglich für die über
100 000 Kubikmeter pro
Tag hinausgehende
Menge jeweils 1 pro
25 000 Kubikmeter pro
Tag
(Teilmengen als Rest der
Berechnung werden auf
25 000 Kubikmeter aufge‑

rundet)
Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzent­rationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu mes­sen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtli­nie 2009/90/EG der Kommission*) definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwertes auf.
Das Analysenergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.
Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streu­ung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwende­ten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicher­heit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht an­ders angegeben.
Laufende Nummer
Parameter
(Anmerkung 1)
Messunsicherheit in %
des Grenzwertes
Bemerkungen
1
Acrylamid

Anhand der Produktspezi­fikation zu kontrollieren
2
Aluminium
25

3
Ammonium
40

4
Antimon
40

5
Arsen
30

6
Benzo-(a)-pyren
50
Kann der Wert der Messun‑
sicherheit   nicht   erreicht
werden, so sollte die beste
verfügbare   Technik    ge‑
wählt werden. Dabei darf
die   Messunsicherheit  bis
zu 60 Prozent des Grenz­wertes in Anlage 2 Teil II betragen.
7
Benzol
40

8
Blei
25

9
Bor
25

10
Bromat
40

11
Cadmium
25

12
Chlorid
15

13
Chrom
30
Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l
14
Cyanid
30
Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in
allen    Formen   bestimmt
werden können.
15
1,2-Dichlorethan
40

16
Eisen
30

17
Elektrische Leitfähigkeit
20

18
Epichlorhydrin

Anhand der Produktspezifi­kation zu kontrollieren
19
Fluorid
20

20
Kupfer
25

21
Mangan
30

22
Natrium
15

23
Nickel
25

24
Nitrat
15

25
Nitrit
20

26
Oxidierbarkeit
50
Bei der analytischen Be­stimmung der Oxidierbar­keit sind die allgemein an‑
erkannten    Regeln     der
Technik  einzuhalten.   Die
Einhaltung  der  allgemein
anerkannten   Regeln   der
Technik wird für das ver‑
wendete   Analysenverfah‑
ren vermutet, wenn als Re­ferenzverfahren das in DIN
EN     ISO 8467   beschrie‑
bene Verfahren angewen­det worden ist.
27
Pflanzenschutzmittel-Wirk-
stoffe    und      Biozidprodukt-
Wirkstoffe
30
Die   Verfahrenskennwerte
für    einzelne      Pflanzen‑
schutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe
dienen      als      Hinweis.
Messunsicherheitswerte
von  lediglich    30 Prozent
des Grenzwertes      in An‑
lage 2  Teil I  können   bei
mehreren Pflanzenschutz­mittel-Wirkstoffen und Bio‑
zidprodukt-Wirkstoffen   er‑
zielt werden, höhere Werte
bis   zu   80 Prozent    des
Grenzwertes     in Anlage 2
Teil I können für einzelne Pflanzenschutzmittel-Wirk‑
stoffe   und  Biozidprodukt‑
Wirkstoffe zugelassen wer­den.
28
PAK
50
Die   Verfahrenskennwerte
gelten für einzelne spezifi­zierte PAK bei 25 Prozent
des Grenzwertes      in An‑
lage 2 Teil II.
29
Quecksilber
30

30
Selen
40

31
Sulfat
15

32
Tetrachlorethen
30
Die     Verfahrenskennwerte
gelten für Tetrachlorethen bei 50 Prozent des Grenz­wertes in Anlage 2 Teil I.
33
Trichlorethen
40
Die     Verfahrenskennwerte
gelten für Trichlorethen bei 50 Prozent des Grenzwer­tes in Anlage 2 Teil I.
34
THM
40
Die   Verfahrenskennwerte
gelten für einzelne spezifi­zierte THM bei 25 Prozent
des Grenzwertes      in An‑
lage 2 Teil II.
35
Uran
30

36
Vinylchlorid

Anhand der Produktspezifi­kation zu kontrollieren
37
Wasserstoffionen-Konzentra- tion
0,2
Die Werte für die Messun­sicherheit werden in pH­Einheiten ausgedrückt.
38
Trübung
30
Die          Messunsicherheit
sollte unter Einhaltung der allgemein anerkannten Re­geln der Technik auf der
Ebene       von       1,0 NTU
(nephelometrische       Trü‑
bungseinheit)      geschätzt
werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Re­geln der Technik wird für das verwendete Verfahren
vermutet, wenn     die   DIN
EN ISO 7027    eingehalten
worden ist.
39
TOC
30
Die    Messunsicherheit des
TOC sollte bei einer Kon­zentration von 3 mg/l unter
Einhaltung    der  allgemein
anerkannten  Regeln    der
Technik bestimmt werden.
Die    Einhaltung   der allge‑
mein anerkannten  Regeln
der Technik wird für das ver­wendete Verfahren vermu­tet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten worden ist.
Probennahmeverfahren und Probennahmestellen
a) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung mikrobiologischer Parameter der Anlage 1 und mikrobiologischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Proben­nahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasser­versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Proben­nahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasser­versorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bis f vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Ab­weichungen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung nach § 14 Absatz 2b begründet sind.
Die mikrobiologischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Ein­haltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz ent­nommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwi­schen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Pro­bennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.
b) Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung chemischer Parameter der Anlage 2 und allgemein chemischer und chemisch-physikalischer Indikator­parameter der Anlage 3 Teil I
Bei der Probennahme zur Kontrolle der Parameter Blei, Kupfer und Nickel in der Trinkwasser-Installation ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfeh­lung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" zu beachten. Für Untersuchungen zur Er­füllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 kann dabei die Probennahme als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung erfolgen. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation muss eine gestaffelte Stagnati­onsbeprobung durchgeführt werden.
Bei allen anderen Probennahmen für chemische Untersuchungen in der Trinkwas­ser-Installation ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Para­meter Blei, Kupfer und Nickel" zu beachten.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Proben­nahme im Verteilungsnetz — ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers — zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter ver­mutet, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.
Die chemischen und chemisch-physikalischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.